Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 61 vom 22. Mai 2002
INHALTSVERZEICHNIS
Hinweise
373 Europarecht und schweizerische berufliche Vorsorge
Stellungnahmen des BSV --
Rechtsprechung
374 Klarer Nachweis für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit 375 Wirkung des Einkaufs für vorzeitige Pensionierung bei Weiterarbeit bis zum 65. Altersjahr
376 Feststellung der Ungültigkeit einer Barauszahlung
377 Teilliquidation einer patronalen Stiftung
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzel- fall ausdrücklich gesagt wird.
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Hinweise
373 Europarecht und schweizerische berufliche Vorsorge
Am 1. Juni 2002 tritt das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU in Kraft. Aus diesem Anlass möchten wir die Auswirkungen dieses Abkommens auf das BVG in Erinnerung rufen.
Für die Gesamtheit der Sozialversicherungen wie auch für das BVG gelten gemäss dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit (APF) in erster Linie die Verordnungen 1408/71 und 574/72.
Die Bestimmungen dieser Verordnungen schaffen beim BVG keine besonderen Prob- leme. Allerdings untersagt die Verordnung 1408/71 die Rückerstattung der Beiträge an Versicherte, welche aus der obligatorischen Versicherung eines Mitgliedstaates aus- scheiden und der obligatorischen Versicherung eines anderen Mitgliedstaates unterstellt werden. Die Barauszahlung der Austrittsleistung entspricht nun aber genau einer Bei- tragserstattung im Sinne dieser Bestimmung.
Die überobligatorische Vorsorge ist von einer anderen Bestimmung des Gemeinschafts- rechts betroffen. Es handelt sich um die Richtlinie 98/49 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche aus einem ergänzenden nationalen Vorsorgesystem für Arbeitneh- mende, welche sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, und gewähr- leistet diesen Gleichbehandlung gegenüber den im Mitgliedstaat verbleibenden Arbeit- nehmenden.
Die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen für die Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen und die Garantie ihrer Auszahlung sind auf die Bereiche anwendbar, welche nicht durch die Verordnung 1408/71 abgedeckt werden, d. h. auf die überobli- gatorische berufliche Vorsorge.
Die Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge
Die wichtigste Auswirkung auf die BVG-Minimalvorsorge betrifft die Barauszahlung der Austrittsleistung, wenn eine versicherte Person die Schweiz verlässt. Eine solche Bar- auszahlung ist nicht mehr möglich, wenn diese Person der obligatorischen Versicherung in einem EU-Mitgliedstaat unterstellt wird. Es ist indessen eine fünfjährige Übergangs- frist ab Inkrafttreten des APF vorgesehen, während welcher die Barauszahlung noch möglich sein wird.
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Verlassen Arbeitnehmende die Schweiz und werden sie der obligatorischen Versiche- rung eines EU-Staates unterstellt, können sie sich folglich denjenigen Teil der Austritts- leistung, welcher dem BVG-Obligatorium entspricht, nicht mehr auszahlen lassen. In einem solchen Fall muss der obligatorische Teil der Austrittsleistung auf ein Freizügig- keitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden. Unterliegen die Arbeit- nehmenden in diesem EU-Staat keinem Versicherungsobligatorium, können sie ihre Austrittsleistung problemlos in Form einer Barauszahlung beziehen. Es ist jedoch an ihnen, ihrer Vorsorgeeinrichtung den Beweis zu erbringen, dass sie nicht mehr obligato- risch versichert sind.
Diese Regelung betrifft weder die Auszahlung der Rente in Form einer Kapitalabfindung noch den Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum. Sie ist ebenso wenig auf Staa- ten ausserhalb der EU anwendbar, doch ist sie auf die Mitgliedstaaten des EWR ausge- dehnt worden, d. h. zurzeit auf Norwegen, Island und Liechtenstein. Der überobligatori- sche Teil der Austrittsleistung ist ebenfalls nicht tangiert. Auch Arbeitnehmende, die sich in der Schweiz selbständig machen, und Selbständigerwerbende - gleichgültig, ob es sich um Schweizer oder Staatsangehörige der EU handelt - sind nicht betroffen; sie können weiterhin die Barauszahlung ihrer Austrittsleistung verlangen. Wenn sie dage- gen die Schweiz verlassen, um im Ausland ihr eigenes Unternehmen zu gründen, erhalten sie die Austrittsleistung nur, wenn sie in diesem EU-Staat keinem Versiche- rungsobligatorium unterliegen.
Die Umsetzung des Abkommens
Für die Durchführung dieser Regelungen sind die Staaten verpflichtet, eine Verbin- dungsstelle zu bezeichnen, welche für den Kontakt mit den Versicherten und den Stellen der anderen Länder verantwortlich ist. Der Sicherheitsfonds BVG wurde mit dieser Auf- gabe betraut.
Für Fragen der Auslegung und Anwendung des Abkommens ist ein Gemischter Aus- schuss zuständig, der aus Vertretern der Schweiz und der EU besteht und einvernehm- lich beschliesst.
Verwaltungsmitteilung
Wir benutzen die Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass die Formulare zur Durchführung der bilateralen Abkommen im Bereich der AHV auf der Web-Seite des BSV unter http://www.bsv-vollzug.ch/ (Rubrik INT) abgerufen werden können.
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Rechtsprechung
374 Klarer Nachweis für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevan-
ten Arbeitsunfähigkeit
(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 22. Februar 2002 i. Sa. H.B., B 35/00, Urteil in deutscher Sprache)
(Art. 23 BVG)
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhält- nisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Gleich wie im Arbeitsvertragsrecht, wonach eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztli- ches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenden Folgen nicht auf einen hinreichend klaren Nachweis verzichtet werden. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen.
Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitslosigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten wollte. Wenn im konkreten Fall nicht nachgewiesen ist, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit schon bestand, als der Vorsorgenehmer bei der Vorsorgeeinrichtung versichert war, ist ein Rentenanspruch zu verneinen.
375 Wirkung des Einkaufs für vorzeitige Pensionierung bei Weiterarbeit
bis zum 65. Altersjahr
(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 14.2.2002 i.Sa. M.N., B 63/01; Urteil in deutscher Sprache)
(Art. 65 Abs. 2 BVG)
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Es liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Vorsorgeeinrichtung vor, wenn der Vorsorgenehmer, der sich auf ein bestimmtes Rücktrittsalter eingekauft hatte, von seinem Recht, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, nicht Gebrauch macht. Ein rück- wirkender Einkauf von Versicherungsjahren stellt nämlich keinen reinen Sparvorgang dar, sondern dient auch wesentlich dazu, die Leistungen im Falle des Eintritts des versi- cherten Risikos - nicht nur in Bezug auf die Alters-, sondern auch im Hinblick auf die Invaliditäts- und Todesfallleistungen - zu verbessern. Bei einer nach dem Leistungspri- mat organisierten Vorsorgeeinrichtung, deren Finanzierung auf einem kollektiven Äqui- valenzprinzip beruht, entsprechen die Leistungen nicht notwendigerweise den individuell geleisteten Beiträgen. Ein solches System enthält ein gewisses Mass an Solidarität. Der Umstand, dass von der Möglichkeit des vorzeitigen Altersrücktritts nicht Gebrauch gemacht wird, bedeutet daher nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung ungerechtfertigt bereichert ist und die Einkaufssumme zurückzuerstatten hätte.
Art. 65 Abs. 2 BVG lässt den Vorsorgeeinrichtungen bei der Regelung der Beitrags- pflicht eine weite Gestaltungsfreiheit. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen den Beiträgen und den Leistungen eine feste Relation (individuelle Äquivalenz) beste- hen muss und eine Beitragspflicht entfällt, wenn die Beitragszahlungen nicht mehr leis- tungsbildend sind. Die Tatsache, dass der Vorsorgenehmer mit der bereits entrichteten Einkaufssumme und seinen Beitragszahlungen einen Anspruch auf statutarische Leis- tungen ab einem bestimmten Altersjahr erworben hat, vermag ihn nicht von der Bei- tragspflicht zu befreien. Somit hat er weiterhin Beiträge zu entrichten, solange er von der Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung nicht Gebrauch macht.
376 Feststellung der Ungültigkeit einer Barauszahlung
(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 29. Januar 2002 i.Sa. R.S.P.R., B 1/00, Urteil in deutscher Sprache)
(Art. 122ff ZGB, Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit 25 FZG und Art. 73 BVG)
Ein Ehegatte hat das Recht, in einem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht feststellen zu lassen, ob die dem anderen Ehegatten während der Ehe ausgerichtete Barauszahlung der Austrittsleistung zu Unrecht erfolgt ist, weil seine Zustimmung zur Barauszahlung (Art. 5 Abs. 2 FZG) gefälscht worden war.
Das EVG hat ein schutzwürdiges Interesse des Ehepartners an einem Feststellungsent- scheid des Sozialversicherungsgerichts bejaht, weil das Scheidungsgericht zwar die Ungültigkeit der Barauszahlung als Vorfrage prüfen kann, die Vorsorgeeinrichtung aber nicht an diesen Entscheid gebunden ist. Diese könnte sich einer erneuten Zahlung widersetzen, zumal sie im Scheidungsprozess nicht Partei ist. Dies bedeutet, dass dem Ehegatten dieses Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden kann, indem er auf das Scheidungsverfahren verwiesen wird.
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Ein Entscheid des BVG-Richters kann für das Scheidungsgericht von Bedeutung sein, weil dieses wissen muss, ob Vorsorgegelder gemäss Art. 122 ZGB aufgeteilt werden können oder ob ein anderer Weg (Art. 124 ZGB) gefunden werden muss.
377 Teilliquidation einer patronalen Stiftung
Genehmigung des Teilplans durch die Aufsichtsbehörde - Einbezug bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 24. Januar 2002 i. Sa. F. + Z. GmbH, 2A.456/2001, Urteil in deutscher Sprache)
Die Genehmigung von Verteilungsplänen im Rahmen von Liquidation oder Teilliquida- tion einer Vorsorgeeinrichtung obliegt der zuständigen Aufsichtsbehörde. Wesentliche Umstrukturierungen bei der Stifterfirma haben regelmässig zur Folge, dass der Zweck der Personalvorsorgestiftung angepasst werden muss. Nach dem Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen dem Personal folgt, muss die Personalfürsorgestiftung den veränderten Umständen Rechnung tragen, was durch eine Teilliquidation geschehen kann.
Scheidet ein Arbeitnehmer unter normalen Umständen aus den Diensten des Arbeitge- bers und aus der Personalfürsorgestiftung aus, stehen ihm die gesetzlich und statuta- risch vorgesehenen Leistungen zu. Er hat in der Regel keinen Anspruch auf einen Teil des reglementarisch nicht gebundenen freien Stiftungsvermögens. Das gilt namentlich auch für patronale Fonds oder Wohlfahrtsfonds, die ausschliesslich Leistungen "nach Ermessen" erbringen. Vom Weggang eines einzelnen Arbeitnehmers profitieren die ver- bliebenen nur unwesentlich, und der Ausscheidende seinerseits wird bei einer Fürsor- gestiftung eines neuen Arbeitgebers Anschluss finden, weil er die Anwartschaften der dortigen Destinatäre kaum beeinträchtigt. Haben Veränderungen auf Seiten des Arbeit- gebers jedoch grössere Personalabgänge zur Folge, würden berechtigte Erwartungen auf künftige Ermessensleistungen enttäuscht, wenn das freie Stiftungsvermögen der nicht ausscheidenden Destinatärsgruppe allein vorbehalten bliebe.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet in diesem Fall, dass das Personalvorsor- gevermögen den Bediensteten folgt, und das Gebot der Rechtsgleichheit verbietet, ein- zelne Destinatärsgruppen daran zu Lasten anderer profitieren zu lassen. Dem ist mit einer den Verhältnissen angepassten Aufteilung des Stiftungsvermögens Rechnung zu tragen. Rechtsprechung und Lehre anerkennen, dass nicht nur die zu diesem Zeitpunkt bei der Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmer in den Verteilungsplan einzubeziehen sind, sondern auch jene, die - bei umfassender Betrachtungsweise - aufgrund der glei- chen Veränderungen schon früher ihren Arbeitsplatz verloren haben (BGE 119 Ib 46).
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Für den Einbezug in den Verteilungsplan kommt es nicht darauf an, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Entscheidend ist nur, dass der Abbau des Personals auf Verände- rungen bei der Stifterfirma zurückzuführen ist. Um welche Veränderung es sich dabei handelt, bleibt ohne Belang. In jedem Fall hat die Vorsorgeeinrichtung eine Teilliquida- tion durchzuführen und in den Verteilplan die ausgeschiedenen Mitarbeiter einzubezie- hen.