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Nachtrag 3 zu den Weisungen für die Benützung des Elektronischen Zahlungsauftrags (EZAG) der Post durch AHV/IV/EO-Organe; gültig ab 01.01.2019

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Confederaziun svizra

Nachtrag 3 zu den

Weisungen für die Benüt-zung des Elektroni- schen Zahlungsauftrags (EZAG) der Post durch AHVIIVIEO-Organe

Gültig ab 1. Januar 2019

318.104.01 d EZAG

01.19

Vorbemerkungen zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2019

Infolge der folgenden Änderungen bei PostFinance AG wurden die untenstehenden Randziffer angepasst oder aufgehoben:

Einführung des neuen Kernbankensystems per 1.1.2018 Aufhebung der Zahlungsanweisung (Barauszahlung durch den Postboten)

Ablösung der alten Norm EZAG TXT für die elektronischen Zahlungsaufträge.

2. Allgemeine Bestimmungen

Die technischen Einzelheiten sind im Handbuch EZAG, dem Handbuch Technische Spezifikationen — Kreditor-, Debitor-, Cash- und Liquiditätsmanagement und in den Zu- satzbestimmungen AHV/IV/EO der PostFinance festgelegt.

3. Auszahlungstermine

Für die Hauptauszahlung der Renten kann das Format EZAG XML verwendet werden. Folgende Zahlungsarten (ZA) können verwendet werden

— Postkontozahlungen Inland: ZA 2.1

— Bankkontozahlungen Inland: ZA 2.2

— Clearing-Zahlungen Inland: ZA 3

4. Adressgestaltung

aufgehoben

5. Felder für Mitteilungen

Bei der Auszahlung von AHV/IV/EO-Leistungen im Format EZAG XML ist in jedem Fall die Versichertennummer der leistungsberechtigten Person gemäss den Zusatzbestim- mungen AHV/IV/EO zum Handbuch EZAG anzugeben. Die Angabe des Code PENS ist im Format EZAG XML zwingend.

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1010.1 Der Code PENS weist darauf hin, dass es eine Rentenzah-

1/19 lung ist. Dieser Code muss beim Zahlungsauftrag angege- ben werden um zu vermeiden, dass der Auftrag wie eine normale Kreditorenzahlung abgewickelt wird.

1011 Bei der Verwendung von EZAG im XML-Format

1/19 (ISO 20022) müssen die Empfängerangaben (leistungsbe- rechtigte Person) in das Element Creditor (ZA 2.1, 2.2, und 3) angeliefert werden.

7. Rückzüge

1017 aufgehoben

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