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Weisungen für die Benützung des Elektronischen Zahlungsauftrags (EZAG) der PostFinance AG; gültig ab 01.09.2011, Stand 01.01.2025

Weisungen für die Benützung des Elektroni- schen Zahlungsauftrags (EZAG) der PostFi- nance AG

Gültig ab 1. September 2011

Stand: 1. Januar 2025

318.104.01 d EZAG

01.25

Vorbemerkungen zum Nachtrag 1, gültig ab 1. September 2011

Der vorliegende Nachtrag dieser Weisung beinhaltet Anpassungen der EZAG Formate (siehe AHV-Mitteilung Nr. 290). PostFinance hat die ISO Norm 20022 Payments (XML) eingeführt und Anpassungen an die Handlung des Zahlungsverkehrs gebracht das Neuerungen in den elektronischen Zahlungsaufträgen mit sich bringt.

Vorliegende Weisungen wurden angepasst und erlauben die Benut- zung des Formats EZAG zusätzlich zum Format EZAG TXT (Ziffer 1008).

Im Format EZAG XML werden die Zahlungsarten ZA 1, ZA 2.1, ZA

2.2 und ZA 7 benutzt (Ziffer 1007).

Der Code PENS muss zwingend in den EZAG XML Zahlungsaufträ- gen angegeben werden. Dieser Code stellt sicher, dass die Auszah- lung der Renten am Valutadatum unabhängig vom Kontostand statt- findet.

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Vorbemerkungen zum Nachtrag 2, gültig ab 1. November 2017

Infolge der Aufhebung der Zahlungsanweisungen mit Barauszah- lung am Domizil per 1. November 2017 fällt der Begriff:

➢ Zahlungsanweisungen Inland

weg.

Folgende Randziffern werden angepasst:

1007 Für die Hauptauszahlung der Renten können sowohl das

11/17 neue Format EZAG als auch das Format EZAG TXT verwendet werden. In keinem Fall dürfen hingegen die alten und neuen Transaktionen gemischt angeliefert wer- den. Folgende Transaktionen können verwendet werden

  • Postkontozahlungen Inland: TA 01, TA 05, TA 22 oder ZA 2.1

  • Bankkontozahlungen Inland: ZA 2.2

  • Clearing-Zahlungen Inland: TA 02, TA 05, TA 27 oder ZA 3

1008 aufgehoben

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Vorbemerkungen zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2019

Infolge der folgenden Änderungen bei PostFinance AG wurden die untenstehenden Randziffern angepasst oder aufgehoben:

  • Einführung des neuen Kernbankensystems per 1.1.2018

  • Aufhebung der Zahlungsanweisung (Barauszahlung durch den Postboten)

  • Ablösung der alten Norm EZAG TXT für die elektroni- schen Zahlungsaufträge. 1.

2. Allgemeine Bestimmungen

1003 Die technischen Einzelheiten sind im Handbuch EZAG,

1/19 dem Handbuch Technische Spezifikationen – Kreditor-, Debitor-, Cash- und Liquiditätsmanagement und in den Zusatzbestimmungen AHV/IV/EO der PostFinance festge- legt.

3. Auszahlungstermine

1007 Für die Hauptauszahlung der Renten kann das Format

1/19 EZAG XML verwendet werden. Folgende Zahlungsarten (ZA) können verwendet werden:

  • Postkontozahlungen Inland: ZA 2.1

  • Bankkontozahlungen Inland: ZA 2.2

  • Clearing-Zahlungen Inland: ZA 3

4. Adressgestaltung

1009 aufgehoben

5. Felder für Mitteilungen

1010 Bei der Auszahlung von AHV/IV/EO-Leistungen im Format

1/19 EZAG XML ist in jedem Fall die Versichertennummer der leistungsberechtigten Person gemäss den Zusatzbestimmungen AHV/IV/EO zum Handbuch EZAG anzugeben. Die Angabe des Code PENS ist im Format EZAG XML zwingend. EDI BSV | Weisungen für die Benützung des Elektronischen Zahlungsauftrags (EZAG) der

1010.1 Der Code PENS weist darauf hin, dass es eine Rentenzah-

1/19 lung ist. Dieser Code muss beim Zahlungsauftrag angegeben werden um zu vermeiden, dass der Auftrag wie eine normale Kreditorenzahlung abgewickelt wird.

1011 Bei der Verwendung von EZAG im XML-Format (ISO

1/19 20022) müssen die Empfängerangaben (leistungsberechtigte Person) in das Element Creditor (ZA 2.1, 2.2, und 3) angeliefert werden. 6. F

7. Rückzüge

1017 aufgehoben

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Vorbemerkungen zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2025

Die Änderungen in diesem Nachtrag umfassen folgende Anpassun- gen:

  • Anpassungen der Formulierungen, um eine einheitliche und klare Ausdrucksweise zu gewährleisten.

  • Klarstellung, dass Zahlungen im Inland auch Zahlungen ins und aus dem Fürstentum Liechtenstein umfassen.

  • Ergänzung der AHV/IV/EO-Zahlungen um die FamZLw (Familienzulagen in der Landwirtschaft).

  • Da PostFinance keinen Unterschied zwischen Bank- und Postzahlungen macht, wird die bisherige Unter- scheidung der Zahlungsarten durch die einheitliche Zah- lungsart D (Domestic) ersetzt.

Der Ablauf sowie der materielle Inhalt der Weisung wurden nicht verändert.

Aufgrund dieser Änderungen wurde die Randziffer 1002 um das Fürstentum Liechtenstein erweitert, und die Randziffern 1007 sowie

1011 wurden auf die Zahlungsart D (Domestic) angepasst.

Die Änderungen sind mit 1/25 gekennzeichnet.

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Abkürzungen

AHV Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung

AK AHV-Ausgleichskasse

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

EL Ergänzungsleistungen

EO Erwerbsersatzordnung

EZAG Elektronischer Zahlungsauftrag

FamZ Familienzulagen

FamZLw Familienzulagen in der Landwirtschaft

IV Eidgenössische Invalidenversicherung

KSPF Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und -gebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie

Rz Randziffer

ÜL Überbrückungsleistungen

WAF Weisung über die Aktenführung, Aktenaufbewahrung, Ak- tenarchivierung und Aktenvernichtung in der

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1. Anwendungsbereich

1001 Die vorliegenden, im Einvernehmen mit der PostFinance

1/25 AG erlassenen Weisungen regeln die Besonderheiten für die Benützung des EZAG und zwar für

  • die Auszahlungen der AK und ihrer Zweigstellen, ge- mäss Art. 65 AHVG, deren Taxen den Fonds in Rech- nung gestellt werden.

  • die Auszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/FamZLw durch die Arbeitgeber.

1002 Die Weisungen beschränken sich auf den Zahlungsverkehr

1/25 im Inland. Zum Zahlungsverkehr im Inland zählen auch Zahlungen ins und aus dem Fürstentum Liechtenstein.

2. Allgemeine Bestimmungen

1003 Die technischen Einzelheiten sind im Handbuch EZAG,

1/25 dem Handbuch Technische Spezifikationen und in den Zusatzbestimmungen AHV/IV/EO/FamZLw der PostFinance AG festgelegt.

1004 Des Weiteren sind

1/25 - die den Zahlungsverkehr betreffenden Weisungen des BSV auf den Gebieten der AHV, IV, EO und FamZLw und das Kreisschreiben über die Übernahme der Postta- xen und -gebühren in den Bereichen Brief- und Paket- post sowie PostFinance AG (KSPF) - die Weisung über die Aktenführung, Aktenaufbewah- rung, Aktenarchivierung und Aktenvernichtung in der anwendbar, soweit nachstehend nichts Abweichendes fest- gelegt ist.

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3. Auszahlungstermine

1005 Das Fälligkeitsdatum für die Hauptauszahlungen der Ren-

ten kann die AK grundsätzlich selber bestimmen. Als Fälligkeitsdatum ist jedoch immer ein Werktag anzugeben.

1006 Ein Wechsel des von der AK festgelegten Fälligkeitsda-

tums ist möglich, jedoch nur nach vorheriger frühzeitiger Rücksprache mit der ZAS.

1007 Für die Hauptauszahlung der Renten ist das Format EZAG

1/25 XML und die Zahlungsart D (Domestic) anzuwenden.

1008 aufgehoben

4. Adressgestaltung

1009 aufgehoben

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5. Felder für Mitteilungen

5.1.Obligatorische Angaben

1010 Bei der Auszahlung von AHV/IV/EO/FamZLw-Leistungen

1/25 im Format EZAG XML ist in jedem Fall die Versichertennummer der leistungsberechtigten Person ge- mäss den Zusatzbestimmungen AHV/IV/EO/FamZLw zum Handbuch EZAG anzugeben. Die Angabe des Code PENS ist im Format EZAG XML zwingend.

1010.1 Der Code PENS weist darauf hin, dass es eine Rentenzah-

1/19 lung ist. Dieser Code muss beim Zahlungsauftrag angegeben werden, um zu vermeiden, dass der Auftrag wie eine normale Kreditorenzahlung abgewickelt wird.

1011 Bei der Verwendung von EZAG im XML-Format (ISO

1/25 20022) müssen die Empfängerangaben (leistungsberechtigte Person) in das Element Creditor (Zahlungsart D, gemäss Rz 1007) angeliefert werden.

5.2.Fakultative Angaben

1012 Soweit der Platz nicht für die obligatorischen Angaben ge-

mäss Rz 1010 reserviert ist, steht er den AK für weitere Mitteilungen (z.B. Rentenmonat, Aufteilung des Auszah- lungsbetrages, Wohnort der leistungsberechtigten Person bei Drittauszahlungen, Rechnungsnummer und -datum, Skontoabzug usw.) zur Verfügung.

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6. Zahlungsauftrag

6.1.Freigabe des Zahlungsauftrags

1013 Die Ausgleichskasse kann sowohl die Erstellung der Zah-

lungsaufträge als auch deren Anlieferung an die PostFinance Drittstellen übertragen (sog. Service-Centren). Die Freigabe der Zahlungsaufträge bei der PostFinance AG hat indessen ausnahmslos durch die einzelne Aus- gleichskasse zu erfolgen.

6.2.Nachweis der Zahlungen

1014 Über jeden Sammelauftrag ist eine kasseninterne Auszah-

lungsliste zu erstellen. Für Rentenzahlungen hat die Liste mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Versichertennummer der berechtigten Person

  • Zahlungsadresse

  • Betrag Angabe je Zahlung

  • Versicherungszweig Aufgaben)

  • Totalbetrag der Zahlungen

  • Bei gemischten Auszahlungen: Aufteilung des Totalbe- trages der Zahlungen nach Leistungskategorie (AHV or- dentliche Renten, AHV ausserordentliche Renten, AHV Hilflosenentschädigungen, IV ordentliche Renten, IV ausserordentliche Renten, IV Hilflosenentschädigungen, übertragene Aufgaben), sofern die Zusammensetzung des Totalbetrages nicht auf andere Weise ausgewiesen wird.

1015 Die Ausgestaltung der Liste ist der AK freigestellt unter der

Bedingung, dass sie dem Revisionsorgan die Prüfung der Rechtmässigkeit der Auszahlungen ermöglicht.

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7. Rückzüge

1016 Rückzüge von Zahlungsaufträgen sind auf das absolut not-

wendige zu beschränken. Die Mutationen sind daher unmittelbar vor dem Anlieferungstermin aufzuarbeiten.

1017 aufgehoben

8. Auszahlungen durch Arbeitgeber

1018 Arbeitgeber, welche für die ihnen von der zuständigen AK

1/25 übertragene Auszahlung von AHV/IV/EO/FamZLw-Leistun- gen den EZAG benützen, haben mit der PostFinance AG eine gesonderte Vereinbarung abzuschliessen.

1019 Die zuständige AK ist für die Einhaltung der einschlägigen

Weisungen durch den Arbeitgeber verantwortlich. Im Rahmen dieser Verantwortlichkeit kann sie dem Arbeitge- ber wie auch der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle zusätzliche Weisungen erteilen.

9. Inkrafttreten

1020 Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2001 in

Kraft.

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