Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
22.11.2017
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 400
Korrigendum – ersetzt Mitteilung vom 08.11.2017
Frist Ablieferung Revisionsberichte Abschlussrevision In dieser AHV/EL Mitteilung hat sich ein Fehler mit Bezug auf die Haltung der Eidgenössischen Finanz- kontrolle eingeschlichen. Der untenstehende Text wurde berichtigt.
Die Jahresrechnungen der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO enthalten die aggregierten Rechnungsdaten der Ausgleichskassen (Rechnungskreis 2). Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat bei ihrer letzten Prü- fung der compenswiss-Jahresrechnungen festgestellt, dass anlässlich ihrer Prüfung die Revisionsbe- richte über die Abschlussrevision der Ausgleichskassen nicht vorlagen. Deshalb müssen die Revisions- planungen von compenswiss, der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle per 1.1.2018 (Revision der Jahresrechnung 2017) angepasst werden.
Die Revisionsberichte zur Abschlussrevision sind neu bis spätestens 15. Mai des nachfolgenden Ge- schäftsjahres einzureichen; bisher galt gemäss Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen (WRAK) der 30. Juni als Stichtag. Die Anpassung der Rz 3067 der Weisungen tritt für die Prüfung der Jahresrechnung 2017 in Kraft.
Für Ausgleichskassen, deren Leistungen AHV/IV/EO (Summe der Beträge der Konten 3000 bis 3060 der Rechnungskreise 212, 213 und 214) insgesamt 1,2 Milliarden Franken nicht übersteigen, gibt es eine Übergangslösung. Die Revisionsorgane können in diesen Fällen ihren Bericht zur Abschlussrevi- sion für die Rechnungsjahre 2017 und 2018 noch bis spätestens am 30. Juni abliefern.
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