Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 15 vom 9. Januar 1990
INHALTSVERZEICHNIS
91 Unterstellung von Asylbewerbern unter das BVG
92 Rechtsprechung: Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer
Vorsorgeeinrichtung zur anderen und Verwendung von nicht benötigten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen beim Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung
93 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1989 und 1990
94 Definitive Registrierung der unter BSV-Aufsicht stehenden
Vorsorgeeinrichtungen
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83 90-017 Internet: http://www.bsv.admin.ch
2
91 Unterstellung von Asylbewerbern unter das BVG
(Art. 2, 5, 7 BVG, Art. 1 BVV 2)
In letzter Zeit häufen sich die Anfragen, ob Asylbewerber auch dem Obligatorium unterstehen, obwohl bei ihrem Stellenantritt nicht sicher ist, dass ihr Asylgesuch positiv beurteilt wird.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich dem BVG unterstellt, sofern sie der AHV unterstehen und die alters- und lohnmässigen Voraussetzungen (Stand 1.1.1990: Fr. 19’200, d.h. Fr. 1’600 monatlich) erfüllen (Art. 2, 5, 7 BVG und Art. 1 BVV 2). Sind diese Bedingungen somit von einem Asylbewerber erfüllt, so wird auch er automatisch vom BVG erfasst. Es würde sich nicht rechtfertigen, Asylbewerber in bezug auf den Sozialschutz der BVG-Minimalvorsorge anders zu behandeln als andere Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber wollte nämlich im Bereiche des Obligatoriums allen Arbeitnehmern, welche die Unterstellungsvoraussetzungen erfüllen, einen umfassenden Vorsorgeschutz gewähren.
Sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so ist ein Asylbewerber automatisch versichert, auch wenn er noch nicht der Vorsorgeeinrichtung gemeldet worden ist. Es ist daher nicht möglich, mit der Anmeldung zuzuwarten, bis ein positiver Asylentscheid vorliegt, und den Betreffenden erst dann rückwirkend in die Vorsorgeeinrichtung aufzunehmen.
92 Rechtsprechung: Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer
Vorsorgeeinrichtung zur anderen und Verwendung von nicht benötigten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen beim Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung (Hinweis zum Urteil des EVG vom 18. Mai 1989 i. Sa. St.) (Art. 29, 49 BVG; Art. 2, 13 VOFZ; Art. 331c OR)
St. trat am 1. Januar 1987 von einer Vorsorgeeinrichtung in eine andere über. Statutengemäss kaufte er sich in der neuen Vorsorgeeinrichtung auf das 30. Altersjahr zurück ein. Die Einkaufsumme war hingegen kleiner als die von der damaligen Vorsorgeeinrichtung mitgebrachte Freizügigkeitsleistung. St. verlangte, dass ein Freizügigkeitskonto zu seinen Gunsten in der Höhe des für den Einkauf nicht erforderlichen Kapitals errichtet werde. Die neue Kasse verweigerte dieses Begehren.
Im Rahmen des BVG-Obligatoriums ist eine Pflicht zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung nach Artikel 29 Absatz 1 BVG an die neue Vorsorgeeinrichtung zu bejahen. Diese ergibt sich einerseits aus Artikel 29 Absatz 3 BVG, wonach die Erhaltung des Vorsorgeschutzes durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form voraussetzt, dass der Betrag weder einer anderen Vorsorgeeinrichtung Überwiesen noch bei der alten belassen werden kann. Eine
3
Übertragung der Freizügigkeitsleistungen deckt sich sodann auch mit den Erfordernissen des obligatorischen Minimalvorsorgeschutzes (vgl. dazu Mitteilungen Nr. 3, Rz 18). Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Leistungen, die jene der BVG- Minimalvorsorge übersteigen („umhüllende Kassen“) kann nur auf diese Weise der Nachweis erbracht werden, dass ihre Leistungen jederzeit denjenigen des BVG- Obligatoriums entsprechen.
Bei der weitergehenden Vorsorge gelten hinsichtlich der Einbringung der Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung die gleichen Überlegungen wie im Obligatoriumsbereich (vgl. Mitteilungen Nr. 3, Rz 18).
Soweit die von der letzten Vorsorgeeinrichtung ausgerichtete vor-, über- und unterobligatorische Freizügigkeitsleistung für die Fortführung seiner weitergehenden beruflichen Vorsorge bei der neuen Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres Reglements nicht verwendet werden kann, hat der Versicherte das Recht, diesen überschiessenden Teil der Freizügigkeitsleistung nach seiner Wahl durch eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes sicherzustellen. Dieses Recht kann ihm von der Vorsorgeeinrichtung nicht mit dem Argument verweigert werden, dass diese in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei sei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Das Gericht weist darauf hin, dass die Vorsorgeeinrichtung von Verfassungswegen an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbotes und der Verhältnismässigkeit gebunden ist. Insbesondere darf sie im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit die Rechte des Versicherten nur soweit beschränken, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist. Als ungerechtfertigte Einschränkung in diesem Sinne betrachtet das Gericht, wenn die Vorsorgeeinrichtung dein Versicherten die gesetzlich gebotenen Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes wie im vorliegenden Fall vorenthält.
93 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1989 und 1990
(Art. 59 BVG und Art. 4 SFV 2)
Wie in den BVG-Mitteilungen Nr. 13, Rz 83, bekannt gegeben, wird der Satz für den Beitrag der registrierten Vorsorgeeinrichtungen an den Sicherheitsfonds für das Jahr
1990 von bisher 2,0 auf 0,4 Promille herabgesetzt. Um Missverständnisse zu
vermeiden, weisen wir darauf hin, dass diese Änderung sich erst im Jahre 1991 auswirken wird, nämlich dann, wenn der Sicherheitsfonds die Beiträge für das Jahr
1990 erhebt. Der im Jahre 1990 erhobene Beitrag für 1989 wird hingegen noch
aufgrund des alten Beitragssatzes berechnet.
94 Definitive Registrierung der unter BSV-Aufsicht stehenden Vor-
sorgeeinrichtungen Das BSV hat auf Ende Jahr die in seinem Register für berufliche Vorsorge bisher provisorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen definitiv registriert, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt die dafür erforderlichen Unterlagen (wie Reglemente, Kontrollstellen- und Expertenbericht) eingereicht haben.
4
Mit dieser Umwandlung hat sich für die Vorsorgeeinrichtungen rechtlich nichts Wesentliches geändert. Bereits mit der provisorischen Registrierung haben sie sich verpflichtet, willens und in der Lage zu sein, von Anfang an die Alterskonten zu führen und die Leistungen gemäss BVG zu erbringen sowie die dafür erforderlichen Beiträge zu erheben. Schon im Rahmen der provisorischen Registrierung mussten die Vorsorgeeinrichtungen die paritätische Verwaltung einführen und eine Kontrollstelle beauftragen. Diese grundlegenden Pflichten bleiben durch die definitive Registrierung unverändert.