Lexipedia

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 42 vom 29. Oktober 1998

INHALTSVERZEICHNIS

Hinweise

240 Vernehmlassung über die erste BVG-Revision eröffnet

241 Botschaft betreffend die vergessenen Pensionskassenguthaben verabschie-

det

242 Stabilisierungsprogramm 1998: Massnahmen in der beruflichen Vorsorge

243 Meldungen an den Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der neuen

Finanzierungsregelung

244 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssatz für das Jahr 1999

245 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligato-

rischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1998

246 Begünstigtenordnung in der zweiten Säule und Säule 3a

247 Mikro- und makroökonomische Auswirkungen der ersten BVG-Revision

Stellungnahme des BSV

248 Die Frist von drei Jahren zur Geltendmachung der Kapitalabfindung anstelle

der Altersrente

Rechtsprechung 249 Verteilung von freien Mittel bei der Teilliquidation von Gemeinschaftseinrich- tungen

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bun- desamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83

98.722 Internet: http://www.bsv.admin.ch

2

Hinweise

240 Vernehmlassung über die erste BVG-Revision eröffnet

Der Bundesrat hat am 28. August 1998 das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, zusammen mit der elften AHV-Revision die Vernehmlassung über die erste BVG-Revision durchzuführen. Die Vernehmlassungsvorlage zur BVG-Revision enthält eine breite Auslegeordnung der möglichen Revisionspostulate. Sie ist zweigeteilt: Nebst konkreten Lösungen zur Konsolidierung stellt sie auch Diskussionsvorschläge zur Erweiterung des Vorsorge- systems vor. Im Bereich “Konsolidierung” wird hauptsächlich die Senkung des Umwandlungssat- zes bei der Berechnung der Altersrente und die damit aber zwingend verbundene Erhaltung der Rentenhöhe thematisiert. Die vorgeschlagenen Massnahmen schaffen die Voraussetzung für den Erhalt des bestehenden Leistungsniveaus. Die restlichen Revisionspunkte lassen sich mehrheitlich unter dem Aspekt “Vereinfachung der Durchführung” zusammenfassen. Die Vorschläge zur Weiterentwicklung des Vorsorgesystems sind nur materiell um- schrieben; es liegt noch kein Gesetzestext vor. Sie visieren gezielte Leistungsver- besserungen (insbesondere für Versicherte mit kleinen Einkommen und für teilzeit- beschäftigte Personen) an, um Schwächen des Vorsorgesystems anzugehen. Es geht ebenfalls darum, den gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden. Aber auch in der Vernehmlassungsvorlage zur elften AHV-Revision wird das BVG geändert: Die Neufestlegung und stärkere Flexibilisierung des Rentenalters in der ersten Säule erfordert zwingend eine Koordination mit dem Obligatorium der berufli- chen Vorsorge. Vorgeschlagen sind ebenfalls Anpassungen beim Sparprozess in der zweiten Säule. Zudem muss im Sinne der Gleichbehandlung der Geschlechter auch im BVG die bei der AHV bereits mit der zehnten Revision eingeführte Witwerrente als obligatorische Leistung ins Gesetz aufgenommen werden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Summe der Revisionselemente zu einem erheblichen Ausbau der beruflichen Vorsorge führt. Die Konsolidierungsmassnahmen im Bereich der BVG-Vorlage sowie die Koordination mit der AHV-Vorlage bezüglich des Rentenalters machen für den Bundesrat gegenwärtig das Revisionspaket aus. Die Vernehmlassung hat im Bereich "Weiterentwicklung" die Aufgabe, abzuklären, inwieweit ein Konsens über die weiteren Schritte besteht. Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. November 1998. Wer sich für die Vernehm- lassungsunterlagen interessiert, kann diese beim Bundesamt für Sozialversicherung bestellen: Per Telefon: 031/322 91 51; Per Fax: 031/324 06 83 (bitte Anzahl Exem- plare/gewünschte Sprache angeben). Die Vernehmlassungsunterlagen werden durch drei Studien ergänzt, welche unter- schiedliche Aspekte der Vernehmlassung vertiefen. Sie behandeln: – die Begünstigtenordnung zweite Säule und Säule 3a ; – die mikro- und makroökonomischen Auswirkungen der ersten BVG-Revision.

3

Wir werden die Studien am Schluss dieser Hinweise kurz vorstellen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die wichtigsten Revisionsthemen im Überblick:

11. AHV-Revision 1. BVG-Revision 1. BVG-Revision

1. Teil 2. Teil

Koordination Konsolidierung Weiterentwicklung gleiches Rentenalter von Anpassung des Umwand- verbesserte Vorsorge für Frau und Mann lungssatzes und Erhaltung Versicherte mit kleinen der Rentenhöhe und mittleren Einkommen Flexibilisierung des Ren- einfachere Kontrolle der verbesserte Vorsorge für tenalters für Frau und Arbeitgebererfassung Teilzeitbeschäftigte Mann als Ergänzung zu den Fle- verbesserte Information Anpassung der Altersren- xibilisierungsmodellen der der Versicherten ten an die Preisentwick- AHV: Beginn für das lung Ansparen der Altersrente ab Alter 22 Einführung der Witwer- einheitliche Regelung der Weiterführung der Mass- rente im BVG Verjährung von Leistungs- nahmen für die Eintritts- ansprüchen generation vereinfachte Regelung zur einheitliche Begünstig- Aufsicht von Gesamt- und tenordnung in der zweiten Teilliquidationen bei Sam- Säule mel- und Gemeinschafts- einrichtungen Rechtsweg im Zusam- menhang mit Freizügig- keitseinrichtungen

241 Botschaft betreffend die vergessenen Pensionskassenguthaben

verabschiedet Der Bundesrat hat am 21. September 1998 diese Botschaft verabschiedet, welche vorallem eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes beinhaltet. Ausgangspunkt wa- ren verschiedene Fernsehberichte und Presseartikel, die das Problem der vergesse- nen Konten in der beruflichen Vorsorge von ehemals in der Schweiz tätigen auslän- dischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgriffen. Die betroffenen Personen waren seinerzeit in ihre Heimat zurückgekehrt, ohne ihr Vorsorgeguthaben zu bean- spruchen. Verschiedene Pensionskassen verfügten somit über ein Vorsorgekapital, das sie ohne Kenntnis der Adresse der versicherten Personen nicht überweisen konnten. Aufgrund der vielen Medienberichte sahen sich das BSV und die grossen Vorsorgeinrichtungen mit einer Flut von Anfragen zu vergessenen Pensionskassen- guthaben konfrontiert. Auf politischer Ebene wurde der Bundesrat aufgefordert, Lö- sungen zu suchen, damit die Anspruchsberechtigten ihre Ansprüche geltend machen können.

4

Zur Lösung dieses Problems wurde eine Expertengruppe aus Praktikerinnen und Praktikern der ersten und der zweiten Säule eingesetzt. Die Arbeitsgruppe schlug verschiedene Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes vor. Der Bundesrat hat die Vorschläge übernommen. Er führt nun ein Verfahren ein, das es erlaubt, die einge- henden Anfragen unter Wahrung des Datenschutzes zu bearbeiten.

Dazu soll die Zentralstelle 2. Säule eingerichtet werden. Sie hat die Aufgabe, die Nachforschungen bezüglich der vergessenen Pensionskassenguthaben zu betreiben und zu koordinieren. Personen, die das Rentenalter nach schweizerischem Recht erreicht und ihre Pensionskassenguthaben noch nicht abgerufen haben, sollen künf- tig von den entsprechenden Institutionen (Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtun- gen, welche Freizügigkeitskonti oder -policen führen) der Zentralstelle 2. Säule ge- meldet werden. Diese versucht zusammen mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), über das Rentenregister der AHV die Adressen der Berechtigten zu eruieren. Das er- laubt es in der Folge den betroffenen Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtun- gen, mit den Versicherten im In- und Ausland in Kontakt zu treten. Bei der Zentral- stelle 2. Säule soll ausserdem ein Register geführt werden, das jene Versicherten erfasst, zu denen der Kontakt seitens der Pensionskassen und übrigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgebrochen ist. Dadurch kann die Zentralstelle auch Versicherten, die noch nicht im Rentenalter stehen, auf Anfrage mitteilen, welche Einrichtung möglicherweise ein Konto für sie führt.

Die Aufgaben der Zentralstelle 2. Säule sollen vom Sicherheitsfonds BVG über- nommen werden. Der Sicherheitsfonds ist bereits heute Garant für Pensionskassen- leistungen der Versicherten: So springt er bei Zahlungsunfähigkeit von Pensions- kassen ein und sorgt dafür, dass die Versicherten zu ihrem Geld kommen. Finanziert wird die Zentralstelle 2. Säule durch die Beiträge der Vorsorgeeinrichtungen an den Sicherheitsfonds. Angesichts der bescheidenen Kosten (500'000 Franken Investitio- nen, zwischen 500'000 und einer Million Franken Betriebskosten) ist eine Erhöhung der Beiträge an den Sicherheitsfonds nicht nötig.

Der Bundesrat möchte die Zentralstelle 2. Säule so rasch als möglich ins Leben ru- fen. Er beantragt daher dem Parlament, das Geschäft in der Dezembersession 1998 in beiden Kammern zu beraten, damit die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes auf den 1. April 1999 in Kraft gesetzt werden kann.

Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen erlassen, sobald das Parlament zum Entwurf Stellung genommen hat. Sie werden voraussichtlich zusammen mit der Gesetzesänderung auf den 1. April 1999 in Kraft treten.

Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die Freizügigkeitskonti oder -policen führen, sind künftig verpflichtet, dieser Zentralstelle (d. h. dem Sicherheitsfonds) Personen zu melden, die das Rentenalter nach schweizerischem Recht erreicht und ihre Pensionskassenguthaben noch nicht abgerufen haben. Darüber hinaus haben diese Einrichtungen den Sicherheitsfonds über Gelder zu informieren, die in ihrem Besitze sind und mit deren Konteninhaber sie keinen regelmässigen Kontakt mehr haben. Die Details zum Verfahren werden in einer für diesen Zweck vorgesehen Mitteilung erläutert, wenn der Bundesrat die Ausführungsverordnung erlassen hat.

5

242 Stabilisierungsprogramm 1998: Massnahmen in der beruflichen

Vorsorge

Der Bundesrat hat am 1. Oktober 1998 die Botschaft über das Stabilisierungspro- gramm 1998 verabschiedet. Sie enthält ein in sich geschlossenes Paket von Mass- nahmen, mit welchen das Haushaltsziel des Bundes per 2001 ausgeglichen werden soll.

Neben vielen anderen Bereichen wird auch die berufliche Vorsorge betroffen. Es geht darum, jene Steuerlücken zu schliessen, welche nicht mehr im Einklang mit dem Verfassungsauftrag der beruflichen Vorsorge stehen (Gewährleistung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zusammen mit den Leistungen der 1. Säule).

Einschränkungen Diese Steuerlücken hält der Bundesrat für ungerechtfertigt. Mit einer Reihe von Ein- schränkungen, welche sich auf die Einhaltung des erwähnten Vorsorgezweckes be- ziehen, setzt der Bundesrat folgende steuerlichen Leitplanken für die berufliche Vor- sorge:

– Der maximale versicherbare Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie das maximal versicherbare Einkommen für selbständigerwerbende Per- sonen wird auf das Vierfache des oberen BVG-Grenzbetrags (Art. 8 Abs. 1 BVG) festgelegt. Somit beträgt dieser neue Grenzbetrag 286'560 Franken (Stand 1998).

– Die maximal versicherbaren Leistungen aus der 2. Säule betragen 70 Prozent des jeweils versicherten Lohnes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder des Einkommens der selbständigerwerbenden Personen.

Beispiele:

Bruttolohn versicherter maximale Bemerkungen Fr. Lohn BVG oder Leistungen gemäss Regle- Fr. ment in Fr. 71'640 47'760 33'432 Maximum BVG 100'000 76'120 * 53'284 Überobligatorium 310'440 286'560 * 200'592 Maximum Überobligato-- rium

*) versicherter Lohn gemäss Reglement. Annahme: Bruttolohn abzüglich BVG – Koordinationsabzug.

– Der Einkauf in die reglementarischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung darf maximal ein Drittel des oberen BVG-Grenzbetrages (Art. 8 Abs. 1 BVG), multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, betragen.

6

Beispiele: Eintrittsalter Jahre verbleibende Jahre maximaler Einkaufs- bis zum Rücktritt * betrag Fr. 40 25 597'000 45 20 477'600 50 15 358'200 55 10 238'800 60 5 119'400 *) Annahme: Rücktrittsalter Mann und Frau 65 Jahre Die vorgesehenen Massnahmen gelten für den gesamten Bereich der 2. Säule (obligatorische Minimalvorsorge und weitergehende Vorsorge). Die Beschränkungen wirken sich jedoch nur auf die überobligatorische Vorsorge aus, und zwar haupt- sächlich für Versicherte mit hohen Einkommen. Verschärfung Die Botschaft sieht weiter vor, die Besteuerung der Kapitalabfindung von Vorsorge- leistungen zu verschärfen. Dadurch soll ein Schritt in Richtung der Gleichbehandlung der Rente mit der Kapitalabfindung in der Besteuerung vollzogen werden. Im Einzelnen wirkt sich diese Massnahme wie folgt aus:

Die Besteuerung (direkte Bundessteuer) von Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge erfolgt wie bis anhin durch eine vom übrigen Einkommen separate Jah- ressteuer. Diese wird jedoch neu nicht mehr zu einem Fünftel, sondern zur Hälfte der ordentlichen Tarife, mindestens jedoch zum Satz von zwei Prozent berechnet. Beispiele*:

Kapitalleistung Fr. Steuerbetrag geltendes Recht Steuerbetrag gemäss Fr. Entwurf in Fr. 50'000 60.80 1'000.00 100'000 485.00 2'000.00 200'000 2'834.80 7'087.00 500'000 10'634.80 26'587.00 1'000'000 23'000.00 57'500.00

*) Quelle: Tabelle zum Entwurf von Artikel 38 DBG, Botschaft Stabilisierungspro- gramm 1998, S. 95.

243 Meldungen an den Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit

der neuen Finanzierungsregelung

Aufgabe der Vorsorgeeinrichtungen Der Sicherheitsfonds BVG wird mit jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt sind, sowie mit dem Ertrag aus sei- nem Vermögen finanziert (Art. 12 Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG, SFV, AS 1998 II 1662, SFV). Für die Erfassung der dem FZG unterstellten Vorsorgeein-

7

richtungen sieht die neue Verordnung über den Sicherheitsfonds ein Selbstdeklarati- onssystem vor (vgl. dazu die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 41 vom 1. Juli 1998, Rz 238). Danach sind sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG un- terstellt und nicht nach Artikel 48 BVG registriert sind, verpflichtet, sich schriftlich bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds bis am 31. Oktober 1998 zu melden (Art. 29 SFV).

Wir ersuchen alle Vorsorgeeinrichtungen, die nicht nach Artikel 48 BVG registriert sind, abzuklären, ob sie dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 FZG). Falls dies bejaht werden kann, bitten wir die Vorsorgeeinrichtungen dafür besorgt zu sein, dass die Meldung an den Sicherheitsfonds erfolgt. Für weitere Fragen können sich die Vorsorgeeinrichtungen an die zuständige Aufsichtsbehörde oder direkt an den Sicherheitsfonds BVG (Adresse Geschäftsstelle: Postfach 5032,

3001 Bern, Telefon 031 320 61 71) wenden.

Aufgabe der Kontrollstellen Nach Artikel 29 Absatz 2 SFV ist es Aufgabe der Kontrollstelle zu prüfen, ob eine Vorsorgeeinrichtung der Meldepflicht termingerecht nachgekommen ist. Falls eine Vorsorgeeinrichtung dies unterlassen hat, muss im Kontrollstellenbericht zum Jahr 1998 ein entsprechender Vermerk gemacht werden. Zusätzlich hat die Kontrollstelle unverzüglich die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds darüber zu informieren.

244 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssatz für das Jahr 1999

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 1. Oktober 1998 entschieden, den Beitragssatz 1999 in der Höhe von 0.1 Prozent der Summe der koordinierten Löhne zu belassen. Damit ist das Bundesamt dem Antrag des Stiftungsrates gefolgt.

Beitragspflichtig sind zur Zeit noch die im Register für die berufliche Vorsorge einge- tragenen Vorsorgeeinrichtungen. Basis für die Berechnung des Beitragssatzes ist die Summe der koordinierten Löhne aller Versicherten, welche für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben. Der koordinierte Lohn ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 23'880 Franken und 71'640 Franken. Er beträgt somit maximal 47'760 Franken.

In der Zwischenzeit wurde das Beitragserhebungssystem geändert. Die entspre- chende Verordnung wurde per 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt (Verordnung über den Si- cherheitsfonds BVG, SFV, AS 1998 II 1662). Neu werden sich alle dem Freizügig- keitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen an der Finanzierung des Sicherheits- fonds beteiligen. Der Beitragssatz für das Jahr 1999 wird jedoch noch nach gelten- dem Recht erhoben (Art. 29 Abs. 4 SFV). 1999 wird erstmals der Beitragssatz für das Jahr 2000 nach dem neuen Beitragssystem berechnet werden (siehe dazu auch die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 41 vom 1. Juli 1998, Rz 238).

8

245 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der

obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1999

(Art. 36 BVG)

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teue- rungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Re- gel in einem zweijährigen, seit dem 1. Januar 1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Das heisst, dass die nachfolgenden Anpassungen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV erfolgen.

Erstmalig wird der allgemeine Konsumentenpreisindex mit Basis Mai 1993 = 100 verwendet.

Erstmalige Anpassung: Auf den 1. Januar 1999 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und In- validenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1995 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 1,0 %.

Nachfolgende Anpassung: Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die An- passungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Auf den 1. Januar

1999 sind deshalb jene Hinterlassenen- und Invalidenrenten, welche vor 1995 zum

ersten Mal ausgerichtet wurden, wie folgt anzupassen: Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Nachfolgende Anpassung am 1.1.1999 1985 – 1993 1.1.1997 0,5 % 1994 1.1.1998 0,1 %

Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist. Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Der Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrich- tung zu fällen.

246 Begünstigtenordnung in der zweiten Säule und Säule 3a

Als "Begünstigte" im Bereich der Vorsorge gelten diejenigen Personen, die im Falle des Ablebens einer versicherten Person deren Vorsorgemittel erhalten. Der Begriff "Begünstigte Personen" und der aus dieser Begünstigung resultierende Anspruch werden innerhalb der Zweiten Säule und im Vergleich zur Säule 3a unterschiedlich gehandhabt. Das BVG-Obligatorium sieht einzig die Witwe, die Waisen und die ge-

9

schiedene Frau als Begünstigte vor. Im überobligatorischen Bereich der Zweiten Säule und in der Freizügigkeitsverordnung kann der Begünstigtenkreis neben den Hinterlassenen nach BVG auch auf den Witwer, auf in erheblichem Masse unter- stützte Personen und auf die gesetzlichen Erben ausgedehnt werden. In der Säule 3a können zusätzlich noch die eingesetzten Erben begünstigt werden.

Im Rahmen der Vernehmlassung zur ersten BVG-Revision wird zur Diskussion ge- stellt, ob angesichts der verschiedenen Ausgestaltungen des Begriffs der begün- stigten Person in der Zweiten wie auch in der Dritten Säule a eine einheitliche Defini- tion und Zielsetzung notwendig bzw. sinnvoll wäre. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Vorsorgegedanke entsprechend erweitert oder ob die Vorsorge auf die eigentliche Vorsorgeidee zurückgeführt werden soll.

Auch scheint die Begünstigung von nichtehelichen Lebenspartnern einer gesell- schaftspolitischen Entwicklung zu entsprechen. Sie ist aber unter der aktuellen Rechtslage nur beschränkt möglich. Dies genügt indessen für verbreitete Formen des Zusammenlebens nicht mehr und entspricht auch nicht der modernen Vorstel- lung gleichberechtigter Lebenspartner.

Das gegenseitige Verhältnis von vorsorgerechtlichen und familien- und vor allem erbrechtlichen Ansprüchen birgt ein erhebliches Koordinationsproblem in sich, das verschiedene Aspekte tangiert (z. B. die Pflichtteilsregelung im Erbrecht, Formerfor- dernisse der Begünstigung, Einschränkung des Vorsorgeumfanges) und beträchtli- che Rechtsunsicherheit verursacht.

Zu diesem Themenkreis hat Prof. Dr. Thomas Koller von der Universität Bern im Auftrag des BSV ein Gutachten mit dem Titel "Begünstigtenordnung zweite und dritte Säule" verfasst. Es kann unter der Bestellnummer 318.010.18/98 d oder f bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

247 Mikro- und makroökonomische Auswirkungen der ersten BVG-

Revision Das BSV hat die ökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahmen durch zwei Studien untersuchen lassen. Die eine Studie wurde von der Firma INFRAS, Zürich, in bezug auf die mikroökonomischen Auswirkungen erarbeitet; die andere zu den makroökonomischen Effekten stammt vom Konjunkturforschungs- zentrum der Universität Zürich. Die Studien zeigen folgende Ergebnisse:

Die mikroökonomischen Effekte der Revision schlagen sich direkt und in sehr un- terschiedlicher Weise im Portemonnaie der Betroffenen nieder. Bisher waren zahl- reiche Erwerbstätige – jene mit einem Einkommen unter 23 800 Franken – nicht dem BVG unterstellt und entrichteten daher keine Pensionskassenbeiträge. Das Einkom- men der neu zu Versichernden wird sich daher um diesen Beitrag reduzieren. Auch unter der Annahme, dass die Beiträge je hälftig von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- seite getragen werden, kommt die INFRAS-Studie zum Schluss, dass die Belastung letztlich die Löhne der Erwerbstätigen drückt. Der Grad der Überwälzung hängt ab von der internationalen Konkurrenzfähigkeit der betroffenen Branchen sowie von der beruflichen Qualifikation der Erwerbstätigen und den Arbeitsmarktbedingungen. Die Studie hält fest, dass vor allem für die kleinen Einkommen die Zusatzbelastung sich

10

stärker auswirken wird. Betroffen sind insbesondere die Branchen Bekleidung, Gast- gewerbe, Lederwaren und Schuhe, die persönlichen Dienstleistungen, die Gesund- heitspflege, die Kultur, der Sport und die Freizeit sowie Kirchen und soziale Institu- tionen. Aus makroökonomischer Sicht sind in erster Linie kurzfristige Auswirkungen auf die Beschäftigtenquote und die Steuereinnahmen zu erwarten. Diese gesamtwirtschaft- lichen Effekte sind branchen- und konkurrenzabhängig. Die Nachfrage nach Arbeit ist hinsichtlich der Lohnhöhe relativ unelastisch, so dass keine bedeutende Wirkung auf den Beschäftigungsgrad anzunehmen ist. Die Steuereinnahmen werden jedoch sinken, da sich das steuerbare Einkommen um den Betrag des Pensionskassenbei- trags vermindert. Auch das steuerbare Einkommen der Erwerbstätigen über 45 wird sich verringern: die vorgesehene Erhöhung ihres Altersguthabens wird auch ihr ver- fügbares Einkommen schmälern. Ihr Einkommensverlust wird später nur teilweise durch höhere Leistungen im Rentenalter ausgeglichen. Auch Bund, Kantone und Gemeinden werden nur einen Teil der gewährten Steuererleichterungen in Form hö- herer Einkommenssteuern zurückerhalten. Insgesamt wird mit einem Ausfall von 40 Mio. Franken jährlich gerechnet. Zusammenfassend kommen die beiden Studien zum Schluss, dass die mit der BVG- Revision vorgeschlagenen Massnahmen nur einen bescheidenen oder gar unbe- deutenden Einfluss auf die Gesamtwirtschaft haben werden. Ihre volle Wirkung wer- den sie zudem erst nach 40 Jahren entfalten. Die Studien können bei der EDMZ, 3000 Bern, unter der folgenden Nummer bestellt werden: 318.010.19/98 d/f: mikroökonomische Auswirkungen der ersten BVG-Revision 318.010.20/98 d/f: makroökonomische Auswirkungen der ersten BVG-Revision.

Stellungnahme des BSV

248 Die Frist von drei Jahren zur Geltendmachung der Kapitalabfindung

anstelle der Altersrente

(Art. 37 Abs. 3 BVG)

Artikel 37 Absatz 3 BVG hält fest, dass die versicherte Person die Kapitalabfindung anstelle der Altersrente spätestens drei Jahre vor Entstehen dieses Anspruchs ver- langen kann, sofern das Reglement diese Leistungsform vorsieht. Diese Frist soll den Konsequenzen im Zusammenhang mit der Antiselektion in einer Vorsorgeein- richtung entgegenwirken (Antiselektion bedeutet hier die Verschlechterung der Risi- kostruktur zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung infolge Leistungswahl des Versicherten vor Fälligkeit der Altersleistung).

Die Dreijahresfrist gemäss BVG erachtet das BSV als vernünftig, um den Kassen zu ermöglichen, die Antiselektionseffekte zu umgehen oder zumindest zu begrenzen. Gestützt auf die Stellungnahmen der Schweizerischen Kammer der Pensionsversi- cherungsexperten und der Schweizerischen Aktuarvereinigung kann diese Frist als versicherungsmathematisch gerechtfertigt betrachtet werden. Eine kürzere Frist ist

11

aber möglich, wenn dies das Reglement vorsieht und der Experte aufgrund objektiver Kriterien dies bestätigt (finanzielle Möglichkeiten der Kasse; Gleichbehandlung der Versicherten).

Aufgrund dieser Überlegungen lässt das BSV zu, dass die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement eine von dieser Dreijahresfrist abweichende Regelung treffen können, sofern die Antiselektion für die betroffene Kasse keine negative Folgen hat und eine entsprechende Bestätigung des Experten dieser Einrichtung vorliegt.

Das BSV hat festgestellt, dass diese Regelung bereits von einzelnen Vorsorgeein- richtungen angewandt wird und dass sich keine besonderen Probleme ergeben. Dass die Vorsorgeeinrichtungen selbst darüber entscheiden können, ob sie eine sol- che Massnahme als notwendig erachten, führt zu mehr Transparenz. Dies hat auch den Vorteil, dass sich die faktische Lage mit der rechtlichen Situation deckt.

Rechtsprechung

249 Verteilung von freien Mitteln bei der Teilliquidation von Gemein-

schaftseinrichtungen (2 Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 1998: 2A.538/1997 und 2A.539/1997)

(Art. 23 FZG, Richtlinien des BSV vom 19.10.1992 über die Prüfung von An- schlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers)

Bei einer Sammelstiftung werden organisatorisch und wirtschaftlich getrennte Vorsor- gekassen verschiedener Arbeitgeber mit jeweils eigenem Reglement geführt. Demgegenüber zeichnen sich Gemeinschaftsstiftungen dadurch aus, dass die ein- zelnen Anschlüsse rechnungsmässig nicht getrennt sind und über ein gemeinsames Reglement und gemeinsames Vorsorgevermögen verfügen.

Schon vor Inkrafttreten des FZG erachtete das Bundesgericht eine Teilliquidation stiftungsrechtlich als erforderlich, soweit wirtschaftliche Veränderungen beim Arbeit- geberbetrieb grössere Personalabgänge zur Folge hatten. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete, dass das Personalvorsorgevermögen den Bediensteten folge, und das Gebot der Rechtsgleichheit verbiete, einzelne Gruppen daran zu Lasten an- derer profitieren zu lassen. Dem könne mit einer den Verhältnissen angepassten Aufteilung des Stiftungsvermögens Rechnung getragen werden (BGE 119 Ib 46 E. 4e; 110 II 436 E. 4 und 5).

Die Regelung, welche das Freizügigkeitsgesetz für die Auflösung von Anschlussver- trägen trifft (Art. 23 FZG), beruht auf diesen erhärteten stiftungsrechtlichen Grund- sätzen. Bei Sammelstiftungen ist eine Teilliquidation wegen Auflösung des An- schlussvertrages einfacher möglich als bei Gemeinschaftsstiftungen. Diese Probleme lassen sich aber lösen, wie sich namentlich aus den Richtlinien des BSV ergibt. Die Teilliquidation bei Gemeinschaftsstiftungen stellt jedenfalls keine unlösbaren struk- turbedingten Probleme. Daher gibt es keinen Grund, Gemeinschaftsstiftungen davon auszunehmen, die vorsorge- und stiftungsrechtlichen Prinzipien zu beachten.

12

Demnach hat die ausscheidende Versichertengruppe Anspruch auf einen angemes- senen Anteil an den ungebundenen Mitteln. Für die Festsetzung dieses Anspruchs ist namentlich das Verhältnis zwischen den Spar- oder Deckungskapitalien des auf- gelösten Vertrags zum gesamten Vermögen der Gemeinschaftseinrichtung sowie die Dauer des Anschlussvertrages zu berücksichtigen. Das Solidaritätsprinzip gilt, so- lange die Versicherten der Gemeinschaftseinrichtung angeschlossen sind. Tritt ein Versichertenkollektiv aus der Einrichtung aus, geht jedoch der stiftungsrechtliche Grundsatz des Rechts auf angemessene Gleichbehandlung mit den in der Gemein- schaftseinrichtung Verbleibenden vor. Es besteht kein sachlicher Grund, ein Kollek- tiv, das eine Gemeinschaftsstiftung verlässt, anders zu behandeln als eines, dessen Anschlussvertrag mit einer Sammelstiftung aufgelöst wird. Die Gemeinschaftsstiftung ist grundsätzlich gleich wie jede andere Personalvorsorgeeinrichtung zur Teilli- quidation und zur Wahrung des stiftungs- bzw. vorsorgerechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Destinatärsgruppen verpflichtet. Dem Grundsatz der Gleich- behandlung der Destinatäre und dem Stiftungszweck entspricht, dass die geäufneten freien Mittel - soweit wie möglich und nötig - unabhängig von der Organisationsform der Vorsorgeeinrichtung periodisch umgesetzt, d.h. für jene Versicherten (Aktive und Passive) verwendet werden, die an deren Äufnung beteiligt waren.

Das Argument der Beschwerdeführerin, durch die Aufteilung der Gemeinschaftsstif- tung könnten die verbleibenden Destinatäre – mangels Einkaufs in bestehende freie Mittel bei einem Neuanschluss – ihrerseits benachteiligt und die Existenz der Vor- sorgeeinrichtung gefährdet werden, verkennt, dass auch nach den Richtlinien des BSV der ausscheidenden Gruppe ein Anteil an den freien Mitteln bloss mitzugeben ist, falls der Anschlussvertrag mindestens zwei Jahre in Kraft war und die ungebun- denen Mittel – im Sinne eines Richtwerts – mehr als 10 Prozent des gebundenen Vermögens der Vorsorgeeinrichtung ausmachen. Damit ist sichergestellt, dass die austretende Destinatärsgruppe im Rahmen ihres Anschlusses an der Äufnung der entsprechenden Mittel tatsächlich beteiligt war, und es wird der Kasse auch ein gewisses "Betriebskapital" zugestanden. Im übrigen verliert der Einwand bei einer periodischen Umsetzung der freien Mittel zum vornherein an Bedeutung.