Weisungen an die Vollzugsstellen des Zivildienstes über die Bescheinigung der anrechenbaren Diensttage; gültig ab 01.06.2026
Weisungen an die Vollzugsstellen des Zivil- dienstes über die Bescheinigung der anre- chenbaren Diensttage
Gültig ab 1. Juni 2026
318.707 d
05.26
Vorwort zur Version gültig ab 1. Juni 2026
Ab 1. Juni 2026 gilt ein neues Online-Verfahren für die Geltendma- chung der Erwerbsausfallentschädigung (EO-Taggelder). Mit dem neuen digitalen Verfahren werden die administrativen Schritte für die Personen, die Zivildienst leisten erleichtert. Dieser digitalisierte Ab- lauf ersetzt den heutigen Prozess mit Papierformularen.
Die Vollzugsstelle meldet im Anschluss des absolvierten Zivildiens- tes für jede dienstleistende Person die Anzahl der absolvierten und anrechenbaren Diensttage an das Online-Portal NAPG bei der Zent- ralen Ausgleichsstelle (ZAS).
Die dienstleistende Person wird via E-Mail aufgefordert, sich über das Online-Portal NAPG anzumelden. Bei der Erstanmeldung im Online-Portal NAPG muss sie ein Anmeldeverfahren (Onboarding) durchführen. Dabei verknüpft sie ihr AGOV-Konto mit dem Online- Portal NAPG. Damit werden die Zugangsdaten festgelegt und ein Konto eröffnet. Nach dem Login wird die dienstleistende Person auf- gefordert, ihre persönlichen Informationen zu ergänzen und den An- trag für EO-Leistungen online freizugeben.
In Folge dieser Änderungen, werden die bisherigen Weisungen durch die vorliegende Weisung, gültig ab 1. Juni 2026, ersetzt.
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Vorwort zur Version gültig ab 1. Januar 2025
Infolge der Änderungen in AHVG und AHVV bezüglich der systema- tischen Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden wird der Be- griff «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt. Ferner wurden Anpassungen im Zusammenhang mit der Reform AHV21 vorgenommen.
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1. Gesetzliche Grundlagen
1 Nach Artikel 1a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG) haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz Anspruch auf Er- werbsausfallentschädigung. Dieser Anspruch ist durch das Einreichen einer EO-Anmeldung bei der Ausgleichskasse geltend zu machen.
2 Keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen ha-
ben Personen
– die das Referenzalter erreicht haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG und Übergangbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) AHVG) oder
– bereits eine ganze Altersrente der AHV vorbeziehen (Art.
3 Der Vollzug der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die
Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Vollzugsstelle für den Zivildienst.
2. Aufgaben der Vollzugsstellen
4 Unmittelbar nach dem Einsatzende übermittelt die Vollzugs-
stelle die im ZiviConnect erfasste Einsatzperiode sowie die Anzahl der absolvierten Einsatztage für jede dienstleistende Person an das Online-Portal NAPG (siehe Kapitel 3).
5 Die Vollzugsstelle informiert zudem die dienstleistende
Person über:
6 – den Zweck und die Anwendung der Ergänzungsblätter
(siehe Kapitel 4);
7 – die Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungs-
kosten (siehe Kapitel 5);
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8 – den Zweck und die Geltendmachung der EO-Entschädi-
gung (siehe Kapitel 6).
9 – im Fall von längerdauernden Dienstleistungen, dass sie
bei Bedarf für die Bestreitung des Lebensunterhalts be- reits nach 10 anrechenbaren Diensttagen die Übermitt- lung der Einsatztage verlangen kann (vgl. Rz 32).
3. Übermittlung der Einsatztage an das Online-Portal
NAPG
10 Die Übermittlung der Anzahl absolvierten anrechenbaren
Diensttagen hat ausschliessliche aus dem ZiviConnect zu erfolgen.
11 Die Vollzugsstelle hat folgende Angaben aus dem
ZiviConnect über die dienstleistende Person ans Online- Portal NAPG zu übermitteln:
12 AHV-Nummer
13 Name und Vorname
14 Wohnort und Adresse
15 Sprache, E-Mailadresse und Telefon-Nr.
16 IBAN-Nr.
17 Kontr.-Nr.: Als Kontr. Nr ist die Nummer der Vollzugsstelle
einzusetzen:
11 = Lausanne
13 = Luzern
14 = Bellinzona
17 = Aarau
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18 Einrückungsdatum gemäss Aufgebot: Bei Einsätzen ist
als Einrückungsdatum das Datum gemäss Aufgebot einzu- tragen.
19 Einsatzperiode: Unter Einsatzperiode sind der erste und
der letzte Einsatztag der entsprechenden Einsatzperiode anzugeben. Bei einem aufgeteilten Aufgebot ist erneut das Datum des ersten und letzten Einsatztages einzutragen und die Ein- satzperiode zu melden.
Beispiel: Die dienstleistende Person absolviert vom 03.03.xxxx- 10.03.xxxx den ersten Teil der Einsatzperiode und den zweiten Teil vom 25.05.-31.05.xxxx. In Folge ist eine Ein- satzperiode vom 03.03.-10.03.xxxx und eine vom 25.05.- 31.05.xxxx zu melden (zwei Meldungen).
20 Dauert eine Einsatzperiode vom 03.03.xxxx bis 10.03.xxxx
und die dienstleistende Person nimmt am 06.03.xxxx nicht am Einsatz teil, so sind zwei Meldungen zu erstellen, näm- lich vom 03.03.xxxx bis 05.03.xxxx und vom 07.03.xxxx bis 10.03.xxxx.
21 Der Code der Dienstleistung lautet:
41 während der Anzahl Diensttage, die einer Rekruten-
schule entsprechen;
40 für alle übrigen Einsätze.
22 Der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen die ersten
124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zi-
vildienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde.
23 Wurde dagegen die zivildienstleistende Person vor ihrer
Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt, so ist die Dauer der Rekrutenschule der jeweiligen Trup- pengattung massgebend.
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24 Anzahl anrechenbarer Diensttage: Für die Anzahl
Diensttage, ist die Anzahl der in der Einsatzperiode absol- vierten enthaltenen Tage einzutragen (Ausnahme Rz 33). Für die Kontrolle der Zivildiensttage ist der Eintrag in ZiviConnect massgebend. Es darf keine Einsatzperiode für Diensttage gemeldet werden, die nicht in ZiviConnect als anrechenbare Diensttage erfasst sind.
25 Name, Vorname der bei der Vollzugsstelle zuständigen
Person: Anzugeben ist der Name und der Vorname der Person, die in der Vollzugsstelle für die Bescheinigung der anrechenbaren Diensttage verantwortlich ist.
26 Bei jeder übermittelten Einsatzperiode ist die Vollzugsstelle
gemäss ZiviConnect anzubringen.
27 Die Angaben der übermittelten Einsatzperioden werden
durch die dienstleistende Person, die AHV-Ausgleichskas- sen und die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf überprüft. Allfällige Bemerkungen werden der Vollzugsstelle bekannt- gegeben. Sie hat dazu unverzüglich Stellung zu nehmen. Widerrechtlich oder vorsätzlich falsch erfasste bzw. über- mittelte Daten können strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
28 Eine Einsatzperiode ans NAPG darf nur übermittelt wer-
den, wenn anrechenbare und entschädigungsberechtigte Diensttage absolviert wurden.
29 Für den gleichen Dienst darf für die dienstleistende Person
nur eine Einsatzperiode übermittelt werden. Selbst wenn die dienstleistende Person mehrere Arbeitgebende hat oder gleichzeitig selbständig und unselbständigerwerbend ist, darf für die gleichen Diensttage nur eine Einsatzperiode übermittelt werden. Bei fehlerhafter Übermittlung von Da- ten an das Online-Portal NAPG, siehe Rz 33.
30 Vor Übermittlung der Einsatzperiode hat sich die Vollzugs-
stelle zu vergewissern, dass seit der Übermittlung der letz- ten Einsatzperiode bei der dienstleistenden Person die An- gaben in Rz 13-16 nicht geändert haben. EDI BSV | Weisungen an die Vollzugsstellen des Zivildienstes über die Bescheinigung der
31 Bei Einsätzen, die länger als 30 Tage dauern, wird die
erste Einsatzperiode erstmals nach Ablauf von 10 Tagen und anschliessend jeweils auf Ende des Kalendermonats an das Online-Portal NAGP übermittelt. Enden die ersten
10 Tage nach Monatsmitte, so können die folgenden, noch
auf den gleichen Monat entfallenden Tage und jene des nächsten Monats mit einer Einsatzperiode übermittelt wer- den. Ebenso können bei Beendigung des Einsatzes vor Monatsmitte die anrechenbaren Diensttage dieses letzten Monats und jene des Vormonats als eine Einsatzperiode übermittelt werden (vorbehalten bleibt Ziffer 32).
32 Macht eine dienstleistende Person geltend, dass sie oder
seine Angehörigen die Erwerbsausfallentschädigung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes schon vor Beendi- gung des Einsatzes oder bei längeren Einsätzen vor Ende des Kalendermonats benötigen, so ist für sie nach jeweils
10 Tagen eine Einsatzperiode ans NAPG zu übermitteln.
Über solche Fälle ist eine Kontrolle zu führen.
33 Stellt die Vollzugsstelle nach der Übermittlung der Daten
an das Online-Portal NAPG fest, dass fehlerhafte Daten übermittelt wurden, muss sie die gleiche Einsatzperiode mit
0 «Anzahl anrechenbarer Diensttage» erfassen, um die be-
treffende Einsatzperiode zu annullieren. Anschliessend muss sie die betreffende Einsatzperiode mit den korrekten Daten erneut übermitteln.
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4. Ergänzungsblätter und Merkblatt 6.01
34 Das Ergänzungsblatt 1 (Formular 318.740) ist von der
dienstleistenden Person auszufüllen, die Kinderzulagen für Pflegekinder beanspruchen, die sie unentgeltlich und dau- ernd zur Pflege aufgenommen haben oder für aussereheli- che Kinder, für die sie Unterhaltsbeiträge leisten müssen.
35 Das Ergänzungsblatt 2 (Formular 318.741) ist von einem
Zivildienstleistenden auszufüllen, der als Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitet und aus diesem Grund Anspruch auf die Betriebszulage erheben kann. Das Ergänzungsblatt 2 ist nur während ununterbrochenen Eins- ätzen von mindestens 12 Tagen abzugeben, weil die Zu- lage nur unter dieser Voraussetzung gewährt werden kann. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sind auf dem Er- gänzungsblatt näher umschrieben.
36 Die dienstleistende Person kann das Merkblatt 6.01 über
die Erwerbsausfallentschädigungen und die Ergänzungs- blätter unter folgender Internetadresse beziehen: www.ahv- iv.ch. Das Ausgefüllte Formular kann als PDF oder Foto bei der Anmeldung im Online-Portal NAPG unter der ent- sprechenden Rubrik hochgeladen werden.
5. Zulage für Betreuungskosten
37 Dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren
zusammenleben, haben Anspruch auf eine Zulage für Be- treuungskosten, wenn der Einsatz mindestens 2 zusam- menhängende Tage umfasst.
38 Die Zulage für Betreuungskosten ist von der dienstleisten-
den Person mit dem Formular 318.743 geltend zu machen. Das Formular kann als PDF oder Foto bei der Anmeldung im Online-Portal NAPG unter der entsprechenden Rubrik hochgeladen werden. Das Anmeldeformular kann auch bei der Ausgleichskasse bezogen werden.
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6. Information an den Zivildienstleistenden
6.1 Anmeldung am Online-Portal NAPG
39 Die Vollzugsstelle informiert die dienstleistende Person,
dass ihr nach der Absolvierung des Dienstes per E-Mail ein Link zum Online-Portal NAPG zugestellt wird. Über diesen Link muss sie sich unter Anwendung des Behördenlogins AGOV1 am Online-Portal NAPG anmelden. Sie wird aufge- fordert, die angezeigten Daten für die betreffende Einsatz- periode zu kontrollieren und die erforderlichen persönlichen Informationen zu vervollständigen.
40 Hat die dienstleisende Person ihre Daten im Online-Portal
NAPG kontrolliert und/oder ergänzt, wird der Antrag nach der Freigabe an die zuständige Ausgleichskasse übermit- telt.
41 Für die erstmalige Anmeldung am Online-Portal NAPG in-
formiert die Vollzugsstelle die dienstleistende Person, über den Anmeldeprozess (Onboarding). Im Rahmen des On- boardingprozesses muss die dienstleistende Person ihr AGOV-Konto mit dem Online-Portal NAPG verknüpfen. Personen, die noch über kein AGOV-Konto verfügen, wer- den im Zeitpunkt des Onboardings vom Online-Portal NAPG dazu aufgefordert, ein AGOV-Konto zu erstellen.
42 Für die Erstellung des AGOV-Kontos stehen auf der Web-
seite https://www.agov.admin.ch die entsprechenden Infor- mationen zur Verfügung sowie ein Erklärvideo.
43 AGOV ist grundsätzlich benutzerfreundlich und einfach in
der Bedienung. Trotzdem kann es Situationen geben, in welchen Endbenutzende eine weitergehende Unterstüt- zung benötigen. Bei Schwierigkeiten mit AGOV hat sich die
1 AGOV ist das Behörden-Login der Schweiz. Es wird beim Bund sowie bei kantonalen und kommunalen Behörden eingesetzt.
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dienstleistende Person an den Supportdienst von AGOV zu wenden (siehe AGOV-Hilfe-Portal AGOV help.ch).
44 Wenn das AGOV-Konto eröffnet und die Registrierung am
Online-Portal NAPG erfolgt ist, kann sich die dienstleis- tende Person am Online-Portal NAPG anmelden. Danach kann sie die absolvierte Einsatzperiode kontrollieren und persönliche Angaben ergänzen.
45 Erfolgt die Anmeldung durch die dienstleistende Person für
die betreffende Kursperiode im Online-Portal NAPG nicht innerhalb von 10 Kalendertagen, verschickt die ZAS eine Erinnerung.
46 Hat sich die dienstleistende Person innerhalb der ersten 10
Kalendertage nach der Erinnerung – d.h. 20 Kalendertage nach der ersten Meldung – immer noch nicht im Online- Portal NAPG angemeldet, erhält sie von der ZAS eine letzte Aufforderung. Darin wird sie darauf hingewiesen, dass sie innerhalb der nächsten 10 Kalendertage ihren An- trag einreichen und die persönlichen Angaben ergänzen muss. Andernfalls wird ein Papierverfahren ausgelöst.
47 Sofern sich Fragen im Zusammenhang mit der Benutzung
des Online-Portals NAPG ergeben oder technische Schwierigkeiten auftreten, steht für die Portalnutzenden ein Supportdienst zur Verfügung, der per E-Mail oder telefo- nisch erreichbar ist. Der technische Support ist von Montag bis Freitag zwischen 8:30-11:30 Uhr und 13:30-16:00 Uhr sichergestellt (mit Ausnahme von Feiertagen).
48 Der Support des Online-Portals NAPG beschränkt sich
ausschliesslich auf technische Fragen im Zusammenhang mit dessen Nutzung. Dies umfasst auch Fragen im Zusam- menhang mit dem Zugang über ein AGOV-Konto, soweit sie die Nutzung des Online-Portals NAPG betreffen. Bei fachlichen Fragen, wie beispielsweise dem Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe oder Auszahlung, hat sich die dienstleistende Person grundsätzlich an die zu- ständige Ausgleichskasse zu wenden. Diese wird ihr nach Bestätigung der Daten im Online-Portal NAPG angezeigt. EDI BSV | Weisungen an die Vollzugsstellen des Zivildienstes über die Bescheinigung der
6.2 Im Papierverfahren
49 Sofern sich die dienstleistende Person nicht am Online-
Portal NAPG anmeldet, wird das Papierverfahren auf dem postalischen Weg ausgelöst. Ihr wird ein Anmeldeformular zugestellt, welches sie zu vervollständigen hat. Das Papier- formular wird mit einem Begleitbrief verschickt. Darin wird die dienstleistende Person informiert, wie sie die zustän- dige Ausgleichskasse ermitteln kann. Zudem enthält sie In- formationen zu den Ergänzungsblättern und wo diese zu finden sind. Weiter wird das Vorgehen bei Korrekturmel- dungen erläutert (vgl. Rz 53).
50 Sobald das Papierverfahren ausgelöst wurde, hat die
dienstleistende Person keine Möglichkeit mehr, ihre Daten für die entsprechenden Diensttage online zu bearbeiten bzw. zu bestätigen.
51 Erhält die dienstleistende Person das Papierformular, wird
sie aufgefordert zu prüfen, ob die richtige Einsatzperiode eingetragen wurde und das Papierformular unmittelbar nach der Aushändigung auszufüllen und zu unterzeichnen, sowie die Anmeldungen sofort an die zuständige Aus- gleichskasse weiterzuleiten.
52 Die dienstleistende Person hat jederzeit die Möglichkeit, für
künftige Diensttage, auf das digitale Verfahren zurückzu- kommen. Dazu muss sie sich bei der ZAS melden.
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6.3 Vorgehen bei Verlust oder Fehlern
53 Stellt die dienstleistende Person fest, dass die Kursperiode
oder die Anzahl entschädigungsberechtigte Diensttage oder ihre Personalien nicht korrekt sind, wendet sie sich unverzüglich an die zuständige Vollzugsstelle. Der Sup- portdienst für das Online-Portal NAPG stellt unter den FAQs die entsprechenden Koordinaten sämtlicher Voll- zugsstellen zur Verfügung. Für die entsprechende Korrek- tur ist die Vollzugsstelle zuständig.
54 Hat die dienstleistende Person das Papierformular verlo-
ren, kann sie bei der ZAS ein neues Papierformular (E- Mail) verlangen oder sich direkt an die für die betreffenden Zeitperioden zuständige Ausgleichskasse wenden.
7. Auskünfte
55 Auskünfte erteilen die Ausgleichskassen (die Adressen be-
finden sich im Internet unter folgendem Link: www.ahv- iv.ch) und die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskas- sen in den Gemeinden sowie das Bundesamt für Sozialver- sicherungen, 3003 Bern.
8. Schlussbestimmungen
56 Diese Weisungen treten am 1. Juni 2026 in Kraft und erset-
zen diejenigen, die ab 1. Januar 2025 gültig waren.
Bundesamt für Sozialversicherungen
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