Erläuterungen zum Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss Art. 17 und 18 ELG (Gültig ab 1. Januar 2021)
Erläuterungen zum Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutio- nen gemäss Art. 17 und 18 ELG (KSIU)
Stand: Datum
Artikelnummer Kürzel
12.20
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Allgemeine Bestimmungen
1001 Die vorliegenden Bestimmungen des neuen Kreisschrei-
bens basieren auf den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und tragen den aktuellen sozialen und gesellschaftlichen Ver- hältnissen Rechnung. Für alle drei Pro-Institutionen werden da- bei einheitliche Grundsätze festgelegt, damit eine zweckgebun- dene Verwendung der Beiträge gewährleistet werden kann.
1.2 Grundsätze der Pro-Institutionen
1002 und 1003 Gemäss Art. 18 Abs. 3 ELG haben die Pro-In-
stitutionen eigene Grundsätze zu erlassen. Zusätzlich zu den in Art. 48 ELV genannten Punkten haben die Grundsätze Richtli- nien über die Buchführung des Fonds zu enthalten. Weitere in- terne Regelungen können erlassen werden, sofern diese den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen des BSV ent- sprechen. Die Grundsätze sind durch das BSV zu genehmigen. Bereits bestehende Richtlinien sind zu überarbeiten und eben- falls zur Genehmigung dem BSV zu unterbreiten.
1.3 Verwendung der Beiträge
1004 und 1005 IU aus dem AHV/IV-Fonds werden gezielt in
Fällen gewährt, in denen der Bedarf nicht aufgrund einer sub- jektiven Betrachtung, sondern auf einer objektiven Beurteilung (Ziff. 4) beruht. Ein Teil des Bundesbeitrages kann für die im IU- Bereich entstandenen Durchführungskosten verwendet werden (Ziff. 6.1.6).
1.4 Kreis der bezugsberechtigten Personen
1006 bis 1010 Damit der Kreis der bezugsberechtigten Perso-
nen genauer definiert werden kann, wurden die Voraussetzun- gen bezüglich Alter, Invalidität, Verwitwung/Verwaisung, Wohn- sitz, gewöhnlichem Aufenthalt sowie bezüglich der Staatsange- hörigkeit und der entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen prä- zisiert und im Kreisschreiben aufgenommen. Dadurch können
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Personen, die vom potenziellen Bezügerkreis einer IU ausge- schlossen sind, rasch erfasst werden.
2 Tätigkeitsbereiche der Pro-Institutionen
2.1 Allgemeine Bestimmungen
2.2 Tätigkeitsbereich Pro Senectute
2.3 Tätigkeitsbereich Pro Infirmis
2.4 Tätigkeitsbereich Pro Juventute
2001 bis 2014 In diesem Kapitel werden die Tätigkeitsbereiche
der Pro-Institutionen grundsätzlich nach Versicherungszweigen zusammengefasst (Beiträge an invalide, betagte, verwitwete und verwaiste Personen). Es wird der Grundsatz verankert, dass in der Regel pro Familie/Haushalt nur eine Pro-Institution Leistungen erbringen soll. Durch die Anwendung dieser Regel sollen Doppelzahlungen oder fehlerhafte Bedarfsermittlungen verhindert werden. In Zweifelsfällen verständigen sich die Pro- Institutionen untereinander, wer für den Fall zuständig ist. Falls dies nicht möglich ist, kann der Fall dem BSV unterbreitet wer- den. Dementsprechend wird die Zuständigkeit für Fälle gere- gelt, die mehreren Versicherungszweigen zugeordnet werden können (z.B. invalide und gleichzeitig verwitwete oder verwaiste Personen; Waisen, die beim invaliden überlebenden Elternteil leben; Personen, deren IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde und bei denen mit einem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Invalidität anerkannt wird; Personen, die vom flexiblen AHV-Rentenalter Gebrauch machen). Die allge- meine Definition der IU-Bezugsberechtigten erlaubt es, Perso- nen mit einzubeziehen, die keine Versicherungsleistungen er- halten haben, weil sie selbst oder die verstorbene Person eine zwingende Versicherungsvoraussetzung nicht erfüllt haben (be- tagte, invalide oder verstorbene Personen, die beim Eintritt des versicherten Risikos die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt ha- ben).
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Im Bezug auf potenzielle IU-Bezügerinnen und -Bezüger wurde der Begriff „invalid“ näher definiert. Pro Infirmis kann IU gewäh- ren, falls die gesuchstellende Person grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllt, welche für die Gewährung von jährli- chen EL notwendig sind. Alleine ein Anspruch auf ein Hilfsmittel der IV oder auf Eingliederungsmassnahmen ist nicht ausrei- chend um in den Genuss von IU zu kommen. Ebenfalls ausge- schlossen sind Personen, welche das Mindestalter für den Be- zug einer Rente, eines Taggeldes der IV, oder bei Bezügerin- nen und Bezügern einer HE für Minderjährige das 18. Alters- jahr, noch nicht erreicht haben.
Die Bestimmungen über die eingetragene Partnerschaft zwi- schen gleichgeschlechtlichen Paaren wurden ebenfalls berück- sichtigt.
3 Leistungen
3.1 Zweck der Leistungen
3001 und 3002 Ziel und Zweck der IU und deren angestrebte
Wirkung auf die konkrete Situation der gesuchstellenden Per- son werden präzisiert. Mit der IU soll eine Notsituation mög- lichst schnell behoben werden. Die Pro-Institutionen sollten deshalb bei ihren Abklärungen den Fokus insbesondere auf die Ursachen richten, welche für die finanzielle Notlage der gesuch- stellenden Personen verantwortlich sind. Die Finanzhilfe muss auf eine konkrete Notlage ausgerichtet und messbar sein. Aus- serdem soll dadurch eine finanzielle Notlage gemildert oder de- finitiv beseitigt werden können (z.B. vorübergehender Mietbei- trag während der Suche nach einer günstigeren Wohnung).
3.2 Subsidiaritätsprinzip
3003 bis 3006 Bevor IU gesprochen werden können, ist auf-
grund der NFA abzuklären, ob allenfalls eine Unterstützungs- pflicht anderer Behörden vorliegt. Personen, die dauerhaft Sozi- alhilfe beziehen, sind wie bisher vom Anspruch auf einmalige und periodische Geldleistungen ausgeschlossen. Zudem kann keine finanzielle Unterstützung erfolgen, solange die antragstel-
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lende Person noch keine EL beantragt hat oder wenn die Behe- bung der finanziellen Notsituation in die Zuständigkeit anderer leistungspflichtiger Institutionen fällt (Kantone und Gemeinden).
Das Subsidiaritätsprinzip kann jedoch unter bestimmten Bedin- gungen während einer befristeten Zeitdauer aufgeweicht wer- den, insbesondere falls einer Person durch bevorstehende Ver- änderungen in der persönlichen Situation wesentliche Nachteile entstehen würden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, falls eine seit längerer Zeit bewohnte Wohnung oder Liegenschaft verlas- sen werden muss oder falls durch eine Halb- oder Vollwaise eine Privatschule bereits vor dem Tod eines Elternteils oder der Eltern besucht wurde. Die Befristung richtet sich entsprechend nach der maximalen Bezugsdauer für periodische Leistungen.
3.3 Leistungsarten nach Art. 18 ELG
3.3.1 Allgemeine Bestimmungen
3007 bis 3010 Dieser Abschnitt beschreibt die gesetzlich vor-
gesehenen Leistungsarten und regelt die Auszahlung von Leis- tungen in Form von Vorschüssen. Bei Vorschüssen hat die ge- suchstellende Person allfällige Nachzahlungen von Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung bedingungslos im Umfang der erbrachten Vorschussleistungen der Pro-Institution abzutre- ten. Damit sichergestellt werden kann, dass IU nicht zweck- fremd verwendet werden, sollen möglichst keine IU rückwirkend ausgerichtet werden. Im Rahmen von Erstgesuchen können je- doch bereits bezahlte Rechnungen übernommen werden, da die gesuchstellenden Personen häufig erst nach der Bezahlung von Verpflichtungen um Unterstützung ersuchen.
3.3.2 Einmalige Leistungen
3011 und 3012 Einmalige Leistungen sind Unterstützungen, die
gezielt für einen bestimmten Zweck oder für eine bestimmte Sach- und Dienstleistung eingesetzt werden und nicht regel- mässig, wiederkehrend gewährt werden. Eine wiederkehrende Leistung, die z.B. halbjährlich in einem einzigen Betrag ausbe- zahlt wird, gilt daher als periodische Leistung.
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3.3.3 Periodische Leistungen
3013 bis 3018 Die Beiträge sollen primär für die Gewährung
von einmaligen anstelle von periodischen Leistungen eingesetzt werden. Neu dürfen periodische Leistungen nur noch in Aus- nahmefällen gesprochen und lediglich über einen begrenzten Zeitraum hinweg ausgerichtet werden (zwei Jahre, mit Verlän- gerung um höchstens zwei weitere Jahre). In begründeten Aus- nahmefällen können Leistungen über die vier Jahre hinaus ge- währt werden. Die Institutionen führen einen Kriterienkatalog über diese möglichen Ausnahmefälle, welcher dem BSV vorzu- legen ist.
3.3.4 Sach- und Dienstleistungen
3019 bis 3022 Bei der Finanzierung von Dienstleistungen ist
insbesondere darauf zu achten, dass diese nicht in die Zustän- digkeit von Kantonen und Gemeinden fällt (z.B. Spitex, Bil- dungswesen). Zudem muss die beantragte Leistung für die be- troffene Person unverzichtbar sein und kann nicht aus den ei- genen Mitteln (z.B. Vermögen) finanziert werden. Die im Sozial- versicherungsrecht angewandten Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit sowie das Territorial- prinzip sind zu beachten.
3.4 Ausnahmen
3023 und 3024 Notsituationen, Armut oder soziale Isolation al-
leine rechtfertigen keine Zusprache von IU. Die Finanzierung der IU ist nicht eine freiwillige Unterstützung des Bundes, son- dern wird aus Mitteln der AHV und IV bestritten. Folglich muss das Geld zweckgebunden und im Einklang mit dem Sinn und Zweck der AHV/IV verwendet werden. Um offensichtliche Wi- dersprüche zu vermeiden und die Rechtmässigkeit bestimmter Leistungen nicht wiederholt zur Diskussion stellen zu müssen, enthält das Kreisschreiben eine Negativ-Liste (Anpassungen unterliegend). Darin sind Fälle aufgeführt, in denen keine IU ausgerichtet werden kann. Dies betrifft vor allem Leistungen, deren Ausrichtung in den Zuständigkeitsbereich von eidgenös- sischen, kantonalen oder kommunalen Behörden fallen (z.B.
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Steuererlass, Interventionen der Sozialhilfe oder der Vormund- schaftsbehörde). Ebenfalls keine Beiträge dürfen gewährt wer- den, falls sich die gesuchstellende Person dadurch bereichert (z.B. Grundeigentumserwerb oder kostspielige Anschaffungen, wie z.B. einen PKW) oder wenn damit offensichtlich die Umge- hung von gesetzlichen Vorschriften bezweckt wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Leistungen erbracht werden, deren Finan- zierung durch die Sozialversicherungen ausdrücklich ausge- schlossen wird (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG).
4 Bedürftige Personen
4.1 Bedarfsermittlung
4.2 Höhe der IU
4001 bis 4015 Damit IU gesprochen werden können, muss
eine gesuchstellende Person nebst den persönlichen Voraus- setzungen in Bezug auf den Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einem von den Pro-Institutionen un- terstützten Personenkreis zusätzlich die Anforderung der Be- dürftigkeit erfüllen. Mit dem neuen Kreisschreiben wird der sub- jektive Beurteilungsspielraum eingeschränkt und es werden ein- fach zu prüfende sowie messbare Kriterien vorgegeben. Eine Person, die EL bezieht oder wegen einer einmaligen ausseror- dentlichen Ausgabe Anspruch darauf hätte, kann somit nur dann IU beziehen, wenn ihr bewegliches Vermögen (was im Übrigen der leichter realisierbare Vermögenswert ist) die be- stimmten Vermögenslimiten nicht übersteigt oder wenn diese durch die ausserordentliche Ausgabe unterschritten würden. Die Vermögenslimiten, welche das 2,5-fache derjenigen in der Sozialhilfe allgemein anerkannten SKOS-Richtlinien entspre- chen, wurden hauptsächlich aus zwei Gründen eingeführt: Gut ein Viertel der Schweizer Steuerzahler weist über gar kein Ver- mögen aus und ein weiteres Drittel verfügt über durchschnittlich gerade mal 17'330 Franken (einschliesslich unbewegliches Ver- mögen; Quelle T 20. 2.3.1 «Vermögen der natürlichen Perso- nen 2007», BFS). Diese Personengruppen sind, falls sie aus- sergewöhnlichen Ausgaben gegenüberstehen, aufgrund fehlen-
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der Ersparnisse auf sich selbst gestellt. Die definierten Vermö- genslimiten sind somit angemessen und ermöglichen den Be- zug von IU für diese Personengruppen. Dank den tiefen Vermö- genslimiten kann auf eine persönliche Eigenbeteiligung seitens der gesuchstellenden Person verzichtet werden, insbesondere, wenn deren bewegliches Vermögen die Limiten unterschreitet. Die Vermögenslimiten sind variabel und tragen sowohl dem Zi- vilstand oder der Haushaltszusammensetzung der bedürftigen Personen Rechnung.
Die im Kreisschreiben festgehaltene neue Definition des Be- griffs "bedürftig" umschreibt die Voraussetzungen näher, die eine Person für den Bezug von IU erfüllen muss. Gestützt auf die genannten Kriterien können die IU-anspruchsberechtigten Personen in vier Kategorien unterteilt werden:
Die erste Kategorie umfasst EL-Bezügerinnen und -Bezüger, deren bewegliches Vermögen gleich hoch oder tiefer als die festgelegten Vermögenslimiten ist. Diese Personen haben An- spruch auf eine IU im Betrag der erforderlichen Ausgabe.
Die zweite Kategorie bezieht sich auf EL-Bezügerinnen und - Bezüger, deren bewegliches Vermögen die festgelegten Ver- mögenslimiten überschreitet. Diese Personen kommen in den Genuss einer finanziellen Unterstützung, falls ihr bewegliches Vermögen aufgrund einer einmaligen ausserordentlichen Aus- gabe unter die festgelegten Vermögenslimiten fallen würde. D.h., die IU entspricht betragsmässig der Differenz zwischen der anwendbaren Vermögenslimite und dem Betrag des be- weglichen Vermögens über das die Person noch verfügen würde, wenn sie die einmalige Ausgabe vollumfänglich aus ei- genen Mitteln getätigt hätte.
Die letzten beiden Kategorien betreffen Personen, die keine EL erhalten aber ein bewegliches Vermögen ausweisen, welches gleich hoch oder tiefer ist als die Vermögenslimiten.
Die dritte Kategorie umfasst Personen, die eine einmalige Aus- gabe zu bestreiten haben, welche den Einnahmenüberschuss gemäss ablehnender EL-Verfügung übersteigt. Analog zur
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zweiten Kategorie entspricht in solchen Fällen die IU betrags- mässig der einmaligen Ausgabe abzüglich Einnahmenüber- schuss gemäss ELG.
Die vierte Kategorie umfasst schliesslich Personen, die auf- grund der Anrechnung eines Vermögensverzehrs aus dem Ver- mögen einer selbstbewohnten Liegenschaft (gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) in der EL-Berechnung einen Einnahmen- überschuss ausweisen und deshalb keine EL erhalten. Auch hier entspricht die IU betragsmässig der einmaligen Ausgabe abzüglich Einnahmenüberschuss gemäss ELG.
5 Verfahren
5.1 Antrag
5001 bis 5007 Die Leistungsanträge sollen pro Institution ein-
heitlich gestaltet werden, damit eine standardisierte Weiterver- arbeitung und Kontrolle möglich ist. Den Pro-Institutionen steht es jedoch frei, das in Rz 5003 erwähnte Gesuchformular nach ihren eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Damit die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Per- son abschliessend und lückenlos beurteilt werden können, sind in Rz 5005 die wichtigsten Voraussetzungen an die einzu- reichenden Dokumente beschrieben. So eignen sich nebst ei- ner EL-Verfügung mit Berechnungsblatt auch die Steuerzahlen. Dazu ist zu beachten, dass die in der Steuererklärung deklarier- ten Zahlen nicht zwingend mit denjenigen von der Steuerbe- hörde veranlagten übereinstimmen müssen. Massgebend ist immer die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung.
5.2 Bearbeitung der Leistungsgesuche
5008 bis 5010 Um objektive und einheitliche Entscheide treffen
zu können, soll die Prüfung der Gesuche und der Entscheid über die Leistungen organisatorisch und personell getrennt er- folgen. Die Sachbearbeitenden bereiten aus diesem Grund das Gesuch lediglich vor und stellen zu Handen der Bewilligungs- instanz einen entsprechenden Antrag. Verfügen die Pro-Institu- tionen über eigene Sozialberatungsstellen, können die Gesu- che auch durch deren Sozialarbeitenden vorbereitet werden. EDI BSV | Erläuterungen zum Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen
Der Entscheid hat jedoch auf jeden Fall durch die für die IU ver- antwortlichen Stellen zu erfolgen.
Der fachliche Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Pro-Institutionen und dem BSV soll gefördert werden. Aus diesem Grund kann bei Unsicherheiten das BSV kontaktiert werden (Rz 5010).
5.3 Entscheid
5011 bis 5018 Auf IU besteht kein klagbarer Rechtsanspruch.
Es ist daher umso wichtiger, dass die Gesuchstellenden innert angemessener Frist einen verbindlichen Entscheid mit entspre- chenden Begründungen zu ihrem Leistungsgesuch erhalten. Falls alle Unterlagen vorliegen, soll die Bearbeitungsdauer nicht länger als drei Wochen betragen.
Die Geschäftsleitungen der Zentralorgane bestimmen, welche Instanzen in ihrer Institution über die Gesuche entscheiden sol- len. Dabei sind einige Mindestanforderungen zu erfüllen. Z.B. muss das nötige Fachwissen verfügbar sein und eine funktio- nierende Stellvertretung sowie ein nach anerkannten Grundsät- zen geführtes Internes Kontrollsystem (IKS) existieren. Sämtli- che entscheids- und vermögensrelevanten Vorgänge sind voll- ständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Zudem sollen die Prüfung des Falles und der Entscheid personell getrennt er- folgen.
Die gesuchstellenden Personen sollen über die Herkunft der für die Gewährung von IU zur Verfügung stehenden Mittel infor- miert werden. Aus diesem Grund soll in den schriftlichen Ent- scheiden entsprechend darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen durch Mittel der AHV oder IV finanziert werden.
Der Vertrag über die Leihe von Hilfsmitteln oder anderen Ge- genständen ist gemäss den Bestimmungen des OR (Art. 305 bis 311) abzuschliessen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Gegenstand nicht zweckfremd benützt wird oder einer anderen Person zur Verfügung gestellt wird. Der Zeitpunkt der Rückgabe ist ebenfalls klar festzuhalten.
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Bei der Gewährung von Vorschüssen soll generell eine Verein- barung in schriftlicher Form abgeschlossen werden, die auch die Nachzahlung von allfälligen Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe beinhaltet.
Das Instrument der periodischen Leistungen soll möglichst zu- rückhaltend eingesetzt werden (Rz 3014). Vielmehr soll dank einem gezielten Einsatz von anderen Mitteln eine schwierige fi- nanzielle Situation einer Person überwunden werden können. Werden jedoch in Ausnahmefällen periodische Leistungen ge- währt, sind diese regelmässig zu überprüfen. Die Frist von ei- nem Jahr knüpft an Rz 3015 an, wo eine Gewährung von perio- dischen Leistungen für die Dauer während maximal zwei Jah- ren mit entsprechender Verlängerung um zwei weitere Jahre vorgesehen ist. Dieser Zeitrahmen soll nur zurückhaltend aus- geschöpft werden, weshalb eine frühzeitige Neubeurteilung an- zustreben ist. Diese umfasst nebst der Prüfung der finanziellen Grundlagen auch die Frage, ob die Massnahme das ange- strebte Ziel erreicht hat oder ob weitere, allenfalls andere Leis- tungen für die Behebung der individuellen Notlage notwendig sind.
5.4 Auszahlung
5019 bis 5021 IU sollen möglichst auf ein Bank- oder Postkonto
ausbezahlt werden. Ist es einer Person nicht möglich und zu- mutbar, weil sie z.B. körperlich nicht mehr in der Lage ist eine Bank oder Post aufzusuchen oder weil sie an einem abgelege- nen, durch ÖV schlecht erschlossenen Ort wohnt, kann die Leistung auch bar ausbezahlt werden. Sämtliche Barauszahlun- gen, unabhängig von der Höhe des Betrags, sind gegen Quit- tung vorzunehmen.
Um zu gewährleisten, dass die Leistungen für den vereinbarten Zweck verwendet werden, haben die Pro-Institutionen geeig- nete Massnahmen zu treffen. Sie können z.B. vorsehen, dass Beiträge an Sach- und Dienstleistungen wie bspw. Hilfsmittel di- rekt dem Leistungserbringer ausbezahlt werden.
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5.5 Rückerstattung
5022 und 5023 Dieser Abschnitt regelt die Rückerstattung von
zu Unrecht oder zu viel ausbezahlten Leistungen.
6 Finanzielles
6.1 Bundesbeitrag
6.1.1 Allgemeine Bestimmungen
6.1.2 Höhe
6001 bis 6005 Für die Gewährung von IU und zur Deckung der
ausgewiesenen Durchführungskosten verwenden die Pro-Insti- tutionen den vom BSV bewilligten Bundesbeitrag. Vorfinanzie- rungen des IU-Fonds oder Bevorschussungen seitens der Pro- Institutionen oder Dritten sind nicht erlaubt.
Eine Rückforderung von Bundesbeiträgen soll möglich sein, falls diese zweckentfremdet verwendet oder zu Unrecht ausbe- zahlt wurden. Art. 43 Abs. 4 i.V.m. Art. 42 ELV ist sinngemäss auch für den Bereich der IU anwendbar.
Art. 17 Abs. 1 ELG regelt lediglich die Maximalbeträge, die den gemeinnützigen Institutionen jährlich gewährt werden dürfen. Diese müssen in Form eines Voranschlages das zu erwartende Leistungsvolumen abschätzen können.
6.1.3 Festsetzung
6006 bis 6008 Der Voranschlag soll als Planungsinstrument so-
wohl den Pro-Institutionen als auch dem BSV dienen. Die im Voranschlag einzustellenden Zahlen basieren auf Vorjahres- werten und/oder aus eigenen Erfahrungswerten der Pro-Institu- tionen. Dabei dürfen die eingestellten Werte die Maximalan- sätze gemäss Art. 17 Abs. 1 ELG und Art. 43 Abs. 3 ELV grundsätzlich nicht überschreiten. Basierend auf den Zahlen des Voranschlages legt das BSV den Bundesbeitrag definitiv fest und teilt dies den Pro-Institutionen mit.
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6.1.4 Auszahlung/Verrechnung
6009, 6009.1 und 6010 Der Zahlungsablauf des Bundesbeitra- ges wird im Kreisschreiben festgehalten. Mit der Änderung von Art. 43 Abs. 1 ELV wurde die Möglichkeit geschaffen, dass für die Ausrichtung des Bundesbeitrages an die Institutionen ab- weichende Zahlungstermine von denjenigen von Januar und Juli festgelegt werden können, jedoch höchstens vier pro Jahr. Nichtausgeschöpfte Mittel können bis zu einem bestimmten An- teil auf Folgejahre übertragen werden. Eine Verrechnung mit den Teilzahlungen kann dann vorgenommen werden, falls der Saldo der übertragenen Mittel den erlaubten Anteil übersteigt o- der falls Bundesbeiträge zu Unrecht ausgerichtet wurden(vgl.
Rz 6011)..
6.1.5 Saldoübertrag auf Folgejahre
6011 Die Steuerung der IU erfolgt grundsätzlich über die Höhe
des anfangs Jahr durch das BSV festgelegten Bundesbeitra- ges. Eine unterjährige Erhöhung des Bundesbeitrages ist daher grundsätzlich nicht möglich. Damit aber gewisse Schwankun- gen bei den Leistungsgesuchen dennoch ausgeglichen werden können, dürfen die Pro-Institutionen dafür nichtausgeschöpfte Mittel aus Vorjahren verwenden. Die Höhe solcher Schwan- kungsreserven wird jedoch begrenzt: Jeweils per Stichtag
31.12. darf der Saldo der nicht ausgeschöpften Mittel 10% des
Bundesbeitrages des abgelaufenen Jahres nicht übersteigen. Ein übersteigender Teil wird mit der Zahlung der zweiten Hälfte des Bundesbeitrages des Folgejahres verrechnet.
6.1.6 Durchführungskosten
6012 bis 6016 Die in Art. 43 Abs. 3 ELV geregelte Abgeltung
der Durchführungskosten wird im Kreisschreiben präzisiert. Demnach kann ein Teil des zugesprochenen Bundesbeitrages zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten wie Löhne, Sozialaufwendungen, Raum-, Sekretariats- und Trans- portkosten verwendet werden. Somit erfolgt jeweils keine zu- sätzliche Zahlung für die Durchführungskosten an die Pro-Insti- tutionen. Die entstandenen Durchführungskosten sind mit dem
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zugesprochenen Bundesbeitrag im Rahmen der möglichen Li- miten zu decken. Der Anteil beträgt bei einem jährlichen Bun- desbeitrag von bis zu Fr. 2 Millionen bis zu 10% des Bundes- beitrages. Übersteigt der Bundesbeitrag Fr. 2 Millionen können für den übersteigenden Teil nur noch maximal 5% abgerechnet werden. Dabei werden jeweils im laufenden Rechnungsjahr die ausgewiesenen Durchführungskosten des Vorjahres bewilligt. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass bei der Beurteilung und Überprüfung der effektiven Kosten auf definitive Zahlen und nicht auf Soll-Werte (Budget- und Planwerte usw.) zurückgegrif- fen werden muss. Grundsätzlich dürfen somit aus dem bewillig- ten Bundesbeitrag für das laufende Jahr die effektiven und aus- gewiesenen Durchführungskosten des Vorjahres im Rahmen der Höchstansätze nach Rz 6013 finanziert werden. Die Be- rechnung der Maximalbeträge erfolgt basierend auf dem Bun- desbeitrag des vergangenen Jahres. Liegen die effektiven Durchführungskosten über den Maximalansätzen, so ist dies zu begründen und dem BSV ein entsprechendes Gesuch zusam- men mit einer Aufstellung der effektiven Durchführungskosten (z.B. Auszug aus der Kostenstellenrechnung) einzureichen.
6.2 Buchführung
6017 bis 6020 Die bisherigen Bestimmungen über die Buchfüh-
rung im alten Kreisschreiben wurden an die zwischenzeitlichen Entwicklungen angepasst. Die Buchhaltung soll nach den allge- mein anerkannten Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (SWISS GAAP FER) geführt werden. Der speziell für gemein- nützige Institutionen konzipierte Standard FER 21 ist anzuwen- den. Dabei sind die Bundesbeiträge in einem zweckgebunde- nen Fonds zu verwalten. Der Fonds ist als Erlösfonds im Fremdkapital der Gesamtrechnung der Pro-Institution zu füh- ren. Gegenüber dem BSV ist jedoch zusätzlich eine Fondsab- rechnung auszuweisen, welche die in Rz 6020 aufgeführten Po- sitionen enthält. Dabei handelt es sich lediglich um Minimalan- forderungen. Weitere Posten können nach den individuellen Bedürfnissen der Pro-Institutionen abgebildet werden.
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6.3 Jährliche Berichterstattung
6021 bis 6024 Um die Entwicklung der IU genau verfolgen zu
können, sind zuverlässige Angaben über die Art und den Um- fang der ausgerichteten Leistungen unerlässlich. Die Berichter- stattung soll möglichst einheitlich und standardisiert erfolgen. Dazu wurden entsprechende Vorlagen in den Anhängen 1 – 4 definiert. Bei diesen Rastern handelt es sich lediglich um Grundangaben, die eine Auswertungen über alle drei Pro-Insti- tutionen ermöglichen sollen. Falls in der Vergangenheit die Pro- Institutionen zusammen mit dem BSV die Angabe von weiteren Informationen vereinbart haben, so sind diese grundsätzlich weiterhin einzureichen.
In Rz 6022 und 6023 wird auf die unterschiedlichen Strukturen Rücksicht genommen, in dem die Pro-Institutionen dem BSV weitere Informationen im Rahmen der benötigten Angaben und der jeweiligen Auswertungsmöglichkeiten einreichen können.
7 Revision
7.1 Allgemeine Bestimmungen
7001 und 7002 Diese Randziffern enthalten allgemeine
Grundsätze zur Revision. Wichtig ist, dass die zu prüfende Stelle Einsicht in alle relevanten Akten im Zusammenhang mit der Gewährung von IU hat. Elektronisch archivierte Daten sind im Rahmen der Revision lesbar zu machen resp. der prüfenden Stelle ist ein entsprechender EDV-Zugriff (Leserecht) zu ge- währen.
7.2 Revision der Fondsrechnung (Finanzrevision)
7003 bis 7005 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ELV sind die Bundesbei-
träge durch die Revisionsstelle, welche die Buchhaltung der Pro-Institution überprüft, zu revidieren. Dies soll in der Regel durch eine anerkannte Revisionsgesellschaft nach den gesetzli- chen Bestimmungen und den PS der Treuhand-Kammer erfol- gen. Diese Prüfung umfasst nur die buchhalterische Abwicklung der Beiträge. Die Grundzüge der materiellen Revision sind un- ter Ziff. 7.3 festgehalten. EDI BSV | Erläuterungen zum Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen
7.3 Kontrolle über die Verwendung der Bundesmittel (ma-
terielle Revision)
7006 bis 7013 Eine materielle Prüfung über die Verwendung
der Bundesmittel hat alle vier Jahre zu erfolgen. Die Prüfung kann durch eine Revisionsgesellschaft oder durch Personen, die über das notwendige Fachwissen und über Kenntnisse im Bereich der IU und im Sozialversicherungswesen verfügen, durchgeführt werden. Erfolgen die Prüfungen durch eigene Mit- arbeitende der Pro-Institutionen, so ist darauf zu achten, dass die Unabhängigkeit gegenüber der zu prüfenden IU-Stelle ge- währt bleibt. So sollte ein IU-Revisor direkt der Geschäftsleitung oder dem Stiftungsrat der gesamtschweizerischen Institution unterstellt sein. Damit eine systematische Auswertung der Revi- sionsergebnisse möglich ist, sollen die Revisionen standardi- siert mittels Checklisten durchgeführt werden. Die Ausgestal- tung der Checklisten wird dabei der Revisionsstelle resp. dem Revisor überlassen, lediglich die Prüffelder werden in Rz 7007 durch das BSV vorgegeben. Die Liste der Kontrollpunkte in Rz
7007 ist nicht abschliessend (siehe Rz 7008).
Rz 7010 und 7011 regeln den Inhalt des Berichts sowie dessen
Empfänger. Um eine einheitliche Auswertung der Revisionsbe- richte vornehmen zu können, sind diese dem BSV jährlich ge- sammelt einzureichen.
Der Revisionsbericht soll als aktives Kontroll- und Steuerungs- instrument eingesetzt werden um die Qualität der erbrachten Leistungen zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Aus diesem Grund sind bei Mängeln oder Bemerkungen sowohl durch die Zentralorgane als auch durch das BSV weitere Empfehlungen abzugeben oder allenfalls Massnahmen zu ergreifen. Dies ist insbesondere dann der Fall, falls festgestellt wird, dass ge- währte IU nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
7.4 Revisionen durch das BSV
7014 bis 7016 Das BSV kann gemäss Rz 7008 die Revisionen
personell begleiten. Zudem sind die Zentralorgane jährlich
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durch das BSV zu prüfen. Regelmässige Prüfungen können zu- dem auch in den regionalen, kantonalen oder kommunalen Stellen erfolgen.
8 Aktenaufbewahrung
8.1 Aufbewahrungsdauer
8.2 Form
8001 bis 8004 Die Bestimmungen über die Aktenaufbewahrung
richten sich nach den Bestimmungen des OR. Eine elektroni- sche Archivierung ist auch im Bereich der IU möglich, falls die entsprechenden Voraussetzungen gemäss GeBüV erfüllt wer- den.
9 Amts- und Verwaltungshilfe, Melde- und Schweigepflicht
9.1 Amts- und Verwaltungshilfe
9.2 Meldepflicht
9.3 Schweigepflicht
9001 bis 9006 Die Amts- und Verwaltungshilfe erstreckt sich
auch auf den IU-Bereich. So haben Bundes-, Kantons- und Ge- meindebehörden die für die Festsetzung von IU-Leistungen nö- tigen Angaben auf Gesuch hin mitzuteilen. Dazu können z.B. Auskünfte bei Einwohnerkontrollen, Sozialdiensten oder Steuer- ämtern eingeholt werden. Zudem sind die Organe der einzelnen Sozialversicherungen zur Datenbekanntgabe verpflichtet. Be- sonders wichtig ist die Zusammenarbeit mit den EL-Stellen.
In Rz 9004 und 9005 wird auf die im Bereich der jährlichen EL gültige Meldepflicht verwiesen. Selbstverständlich gilt auch die Schweigepflicht gegenüber Dritten für die im Bereich der IU täti- gen Mitarbeitenden der Pro-Institutionen.
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10 Schluss- und Übergangsbestimmungen
10001 bis 10004 Personen, denen vor dem Zeitpunkt des In-
krafttretens bereits Leistungen zugesprochen wurden, sollen diese weiterhin im denselben Umfang beziehen können, maxi- mal jedoch während eines Jahres. Bei einer späteren Neubeur- teilung muss der Anspruch nach den neuen Bestimmungen be- urteilt werden. Für die ab dem 1. Juli 2013 eingegangenen Leis- tungsgesuche gelten vollumfänglich die neuen Bestimmungen. Gesuche, die noch vor dem 1. Juli 2013 bei den Pro-Institutio- nen eingegangen sind, können nach den alten Bestimmungen bearbeitet werden.
Die Bestimmungen über die Buchführung Ziff. 6.2 und die Be- richterstattung Ziff. 6.3 sind erstmals ab dem Rechnungsjahr
2014 anzuwenden.
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