Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichkassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
06.12.2016
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 385
Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichkassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen
Nach Randziffer 2034 der Wegleitung über die Renten (RWL) können die Renten von EL-Bezügerin- nen und EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgetreten werden (vgl. Anhang II RWL).
Den folgenden Ausgleichkassen wird die Abtretung per 1. Januar 2017 bewilligt:
Ausgleichskasse scienceINDUSTRIES (Nr. 35) Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Nr. 40) Ausgleichskasse Wirtschaftskammer Baselland (Nr. 114)
Die Abtretung der Rentenfälle von EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkan- tons hat sich bewährt. Werden nämlich Rente und Ergänzungsleistung nicht durch die gleiche Aus- gleichskasse ausgerichtet, besteht mangels eines geeigneten Meldeverfahrens die Gefahr, dass Än- derungen im Rentenanspruch bei den Ergänzungsleistungen nicht oder erst mit Verspätung berück- sichtigt werden können.
Diejenigen Ausgleichskassen und Zweigstellen, die bisher von einer Abtretung ihrer Renten in EL-Fäl- len abgesehen haben, die aber zur Vermeidung der erwähnten Nachteile inskünftig einer Abtretung zustimmen möchten, sind eingeladen, die Zustimmung gemäss Artikel 125 Buchstabe d AHVV einzu- holen. Eine kurze Mitteilung an das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld AHV, Be- rufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen, Bereich Leistungen AHV/EO/EL, genügt.
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