Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit)
C 106/42 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010
BESCHLUSS Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2010/C 106/11)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER sich der zuständige Träger befindet, können erst nach SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — Beginn des Zeitraums übermittelt werden, für den Leis tungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen sind.
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (5) Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen für die Zeit vor dem Tage der Übermittlung von Infor Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal mationen über die Familienangehörigen, die im Gebiet tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats wohnen, in Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. dem sich der zuständige Träger befindet, sind nachzuzah 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom len, wenn diesen Personen bereits zu Beginn des Zeit 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die raums, für den Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die sind, Unterhaltsansprüche gegen die arbeitslose Person Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben, hatten.
gestützt auf Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 Nr. 987/2009, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — in Erwägung nachstehender Gründe: BESCHLIESST: (1) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied staats die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach 1. Die Übermittlung des die Familienangehörigen betreffenden der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der Dokuments erst nach Beginn des Zeitraums, für den Leis zuständige Träger gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Ver tungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen sind, bewirkt keine ordnung (EG) Nr. 987/2009 bei der Leistungsberechnung Verschiebung des nach den Rechtsvorschriften des zuständi auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines gen Landes bestimmten Zeitpunktes, von dem an Anspruch anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem sich der auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu dem um die Familien zuständige Träger befindet. zuschläge erhöhten Satz besteht.
(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung
2. Kann der Träger, der das Dokument gemäß Absatz 1 über
stellen die Träger unverzüglich all jene Daten zur Ver mittelt, nicht bescheinigen, dass die Familienangehörigen fügung oder tauschen diese ohne Verzug aus, die zur nicht bei der Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des Mit der Personen, für die die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen, berücksich gilt, benötigt werden. tigt werden, darf die betreffende Person das besagte Doku ment um eine entsprechende Erklärung ergänzen. (3) Die Dokumente und strukturierten elektronischen Doku mente gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind Mittel zum Nachweis der Ansprüche 3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union der betreffenden Person, ihre Ausstellung ist jedoch nicht veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Voraussetzung für diese Ansprüche. Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
(4) Die Dokumente für die Familienangehörigen, die im Ge Die Vorsitzende der Verwaltungskommission biet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.