Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 53 Vom 5. Oktober 2000
INHALTSVERZEICHNIS
Hinweise
310 Neue Datenschutzbestimmungen im BVG
311 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze 2001
Stellungnahmen des BSV
312 Präzisierungen zu Artikel 59 BVV 2
313 Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung
314 Rentenalter der Frauen auf den 1. Januar 2001 in der beruflichen Vorsorge
315 Begrenzung der Anzahl der Freizügigkeitskonten und -policen
Rechtsprechung
316 Anzeigepflichtverletzung
317 Verjährung und Anschluss an die Auffangeinrichtung
318 Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigten und Arbeitgebern
319 Umwandlung der IV-Rente in eine Altersrente
320 Anwendbares Recht auf die Austrittsleistung
321 Ausstand und Anpassung der Renten an die Preisentwicklung
322 Keine Wahl zwischen der Freizügigkeitsleistung und der Altersrente
323 Zuständigkeit des Gerichts gemäss Artikel 73 BVG im Fall von Nichtbezahlen der BVG-Beiträge durch den Arbeitgeber
324 Unterbrec hung des zeitlichen Zusammenhanges
325 Teilliquidation; Verteilung der freien Mittel
326 Abtretung des Leistungsanspruches; Zuständigkeit des Richters gemäss Artikel
73 BVG; Beschwerdelegitimation; Zeitpunkt des Fälligwerdens von Leistungen
327 Ueberentschädigung und hypothetischer Verdienst bei Wechsel der
Erwerbstätigkeit
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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Hinweise
310 Neue Datenschutzbestimmungen in der beruflichen Vorsorge
Die Datenbekanntgabe und die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge sind nach geltendem Recht in einer Verordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 19871 geregelt. Diese Verordnung stützt sich zum einen auf Artikel 86 BVG, der die Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge regelt und der dem Bundesrat auch die Kompetenz zuspricht, Ausnahmen davon vorzusehen. Zum anderen stützt sich die Verordnung auf Artikel 87 BVG, mit dem der Bundesrat die AHV/IV-Organe verpflichten kann, die erforderlichen Auskünfte - insbesondere an Vorsorgeeinrichtungen - zu erteilen. Somit kann aufgrund dieser Verordnung für Vorsorgeeinrichtungen die Schweigepflicht gegenüber bestimmten Personenkategorien oder Behörden entfallen, wie dies im übrigen auch in der AHV/IV der Fall ist. Im Gegenzug können Vorsorgeeinrichtungen und mit dem Vollzug der beruflichen Vorsorge betraute Behörden gegenüber andern Sozialversicherungsorganen das gleiche Recht geltend machen. Die Praxis zeigt, dass die Aufhebung der Schweigepflicht und die Auskunftspflicht gegenüber den verschiedenen Organen der Sozialversicherungen für den reibungslosen Vollzug des BVG unerlässlich sein kann.
Das am 1. Juli 1993 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Es hält insbesondere fest, dass eine Bekanntgabe von Personendaten grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, d. h. wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Für die Rechtssicherheit und zwecks Vereinfachung der Gesetzessprache ist es zudem notwendig, Bestimmungen wie beispielsweise die Schweigepflicht und die entsprechenden Ausnahmen, die in allen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu finden sind, zu vereinheitlichen. Die Bundesversammlung hat daher am 23. Juni 2000 die verschiedenen Änderungen der Sozialversicherungsgesetze im Bereich Personendatenbearbeitung verabschiedet. Der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen ist in der Regel, was die allgemeinen Grundsätze anbelangt, aus den genannten Gründen für alle Sozialversicherungsbereiche identisch. Diese neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Konkret bedeutet dies für die berufliche Vorsorge die Einführung der neuen Artikel 85a ff. BVG 2. In der Beilage finden Sie den Wortlaut dieser neuen Bestimmungen. Im Folgenden gehen wir auf einige wichtige Punkte näher ein. 1 vgl. Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe (VSABV; SR 831.462.2). 2 vgl. Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), vom 23. Juni 2000; BBl 2000 3571 (http://www.bk.admin.ch/ch/d/ff/2000/index0_26.html ).
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Artikel 85a regelt die Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, deren Kenntnis und Bearbeitung für die mit der Durchführung des BVG betrauten Organe in gesonderten Fällen sichergestellt sein muss. Dies gilt zum Beispiel für Vorsorgeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Berechnung und Erhebung von Beiträgen, der Berechnung von Leistungen oder auch der Leistungskoordination mit den anderen Sozialversicherungsbereichen, um eine Ueberversicherung zu vermeiden.
In Artikel 85b geht es um die Akteneinsicht und damit um die Aufhebung der Schweigepflicht gegenüber ausdrücklich berechtigten Personen oder Behörden, insbesondere gegenüber der versicherten Person selber.
In Artikel 86 wird die Schweigepflicht geregelt. Dieser Artikel bringt keine Änderungen gegenüber dem heutigen Artikel 86 BVG, einzig die Formulierung ist etwas anders.
Artikel 86a bezieht sich auf die Datenbekanntgabe und entspricht sinngemäss Artikel 1 Absatz 1 VSABV. Es wird indes unterschieden zwischen einer Datenbekanntgabe im Einzelfall auf schriftliches und begründetes Gesuch hin, sowie Fällen, in denen Daten ohne Weiteres oder auf Anfrage hin bekannt gegeben werden dürfen. Ferner ist in Fällen, in denen die Datenbekanntgabe an Dritte nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich.
Artikel 87 hält die Auskunftspflicht an die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe fest. Er entspricht in etwa Artikel 2 VSABV und Artikel 93 AHVG, er betrifft die Amts - und die Verwaltungshilfe. Weitere Erläuterungen zu diesen BVG-Änderungen finden Sie in der entsprechenden Botschaft des Bundesrats 3.
311 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2001
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Jahr 2001 genehmigt, wie diese vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG beantragt wurden. Sie betragen 0,05 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.03 Prozent für die Insolvenzen und andere Leistungen. Die Beitragssätze bleiben somit unverändert. Die Beitragssätze werden - wie bereits letztes Jahr - gestützt auf das neue Finanzierungssystem berechnet. Alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind beitragspflichtig.
Die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur werden durch die Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Berechnungsbasis ist die Summe der
3 vgl. Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 24. November1999; BBl 2000 255; http://www.bk.admin.ch/ch/d/ff/2000/index0_5.html
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koordinierten Löhne aller Versicherten, welche Beiträge für Altersleistungen zu entrichten haben. Die Insolvenzen und andere Leistungen werden durch die Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert. Berechnungsgrundlage ist die Summe der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG und des mit 10 multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebsrechnung hervorgeht.
Stellungnahmen des BSV
312 Artikel 59 BVV 2
Erweiterung der Anlagemöglichkeiten; Präzisierung der Erläuterungen betreffend die Aufgaben der Kontrollstelle im Rahmen des revidierten Artikels 59 BVV 2
In den Erläuterungen zu der am 1. April 2000 in Kraft gesetzten Änderung der BVV 2 wurden die Aufgaben der Kontrollstelle zum neuen Artikel 59 (Mitteilungen Nr. 50, S.10ff.) nicht deutlich genug formuliert. Dies hatte Fragen zur Folge.
Vorsorgeeinrichtungen (VE) welche über die in der Verordnung festgelegten Begrenzungssätze hinaus Anlagen tätigen möchten, können dies gemäss Artikel 59, gestützt auf ein nach den Anforderungen von Artikel 49a BVV 2 erlassenes Anlagereglement tun, sofern die Einhaltung von Artikel 50 BVV 2 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan wird. Dies ist der Fall, wenn die Vorsorgeziele nicht gefährdet sind. Mit anderen Worten, das Erreichen der aktuellen und zukünftigen Vorsorgeziele ist gewährleistet. Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.
Mit Artikel 35 BVV 2 wird der Kontrollstelle die Aufgabe zugewiesen, jährlich die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs - und Reglementskonform ität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten zu prüfen. Sie muss ebenso jährlich die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens prüfen.
Die Kontrollstelle prüft, ob ein Anlagereglement vorliegt und ob die reglementarischen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Artikel 59 BVV 2 gegeben sind. Die Kontrollstelle ist verantwortlich für die Ueberprüfung, ob der Bericht schlüssig ist. Insbesondere überprüft sie dabei die angewandte Methodik, die Voraussetzungen der Berechnung (z.B. ob die Schwankungsreserven effektiv vorhanden sind) und die Konsistenz des Berichts.
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Im weiteren prüft sie, ob das Ergebnis im Anhang mit dem Inhalt des Berichts übereinstimmt. Darauf abstützend erstellt sie ihren eigentlichen Bestätigungsbericht mit der Empfehlung zur Genehmigung der Jahresrechnung (Kontrollstellenbericht).
Der Aufsichtsbehörde wird die Jahresrechnung sowie der Bericht der Kontrollstelle eingereicht. Bei ihrer Prüfung stützt sie sich auf die eingereichten Unterlagen, mit anderen Worten auf die Bilanz, die Betriebsrechnung und den Anhang sowie auf den Kontrollstellenbericht. Sie erhält keinen von den Fachexperten erstellten schlüssigen Bericht. Die Aufsichtsbehörde prüft ihn demnach auch nicht. Stellt sie in den eingereichten Unterlagen jedoch rechtswidrige Tatbestände fest, wird sie die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörde schreitet in nachfolgenden Fällen ein: Einschränkungen im Kontrollstellenbericht, offensichtliche Fehlbeurteilungen oder bei fehlendem Anlagereglement.
Die Festlegung der Anlagestrategie liegt dabei klar im Verantwortungsbereich des obersten Organs der VE. Die Kontrollstelle ist für die Feststellung der Rechtmässigkeit der Jahresrechnung zuständig und somit auch für die im Anhang aufgeführten Erläuterungen, enthaltend u.a. das Ergebnis des gemäss Artikel 59 BVV 2 erstellten Berichts.
Diese Praxis ergibt sich aus dem ordentlichen Ablauf des Kontrollverfahrens der VE. Die Verantwortlichkeiten sind hiermit klar abgegrenzt, so dass Missverständnisse vermieden werden.
313 Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung
Das neue Scheidungsrecht hat zahlreiche Anfragen, insbesondere zur Anwendung der Tabellen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) ausgelöst. Das BSV wird in den Mitteilungen fortlaufend seine Stellungnahmen publizieren, soweit sie für die Praxis von Interesse sind.
Eine bei einer ersten Vorsorgeeinrichtung (VE) versicherte Person heiratet und wechselt anschliessend die VE . Immer noch in der zweiten VE versichert, befindet sie sich nun in Scheidung.
Wie berechnet man mit Hilfe der Tabellen des EDI die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung?
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Zwei Hypothesen sind denkbar:
1) Die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist bekannt. Die unter den Ehegatten aufzuteilende Austrittsleistung entspricht folglich gemäss Artikel 22 Absatz 2 FZG der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung.
2) Die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist nicht bekannt, entweder weil die erste VE nie einen solchen Wert berechnet hat oder weil die versicherte Person nicht über eine Mitteilung der Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung verfügt.
Im zweiten Fall muss die Berechnung mittels der Tabellen des EDI von der letzten bekannten Austrittsleistung vor der Eheschliessung und von der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Eheschliessung ausgehen. Man wählt also diejenigen Angaben über die Austrittsleistung, die möglichst kurz vor und nach dem Zeitpunkt der Eheschliessung gemacht wurden.
Wenn die Höhe der Austrittsleistung zu einem Zeitpunkt vor der Eheschliessung bekannt ist, dient dieser Betrag als Berechnungsgrundlage. Dabei kann es sich um die Eintrittsleistung bei Eintritt in die erste VE oder um die Austrittsleistung zu einem Zeitpunkt zwischen dem Eintritt in die erste VE und der Eheschliessung handeln. Der zweite massgebende Wert ist die Austrittsleistung zu einem Zeitpunkt nach der Eheschliessung. Dabei sollte eine Angabe der Austrittsleistung herangezogen werden, die möglichst nahe beim Zeitpunkt der Eheschliessung liegt, allenfalls dem Zeitpunkt des Austritts aus der ersten VE oder des Eintritts in die neue VE (vgl. Beispiel 1)
Ist zwischen dem Eintritt in die erste VE und dem Zeitpunkt der Eheschliessung keine Austrittsleistung bekannt, muss die Berechnung auf der Basis einer Leistung erfolgen, deren Wert bei Eintritt in die erste VE Null ist. Damit betragen die zwei, für die Berechnung der Austrittsleistung im Moment der Eheschliessung herangezogenen Werte: Null beim Eintritt in die VE und den Betrag der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Eheschliessung (vgl. Beispiel 2).
Kann die versicherte Person die Höhe der Austrittsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweisen, dienen selbstverständlich diese Höhe und dieser Zeitpunkt als Berechnungsgrundlage und nicht der Wert Null.
Ist ausserdem nur der Zeitpunkt der Eheschliessung, nicht aber das Eintrittsdatum in die erste VE (vor der Eheschliessung) bekannt, muss vom Wert Null im Zeitpunkt der Eheschliessung ausgegangen werden. In diesem Fall läuft die Berechnung auf eine Aufteilung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus.
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Beträge (Fr.) inklusive Zins Beispiel 1 Zeitpunkt Betrag (Fr.) bis bis bis 15.8.1994 1.7.1990 15.9.2000
Letzte bekannte Aus- [1] 9.3.1988 10'000.- [5] - 12'871.- [8] 10'948.- trittsleistung vor der Ehe- schliesssung (Eintritt in die 1. VE)
Eheschliessung [2] 1.7.1990
Erste bekannte Austritts - [3] 15.8.1994 80'000.- [5] 80'000.- leistung nach der Ehe- schliessung (Austritt aus der 1. VE, Eintritt in die 2. VE)
[5] 67'129.- davon 26 % [8] 17'454.- [7] 17'454.-
Austrittsleistung bei Eheschliessung [8] 28'402.-
4 % Zins vom 1.7.1990 (Eheschliessung) bis 15.9.2000 (Scheidung) 13'989.-
auf der Austrittsleistung bei Eheschliessung Austrittsleistung bei Eheschliessung inkl. Zinsen 42'391.- Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung (15.9.2000) 150'000.-
Aufzuteilende Austrittsleistung 107'609.-
Beispiel 1: Anwendung der Tabelle [ 6]:
1. Bestimmung der notwendigen Zeitdauer-Parameter:
1.1 Anzahl Beitragsjahre zwischen der letzten bekannten
Austrittsleistung vor der Eheschliessung (9.3.1988) und der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Ehe- schliessung (15.8.1994): 6.436 6
1.2 Anzahl Ehejahre, welche in der Beitragsdauer
gemäss 1.1 liegen (1.7.1990-15.8.1994): 4.126 4
2. Tabellenwert: 26 %
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Beispiel 2 Beträge (Fr.) inklusive Zins Zeitpunkt Betrag (Fr.) bis bis bis 15.8.1994 1.7.1990 15.9.2000
9.3.1988 0.- [5] 0.- [8] 0.- Letzte bekannte Aus- [1] trittsleistung vor der Ehe- schliesssung (Eintritt in die 1. VE) 1.7.1990 Eheschliessung [2]
15.8.1994 80'000.- [5] 80'000.- Erste bekannte Austritts - [3] leistung nach der Ehe- schliessung (Austritt aus der 1. VE, Eintritt in die 2. VE)
[5] 80'000.- davon 26 % [8] 20'800.- [7] 20'800.-
Austrittsleistung bei Eheschliessung [8] 20'800.-
4 % Zins vom 1.7.1990 (Eheschliessung) bis 15.9.2000 (Scheidung) 10'245.-
auf der Austrittsleistung bei Eheschliessung Austrittsleistung bei Eheschliessung inkl. Zinsen 31'045.- Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung (15.9.2000) 150'000.-
Aufzuteilende Austrittsleistung 118'955.-
Beispiel 2: Anwendung der Tabelle [ 6]:
1. Bestimmung der notwendigen Zeitdauer-Parameter:
1.1 Anzahl Beitragsjahre zwischen der letzten bekannten
Austrittsleistung vor der Eheschliessung (9.3.1988) und der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Ehe- schliessung (15.8.1994): 6.436 6
1.2 Anzahl Ehejahre, welche in der Beitragsdauer
gemäss 1.1 liegen (1.7.1990-15.8.1994): 4.126 4
2. Tabellenwert: 26 %
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314 Rentenalter der Frauen auf den 1. Januar 2001 in der beruflichen
Vorsorge
Am 1. Januar 2001 wird in der AHV das Frauenrentenalter von 62 auf 63 Jahre angehoben. Künftig werden Frauen ihre volle Altersrente nicht bereits ab dem Monat nach ihrem 62., sondern erst nach ihrem 63. Geburtstag erhalten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, ab 62 Jahren die AHV-Altersrente vorzubeziehen, müssen dafür aber eine Rentenkürzung von 3,4% in Kauf nehmen. Pro memoria: für Männer gilt der Kürzungssatz von 6,8% pro Jahr. Um eine Rentenkürzung zu vermeiden, werden viele Frauen jedoch bis 63 arbeiten wollen.
Die Bestimmungen der im Rahmen der 10. AHV-Revision verwirklichten Erhöhung des Frauenrentenalters wurden nicht ins BVG übernommen. Das Parlament erwartete damals, dass bis zur Erhöhung des Rentenalters der Frauen in der AHV die 1. BVG- Revision unter Dach sein würde. Diese Revision hat sich nun aber auf Grund der vorgängig durchgeführten Abklärungen über den Finanzierungsbedarf aller Sozialversicherungen und der künftigen Leistungen (IDA FiSo1 und 2) verzögert. Daher gilt nach geltendem Recht für Frauen weiterhin ein "gesetzliches" Rentenalter von 62 Jahren (Art. 13 Abs. 1 BVG). Dies bedeutet, dass Frauen ab 2001 in der AHV mit 63 Jahren pensioniert werden, während sie sich in der obligatorischen Vorsorge gemäss BVG mit 62 pensionieren lassen können.
Das BVG enthält - verglichen mit der AHV - einige wichtige Unterschiede in der Regelung des Rücktrittsalters. So gibt es in der beruflichen Vorsorge kein einheitliches, allgemeines Rücktrittsalter. Die gesetzlichen Mindestbestimmungen des Obligatoriums setzen das Frauenrentenalter zwar auf 62 Jahre fest, doch überlässt es das BVG den Vorsorgeeinrichtungen, in ihren Reglementen das massgebende Rentenalter für die weitergehende Vorsorge zu definieren. Dies kann daher für Frauen unter 62 Jahre oder, im Gegenteil, auch höher als auf 62 Jahre angesetzt sein. Zur Zeit gilt für eine grosse Mehrheit der Versicherten ein vom BVG abweichendes Rentenalter und viele Vorsorgeeinrichtungen sehen für Männer und Frauen ein einheitliches Rücktrittsalter vor.
Die zweite Säule ist als Zusatz zur ersten Säule konzipiert. Die Frauen müssten daher mindestens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (oder darüber hinaus, sofern es reglementarisch vorgesehen ist) ihre berufliche Vorsorge weiterführen können, solange sie noch erwerbstätig sind. In dieser Zeit sollten die Frauen wie ganz normale Versicherte behandelt werden, das heisst, die Altersgutschriften und die Verzinsung werden weitergeführt, während der Umwandlungssatz aufgrund der verkürzten Rentenbezugsdauer entsprechend erhöht werden muss. Für allfällige Risikoleistungen würden die Altersgutschriften bis zum vollendeten 63. Altersjahr aufgerechnet. Die Reglementsbestimmungen sollten diesen veränderten Umständen angepasst werden.
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Nur wenn keinerlei Lösung in diesem Sinn gefunden werden kann, sollte subsidiär, als minimale Koordination mit der 1. Säule, ein blosser Aufschub der BVG-Rente bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter praktiziert werden. Da das Altersguthaben während des Aufschubs gleich wie die Guthaben der anderen Versicherten vor dem Rentenbezug weiter Erträge abwirft, wird es ebenso weiter verzinst und der Umwandlungssatz wird entsprechend der verkürzten Rentenbezugsdauer angepasst.
Andererseits dürfen Frauen nicht daran gehindert werden, mit 62 Jahren ihren Anspruch auf Altersleistungen geltend zu machen (und beispielsweise die AHV- Leistungen vorzubeziehen). Je nach den reglementarischen Bestimmungen entstehen dabei verschiedene Situationen:
• Falls das Reglement das ordentliche Rentenalter für Frauen bei 62 Jahren belassen hat, können Frauen ohne weiteres ihre Altersrente ab vollendetem
62. Altersjahr beziehen.
• Falls das Reglement das ordentliche Rentenalter für Frauen zwar bei 62 Jahren belassen hat, aber eine Bestimmung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 BVG enthält, muss die Frau, um Anspruch auf die Altersrente zu haben, auch das Arbeitsverhältnis auflösen.
• Falls das reglementarische Rentenalter für Frauen auf einen Zeitpunkt nach der Vollendung des 62. Altersjahres angesetzt wurde (z.B. Vollendung des 65. Altersjahres) und ein Vorbezug der Altersrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr oder früher vorgesehen ist, kann die Versicherte von dieser Vorbezugsmöglichkeit gemäss den Reglementsbestimmungen Gebrauch machen und die Rente ab diesem Alter beziehen. Die Rente wird dabei entsprechend den reglementarischen Bestimmungen gekürzt (Vorsorgeeinrichtungen, die das ordentliche Rentenalter für Frauen höher als 62 Jahre angesetzt haben, sehen in aller Regel auch eine solche Vorbezugsmöglichkeit im Reglement vor).
• Falls im Reglement für die weitergehende Vorsorge für Frauen ein höheres Rentenalter als 62 Jahre vorgesehen würde, ohne eine Rentenvorbezugsmöglichkeit spätestens ab dem gesetzlichen Rentenalter miteinzuschliessen, könnte die Versicherte ab Vollendung des 62. Altersjahres den obligatorischen Teil der Altersrente beanspruchen und erhielte mit Erreichen des reglementarischen Rentenalters auch Anspruch auf den weitergehenden Teil der Altersrente (verglichen mit einer Versicherten, die auch den obligatorischen Teil der Rente erst ab dem reglementarischen Rentenalter bezieht, wäre die Rente etwas reduziert). Eine solche reglementarische Lösung scheint uns wenig praktikabel und sollte u. E. vermieden werden.
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315 Begrenzung der Anzahl der Freizügigkeitskonten und -policen
Das BSV wurde in letzter Zeit vermehrt angefragt, ob eine Person gleichzeitig mehrere Freizügigkeitskonten und -policen haben könne. Das Freizügigkeitsgesetz wurde - wie in der Botschaft ausdrücklich erwähnt - geschaffen, um der Verzettelung der Mittel der 2. Säule einer Person entgegenzuwirken. Gestützt auf das Gesetz hat der Bundesrat in der Freizügigkeitsverordnung (FZV) in Artikel 12 Absatz 1 FZV bestimmt, dass die Austrittsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden dürfe. In der Folge dürfen die Versicherten gemäss Artikel 12 Absatz 4 FZV jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln. Dies ist gemäss dem Wortlaut zu verstehen, das Recht eines jederzeitigen Wechsels schliesst nicht auch das Recht auf eine Aufsplittung des Guthabens und damit eine Multiplikation der Freizügigkeitskonten oder -policen mit ein. Aus der historischen Auslegung von Artikel 12 FZV geht auch hervor, dass bei der Beschränkung bewusst auch steuerrechtliche Aspekte mit ausschlaggebend waren (Mitteilungen Nr. 30). Es entspräche daher nicht dem Sinn dieses Artikels, wenn eine Austrittsleistung zwar nur auf eine Freizügigkeitsstiftung übertragen würde, dort aber auf eine Vielzahl von Freizügigkeitskonten aufgesplittert würde. All diese Beschränkungen beziehen sich auf jeweils eine Austrittsleistung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei mehreren, aus verschiedenen Vorsorgeverhältnissen stammenden Austrittsleistungen jede auf je zwei Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen werden.
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Rechtsprechung
316 Anzeigepflichtverletzung
(Urteil des EVG vom 20.4.2000 i. S. Q., B 46/99; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 6 VVG)
Am 12. November 1988 füllte Q. auf Verlangen seiner Pensionskasse M. einen Fragebogen über seinen Gesundheitszustand aus. M. warf Q. mit Schreiben vom 15. August 1996 vor, beim Ausfüllen des Fragebogens seine Anzeigepflicht verletzt zu haben. M. entschied, Q. unter Ausschluss jeglicher Leistung der weitergehenden Vorsorge eine auf das gesetzliche Minimum herabgesetzte ganze Invalidenrente auszuzahlen.
Artikel 57 Ziffer 3 des Reglementes der Pensionskasse M. hat folgenden Wortlaut:
« Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht werden die Leistungen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestansprüche herabgesetzt. Bei einem Antrag auf Leistungen informiert die Kasse den Versicherten innert sechs Monaten über die Leistungsreduktion. Diese Frist läuft erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Kasse die Gewissheit erlangt hat, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt“.
Diese Bestimmung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Bis am 31. Dezember 1994 enthielt Artikel 57 des Reglementes keine Bestimmung über die Anzeigepflichtverletzung und über die Frist für ihre Geltendmachung. Bezüglich der alten Fassung dieses Artikels (vor dem 1. Januar 1995) entschied das EVG, dass wenn sich die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung nic ht über die Frist für die Geltendmachung einer Anzeigepflichtverletzung aussprechen, Artikel 6 VVG analog angewendet werden muss, um zu entscheiden, ob der Versicherer vom Vertrag zurückgetreten ist oder ob er fristgerecht einen Vorbehalt angebracht hat (BGE 119 V 287 Erw. 5a). Laut Artikel 6 VVG ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt.
Massgebend ist das Reglement im Zeitpunkt der angeblichen Anzeigepflichtverletzung, also am 12. November 1988, und nicht das Reglement im Zeitpunkt, als diese entdeckt wurde (BGE 121 V 100 Erw. 1a). Artikel 57 Ziffer 3 des Reglements der Pensionskasse M. ist im vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar. Es wird daher Artikel 6 VVG analog angewendet, der dem Versicherer eine Frist von vier Wochen setzt, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, um vom Vertrag zurückzutreten.
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Vorliegend waren ab Kenntnisnahme der angeblichen Anzeigepflichtverletzung mehr als vier Wochen verstrichen, als M. am 15. August 1996 gegenüber Q. die Anzeigepflichtverletzung schriftlich geltend machte; unabhängig davon, welches der zwei von M. behaupteten Daten berücksichtigt wird (der 20. Juni oder der 9. Juli). Das EVG hat die Beschwerde von Q. folglich gutgeheissen.
317 Verjährung und Anschluss an die Auffangeinrichtung
(Urteil des EVG vom 1.5.2000 i. S. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, B 54/99; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 41 BVG, 130 OR)
Gemäss Artikel 41 BVG verjähren Forderungen auf periodischen Beiträgen und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR sind anwendbar, insbesondere Artikel 130 Absatz 1 OR, wonach die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt. Als Ausnahme von dieser Regel beginnt die Verjährung der Beiträge der vergangenen Jahre erst mit dem (obligatorischen) Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG, weil diese Verfügung ein neues Rechtsverhältnis begründet (SZS 1994 S. 390 Erw. 3b; SVR 1996 BVG Nr. 46 Erw. 4 S. 137).
Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 41 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 142 OR). Diese Einrede muss im Gegenteil ausdrücklich erhoben werden (SZS 1994 S. 389 Erw. 3a).
Vorliegend erweist sich der angefochtene Entscheid schon deshalb als rechtswidrig, weil die vom Versicherungsgericht des Kantons Waadt von Amtes wegen berücksichtigte Einrede der Verjährung vom Beschwerdegegner nicht erhoben worden war (Art. 104 lit. a OG). Die kantonale Gerichtsbehörde verletzte das Bundesrecht ebenfalls, indem es die Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für verjährt erklärte: Die Verjährung gemäss Artikel 41 Absatz 1 BVG beginnt tatsächlich mit der retroaktiven Anschlussverfügung von P. vom 17. November 1995, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist bis heute noch nicht abgelaufen ist. Überdies wurde die Verjährung durch den dem Beschwerdegegner am 29. Juni 1998 zugestellten Zahlungsbefehl der Stiftung unterbrochen und an diesem Datum begann eine neue fünfjährige Frist.
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318 Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigten und
Arbeitgebern
(Urteil des EVG vom 6.12.1999 i. S. P.-W. gegen die Gemeinde D., B 4/99; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 73 BVG)
Am 24. März 1995 klagte P.-W., seit dem 31. Juli 1994 pensioniert, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Gemeinde D. vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, und vertrat den Standpunkt, D. hätte einen höheren Lohn melden und in der Folge mehr BVG Beiträge einzahlen müssen. P.-W. könnte so von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z. eine höhere Rente erhalten. Das Verwaltungsgericht übermittelte die Sache an das kantonale Versicherungsgericht. Dieses verneinte die Passivlegitimation von D.. P.-W. zog diesen kantonalen Entscheid vor das EVG.
Der Begriff der Streitigkeit gemäss Artikel 73 BVG umfasst namentlich Auseinandersetzungen zwischen Anspruchsberechtigten und Arbeitgebern. Es handelt sich unter anderem um Streitigkeiten über die Pflichten des Arbeitgebers, die Höhe des Betrages der vom Lohn des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin abzuziehen und der Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist, die Geldleistungen der Vorsorgeeinrichtung, die Vornahme bestimmter Handlungen, wie zum Beispiel die Übergabe von Dokumenten, die Abgabe von Erklärungen oder die Übermittlung von Nachrichten.
Wenn der Arbeitgeber der Pensionskasse einen höheren Lohn meldet (Art. 10 BVV 2) und die Beiträge in diesem Verhältnis bezahlt (Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG), hat die versicherte Person von der Pensionskasse Anspruch auf eine höhere Rente.
Es ist möglich, vor dem Versicherungsgericht im Sinne von Artikel 73 BVG gleichzeitig gegen den Arbeitgeber und gegen die Pensionskasse zu klagen. Die versicherte Person kann gegen die Arbeitgeberin klagen, um feststellen zu lassen, diese hätte auf der Grundlage eines höheren Lohnes mehr BVG-Beiträge einzahlen müssen. Von der Pensionskasse kann sie die Auszahlung einer höheren Rente verlangen.
Das kantonale Versicherungsgericht verneinte die Passivlegitimation von D. als ehemaliger Arbeitgeberin von P.-W. demnach zu Unrecht. Das EVG hiess die Beschwerde gut.
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319 Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente
(Urteil des EVG vom 25.2.2000 i. S. C. gegen Vorsorgestiftung für das Personal der S. AG, B 23/99; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 26 Abs. 3 BVG)
C. erhielt ab 1988 von der Vorsorgeeinrichtung für das Personal der S. AG (hiernach S.) eine BVG-Invalidenrente im Betrag von jährlich Fr. 37'268. --. S. kündete C. 1997 gestützt auf das Vorsorgereglement von 1988 an, seine Invalidenrente würde ab März 1996 in eine Altersrente von jährlich Fr. 8'466.-- umgewandelt und C. müsse den zu Unrecht bezahlten Betrag von Fr. 43'203.-- zurückerstatten. C. erhob Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht Solothurn und beantragte die Zusprechung einer im Reglement von 1996 vorgesehenen Invalidenrente auf Lebenszeit in der Höhe eines vom Gericht festzusetzenden Betrages. Das Kantonsgericht gewährte C. auf der Grundlage des Vorsorgereglements von 1988 ab 1. Oktober 1997 eine Altersrente von jährlich Fr. 10'274. --. C. zog diesen Entscheid vor das EVG und beantragte die Zusprechung einer jährlichen Invalidenrente von mindestens Fr. 37'268.--.
Die Höhe der Renten ab 1. April 1996 wird gemäss den Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements vom 1. Januar 1996 festgesetzt.
Ziffer 6.1 dieses Reglements schreibt vor: "1. Die am 31. Dezember 1995 der Kasse angeschlossenen Mitglieder werden mit Wirkung ab 1. Januar 1996 diesem Reglement unterstellt.
2. Die nach dem bisherigen Reglement allenfalls laufenden Renten bleiben
unverändert (Besitzstand).“
Ziffer 6.1.2 bezweckt den Schutz der berechtigten Person einer laufenden Rente gegen eine künftige Schlechterstellung. Diese Bestimmung schliesst aber höhere Leistungen nicht aus. Ausserdem unterstehen die bis anhin angeschlossenen Personen gemäss Ziffer 6.1.1 zukünftig dem neuen Reglement. Daraus folgt, dass der Rentenanspruch als solcher vom alten Reglement von 1988 geregelt wird, während der Fortbestand der Rente nach dem 1. Januar 1996 vom neuen Reglement von 1996 abhängt. Im vorliegenden Fall erwarb C. seinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Reglement von 1988 und C. behält diesen Anspruch gemäss Ziffer 6.1.2 des Reglements von 1996. Weil gemäss erwähnter Ziffer 6.1.1 das neue Reglement von
1996 auf die Rentenauszahlung nach dem 1. Januar 1996 anwendbar ist, hat C.
Anspruch auf Zusprechung einer Invalidenrente auf Lebenszeit.
C. hat somit Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 37'268.--, auch über das Alter von 65 Jahren hinaus. Das EVG heisst die Beschwerde von C. gut und gewährt ihm eine jährliche Invalidenrente von Fr. 37'268.--.
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320 Anwendbares Recht auf die Austrittsleistung
(Urteil des EVG vom 17.4.2000 i. S. G. gegen Vorsorgestiftung S., B 29/99; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 27 FZG)
G. arbeitete vom November 1991 bis Ende April 1998 bei S. und war damit bei der Vorsorgestiftung S. angeschlossen. Mit der Versicherungsgesellschaft Z. wurde eine kollektive Lebensversicherung abgeschlossen. Dieser Vertrag trat am 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt den alten Vertrag vom 1. Januar 1992. Am 30. April 1998 übergab S. G. eine gemäss dem alten vor dem 1. Januar 1998 geltenden Vorsorgereglement berechnete Freizügigkeitsabrechnung über Fr. 26'138.30 (wovon Fr. 17'531.70 für den obligatorischen Teil). Aufgrund einer Bescheinigung von Z. erhob G. eine Klage vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte die Bezahlung einer Austrittsleistung von Fr. 32'498.--. Gemäss G. sollte diese zusätzliche Leistung zu den bereits bezahlten Fr. 26'138.30 hinzu kommen. G. zog den abweisenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Beschwerde vor das EVG.
Gemäss Artikel 27 Absatz 1 FZG berechnen sich die Eintritts - und die Austrittsleistung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Austritts aus einer solchen gilt. Im vorliegenden Fall muss die Austrittsleistung auf der Grundlage der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festgesetzt werden, die galten, als G. die Vorsorgestiftung S. verliess, das heisst am 30. April 1998. Deshalb muss der Betrag der Austrittsleistung auf der Grundlage des neuen Reglements von S. berechnet werden, das am 1. Januar 1998 in Kraft trat. Die Tatsache, dass S. ab dem 1. Januar 1995 vom System des Leistungsprimates auf das System des Beitragsprimates wechselte, stellt keinen Austrittstatbestand im Sinne von Artikel 27 FZG dar.
Es ist demnach ausgeschlossen, den Betrag der Austrittsleistung auf der Grundlage des alten, vor dem 1. Januar 1998 geltenden Reglements zu bestimmen. Das EVG heisst die Beschwerde von G. gut. Die Richter von Luzern weisen die Sache an das Versicherungsgericht von St. Gallen zurück, damit es das neue Reglement von 1998 anwende, zusätzliche Informationen bei Z. einhole und erneut entscheide.
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321 Ausstand und Anpassung der Renten an die Preisentwicklung
(Urteil des EVG vom 25.4.2000 i. S. N. gegen Vorsorgestiftung für das Personal von E., B 60/99; Entscheid in französischer Sprache).
(Art. 36 Abs. 1 BVG)
N. bezieht eine Invalidenrente der Lebensversicherungsgesellschaft Z., bei welcher der Vorsorgefonds E. rückversichert ist. Die Rente wurde zu Beginn der Jahre 1991, 1992, 1993 und 1995 an die Preisentwicklung angepasst. Ab dem 1. Juli 1995 reduzierte Z. den jährlichen Betrag der Rente von Fr. 18'463.80 auf Fr. 16'524.--, weil der Vertrag zwischen E. und Z. eine Indexierung des das obligatorische Minimum gemäss BVG übersteigenden Rententeils nicht vorsah. N. erhob Klage vor dem Waadtländer Versicherungsgericht und beantragte eine Indexierung von 2,6 Prozent. N. focht den abweisenden Entscheid vor dem EVG an. Er schliesst hauptsächlich auf Aufhebung des kantonalen Entscheides wegen unregelmässiger, gegen Artikel 58 Absatz 1 aBV und 6 Ziff. 1 EMRK verstossender Besetzung des Gerichts, und subsidiär auf eine jährliche Indexierung der Rente von 2,6 Prozent.
Die Garantie der Artikel 58 aBV und 30 nBV erlaubt, den Ausstand eines Richters zu verlangen, dessen Position oder dessen Verhalten Zweifel an seiner Unparteilichkeit weckt. Der Verdacht der Befangenheit ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Richterin eine Funktion bei einer Kasse innehat, die im betreffenden Prozess als Klägerin oder Beklagte auftritt, selbst wenn sie dadurch wahrscheinlich nicht beeinflusst wird oder wenn die Verwaltung keinen Vorteil aus dem Abhängigkeitsverhältnis zieht, in dem sich die Betroffene befindet (BGE 115 V 264 Erw. 5c). Jede Beteiligung an einem Verband oder an einer Handelsgesellschaft, die Parteien des Prozesses sind oder daran im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a OG ein unmittelbares Interesse haben, bildet einen Ausstandsgrund, auch wenn der betroffene Richter an der Sache nicht persönlich interessiert ist. Im vorliegenden Fall ist X. teilzeitig beisitzender Richter am kantonalen Versicherungsgericht. Er ist ausserdem Bevollmächtigter der Versicherungsgesellschaft S. Diese steht aber in keiner bekannten Beziehung zum Rückversicherer Z. oder der Bank B., welche das Dossier des Fonds E. verwaltet. Der Einwand der Befangenheit wird abgewiesen, weil X. objektiv von den Parteien unabhängig ist.
Die Anpassung der Renten um 2,6 Prozent gemäss Artikel 36 Absatz 1 BVG und der Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung gilt nur für die obligatorische Vorsorge (vgl. Mitteilungen Nr. 37 Rz. 212 S. 5). In der weitergehenden Vorsorge besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Renten an die Teuerung anzupassen. Die statutarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen sind daher massgebend. Vorliegend sieht das neue Reglement von 1990, das jenes von 1986 ersetzt, keine Anpassung der Invalidenrenten an die Teuerung mehr vor. Im Rahmen der freiwilligen Vorsorge besteht von Gesetzes wegen kein wohlerworbenes Recht auf Anpassung der Renten an die Teuerung. Das EVG wies die Beschwerde von N. ab.
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322 Keine Wahl zwischen der Freizügigkeitsleistung und der
Altersrente
(Urteil des EVG vom 27.3.2000 i. S. Z. gegen Vorsorgekasse A., B 35/99; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 1 und 2 FZG, 13, 27 und 49 BVG)
Z., geboren anfangs 1935, kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen A. auf den 30. September 1998, um sich selbständig zu machen. Z. ersuchte die Vorsorgekasse A. um Überweisung der Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung II. Säule der Bank C. Die Kasse A. wies das Gesuch von Z. ab und erkannte Z. ab 1. Oktober 1998 einen Anspruch auf eine Altersrente zu. Nachdem die Anträge von der kantonalen Gerichtsbehörde abgewiesen wurden, führt Z. Beschwerde vor dem EVG. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
Der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung muss verneint werden, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in einem Alter erfolgt, in dem die versicherte Person gemäss Vorsorgereglement unter dem Titel der frühzeitigen Pensionierung Altersleistungen beanspruchen kann. Gewährt das Reglement ab einer von der versicherten Person bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon erreichten Altersgrenze (unterhalb von 65 Jahren) Anspruch auf Altersleistungen, so ist der Vorsorgefall eingetreten. In diesem Fall hat die versicherte Person nicht die Möglichkeit, zwischen Altersleistungen und Freizügigkeitsleistung zu wählen (BGE 120 V 309 Erw. 4 mit Hinweisen).
Ob gemäss oben zitierter Rechtsprechung vorgebracht werden kann, das Gesetz verfehle seinen Vorsorgezweck, wenn die versicherte Person zwischen verschiedenen Vorsorgeformen wählen könne, wo das FZG doch deren Modalitäten organisiert, scheint zumindest diskutabel. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil der Beschwerdeführer vorliegend aus den folgenden Gründen keine Freizügigkeitsleistung beanspruchen kann.
Das Reglement der Kasse A. setzt die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersleistungen auf das vollendete 60. Altersjahr fest. Dies stellt, auch im Lichte des FZG, die Altersgrenze dar, die zum Eintritt eines Vorsorgefalles führen kann (Art. 2 FZG). Z. kann keine Freizügigkeitsleistung verlangen, weil Z. mit mehr als 63 Jahren zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersleistungen hat. Das EVG wies die Beschwerde von Z. ab.
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323 Zuständigkeit des Gerichts gemäss Artikel 73 BVG im Fall von
Nichtbezahlen der BVG- Beiträge durch den Arbeitgeber (Urteil des EVG vom 15.3.2000 i. S. BSV gegen X., B 36/99; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 73 BVG)
P. arbeitete für X., wurde aber bei der Vorsorgeeinrichtung A. nicht angemeldet, bei der das Personal von X. versichert war. P. klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) des Kantons Genf mit dem Antrag, X. sei zu verurteilen, ihm die vom Arbeitgeber nicht überwiesenen BVG-Beträge zu zahlen. Die kantonale Gerichtsbarkeit trat auf die Klage nicht ein. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid und beantragt, das Genfer VG sei zuständig zu erklären, um über den Antrag von P. zu entscheiden.
Gemäss Artikel 4a Absatz 2 BVV 1 ist das BSV zur Beschwerde berechtigt.
Die Zuständigkeit der in Artikel 73 BVG genannten Gerichte ist gegeben, wenn der Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin eine im engeren oder weiteren Sinn spezifische Frage des Rechts der beruflichen Vorsorge aufwirft (vgl. BGE 125 V 168 Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b). Eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und einer anspruchsberechtigten Person kann insbesondere die Ueberweisung von Beiträgen durch den Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung betreffen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG). In einem solchen Fall ist nicht das Arbeitsgericht zuständig, sondern der in Artikel 73 BVG bezeichnete Richter bzw. die Richterin, selbst wenn der Ausgang der Streitsache von einer Vorfrage des Zivilrechts, wie der Frage nach dem Bestand eines Arbeitsvertrages, abhängt (BGE 120 V 29 Erw. 2). Dies betrifft nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch den Grundsatz der Beitragspflicht, unabhängig davon, ob sich diese auf einen Arbeitsvertrag oder auf das öffentliche Recht stützt. Das VG des Kantons Genf ist also zuständig, um den Antrag von P. zu behandeln, so dass die Sache an dieses Gericht zurückgewiesen wird.
324 Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges
(Urteil des EVG vom 21.6.2000 i. S. Vorsorgeeinrichtung für das Personal von T. gegen P., B 19/98; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 23 BVG, 29 IVG, 88a Abs. 1 IVV)
Die ehemalige Vorsorgeeinrichtung bleibt leistungspflichtig, wenn die versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert war und wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sowohl sachlicher als auch zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 123 B 265 Erw. 1c).
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Hingegen wird im Falle der Unterbrechung des Zusammenhanges die neue Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Der zeitliche Zusammenhang ist unterbrochen, wenn sich die Erwerbsfähigkeit einer bis anhin invaliden Person dauerhaft in einer Weise verbessert hat, die eine Unterstellung unter die obligatorische BVG-Versicherung erlaubt (BGE 118 V 166 Erw. 4e). Eine Verbesserung ist nicht dauerhaft, bloss weil sie drei Monate ohne nennenswerte Unterbrechung gedauert hat. Die dreimonatige Frist von Artikel 88a Absatz 1 IVV darf nicht schematisch angewendet werden (BGE 118 V
167 Erw. 4e, 123 V 267 Erw. 2c). Es wäre insbesondere keine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person, wenn ihr beruflicher Eingliederungsversuch, selbst wenn dieser länger als drei Monate dauert, wesentlich von sozialen Gesichtspunkten bestimmt wird und es unwahrscheinlich ist, dass er eine tatsächliche Eingliederung herbeiführen kann (BGE 120 V 118 Erw. 2c).
Vorliegend leidet der Versicherte P. seit 1981 an Rückenbeschwerden. Er arbeitete vom 1. März 1990 bis 30. September 1991 im Fahrzeugbauunternehmen C. P. wurde aufgrund von Rückenbeschwerden ab dem 9. September 1991 für vollständig arbeitsunfähig erklärt. Später stellte der behandelnde Arzt von P. die volle Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Dezember 1991 fest. P. wurde vom 1. Januar bis 28. Februar von der Arbeitslosenversicherung für vermittlungsfähig erklärt. Danach arbeitete P. vom 1. März 1992 bis 7. Juli 1992 für das Transportunternehmen R., wo er bei der Montage der Bodenplatte eines Lasters plötzlich starke Rückenschmerzen verspürte. Er war somit vor dem 7. Juli 1992 während sechs Monaten voll arbeitsfähig. Seit der Montage der Platte ist er völlig arbeitsunfähig. P. wurde ab dem 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der zeitliche Zusammenhang ist demnach unterbrochen, so dass die Vorsorgeeinrichtung für das Personal von T. P. ab dem 8. Juli 1992 eine ganze Invalidenrente auszahlen muss.
325 Teilliquidation; Verteilung der freien Mittel
(Entscheid vom 18.5.2000 der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge i. S. H. und B. gegen X.; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 23 FZG)
Der vom zuständigen Organ der Pensionskasse des Personals von Y. beschlossene und von der Aufsichtsbehörde der Stiftungen und der Vorsorgeeinrichtungen des Kantons X. (ADS) genehmigte Plan für die Teilliquidation enthält folgende Modalitäten:
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a) Die Referenzdaten sind, für die Definition des Bezügerkreises, der 1. Januar 1995 und für den Betrag des zu verteilenden freien Vermögens, der 1. Januar 1996. b) Das am 1. Januar 1996 verfügbare freie Vermögen beläuft sich gemäss dem anerkannten Sachverständigen auf Fr. 12'000'243.34. c) Der zu verteilende Betrag beläuft sich auf 75 % des oben erwähnten Betrages, das heisst auf Fr. 9'000'000.--. d) Die Bezüger sind in drei Kategorien aufgeteilt, 80 %, oder Fr. 7'200'000.-- gehen an die aktiven Versicherten, die am 1. Januar 1995 im Unternehmen waren, 10 %, oder Fr. 900'000.-- gehen an die aktiven Versicherten, die im Laufe des Jahres 1995 austraten und 10 %, oder Fr. 900'000.-- gehen an die am 1. Januar 1995 bereits Pensionierten. e) Der Höchstbetrag der individuellen Leistungen ist auf Fr. 150'000.-- begrenzt.
H. und B. bestreiten die Aufteilung der Bezüger in drei Kategorien und die individuelle Zuteilungsgrenze von Fr. 150'000.--.
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hat Ähnliches gleich und Unterschiedliches anders behandelt zu werden (BGE 118 Ia 1). Vorliegend wurde dieser Grundsatz verletzt. Die im Jahr 1995 ausgetretenen Versicherten müssen gleich wie die vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 anwesenden Versicherten behandelt werden. Die Verteilung für die aktiven Versicherten muss dementsprechend gemäss globalem Bestand am 1. Januar 1995 vollzogen werden. Der Plan für die Teilliquidation vom 31. August 1998 (lit. d) muss also entsprechend angepasst werden.
Für die Beurteilung des Höchstbetrags von Fr. 150' 000.- muss der Verteilungsplan mit dieser Begrenzung mit einem Verteilungsplan ohne solche Begrenzung verglichen werden. Ohne Begrenzung erhalten 11 von 273 Bezügern alleine 48.8 % der verfügbaren Mittel. Darüber hinaus haben von den 11 vom ADS aufgenommenen Fällen nur 3 Versicherte 1995 oder 1996, nach der Übernahme von Y. durch die Gruppe Z., die Stelle gewechselt, während die 8 anderen Personen im Unternehmen und in der Kasse blieben. Ausserdem wandte die Kasse bis am 31. Dezember 1995 das System des Leistungsprimates an, das durch eine erhebliche Solidarität der jüngeren mit den älteren Versicherten geprägt ist. Man muss auch betonen, dass der Verteilungsschlüssel des Stiftungsrats - Dauer x (Lohn + mathematische Reserve ) - ältere Versicherte mit hohem Einkommen im Vergleich zu jungen Versicherten mit geringem Einkommen wesentlich bevorzugt. Die Begrenzung auf Fr. 150'000.-- bezweckt eine homogenere Verteilung der verfügbaren Mittel auf die potentiellen Bezüger. Sie ist demnach weder willkürlich, noch verletzt sie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
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326 Abtretung des Leistungsanspruches;
Zuständigkeit des Richters gemäss Artikel 73 BVG; Beschwerdelegitimation; Zeitpunkt des Fälligwerdens von Leistungen (Urteil des EVG vom 14.6.2000 i. S. Sammelstiftung Z. gegen X. und Y., B 2+3/99; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 26, 39 und 73 BVG, 29 IVG, 331b OR)
Die Gerichtsbehörden gemäss Artikel 73 Absatz 1 BVG sind zuständig, um Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Abtretung des BVG Leistungsanspruches (vorliegend eine Invalidenrente), nach Artikel 39 Absatz 1 BVG und 331b OR, zu entscheiden (BGE 122 V 323 Erw. 2).
Die Sammelstiftung Z. ist legitimiert, vor dem EVG Beschwerde zu erheben, weil X. vor kantonaler Instanz mit Erfolg klagte, die Ungültigkeit der Abtretung sei festzustellen und Z. sei zur Zahlung von Invalidenleistungen zu verurteilen. Die Bank Y., Zessionarin der vom Versicherten X. behaupteten Rechte, kann am eidgenössischen Verfahren ebenfalls als Interessierte im Sinne der Artikel 110 Absatz 1 OG in Verbindung mit Artikel 132 OG teilnehmen.
Im Versicherungsobligatorium kann der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vor der Entstehung des Anspruchs auf eine IV-Rente entstehen und gültig abgetreten werden, das heisst nicht vor Ablauf der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b IVG in Verbindung mit Artikel 26 BVG festgesetzten einjährigen Karenzfrist (BGE 123 V 207 Erw. 2). Solange die Verfügung der IV betreffend Rentenanspruch des Versicherten nicht erging, besteht sein Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente nur im Sinn einer Anwartschaft. Vorliegend war die BVG-Rente zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung durch X. zugunsten der Bank noch nicht fällig, weil die Sammelstiftung Z. akzeptiert hatte, X. vor der Verfügung der IV eine Rente nur auf Gutdünken und unter Vorbehalt der Rückerstattung zu gewähren. Diese Abtretung war deshalb ungültig.
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327 Ueberentschädigung und hypothetischer Verdienst bei
Wechsel der Erwerbstätigkeit
(Urteil des EVG vom 24.5.2000 i. S. S. gegen Vorsorgestiftung P., B 12/98; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 34 Abs. 2 BVG, 24 und 25 BVV 2)
Infolge eines Unfalles am 18. Mai 1992 gewährten SUVA und IV dem Versicherten, geboren 1965, eine ganze Invalidenrente. Die Vorsorgestiftung P. weigert sich, ihm eine BVG-Invalidenrente zuzusprechen, weil die 90 % Grenze von Artikel 24 Absatz 1 BVV 2 schon erreicht sei. P. stützte sich dabei auf einen jährlichen Lohn von Fr. 52'000.--, den S. kurz vor dem Unfall als Chauffeur für das Unternehmen G. verdiente. S. vertritt die Meinung, dass jenes Einkommen berücksichtigt werden müsste, das er als selbständigerwerbender Gerüstmonteur hätte verdienen können, wenn er nicht invalid geworden wäre.
Auch hypothetisches Einkommen des Versicherten als Selbständigerwerbender kann mutmasslich entgangenen Verdienst darstellen (Urteil B 6/98 vom 28. April 2000 i. Sa. J. Erw. 5).
Das EVG weist die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zurück, um festzustellen, ob S. als Selbständigerwerbender hätte arbeiten können, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die kantonale Gerichtsbehörde hat das Beweisverfahren durchzuführen und die Beweise zu würdigen. Vertritt das Kantonsgericht die Meinung, dass der Versicherte mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit seine Arbeit als Angestellter fortgeführt hätte, muss nach seinen persönlichen Eigenschaften (Alter, Ausbildung, Berufslaufbahn, usw.) bestimmt werden, welchen Lohn er als Chauffeur oder in einem anderen seiner Ausbildung entsprechenden Beruf verdient hätte.
Vorliegend gibt es gewisse Hinweise, die den Schluss erlauben, dass der Versicherte S. nach dem Unfall vom 18. Mai 1992 nicht als Chauffeur weitergearbeitet hätte. Tatsächlich arbeitete der junge S. erst seit dem 4. Mai 1992 als Chauffeur für G. Hingegen arbeitete er von Februar 1988 bis Oktober 1991 relativ lange als Gerüstmonteur, mit einem monatlichen Lohn von Fr. 5'715.--. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass S. ohne Unfall als Angestellter mit einem Lohn gearbeitet hätte, der mit Hilfe der Umfrage des Bundesamtes für Statistik über die Lohnstruktur in der Schweiz zu ermitteln ist.