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Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber; gültig ab 01.01.2008, Stand: 01.06.2026

Kreisschreiben an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA)

Gültig ab 1. Januar 2008

Stand: 1. Juni 2026

318.107.08.d KAA

06.26

Vorbemerkungen zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2017

Infolge der Analyse der Wirksamkeit des 2008 eingeführten risikoori- entierten Konzeptes wird das Kreisschreiben an die Ausgleichkas- sen über die Kontrolle der Arbeitgeber angepasst.

Die wesentlichen Änderungen sind die folgenden: – Einführung der Bestätigung der Korrektheit der Angaben, welche die strukturierte Deklaration ersetzt, – Die Grenze zwischen den Kategorien I und II wird von CHF 100‘000 auf CHF 150‘000 heraufgesetzt, – Änderung der Formel, welche die zu tätigende Mindestanzahl von Arbeitgeberkontrollen der Lohnsummenkategorien 0 und l be- stimmt, – Änderung der Umrechnungstabelle zwischen Punkten und Kon- trollfristen, und – Eine Firma wird von nun an spätestens innert 4 Jahren seit der Firmengründung kontrolliert, wenn ihre Lohnsumme höher als CHF 100‘000 ist. Die Randziffern 2002 bis 2004.2 bezüglich der Bestätigung der Kor- rektheit der Angaben treten per 1. Januar 2018 in Kraft. Die Formu- lare zur individuellen Beitragsabrechnung des Jahres 2017 müssen jedoch die Bestätigung der Korrektheit der Angaben enthalten.

Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/17 gekennzeichnet.

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Vorbemerkungen zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2020

Als Unterstützung bei der Durchführung und der Kontrolle der inter- nationalen Versicherungsunterstellung werden als Hilfsmittel im An- hang 2 eine Checkliste für den Arbeitgeber und im Anhang 3 eine Checkliste für die Arbeitgeberkontrolle aufgenommen.

Die beiden Checklisten sind zudem auf der Vollzugsseite des BSV aufgeschaltet (Checkliste für den Arbeitgeber: https://sozialversiche- rungen.admin.ch/de/d/12308 und Checkliste für die Arbeitgeberkon- trolle: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/12311).

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Vorbemerkungen zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2021

Mit der fortschreitenden Digitalisierung werden immer mehr Akten in elektronischer Form geführt und mit den entsprechenden Zugriffs- rechten kann von überall her darauf zugegriffen werden. In Fällen, in welchen dadurch eine Arbeitgeberkontrolle auf Distanz vollumfäng- lich möglich ist, kann der Arbeitgeberkontrolleur entscheiden, auf die Prüfung vor Ort zu verzichten. Im Grundsatz bleibt nach wie vor die Prüfung vor Ort der Normalfall, aber es kann davon abgewichen werden, wenn auf Distanz auf alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zugegriffen werden kann. Die Entscheidung, nicht vor Ort zu prüfen, liegt alleine beim Prüfer, der auch die Verantwortung für die korrekt durchgeführte Arbeitgeberkontrolle trägt. Die Randziffern

1002 und 1003 wurden angepasst.

Die Kapitel 2.2 und 2.3 wurden überarbeitet. Die Bestätigung der Korrektheit der Angaben als Ankreuzfeld wurde gestrichen. Statt- dessen wird auf dem Bestätigungsformular ein Verweis auf die rele- vanten Informationen angebracht. Ein Textmuster befindet sich im Anhang.

Die Arbeitgeber, die Löhne ausbezahlen, müssen weiterhin jährlich eine Lohnbescheinigung einreichen. Bei den angeschlossenen Mit- gliedern, die keine Löhne ausbezahlen ("Nuller") entscheidet die Ausgleichskasse, ob sie die Bestätigungen weiterhin jährlich im Rahmen der Lohnbescheinigungen oder separat und in einer ande- ren Periodizität einholt. Diese Bestätigungen müssen mindestens alle 5 Jahre eingeholt werden.

Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/21 gekennzeichnet.

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Vorbemerkungen zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2022

Auf Antrag der Begleitgruppe AHV/SUVA hat die Kommission Auf- sicht und Organisation anlässlich ihrer Sitzung vom 26. Oktober

2021 die Lohnsummen bei den Verzichtsgründen einer Kontrolle

von <100'000 auf <150'000 erhöht. Die Lohnsummen bei den Num- mern 1-4 bei der Randziffer 2021 wurden deshalb angepasst.

Grossbritannien gehört seit dem 1.1.2021 aufgrund des Brexit nicht mehr zur EU. Die Checkliste für den Arbeitgeber wurde deshalb ent- sprechend angepasst.

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Vorbemerkungen zum Nachtrag 5, gültig ab 1. Januar 2025

Aufgrund von Änderungen im AHVG gilt neu nur die durch eine ge- mäss Art. 68b Abs. 1 Bst. a-c AHVG zugelassene Stelle durchge- führte Kontrolle als Arbeitgeberkontrolle. Die Rz 1003 wird entspre- chend angepasst.

Aufgrund von Änderungen im AHVG und in der AHVV wurden bei den Rz 1002, 1003 und 2004.2 die Artikel bei den Verweisen auf AHVG und AHVV angepasst.

Die Checkliste für die Arbeitgeberkontrolle (vgl. Anhang 3 sowie Do- kumente | BSV Vollzug (admin.ch)) wurde aufgrund der neuen Re- gelungen betr. Telearbeit im EU-Raum (vgl. hierzu die WVP) aktuali- siert.

Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/25 gekennzeichnet.

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Vorbemerkungen zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Juni 2026

Bis zur Corona Pandemie galt für die Arbeitgeberkontrollen der Grundsatz "Durchführung an Ort und Stelle". Als Folge der Ein- schränkungen in Zusammenhang mit der Pandemie wurde dieser Grundsatz gelockert. Die Arbeitgeberkontrolleure erhielten die Mög- lichkeit, auf eine Kontrolle an Ort und Stelle zu verzichten, wenn Sie auf elektronischem Weg Zugang zu allen für die Kontrollen notwen- digen Daten erhalten haben und die Prüfung auf diesem Weg or- dentlich durchgeführt werden konnte.

In der Rz 1003.3 KAA wurden jedoch Sonderfallkontrollen aufge- führt, bei welchen die Kontrollen weiterhin an Ort und Stelle durch- geführt werden mussten. Da diese Kontrollen oftmals bei einem Treuhänder durchgeführt werden, ist der Zweck des direkten Kon- takts mit dem Mitglied nicht mehr gegeben und auch die auf den

1.1.2024 in Kraft getretene Verordnungsanpassung wurde ohne

diese Einschränkung formuliert, weshalb auch bei den in Rz 1003.3 erwähnten Sonderkontrollen auf eine Durchführung an Ort und Stelle verzichtet werden kann.

Dabei ist wichtig, dass im Grundsatz immer noch eine Kontrolle an Ort und Stelle vorgesehen bleibt und diese nicht verwehrt werden darf, jedoch die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle be- auftragte Stelle nun immer selbst beurteilen und entscheiden kann, ob die Kontrolle an Ort und Stelle oder remote durchgeführt wird.

Die Rz 1003.3 wird deshalb per 1.6.2026 aufgehoben.

Die Änderung ist mit dem Vermerk 6/26 gekennzeichnet.

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Anhang 1: Textvorschlag für die Bestätigung der Korrektheit der

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Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

EO Erwerbsersatzordnung

EVG Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes

IV Invalidenversicherung

Rz Randziffer

WML Wegleitung über den massgebenden Lohn

WRA Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen

ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV

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1. Grundsätzliches

1001 Die Ausgleichskassen üben gegenüber ihren angeschlos-

senen Arbeitgebern die Aufsichtsfunktion zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen im Bereich der Sozialversiche- rungen aus. Die Kassenleiter sind verantwortlich für eine effektive und effiziente Ausgestaltung und Umsetzung der Aufsichtsfunktion.

1002 Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber

1/25 sind gemäss Art. 68b Abs. 1 Satz 1 AHVG periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der da- zugehörenden Ausführungsbestimmungen hin zu kontrol- lieren. Dazu dient die Arbeitgeberkontrolle (Art. 163 Abs. 1 AHVV).

1003 Die durch folgende Stellen durchgeführte Kontrolle gilt als

1/25 Arbeitgeberkontrolle:

  • ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, welche die Anforderungen von Art. 68 AHVG erfüllen (= Revisionsstellen von AHV-Ausgleichskassen);

  • eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse (= von der AHV-Ausgleichskasse angestelltes Personal) oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen (= RSA);

  • einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG (= SUVA). Art. 164 AHVV).

1003.1 Die Arbeitgeberkontrolle findet grundsätzlich an Ort und

1/21 Stelle statt. Der Verzicht auf die Durchführung an Ort und Stelle kann nicht von vorgesetzter Stelle angeordnet oder vom kontrollierten Arbeitgeber verlangt werden.

1003.2 Die Arbeitgeberkontrolleure tragen die Verantwortung,

1/21 dass ihre Kontrollen vollständig und korrekt durchgeführt werden. Sie können sich dafür entscheiden, auf die Kon- trolle vor Ort zu verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang zu allen für die Kontrollen notwendigen Daten

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und Unterlagen haben und davon überzeugt sind, die Prü- fung auf diesem Weg ordentlich durchführen zu können. Sie behalten jederzeit das Recht, trotzdem noch an Ort und Stelle zusätzliche Prüfungen durchzuführen.

1003.3 aufgehoben

1004 Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

– die Weisungen zu befolgen; – die Revisoren zu empfangen; – Auskunft zu erteilen; – bei den Kontrollen mitzuwirken; – die notwendigen Unterlagen bereitzustellen.

1005 Eine allfällige Verfügung, mit der die Ausgleichskasse eine

Arbeitgeberkontrolle anordnet, kann vom Arbeitgeber auf dem Rechtswege angefochten werden. Insbesondere kann sich der Betroffene gegen den mit der Arbeitgeberkontrolle betrauten Revisor, bzw. die Revisionsstelle mit der Begrün- dung wenden, dass der Revisor ihm gegenüber befangen ist (EVG vom 25. Oktober 1964, ZAK 1965 S. 98).

1006 Die vorliegenden Weisungen stellen den Mindeststandard

zur Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmun- gen und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen im Bereich der AHV, EO und IV dar.

1007 Individuelle Adaptionen und Ergänzungen des Kontrollkon-

zepts sind zulässig. Diese müssen jedoch zwingend und in jedem Einzelfall (d.h. bezogen auf jeden einzelnen Arbeit- geber) zu einer Erhöhung der Kontrollfrequenz bzw. zu zu- sätzlichen Massnahmen führen.

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2. Kontrollkonzept

2.1 Lohnsummenkategorien

2001 Es gelten folgende Lohnsummenkategorien. Die Definition

1/17 des Lohns richtet sich nach der Wegleitung über den mas- sgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO.

Lohnsummenkategorie Untere Grenze in TCHF Obere Grenze in TCHF Kategorie IV >= 5 000

2.2 Bestätigung der Korrektheit der Angaben

2002 aufgehoben

2003 Auf der Lohnbescheinigung (siehe Rz 2059 WBB) ist ein

1/21 Verweis auf das Merkblatt 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO der Informationsstelle AHV/IV (mit einem elektronischen Link oder in physischer Form) anzubringen, damit der Arbeitgeber auf die Entgelte und Bezüge, die zum massgebenden Lohn gehören oder nicht, hingewiesen wird. Dies macht den Arbeitgeber auf die Tragweite seiner Be- stätigung aufmerksam. Ein Textvorschlag für den Verweis auf den massgebenden Lohn befindet sich im Anhang 1. Bei Mitgliedern mit der Lohnsummenkategorie 0 ist beson- ders darauf hinzuweisen, dass auch VR-Honorare i.d.R. pflichtigen Lohn darstellen.

2004 Jeder Arbeitgeber, der beitragspflichtige Löhne ausbezahlt

1/21 (Lohnsummenkategorien I bis lV), reicht seiner Ausgleichs- kasse jährlich die individuelle Beitragsabrechnung samt Bestätigung der Korrektheit der Angaben ein.

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2004.1 Angeschlossene Arbeitgeber mit der Lohnsummenkatego-

1/21 rie 0 reichen periodisch eine Bestätigung ein, dass in der Deklarationsperiode keine pflichtigen Löhne ausbezahlt worden sind. Die Ausgleichskassen bestimmen: – den Melderhythmus für die periodische Bestätigung. Da- bei müssen die Deklarationen alle 5 Jahre eingeholt wer- den, können aber auch weiterhin jährlich erhoben wer- den; – ob die Deklaration im Rahmen des ordentlichen Prozes- ses der Lohnbescheinigungen erfolgt oder in einem se- paraten Prozess erhoben wird; – den Zeitpunkt, bis zu welchem die Deklaration bei der Kasse eingetroffen sein muss. Frühestens möglich ist der 30. Januar, späteste Frist ist der 31. August, damit die Mahnprozesse noch ordentlich durchgeführt werden können. Die Mahnfristen aus dem ordentlichen Lohnbe- scheinigungsprozess laufen analog ab dem von der Kasse festgelegten Meldedatum.

2004.2 Beim Ausbleiben einer Rückmeldung nach erfolgter Mah-

1/25 nung wird eine Ordnungsbusse (Art. 88 und 91 AHVG), eine Veranlagung (Art. 38 AHVV) oder eine Arbeitgeber- kontrolle veranlasst. Ausgenommen sind die physischen Personen der Lohnsummenkategorie 0, welche im Register zu diesem Zeitpunkt gelöscht werden. (Im Falle der fehlenden individuellen Beitragsabrechnung verweisen wir auf die WBB.)

2.3 Arbeitgeberkontrollen in den Lohnsummenkatego-

rien 0 und l

2004.3 Auf Basis der Informationen, die sich aus der laufenden Ri-

1/17 sikoüberwachung ergeben (gemäss Rz 2018), entscheidet die Ausgleichskasse über die Notwendigkeit einer Arbeit- geberkontrolle.

2005 Sofern eine Arbeitgeberkontrolle durchzuführen ist, ist

diese zeitlich so anzusetzen, dass Beiträge innert 5 Jahren nach dem letzten vollständig revidierten Kalenderjahr durch Verfügung geltend gemacht werden können.

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2006 Jährlich ist mindestens folgende Anzahl an Arbeitgeber-

1/21 kontrollen der Lohnsummenkategorien 0 und l durchzufüh- ren. Die Anzahl wird nach folgender Formel berechnet: 5% der Anzahl Arbeitgeber mit Lohnsumme zwischen CHF 100'000 und CHF 150'000. Wie diese Anzahl auf die Lohnsummenkategorien 0 und I verteilt wird, bestimmt die Kasse aufgrund ihrer Risikoüberlegungen.

2.4 Arbeitgeberkontrollen in den Lohnsummenkatego-

rien II bis IV

2007 Alle Arbeitgeber der Lohnsummenkategorien II bis IV sind

jeweils zum Zeitpunkt der Verarbeitung der Berichte aus der Arbeitgeberkontrolle aufgrund folgender vier Kriterien zu beurteilen:

1. Ergebnis der letzten Arbeitgeberkontrolle

2. Qualität des Personalwesens

3. Qualität der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskas-

sen und Arbeitgeber

4. Unternehmensspezifische Kriterien

2008 Das Kriterium „Ergebnis der letzten Arbeitgeberkontrolle“

umfasst die Beurteilung der festgestellten Differenzen in der Abrechnung sowie die Schwere der festgestellten Ab- rechnungsmängel.

2009 Das Kriterium „Qualität des Personalwesens“ hat folgende

Aspekte zu berücksichtigen: – Vorhandenseins und Eignung des eingesetzten Lohn- buchhaltungsprogramms; – Qualifikation der mit dem Personalbereich betrauten Per- sonen; – Veränderungen im Personalwesen; – weitere Aspekte, welche die Qualität des Personalwe- sens beeinflussen.

2010 Das Kriterium „Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskas-

sen und Arbeitgeber“ beinhaltet folgende Aspekte: – Zahlungsmoral; – Zusammenarbeit im täglichen Geschäft;

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– Mitwirkungs- und Auskunftsbereitschaft; – Reaktion auf Mängel; – weitere Aspekte, welche die Qualität der Zusammenar- beit zwischen Ausgleichskasse und Arbeitgeber beein- flussen.

2011 Die Ausgleichskassen definieren und bewerten im eigenen

Ermessen „unternehmensspezifische Kriterien“, welche nicht bereits unter Rz 2009 und Rz 2010 aufgeführt sind. Folgende Aspekte können ausgewählt und bei Bedarf er- gänzt werden: – Fluktuationsrate beim Arbeitgeber; – Plausibilität der Lohnsummenentwicklung; – Anteil an Aushilfen; Saisonalpersonal; – Ausrichtung von Spesen; Fringe Benefits; – Firmentyp; Firmenentwicklung (z. B. Internationalität, Branche); – Restrukturierungen, Zusammenlegungen, Handänderun- gen.

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2012 Die Beurteilung der Kriterien erfolgt mittels folgender Skala.

0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte 9 Punkte

Ergebnis der keine Diffe- Differenzen Differenzen letzten renzen vor- vorhanden; vorhanden; Kontrolle handen geringe wesentliche Mängel Mängel

Qualität des Per- sehr hohe eher hohe eher tiefe sehr tiefe sonalwesens Qualität Qualität Qualität Qualität Zusammenarbeit sehr hohe eher hohe eher tiefe sehr tiefe zwischen Aus- Qualität Qualität Qualität Qualität gleichskasse und Arbeitgeber Unternehmens- sehr eher eher prob- sehr proble- spezifische unproble- unproble- lematische matische Kriterien matische matische Kriterien Kriterien Kriterien Kriterien

2013 Die Kontrollfrist bestimmt sich aus der Summe der ermittel-

1/17 ten Punktwerte.

Kontrollfrist Kontrollfrist Kontrollfrist

9 Jahre 7 Jahre 5 Jahre

Lohnsummen- kategorie II 0 – 5 Punkte 6 – 10 Punkte 11 – 18 Punkte Lohnsummen- kategorie III 0 – 2 Punkte 3 – 6 Punkte 7 – 18 Punkte Lohnsummen- kategorie IV 0 – 18 Punkte

Auch den Arbeitgebern der Kategorie IV werden Punkte zugeordnet, da sie durch eine Verminderung der Lohn- summe in eine tiefere Kategorie fallen könnten.

2014 Die Kontrollfrist beginnt jeweils am 1. Januar des Folgejah-

res des letzten vollständig revidierten Kalenderjahres zu laufen.

2015 Die Arbeitgeberkontrolle ist zeitlich so anzusetzen, dass

Beiträge spätestens im Folgejahr nach Ablauf der Kontroll- frist durch Verfügung geltend gemacht werden können.

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2016 Gegenstand der Arbeitgeberkontrolle ist grundsätzlich die

unverjährte Beitragsperiode.

2.5 Laufende Risikoüberwachung

2017 Im Rahmen der laufenden Risikoüberwachung werden In-

formationen gesammelt und ausgewertet, welche auf be- stehende und zukünftige Mängel in der Abrechnung schliessen lassen.

2.5.1 Lohnsummenkategorie I

2018 Die Ausgleichskassen ziehen die Erkenntnisse aus der lau-

fenden Risikoüberwachung beim Entscheid der Durchfüh- rung einer Arbeitgeberkontrolle bei.

2.5.2 Lohnsummenkategorien II bis IV

2019 Die Ausgleichskassen entscheiden aufgrund der Erkennt-

nisse aus der laufenden Risikoüberwachung über die Not- wendigkeit einer Verkürzung der Kontrollfrist. Diese Mass- nahme ist insbesondere bei folgenden Beobachtungen an- gezeigt: – die Lohnunterlagen / Lohnbescheinigungen sind nicht er- hältlich; – die Lohnunterlagen / Lohnbescheinigungen sind mangel- haft ausgefüllt oder nicht plausibel; – die Zahlungsmoral verschlechtert sich; – es werden andere Umstände bekannt, welche auf Män- gel in der Abrechnung schliessen lassen.

2020 Falls die Umstände auf erhebliche Mängel in der Abrech-

nung schliessen lassen, ist spätestens innerhalb der kür- zesten Kontrollfrist von 5 Jahren eine Arbeitgeberkontrolle durchzuführen.

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2.6 Sonderfälle (Übersteuerung)

2021 In folgenden Sonderfällen ist eine Arbeitgeberkontrolle

1/22 durchzuführen. Sofern nichts anderes vermerkt, gelten die Regelungen für alle Arbeitgeber der Lohnsummenkatego- rien I bis IV und unabhängig allfällig definierter Kontrollfris- ten.

Nr. Auslöser einer Kontrolle Verzichtsgründe Spätester Zeitpunkt einer Kontrolle der Kontrolle und der allfälligen Verfügung

1. Firmengründung Lohnsumme innert vier Jahren seit

< 150 000 der Firmengründung

2. Ein Unternehmen (Einzel- Lohnsumme umgehend

firma oder Gesellschaft) wird < 150 000 aufgelöst und nicht durch eine andere Firma mit Aktiven und Passiven übernommen.

3. Es findet ein Lohnsumme umgehend nach vollzo-

Kassenwechsel statt. < 150 000 genem Kassenwechsel

4. Der Konkurs wird eröffnet Lohnsumme umgehend

oder ein Begehren um < 150 000 gerichtlichen Nachlass wird eingereicht.

5. Beantragen einer Kontrolle umgehend

durch den Arbeitgeber

2022 Bei Kassenwechsel ist die bisherige Ausgleichskasse für

die Arbeitgeberkontrolle verantwortlich. Sie hat der neuen Ausgleichskasse ein Doppel des letzten Kontrollberichts und die Beurteilung der Kriterien gemäss Rz 2012 zu über- mitteln. Die neue Ausgleichkasse kann die Beurteilung der Kriterien der bisherigen Ausgleichskasse übernehmen.

3. Berichterstattung

3001 Über jede durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ist ein detail-

lierter Kontrollbericht zu verfassen.

3002 Zudem ist eine standardisierte Zusammenfassung des

Kontrollberichts zu erstellen.

3003 Die Aufbewahrung der Berichte regelt das Kreisschreiben

über die Aktenaufbewahrung.

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3004 Die Ausgleichskassen sind autorisiert, die Ergebnisse der

Arbeitgeberkontrollen auf Bestellung an andere Aus- gleichskassen und andere Sozialwerke weiterzuleiten.

4. Verarbeitung der Kontrollberichte

4001 Innert 60 Tagen seit Eingang des Kontrollberichts erteilt die

Ausgleichskasse dem Arbeitgeber Weisungen zur Mängel- behebung, stellt geschuldete Beiträge in Rechnung und er- stattet die zu viel in Rechnung gestellten Beiträge zurück.

5. Kosten / Sanktionen

5001 Die Kosten für die Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwal-

1/17 tungskosten der Ausgleichskassen (Art. 170 Abs. 2 AHVV) und dürfen dem Arbeitgeber normalerweise nicht auferlegt werden.

5002 Eine Weiterverrechnung der durch eine Kontrolle verur-

sachten Kosten ist als Sanktionsmassnahme in folgenden Fällen durchzusetzen: – Der Arbeitgeber enthält dem Revisor absichtlich Unterla- gen vor; – aus dem Verhalten des Arbeitgebers ergibt sich, dass er versucht, sich der Kontrolle teilweise oder ganz zu ent- ziehen; – der Arbeitgeber beachtet Weisungen nicht, die ihm von der Ausgleichskasse bei einer früheren Arbeitgeberkon- trolle erteilt wurden; – der Arbeitgeber hält an Mängeln fest; – der Arbeitgeber betreibt Schwarzarbeit.

5003 Darüber hinaus kann die Ausgleichskasse in weiteren, be-

gründeten Fällen die durch eine Kontrolle verursachten Kosten weiterverrechnen. Darunter fallen unter anderem folgende Sachverhalte: – Der Arbeitgeber empfängt den Revisor ohne triftigen Grund nicht oder ersucht verspätet um die Verschiebung eines angekündigten Besuches;

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– die Bücher sind mangelhaft geführt.

5004 Weigert sich der Arbeitgeber, die ihm auferlegten Mehrkos-

ten zu entrichten, hält die Ausgleichskasse den entspre- chenden Betrag in einer Verfügung fest.

6. Übergangsbestimmungen

6001 Die Rz 2002 bis 2004.2 bezüglich der Bestätigung der Kor-

1/17 rektheit der Angaben treten per 1. Januar 2018 in Kraft.

6002 Die Formulare zur individuellen Beitragsabrechnung des

1/17 Jahres 2017 müssen die Bestätigung der Korrektheit der Angaben enthalten.

6003 Für die Anpassung der individuellen Beitragsabrechnungen

1/17 der Kategorie 0 können die Ausgleichskassen eine Über- gangszeit von vier Jahren geltend machen. Während die- ser Periode passen sie schrittweise jährlich einen zusätzli- chen Viertel dieser Formulare an, indem sie die Bestäti- gung der Korrektheit der Angaben hinzufügen.

6004 aufgehoben

6005 aufgehoben

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Anhang 1: Textvorschlag für die Bestätigung der Korrektheit der Angaben

Ich erkläre, die individuelle Beitragsabrechnung übereinstimmend zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und zu den Ausführungsbestimmungen ausgefüllt zu haben und ich bestätige hiermit formell die Korrektheit der gelieferten An- gaben. Die Hinweise zum massgebenden Lohn im Merkblatt 2.01 haben wir berücksichtigt. Insbesondere ist uns bekannt, dass VR-Honorare i.d.R. zum massgebenden Lohn gehören.

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Anhang 2: Checkliste für den Arbeitgeber

Auf der Vollzugsseite des BSV unter https://sozialversicherun- gen.admin.ch/de/d/12308 aufgeschaltet.

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Anhang 3: Checkliste für die Arbeitgeberkontrolle

Auf der Vollzugsseite des BSV unter https://sozialversicherun- gen.admin.ch/de/d/12311 aufgeschaltet.

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