Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards MASS
eGov-Mitteilung Nr. 028 vom 01.01.2017 Geht an: • AHV-Ausgleichskassen
Betreff: Neue Weisungen BUR
Weisungen BUR
Gemäss Art. 4 Bst. i und j der Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) sind die Register der AHV-Ausgleichskassen eine Informationsquelle für dieses Regis- ter. Auf der Grundlage unten genannter Bestimmungen halten diese Weisungen die Rahmenbe- dingungen für den Datenaustausch zwischen den AHV-Ausgleichskassen und dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) fest. Die neuen Weisungen sind gültig per 01. Januar 2017.
Gemäss Art. 50a Abs. 1 Bst. c AHVG dürfen die AHV-Ausgleichskassen den Organen der Bundessta- tistik nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 Daten bekanntgeben. Gemäss Art. 6 Abs. 1bis BStatG sind Indirekterhebungen für natürliche und juristische Personen sowie für Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben obligatorisch. Gemäss Art. 63 Abs. 3 AHVG sorgt der Bundesrat insbesondere für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Gemäss Art. 176 Abs. 4 AHVV sorgt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für einen zweckmässigen Einsatz techni- scher Einrichtungen. Gemäss Art. 4 Bst. i und j der Verordnung über das Betriebs- und Unterneh- mensregister (BURV) sind die Register der AHV-Ausgleichskassen eine Informationsquelle für dieses Register.
Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen halten diese Weisungen die Rahmenbedin- gungen für den Datenaustausch zwischen den AHV-Ausgleichskassen und dem Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR) fest.
Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in Ihrer Durchführungsstelle.
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