Lexipedia

Bundesamt für Sozialver sicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

BV Berufliche AHI-Vorsorge

Praxis

EO: Änderungen der EOV auf Grund der 6. EO-Revision 91 EO: EO-Revision und IV-Taggelder 109

Mitteilungen

Kurzchronik 113 Personelles 114 Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 115 Korrigendum 115

Recht

AHV: Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 3. März 1999 i. Sa. J. G. und U. G. 116 IV: Berufliche Massnahmen im Ausland Urteil des EVG vom 23. Februar 1998 i. Sa. C. G. 124 IV: Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 26. Februar 1999 i. Sa. J. R. 125 IV: Anspruch auf Kapitalhilfe Urteil des EVG vom 13. Januar 1997 i. Sa. P. H. 129 Urteil des EVG vom 11. Januar 1997 i. Sa. J. v. M. 133 IV: Sonderschulung Urteil des EVG vom 31. März 1999 i. Sa. N. M. 136 IV: Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 30. Oktober 1997 i. Sa. T. L. 138

AHI-Praxis 4/1999 – Juli/August 1999 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.–

u2 AHI-Praxis 6/1995

EO

6. EO-Revision: Änderungen der Verordnung zur

Erwerbsersatzordnung (EOV) Der Bundesrat hat am 31. Mai 1999 die Ausführungsverordnung zur 6. Re- vision des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleis- tende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) verabschiedet. Die Re- vision wird, bis auf die Bestimmungen über die Zulage der Betreuungskos- ten (auf den 1. Januar 2000 rechtskräftig), am 1. Juli 1999 in Kraft treten. Im Folgenden werden die Verordnungsänderungen im Wortlaut und mit den zugehörigen Erläuterungen publiziert.

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) Änderung vom 31. Mai 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 1 zur Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

I. Anspruchsberechtigung und Bemessung der Entschädigung Art. 1 Grundsatz 1 Nach dieser Verordnung werden Personen als Erwerbstätige entschädigt, die in den

letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbs- tätig waren, wenn sie: a. Dienst in der schweizerischen Armee oder Rotkreuzdienst leisten; b. Zivildienst leisten; c. Schutzdienst leisten; d. an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend+Sport oder an Jungschützenleiterkursen teilnehmen. 2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose sowie Personen, die glaubhaft

machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Dienst eingerückt wären. Haben sie unmittelbar vor dem Ein- rücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes be- endet, so wird vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. 3 Personen, die die Bedingungen von Absatz 1 nicht erfüllen, gelten als nicht erwerbs-

tätig.

1 SR 834.11

AHI-Praxis 4 /1999 91

Art. 2 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im allgemeinen

1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des

letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung2 (AHVG) festgesetzt. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein oder nur ein verminder- tes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit; b. Unfall; c. Arbeitslosigkeit; d. Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG; e. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die glaubhaft ma-

chen, dass sie während des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von länge- rer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, bemisst sich nach dem Lohn, der ihnen entgangen ist. Ha- ben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so bemisst sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf.

3 Die Entschädigung für mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn, die vor dem

1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres Dienst leisten, wird auf Grund des Globallohnes nach Artikel 14 der Verordnung vom 31. Oktober

19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen.

4 Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligato-

rischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Ent- schädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.

Art. 3 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen

1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten

Personen, die: a. in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist; b. ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst oder aus andern, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben. 2 Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für

mindestens ein Jahr eingegangen wurde. 3 Das vor Dienstantritt pro Tag erzielte Durchschnittseinkommen wird wie folgt er-

mittelt: a. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit der Summe der in der letzten norma- len Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.

2 SR 831.10 3 SR 831.101

92 AHI-Praxis 4 /1999

b. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Monatslöhnen wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt. c. Für alle anders entlöhnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Lohn durch 28 geteilt.

4 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 3 ermittelt

werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen. 5 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehr-

monatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, wer- den auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 3 ermittelten Erwerbsein- kommen hinzugezählt.

Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen

1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein regelmässiges Einkommen im

Sinne von Artikel 3 so wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittsein- kommens auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Er- werbseinkommen abgestellt.

2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens

nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.

Art. 5 Abs. 1, 3 und 4

1 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet

das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor dem Ein- rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird später für das Jahr der Dienst- leistung ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neubemessung der Entschädigung verlangt werden. 3 War eine selbständigerwerbende Person nach AHVG nicht beitragspflichtig, so be-

misst sich die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist. 4 Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligato-

rischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Ent- schädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.

Art. 6 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende sind Das vordienstliche Durchschnittseinkommen der Personen, die gleichzeitig Arbeit- nehmerin oder Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 2 – 5 massgebenden und auf den Tag umgerechneten Erwerbs- einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt wer- den.

Art. 6a (neu) Entschädigung für Personen ohne Erwerbstätigkeit

Personen ohne Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf die minimale Grundentschädi- gung nach Artikel 10 oder 11 EOG. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 4.

AHI-Praxis 4 /1999 93

Gliederungstitel vor Art. 7a

II. Zulage für Betreuungskosten

Art. 7a Aufgehoben

Art. 8 Zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern 1 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung sind Auslagen, für die eine Person auf-

kommen muss, weil sie während des Dienstes Betreuungsaufgaben nicht selbst erfül- len kann, die sie vor dem Einrücken regelmässig und dauerhaft inne hatte.

2 Vergütet werden insbesondere:

a. Auslagen für Mahlzeiten ausser Hause; b. Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden; c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen; d. Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte; e. Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der dienstleistenden Per- son betreuen.

Art. 9 Höhe der Zulage

1 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der

Diensttage entsprechende Vielfache von 27 Prozent des Höchstbetrages der Ge- samtentschädigung.

2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.

Art. 10 – 12 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 und 3

1 Als Ausbildungsdienste von längerer Dauer nach Artikel 10 EOG gelten:

a. alle Dienstleistungen in Schulen und Kursen; b. Spezialdienste, die ausschliesslich der Weiterausbildung für einen höheren Grad oder eine höhere Funktion dienen und für sich allein oder im Rahmen eines zu- sammengehörenden Ausbildungsganges mindestens 18 Tage dauern.

3 Aufgehoben

Art. 14 Formulare

1 Der Anspruch wird geltend gemacht:

a. auf die Grundentschädigung, die Kinderzulagen und die Betriebszulagen durch Einreichen der dafür vorgesehenen Meldekarte beim Arbeitgeber oder bei der nach Artikel 19 zuständigen Ausgleichskasse; b. auf die Zulage für Betreuungskosten durch Einreichen des dafür vorgesehenen Formulars und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständi- gen Ausgleichskasse.

94 AHI-Praxis 4 /1999

2 Können auf der Meldekarte nicht alle für die Beurteilung des Entschädigungsan- spruches oder für die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben gemacht werden, so ist ein Ergänzungsblatt auszufüllen. Dieses ist von der dienstleistenden Person soweit möglich vor dem Einrücken der Ausgleichskasse oder dem Arbeitge- ber abzugeben. 3 Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt die Meldekarte, das Formular zur Gel-

tendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Ergänzungsblatt folgenden Stellen ab: a. den militärischen Stäben und Einheiten, von denen die dienstleistende Person er- fasst ist; b. den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes; c. der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst sowie ihren Vollzugsbeauftrag- ten.

4 Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Er-

gänzungsblatt können auch beim Arbeitgeber oder bei der Ausgleichskasse bezogen werden.

Art. 15 Abs. 1 und 2 1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten sowie der aufbietenden

Stellen des Zivilschutzes bescheinigen auf den Meldekarten die Zahl der Soldtage oder der vergüteten ganzen Tage. 2 Die Meldekarte ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als

30 Tage, so ist eine Meldekarte erstmals nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben. Ist die dienstleistende Person selber oder ihre An- gehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind ihr die Meldekarten während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben. Jeder Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.

Art. 15 a Sonderregelung für Leiterkurse Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung für die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer von Kursen nach Artikel 1 Absatz 3 EOG.

Art. 15 b Ausfüllen und Weiterleiten der Formulare Die dienstleistende Person füllt die Meldekarte oder das Formular zur Geltendma- chung der Zulage für Betreuungskosten aus. Sie leitet die Meldekarte ohne Verzug an ihren Arbeitgeber (Art. 16) oder an die zuständige Ausgleichskasse (Art. 19) weiter. Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten ist an die zu- ständige Ausgleichskasse weiterzuleiten.

Art. 16 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entschä- digt, so hat der Arbeitgeber auf der Meldekarte den für die Bemessung der Entschä- digung massgebenden Lohn und die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.

Art. 17 Aufgehoben

AHI-Praxis 4 /1999 95

Art. 18 Abs. 1 1 Angehörige und Arbeitgeber der dienstleistenden Person, die dazu nach Artikel 17

Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die Soldtage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 14 – 16 gelten sinngemäss.

Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse

1 Der Anspruch ist von der selbständigerwerbenden Person direkt und von der Ar-

beitnehmerin oder vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse geltend zu machen, welche die Beiträge nach AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die dienstleistende Person die Aus- gleichskasse, welche die Entschädigungen festzusetzen und auszurichten hat. 2 Ist die dienstleistende Person nicht beitragspflichtig, so macht sie den Anspruch bei

der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons geltend.

3 Hat die dienstleistende Person Wohnsitz im Ausland und ist sie nicht nach AHVG

obligatorisch versichert, so macht sie ihren Anspruch bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse geltend. 4 Hat die dienstleistende Person unmittelbar vor dem Einrücken ein Taggeld der In-

validenversicherung bezogen, so macht sie den Anspruch bei der Ausgleichskasse geltend, die das Taggeld ausgerichtet hat.

Art. 20 Abs. 1, 1bis (neu), 1ter (neu), 2 und 3 1 Die Ausgleichskasse setzt die Zulage für Betreuungskosten und die Betriebszulage,

die einem mitarbeitenden Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb zukommt, selbst fest. Die anderen Entschädigungen setzt sie selbst fest, wenn die dienstleisten- de Person vor dem Einrücken: a. bei mehreren Arbeitgebern tätig war; b. in einem mehrstufigen Arbeitsverhältnis stand; c. gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und selbständigerwerbend war. 1bis Die Entschädigungen werden von der Ausgleichskasse ebenfalls selbst festgelegt,

wenn dafür besondere Gründe vorliegen. 1ter Die Betriebszulage an mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben

ist durch eine schriftliche Verfügung festzusetzen. 2 Ist der Arbeitgeber mit der Festsetzung der Entschädigung betraut, so hat er die An-

gaben der dienstleistenden Person soweit als möglich auf ihre Richtigkeit zu über- prüfen. 3 Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, der dienstleistenden Person auf deren Begeh-

ren Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen. Das Gleiche gilt für den Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat.

Art. 21 Auszahlung der Entschädigung 1 Nach Erhalt der Meldekarte zahlt der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse unver-

züglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. Die Zulage für Betreuungskos-

96 AHI-Praxis 4 /1999

ten zahlt die Ausgleichskasse unverzüglich nach Erhalt des Formulars zu deren Gel- tendmachung aus.

2 Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz

oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch

kann bar ausbezahlt werden.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise

der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.

Art. 21a Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 Beitragsberechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Zahlt der Arbeitgeber der dienstleistenden Person die Entschädigung aus oder ver-

rechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massge- benden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.…

3 Von den Entschädigungen, mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche

die Ausgleichskasse Arbeitnehmenden direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invali- denversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicher- ten Person als Erwerbseinkommen ein.

4 Aufgehoben

Art. 21b Abs. 1 und 2

1 Von den Entschädigungen mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche

die Ausgleichskasse einer selbständigerwerbenden oder einer nichterwerbstätigen Person auszahlt, zieht sie die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.

2 Aufgehoben

Art. 21c und Art. 22 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 23 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen

1 Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten:

a. von der dienstleistenden Person, wenn die Entschädigung ihr oder in ihrer Vertre- tung oder auf ihre Weisung den Angehörigen ausbezahlt worden ist; b. von der unterhaltsberechtigten Person in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b EOG; c. vom Arbeitgeber in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG. 2 Ist die rückerstattungspflichtige Person mit der Rückerstattung nicht einverstanden

oder verlangt sie deren Erlass, so finden die Artikel 78 und 79 AHVV sinngemäss Anwendung. In Abweichung von Artikel 79 Absatz 1quater AHVV wird bei Vorliegen des guten Glaubens der Erlass von Amtes gewährt, wenn der Rückerstattungsbetrag

AHI-Praxis 4 /1999 97

50 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG

nicht übersteigt. Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV an- wendbar.

II Übergangsbestimmung Die Bestimmungen der 6. EO-Revision, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten, gelten für alle Dienste, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden. Für Dienstleistungen, die vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der 6. EO-Revision auch für Abrechnungsperioden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2, sofern diese vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt enden.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 1999 in Kraft.

2 Die Artikel 7a – 12, 14, 15b, 17, 18 Absatz 1, 20 Absatz 1, 21 Absatz 1, 21a Absatz 3

und 21b Absatz 1 treten am 1. Januar 2000 in Kraft.

Erläuterungen zu den Änderungen der EOV Zu Artikel 1 (Grundsatz)

Der neue Artikel 1 EOG ist allgemeiner formuliert als die alte Fassung. Deshalb wurde die Verordnung durch eine ausführliche Liste der An- spruchsberechtigten ergänzt. Auch die Definition des Kreises der als nicht erwerbstätig zu betrachtenden Personen wurde in diesen Artikel aufge- nommen, weil die Bestimmung des EOG, die diese Personengruppe er- wähnte, aufgehoben worden ist und in der Verordnung jene Fälle näher geregelt werden sollen, in welchen die Grundentschädigung gemäss den neuen Artikeln 10 und 11 EOG nicht gestützt auf das Erwerbseinkommen berechnet wird.

Zu Artikel 2 (Entschädigung für Arbeitnehmer/innen im Allgemeinen)

Die auch redaktionell überarbeitete Bestimmung sieht in Absatz 4 eine neue, administrativ einfachere Berechnung der Entschädigung vor für Per- sonen, die vor dem Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligato- rischen Unfallversicherung bezogen haben. Diese Massnahme führt zu kei- nen Leistungsverschlechterungen.

Zu Artikel 3 (Entschädigung für Arbeitnehmer/innen mit regelmässigem Einkommen)

Dieser Artikel, der ebenfalls redaktionell überarbeitet worden ist, wurde mit einer Definition des regelmässigen Einkommens ergänzt (Abs. 1). Bis-

98 AHI-Praxis 4 /1999

her war diese Frage nur in den Verwaltungsweisungen geregelt, was jedoch im Hinblick auf ihre fehlende rechtliche Verbindlichkeit unbefriedigend war.

Zu Artikel 4 (Entschädigung für Arbeitnehmer/innen mit unregelmässigem Einkommen)

Die Berechnung der Entschädigung für Unselbständigerwerbende, deren Einkommen auch nicht mit Hilfe der Spezialregelung für unregelmässige Einkünfte berechnet werden kann, wird direkt auf Verordnungsstufe gere- gelt und nicht mehr, wie bisher, gestützt auf eine Delegationsbefugnis des Eidgenössischen Departements des Innern. Im Übrigen wurde die Bestim- mung redaktionell vereinfacht.

Zu Artikel 6a (neu) (Entschädigung für Personen ohne Erwerbstätigkeit)

Dieser Artikel regelt die Höhe der Entschädigung von Personen, die nicht erwerbstätig sind. Diese entspricht der minimalen Grundentschädigung (für Rekruten mit Kindern: 20 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung; für Personen, die Beförderungsdienste absolvieren: 45 Prozent dieses Be- trages; für Personen, die übrige Dienstleistungen erbringen: 20 % des er- wähnten Betrages).

Zu Satz 2 siehe Erläuterung zu Artikel 2.

Zu Abschnitt II (Art. 7a – 12)

Abschnitt II enthielt die Bestimmungen über die Unterstützungszulagen. Mit der 6. EO-Revision werden diese Zulagen aufgehoben und Abschnitt II regelt neu die Zulage für Betreuungskosten. Artikel 7a, 10, 11,12 und 17 werden nicht mehr benötigt und können aufgehoben werden.

Zu Artikel 8 (Zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern)

Artikel 8 umschreibt den Begriff der zusätzlichen Kosten für Kinderbetreu- ung. Vergütet werden Auslagen, jedoch nicht Einkommensverluste (z. B. des Ehegatten), die entstehen, weil die dienstleistende Person wegen des Dienstes ihre üblichen und regelmässigen Betreuungsaufgaben nicht selbst erfüllen kann. Auslagen, die entstehen, weil vereinzelte, nicht regelmässige Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, begründen keinen Leis- tungsanspruch. Exemplarisch werden einzelne Auslagen aufgezählt, die eine Zulage rechtfertigen. Auf eine abschliessende Aufzählung der Kosten wird verzichtet, da solche Kosten sehr vielfältiger Natur sein können.

AHI-Praxis 4 /1999 99

Zu Artikel 9 (Höhe der Zulage)

In dieser Bestimmung wird die Berechnung und die Höhe der Zulage für Betreuungskosten geregelt. Vergütet werden ausser Bagatellbeträgen (Ver- meidung von unzumutbarem Verwaltungsaufwand) die tatsächlichen Aus- lagen, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag, der im Durchschnitt 59 Fran- ken pro Diensttag entspricht (27 % des Höchstbetrages der Gesamtentschä- digung). Dieser Betrag, der auch von Mitgliedern der SGK N und S vor- geschlagen wurde, entspricht der Höhe der Betriebszulage. Die Vergütung erfolgt pauschal für die ganze Dienstperiode, und es wird nicht geprüft, wie sich die Auslagen über die Diensttage verteilen. Folgende Beispiele sollen den Grundsatz verdeutlichen.

Beispiel 1: Jemand absolviert 18 Diensttage. Dies ergäbe eine maximale Entschädigung von 1062 Franken (18 x 59.–). Während des Dienstes ist er während 10 Tagen auf eine Kinderbetreuung angewiesen. Die Auslagen für die Kinderbetreuung belaufen sich insgesamt auf 700 Franken. Es werden die effektiven Kosten, das heisst die 700 Franken, vergütet.

Beispiel 2:Grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie in Beispiel 1, wobei die Auslagen für die Kinderbetreuung 1500 Franken betragen. In die- sem Fall werden nicht die tatsächlichen Kosten vergütet, sondern es wird die maximale Entschädigung für 18 Diensttage im Betrag von 1062 Franken ausbezahlt.

Zu Artikel 13 (Beförderungsdienste)

Die mit Armee 95 realisierte Verkürzung der Dienstleistungspflicht und einzelner Militärdienstleistungen (z. B. auch Führungs- und Stabslehrgänge und Spezialkurse) rechtfertigt es, die Grenze für Ausbildungsdienste länge- rer Dauer gemäss Artikel 10 EOG von vier auf drei Wochen (= mindestens

18 Tage) herabzusetzen. Absatz 3 kann aufgehoben werden, da er obsolet

geworden ist. In dieser Bestimmung wurde nämlich festgehalten, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (ehemals EMD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Depar- tement des Innern ein Verzeichnis der Beförderungsdienste erstellt. Dieses wird seit Jahren nicht mehr benutzt, weshalb ohne weiteres auf die Angaben der Rechnungsführer abgestellt werden kann.

Zu Artikel 14 (Formulare)

Um den Ausgleichskassen die Prüfung der neu eingeführten Zulage für Be- treuungskosten zu ermöglichen, muss der Anspruch mit einem besonderen

100 AHI-Praxis 4 /1999

Formular geltend gemacht werden. Dieses wird, im Gegensatz zur Melde- karte, immer direkt der Ausgleichskasse zugestellt, die ausschliesslich für die Bemessung und Auszahlung dieser Leistung zuständig ist (s. Art. 20).

Zu Artikel 15 (Bescheinigung der Dienstleistung)

Die Bescheinigung der als Beförderungsdienst geleisteten Soldtage auf besonderen Meldekarten ist aus Gründen der Vereinheitlichung des Ver- fahrens fallen gelassen worden. Damit rechtfertigt sich die Aufhebung des letzten Satzes in Absatz 1. Die Änderungen in Absatz 2 sind rein redak- tionell.

Zu Artikel 20 (Festsetzung der Entschädigung)

Dieser Artikel muss wegen der Einführung der Zulage für Betreuungskos- ten und der Aufhebung der Unterstützungszulage angepasst werden. Aus- serdem sieht er vor, dass die Zulage für Betreuungskosten – wie vorher die Unterstützungszulagen – immer von der Ausgleichskasse und nicht etwa vom Arbeitgeber festgesetzt wird.

Zu Artikel 21 (Auszahlung der Entschädigung)

Der gesamte Artikel wird redaktionell überarbeitet. Ausserdem wird präzi- siert (Abs. 2), dass der Erwerbsersatz, d. h. die Grundentschädigung und die Kinderzulagen, dem zur Lohnfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber auch dann zukommen, wenn der Dienst nicht in die Arbeitszeit fällt. Neu werden die Leistungen grundsätzlich bargeldlos ausbezahlt. Die als Zahlungsnach- weise anerkannten Belege werden ausserdem in der Verordnung aufge- zählt.

Zu Artikel 21a und 21b im Allgemeinen (Beitragsberechnung für Arbeitnehmende) (Beitragsabrechnung für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)

Mit der Zulage für Kinderbetreuungskosten nach Artikel 7 Absatz 1 EOG werden ausschliesslich Kosten ersetzt werden, die wegen der Dienstleistung zusätzlich anfallen. Der – immer direkt auszuzahlenden (vgl. revArt. 19 Abs. 2 EOG) – Leistung kommt gewissermassen Unkostenentschädigungs- charakter zu. Jedenfalls stellt sie keinen Ersatz für den Ausfall von Erwerbs- einkommen dar. Trotz Artikel 19a Absatz 1 EOG unterliegt sie mithin nicht der Beitragspflicht, was in den Artikeln 21a Absatz 3 und 21b Absatz 1 EOV verdeutlicht oder sozusagen pro memoria festgehalten werden soll.

AHI-Praxis 4 /1999 101

Zu Artikel 21a (Beitragsberechnung für Arbeitnehmer/innen)

Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet. Ausserdem gilt nach dem gel- tenden Beitragserhebungssystem der Vorbehalt von Artikel 21a Absatz 4 EOV ohnehin. Dem Bundesrat fehlt die Kompetenz, die Ausnahmen von der Beitragspflicht gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und c AVIG weg- zubedingen. Deshalb kann der (unechte) Vorbehalt von Artikel 21a Absatz

4 EOV aufgehoben werden. Es genügt, wenn in den Weisungen darauf auf-

merksam gemacht wird. Die Ausgleichskasse hat auch dann abzurechnen, wenn sie die Entschädigung einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt. Das trifft wegen der Aufhebung von Art. 21c EOV z.B. im Fall von Art. 21d EOV zu, wo die Entschädigung dem ausländischen Arbeitgeber ei- ner Person mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet wird.

Zu Artikel 21b (Beitragsabrechnung für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)

Der erste Absatz dieses Artikels wurde redaktionell überarbeitet. Der zwei- te Absatz wird aufgehoben.

Artikel 21b Absatz 2 EOV betrifft nach seinem Wortlaut nur gerade die nichtbeitragspflichtigen Nichterwerbstätigen. Er soll die Administration der Taggelderhebung vereinfachen. Zur Kategorie der vom Bundesrat sei- nerzeit anvisierten nichtbeitragspflichtigen Nichterwerbstätigen gehören die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten und die nichterwerbs- tätigen Witwen. Bei ihnen soll ein Beitragsabzug, die Eröffnung eines indi- viduellen Kontos und die Eintragung nur dann erfolgen, wenn sie einen Dienst von mindestens zwanzig Tagen leisten. Die 10. AHV-Revision hat den Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht eingeführt, die Befreiungen zugunsten nichterwerbstätiger Ehefrauen und Witwen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c a AHVG) sind aufgehoben worden. Ausserdem spielen – nur neben- bei bemerkt – die damals vorgebrachten administrativen Gründe im Zeit- alter der EDV kaum mehr eine Rolle. Artikel 21b Absatz 2 EOV hat somit seine Daseinsberechtigung verloren und ist aufzuheben.

Zu Artikel 21c (In der AHV nicht obligatorisch versicherte Personen)

Wie aus dem Kommentar zu Artikel 21c EOV hervorgeht (ZAK 1987 S. 466 f.) bezieht sich diese Bestimmung vor allem auf Personen, die gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 AHVG von der Versicherung in der schweizerischen AHV befreit sind (z.B. internationale Beamte, die eine Doppelbelastung geltend machten) oder die gemäss Sozialversicherungsabkommen aus- drücklich der Versicherung eines anderen Staates zugewiesen wurden (z. B.

102 AHI-Praxis 4 /1999

Schweizer, die als Entsandte einer ausländischen Firma nicht der schweize- rischen AHV angehören, aber schweizerischen Militärdienst leisten). Bei diesen Personen wäre es zufolge der erwähnten Erläuterungen nicht ange- bracht, durch eine bescheidene Beitragszahlung auf der Erwerbsausfallent- schädigung die Grundlage für einen späteren Anspruch auf eine schweize- rische Rente zu schaffen. Artikel 21c EOV schliesse aber auch alle freiwil- lig Versicherten von der Beitragszahlung auf Erwerbsausfallentschädigun- gen aus, da die Berechnung ihrer Beiträge nach einer anderen Methode er- folgt.

Wer nach Massgabe von Artikel 1 Absatz 2 AHVG von der schweizeri- schen Versicherung befreit ist, unterliegt auch für EO- und /oder IV-Taggel- der nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht, wird er doch von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG) oder auf Gesuch hin (Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG) umfassend vom Einbezug in das System der sozialen Sicherheit ausgeschlossen. Wird eine Person nicht über das Erwerbsortsprinzip, son- dern etwa mittels der staatsvertraglichen Institute der sog. Entsendung bzw. der sog. Ausweichsklausel ausdrücklich dem Sozialversicherungsrecht eines andern Staates zugewiesen, kommt ihr bereits aufgrund des internationalen Rechts in der AHV und der mit ihr verbundenen Versicherungszweige gar keine Versicherteneigenschaft zu. Artikel 21c EOV regelt bezüglich die- ser ersten beiden Punkte mithin nichts, was nicht (zufolge höherrangigen Rechts) ohnehin schon gilt.

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz keine Erwerbs- tätigkeit ausüben, aber für einen hier geleisteten Dienst EO- bzw. hier durchgeführte Eingliederungsmassnahmen oder hier zurückgelegte Unter- suchungs-, Warte- oder Anlernzeiten IV-Taggelder beziehen, sind wegen der Gleichstellung dieser Ersatzeinkommen mit Erwerbseinkommen – al- lenfalls über das staatsvertragliche Erwerbsortsprinzip – gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b AHVG der schweizerischen Versicherung unterstellt. Die von der Schweizerischen Ausgleichskasse an die erwähnten Personen ausbezahlten Entschädigungen sollen neu der Beitragspflicht unterliegen (vgl. Erläuterung zu Artikel 22).

Eine echte Ausnahme bildet der im geltenden Recht vorgesehene Aus- schluss der (sonst bzw. im Übrigen) freiwillig Versicherten. Der angegebe- ne Grund, die Berechnung von deren Beiträgen erfolge nach einer anderen Methode, erscheint nicht als stichhaltig. Vielmehr ging es darum, der Schweizerischen Ausgleichskasse den mit der Beitragserhebung auf den Taggeldern verbundenen Aufwand zu ersparen (vgl. den Kommentar zu Art. 22 Abs. 5 EOV in ZAK 1987 S. 467). Obligatorische und freiwillige Ver-

AHI-Praxis 4 /1999 103

sicherung werden als ein Ganzes betrachtet. Zwar schliesst die Unterstel- lung unter die obligatorische Versicherung grundsätzlich eine gleichzeitige freiwillige Versicherung aus, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben indessen in Konstellationen wie der hier zur Diskussion stehenden, d. h. bei Vorliegen unechter Lücken, immer wieder Ausnahmen zugelassen (vgl. BGE 106 V 69 f. Erw. 2a = ZAK 1981 S. 202). Artikel 21c EOV ist aufzuhe- ben.

Zu Artikel 22 (Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung für Auslandschweizer)

Artikel 22 Absatz 5 EOV bezweckt nach dem in ZAK 1987 S. 467 abge- druckten Kommentar einzig und allein die Entlastung der Schweizerischen Ausgleichskasse. Aus administrativen Gründen solle bei allen Zahlungen von Erwerbsausfallentschädigungen ins Ausland auf die Beitragsabrech- nung verzichtet werden, handle es sich nun um Dienstleistende, die in der schweizerischen AHV obligatorisch, freiwillig oder überhaupt nicht versi- chert sind. Die Verwaltungsumtriebe, die der Regelung zugrunde lagen, fal- len heute kaum mehr ins Gewicht. Ausserdem wird diese Bestimmung vom internationalen Recht bereits in vielen Fällen überlagert. So unterliegen zu- folge der meisten Sozialversicherungsabkommen IV-Taggelder, auf welche Artikel 22 Absatz 5 EOV anwendbar wäre, ohnehin bereits der Beitrags- pflicht (vgl. z. B. Art. 12 des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Belgien vom 24. September 1974, Art. 11 des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Frankreich vom 3. Juli

1975 usw.). Artikel 22 Absatz 5 EOV ist aufzuheben.

Zu Artikel 23 (Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen)

Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet. Ausserdem wird aus Gründen der Verwaltungsökonomie beim Vorliegen des guten Glaubens von der Prü- fung der grossen Härte abgesehen, wenn die Rückerstattungsschuld 108 Franken, das heisst 50% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Artikel 16a EOG, nicht übersteigt.

Zur Übergangsbestimmung

Für am 1. Juli laufende Dienste sieht die Übergangsbestimmung eine einfa- che Lösung vor.

Artikel 15 Absatz 2 regelt die Abrechnung der Entschädigung. Danach sind für einzelne Dienstperioden die Anzahl Soldtage mittels Meldekarten zu bescheinigen. Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienst-

104 AHI-Praxis 4 /1999

periode vor dem 1. Juli und endet sie nach dem Inkrafttreten (z. B. 21.6. bis 10.7.1999), so werden ausschliesslich die neuen Bestimmungen angewendet. Damit können auch die Rekruten und Abverdienenden der diesjährigen Sommer-RS in den Genuss der neuen Leistungen gelangen. Auch aus ad- ministrativer Sicht ist die Lösung einfach anzuwenden.

Zum Inkrafttreten

Der Hauptteil der Änderungen tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Alle Verord- nungsänderungen, die den Anspruch oder das Verfahren für die Zulage für Betreuungskosten regeln, werden indessen erst am 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 31. Mai 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19614 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21ter (neu) Anspruch auf Unterstützungszulagen Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von mehr als drei Kalendermonaten geben Anspruch auf Unterstützungszulagen.

Art. 21quater (neu) Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG wird anerkannt, soweit sie von der versicherten Person schon vor der Eingliede- rungs- oder Abklärungsmassnahme regelmässig erfüllt wurde oder, falls sie erst während der Massnahme entsteht, von der versicherten Person voraussichtlich regel- mässig erfüllt wird.

Art. 21quinquies (neu) Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen

1 Als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gelten:

a. die Aufwendungen, welche die versicherte Person den Personen nach Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Naturalien zu- kommen lässt; b. der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, welche die versicherte Person zugunsten solcher Personen leistet. 2 Lebt die versicherte Person mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in Haus-

gemeinschaft und stellt sie ihnen ihr Einkommen ganz oder zum Teil zur Verfügung,

4 SR 831.201; AS 1998 2581, 1999 60

AHI-Praxis 4 /1999 105

so sind ihre Zuwendungen auf höchstens 80 Prozent ihres ganzen Einkommens zu be- werten; davon ist der nach den Bestimmungen der AHVV ermittelte Wert ihres Na- turaleinkommens abzuziehen. Leben auch der Ehegatte oder Kinder der versicher- ten Person in der Hausgemeinschaft, so sind die Abzüge entsprechend zu erhöhen. Die Ausgleichskasse kann die Abzüge herabsetzen, falls die versicherte Person und die von ihr unterhaltenen oder unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhält- nissen leben.

3 Der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit ist von der Ausgleichskasse zu schätzen,

doch darf er auf höchstens 1270 Franken oder, falls die Arbeit zugunsten alter, kran- ker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, auf höchstens 1530 Franken im Mo- nat festgesetzt werden.

Art. 21sexies (neu) Unterstützungsbedürftige Personen

1 Als der Unterstützung bedürftig gelten:

a. Personen, denen die versicherte Person auf Grund eines Gerichtsurteils, eines Ver- waltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegenüber der zustän- digen Behörde Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge im Sinne der Artikel 152 oder 328 und 329 des Zivilgesetzbuches5 zu leisten hat; b. andere von der versicherten Person unterhaltene oder unterstützte Personen, de- ren Einkommen im Monat 2540 Franken oder, falls sie mit der versicherten Per- son oder unter sich zusammenleben, die folgende Höhe nicht übersteigt: Fr.

1. erste Person 2120

2. zweite Person 1480

3. jede weitere Person 850

2 Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Einkommen und Ein-

kommensgrenzen mehrerer zusammenlebender unterhaltener oder unterstützter Personen zusammengerechnet. Einkommen und Einkommensgrenzen unterhalts- oder unterstützungspflichtiger Personen, deren Verpflichtung jener der versicherten Person vorgeht, werden hinzugezählt; dabei geht die Unterhalts- der Unterstüt- zungspflicht und die rechtliche der sittlichen Unterstützungspflicht vor.

3 Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem

Vermögen zu bestreiten, gelten nicht als unterstützungsbedürftig.

Art. 21septies (neu) Anrechenbares Einkommen 1 Als Einkommen im Sinne von Artikel 21 sexies Absatz 1 Buchstabe b gilt das gesam-

te reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen gemäss der letzten Veranlagung der direkten Bundessteuer oder einer entsprechen- den kantonalen Steuerveranlagung ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. Das an- rechenbare Einkommen vermindert sich um den Betrag der ausgewiesenen Kosten, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit der unterhaltenen oder unterstützten Per- sonen verursacht werden. 2 Fehlt eine Steuerveranlagung oder macht die versicherte Person geltend, die unter-

haltene oder unterstützte Person erziele während der Eingliederungs- oder Ab- klärungsmassnahme ein abweichendes Einkommen, so stellt die Ausgleichskasse das

5 SR 210

106 AHI-Praxis 4 /1999

massgebende Einkommen fest. Die Artikel 11 – 18 der Verordnung vom 15. Januar

19716 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELV) gelten sinngemäss.

Art. 21octies (neu) Kürzung der Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage ist zu kürzen, soweit sie: a. die nach Artikel 21 quinquies ermittelte, auf den Tag umgerechnete Unterhalts- oder Unterstützungsleistung der versicherten Person übersteigt; b. in den Fällen von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit dem Ein- kommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen die Einkommensgrenzen übersteigt.

Art. 81bis Beitragsabrechnung Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 21a und 21b EOV sinngemäss. Artikel 21a Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss an- wendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Erläuterungen zu den Änderungen der IVV Einleitende Bemerkungen

Die 6. EO-Revision berücksichtigt besondere Bedürfnisse der in der Armee dienstleistenden Personen. Die Aufnahme der Neuerungen dieser Revision in die Invalidenversicherung hätte eine grundlegende Änderung des IV-Leis- tungssystems zur Folge. Ein solcher Systemwechsel soll jedoch erst im Rah- men des zweiten Teiles der 4. IV-Revision eingehend geprüft werden. Da- her wurde beschlossen, für die IV-Taggelder das bisherige Recht weiterhin anzuwenden. Die entsprechenden Bestimmungen der EOV müssen deshalb in die IVV übernommen werden. Diese Übernahme erfordert vorwiegend redaktionelle Anpassungen. Inhaltliche Änderungen sind nur ausnahms- weise nötig. Nur redaktionell angepasste Bestimmungen werden nicht wei- ter erläutert.

Zu Artikel 21ter (Anspruch auf Unterstützungszulagen)

In der EO wurden Unterstützungszulagen nur während der Rekrutenschule oder eines Beförderungsdienstes ausgerichtet, d. h., wenn der Dienst mehr als 100 Tage dauerte. In Anlehnung an diese Regelung besteht in der IV ein

6 SR 831.301

AHI-Praxis 4 /1999 107

Anspruch auf Unterstützungszulage nur bei Eingliederungs- oder Ab- klärungsmassnahmen von längerer Dauer. Für die Definition einer Mass- nahme von längerer Dauer in der IV ist es sinnvoll, sich nicht nur auf die Dauer einer Rekrutenschule oder eines Beförderungsdienstes zu stützen, sondern auch die Regelung von Artikel 20ter Absatz 3 IVV heranzuziehen, die vorsieht, dass dem Bezüger einer Rente diese während der Eingliede- rungs- oder Abklärungsmassnahmen neben dem Taggeld weiter ausgerich- tet wird, und zwar längstens bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Beginn der Massnahme folgt. Eingliederungs- oder Abklärungs- massnahmen von mehr als drei vollen Kalendermonaten sollen deshalb An- spruch auf Unterstützungszulagen geben.

Zu Artikel 21quinquies und 21sexies (Unterhalts- oder Unterstützungszulagen) (Unterstützungsbedürftige Personen)

Im Rahmen der 6. EO-Revision werden alle Entschädigungen der Lohn- entwicklung angepasst (1946 Punkte des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik). Es rechtfertigt sich deshalb, die Grenzeinkommen der Personen, die von IV-Taggeldbezügern unterstützt werden, gleichermassen zu er- höhen und auch den Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, die von Versicher- ten für unterstützte Personen geleistet wird, anzupassen.

Zu Artikel 21septies (Anrechenbares Einkommen)

Mit der 10. AHV-Revision sind die ausserordentlichen Renten mit Ein- kommensgrenzen aufgehoben und durch Ergänzungsleistungen ersetzt worden. Zur Bestimmung der Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Artikel 21 sexies IVV kann daher nicht mehr auf die Berechnungsregeln für ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen zurückgegriffen wer- den. Es müssen vielmehr die EL-Bestimmungen herangezogen werden. In der Praxis ist dies schon der Fall.

Zu Artikel 81bis (Beitragsabrechnung)

Artikel 22 Absatz 5 EOV wird aufgehoben. Dieser Änderung ist in Artikel 81bis IVV Rechnung zu tragen, indem die Verweisung auf die EOV entspre- chend angepasst wird.

108 AHI-Praxis 4 / 1999

6. EO-Revision und IV-Taggelder

(Aus AHV-Mitteilungen Nr. 67 vom 14.6.1999)

Der Bundesrat hat am 28. April 1999 beschlossen, die 6. EO-Revision auf den 1. Juli 1999 in Kraft zu setzen (siehe auch AHI-Praxis 3/99 S. 72). Soweit möglich, haben wir Ihnen die Unterlagen zur 6. EO-Revision bereits vor diesem Zeitpunkt zugestellt. In letzter Zeit haben wir verschiedentlich fest- gestellt, dass diese Dokumente nicht immer bis zu den zuständigen Sachbe- arbeitern gelangt sind. Wir möchten deshalb nochmals in Erinnerung rufen, welche Unterlagen bisher versandt worden sind:

Datum was im Intranet 18. Januar 1999 Gesetzestext 6. EO-Revision nein 24. März 1999 • Entwurf EOV und IVV ja • Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen ja • Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder ja • Flussdiagramm «Berechnung der EO-Tagesentschädigung» nein • Flussdiagramm «Berechnung der IV-Taggelder» nein 31. Mai 1999 definitive Verordnungstexte ja 9. Juni 1999 Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) ja

Aus übergangsrechtlicher Sicht möchten wir auf folgende Punkte hinwei- sen.

1. EO-Entschädigung

1.1. Übergangsbestimmungen

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem In- krafttreten der 6. EO-Revision geleistet werden. Für am 1. Juli laufende Dienstleistungen gilt folgende Übergangsregelung: Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem 1. Juli und endet sie nach dem Inkrafttreten, so gelangen ausschliesslich die neuen Ansätze zur An- wendung (z.B. 14. Juni – 3. Juli 1999). Massgebend ist dabei die durch den Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode (Ziffer 8, Abschnitt C der Meldekarte).

AHI-Praxis 4 /1999 109

Die Übergangsregelungen sehen keine Besitzstandsgarantien vor. Dem- nach können die neuen Bestimmungen bei verheirateten kinderlosen Dienstleistenden zu tieferen Leistungen führen. Auf Verlangen ist den be- troffenen Dienstleistenden eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen.

1.2. Zulage für Betreuungskosten und Unterstützungszulage

Die Zulage für Betreuungskosten wird gemäss den Übergangsbestimmun- gen zur 6. EO-Revision erst auf den 1. Januar 2000 eingeführt. Auf diesen Zeitpunkt werden auch die Unterstützungszulagen aufgehoben.

Somit können bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin Unterstützungs- zulagen gewährt werden. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der Unterstützungszulagen gelten die Artikel 7 und 14 EOG bzw. 7a – 12 EOV weiterhin. Sowohl die Grenzeinkommen der unterstützten Personen als auch der Gegenwert der nicht entlöhnten Arbeit, die von der dienstleistenden Person geleistet wird (Art. 9 und 10 EOV), wurden in der EOV nicht mehr angepasst. Es sind aber auch in diesen Fällen die ab 1. Juli

1999 für die IV geltenden neuen Grenzwerte anzuwenden. Diese lauten

wie folgt:

Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit höchstens 1270 bzw. 1530 Fr.

Einkommensgrenzen der unterstützten 2540 Fr. bzw. beim Zusammenleben Person für die erste Person 2120 Fr. zweite Person 1480 Fr. und jede weitere Person 850 Fr.

Unterstützungszulage im Tag höchstens 39 Fr. für die erste bzw. höchstens 20 Fr. für jede weitere Person

Die neuen Grenzwerte können den Artikeln 21quinquies Absatz 3 und 21sexies Absatz 1 IVV entnommen werden. Sofern bis zum 31. Dezember

1999 in Einzelfällen noch Unterstützungszulagen festzusetzen sind, gelten

hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Bemessungsregeln nach wie vor die Bestimmungen der alten WEO.

1.3. Meldekarten und Ergänzungsblätter

Den Dienstleistenden werden während einer Übergangsphase durch die Rechnungsführer noch die alten Meldekarten abgegeben. Erst ab dem Jahr

2000 sollen die neuen Meldekarten zur Anwendung gelangen. Hauptmerk-

mal der neuen Meldekarten wird der Wegfall des dreisprachigen Textes sein. Die Ergänzungsblätter 1– 3 werden weiterhin unverändert beibehal- ten.

110 AHI-Praxis 4 /1999

1.4. Neuauflage der WEO und Entschädigungstabellen

Den Ausgleichskassen wurde am 9. Juni die Neuauflage der WEO zugestellt. Bis zum Inkrafttreten des 2. Teils der 6. EO-Revision auf den 1. Januar 2000 wird die WEO redaktionell nochmals überarbeitet. Die neu aufgelegte WEO wird daher bis zu diesem Datum als Provisorium geführt.

Korrigenda

Der ab 1. Juli 1999 gültige Mindest- bzw. Höchstbetrag bei Gradänderungs- dienst (Art. 10 Abs. 1 EOG) beträgt 97 bzw. 140 Franken. Irrtümlicherwei- se wurden im Anhang II der WEO bei Gradänderungsdienst falsche Beträ- ge aufgeführt. Wir bitten dieses Versehen zu entschuldigen.

2. IV-Taggelder

2.1. Grundsatz

Nach Artikel 24 Absatz 1 IVG gelten für die Taggelder auch weiterhin die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigun- gen gemäss EOG. Auf den 1. Juli wurde nun die Höchstgrenze gemäss Ar- tikel 16a Absatz 1 EOG von 205 auf 215 Franken erhöht. Folglich müssen auch die IV-Taggelder an diese neue Höchstgrenze angepasst werden.

2.2. Erstmalige Zusprache

Für IV-Taggelder, die für Zeiten nach dem 1. Juli 1999 erstmals zugespro- chen werden, gelten vollumfänglich die neuen Taggeldansätze. Wird dage- gen ein Taggeld rückwirkend für Zeiten vor dem 1. Juli zugesprochen, so gelten bis und mit 30. Juni die alten und ab 1. Juli die neuen Taggeldansätze. Dabei ist zu beachten, dass die ab 1. Juli gültigen Taggeldansätze für bereits vor diesem Zeitpunkt entstandene Taggeldansprüche nicht zu Verschlech- terungen führen dürfen (vgl. auch nachfolgender Abschnitt).

2.3 Laufende IV-Taggelder

Die vor dem 1. Juli entstandenen Taggelder werden grundsätzlich an die neuen Taggeldansätze angepasst. Für die neu erhöhten Taggelder ist analog der Rentenanpassung keine Verfügung zu erlassen. Wegen der neuen Ta- bellenabstufung ab 1. Juli 1999 kann unter Umständen das IV-Taggeld einer versicherten Person etwas niedriger ausfallen als vorher. Beispiel: Ein Ver- sicherter hat ein Jahreseinkommen von 46 600 Franken. Der nächsthöhere Tabellenwert belief sich bis Ende Juni 1999 auf 46 980 Franken, was zu einer Haushaltungsentschädigung von Fr. 97.90 führte; nach den neuen Tabellen

AHI-Praxis 4 /1999 111

beträgt er 46 800 Franken, was eine Haushaltungsentschädigung von Fr.

97.50 gibt.

Führt die Anpassung zu einer Verschlechterung des Taggeldes, so wird das bisherige Taggeld bis zum Ende der zugesprochenen Massnahme weiter gewährt. Sofern danach eine weitere Massnahme zugesprochen werden kann, ist vorerst das massgebende Erwerbseinkommen von Amtes wegen auf den neusten Stand zu bringen (Rz 2011 WTG gilt sinngemäss). An- schliessend sind die ab 1. Juli 1999 gültigen Tabellen anzuwenden.

112 AHI-Praxis 4 / 1999

Kurzchronik

Kommission für Rechnungswesen, VA/ IK und technische Koordination

Diese Kommission tagte am 20. April unter dem Vorsitz von Alfons Berger, Vizedirektor des BSV und Chef der Abteilung AHV/EO / EL, in Bern. Die Kommissionsmitglieder verabschiedeten den Nachtrag 3 per 1. Januar 2000 der Weisungen über Buchführung und Geldverkehr im Hinblick auf die Einführung der Mutterschaftsversicherung.

Bei den technischen Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS wurden die notwendigen Änderungen der Bereiche Erwerbsersatzordnung (6. EO-Revision) und Mutterschaftsversicherung (Einführung) angenom- men. Der EO-Nachtrag tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Kommission für Durchführungsfragen der EO

Am 6. Mai tagte in Bern die Kommission für Durchführungsfragen der EO unter dem Vorsitz von Vizedirektor Alfons Berger, Chef der Abteilung AHV/ EO /EL. Zur Diskussion stand die Neuauflage der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivil- schutz (WEO). Die 6. EO-Revision, welche mit Ausnahme der Bestimmun- gen über die Zulage für Betreuungskosten am 1. Juli 1999 in Kraft tritt, machte eine vollständige Überarbeitung der bestehenden WEO nötig. Im Weitern wurde der Entwurf eines Anmeldeformulars für die Geltendma- chung der Zulage für Betreuungskosten besprochen. Diese Zulage kann ab 1. Januar 2000 gewährt werden. Ausserdem wurde die bestehende EO-Mel- dekarte an die Neuerungen der Revision angepasst. Mit der neuen Melde- karte soll auch den Bedürfnissen der Ausgleichskassen nach elektronischer Verarbeitung Rechnung getragen werden.

Meinungsaustausch AK /BSV

Am 8. Juni fand in Bern unter dem Vorsitz der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen der 119. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskas- sen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand die Neuorganisation der In- formatik beim Bund und ihre Auswirkungen für die Durchführungsstellen. Ausserdem wurde unter anderem über die Zustellung eines Vorbescheides in der IV an die Ausgleichskasse, über die IV-Auszüge mit MZR 97 und die Unterstellung der EAK unter die ZAS gesprochen.

AHI-Praxis 4 /1999 113

Gemischte Kommission AHV / Steuerbehörden Am 15. Juni fand in Bern unter dem Vorsitz von Vizedirektor Alfons Ber- ger die 60. Sitzung der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden statt.

Die Sitzung hatte die Frage des Wechsels des Beitragsfestsetzungsver- fahrens für persönliche AHV/ IV/ EO-Beiträge auf den 1. Januar 2001 zum Gegenstand. Im Wesentlichen wurden die grundsätzliche Frage eines Sys- temwechsels, die möglichen Verfahrensmodelle für die Beitragsbemessung, der Beitragsbezug im Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung, die Umrechnung, die Behandlung der Kapitalgewinne und die Übergangsrege- lung besprochen.

Das BSV wird nun entsprechende Verordnungsbestimmungen ausarbei- ten und diese der Kommission anlässlich der nächsten Sitzung vom 18. No- vember 1999 unterbreiten.

Eidgenössische AHV/ IV-Kommission Die Eidgenössische AHV/ IV-Kommission tagte am 22. Juni unter dem Vor- sitz von Alfons Berger, Vizedirektor des BSV. Sie behandelte zunächst die Entwürfe für die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar 2000 und diskutierte dann die Änderungen der AHVV, der IVV, der EOV und der VFV. Nach einer Orientierung über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf der 11. AHV-Revision befass- te sich die Kommission mit dem Modell für ein flexibles Rentenalter, das der Bundesrat in seiner Botschaft den eidgenössischen Räten zu unter- breiten beabsichtigt. Die Kommission äusserte sich zustimmend zu diesem neuen Modell.

Personelles

Zum Rücktritt von Rudolf von Arx, Ausgleichskasse Solothurn Ende Juni 1999 ist Rudolf von Arx als Leiter der Ausgleichskasse des Kan- tons Solothurn zurückgetreten. Er kehrt ins Bankwesen zurück und wird auf dem Platz Olten eine leitende Funktion übernehmen.

Bei seinem Eintritt in die Ausgleichskasse anfangs 1994 galt es nebst den Alltagsgeschäften einige grössere Aufgaben anzupacken. So stand der Kauf einer Liegenschaft mit einer umfassenden Renovation bevor, um sowohl die Ausgleichskasse wie die neu geschaffene IV-Stelle unter einem Dach zu do-

114 AHI-Praxis 4 / 1999

mizilieren. Rudolf von Arx setzte sich für ein modernes und kundenorien- tiertes Dienstleistungsunternehmen ein sowie für eine zeitgemässe Infor- matiklösung.

Der Scheidende hat sich engagiert und kompetent für die Sache der Sozialversicherung eingesetzt. Wir danken unserem geschätzten Kollegen für sein Mitwirken in unserer Konferenz, in Kommissionen und Arbeits- gruppen. Für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm al- les Gute. Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft und IV-Stelle Basel-Landschaft: die rich- tige Faxnummer lautet 061/425 25 00

Die kantonale Rukursbehörde Basel-Stadt wurde reorganisiert. Die Kanzleigeschäfte werden nun von der Kanzlei des Zivilgerichts geführt. Die Postadresse lautet: Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel; Tel. 061/ 267 63 92.

Korrigendum

Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiet der EL In diesem Beitrag in der AHI-Praxis 3 /1999 haben sich leider mehrere Feh- ler eingeschlichen:

– Seite 67: beim Kanton NW sollte es heissen «189 in Pflegeheim/ Spital» (nicht «89…»).

– Seite 68: in Basel-Stadt gilt in Behindertenheimen ohne Subventionsver- trag in allen Fällen der angegebene Betrag von 79 Franken (die erhöhten Beträge bei Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gelten seit Anfang

1999 nicht mehr und sind daher zu streichen).

– Seite 69: Der Maximalbetrag von GR ist «72 in Altersheim» (nicht «172 …»).

AHI-Praxis 4 /1999 115

AHV. Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 3. März 1999 i. S. J. G und U. G. Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28 Abs. 4 AHVV, Art. 4 BV. Art. 28 Abs. 4 AHVV, wonach sich die Beiträge einer verheirateten Person als Nicht- erwerbstätige aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Ren- teneinkommens bemessen, ist gesetz- und verfassungsmässig.

J. G. gab auf den 1. Oktober 1995 die Erwerbstätigkeit auf und liess sich vor- zeitig pensionieren. Mit Verfügung vom 8. Februar 1996 erhob die Aus- gleichskasse unter Berücksichtigung eines Renteneinkommens von Fr.

90 566.– und des übrigen Vermögens von Fr. 5 025 972.– für die Jahre 1996

und 1997 AHV/ IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger in Höhe von Fr.

10 403.– je Beitragsjahr. Mit Verfügung vom 13. März 1997 reduzierte die

Ausgleichskasse die Beitragsforderung für das Jahr 1997 auf Fr. 8686.70, wo- bei sie ein gegenüber der Beitragsverfügung vom 8. Februar 1996 halbiertes Renteneinkommen und Vermögen berücksichtigte. Gleichzeitig teilte sie J. G. mit, aus organisatorischen Gründen und wegen des grossen durch die

10. AHV-Revision bedingten Arbeitsvolumens sei es nicht möglich gewe-

sen, die Verfügung für die nichterwerbstätige Ehefrau U. G. gleichzeitig zu erstellen. Diese werde aber den gleichen AHV-Beitrag zu entrichten haben wie der Ehemann. Beschwerdeweise beantragten J. G. und U. G. die Aufhe- bung der Verfügung vom 13. März 1997 mit der Begründung, dass die Bei- träge jedes Ehegatten unter Berücksichtigung des hälftigen Renteneinkom- mens und des dem jeweiligen Ehegatten gehörenden Vermögens, nicht aber des hälftigen Vermögens beider Ehegatten zu bemessen seien. Dabei betra- ge das Eigengut des Ehemannes Fr. 3 046 250.– und dasjenige der Ehefrau Fr. 45 500.–, die Errungenschaft insgesamt Fr. 376 800.–. Dies führe für den Ehemann zu einer Beitragsschuld im plafonierten Maximalbetrag von Fr.

10 100.–, für die Ehefrau hingegen von Fr. 1764.–. Die Veranlagung auf

Grund des zusammengerechneten und halbierten Vermögens beider Ehe- gatten bedeute eine Benachteiligung der verheirateten gegenüber den im Konkubinat lebenden Paaren. Zudem seien die Beiträge je Ehepaar und nicht je Ehegatte auf Fr. 10 100.– zu plafonieren. Schliesslich seien die kan- tonalen Steuerwerte der Liegenschaften nicht aufzuwerten. Die kantonale Rekursbehörde trat auf die Beschwerde beider Ehegatten ein und wies sie ab mit der Begründung, dass sich die auf dem Verordnungsweg geregelten Berechnungsgrundlagen der Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehe- frau eines nichterwerbstätigen Ehemannes im gesetzlichen Rahmen hielten und – als Folge der Beitragsplafonierung – eine Benachteiligung der verhei- rateten Paare nur ergebe, wenn der eine Partner über sehr viel mehr Ver- mögen verfüge als der andere; bei etwas geringerem Vermögen würden ver-

116 AHI-Praxis 4 /1999

heiratete Paare – infolge der Beitragsprogression – bevorteilt. Zudem seien schon unter dem alten Recht die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehe- mannes unter Anrechnung des Vermögens der Ehefrau berechnet worden. Auch die Beitragsfestsetzung auf Grund des Repartitionswertes sei gesetz- mässig (Entscheid vom 29. September 1997). Das EVG hat die von J. G. und U. G. gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhobene Ver- waltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

2a. Mit der 10. AHV-Revision wurde altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, wo- nach u. a. die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Bei- tragspflicht befreit waren, aufgehoben. Neu eingefügt wurde Abs. 3, wonach die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat u. a. bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a).

Da beide Beschwerdeführenden nicht (mehr) erwerbstätig sind, sind sie – nach neuem Recht auch die Ehefrau ab 1. Januar 1997 – beitragspflichtig und haben Beiträge tatsächlich zu entrichten.

b. Gemäss dem – durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 bis 8400 Franken im Jahr. Ge- stützt auf Abs. 3 erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemes- sung der Beiträge. Im diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmte der Bundesrat, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Auf 1. Ja- nuar 1997 wurde Abs. 4 neu in Art. 28 AHVV mit folgendem Wortlaut ein- gefügt: «Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflich- tig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Ver- mögens und Renteneinkommens.»

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in den Anwendungs- bereich von Art. 28 Abs. 4 AHVV fallen und dass die Ausgleichskasse den Beitrag des Ehemannes für 1997 entsprechend der Verordnungsbestim- mung richtig berechnet hat.

3a. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die verordnungs- mässige Berechnungsart, wonach einem Ehegatten die Hälfte des Vermö- gens des andern Ehegatten angerechnet werde, mit der gesetzlichen Vor- schrift von Art. 10 Abs. 1 AHVG, welche die Bemessung der Beiträge auf Grund der sozialen Verhältnisse vorschreibe, nicht vereinbar sei; da die nichterwerbstätige Ehefrau eines nichterwerbstätigen Ehemannes vor In- krafttreten der 10. AHV-Revision nicht beitragspflichtig gewesen sei, sei die

AHI-Praxis 4 /1999 117

frühere Rechtsprechung zur Anrechnung des Vermögens des andern Ehe- gatten entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht mehr an- wendbar. Das Bundesamt hält dem entgegen, dass die streitige Verord- nungsbestimmung den Rahmen der Delegationsnorm nicht sprenge und die Halbierung der Vermögen angesichts der Beitragspflicht beider nichter- werbstätiger Ehegatten zweck- und verhältnismässig sei.

b. Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundes- rates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abge- sehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befug- nisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die um- strittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein ver- nünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es un- terlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksich- tigt werden sollen (BGE 124 II 245 Erw. 3, 124 V 15 Erw. 2a und 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeit- verhältnissen, verschieden beantwortet werden (BGE 123 I 7 Erw. 6a).

c. Vorerst ist zu prüfen, ob sich Art. 28 Abs. 4 AHVV im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1 AHVG hält.

aa) Das EVG hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass sich Art. 28 Abs. 1 AHVV, wonach Nichterwerbstätige die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens zu bezahlen haben, im Rahmen der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 AHVG hält, der die Bemessung der Beiträ- ge der Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen vorsieht (BGE 105 V 243 Erw. 2 mit Hinweisen = ZAK 1980 S. 264, ZAK 1984 S. 484). Weder die Festsetzung eines Mindest- und eines Maximalbeitrages noch die Erhöhung des Zuschlags bei einem Vermögen von Fr. 1 750 000.–

118 AHI-Praxis 4 /1999

gaben unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu Beanstandungen Anlass.

bb) Vor der 10. AHV-Revision (vgl. Erw. 2a hievor) unterstand der nicht- erwerbstätige Ehemann der Beitragspflicht unabhängig von einer allfälli- gen Erwerbstätigkeit der Ehefrau. War diese ebenfalls nichterwerbstätig, hatte sie keine Beiträge zu leisten, während sie als Erwerbstätige beitrags- pflichtig war (Art. 1 Abs. 1 lit. b und 4 Abs. 1 AHVG in der bis Ende De- zember 1996 gültig gewesenen Fassung). In beiden Fällen wurden die Beiträge des Ehemannes gestützt auf sein eigenes Vermögen und Ren- teneinkommen sowie dasjenige der Ehefrau bemessen, und zwar unabhän- gig vom Güterstand der Eheleute und der Rechtsnatur des Vermögens der Ehefrau und ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob der Ehemann einen Nutzen aus dem Vermögen der Ehefrau zog oder nicht. Diese Rechtspre- chung stützte sich ursprünglich auf die gesetzliche Regelung des bis Ende

1987 gültig gewesenen Eherechts, wonach die Ehefrau unter jedem Güter-

stand und auch mit ihrem Sondergut verpflichtet war, zur Tilgung der ehe- lichen Lasten einen Beitrag zu leisten. Dies bedeute einen wirtschaftlichen Vorteil und damit eine Beeinflussung der ökonomischen Lage des Ehe- mannes; unerheblich sei, ob er die Beitragspflicht der Ehefrau in Anspruch nehme oder nicht, es genüge, dass das Gesetz ihm diese Möglichkeit ein- räume (BGE 105 V 243 Erw. 2 = ZAK 1980 S. 264; BGE 103 V 49 = ZAK

1978 S. 29; BGE 101 V 178 Erw. 1 = ZAK 1976 S. 145; BGE 98 V 93 Erw. 2

= ZAK 1972 S. 576; ZAK 1977 S. 383, 1969 S. 370). Diese Rechtsprechung wurde unter dem seit 1. Januar 1988 geltenden neuen Eherecht aufgrund der weiter geltenden ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB beibehalten (ZAK 1991 S. 418 f. Erw. 4; nicht veröf- fentlichtes Urteil F. vom 2. Februar 1995 [H 204 /94]). Bei der Bemessung der Beiträge einer nichterwerbstätigen versicherten Ehefrau, deren Ehe- mann der schweizerischen AHV nicht angehörte, wurden die Mittel des Ehemannes analog berücksichtigt (BGE 105 V 244 Erw. 4 = ZAK 1980 S. 264).

cc) Wie das Bundesamt zu Recht ausführt, wäre es stossend, die bishe- rige Anrechnungspraxis nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision in dem Sinne weiterzuführen, dass bei beiden nunmehr beitragspflichtigen nichter- werbstätigen Ehegatten nicht nur das eigene Vermögen und Rentenein- kommen, sondern auch dasjenige des andern Ehegatten voll angerechnet würde. Dies würde dazu führen, dass zwei Beiträge auf demselben Objekt erhoben würden. Der Bundesrat hat deshalb in Art. 28 Abs. 4 AHVV be- stimmt, dass die Beiträge beider Ehegatten je auf Grund der Hälfte des ehe- lichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen sind (vgl. dazu

AHI-Praxis 4 /1999 119

auch die Erläuterungen zur Änderung der AHVV in AHI-Praxis 1996 S. 24). Diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden. Sie stellt vielmehr eine sachgerechte Anpassung der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach die sozialen Verhältnisse der Beitragspflichtigen mitbestimmt sind von den finanziellen Mitteln, über die der andere Ehegatte verfügt und auf die dieser bei der Ausübung der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht allenfalls zu grei- fen hat, an die gesetzliche Statuierung der Beitragspflicht beider Ehegatten dar. Es trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden insbeson- dere nicht zu, dass die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum befind- lichen Vermögenswerte bestimmt wird, sodass lediglich diese bei der Bei- tragsbemessung berücksichtigt werden dürften. Die streitige Verordnungs- bestimmung hält sich damit im Rahmen der gesetzlichen Delegationsnorm.

d. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV gegen Art. 4 BV verstosse, da die Regelung eine Benachteiligung gegen- über ledigen Beitragspflichtigen, und zwar sowohl alleinlebenden wie auch solchen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, bewirke. Das Bun- desamt vertritt demgegenüber die Auffassung, bezogen auf alle zu regeln- den Sachverhalte, d. h. nicht nur auf die vorliegende Situation, würden die Ehepaare im Vergleich zu individuell verabgabten Konkubinatspaaren nicht höher belastet, sodass die Verordnungsbestimmung verfassungsmäs- sig sei.

aa) Werden die Beschwerdeführenden je für sich als Beitragssubjekte betrachtet, ist vorweg festzustellen, dass vorliegend lediglich die weniger vermögliche Ehefrau – verglichen mit unverheirateten Beitragspflichtigen in gleicher finanzieller Lage – infolge der teilweisen Anrechnung des Ver- mögens des Ehemannes höhere Beiträge zu entrichten hat; der vermögen- dere Ehemann wird durch die Bemessungsvorschrift dagegen entlastet. Es ist zu prüfen, ob das Vorliegen der eherechtlichen Beitrags- und Unter- haltspflicht gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB, welche die gegenseitige Anrech- nung begründet (vgl. Erw. 3c / bb hievor), aber unter Konkubinatspaaren fehlt, einen vernünftigen Grund für die unterschiedliche Beitragsbemes- sung darstellt.

Wird die gesamte Beitragslast beider Ehegatten mit derjenigen eines Konkubinatspaares in gleichen finanziellen Verhältnissen verglichen, ist im vorliegenden Fall eine Benachteiligung festzustellen. Grund ist die Plafo- nierung der Beitragspflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG. Diese bewirkt, dass die aus Art. 28 Abs. 4 AHVV resultierende Belastung der Ehefrau, ver-

120 AHI-Praxis 4 /1999

glichen mit einer unverheirateten Beitragspflichtigen in gleicher finanziel- ler Lage, grösser ist als die – infolge der Plafonierung begrenzte – höhere Beitragspflicht eines unverheirateten Versicherten in der finanziellen Situa- tion des Ehemannes. Das Bundesamt bemerkt richtig, dass ohne die Plafo- nierung die Ungleichbehandlung entschärft wäre. Die Vorinstanz weist an- derseits zutreffend darauf hin, dass die infolge der Plafonierung des Bei- trags einzelner Beitragspflichtiger höhere Beitragspflicht von Ehepaaren nur in sehr guten finanziellen Verhältnissen zu einer höheren Gesamtbelas- tung von Ehepaaren führt. Bei geringerem Gesamtvermögen sind hingegen verheiratete gegenüber in eheähnlichen Verhältnissen lebenden Beitrags- pflichtigen bevorteilt, dies infolge des geringeren Zuschlags bei (halbier- tem) Vermögen zwischen Fr. 250 000.– und Fr. 1 750 000.–, verglichen mit dem höheren Zuschlag bei (halbiertem) Vermögen zwischen Fr. 1 750 000.– und Fr. 4 000 000.– gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV.

e. Es ist zu prüfen, ob der Bundesrat verpflichtet gewesen wäre, bei der Beitragsbemessung nichterwerbstätiger verheirateter Personen der Plafo- nierung, dem abgestuften Zuschlag und der sich daraus allenfalls ergeben- den unterschiedlichen Beitragsbelastung von Ehe- und Konkubinatspaaren ausgleichend Rechnung zu tragen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der auf Art. 4 Abs.

1 BV gestützte Anspruch verheirateter Personen auf Gleichbehandlung mit

solchen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben – und umgekehrt –, nicht absolut, sondern er wird unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Regelungsbereichs beurteilt. So wurde in BGE 110 Ia 7 für das Gebiet des Einkommens- und Vermögenssteuerrechts gestützt auf Art.

4 Abs. 1 BV entschieden, dass ein Ehepaar nicht mehr Steuern zu bezahlen

hat als ein unverheiratetes Paar mit zusammengerechnet dem gleichen Ein- kommen. Ausgehend vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit, wie er sich nach dieser Rechtsprechung aus dem Gebot der Rechtsgleichheit ergibt, hat die Steuergesetzgebung darauf zu achten, dass Ehepaare untereinander und im Vergleich zu unverheirateten Paaren nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden (vgl. auch BGE 118 Ia 1, StR 47 1992 440, ASA 60 279). In BGE 120 Ia 329 wurde diese Rechtsprechung dahingehend relativiert, dass der Ver- gleich nicht auf das Verhältnis Ehepaare /Konkubinatspaare beschränkt werden darf, sondern die Gesetzgebung für eine ausgewogene Steuerbe- lastung der verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen – Verheiratete, Alleinstehende, unverheiratete Paare, je mit und ohne Kinder, in den verschiedenen Einkommensklassen – zu sorgen hat. Gewisse Unterschiede in der Steuerbelastung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sind dem

AHI-Praxis 4 /1999 121

Steuersystem – Faktorenaddition bei den Ehepaaren und getrennte Veran- lagung der nichtverheirateten Paare, verbunden mit einem progressiv aus- gestalteten Tarif – inhärent und hinzunehmen. Dies führte in BGE 120 Ia

340 ff. Erw. 6 in Änderung der Rechtsprechung dazu, dass eine relative

Mehrbelastung eines Ehepaares mit Kindern im Vergleich zu einem Kon- kubinatspaar mit Kindern von mehr als 10 % als verfassungsmässig erachtet wurde. Im Bereich der Erbschaftssteuer hat das Bundesgericht erkannt, dass eine gesetzliche Regelung, welche die Erben in Abhängigkeit vom Ver- wandtschaftsgrad und nicht von ihren persönlichen Verhältnissen zum Erb- lasser besteuert, somit die Konkubinatspartner Verheirateten nicht gleich- stellt, nicht gegen Art. 4 BV verstösst (BGE 123 I 241). Im Leistungsbereich hingegen wurde eine kantonale Regelung, die der Ehefrau einen Anspruch auf anteilsmässige Familienzulagen nur zugesteht, wenn sie zur Hauptsache für die Haushaltungskosten aufkommt, als unvereinbar mit Art. 4 BV beur- teilt, da Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren in der gleichen Erwerbs- konstellation privilegiert werden (nicht veröffentlichtes Urteil der II. öf- fentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen L. vom 23. De- zember 1988, 2P. 119 / 1988). Im Bereich der Alimentenbevorschussung hat das Bundesgericht erkannt, dass eine Regelung, welche den wieder verhei- rateten Elternteil anders als den im Konkubinat lebenden Elternteil behan- delt, nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 BV verstösst, da ersterer gegenüber seinem Ehegatten, nicht aber gegenüber dem Konkubi- natspartner einen eherechtlichen Unterhaltsanspruch hat (BGE 112 Ia 258 Erw. 4).

bb) Im Leistungsbereich des Sozialversicherungsrechts hat das EVG er- kannt, dass die Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen «ähnli- chen Grund» wie Ehetrennung oder -scheidung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt (BGE 123 V 220 Erw. 2). Der Begriff «mitarbeitende Fami- lienglieder» gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV umfasst die Konkubinatspart- ner/innen nicht (BGE 121 V 125). Beitragsrechtlich gilt die in einer eheähn- lichen Gemeinschaft lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Kost und Logis sowie Taschengeld erhält – an- ders als die die gleiche Rolle versehende Ehefrau –, als erwerbstätig (BGE

110 V 1 = ZAK 1984 S. 383; bestätigt in BGE 116 V 179 Erw. 2 = ZAK 1991

S. 173).

Nachdem sich in neuerer Zeit die Formen des Zusammenlebens mit dem zivilrechtlichen Status weniger decken als früher, wird in der Literatur die zivilstandsabhängige Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts kritisiert und, gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot, anstelle davon die Vergleich- barkeit von Lebenssituationen als Massstab postuliert (Katerina Bau -

122 AHI-Praxis 4 /1999

mann /Margareta Lauterburg, Sind eins und eins wirklich zwei? Zivilstands- bedingte Ungleichbehandlungen in der Sozialversicherung, F – Frauenfra- gen 1997/ 2– 3 S. 29 ff.). cc) Die – gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG für die Beiträge der Nichter- werbstätigen massgebenden – sozialen Verhältnisse brauchen sich bei einem Konkubinatspaar und einem Ehepaar bei insgesamt gleichen finan- ziellen Verhältnissen faktisch nicht zu unterscheiden. Dies würde für eine Gleichbehandlung in der Beitragsbemessung sprechen. Indessen ist nicht zu verkennen, dass das AHVG auch in anderer Hinsicht, insbesondere im Leis- tungsbereich, die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden (unverheirate- ten) Personen nicht gleich behandelt wie die verheirateten. So ist die Plafo- nierung der Renten (Art. 35 AHVG), die Teilung der Einkommen, Erzie- hungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29quinquies Abs. 3 – 5, 29 sexies Abs. 3 und 29 septies Abs. 6 AHVG), der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente (Art. 23 – 24a AHVG) und die Befreiung von der Beitragszahlung (Art. 3 Abs. 3 AHVG) nur für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen statuiert. Gerade die seit 1. Januar 1997 geltende Teilung von Einkommen und Gutschriften knüpft an den Zivilstand der Ehe an und ist unter Konku- binatspaaren nicht vorgesehen. Wenn die Vorschriften zur Bemessung der Beiträge – die der Leistungsfinanzierung dienen – ebenfalls an den Zivil- stand anknüpfen und die sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung der eherechtlichen Beitrags- und Unterhaltspflicht konkretisieren, kann dies nicht als sachlich unbegründet qualifiziert werden. Diese Ungleichbehand- lungen im übrigen Regelungsbereich sind bei der Beurteilung der Verfas- sungsmässigkeit, wie in Erw. 3e/aa dargestellt, zu berücksichtigen. So sind insbesondere Ungleichheiten im Beitragsrecht in einem Regelungsbereich, der auch auf Leistungsseite die Zivilstände ungleich behandelt, eher hinzu- nehmen als bei Steuern, die sog. voraussetzungslos und nicht als Äquivalent für eine staatliche Leistung geschuldet sind (vgl. dazu auch BGE 112 Ia 264 Erw. 5b).

Da die Ungleichbehandlung somit sachlich begründet ist, war der Bun- desrat weder verpflichtet, die für vermögliche Ehepaare und Konkubinats- paare unterschiedliche Auswirkung der Plafonierung gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (und der Zuschlagsabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV) ver- ordnungsmässig auszugleichen (vgl. ZAK 1984 S. 485 Erw. 2c), noch war er verpflichtet, von einer Beitragsbemessung auf Grund der Hälfte des eheli- chen Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV ab- zusehen. Die vom Bundesrat in Art. 28 Abs. 4 AHVV verordnete Regelung verstösst damit nicht gegen Art. 4 BV. dd) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Beitragsbemessung ge-

AHI-Praxis 4 /1999 123

mäss Art. 28 AHVV für einen grossen Teil der verheirateten verglichen mit den in eheähnlichen Verhältnissen lebenden Paaren eine erhebliche Bei- tragsdifferenz bewirken würde, kann vorliegend ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob auch bei Konkubinatspaaren eine gegenseitige Vermögensanrechnung verfassungsmässig ausgestaltet werden könnte. (H 281/97)

IV. Berufliche Massnahmen im Ausland Urteil des EVG vom 23. Januar 1998 i. Sa. C. G. Art. 9 Abs. 1 IVG; Art. 23 bis IVV. Eine vom Bundesamt für Ausländer- fragen verfügte Einreisesperre stellt keinen beachtlichen Grund für die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Aus- land dar.

Mit Verfügung vom 12. Januar 1996 lehnte die IV-Stelle das Umschulungs- gesuch des 1966 geborenen österreichischen Staatsangehörigen G. ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 8. April 1997 ab.

G. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es sei ihm Umschulung, eventuell eine Invalidenrente zuzusprechen. Überdies sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen ab:

1. …

2. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 5. April 1994 bis 25.

April 1995 in der Strafanstalt X. inhaftiert gewesen war. Das Bundesamt für Ausländerfragen verfügte gegen ihn am 6. Februar 1995 eine Einreisesper- re auf unbestimmte Dauer.

Obwohl invaliditätsbedingt eine berufliche Eingliederungsmassnahme angezeigt wäre, konnte und kann eine solche aus invaliditätsfremden Grün- den in der Schweiz nicht durchgeführt werden. Während der Strafverbüs- sung in der Schweiz war die Durchführung einer Umschulung ausserhalb der Anstalt wegen Fluchtgefahr nicht möglich (Auskunft vom 13. Dezember 1995), und seit April 1995 darf sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz aufhalten. Die verfügte Einreisesperre ist invaliditätsfremd. Ein

124 AHI-Praxis 4 /1999

beachtlicher Grund, der die ausnahmsweise Gewährung von Eingliede- rungsmassnahmen im Ausland rechtfertigen würde (Art. 9 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 23bis IVV), liegt somit nicht vor.

3. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Zusprechung einer

Rente beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt – einer vorin- stanzlich bestätigten leistungsabweisenden Verwaltungsverfügung – und da- mit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b je mit Hinweisen). Indessen hatte der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung im Mai 1993 auch um eine Rente ersucht, weshalb es sich rechtfertigt, die Sache zur Prü- fung der Anspruchsberechtigung an die IV-Stelle zu überweisen.

4. … (I 224 /97)

IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 26. Februar 1999 i. Sa. J. R. Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV. Sind therapeutische Vor- kehren dauernd notwendig, um Rezidiven vorzubeugen und den Sta- tus quo einigermassen zu bewahren, so liegt ein im Sinne der Recht- sprechung stationärer, nicht aber stabiler Zustand vor. In diesem Fall kann Physiotherapie auch im Rahmen einer Querschnittslähmung nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art.

12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifiziert werden.

A. Der 1939 geborene, als Bauingenieur angestellte J. R. leidet infolge eines Unfalls vom Juni 1967 an sensomotorisch inkompletter Paraplegie beidseits Th 10, sensomotorisch komplett ab Th 11. Die IV erbrachte verschiedene Leistungen, darunter namentlich seit 1978 ambulante Physiotherapie und diverse Hilfsmittel. Die ambulante Physiotherapie war zuletzt mit Verfü- gung vom 8. März 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zugesprochen worden. Am 18. Juni 1996 ersuchte J. R. die IV um Kostengutsprache für die weite- ren physiotherapeutischen Behandlungen ab 10. Januar 1996. Dieses Be- gehren wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. September 1996 ab. B. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 9. Fe- bruar 1998 die dagegen eingereichte Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 4. Februar (recte: September) 1996 auf und gewährte dem Versicherten ab 1. Januar 1996 weiterhin Kostenübernahme der ambulanten Physiotherapie durch die IV. C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in

AHI-Praxis 4 /1999 125

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verfügung vom 4. Sep- tember 1996 wiederherzustellen. Der Versicherte hat sich nicht verneh- men lassen. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Aus den Erwä- gungen:

1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von

Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- bunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2a. Die kantonale Rekursbehörde hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeutischer Art bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen (Art. 12 Abs. 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV) und die dazu ergangene Recht- sprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a; BGE 108 V 217 Erw. 1a = ZAK 1983 S. 78, je mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es kann darauf ver- wiesen werden.

b. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der IV einerseits und der sozialen Kranken- und Unfall- versicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung be- ruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufga- benbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1 = ZAK 1978 S. 513; BGE 102 V 41 f. = ZAK 1976 S. 400). Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der IV nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff «Behandlung des Leidens an sich». Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder sympto- matisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Be- handlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Ge- sundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach ge- hören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologi- schen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art

126 AHI-Praxis 4 /1999

gerichtet sind, nicht ins Gebiet der IV. Erst wenn die Phase des (primä- ren oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abge- schlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich – bei volljährigen Versicherten – überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die IV übernimmt in der Re- gel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzu- stände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesent- lichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die IV eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu über- nehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen wer- den kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rah- men des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal prak- tisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V

279 Erw. 3a; BGE 115 V 194 Erw. 3 = ZAK 1990 S. 196; BGE 112 V 349 Erw.

2 = ZAK 1987 S. 249; BGE 105 V 19 = ZAK 1979 S. 563 und 149, ZAK 1980

S. 270; BGE 104 V 82 = ZAK 1978 S. 513; BGE 102 V 42 = ZAK 1976 S. 400).

c. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Physiotherapie bei Läh- mungen und andern motorischen Funktionsausfällen als medizinische Mass- nahmen durch die IV hat der Bundesrat näher umschrieben (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 IVG). Auch im Anwen- dungsbereich dieser Verordnungsbestimmungen muss das gesetzliche Er- fordernis eines stabilen oder zumindest relativ stabilisierten Gesundheits- zustandes erfüllt sein. Der IV erwächst nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 IVV auch dann keine Leistungspflicht, wenn die Physiotherapie auf die Behand- lung eines – auf die Lähmung zurückgehenden – sekundären Krankheitsge- schehens gerichtet ist wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettde- formitäten oder Kontrakturen. Ebenfalls nicht zu Lasten der IV gehen phy- siotherapeutische Vorkehren, die nur labiles pathologisches Geschehen mildern (BGE 108 V 218 Erw. 1a mit Hinweisen = ZAK 1983 S. 78).

d. Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vor- kehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet wer- den. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einiger- massen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Be- handlung sei (BGE 98 V 209 = ZAK 1973 S. 86). Ein solcher Zustand ist, so- lange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht

AHI-Praxis 4 /1999 127

im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können da- her von der IV nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 f. = ZAK 1976 S. 400; ZAK 1988 S. 86 f. Erw. 1).

3. Vorliegend haben die IV-Stelle und das BSV aus den in den Akten lie-

genden Unterlagen, insbesondere den Berichten der Ärzte Dr. A. (vom 16. Juli 1992, 28. Januar 1991 und 7. März 1983) sowie Dr. B. (vom 15. August 1978), namentlich zu Recht den Schluss gezogen, dass die beim Beschwer- degegner seit mehr als 17 Jahren durchgeführte Physiotherapie voraussicht- lich dauernd weiter benötigt wird, weshalb die in Frage stehenden Vorkeh- ren nicht auf stabile Folgen der Lähmungen und damit auch nicht auf einen zumindest relativ stabilisierten Zustand gerichtet sind. Bei den umstrittenen Therapien handelt es sich vielmehr primär darum, den durch Abnützung der Wirbelsäule hervorgerufenen Problemen des Rückens und der beste- henden grossen Rezidivgefahr durch dauernde physiotherapeutische Be- handlung vorzubeugen und auf diese Weise den Zustand einigermassen im Gleichgewicht zu halten (vgl. Erw. 2d hievor). Wie die IV-Stelle und das Bundesamt zutreffend darlegen, liegt damit ein im Sinne der Rechtspre- chung stationärer, nicht aber stabiler Zustand vor, weshalb die anbegehrten Therapien IV-rechtlich als Behandlung des Leidens an sich zu bewerten sind. Bei diesen Gegebenheiten kann die streitige Physiotherapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Ver- bindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifiziert werden. Daran vermögen die Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Dass die durchgeführten Behandlungen sich auf die Sitzfähigkeit und damit die Arbeits- bzw. Er- werbsfähigkeit auswirken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind, wie die Vorinstanz unter Hinweis namentlich auf die Berichte des Dr. A. vom 28. Januar 1991, 11. November 1985 und 7. März 1983 einwendet, gibt ebenfalls zu keiner andern Beurteilung Anlass. Denn ein – in der Regel mit jeder Therapie verbundener – Eingliederungserfolg allein ist nicht entschei- dend dafür, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (dazu Erw. 2b hievor in fine mit Hinweisen). Zu keiner anderen Beurteilung führen schliesslich auch die von der Vorinstanz insbesondere unter Bezugnahme auf das un- veröffentlichte Urteil Z. des EVG vom 18. Oktober 1995 (I 147/95) vorge- tragenen Ausführungen, zumal der zitierte Fall rechtlich in wesentlichen Teilen anders gelagert war als der vorliegend zu beurteilende Fall. Unter diesen Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die IV die anbegehrte, an sich zweckmässige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich

128 AHI-Praxis 4 /1999

der Krankenversicherung gehört (vgl. Erw. 2b hievor am Anfang). Den im Übrigen zutreffenden Darlegungen der Verwaltung, auf welche verwiesen werden kann, hat das EVG nichts beizufügen. (I 115/ 98)

IV. Anspruch auf Kapitalhilfe Urteil des EVG vom 13. Januar 1997 i. Sa. P. H. Art. 18 Abs. 2 IVG; Art. 7 IVV. Die Führung einer Hundepension stellt für einen Asthmatiker keine geeignete Tätigkeit dar. Weiter ergibt sich aus der Schadenminderungspflicht, dass bei verschiedenen an sich erfolgsversprechenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf diejenige besteht, die am besten geeignet ist, die Er- werbsfähigkeit wieder herzustellen. Wenn deshalb davon auszugehen ist, dass eine versicherte Person mit der Eingliederung in eine un- selbständige Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könn- te als mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, so ist die IV-Stelle nicht verpflichtet, weitere Abklärungen für eine Kapital- hilfe vorzunehmen.

A. Der 1954 geborene P. H. arbeitete nach Abschluss einer Zimmermanns- lehre (1971 bis 1974) während zweier Jahre auf dem erlernten Beruf. 1976 bis

1985 war er bei der Firma S., Baustoffe und Bauchemie, als Mitarbeiter in der

Produktion, später als Speditionschef angestellt. Ab Mitte 1985 war er Ar- beitsvorbereiter in der Abteilung Galvanic der Firma D. Diese Stelle wurde ihm auf den 31. Dezember 1993 gekündigt, worauf die Eheleute H. eine ab- gelegene Liegenschaft in O. erwarben. Seit Sommer 1995 versieht die Ehe- frau des Versicherten ein volles Arbeitspensum, während der Ehemann den kinderlosen Haushalt führt und sich um die Kleintierhaltung kümmert.

Der Versicherte leidet seit 1984 an Asthma bronchiale, wobei keine Hin- weise auf eine allergische Auslösekomponente bestehen. Mit Verfügung vom 7. April 1994 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil keine berufliche Verursachung der Beschwerden vorliege. Am 14. Juni 1994 meldete sich der Versicherte bei der IV zum Rentenbezug bzw. zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Im Verlaufe der Abklärungen sprach er den Wunsch aus, eine Hundepension auf der Liegenschaft in O. einzurichten und zu führen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1995 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung ei- ner Rente und die Gewährung beruflicher Massnahmen in Zusammenhang mit dem Aufbau einer Hundepension ab.

B. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 1995 liess P. H. Beschwerde führen mit den Anträgen, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie be-

AHI-Praxis 4 /1999 129

rufliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Hunde- pension ablehne; die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 26. März 1996).

C. P. H. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen:

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 26. März 1996 sowie die diesem zu-

grunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 1995 seien aufzuheben, soweit sie den Beschwerdegegenstand «Kapitalhilfe» be- treffen.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende Sachver-

haltsabklärungen zu tätigen im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Ge- währung einer Kapitalhilfe gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG /Art. 7 IVV zum Auf- bau einer Hundepension.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV verzichtet auf Vernehmlassung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen ab:

1. …

2a. Im vorinstanzlichen Verfahren anerkennt der Beschwerdeführer, dass keine rentenbegründende Invalidität vorliegt, obwohl ihn der Hausarzt seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu 100% arbeitsunfähig geschrie- ben habe. Er bestätigt die vom Spezialarzt für Lungenkrankheiten Dr. med. J. eingeschätzte Arbeitsfähigkeit, die dieser für eine leichte bis mittelschwe- re körperlich belastende Tätigkeit in inhalationsnoxenfreiem Milieu mit «weiterhin» 100 % angibt (Gutachten vom 6. März 1995). Dieser Einschät- zung folgt im Ergebnis auch der Psychiater Dr. med. S., der zwar seit anfangs

1995 infolge psychischer Störungen mit negativen Leistungseffekten eine

Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % annimmt, die Voraussetzungen für eine Besserung in einer erfolgreichen Wiedereingliederung sieht und fest- stellt, er sehe keine Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung. Die begleitenden psychischen Störungen liessen sich im Rahmen der ärztlichen Behandlung positiv beeinflussen. Eine Psychopharmakatherapie sei nicht indiziert (Gutachten vom 18. September 1995).

Es fragt sich, ob bei der bestehenden, aber nicht rentenbegründenden Invalidität eine Kapitalhilfe zugesprochen werden kann. Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG kann einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätig-

130 AHI-Praxis 4 /1999

keit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbe- dingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, wobei der Bundesrat die weiteren Bedingungen festsetzt und die Formen der Kapitalhilfe um- schreibt. Laut dem gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IVG erlassenen Art. 7 IVV kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern sich der Versicherte in fach- licher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenz- sichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist (Abs. 1). Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungs- pflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen er- bracht werden (Abs. 2). Die existenzsichernde Tätigkeit wird in Rz 68.1 des Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungmassnahmen beruflicher Art (gültig ab 1. Januar 1983) in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Zif- fer 10 HVI-Anhang (BGE 105 V 65 = ZAK 1979 S. 508) definiert. Als Richt- linie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordent- lichen einfachen Altersrente. Der Anspruch besteht nur unter den allge- meinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG; die Kapitalhilfe muss also wegen der Invalidität und u. a. zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit not- wendig sein (EVGE 1961 S. 250 Erw. 1 = ZAK 1962 S. 134 ). Nach der Rechtsprechung hängt die Kapitalhilfe nicht von einem bestimmten Invali- ditätsgrad ab (BGE 97 V 163 f. = ZAK 1972 S. 357; unveröffentlichtes Ur- teil S. vom 29. Januar 1992, I 390/ 90), doch ist in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 1 IVG zu beachten, wonach invalide Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern, wobei der Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Aktivitätsdauer dem Eingliederungserfolg nicht entgegenstehen darf (BGE 97 V 164 Erw. 2 = ZAK 1972 S. 358).

c. Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer für die Einrich- tung einer Hundepension eine Kapitalhilfe von Fr. 30 000.– (Zwingeranla- ge) und von Fr. 10 000.– bis 20 000.– als «Startkapital».

aa) Der Kantonstierarzt, zuständig für Beurteilungen von Tierhaltun- gen, hat am 11. April 1996 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ei- nen angemeldeten Besuch vorgenommen. Er konnte dabei feststellen, dass ausser 3 eigenen Hunden eine ganze Anzahl anderer Tierarten gehalten werden und in geeigneten Anlagen mit ausgiebigen Auslaufmöglichkeiten untergebracht sind. Die Futterküche sei zweckmässig eingerichtet und der Beschwerdeführer weise sich über Kenntnisse in der artgerechten Tierhal-

AHI-Praxis 4 /1999 131

tung der verschiedenen Tierarten aus. Der Kantonstierarzt ist der Auffas- sung, dass die Einrichtung einer Hundepension mit einer Kapazität von 8 bis 10 Hunden unter dem Tierschutzaspekt und unter dem Vorbehalt der Errichtung von genügend und genügend grossen Zwingern mit Boxen be- willigt werden könne (Bericht vom 8. Mai 1996). Aufgrund des Berichtes des Kantonstierarztes kann davon ausgegangen werden, dass sich der Be- schwerdeführer in fachlicher und charakterlicher Hinsicht durchaus für die Führung einer Hundepension eignet.

bb) Bei der gestellten Diagnose eines Asthma bronchiale stellt sich je- doch vorab die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Umgang, Pflege und Ernährung der Tiere nicht einem Eingliederungserfolg entgegensteht. Der Spezialarzt für Lungenkrankhei- ten, Dr. med. J., führt im Gutachten vom 6. März 1995 aus, der Beschwer- deführer sollte körperlich nur leicht bis mittelschwer belastet werden. Ebenso sollte er in möglichst inhalationsnoxenfreiem Milieu arbeiten kön- nen. Das Asthma bronchiale werde durch unspezifische Inhalationsnoxen ausgelöst; es sei keine Allergie zu vermuten. Demzufolge sei jegliche Luft- verschmutzung in Form von Dampf, Rauch oder Staub ungünstig. Der Um- gang mit Tieren, insbesondere Pelztieren, sei auch für Patienten mit nicht allergisch ausgelöstem Asthma bronchiale, wie es der Beschwerdeführer aufweise, nicht erwünscht, da Tierhaltung immer mit Inhalationsnoxen ver- bunden sei. «Immerhin dürften hier ohne allzu grosse medizinische Beden- ken Konzessionen an die Tierliebe des Patienten gemacht werden.»

In Anbetracht der bereits vorhandenen zahlreichen Tiere (3 eigene Hunde, Schafe, Esel, Tiergeflügel, Vögel und andere kleine Haustiere; vgl. Bericht des Kantonstierarztes vom 8. Mai 1996) und der Absicht des Be- schwerdeführers, dazu noch für 8 bis 10 Hunde eine Pension zu errichten, steht fest, dass im geplanten Betrieb nur unter Einfluss hoher Inhalations- noxen gearbeitet werden kann. Gesundheitlich ist eine Tierhaltung im ge- planten Ausmass daher geradezu kontraindiziert.

cc) Dazu kommt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit mit der beabsichtigten Eröffnung ei- ner Hundepension mit lediglich 8 bis 10 Hunden offensichtlich nicht erfüllt sind. Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach aus- reiche, wenn der mit der Kapitalhilfe erreichbare Verdienst zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Ehefrau existenzsichernd sei. Wie bereits ausgeführt, ist eine existenzsichernde Tätigkeit anzunehmen, wenn das Er - werbseinkommen des Versicherten den Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente erreicht. Die An-

132 AHI-Praxis 4 /1999

spruchsberechtigung in der IV hängt nicht von einem Familieneinkommen ab, sondern immer von den Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten der versi- cherten Person selbst. Dass es auf die existenzsichernde Tätigkeit des Ver- sicherten selbst ankommt, ist auch kein Verstoss gegen Art. 4 BV bzw. das neue Eherecht. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Be- schwerdeführer – obwohl der Haushalt mit all den Tieren aufwendig ist – zu- zumuten. Wäre sie nicht zumutbar, hätte er zum vornherein keinen An- spruch auf die von ihm anbegehrte Kapitalhilfe. Zu beachten ist, dass sich aus der Schadenminderungspflicht ergibt, dass bei verschiedenen an sich erfolgversprechenden beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen Anspruch auf diejenige besteht, die am besten geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Wenn mit der Eingliederung in eine selbständige Erwerbstätigkeit die Erwerbsfähigkeit verbessert wer- den kann, besteht Anspruch auf diese. Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer mit Eingliederung in eine unselbständige Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte als mit dem Betrieb einer Hundepension. An seiner letzten Arbeitsstelle betrug der Jahresverdienst über Fr. 90 000.–. Dass aus dem Betrieb der geplanten kleinen Hundepension auch nur ein annähernd gleiches Einkommen erzielt werden könnte, ist ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage hat die IV-Stelle zu Recht keine weiteren Abklärungen getroffen. Zudem hat der Berufsberater der IV-Stelle unwidersprochen festgehalten, dass die heutige Kleintierzucht des Beschwerdeführers nichts abwirft, sondern höchstens Kosten verursache (Bericht vom 9. Januar 1995). Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen über Konkur- renzunternehmen und die Pensions-Preisliste halten einer seriösen be- triebswirtschaftlichen Beurteilung nicht stand. Wie dem Zeitungsartikel vom 2. Mai 1996, auf den sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, zu entnehmen ist, hat sogar das «einzige private Tierheim der Region» (Kapa- zität von ca. 100 Hunden) trotz teilweise guter Auslastung mit knappen fi- nanziellen Mitteln zu kämpfen. (I 178 /96)

IV. Anspruch auf Kapitalhilfe Urteil des EVG vom 11. Juni 1997 i. Sa. J. v. M. Art. 18 Abs. 2 IVG; Art. 7 Abs. 1 IVV. In den Genuss einer Kapitalhilfe können nur Versicherte gelangen, welche die AHV-rechtlichen Vor- aussetzungen zur Erfassung als Selbständigerwerbende erfüllen.

In einer Aktiengesellschaft als Angestellte bzw. als Organ mitar- beitende Aktionärinnen und Aktionäre gelten ungeachtet ihrer Betei-

AHI-Praxis 4 /1999 133

ligungsverhältnisse in der Gesellschaft AHV-rechtlich grundsätzlich als Unselbständigerwerbende und können somit keine Kapitalhilfe beanspruchen. Dies gilt selbst in Fällen, in denen Allein- und Hauptak- tionärinnen bzw. -aktionäre (formal)rechtlich Angestellte der von ih- nen beherrschten Firma sind.

A. Der 1950 geborene J. v. M., Geschäftsführer und Alleinaktionär der Druckerei M. AG, zog sich im Jahre 1991 bei einem Gleitschirmunfall eine bikondyläre Tibiakopffraktur links sowie eine laterale Tibiakopffraktur rechts zu. Die Versicherungs-Gesellschaft X, bei welcher er über die Firma obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert war, erbrach- te die gesetzlichen Leistungen. Am 18. Juni 1992 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an. Am 18. April 1995 wies die IV-Stelle das Gesuch verfügungsweise ab mit der Begründung, M. sei beitragsrechtlich als Un- selbständiger und Angestellter einer Aktiengesellschaft zu qualifizieren, weshalb ihm unter dem Titel «Kapitalhilfe» keine beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen gewährt werden könnten. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juli 1995 sprach sie ihm für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. De- zember 1993 eine ganze Invalidenrente zu.

B. M. liess gegen die Verfügungen vom 18. April und 3. Juli 1995 bei der Rekursbehörde Beschwerde erheben und zur Hauptsache beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte seien ihm eine Kapitalhilfe sowie (ab 1. Januar 1994) eine Rente auf der Grundlage einer Invalidität von mindestens 40 % zu gewähren. Mit Entscheid vom 22. Oktober 1996 wies die Rekursbehörde die Beschwerden ab, soweit es – mit Bezug auf die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen – darauf eintrat.

C. M. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im vorin- stanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern. Auf die Be- gründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen ab:

1. …

2. …

3. Zu prüfen ist als erstes, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kapi-

talhilfe hat.

a. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kapitalhilfe verneint mit der Begründung, Art. 18 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 IVV setze

134 AHI-Praxis 4 /1999

voraus, dass ein Gesuchsteller als Selbständigerwerbender tätig sei. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen liege aber nach gerichtlich bestätigter Verwaltungspraxis nur dann vor, wenn die AHV-rechtlichen Voraussetzungen zur Erfassung als Selbständigerwerben- der erfüllt seien (ZAK 1984 S. 91 mit Hinweis; Maurer, Bundessozialversi- cherungsrecht, S. 157; Valterio, Droit et pratique de l’assurance-invalidité, S. 141; Rz 66 des bundesamtlichen Kreisschreibens über die Eingliede- rungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 1983). Dies sei beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht der Fall, weshalb er keine Kapitalhilfe beanspruchen könne.

b. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Wie das EVG bereits im erwähnten, in ZAK 1984 S. 91 veröffentlichten Urteil K. vom 21. Okto- ber 1983 entschieden hat, gilt ein in einer Aktiengesellschaft als Angestell- ter bzw. als Organ mitarbeitender Aktionär ungeachtet seiner Beteiligungs- verhältnisse in der Gesellschaft grundsätzlich als Unselbständigerwerben- der mit der Konsequenz, dass ihm kein Anspruch auf Gewährung einer Kapitalhilfe zusteht. Dies gilt auch in Fällen, wo ein Allein- oder Hauptak- tionär (formal)rechtlich Angestellter der von ihm beherrschten Firma ist (BGE 113 V 92 = ZAK 1987 S. 564). Was der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Nicht stich- haltig ist namentlich der Einwand, wegen seiner Eigenschaft als Alleinak- tionär der Firma D. AG müsse er «nach den Regeln des Durchgriffs im Ak- tienrecht» wie ein Selbständigerwerbender behandelt werden. Damit ver- kennt er das – in der schweizerischen Rechtsordnung auf dem Boden der Rechtsmissbrauchstheorie (vgl. BGE 121 III 321 Erw. 5a/ aa) stehende – In- stitut des Durchgriffs. Nach den zutreffenden Ausführungen der Rekurs- behörde, auf die verwiesen wird, ist das Institut der juristischen Person ge- kennzeichnet durch die rechtliche Verselbständigung einer künstlich ge- schaffenen Organisation. Die Rechtsordnung achtet diese Selbständigkeit im Grundsatz selbst dort, wo sich die in der Organisation gebundenen In- teressen auf eine einzige natürliche Person konzentrieren. Entsprechend hat die Einmannaktiengesellschaft ihre eigene Rechtspersönlichkeit und wird mit ihrem Aktionär rechtlich nicht schlechthin identifiziert (Art. 625 Abs. 1 OR; BGE 102 III 169 f. Erw. II /1, 98 II 99 Erw. 4a; Forstmoser, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I/1, S. 25 Rz 94; Meier-Hayoz / Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., 1993, S. 266 Rz 19; Merz, Berner Kommentar, N 289 zu Art. 2 ZGB). Unbesehen der wirt- schaftlichen Verflechtung ist daher grundsätzlich zwischen der juristischen Person und dem Alleinaktionär zu differenzieren. Diese rechtliche Ver- selbständigung hat nur dort ihre Grenzen, wenn sie im Einzelfall rechts-

AHI-Praxis 4 /1999 135

missbräuchlich, gegen Treu und Glauben geltend gemacht wird (BGE 113 II 36 Erw. 2c, 98 II 99 Erw. 4a; Forstmoser, a. a. O., S. 29 Rz 107 ff.; Patry, La re- connaissance de l’existence d’une personne morale en droit suisse, in: Etu- des offertes à Roger Houin, S. 219 ff., 226 Ziff. 8). Solche, einen Durchgriff erheischende Verhältnisse sind hier aber klarerweise nicht gegeben.

c. Die weiteren Vorbringen vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Unbehelflich ist namentlich die vom Beschwerdeführer relevier- te grammatikalische Auslegung von Art. 18 Abs. 2 IVG, derzufolge sich die zweite Satzhälfte auch auf Unselbständigerwerbende beziehe. Betriebliche Umstellungen setzen wesensgemäss einen eigenen, vom Leistungsanspre- cher als Selbständigerwerbenden geführten Betrieb voraus; für Unselbstän- digerwerbende steht allenfalls das Institut der Hilfsmittel zur Verfügung (vgl. Art. 21 IVG in Verbindung mit der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, insbesondere Ziff. 13 HVI Anhang). Was sodann die Frage der Taggelder betrifft, ist die Rekursbehörde auf das entspre- chende Begehren zu Recht nicht eingetreten, fehlte es doch in diesem Punkt an einer Verfügung und somit an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Schliesslich hat sich im Rahmen der von der Verwaltung getätigten Abklärungen auch kein Sach- verhalt verwirklicht, der eine vom materiellen Recht abweichende Behand- lung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gebieten könnte (vgl. dazu BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Insbesondere kann der Versicherte weder aus der Dauer des Abklärungsverfahrens noch aus der Übernahme der Expertisekosten etwas zu seinen Gunsten ableiten. An- haltspunkte dafür, dass die Verwaltung eine konkrete Zusicherung abgege- ben hätte, finden sich in den Akten nicht, noch wird solches behauptet. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursbehörde ver- wiesen werden, denen das EVG weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas beizufügen hat. (I 487/ 96)

IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 31. März 1999 i. Sa. N. M. Art. 19 Abs. 1 IVG; Art. 26 bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 8 und 9 IVV; Art.

10 Abs. 1 und 2 SZV. Selbst wenn sich im Wohnsitzkanton des Versi-

cherten keine anerkannte Sonderschule finden lässt, rechtfertigt dies nicht, Sonderschulbeiträge für den Unterricht an einer nicht zugelas- senen Institution zu gewähren (Erw. 2). Die bisherige Rechtsprechung zur SZV, welche zu bestätigen ist, hat das in ZAK 1972 S. 296 publi- zierte Urteil überholt (Erw. 2).

136 AHI-Praxis 4 /1999

Mit Verfügung vom 17. November 1997 lehnte die IV-Stelle ein Gesuch des

1983 geborenen, durch seine Mutter vertretenen M. um Sonderschulbeiträ-

ge ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Mai 1998 ab. Die Mutter von M. führt Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die IV sei zur Leistung von Sonder- schulbeiträgen zu verpflichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, während das BSV sich nicht vernehmen lässt.

Das EVG lehnt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen ab:

1. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die vorliegend massgebenden

gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen (Art. 19 Abs. 1 IVG, Art. 8 und 9 IVV), das Zu - lassungsverfahren (Art. 26 bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 10 Abs. 1 und 2 SZV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 109 V 14 Erw. 2a; vgl. auch BGE 120 V 424 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen wer- den.

2. Die Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht bestrit-

ten. Die IV hat einzig deshalb keine Sonderschulbeiträge zugesprochen, weil das für den Sonderschulunterricht gewählte Lernstudio X. nicht als Sonder- schule zugelassen ist. Aus dem Schreiben des BSV vom 23. Januar 1998 er- gibt sich in der Tat, dass die generelle Zulassung des Lernstudios als Sonder- schule mit einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Februar

1997 abgelehnt wurde. Sodann liegt zumindest bis zum Datum der ange-

fochtenen Verfügung auch keine Zulassung als Sonderschule im Einzelfall vor, wie sich dem Schreiben des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzde- partements vom 31. Juli 1997 entnehmen lässt. Fehlt es aber an der formel- len Zulassung, kann die IV keine Sonderschulbeiträge gewähren. Dem Ge- richt ist es überdies verwehrt, ein Zulassungsverfahren einzuleiten oder über die Zulassung selber zu befinden. Was die Mutter des Beschwerdeführers vorbringt, führt zu keinem andern Ergebnis. Insbesondere vermag auch der Einwand, im ganzen Kanton lasse sich keine anerkannte Sonderschule fin- den, nichts daran zu ändern, dass die fehlende Zulassung des Lernstudios X. der IV-Beitragsberechtigung im Weg steht. Das anderslautende, in ZAK

1972 S. 296 publizierte Urteil ist durch die seitherige Rechtsprechung zur

SZV (in Kraft seit 1. Januar 1973), an welcher festzuhalten ist, überholt (vgl. Meyer-Blaser, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den Leistungs- anspruch gegenüber der IV, SZS 1986 S. 81 mit Hinweis auf das unveröffent- lichte Urteil B. vom 30. September 1985, I 366 /84). (I 315 /98)

AHI-Praxis 4 /1999 137

IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 30. Oktober 1997 i. Sa. T. L. Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 15 AVIG, Art. 15 Abs. 1 und 3 AVIV. Die IV und die Arbeitslosenversicherung (ALV) sind nicht komplementäre Versi- cherungszweige. So muss der Grad der verbleibenden Erwerbsfähig- keit als Basis für den versicherten Verdienst von Behinderten zusam- men mit dem Invaliditätsgrad gemäss IVG nicht in jedem Fall 100 % ergeben. Die Organe der ALV entscheiden im Zusammenwirken mit den zuständigen IV-Organen grundsätzlich autonom über die Vermitt- lungsfähigkeit Behinderter. Umgekehrt wird die Beurteilung ihrer Ar- beits- und Erwerbsfähigkeit durch die IV dadurch nicht berührt.

A. Der 1965 geborene T. L., von Beruf Gipser, bezog infolge eines am 4. April 1992 erlittenen Unfalles, bei welchem er sich am linken Knie verletz- te, ab 1. April 1993 eine ganze Rente der IV. Mit Verfügung vom 21. Juni sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche bis 30. September 1995 die Heilungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, ab 1. Oktober 1995 ein IV-Rente aufgrund einer Er- werbsunfähigkeit von 15% sowie eine um 10 % gekürzte Integritätsentschä- digung von 7 % zu. Unter Hinweis auf diesen Entscheid und nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 25. Oktober

1996 die Aufhebung der ganzen Rente «nach Zustellung dieser Verfügung

auf Ende des folgenden Monats». Zur Begründung führte sie an, der vom Unfallversicherer ermittelte Invaliditätsgrad von 15% ab 1. Oktober 1995 sei, da keine unfallfremden gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, auch für die IV massgebend.

B. Hiegegen liess T. L. bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm «weiterhin eine volle IV-Rente zuzuerkennen»; eventualiter sei die Sa- che zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Er mach- te im Wesentlichen geltend, auf den vom Unfallversicherer ermittelten In- validitätsgrad von 15% könne (schon deshalb) nicht abgestellt werden, weil dabei die von keiner Seite bestrittenen erheblichen Rückenschmerzen «als nicht unfallkausal» nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen habe er gegen den «völlig unhaltbaren» Entscheid der SUVA rechtzeitig Einspra- che erhoben.

Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt hatte, ersuchte sie das Gericht im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels um Sistierung des Verfahrens. Ihren Antrag be- gründete sie damit, die SUVA habe im Rahmen des Einspracheverfahrens

138 AHI-Praxis 4 /1999

am 11. November 1996 eine Rückenszintigraphie in Auftrag gegeben, deren Ergebnis gegenwärtig durch den medizinischen Dienst der zuständigen Kreisagentur ausgewertet werde. Da die neuen medizinischen Ergebnisse selbst dann auf den IV-Entscheid Auswirkungen haben können, wenn sie unfallversicherungsrechtlich irrelevant sein sollten, sei das vorliegende Ver- fahren einstweilen zu sistieren. Diesem Begehren opponierte der Versi- cherte in seiner «Triplik» sinngemäss mit dem Argument, es gehe nicht an und sei «geradezu rechtsmissbräuchlich», dass die Verwaltung auf diese Art die von ihr unterlassenen Untersuchungshandlungen nachhole.

Mit Beschluss vom 20. Juni 1997 sistierte die erstinstanzliche Rekurs- behörde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens. Zur Begründung dieses prozessleitenden Entscheides führte es im Wesentlichen an, die IV habe bezüglich des glei- chen Gesundheitsschadens grundsätzlich den gleichen Invaliditätsgrad an- zunehmen wie die Unfallversicherung, so dass dem Ausgang des UV-Ver- fahrens für das vorliegende IV-Verfahren präjudizielle Wirkung zukomme.

C. T. L. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbe- gehren, der Beschluss der erstinstanzlichen Rekursbehörde sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen und un- verzüglich zu einem Abschluss zu bringen.

Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das BSV nicht vernehmen.

Das EVG tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen:

1. Das EVG beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden

gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5. VwVG auf dem Gebiete der So- zialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b – h und 98a OG). Zu diesen auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden Verfügungen gehöhren nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG unter anderem die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in IV-Sachen erlassenen Zwischen- entscheide über die Sistierung des Verfahrens (Art. 45 Abs. 2 lit. c VwVG sowie Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 f. AHVG; vgl. SVR 1996 IV Nr. 93 S. 282 f. Erw. 3 und 4a). Solche Verfügungen sind selbständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, BGE

97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 69 IVG), gegen den Endentscheid

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG geführt werden kann (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; vgl. BGE 119 V 487 Erw. 2a;

AHI-Praxis 4 /1999 139

BGE 117 V 187 Erw. 1a mit Hinweisen = ZAK 1991 S. 496; Gygi, Bundes- verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.).

Auf die rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20. Juni 1997 (Art. 106 Abs. 1 OG), womit die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betreffend die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unfallversicherungs- verfahrens sistiert hat, ist somit einzutreten, wenn dieser prozessleitende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.

45 Abs. 1 VwVG bewirken kann.

2a. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Krite- riums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt es sich nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 121 V 116; BGE 117 V 190 Erw. 1d, je mit Hin- weisen = ZAK 1991 S. 496).

b. In Anwendung dieser Grundsätze hat das EVG die Eintretensvoraus- setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Zusammenhang mit der Sistierung von Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfah- ren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhing, re- gelmässig verneint. Das Gericht erwog, dass der Verfahrensabschluss durch die Sistierung wohl eine Verzögerung erfahre. Gleiches gelte auch für die Nachzahlungen von Leistungen, die der beschwerdeführenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehen. Falls in dieser Ver- zögerung ein Nachteil erblickt werden könne, wäre er jedoch nicht als nicht wieder gutzumachend zu betrachten (nicht veröffentlichte Urteile F. vom 23. November 1992 [I 279 /92], erwähnt in SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4a in fine, M. vom 18. Dezember 1991 [K 86 / 91], M. vom 18. Oktober 1989 [C 1 /89] und E. vom 16. Dezember 1980 [C 96 /80]).

c. Im ebenfalls nicht veröffentlichten Urteil R. vom 10. April 1997 (K

5 /97) bejahte das EVG im Zusammenhang mit einem Streit um Weiteraus-

richtung von Krankengeldleistungen ausnahmsweise einen irreparablen Nachteil als Folge der Sistierung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens bis zum Abschluss des hängigen IV-Rentenverfahrens. Das Gericht er- wog im Wesentlichen, die Einstellung des Krankengeldes lasse sich hin- sichtlich der Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Herabset- zung oder Aufhebung von Rentenzahlungen vergleichen. Danach ist ein sol-

140 AHI-Praxis 4 /1999

cher Nachteil zu bejahen, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzah- lungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (vgl. BGE 119 V 487 Erw. 2 b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 39). Die- ses Kriterium sei insofern als gegeben zu betrachten, als es ohne die Abklä- rungsergebnisse des IV-Verfahrens möglich, mit Blick auf die schlechte finanzielle Lage des fürsorgeabhängigen, ohne Einkommen dastehenden Versicherten und der eigentlichen Funktion des Krankengeldes der Exis- tenzsicherung in der Abklärungsphase der IV sogar erforderlich ist, über den weiteren Krankengeldanspruch des Versicherten zu entscheiden. «Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist unter den gegebenen Umständen darin zu erblicken, dass bei Sistierung des Verfahrens der Entscheid über die weitere Ausrichtung der Krankengeldleistungen, die der Deckung des krankheitsbedingten Lohnausfalls (RKUV 1994 Nr. K 935 S. 116 Erw. 3b) und damit der gegenwärtigen Existenzsicherung des Beschwerdeführers dienen, erst nach Abschluss des Abklärungsverfahrens der IV sowie allfäl- liger Rechtsmittelverfahren und somit unter Umständen erst nach gerau- mer Zeit gefällt werden könnte, was für den Versicherten unzumutbare finanzielle Auswirkungen hat, während bei einer Gutheissung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ohne weiteres darüber zu befinden ist» (Erw. 2a).

3. Der Beschwerdeführer erachtet die Eintretensvoraussetzung des nicht

wieder gutzumachenden Nachteils aus folgenden Überlegungen heraus als erfüllt: Gemäss rechtskräftiger Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 26. Mai 1997 gelte er zwar als vermittlungsfähig und habe Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder, dies jedoch bloss aufgrund «einer verbleibenden Ar- beitsfähigkeit von nur 35%». Damit falle er zumindest für die Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens infolge mangelnder Koordination zwischen Stuhl und Bänke und die mit der Verfahrenssistierung verbunde- ne Verzögerung bedeute einen Nachteil, welcher mit dem Endentscheid – wie er auch immer laute – nicht mehr behoben werden könne. «Besonders gravierend» sei der Nachteil, wenn das IV-Verfahren mit der Bestätigung der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung ende, indem ihm dann für die gesamte Verfahrensdauer die vollen Arbeitslosentaggelder entgingen und anderseits «eben» auch keine Rückzahlung durch die IV erfolge. Sinn- vollerweise könne er sich ja erst dann wieder an die Arbeitslosenkasse wen- den, wenn das IV-Verfahren rechtskräftig erledigt sei. Er erleide somit durch jeden Tag der längeren Verfahrensdauer einen konkreten finanziellen Nachteil, der später nicht mehr korrigiert werden könne.

4a. Der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht beige- pflichtet werden. Dies betrifft vorab den Einwand, er erleide als Folge der

AHI-Praxis 4 /1999 141

mangelnden Koordination zwischen den Sozialversicherungsbereichen, wel- che bei Arbeitslosigkeit und gesundheitlich bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allenfalls Leistungen zur (teilweisen) Deckung eines Er- werbsausfalles zu erbringen haben, insbesondere ALV und IV einen irrepa- rablen Nachteil. IV und ALV sind nicht komplementäre Versicherungszwei- ge etwa in dem Sinne, dass der Grad der (verbleibenden) Erwerbsfähigkeit als Basis für den versicherten Verdienst von Behinderten (vgl. Art. 40c AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AVIG) zusammen mit dem Invali- ditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (oder Art. 18 Abs. 2 UVG) in jedem Fall 100% ergeben muss. So bedeutet – im Extremfall – eine die Vermitt- lungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG ausschliessende dau- ernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht notwendi- gerweise eine rentenberechtigende Erwerbsunfähigkeit im IV-rechtlichen Sinne. Umgekehrt schliesst der Anspruch auf eine ganze Rente der IV nicht grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit aus (ARV 1995 Nr. 30 S. 173 Erw. 3a/ aa mit Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 13 S. 105 Erw. 3b; vgl. auch BGE 117 V 246 Erw. 3c). Diese Konzeption entspricht dem gesetzgeberischen Willen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 567 f.; Amtl. Bull. 1981 N 629 f., 1982 S. 130), welcher in Art. 15 Abs. 2 AVIG sei- nen Niederschlag gefunden hat. Dies bedeutet weiter aber auch, dass die ALV-Organe im Zusammenwirken mit den zuständigen IV-Organen (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIV), jedoch grundsätzlich autonom über die Vermittlungs- fähigkeit Behinderter entscheiden und den Umfang des Taggeldanspruches festsetzen. Umgekehrt wird die Beurteilung ihrer Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit durch die IV dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AVIV). Erweist sich eine die Vermittlungsfähigkeit verneinende Verfügung oder eine Taggeldverfügung im Sinne eines zu niedrigen versicherten Verdienstes nachträglich nach Abschluss des IV-Rentenverfahrens als unrichtig, besteht im Rahmen von Wiedererwägung und prozessualer Revision (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen = AHI 1996 S. 201) innerhalb der im Bereich der ALV entsprechend geltenden fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 AHVG Anspruch auf Nachzahlung der nicht oder zuwenig ausgerichteten Taggeldleistungen (vgl. Art. 95 Abs. 4 AVIG und BGE 108 V 167 für den um- gekehrten Fall der Rückerstattung von zuviel bezogenen Arbeitslosentag- geldern). Unter Umständen muss sich ein Versicherter gegen solche Verfü- gungen mit Beschwerde zur Wehr setzen, will er später mit Erfolg auf dem Wege der prozessualen Revision einen Nachzahlungsanspruch geltend ma- chen (vgl. BGE 110 V 141 Erw. 2 mit Hinweis = ZAK 1985 S. 180). In dieser Ordnung kann für sich allein genommen offensichtlich kein nicht wieder gut- zumachender Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG erblickt werden, wie auch immer sie sich im konkreten Einzelfall auswirken mag.

142 AHI-Praxis 4 /1999

b. Dass der Beschwerdeführer durch die Verfahrensverzögerung infolge der Sistierung des vor Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des UV-Rentenverfahrens in eine unzumutbare finanzielle Notlage gerät, wird nicht geltend gemacht, noch finden sich ent- sprechende Hinweise in den Akten. Sodann kann nach Auffassung aller Verfahrensbeteiligten, dies ebenfalls im Unterschied zu dem in Erw. 2c hie- vor erwähnten Fall (K 5/ 97), die im (sistierten) Verfahren streitige Renten- revision nicht ohne weitere Abklärungen hinsichtlich der Rückenbeschwer- den und ihren allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit – Fragen, welche auch im UV-Verfahren umstritten sind – beurteilt werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein irreparabler Nachteil zu verneinen ist. Zwar kann, da keine absolute Bindung der IV-Organe (und im Beschwerdefall des Richters) an den vom Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrad besteht (vgl. BGE 119 V 468), die Notwendigkeit zusätzli- cher Abklärungen im vorinstanzlichen Verfahren nach Abschluss des UV- Verfahrens nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Umstand allein kann indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht eine Verletzung des in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG statuierten Raschheitsge- botes erblickt werden. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass dieser Grundsatz auch nach der Sistierung weiterhin gilt und daher die Vorinstanz, sollte der Einspacheentscheid (an sie) weitergezogen werden, je nach Lage der gesamten Akten das (sistierte) IV-Verfahren allenfalls vor Abschluss des UV-Verfahrens wieder aufzunehmen hat. Soweit schliesslich die Sache im Zeitpunkt der Sistierung nicht spruchreif war, wird dem ungeachtet des Ausgangs des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bei der Bemessung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen sein (vgl. SVR 1996 IV Nr. 93 S. 284 Erw. 4b / cc).

c. Nach dem Gesagten kann mangels eines nicht wieder gutzumachen- den Nachteils im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nicht eingetreten werden. Somit entfällt eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Sis- tierung.

5. Da vorligend eine rein prozessrechtliche Frage und nicht die Bewilli-

gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario, Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). (I 297/ 97)

AHI-Praxis 4 /1999 143

Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

Grundzüge der kantonalen Familienzulagenordnungen. EDMZ Stand 1. April 1999 318.801.99, d /f Fr. 8.45

Parlamentarische Initiative Fankhauser: EDMZ, d /f / i Leistungen für die Familie. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 1998

Spitex-Statistik 1997. BSV**

99.213 d

99.256 f

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen BSV der privaten Altershilfe und über die Beiträge 99.303 d an die SPITEX-Organisationen. 99.304 f Stand 1. Juli 1999 (Vorauflage)

Übersicht über die von der Schweiz abgeschlossenen BSV direkt anwendbaren Abkommen / Übereinkommen 96.490 df im Bereich der Sozialen Sicherheit. Stand Januar 1999

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Tel. 031/ 325 50 50, Fax 031/325 50 58 BSV = Fax 031/ 322 78 41, Tel. 322 91 87 ** Sektion Statistik im BSV, Fax 031/324 06 87