Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR); gültig ab 01.01.1994, Stand: 01.01.2026
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenz- alters in der AHV, IV und EO (KSR)
Gültig ab 1. Januar 1994
Stand: 1. Januar 2026
318.102.07 d KSR
11.25
Vorbemerkung zum Nachtrag 18, gültig ab 1. Januar 2026
Dieser Nachtrag erinnert insbesondere an die Regeln für Arbeitneh- mende ohne beitragspflichtige Arbeitgeber die im Laufe des Jahres das Referenzalter erreichen (Rz 2003.1 und 2003.2 ff.).
Ferner wird die Berücksichtigung des Freibetrages bei Liquidations- gewinnen präzisiert (Rz 3006).
Darüber hinaus enthält dieser Nachtrag einige Präzisierungen und Beispiele.
Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/26 versehen.
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Abkürzungen
AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)
AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (SR 837.0)
BGSA Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnah- men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.41)
KALV Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung
KSQST Kreisschreiben über die Quellensteuer
Rz Randziffer
WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO
WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbstständiger- werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO
ZAK Monatsschrift für die AHV-Ausgleichskassen, her- ausgegeben vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen (bis 1992)
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1. Allgemeine Grundsätze
1001 Personen, die das Referenzalter erreicht haben
1/24 (Art. 21 Abs. 1 AHVG; siehe auch die Übergangsbestim- mungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 Bst. a), sind in der AHV/IV/EO beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Arbeitneh- mende sind ab Ende des Monats, in dem sie das Referenz- alter erreichen, von der Beitragspflicht in der obligatori- schen Arbeitslosenversicherung ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c AVIG; siehe KALV).
1002 Beiträge auf dem Erwerbseinkommen sind nur für den Teil
1/24 zu entrichten, der 16’800 Franken («Freibetrag») im Jahr übersteigt (Art. 6quater Abs. 1 und 4 AHVV). Auf die Anwen- dung des Freibetrags kann verzichtet werden.
1002.1 Eine Beitragsbefreiung wegen Geringfügigkeit des selbst-
1/24 ständigen Nebenerwerbs (Art. 19 AHVV) oder Geringfügig- keit des massgebenden Lohnes (Art. 34d AHVV) kann nicht zusätzlich zum Freibetrag in Anspruch genommen werden (siehe auch WBB).
1003 Der Freibetrag kann erst ab dem Monat nach Erreichen
1/25 des Referenzalters berücksichtigt werden und kann nur von dem nach dem Referenzalter erzielten Einkommen ab- gezogen werden. In diesem Fall wird der Betrag von 16’800 Franken anteilsmässig gekürzt.
1003.1 Für Männer gilt unabhängig vom Geburtsjahr das Refe-
1/24 renzalter von 65 Jahren. Für Frauen bis Jahrgang 1960 gilt das Referenzalter von
64 Jahren.
Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 wird das Refe- renzalter schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Für Frauen ab Jahrgang 1964 gilt das Referenzalter von
65 Jahren.
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1003.2 Der Monat, ab dem der Freibetrag angewendet werden
1/24 kann, berechnet sich wie folgt:
Geburts- Referenzalter Beginn des Rentenanspruchs monat = Beginn des Anspruchs auf den Freibetrag
Männer
Alle 65 Jahre Monat nach dem 65. Geburtstag
Frauen
Bis Dezember
64 Jahre Monat nach dem 64. Geburtstag
Januar Mai 2025 bis April 2026
64 Jahre + 3
bis Dezember (= 4. Monat nach dem Monate
1961 64. Geburtstag)
Januar August 2026 bis Juli 2027
64 Jahre + 6
bis Dezember (= 7. Monat nach dem Monate
1962 64. Geburtstag)
Januar bis November 2027 bis Oktober 2028
64 Jahre + 9
Dezember (= 10. Monat nach dem Monate
1963 64. Geburtstag)
ab Januar
65 Jahre Monat nach dem 65. Geburtstag
Eine detailliertere Tabelle (monatsweise) findet sich in An- hang 1 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht zur Sta- bilisierung der AHV (KS-R AHV 21).
1004 Übt eine beitragspflichtige Person gleichzeitig mehrere
1/24 voneinander unabhängige Tätigkeiten aus (z. B. eine selbstständige und eine unselbstständige oder mehrere un- selbstständige bei verschiedenen Arbeitgebern), so gilt die
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Anwendung beziehungsweise Nichtanwendung des Freibe- trags für jede einzelne Tätigkeit separat 1.
1/24 2. Freibetrag bei Unselbstständigerwerbenden
2.1 Allgemeines
2001 Der Freibetrag kann pro Arbeitgeber und Jahr nur einmal
1/24 angewandt werden. Dies gilt auch, wenn die arbeitneh- mende Person (gleichzeitig oder nacheinander) verschie- dene Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber ein- geht.
2002 Bei Nettolöhnen ist die Umrechnung in Bruttolöhne erst
1/19 nach Abzug des Freibetrages vorzunehmen.
2002.1 Rechnet der Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach
1/16 Art. 2 und 3 BGSA ab, gelten die Vorschriften der WBB und die Quellensteuer ist gemäss dem KSQST zu erheben.
2003 Aufgehoben
2003.1 Die für Selbstständigerwerbende anwendbaren Regeln für
1/26 die Ermittlung und Festsetzung der Beiträge von Selbst- ständigerwerbenden (Art. 22 bis 27 AHVV) gelten analog für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 16 Abs. 1 AHVV ; Rz 1044 ff. WBB) sowie die
Rz 3001 ff. analog für den Freibetrag (Art. 16 Abs. 2
1. Satz und 6quater Abs. 4-6 AHVV).
2003.2 Stimmt der Arbeitgeber dennoch dem Verfahren zu, Bei-
1/26 träge an der Quelle zu erheben (Art. 6 Abs. 2 AHVG und die Rz 1049 ff. WBB), sind die Rz 2001 ff. betreffend den Freibetrag für Arbeitnehmende anwendbar (Art. 16 Abs. 2
2. Satz und 6quater Abs. 1-3 AHVV).
1 19. August 1983 ZAK 1984 S. 28 –
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2.2 Verzicht auf den Freibetrag
1/24 (Art. 6quater Abs. 2 und 3 AHVV)
2004 Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten, infor-
1/24 mieren ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ers- ten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ers- ten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber.
2005 Akzeptiert die arbeitnehmende Person die Lohnzahlung mit
1/24 einem Abzug des Freibetrags, kann sie nachträglich keine Beitragserhebung auf dem ganzen Lohn verlangen.
2006 Die Wahl der arbeitnehmenden Person zur Anwendung
1/24 des Freibetrags wird im nächsten Jahr automatisch weiter- geführt, wenn die arbeitnehmende Person bis zur Zahlung des ersten Lohnes im nächsten Jahr ihrem Arbeitgeber kei- nen anders lautenden Entscheid mitteilt.
2006.1 Beispiel: Arbeitnehmer, der während des ganzen Jahres
1/24 eine Erwerbstätigkeit ausübt und das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht. Herr X., der seit vielen Jahren für denselben Arbeitgeber arbeitet, erreicht am 24. Mai
2024 das Referenzalter.
Er hat Anspruch auf die folgenden Freibeträge: – Januar bis Mai 2024: kein Freibetrag die Beitrags- pflicht gilt für den gesamter Lohn; – Juni bis Dezember 2024: 16’800/12 x 7 = 9’800 Franken. Der Freibetrag kann nur auf die in diesem Zeitraum er- zielten Löhne angewandt werden.
Variante 1: Wenn Herr X. der Lohnzahlung für Juni 2024 mit Abzug des Freibetrags zustimmt, muss sein Arbeitge- ber den Freibetrag auf den Löhnen von Juni bis Dezember
2024 anrechnen. Stimmt Herr X. der Lohnzahlung für Ja-
nuar 2025 mit Abzug des Freibetrags zu, muss sein Arbeit- geber den Freibetrag während des gesamten Jahres 2025 anrechnen.
Variante 2: Wenn Herr X. bei der Lohnzahlung für Juni
2024 seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er auf den Freibe-
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trag verzichtet, muss sein Arbeitgeber die Beiträge wäh- rend des ganzen Jahres 2024 auf dem gesamten Lohn ab- rechnen. Im Januar 2025 muss der Arbeitgeber von Herrn X. die Beiträge weiterhin auf dem gesamten Lohn abzie- hen, ausser Herr X. verlangt die Anwendung des Freibe- trags.
2007 Die Wahl der arbeitnehmenden Person in Bezug auf den
1/24 Freibetrag erstreckt sich grundsätzlich auch auf Nachzah- lungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungs- prinzip). Wenn die arbeitnehmende Person jedoch nicht mehr für denselben Arbeitgeber tätig ist oder nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt, gilt die im Bestim- mungsjahr der Nachzahlung getroffene Wahl (Bestim- mungsprinzip). Für die Beitragspflicht im Falle einer Lohnnachzahlung s. die WBB.
2008 Beispiel 1: Person, die das Referenzalter vor mehreren
1/24 Jahren erreicht hat, erwerbstätig ist und eine Lohnnach- zahlung erhält.
Variante A: Im März 2025 erhält Herr X. einen Bonus, der sich auf die im Jahr 2024 ausgeübte Tätigkeit bezieht. Da er noch für denselben Arbeitgeber tätig ist und anfangs
2025 auf den Freibetrag verzichtet hat, gilt dieser Verzicht
auch für den im März 2025 ausbezahlten Bonus, unabhän- gig davon, für welche Option sich Herr X. für das Jahr 2024 entschieden hat.
Variante B: Gleiche Situation wie bei Variante A, ausser dass Herr X. nun nicht mehr für denselben Arbeitgeber ar- beitet. Im Jahr 2024 hatte er die Anwendung des Freibe- trags gewählt. Diese Wahl gilt auch für die Nachzahlung im Jahr 2025. Der Restbetrag des 2024 nicht genutzten Frei- betrags wird von dem im März 2025 ausgezahlten Bonus abgezogen.
2008.1 Beispiel 2: Frau Y. übt seit mehreren Jahren eine Erwerbs-
1/24 tätigkeit aus und erreicht im Jahr 2023 das ordentliche
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Rentenalter. 2024 erhält sie eine nachträgliche Lohnzah- lung für 2023. Für das Jahr 2024 hat sie auf den Freibetrag verzichtet. Da sich die Bonuszahlung im Jahr 2024 auf das Jahr 2023 bezieht, untersteht sie der Beitragspflicht gemäss den in je- nem Jahr geltenden Bestimmungen. Demnach ist der Frei- betrag für die Monate Juni bis Dezember 2023 zwingend in Abzug zu bringen.
1/24 2.3 Anwendung des Freibetrags
2009 Für die Anwendung des Freibetrags sind sämtliche zum
massgebenden Lohn gehörenden Entgelte, die während des betreffenden Kalenderjahres ausgerichtet werden, zu- sammenzuzählen.
2010 Der ganze Freibetrag darf jedoch nur dann berücksichtigt
1/24 werden, wenn auch tatsächlich während des ganzen Jah- res eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde 2. Massgebend dafür, ob tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, nicht die effek- tive Lohnzahlung.
2011 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines
1/24 Kalenderjahres, so haben die Arbeitgeber den Freibetrag im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses (pro rata temporis) anzurechnen. Angebrochene Monate gelten da- bei als ganze Monate (keine tageweise Kürzung).
2011.1 Beispiel: Nichterwerbstätige Person, die mehrere Monate
1/24 nach Erreichen des Referenzalters eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Frau Y., geboren am 18. Februar 1962, ist nicht erwerbstä- tig. Um ihr Einkommen aufzubessern, nimmt sie am 1. No- vember 2026 eine Erwerbstätigkeit auf. Obwohl sie am
2 19. August 1983 ZAK 1984 S. 28 –
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18. August 2026 das Referenzalter erreicht hat (Über- gangsgeneration), gilt der Abzug für den Freibetrag nur in den Monaten, in denen sie tatsächlich erwerbstätig ist, d. h. von November bis Dezember 2026. Sie hat somit Anspruch auf einen Freibetrag von 16’800/12 x 2 = 2800 Franken.
1/24 3. Freibetrag bei Selbstständigerwerbenden
3.1 Erfassung der Beitragspflichtigen und Einkom-
mensermittlung
3001 Die Ausgleichskassen haben die selbstständigerwerbstäti-
1/24 gen Personen, die das Referenzalter erreicht haben und ihnen nach den Regeln über die Kassenzugehörigkeit an- zuschliessen sind, zu erfassen.
3002 Die Verbandsausgleichskassen haben jede erwerbstätige
1/24 Person, die das Referenzalter erreicht hat und ihnen wie- der oder neu angeschlossen wird, der kantonalen Aus- gleichskasse an deren Wohnsitz nach den dafür geltenden Weisungen zu melden.
3003 Die Ermittlung des Einkommens und des im Betrieb arbei-
1/17 tenden eigenen Kapitals erfolgt im üblichen Meldeverfah- ren (siehe WSN).
3004 Erhalten die Steuerbehörden für eine erwerbstätige Per-
1/24 son, die das Referenzalter erreicht hat, kein Meldebegeh- ren, so haben sie deren Einkommen von sich aus der kan- tonalen Ausgleichskasse zu melden (gekennzeichnet mit «Meldeart 2»: siehe die im Anhang in der WSN enthaltene «Wegleitung für die Steuerbehörden über das elektroni- sche Meldeverfahren mit den AHV-Ausgleichskassen»).
3005 Die Steuerbehörden melden das veranlagte Erwerbsein-
kommen ohne Berücksichtigung des Freibetrages. Dessen Anrechnung ist Sache der Ausgleichskassen.
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1/24 3.2 Verzicht auf den Freibetrag (Art. 6quater Abs. 5 und 6 AHVV)
3005.1 Selbstständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzich-
1/24 ten wollen, teilen dies ihrer Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
3005.2 Die Wahl der selbstständigerwerbenden Person zur An-
1/24 wendung des Freibetrags gilt automatisch auch im darauf folgenden Beitragsjahr, wenn die Person ihrer Ausgleichs- kasse nicht bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres eine anders lautende Wahl mitteilt.
3005.3 Beispiel: Herr W. ist selbstständigerwerbend. Für das Bei-
1/24 tragsjahr 2024 entscheidet er sich gegen die Anwendung des Freibetrags und teilt dies also seiner Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember 2024 mit. Informiert er seine Aus- gleichskasse nicht bis zum 31. Dezember 2025 über eine gegenteilige Wahl, wird die Nichtanwendung des Freibe- trags automatisch für das Jahr 2025 übernommen.
3005.4 Im Falle einer Beitragsnachforderung infolge eines rückwir-
1/24 kenden Anschlusses nach dem 31. Dezember des Bei- tragsjahres, kann die selbstständigerwerbende Person, die auf den Freibetrag verzichten will, dies ihrer Ausgleichs- kasse bis zum Ablauf der Einsprachefrist gegen die ihr zu- gestellte Beitragsverfügung mitteilen.
3005.5 Die Wahl der selbstständigerwerbenden Person zur An-
1/24 wendung des Freibetrags kann nach dem 31. Dezember des Beitragsjahres nicht mehr geändert werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Steuerbehörde nachträglich ein zusätzliches Einkommen meldet.
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1/24 3.3 Beitragsberechnung und Anwendung des Freibe- trages
1/25 3.3.1 Allgemeine Regeln
3006 Der ganze Freibetrag wird nur bei einer ganzjährig effektiv
1/26 ausgeübten Erwerbstätigkeit angerechnet. Die Erzielung eines Liquidationsgewinnes wird wie eine ganzjährige Tä- tigkeit behandelt.
3006.1 Wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit im Laufe eines
1/24 Kalenderjahres aufgenommen wird oder endet, berechnet die Ausgleichskasse den Freibetrag anteilsmässig zur Dauer dieser Tätigkeit (prorata temporis). Angebrochene Monate gelten dabei als ganze Monate.
3006.2 Beispiel: Nichterwerbstätige Person, die mehrere Monate
1/24 nach Erreichen des Referenzalters eine selbstständige Er- werbstätigkeit aufnimmt.
Frau Y. wurde am 2. März 1962 geboren. Um ihr Einkom- men aufzubessern, nimmt sie am 1. Dezember 2026 eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Obwohl sie am 2. Sep- tember 2026 das Referenzalter erreicht (Übergangsgene- ration), gilt der Abzug für den Freibetrag nur in den Mona- ten, in denen sie tatsächlich selbstständigerwerbend ist, d. h. für Dezember 2026. Sie hat somit Anspruch auf einen Freibetrag von 16’800/12 x 1 = 1’400 Franken.
3006.3 Der Freibetrag ist gleichzeitig mit dem Zins vom investier-
ex-3006.4 ten Eigenkapital abzuziehen, d. h. vor der Aufrechnung der
3006.4 Die sinkende Beitragsskala ist anwendbar (Art. 21
ex-3006.3 Abs. 1 AHVV). Der Beitragssatz richtet sich nach dem 1/25 massgebenden Einkommen (abgerundet auf die nächsten hundert Franken), Art. 8 Abs. 1 AHVV), d.h. dem von den Steuerbehörden gemeldeten Jahreseinkommen, bereinigt um den Zins auf dem Eigenkapital und einen allfälligen Freibetrag, zuzüglich der nach Rz 1170 ff. WSN aufgerech- neten AHV/IV/EO-Beiträge. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des
3007 aufgehoben
3008 Wird die Berechnung bestritten, so hat die Ausgleichs-
kasse eine entsprechende Beitragsverfügung zu erlassen.
3009- aufgehoben
3012 Liegt das für die Beitragsberechnung massgebende Ein-
1/25 kommen (vgl. Rz 3006.4) unter dem niedrigsten Wert der sinkenden Beitragsskala (10’100 Franken), so entrichtet eine versicherte selbstständigerwerbende Person, die das Referenzalter erreicht hat, einen AHV/IV/EO-Beitrag zum niedrigsten Satz der sinkenden Beitragsskala (5,371 %), je- doch nicht mehr als den Mindestbeitrag (Art. 21 Abs. 2 AHVV).
3013 Der Freibetrag ist nur für Altersrentnerinnen und Altersrent-
1/08 ner anwendbar, die ein Erwerbseinkommen erzielen und dafür beitragspflichtig sind. Gilt in dem von Eheleuten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern betriebenen Gewerbe die Ehefrau bzw. der Ehemann oder die eingetra- gene Partnerin bzw. der eingetragene Partner als Betriebs- inhaberin bzw. Betriebsinhaber, so kann nur sie bzw. er vom erzielten Erwerbseinkommen den Freibetrag bean- spruchen3.
1/25 3.3.2 Spezialfall: Jahr, in dem eine selbstständige Person das Referenzalter erreicht
3013.1 In dem Jahr, in dem eine selbstständigerwerbende Person
1/25 das Referenzalter erreicht, gelten folgende besondere Re- geln.
3 22. Oktober 1982 ZAK 1983 S. 322 –
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3013.2 Die Beiträge in diesem Jahr müssen für den Zeitraum vor
1/25 Erreichen des Referenzalters und den Zeitraum nach Errei- chen des Referenzalters separat berechnet werden. Die Beiträge können in einer Verfügung festgesetzt werden.
3013.3 Dabei werden vom gemeldeten Jahreseinkommen durch
1/25 die Steuerbehörde zunächst der Zins auf dem investierten Eigenkapital sowie allfällige weitere Abzüge (vgl. Rz 4025 bzw. 1115 f., Rz 4027 bzw. 1110 f. WSN) vorgenommen. Dann wird das Jahreseinkommen anteilsmässig auf den Zeitraum vor Erreichen des Referenzalters und den Zeit- raum nach Erreichen des Referenzalters aufgeteilt. Der an- teilsmässig berechnete Freibetrag wird nur vom letzten Teil des Einkommens abgezogen. Erst in einem zweiten Schritt sind die Beiträge gemäss Rz 1170 WSN aufzurechnen.
3013.4 Der anwendbare Beitragssatz für die Beitragsaufrechnung
1/25 nach Rz 1170 WSN ist derjenige, der dem gesamten berei- nigten Nettoeinkommen dieses Jahres entspricht, d.h. des Betrags, der sich nach Abzug des Zinses auf dem inves- tierten Eigenkapital und des anteilsmässig berechneten Freibetrags ergibt.
3013.5 Liegt jedoch das gesamte bereinigte Nettoeinkommen ge-
1/26 mäss Rz 3013.4 unter dem niedrigsten Wert der sinkenden Beitragsskala, sind zwei separate Berechnungen für die Beitragsaufrechnung durchzuführen. Für den Zeitraum vor dem Referenzalter ist der Mindestbei- trag anteilig hinzuzurechnen. Für den Zeitraum nach Errei- chen des Referenzalters wird der niedrigste Beitragssatz auf das massgebende Einkommen dieses Zeitraums ange- wendet.
3013.6 Der Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge ist derje-
1/26 nige, der dem gesamten massgebenden Einkommen ent- spricht (für die Berechnung vgl. Rz 3006.4).
3013.7 Liegt jedoch das gesamte massgebende Einkommen ge-
1/26 mäss Rz 3013.6 unter dem niedrigsten Wert der sinkenden Beitragsskala, sind zwei verschiedene Beitragsberechnun- gen analog zu Rz 3013.5 durchzuführen. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des
3013.8 aufgehoben
ex-3007
3013.9 Beispiel:
Erreichtes Referenzalter am: 15.11.2024
Investiertes Eigenkapital: Fr. 96’000
Einkommen 2024 gemäss Steuermeldung: Fr. 18’600
Abzug der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital (Satz 2024 4: 2%) 96’000 x 2%: Fr. - 1’920
Einkommen nach Abzug der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital: Fr. 16’680
a. Berechnung des anteilsmässig bereinigten Nettoein- kommens
1. Beitragsperiode 01.01.2024 - 30.11.2024
• Anteilsmässig bereinigtes Nettoeinkommen (16’680 / 12) x 11: Fr. 15’290
2. Beitragsperiode 01.12.2024 - 31.12.2024
Anteilsmässiges Einkommen nach Abzug der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital (16’680 / 12) x 1: Fr. 1’390
Anteilsmässiger Freibetrag: (16’800 / 12) x 1: Fr. - 1’400
Anteilsmässig bereinigtes Nettoeinkommen: Fr. 0
Der verbleibende Freibetrag von 10 Franken (1’390 - 1’400) kann nicht auf das Einkommen für den Zeitraum vom 01.01.2024 - 30.11.2024 übertragen werden, da die
4 Fiktiver Satz für das Beispiel
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selbstständigerwerbende Person das Referenzalter noch nicht erreicht hat.
b. Berechnung des massgebenden Einkommens (= mit Beitragsaufrechnung gemäss Rz 1170 WSN)
Total der anteilsmässig bereinigten Nettoeinkommen zur Bestimmung des Beitragssatzes für die Beitragsaufrechnung (15’290 + 0): Fr. 15’290
Satz für die Beitragsaufrechnung gemäss Beitragstabelle: 5,371%
1. Beitragsperiode 01.01.2024 - 30.11.2024 :
Einkommen 15’290 x 100 = Fr. 16’157,85 umgerechnet auf 100%: (100 – 5,371)
2. Beitragsperiode 01.12.2024 - 31.12.2024 :
Einkommen 0 x 100 = Fr. 0 umgerechnet auf 100%: (100– 5,371)
Variante: Hätte das bereinigte Nettoeinkommen für die Zeit nach dem Referenzalter abzüglich des Freibetrags 2’790 Franken statt Null Franken betragen (und das bereinigte Nettoeinkommen für die Periode vor Erreichen des Refe- renzalters wäre Fr. 46’090 Franken), was ein jährliches To- tal von 48’880 Franken (46’090 + 2’790) ergibt, läge der Beitragssatz für die Aufrechnung bei 8,209 %. In diesem Fall hätten die massgebenden Einkommen (mit der Bei- tragsaufrechnung gemäss Rz 1170 WSN) für die Beitrags- perioden vor und nach dem Referenzalter 50'211,90 Fran- ken bzw. 3’039,50 Franken betragen.
Variante (Spezialfall von Rz 3013.5): Wenn die Zeiträume vor und nach Erreichen des Referenzalters fünf bzw. sie- ben Monate betragen hätten, und das bereinigte Nettoein- kommen für den Zeitraum vor dem Referenzalter Fr. 7’916,65 und das bereinigte Nettoeinkommen für den
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Zeitraum nach dem Referenzalter nach Abzug des Freibe- trags Fr. 1’283,35, also ein bereinigtes Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 9’200 (7’916,65 + 1’283,35) ergeben hätte, wären für die Beitragsaufrechnung zwei Berechnun- gen erforderlich gewesen. Somit hätten die massgebenden Einkommen nach Beitragsaufrechnung vor und nach Errei- chen des Referenzalters Fr. 8’130,65 (7’916,65 + 5 x 42,80 [100- 5,371]) betragen.
c. Berechnung der Beiträge
• Massgebendes Einkommen für die gesamte Beitragspe- riode vom 01.01 bis 31.12.2024: Massgebendes Einkommen
01.01 – 30.11.2024: Fr. 16’157,85
Massgebendes Einkommen
01.12 – 31.12.2024: Fr. + 0
Total: Fr. 16’157,85 • Satz für die Berechnung der Beiträge: 5,371 %
1. Beitragsperiode 01.01.2024 - 30.11.2024
massgebendes Einkommen, gerundet:
Berechnung der Beiträge: Fr. 16’100
2. Beitragsperiode 01.12.2024 - 31.12.2024
Für diese Beitragsperiode sind keine Beiträge geschul- det, da das massgebende Einkommen Null ist.
Variante: Hätte das massgebende Einkommen für die ge- samte Beitragsperiode 53’251,40 Franken (50’211,90 + 3’039,50) betragen, wäre der auf diesem Einkommen an- wendbare Beitragssatz 8,580 % gewesen. Somit hätten die vor und nach dem Referenzalter geschuldeten Beiträge 4’307,15 (50'200 x 8,580 %) Franken und Fr. 257,40 (3’000 x 8,580 %) betragen.
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Variante (Spezialfall von Rz 3013.7): Wenn die Zeiträume vor und nach Erreichen des Referenzalters fünf bzw. sie- ben Monate betragen hätten und die massgebenden Ein- kommensanteile für diese beiden Zeiträume Fr. 8’100 und, nach Abzug des Freibetrags Fr. 1’540, also ein massge- bendes Gesamteinkommen von Fr. 9’640 ergeben hätte, wären zwei Beitragsberechnungen erforderlich gewesen. Somit hätten sich die Beiträge vor und nach Erreichen des Referenzalters auf Fr. 214 (42,80 x 5) und Fr. 82,70 (1’540 x 5,371 %) belaufen.
1/24 4. Übergangsrecht
3014 Die Wahl über die Anwendung oder Nichtanwendung des
1/24 Freibetrags ist erst ab dem Beitragsjahr 2024 möglich (im Fall von Nachzahlungen siehe Rz 2007).
3015- aufgehoben
EDI BSV | Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des