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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

26.03.2015

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 359

Praxisänderung in der EO Auf den 1. Februar 2015 sind Änderungen im Erwerbsersatzgesetz (EOG) in Kraft getreten. Die Aus- gleichskassen wurden über diese Änderungen mit AHV-Mitteilung Nr. 351 vom 17. Oktober 2014 und mit E-Mail vom 18. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt. Die Änderungen im EOG hatten auch eine Anpassung der Wegleitung über die Erwerbsersatzordnung (WEO) zur Folge. Der Nachtrag 3 zur WEO, gültig ab 1. Februar 2015, enthielt zudem weitere Ergänzungen, inhaltliche Präzisierungen bzw. redaktionelle Verbesserungen, die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts oder der in der Praxis gesammelten Erfahrungen notwendig wurden. Im Vorwort wurden auf die wesentlichsten Ände- rungen hingewiesen. Leider fehlt im Vorwort ein Hinweis auf die Änderung von Rz 5046 und die damit verbundene Praxisänderung.

Nach der bis 31. Januar 2015 gültigen Verwaltungspraxis konnten die Ausgleichkassen bei selbststän- digerwerbenden Dienstleistenden auf eine Rückforderung der zu hoch ausgerichteten EO-Entschädi- gung verzichten, wenn die definitive Steuerveranlagung zu einem tieferen AHV-pflichtigen Einkommen und einer damit verbundenen tieferen EO-Entschädigung führte. Diese Verwaltungspraxis galt aller- dings nur für selbstständigerwerbende Dienstleistende, nicht aber für selbstständigerwerbende Frauen, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung hatten. Bei der Mutterschaftsentschädi- gung wird jeweils eine Rückforderung gemacht, wenn die definitive Steuerveranlagung zu einem tiefe- ren AHV-pflichtigen Einkommen führt. Weil diese Ungleichbehandlung von Dienstleistenden und Müt- tern nicht nachvollziehbar ist, wurde der letzte Satz von Rz 5046 WEO gestrichen. Inskünftig hat dies zur Folge, dass bei selbstständigerwerbenden Dienstleistenden ebenfalls eine Rückforderung zu ma- chen ist, wenn deren AHV-pflichtiges Einkommen aufgrund der definitiven Steuermeldung nachträg- lich tiefer ausfällt.

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