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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24 Vom23. Dezember 1992

INHALTSVERZEICHNIS

146 Eurolex nach dem 6. Dezember 1992

147 Anlage des Vermögens beim Arbeitgeber

148 Auflösung von Anschlussverträgen

149 Arbeitslosigkeit und berufliche Vorsorge

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83

92.211 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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146 Eurolex nach dem 6. Dezember 1992

Die Gesetzgebung für die Anpassung des schweizerischen Rechts an den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sogenannte Eurolex, fällt mit der negativen Abstimmung vom 6. Dezember 1992 dahin. Damit werden auch die auf den 1. Januar 1993 in Aussicht genommenen Änderungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht in Kraft treten.

147 Anlage des Vermögens beim Arbeitgeber

(Art. 71 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 57 BVV 2) Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat am 25. November

1992 unter dem Vorsitz von BSV-Direktor Seiler die letzte Sitzung ihrer zweiten

Amtsperiode durchgeführt. Gegenstand der Beratungen waren die Probleme im Zusammenhang mit den Anlagen der Vorsorgeeinrichtungen beim Arbeitgeber. Die Kommission anerkannte angesichts der verschlechterten Wirtschaftslage und der sich häufenden Konkurse die Dringlichkeit des Problems und die Notwendigkeit besonderer Massnahmen. Sie diskutierte vor allem über die Möglichkeit einer verstärkten Beaufsichtigung dieser Anlageform sowie über strengere Anforderungen für solche Anlagen. Die Kommission wird sich an der nächsten Sitzung anfangs 1993 nochmals mit diesem Thema befassen. In der Zwischenzeit wird ein Ausschuss zusammen mit dem BSV die bisher erarbeiteten Vorschläge weiter bearbeiten.

148 Auflösung von Anschlussverträgen

(Art. 61 f. BVG, Art. 84 Abs. 2 und Art. 89bis Abs. 6 ZGB) Das BSV hat auf den 1. Januar 1993 Richtlinien über die Auflösung von An- schlussverträgen von Arbeitgebern mit Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie über den Wiederanschluss dieser Arbeitgeber an eine Vorsorgeeinrichtung erlassen. Damit wird ein wesentlicher Bereich der Aufsicht über die ge- samtschweizerisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen klar und einheitlich geregelt. Die Richtlinien sind das Ergebnis eingehender Bearbeitung unter Einbezug von Praktikern der beruflichen Vorsorge. Da die Auflösungen von Anschlussverträgen zumindest für die grossen Sammeleinrichtungen einerseits Alltagsgeschäft sind und anderseits auch für das BSV als Aufsichtsbehörde einen grossen Aufwand darstellen, wird mit diesen Richtlinien eine gewisse Vereinfachung, Vereinheitlichung und Rechtssicherheit zu schaffen bezweckt. Aufgrund konkreter Angaben werden die Kontrollstellen in die Lage versetzt, die Rechtmässigkeit der Auflösungen von Anschlussverträgen und der Wiederanschlüsse weitgehend selbständig zu prüfen. Das BSV wird sich demzufolge auf ihre Berichte abstützen können. Die Richtlinien umschreiben Minimalanforderungen, die von den Vorsorgeein- richtungen bei Auflösung von Anschlussverträgen und bei einem Wiederanschluss zu beachten sind. Sie präzisieren ferner die Aufgaben der Kontrollstellen bei der Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Vorgänge.

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Die Richtlinien können und wollen nicht neue Rechte und Pflichten begründen. Sie halten lediglich fest, was aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des BVG, ZGB und OR sowie der Verordnungen und aufgrund der Rechtspraxis ohnehin gilt und von den Aufsichtsbehörden zu überwachen ist. Sie sollen insbesondere den Vorsorgeeinrichtungen die rechtlichen Anforderungen klarstellen, so dass die Kontrollstellen gestützt auf eindeutige Kriterien deren Einhaltung prüfen können. Nachfolgend werden diese Richtlinien im Wortlaut sowie die Erläuterungen hiezu wiedergegeben.

Das Bundesamt für Sozialversicherung erlässt gestützt auf die Artikel 61f BVG sowie auf Artikel 84 Absatz 2 und 89bis Absatz 6 ZGB folgende

Richtlinien1

über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wieder- anschlusses des Arbeitgebers

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Richtlinien gelten für alle unter der Aufsicht des BSV stehenden Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind (Sammel-, Gemeinschafts- und Gemischte Einrichtungen), sowie für deren Kontrollstellen.

1.2 Zweck

Die Richtlinien - umschreiben die Minimalanforderungen, die von den Vorsorgeeinrichtungen bei Auflösun- gen von Anschlussverträgen und bei Wiederanschlüssen zu beachten sind; - präzisieren die Aufgaben der Kontrollstellen bei der Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Vor- gänge.

2. Auflösung eines Anschlussvertrages

2.1 Verfahren bei Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

2.11 Bereitzustellende Angaben

Die Vorsorgeeinrichtung, bei der der Anschlussvertrag aufgelöst wurde, macht der Einrichtung, der sich der Arbeitgeber neu angeschlossen hat, vollständige Angaben zu den folgenden Punkten. Diese Angaben sind auch zuhanden der Kontrollstelle der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung zu halten. a) Pro Versicherten: • Name oder AHV-Nummer bzw. andere Identifikation des/der Versicherten. – Pro aktiven Versicherten: • Individuelles Spar- bzw. Deckungskapital • Falls davon abweichend: Rückerstattungswert (im überobligatorischen Bereich)

1 Bei einzelnen Ziffern sind die dazugehörigen Erläuterungen (ab S. 8) zu beachten.

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• Altersguthaben BVG • Altersguthaben BVG im Alter 50 • Summe der Arbeitnehmerbeiträge2 sowie weitere vorhandene, für die Berechnung künftiger Freizügigkeitsleistungen notwendige Angaben wie eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, Einkaufsgelder etc. • Allfällige Verpfändung nach Art. 40 BVG • Allfälliger Antrag auf Kapitalabfindung • Allfällige Begünstigungserklärungen – Pro Leistungsbezüger (soweit ebenfalls von der Auflösung des Anschlussvertrages betroffen) • Höhe und Art der laufenden Rente • Rente nach BVG • Deckungskapital der Rente (einschliesslich anwartschaftliche Hinterlassenen- und Waisenrenten) • Falls davon abweichend: Rückerstattungswert • Beginn der Rente bzw. der Invalidität • Letzte Anpassung an die Teuerung • Bezüglich laufender Invalidenrenten die für die Weiterführung der BVG-Schattenrechnung erforderlichen Angaben b) Globale Angaben pro Anschlussvertrag • Höhe des zu übertragenden Vermögens • Zusammensetzung des Vermögens Auszuweisen sind, soweit vorhanden und unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen für Gemeinschafts- und Gemischte Einrichtungen (vgl. Ziff. 2.4) insbesondere: · Total des Spar- bzw. Deckungskapitals der Aktiven und Rentner · Falls davon abweichend: Rückerstattungswert (im überobligatorischen Bereich) · Rückstellungen für Sondermassnahmen · Arbeitgeberbeitragsreserven · Andere Rückstellungen3 · Ungebundene Mittel · Allfälliges technisches Defizit · Allfällige noch ausstehende Beiträge und ähnliche Forderungen • Pendente Vorsorgefälle (bevorstehende Leistungsfälle, strittige Leistungsverpflichtun- gen) • Eine Bestätigung der Zustimmung des betroffenen Personals oder einer repräsentativen Vertretung dieses Personals zum vorgesehenen Wechsel (vgl. Erläuterungen zu Ziff. 2.11 Bst. b).

2 Soweit diese Daten nicht ausschliesslich beim Arbeitgeber archiviert bzw. gespeichert werden. 3 Vgl. Erläuterungen S. 8 unter "gebundene Mittel".

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2.12 Übertragung des Vermögens

Die bisherige Vorsorgeeinrichtung hat der übernehmenden das Vermögen innert Monatsfrist nach der Auflösung des Anschlussvertrages zu übertragen. Falls die Erstellung der Schlussabrechnung in begründeten Fällen längere Zeit erfordert, ist innert einem Monat zumindest die Summe der Spar- oder Deckungskapitalien (einschliesslich Altersguthaben BVG) zu überweisen.

2.2 Verfahren bei Auflösung eines Anschlussvertrags wegen Geschäftsaufgabe des

Arbeitgebers Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren, wenn der Anschlussvertrag wegen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers aufgelöst wird und demzufolge keine Übertragung des Versichertenbestandes auf eine neue Vorsorgeeinrichtung stattfindet. Sie gelten sinngemäss auch für den Fall, in dem der Anschlussvertrag aufgelöst wird, weil ein Selbständigerwerbender keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, obwohl er sein Geschäft weiterführt. Bereitzustellende Angaben Die Vorsorgeeinrichtung hat folgende Angaben bzw. Unterlagen zuhanden der Kontrollstelle zur Verfügung zu halten: a) Pro Versicherten: Sämtliche unter Ziffer 2.11 Bst. a aufgeführten Angaben, mit folgender Abweichung: Zusätzliche Angaben: • Freizügigkeitsleistung (volle Freizügigkeit) • Allfälliger Anteil an den Sondermassnahmen • Allfälliger Anteil an den ungebundenen Mitteln, an den Arbeitgeberbeitragsreserven und anderen Rückstellungen gemäss Verteilungsplan bzw. – im Falle eines Defizites – anteils- mässige Verminderung des Vorsorgeanspruches (vgl. Erläuterungen zu Ziff. 2.2, Bst. a) Hinweise auf Anträge für Kapitalabfindungen sind dagegen nicht erforderlich. b) Globale Angaben pro Anschlussvertrag • Höhe des insgesamt zu verteilenden Vermögens (bei Sammeleinrichtungen: Aktiven bewertet zu Marktwerten)

• Zusammensetzung der Passiven. Auszuweisen sind insbesondere: · Summe der Freizügigkeitsleistungen (volle Freizügigkeit) · Summe der Deckungskapitalien der laufenden Renten · Mittel aus Sondermassnahmen

· Ungebundene Mittel und andere Rückstellungen oder Defizit (Bei Gemeinschafts- und Gemischten Einrichtungen ermittelt nach Ziff. 2.4) • Eine Bestätigung der Zustimmung des zuständigen Organs zum Verteilungsplan der Sonder- massnahmen und der ungebundenen Mittel (vgl. Erläuterungen zu Ziff. 2.2, Bst. a) • Den Nachweis einer Vorsorge- oder Versicherungseinrichtung über die Weiterausrichtung der laufenden Renten

2.3 Teilauflösung eines Anschlussvertrages

Die unter 2.1 und 2.2 aufgeführten Richtlinien gelten sinngemäss auch für den Fall der Teilauflösung eines Anschlussvertrages (vgl. Erläuterungen). In diesem Fall beziehen sich die unter "globale Angaben" aufgeführten Punkte sinngemäss auf die austretende Versichertengruppe.

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2.4 Bestimmung des Anteils an den Sondermassnahmen, den Rückstellungen und den

ungebundenen Mitteln bei Gemeinschafts- sowie Gemischten Einrichtungen

Für Gemeinschafts- und Gemischte Einrichtungen, die die Sondermassnahmen-Fonds sowie die ungebundenen Mittel und Rückstellungen nicht für jeden angeschlossenen Arbeitgeber getrennt verbuchen, gilt folgendes:

2.41 Sondermassnahmen

Die ausscheidende Versichertengruppe hat im Sinne von Artikel 70 BVG Anspruch auf einen Anteil an den Rückstellungen für Sondermassnahmen (vgl. Erläuterungen). Der auf einen Anschlussvertrag entfallende Anteil kann unter Berücksichtigung von Kriterien wie die Altersstruktur der Versicherten, die koordinierte Lohnsumme und die Dauer des Anschlussvertrages geschätzt werden.

2.42 Ungebundene Mittel und Rückstellungen

Die ausscheidende Versichertengruppe hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den ungebundenen Mitteln, sofern - der Anschlussvertrag mindestens 2 Jahre in Kraft war; und - die ungebundenen Mittel mehr als 10 % des gebundenen Vermögens der Vorsorgeeinrichtung ausmachen. Der Anspruch umfasst zudem einen angemessenen Anteil an den Rückstellungen (technische Rückstellungen, Rückstellungen für den Teuerungsausgleich u.ä.), soweit diese vom betreffenden Versichertenbestand mitfinanziert und auch für diesen gebildet wurden (Solidaritätsleistungen zugunsten anderer Anschlussverträge sind nicht zu berücksichtigen). Von der Herausgabe kann abgesehen werden, wenn der Anteil pro Versicherten lediglich einen geringfügigen Betrag ausmachen würde. Der auf den Anschlussvertrag entfallende Anteil kann mittels eines vereinfachten Verfahrens (Formel) geschätzt werden. Dabei ist namentlich das Verhältnis zwischen den Spar- oder Deckungskapitalien des Anschlussvertrages zum gesamten Vermögen der Einrichtung sowie die Dauer des Anschlussvertrags angemessen zu berücksichtigen. Die Methode der Ermittlung des Anteils wird durch die Einrichtung bzw. ihren Experten festgelegt und ist gegenüber der Kontrollstelle offenzulegen. Für die Ermittlung des angemessenen Anteils können jeweils die entsprechenden Werte aus der letzten kaufmännischen Bilanz herangezogen werden. In den Jahren, in denen kein Exper- tengutachten erstellt wird, genügt für die Feststellung der gebundenen Mittel eine Schätzung. Eine Verrechnung des Anspruchs auf ungebundene Mittel mit anderen Leistungen der Vorsor- geeinrichtung (z.B. Solidaritätsleistungen, Zuschüsse aus allgemeinen Reserven), von denen die Gesamtheit der dem aufzulösenden Anschlussvertrag unterstehenden Versicherten profitiert hat, ist zulässig, wenn solche Leistungen vertraglich vereinbart waren und nachgewiesen werden können. Die Verrechnung ist begrenzt auf das Ausmass des Anspruchs auf ungebundene Mittel.

3. Übernahme eines Versichertenbestandes

Die Vorsorgeeinrichtung, der sich ein Arbeitgeber nach erfolgter Auflösung des früheren An- schlussvertrages wieder anschliesst, hat folgende Angaben bzw. Unterlagen zuhanden ihrer Kontrollstelle bereitzustellen: • Von der vorherigen Vorsorgeeinrichtung erhaltene Unterlagen, sowie eine allfällige Verein- barung, die die Übernahme regelt. • Nachweis der Erhaltung der erworbenen Ansprüche (vgl. Erläuterungen Bst. A und B) der einzelnen Versicherten sowie ihrer Gesamtheit. In komplizierteren Fällen ist dazu eine Bestätigung eines anerkannten Pensionsversicherungsexperten erforderlich.

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4. Prüfung durch die Kontrollstelle

4.1 Reguläre Prüfung

Die Kontrollstelle prüft im Rahmen der jährlichen Prüfung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung nach Artikel 35 Absatz 2 BVV 2 die Einhaltung der Ziffern 1 bis 3 dieser Richtlinien. Sie hat bei der Wahl der Prüfmethode und der Intensität der Prüfung den Grundsatz der Wirt- schaftlichkeit zu beachten.

4.2 Meldung an das BSV

Die Kontrollstelle bestätigt gegenüber dem BSV die Rechtmässigkeit der Abschlüsse und der Auflösungen von Anschlussverträgen.

4.3 Ausserordentliche Prüfung und Meldung an das BSV

Nach Artikel 36 Absatz 3 BVV 2 ist das BSV auch zwischenzeitlich unverzüglich zu benachrichtigen, falls im Zusammenhang mit der Anwendung der Ziffern 1 bis 3 dieser Richtlinien ein rasches Einschreiten erforderlich ist.

5. Inkraftsetzung

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die Weisungen des BSV vom 1. Juli 1988 über die Auflösung von Anschlussverträgen aufgehoben.

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Erläuterungen

A. Begriffe Die Sammeleinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgeber oder Verbände angeschlossen sind und die für jeden Anschlussvertrag (Vorsorgewerk) eine eigene Rechnung über die Finanzierung, Leistungen und Vermögensverwaltung führt. Die Gemeinschaftseinrichtung führt ebenfalls die Vorsorge für mehrere Arbeitgeber durch, wobei aber die einzelnen Anschlüsse nicht rechnungsmässig getrennt geführt werden, sondern für alle angeschlossenen Versicherten i.d.R. dasselbe Reglement gilt und ein gemeinsames Vorsorgevermögen besteht. Die Gemischte Einrichtung enthält Elemente beider Formen. So können z.B. bei einer Sam- meleinrichtung anstelle einzelner Arbeitgeber eine Anzahl von Vorsorgekassen angeschlossen sein, die ihrerseits wie Gemeinschafteinrichtungen aufgebaut sind. Auch eine Einrichtung, die vom Grundaufbau her als Sammeleinrichtung konzipiert ist, aber gewisse gemeinsame Reservekonten führt, kann als Gemischte Einrichtung bezeichnet werden. Der Anschlussvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber bzw. einem Selbständig- erwerbenden und einer Vorsorgeeinrichtung, in dem die Durchführung der beruflichen Vorsorge für die betreffenden Arbeitnehmer und allenfalls für ihn selbst geregelt wird. Gegenüber dem Freizügigkeitsfall unterscheidet sich die Auflösung eines Anschlussvertrages dahingehend, als im Freizügigkeitsfall ein einzelner Versicherter aus einem weiterhin bestehenden Anschlussvertrag austritt, während nach einer Auflösung kein solcher Vertrag mehr besteht. Es ist denkbar, dass ein Freizügigkeitsfall und eine Auflösung eines Anschlussvertrages zusammenfallen (z.B. beim Austritt eines Selbständigerwerbenden). Dieser Fall ist als Auflösung eines An- schlussvertrages zu behandeln. Der Tatbestand der Teilauflösung eines Anschlussvertrages liegt vor bei gruppenweisem Austritt von Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen, wobei der Anschlussvertrag für die verbleibenden Vorsorgenehmer weitergeführt wird (vgl. Erläuterungen zu Ziff. 2.3). Gebundene und ungebundene Mittel: Die in den Richtlinien verwendete Terminologie basiert auf folgender Einteilung der Passiven:

a) gebundene Mittel · Deckungskapital · Sparkapital · Technische Rückstellungen (z.B. Rückstellungen für die erhöhte Lebenser- wartung) · Rückstellungen für den Teuerungsausgleich u.ä. · Rückstellungen für Liegenschaftsunterhalt · andere zweckgebundene Rückstellungen ·Übrige gebundene Passiven (inkl. transito- rische Passiven) b) Rückstellungen für Sonder- massnahmen c) Arbeitgeberbeitragsreserven d) ungebundene Mittel · Wertberichtigungsreserven · Freie Mittel

Andere Passivpositionen sind sinngemäss diesen Kategorien zuzuordnen. Als erworbener Anspruch eines Versicherten gilt der Geldbetrag, der im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages dem Wert seiner Anwartschaft entspricht. Dieser hängt ab von eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, Einkaufssummen sowie Beitragszahlungen sowie von der Finanzierungsmethode, die die Einrichtung gewählt hat. Als erworbener Anspruch gilt in der Regel das vorhandene Deckungs- oder Sparkapital sowie ein allfälliger Anteil an Sondermassnahmen und

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ungebundenen Mitteln. Die Höhe der von der bisherigen Einrichtung in Aussicht gestellten Leistungen und ebenso die Höhe laufender Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen gelten somit nicht als erworbener Anspruch. Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem Wechsel zwischen Vorsorgeeinrichtungen die erworbenen Ansprüche der Versicherten erhalten bleiben, bedarf es – insbesondere, wenn Einrichtungen verschiedenen Typs (Beitrags- / Leistungsprimatkasse; individuelle / kollektive Finanzierung) beteiligt sind – in der Regel eines Gutachtens eines Pensionsversicherungsexperten.

B. Grundsätze: Bei der Auflösung eines Anschlussvertrages und dem Wiederanschluss an eine andere Vorsor- geeinrichtung sind die folgenden, sich auf die Rechtsprechung stützenden Grundsätze zu beachten: • Die erworbenen Ansprüche der Versicherten dürfen durch die Auflösung des An- schlussvertrages nicht beeinträchtigt werden. • Das Vermögen folgt dem Personal. Die Gesamtheit der in einem Anschlussvertrag zusam- mengefassten Versicherten hat bei dessen Auflösung Anspruch auf einen ihrem eingebrach- ten Vermögen sowie ihren Beiträgen entsprechenden Anteil an ungebundenen Mitteln und Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Vorsorgewerkes. Desgleichen hat der austretende Versichertenbestand Anspruch auf einen zweckgemässen Anteil an Rückstellungen für Sondermassnahmen.

Bei diesem Anspruch ist jedoch die Verhältnismässigkeit zu wahren. Sind die ungebun- denen Mittel und Rückstellungen im Verhältnis zu dem zu ihrer Ermittlung nötigen Aufwand geringfügig, kann auf eine Herausgabe verzichtet werden. • Der Anschluss an eine registrierte Sammel- oder an eine Gemeinschaftseinrichtung bedarf aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 BVG des Einverständnisses des Personals (vgl. Erläute- rungen zu Ziff. 2.11, Bst. b). • Die betroffenen Versicherten sind rechtzeitig vor einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung bzw. vor dem Entscheid über den Verteilungsplan zu informieren und anzuhören.

C. Erläuterungen zu einzelnen Ziffern Zu Ziff. 1.1: Geltungsbereich Die Richtlinien gelten grundsätzlich für alle Auflösungen von Anschlussverträgen und Übernahmen von Versichertenbeständen. Der Anschluss eines Selbständigerwerbenden, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, stellt dem Wesen nach ebenfalls einen Anschlussvertrag dar. In diesem Fall sind die Richtlinien sinngemäss anzuwenden. Die Richtlinien beziehen sich nicht auf die formelle Prüfung des Wiederanschlusses des Arbeitgebers. Diese von den Ausgleichskassen der AHV durchgeführte Kontrolle ist in den Weisungen des BSV vom 21. November 1989 über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG geregelt. Zu Ziff. 1.2: Zweck Die Richtlinien schaffen nicht neues Recht. Sie halten lediglich fest, was aufgrund der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in BVG, ZGB und OR sowie aufgrund der Rechtspraxis ohnehin gilt und von den Aufsichtsbehörden zu überwachen ist. Die Richtlinien sollen dem BSV als Aufsichtsbehörde diese Aufgabe erleichtern, indem die Vorsorgeeinrichtungen Klarheit über die rechtlichen Anforderungen erhalten, so dass die Kontrollstellen deren Einhaltung prüfen können. Zu Ziff. 2.1: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung Der Wechsel der Vorsorgeeinrichtung umfasst die Auflösung des Anschlussvertrages zwischen einem Arbeitgeber und einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung mit anschliessendem Anschluss an eine andere Vorsorgeeinrichtung mit globalem Vermögenstransfer.

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Der Wechsel eines Arbeitgebers mitsamt seinen versicherten Arbeitnehmern zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung mit der Folge der Aufhebung des Anschlusses bei der bisherigen Sammel-, Gemeinschafts- oder Gemischten Einrichtung ist analog der organisatorischen Aufhebung einer solchen Institution zu behandeln. Dies bedeutet, dass das vorhandene Vorsorgevermögen zugunsten der betreffenden Versicherten global auf den neuen Vorsorgeträger übertragen wird. Das Vorsorgevermögen wird nicht liquidiert, d.h. nicht in individuelle Versichertenansprüche aufgeteilt. zu Ziff. 2.11, Bst. b): Zustimmung des Personals Bei registrierten Sammeleinrichtungen, bei denen die Parität auf der Stufe des Vorsorgewerkes verwirklicht ist, genügt dafür die Zustimmung des paritätischen Organs. Bei den anderen re- gistrierten Vorsorgeeinrichtungen gilt als Zustimmung des Personals das Einverständnis einer Mehrheit der Versicherten oder die Zustimmung einer repräsentativen Vertretung der Versi- cherten. zu Ziff. 2.12: Übertragung des Vermögens In der Regel ist eine Überweisung des dem wechselnden Versichertenbestand zustehenden Vermögens innert Monatsfrist möglich. Die Kündigung des Anschlussvertrages erfolgt ja mehrere Monate im voraus, so dass normalerweise genügend Zeit zur Vorbereitung der Auszahlung besteht. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ist der Verzugszins geschuldet. Als Verzugszins gilt der im Anschluss- vertrag vereinbarte Zins oder - falls keine entsprechende Vereinbarung vorliegt - jener nach Obligationenrecht (analoge Regelung wie bei den Freizügigkeitsleistungen, vgl. Mitteilungen der beruflichen Vorsorge, Nr. 12, Rz. 70). Entstehen wegen verspäteter Überweisungen namhafte Ertragseinbussen, so können Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. zu Ziff. 2.2: Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers Die Geschäftsaufgabe eines Arbeitgebers ist in der Regel mit einer Liquidation des betreffenden Vorsorgewerkes bei einer Sammeleinrichtung bzw. des Anschlusses bei einer Gemeinschafts- oder Gemischten Einrichtung verbunden. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen des Stiftungsrechtes (Art. 58 ZGB mit Verweisen) bzw. die diesbezüglichen genossenschaftsrechtlichen Normen (Art. 913 OR mit Verweisen). Die Liquidation führt zu einer Auflösung des Versichertenkol- lektivs und zu einer Auf- und Ausgliederung seines Vorsorgevermögens in individuelle Vorsorgean- sprüche. zu Ziff. 2.2, Bst. a): Verteilungsplan Bei Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sowie bei Teilauflösung aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. Ziff. 2.3 und Erläuterungen dazu) ist ein Plan für die Verteilung der dem Anschlussvertrag zustehenden Sondermassnahmenfonds, ungebundenen Mittel, Rückstellungen und Arbeit- geberbeitragsreserven auf die einzelnen Versicherten zu erstellen. Falls zu diesem Zeitpunkt ein versicherungstechnisches Defizit besteht, ist ebenfalls ein Plan auszuarbeiten, der zeigt, in welchem Mass die einzelnen Vorsorgeansprüche gekürzt werden. a) Verteilung der Sondermassnahmen-Fonds Die Gelder aus Sondermassnahmen (vgl. Erläuterungen zu Ziff. 2.41) sind entsprechend ihrem Charakter als Umlagemittel zugunsten der in Artikel 70 BVG genannten Zwecke zu verwenden. Folgende Versichertenkategorien sollen in erster Linie Zuschüsse zur Erhöhung ihrer Freizügig- keitsleistungen bzw. ihrer Deckungskapitalien erhalten: 1. Versicherte der Eintrittsgeneration (ältere Versicherte), vor allem solche mit kleinem Einkom- men

2. Bezüger von BVG-Minimalrenten (Anpassung der Renten an die Teuerung)

3. Übrige Versicherte (generelle Erhöhung der BVG-Altersgutschriften)

4. Bezüger von überobligatorischen Renten

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b) Verteilung der ungebundenen Mittel, Arbeitgeberbeitragsreserven und Rückstellungen Für die Verteilung der ungebundenen Mittel, Arbeitgeberbeitragsreserven und Rückstellungen bzw. des Defizits stehen folgende Kriterien im Vordergrund: · Höhe des Spar- oder Deckungskapitals · Alter der Versicherten · Dauer der Vorsorge (Dienst- bzw. Beitragsjahre) · Versicherter Lohn In die Verteilung einzubeziehen sind auch Versicherte, die innert einer bestimmten Frist vor der Auflösung des Anschlussvertrages ausgetreten sind. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, an dem der wirtschaftliche Niedergang des Arbeitgebers seinen Anfang genommen hat. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist – je nach der Höhe der zu verteilenden Mittel und der Zahl der Anspruchsberechtigten – von einer Frist von 3 - 5 Jahren auszugehen. Ein Verteilungsplan bedarf der Zustimmung des dafür zuständigen Organs. Bei registrierten Einrichtungen ist dies das paritätische Organ, und zwar auch dann, wenn dieses nicht auf Stufe Vorsorgewerk (bzw. im Rahmen des einzelnen Anschlussvertrags), sondern auf Stufe Vorsorgeeinrichtung angesiedelt ist. Bei nicht-registrierten Stiftungen ist das Organ zuständig, in dem gemäss Artikel 89bis Absatz 3 ZGB die Arbeitnehmer beteiligt sind. zu Ziff. 2.3: Teilauflösung eines Anschlussvertrages Der Fall einer Teilauflösung ist gegeben, wenn aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Betriebsre- strukturierung, Einstellung oder Reduktion der Produktion) eine Gruppe von Arbeitnehmern entlassen oder wenn z.B. durch Verkauf eines Betriebsteils eine ganze Abteilung mit mehreren Beschäftigten der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers angeschlossen wird. Bei sehr kleinen Versichertenbeständen (unter 5) kann auch der Austritt von Einzelpersonen den Tatbestand der Teilauflösung erfüllen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. zu Ziff. 2.41: Sondermassnahmen Die Mittel aus Sondermassnahmen sind nur dann auf die neue Einrichtung zu übertragen bzw. in den Verteilplan einzubeziehen, wenn ein entsprechender Passivposten in der Bilanz der Vor- sorgeeinrichtung bzw. des Vorsorgewerkes besteht. Wenn diese Mittel bereits im Sinne der dafür vorgesehenen Verwendungszwecke eingesetzt bzw. verteilt worden sind, ist dies nicht der Fall. Vorsorgeeinrichtungen, die auch überobligatorischen Leistungen versichern und demzufolge den Pauschalnachweis nach Artikel 46 BVV 2 erbringen können, haben bei Auflösung eines Anschlussvertrages in der Regel keine Mittel aus Sondermassnahmen mehr zu übertragen bzw. zu verteilen. zu Ziff. 4: Prüfung durch die Kontrollstelle Die Prüfung basiert auf einer Vorgabe von einheitlichen Anforderungen an die vom BSV beauf- sichtigten Sammel-, Gemeinschafts- und Gemischten Einrichtungen. Diese Vorgabe ist bei der Auflösung von Anschlussverträgen und bei der Übernahme von Vorsorgevermögen zu beachten. Ihre Einhaltung ist von den Kontrollstellen der erwähnten Vorsorgeeinrichtungen zu überprüfen. Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber sind die Zuständigkeiten der beiden Kontrollstellen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen auseinander zu halten. Die Aufgabe der Kontrollstelle bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ist auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit des Auflösungsvorganges und des Transfers des Vorsorgevermögens zur neuen Vorsorgeeinrichtung beschränkt. Die Kontrollstelle der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung hat die Integration des neuen Versichertenbestandes mit seinem Vorsorgevermögen in die bestehende Einrichtung zu kontrollieren, unabhängig davon, ob die vorherige Vorsorgeeinrichtung ebenfalls unter Aufsicht des BSV steht.

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D. Literatur GEKO, Gemischte Kommission, Berufliche Vorsorge und Kontrolle, Winterthur 1990 Manhart,Thomas, Die Aufhebung mit Liquidation von Stiftungen, insbesondere Personalvorsor- gestiftungen, Zürich 1986 Meier, Christoph, Die staatliche Beaufsichtigung der Personalvorsorgestiftungen im geltenden und werdenden Recht, Basel 1978 Riemer, H. Michael, Die Stiftungen, Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 80 – 89bis ZGB, Bern 1985 Riemer, H. Michael, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985 Vieli, Diego, Die Kontrolle der Stiftungen, insbesondere der Personalvorsorgestiftungen, Zürich 1985

149 Arbeitslosigkeit und berufliche Vorsorge

(Art. 8 und 47 BVG und Art. 2 und 9 Freizügigkeitsverordnung)

1. Das geltende Recht bietet bezüglich der Arbeitslosigkeit mit folgenden Be-

stimmungen nur eine Teillösung. a. Artikel 8 regelt bezüglich des koordinierten Lohnes im vorliegenden Zusam- menhang in Absatz 3 BVG folgendes: Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen ... Arbeitslosigkeit ..., so behält der bisherige koordinierte Lohn zumindest solange Gültigkeit, als die Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts beste- hen würde ... . Diese Regelung gilt einmal nur für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Sie geht zudem davon aus, dass der Vorsorgenehmer bei Arbeitslosigkeit in der betreffenden Vorsorgeeinrichtung bleiben und der Jahreslohn auch auf Null sinken kann. b. Artikel 47 BVG regelt die Weiterversicherung bei einem Ausscheiden des Vor- sorgenehmers aus einer registrierten Vorsorgeeinrichtung wie folgt: Scheidet der Arbeitnehmer aus der obligatorischen Versicherung aus, nach- dem er ihr während mindestens sechs Monaten unterstellt war, so kann er die Versicherung im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn ihre reglementarischen Bestimmungen dies zulassen, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen. Dazu ist einmal anzufügen, dass die sechsmonatige Karenzfrist im Zusammenhang mit der BVG-Revision gestrichen wird. Zudem ist klarzustellen, dass auch diese Regelung nur für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge gilt. Immerhin hat der Vorsorgenehmer in diesem Bereich einen unmittelbar gesetzlichen Anspruch, bei der Auffangeinrichtung seinen obligatorischen Vorsorgeschutz auch bei Arbeitslosigkeit behalten zu können. Entfallen würde allerdings in diesem Fall naturgemäss der Arbeitgeberbeitrag1).

1) vgl. dazu allerdings Ziffer 2.b. nachstehend 2) SR 831.425; Freizügigkeitsverordnung

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c. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit2) lautet: Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten, wenn die Versicherung im Freizügigkeitsfall weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiter- geführt wird. und Artikel 9 Absatz 2 Freizügigkeitsverordnung bestimmt: Aufwendungen für die zusätzliche Deckung der Risiken Tod und Invalidität können auf dem Vorsorgekapital erhoben oder durch zusätzliche Prämien finanziert werden. Mit der letztgenannten Regelung kann der arbeitslos gewordene Versicherte seinen Vorsorgeschutz bezüglich Hinterlassenschaft und Invalidität mit seinem Freizügigkeitsguthaben aufrechterhalten. Allerdings wird dadurch sein Vorsor- gekapital für die Bildung der Altersleistung entsprechend geschmälert3) . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der oben angeführten Ein- schränkungen das geltende Recht das Problem der Arbeitslosigkeit nicht vollständig lösen kann.

2. Ausblick auf das künftige Recht

Im Rahmen der Freizügigkeitsgesetzgebung wird auch das Problem der Arbeits- losigkeit nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalles beraten. Die Eidgenössischen Räte tendieren darauf hin, diese Materie im Rahmen der BVG-Revision zu regeln. Bezüglich des sachlichen Geltungsbereichs stellt sich in systematischer Hinsicht die Frage, ob die anvisierte Regelung tatsächlich in einem Freizügigkeitsgesetz oder nicht vielmehr im BVG geregelt werden sollte. Dabei könnte bei einer Regelung im BVG durchaus in Betracht gezogen werden, dass sie auch die weitergehende Vorsorge der registrierten Einrichtungen durch eine entsprechende Anpassung von Artikel 49 Absatz 2 BVG einschliesst. Aus dieser systematischen Einordnung würde jedoch folgen, dass die Regelung für die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Einrichtungen keine Geltung hätte. Angesichts der umfassenden Unterstellung der in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer unter das BVG könnte jedoch eine Regelung in diesem Gesetz, unter Einbezug der weitergehenden Vorsorge, als angemessen erachtet werden. In materieller Hinsicht stellt sich die Frage, welche Vorsorgefälle durch ein solches Recht der arbeitslos gewordenen Versicherten auf Weiterversicherung in der bisherigen Einrichtung geschützt werden können; nur die Risiken Tod und Invalidität oder auch die Altersvorsorge? Nach unserem Dafürhalten sollte der Anspruch nicht auf die Risiken Tod und Invalidität beschränkt werden, zumal die Er- lebenswahrscheinlichkeit bzw. Lebenserwartung bereits heute relativ hoch ist und eher noch zunehmen wird und somit eine infolge längerer Arbeitslosigkeit entstandene Lücke als starke Einbusse des Vorsorgeschutzes in Erscheinung treten würde.

3) vgl. im übrigen bezüglich den durch Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos gewordenen Versicherten Ziffer I 2 b unten

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Bezüglich Finanzierung dieser Weiterversicherung ist zu differenzieren: a. Grundsätzlich hat der Vorsorgenehmer die Weiterversicherung selber zu finanzieren. b. Ist allerdings die Auflösung des Arbeitsvertrages eine Folge der Insolvenz des Arbeitgebers, so bezahlt die Insolvenzversicherung gemäss Artikel 52 AVIG den Teil des Arbeitgebers für die obligatorische berufliche Vorsorge des Arbeitgebers. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Leistungspflicht über das Obligatorium hinaus bestehen soll. c. Wird mit der Auflösung des Arbeitsvertrages auch das Geschäft des Arbeitgebers und damit die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Vorsorgewerk ganz oder teilweise aufgelöst, so hat der Vorsorgenehmer bekanntlich einen angemessenen Anspruch auf die freien Mittel der Einrichtung. Aus diesem Anspruch kann er die Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung finanzieren. d. Das gleiche gilt sinngemäss bei einer Auflösung des Arbeitsvertrages aus wirtschaftlichen Gründen und darauf folgender Arbeitslosigkeit.

3. Weiteres Vorgehen

Da die vorliegende Problematik in den Komplex der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge ganz allgemein eingreift und dieser Bereich Gegenstand des BVG ist, sollte dieses Problem im Rahmen der BVG-Revision geregelt werden. Die diesbezügliche Botschaft wird Ende 1993 erscheinen. Die Regelung wird allerdings in erster Linie nur die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Einrichtungen betreffen. Immerhin besteht im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 BVG die Möglichkeit, auch die weitergehende Vorsorge einzubeziehen.