Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten
Soziale Sicherheit für Entsandte
Schweiz - EFTA
Ausgabe Januar 2024
An wen richtet sich dieses Merkblatt?
Dieses Merkblatt richtet sich an entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassozi- ation (EFTA), wenn die Entsandten die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die- jenige eines anderen EFTA-Mitgliedstaats 1 besitzen.
Es betrifft hingegen nicht die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
• zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU 2. Über diese Fälle gibt das Merkblatt „Soziale Sicherheit für Entsandte zwischen der Schweiz und der EU“ Aus- kunft;
• zwischen der Schweiz und Liechtenstein oder Norwegen, wenn die Entsandten we- der die Staatsangehörigkeit der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens besitzen. Über diese Fälle gibt das Merkblatt „Soziale Sicherheit für Entsandte zwi- schen der Schweiz und Vertragsstaaten ausserhalb EU/EFTA“ Auskunft;
• zwischen der Schweiz und Staaten ausserhalb von EU und EFTA, mit denen die Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat 3. Über diese Fäl- le gibt das Merkblatt „Soziale Sicherheit für Entsandte zwischen der Schweiz und Vertragsstaaten ausserhalb EU/EFTA“ Auskunft;
• zwischen der Schweiz und Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über So- ziale Sicherheit abgeschlossen hat. Über diese Fälle gibt das Merkblatt „Soziale Si- cherheit für Entsandte zwischen der Schweiz und Nichtvertragsstaaten“ 4 Auskunft.
1 Mitgliedstaaten der EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. 2 Mitgliedstaaten der EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowa- kische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 3 Sozialversicherungsabkommen bestehen mit folgenden Staaten ausserhalb der EU und der EFTA: Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada (inkl. Quebec), Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Republik San Marino, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA und Vereinigtes Königreich. 4 Dieses Merkblatt betrifft auch die Entsendungen zwischen der Schweiz und Island, wenn die entsandten Arbeitnehmer weder die Staatsangehörigkeit der Schweiz, Islands, Norwegens noch Liechtensteins besitzen.
2/10
Einleitung Seit dem 1. Januar 2016, kommt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage des revidierten EFTA-Übereinkommens im Verhältnis zwischen der Schweiz und Island, Liech- tenstein sowie Norwegen zur Anwendung. Sie bezweckt die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit zwischen diesen Staaten und regelt unter anderem die Entsendung von Arbeitnehmern. Sie ersetzt die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Anhang Verzeichnis der Stellen, die in den EFTA-Mitgliedstaaten zuständig sind für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
IS
Velferdarraduneyti (Ministry of Welfare) Hafnarhusinu vid Tryggvagotu
150 Reykjavik
ICELAND www.velferdarraduneyti.is
LI
Amt für Gesundheit Fachbereich Internationales Aulestrasse 51 Postfach 684
9490 Vaduz
LIECHTENSTEIN www.ag.llv.li
NO
NAV National Office for Social Insurance Abroad Postboks 8138, Dep.
0033 Oslo
NORWAY www.nav.no
10/10