Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 60
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO
02.11.2017
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht
Auswahl des BSV - Nr. 60
Art. 4 Abs. 1, Art. 8 und 10 AHVG; Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der Liebhaberei.
Die für eine selbständige Erwerbstätigkeit (im Unterschied zur Liebhaberei; E. 4.2.1) charakte- ristische Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment auf, indem zum einen die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein muss, und zum andern die Tätigkeit sich zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen muss (E. 4.2.2).
Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse entscheidend (E. 4.2.4).
In casu: selbständige Erwerbstätigkeit bejaht bei einer in der Hotellerie/Gastronomie im Lu- xussegment tätigen Versicherten, die während neun Jahren Verluste erwirtschaftete (E. 4.3.3).
Urteil vom 22. Mai 2017 (Urteil 9C_427/2016) BGE 143 V 177
Eine Kollektivgesellschaft, an der A. und ihr Ehemann je zu 50% beteiligt sind, führte seit 2005 einen Hotelbetrieb inkl. Restaurant im Luxussegment und ein weiteres Restaurant auf dem gleichen Grund- stück. Die Kollektivgesellschaft erwirtschaftete Verluste. Im November 2013 qualifizierte die kantonale Ausgleichskasse A. rückwirkend ab 2008 als Nichterwerbstätige. Zu beurteilen ist die Beitragspflicht von A. in den Jahren 2008 bis 2014. Gemäss Bundesgericht ist das ursprüngliche Beitragsstatut, für deren Festsetzung einzig die damali- ge Sachlage massgebenden war, nicht zweifellos unrichtig festgesetzt worden (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht retro- spektiv anhand des wirtschaftlichen Erfolges zu beurteilen. Massgebend ist vielmehr das Fehlen von Gewinnstrebigkeit bzw. -aussichten innert absehbarer Zeit, wobei sich der relevante Zeitraum nicht generell festlegen lässt, sondern im Einzelfall, gestützt auf die konkreten Verhältnisse, zu bestimmen ist. Im vorliegenden Fall hatte die Kollektivgesellschaft ein heruntergewirtschaftetes Unternehmen über- nommen, in das rund Fr. 12 Mio. investiert wurden. Die Lohnsumme belief sich für rund 70 Mitarbei- tende auf jährlich etwa Fr. 3 Mio. In den Jahren 2011 und 2012 konnten Umsätze in der Höhe von
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über Fr. 5 Mio. realisiert werden. Der Betrieb hatte jedoch auch mit Strukturproblemen, der Finanzkri- se und der Stärke des Schweizer Frankens zu kämpfen. Um ihn rentabel zu machen, wurde ein Aus- bau, der mit Investitionen von Fr. 25 Mio. verbunden gewesen wäre, avisiert. Baurechtliche und politi- sche Gründe standen einer Realisation jedoch entgegen, was zur Schliessung des Hotels inkl. Res- taurant per Ende Oktober 2013 führte; das weitere Restaurant auf demselben Grundstück wurde wei- tergeführt. All diese Indizien sprechen gegen blosse Liebhaberei. Die längere Verlustphase vermag nicht in Frage zu stellen, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde und sich auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignete, weshalb der erwerbliche Charakter zu bejahen ist. A. gilt somit als selbstständigerwerbend.