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IV-Rundschreiben Nr. 367 / Fachliche Anforderungen für neuropsychologische Tätigkeit (Anforderungen werden per 1.1.2022 in der ATSV geregelt)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente

21. August 2017

IV-Rundschreiben Nr. 367

Fachliche Anforderungen für neuropsychologische Tätigkeit Seit dem 1. Juli 2017 sieht die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) neue fachliche Min- destanforderungen für die neuropsychologische Leistungserbringung vor. Aufgrund dieser Entwicklung in der Krankenversicherung verlangt das BSV für die neuropsychologischen Begutachtungen in der In- validenversicherung dieselben Qualifikationen wie für die neuropsychologische Leistungserbringung in der OKP.

Für die neuropsychologische Begutachtung in der IV gelten ab 1. Juli 2017 folgende fachliche Mindestanforderungen:

a. Eidgenössisch anerkannter Abschluss in Psychologie und privatrechtlicher Fachtitel in Neu- ropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP oder

b. Eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und SVNP sowie BSV (IV), MTK (UVG) und BAMV (MV) vom Dezember 2003 zugelassene äquivalente Aus- und Weiterbildung oder

c. Eidgenössisch anerkannter Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischen oder als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie gemäss dem Psychologie- berufegesetz (der Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels wird erst mit der Akkredi- tierung des Weiterbildungsgangs möglich sein).

Die Gutachterstellen wurden dementsprechend im Februar 2017 darüber informiert, wonach alle Auf- träge für neuropsychologische Begutachtungen, welche ab 1. Juli 2017 von der Plattform vergeben werden, durch Neuropsychologinnen oder Neuropsychologen durchgeführt werden müssen, welche die obigen fachlichen Anforderungen erfüllen.

Im Hinblick auf die Sicherstellung der entsprechenden Qualität für neuropsychologische Begutachtun- gen sind die von SuisseMED@P an Gutachterstellen vergebenen Aufträge mit einer neuropsychologi- sche Begutachtung stets auf die obigen fachlichen Mindestanforderungen zu überprüfen. Sind diese nicht erfüllt, ist die Gutachterstelle aufzufordern, eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter mit einer entsprechenden fachlichen Qualifikation zu benennen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist der Auftrag abzubrechen und neu zu vergeben. In diesen Fällen ist für allfällig bereits geleistete Vorberei- tungsarbeiten (Aktenstudium) durch die Gutachterstelle keine Aufwandsentschädigung zu entrichten, da die fachlichen Mindestanforderungen für die Begutachtung seitens der Gutachterstelle nicht erfüllt waren.

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