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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 68 vom 10. Juni 2003

SONDERAUSGABE

406 Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen

Vorsorge

• Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 21.05.2003 (nicht offizielle Fassung)

• Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2 und der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

• Änderung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) vom 21.05.2003: Fragen zur praktischen Anwendung im Fall der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

• Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge (nicht offizielle Fassung)

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 90 37, Fax 031 324 15 88 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 21. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 44 Unterdeckung (Art. 65 BVG) 1 Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt. 2 Die Vorsorgeeinrichtung muss eine Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn sie zahlungsunfähig ist.

3 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde:

a. über die Unterdeckung unterrichten. Die Meldung muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist; b. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen informieren und sich über den Zeitraum äussern, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann; c. regelmässig über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen orientieren. 4 Sie muss zudem die Versicherten, Rentnerinnen und Rentner angemessen über die Unterdeckung und die Massnahmen zu deren Behebung informieren.

5 Die Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung angepasst sein.

II Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.

III Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 3. Oktober 19942 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 1, 5 und 6 1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat. Bei Unterdeckung kann die Vorsorgeeinrichtung diese Frist auf zwölf Monate erstrecken. 5 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei Unterdeckung die Auszahlung seit Geltendmachung des Anspruchs über zwölf Monate hinaus aufschieben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Die Unterdeckung muss erheblich sein. b. Der Vorbezug muss der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dienen. c. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Informationspflichten nach Artikel 44 Absätze 3 und 4 BVV 2 erfüllen, insbesondere die Versicherten und die Aufsichtsbehörden über die Dauer der Massnahme informieren.

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Anhang (Art. 44 Abs. 1)

Ermittlung der Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung

1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt definiert:

Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 her- vorgeht. Wertschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwartung). 2 Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.

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Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2 und der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

1. Änderung von Artikel 44 der Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2): Unterdeckung Absatz 1 definiert neu in Satz 1 den Begriff der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung. Im geltenden Gesetz und in der bis anhin geltenden Verordnung (BVV 2) bestehen keine entsprechenden Angaben; in der Praxis ist die Handhabung unterschiedlich. Wichtig an dieser Begriffsbestimmung ist, dass eine Unterdeckung und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht schon dann eintreten, wenn die Wertschwankungsreserven eine ungenügende Höhe aufweisen, sondern erst nach deren Auflösung. Da keine verbindlichen Regeln für die Sollgrössen von Wertschwankungsreserven bestehen und diese je nach Kursverlauf oder Vermögensallokation sich laufend ändern, wird eine klare Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der Meldepflicht wie auch für das Ergreifen von Massnahmen bevorzugt.

Diese Definition der Unterdeckung enthebt die Vorsorgeeinrichtung nicht der Pflicht, bei ungenügenden Wertschwankungsreserven die Anlagestrategie zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass die eingeschränkte Risikofähigkeit behoben wird (Art. 50 Abs. 2 BVV 2). Diese Aufgabe ist vom obersten, paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise von der paritätischen Vorsorgekommission von Vorsorgewerken in Unterdeckung (bei Sammelstiftungen mit Vorsorgewerken ohne Vollversicherungsverträge) wahrzunehmen.

Ein Deckungsgrad von 100 Prozent liegt dann vor, wenn das notwendige Vorsorgekapital (Passiva) durch das am Bilanzstichtag dafür verfügbare Vorsorgevermögen (Aktiva) gedeckt ist. Eine Unterdeckung besteht dann, wenn der Deckungsgrad nach Auflösung der Wertschwankungsreserven unterhalb der 100 Prozent-Marke liegt. Zur Ermittlung der Unterdeckung wird neu eine Formel in den Anhang der BVV 2 aufgenommen, auf welchen Absatz 1 verweist. Das notwendige Vorsorgekapital umfasst je nach Vorsorgeplan die individuellen Spar- und Deckungskapitalien, welche die erworbenen Ansprüche der Versicherten und die Leistungen an die Rentnerinnen und Rentner garantieren sowie die versicherungstechnisch erforderlichen Rückstellungen für das Langleberisiko, für gesetzlich vorgesehene, zukünftige Rentenanpassungen etc.. Das dafür verfügbare Vorsorgevermögen umfasst die zum Marktwert bzw. Verkehrswert bilanzierten Aktiven, vermindert um Verbindlichkeiten wie passive Rechnungsabgrenzungen und Arbeitgeberbeitragsreserven. Die Wertschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 44 Absatz 1, mit dem Unterschied, dass aus rein redaktionellen Gründen anstelle des Begriffs „Deckungslücken“ derjenige der „Unterdeckung“ verwendet wird. Auch die Sachüberschrift wird entsprechend geändert. Diese Änderung betrifft nur die deutsche Fassung.

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Absatz 3 behandelt die Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung gegenüber der Aufsichtsbehörde und ist im Wesentlichen mit der bisherigen Regelung von Artikel 44 Absatz 2 identisch. Die neue Regelung weist jedoch eine andere Gliederung und Ergänzungen auf. Der späteste Zeitpunkt für die Meldung an die Aufsichtsbehörde wird neu ausdrücklich erwähnt. Er liegt unverändert dann vor, wenn eine Unterdeckung aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist (vgl. Abs. 3 Bst. a). Die Berichterstattung über das Vorhandensein einer Unterdeckung verlangt - wie bisher - auch die Angabe über die ergriffenen Massnahmen. Neu ist die Forderung, dass die Vorsorgeeinrichtungen (schriftlich) darlegen müssen, in welchem Zeitraum die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann (Bst. b). Damit werden die verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtungen gleichzeitig dazu verpflichtet, sich über die ergriffenen Massnahmen in ihrer voraussichtlichen, zeitlichen Wirkung zu äussern. Um unnötig negative volkswirtschaftliche Auswirkungen zu vermeiden, sollen die Massnahmen so angelegt sein, dass sie der Verhältnismässigkeit (vgl. Erläuterungen zu Abs. 5) Rechnung tragen und die Behebung der Unterdeckung in einer angemessenen Frist ermöglichen. Die Massnahmen sollen zudem in ein Gesamtkonzept eingebettet sein und deren Umsetzung und Wirkung sollen laufend überprüft und der Aufsichtsbehörde unaufgefordert und in geeigneten Abständen zur Kenntnis gebracht werden (Bst. c).

Absatz 4 legt fest, was im Rahmen der generellen Informationspflichten bereits gefordert ist. In Anbetracht der Bedeutung, welche eine Unterdeckung für die Destinatäre (Versicherte, Rentnerinnen und Rentner) haben kann, wird die Informationspflicht ausdrücklich in den Verordnungstext aufgenommen. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Destinatäre angemessen und insbesondere über den Grad der Unterdeckung und die Art und Dauer der Massnahmen informieren. Wie und in welchen Abständen die Information zu erfolgen hat, liegt in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtung. Die Häufigkeit muss aber der Höhe der Unterdeckung und den Massnahmen angemessen sein.

Bei der Festlegung von Massnahmen handeln die Vorsorgeeinrichtungen in Eigenverantwortung. Die Verordnung will die Vorsorgeeinrichtungen in ihrer Aufgabe, die Finanzierung so zu regeln, dass sie ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können, nicht einschränken (vgl. Art. 49 Abs. 1 BVG). In Absatz 5 wird allerdings festgeschrieben, dass die Massnahmen dem Grad der Unterdeckung angepasst sein müssen. Diese Qualitätsvorgabe basiert auf dem generellen Erfordernis der Verhältnismässigkeit und ist aufgrund ihrer Bedeutung besonders aufgeführt. Eine geringfügige Unterdeckung, welche in zeitlicher Hinsicht eher vorübergehender Natur sein kann, verlangt deutlich weniger einschneidende Massnahmen als eine erhebliche Unterdeckung. Die Einführung von Zusatzbeiträgen oder die Kürzung anwartschaftlicher Leistungen beziehungsweise deren Ausmass in Bezug auf Höhe und Dauer sollen daher mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen. Es kann ferner verhältnismässig sein, dass - soweit möglich - diejenigen Destinatäre und/oder Arbeitgeber durch die Massnahmen belastet werden, welche von den früheren Mehrleistungen profitieren konnten. Das oberste paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung trägt zusammen mit dem Experten für berufliche Vorsorge die Verantwortung, die je nach Grad der Unterdeckung geeigneten Massnahmen zu treffen. Eine erhebliche Unterdeckung muss in der Regel bei einer Deckungslücke von mehr als 10 Prozent als gegeben betrachtet werden. Über diese Richtgrösse hat sich der Experte für berufliche Vorsorge zu äussern. Aufgrund der individuellen Lage

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der Vorsorgeeinrichtung kann eine erhebliche Unterdeckung bereits bei einer geringeren Deckungslücke eintreten. Der Bundesrat äussert sich zu diesem Punkt in den Weisungen an die Aufsichtsbehörden (s. Weisungen).

Anhang zu Artikel 44 Absatz 1: In Absatz 1 wird auf die im Anhang der Verordnung aufgeführte Formel zur Berechnung des Deckungsgrades verwiesen. Eine Unterdeckung im Sinne von Absatz 1 liegt demnach vor, wenn der nach dieser Formel berechnete Deckungsgrad weniger als 100 Prozent beträgt (vgl. die Erläuterungen zu Absatz 1). Bei einem Deckungsgrad von 99 Prozent besteht somit bereits eine meldepflichtige Deckungslücke.

Mit der aufgeführten Formel wird erstmals eine gesamtschweizerisch einheitliche, rechtsverbindliche Definition des Deckungsgrades der Vorsorgeeinrichtung eingeführt. Bis anhin wurden je nach Kanton unterschiedliche Methoden zur Berechnung des Deckungsgrades angewandt. Sofern in Kantonen von dieser Formel abweichende Regelungen bestehen, müssen diese an das Bundesrecht angepasst werden.

2. Änderung von Artikel 6 der Verordnung über die Wohneigentumsförde-

rung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Satz 1 in Absatz 1 regelt wie bisher den Grundsatz, dass ein Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum (WEF) spätestens sechs Monate nach Eingang des entsprechenden Begehrens auszuzahlen ist. Satz 2 statuiert neu den Ausnahmefall, wonach dieser Fälligkeitstermin bei Vorliegen einer Unterdeckung (zur Definition dieses Begriffs siehe Art. 44 Abs. 1 BVV 2) auf zwölf Monate erstreckt werden kann. Der bisherige Satz 2 ist mittlerweile obsolet geworden, da die Verordnung über die Wohneigentumsförderung seit dem 1. Januar 1995 in Kraft ist.

Absatz 5 führt eine neue Möglichkeit des Zahlungsaufschubs ein. Der aktuelle Absatz 4 erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen, die Auszahlungsfrist von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen hinauszuschieben, sofern die Auszahlung nicht möglich oder zumutbar ist und die Vorsorgeeinrichtung zuhanden der Aufsichtsbehörde eine Prioritätenordnung erstellt. Neu soll in Absatz 5 auch die zwölfmonatige Auszahlungsfrist bei Unterdeckung nochmals hinausgeschoben werden können und zwar dann, wenn kumulativ folgende drei Bedingungen erfüllt sind: Es liegt eine erhebliche Unterdeckung vor (Bst. a); der Vorbezug dient der Amortisation von Hypothekardarlehen (Bst. b) und die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Meldepflicht nach Artikel 44 Absatz 3 BVV 2 informieren. Dabei hat sie sämtliche Informationspflichten nach Artikel 44 zu erfüllen. Sie muss insbesondere über die Dauer der Massnahme informieren (Bst. c).

Diese Fristverlängerung soll die Möglichkeit des Erwerbs von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht vereiteln. Sie ist daher ausdrücklich als Kann- Vorschrift ausgestaltet, nur bei erheblicher Unterdeckung möglich und in ihrer Anwendung als Rückzahlung von Hypothekardarlehen beschränkt. Es handelt sich um eine einschneidende Massnahme und daher hat sich die Vorsorgeeinrichtung über ihre Dauer zu äussern.

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Es soll verhindert werden können, dass ein Versicherter während oder bei Gefahr einer Teil- oder Gesamtliquidation den Weg über den Vorbezug wählt, um so einem drohenden Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrags zu entgehen und damit den Zweck von Artikel 19 FZG vereitelt. Da die Amortisation von Hypothekardarlehen dabei im Vordergrund steht, wird dem durch Buchstabe b von Artikel 6 Absatz 5 Rechnung getragen. Da - wie oben erwähnt - nicht der Vorbezug als besondere Form der Vorsorge in Frage gestellt werden soll, sondern lediglich der Vorbezug zu Umgehungszwecken, ist die weitergehende Verlängerung der Auszahlungsfrist an die drei vorgenannten Voraussetzungen gebunden. Die Umschreibung der erheblichen Unterdeckung deckt sich mit derjenigen in den Erläuterungen zu Artikel

44 Absatz 1 BVV 2.

Absatz 6 beantwortet die übergangsrechtliche Frage der Wirkung des Inkrafttretens auf die hängigen Gesuche. Die Möglichkeit, die Auszahlung bei Unterdeckung um zwölf, bei erheblicher Unterdeckung um mehr als zwölf Monate aufzuschieben, gilt für Gesuche, die nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung eingereicht werden.

Die Fristverlängerung ist nur gegeben, wenn und solange eine Unterdeckung beziehungsweise eine erhebliche Unterdeckung vorliegt. Ist die erhebliche Unterdeckung aufgrund der Jahresrechnung nicht mehr gegeben, gilt die für die Dauer der Unterdeckung festgelegte einmalige Frist von zwölf Monaten.

Die Befugnis, die Auszahlung bei Unterdeckung hinauszuschieben, muss zudem auf einer reglementarischen Grundlage beruhen.

3. Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

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Änderung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) vom 21.05.2003: Fragen zur praktischen Anwendung im Fall der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

Wann kommt Artikel 6 Absatz 1, Satz 2 WEFV, wann Absatz 5 bei einem WEF- Vorbezug zur Anwendung? Im Unterschied zu Artikel 6 Absatz 5 WEFV ist die Anwendung von Absatz 1, Satz 2 dieses Artikels nur an eine einzige Bedingung geknüpft: Es muss eine Unterdeckung (d.h. der Deckungsgrad ist gemäss der Formel im Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2 kleiner als 100 Prozent) vorliegen, damit die Auszahlung eines Vorbezugs um maximal 12 Monate aufgeschoben werden kann. Für welchen Zweck (z.B. Kauf von Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) der Vorbezug verwendet wird, spielt bei Absatz 1 keine Rolle. Demgegenüber ist ein Aufschub über die Frist von 12 Monaten hinaus nach Absatz 5 nur zulässig, wenn der Vorbezug ausschliesslich der Rückzahlung (Amortisation) von Hypothekardarlehen dient, wenn die Unterdeckung erheblich ist (in der Regel, wenn der Deckungsgrad unter 90 Prozent liegt) und wenn insbesondere die Versicherten und die Aufsichtsbehörde über die Dauer der Massnahme unterrichtet werden. Es sei der Klarheit halber festgehalten, dass das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses (vgl. Art. 6 Abs. 4 WEFV) keine Bedingung für die Anwendung von Absatz 5 darstellt (es kann eine erhebliche Unterdeckung vorliegen, ohne dass damit Liquiditätsprobleme verbunden wären).

In der Praxis könnten aus einer kumulativen Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 und

5 WEFV Probleme entstehen. Wenn beispielsweise der Vorbezug für die Erstellung,

den Kauf oder den Ausbau einer Liegenschaft um 12 Monate verzögert wird und der Versicherte dadurch gezwungen ist, einen Hypothekarkredit aufzunehmen, kann eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung nur diesen einmaligen Aufschub von maximal

12 Monaten nach Absatz 1 verfügen, nicht jedoch einen zusätzlichen zweiten

Aufschub nach Absatz 5 anordnen, selbst wenn die Voraussetzungen von Absatz 5 erfüllt wären. Mit den neu eingeführten Bestimmungen der WEFV soll nicht die Errichtung oder der Kauf von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge per se verhindert, sondern lediglich ein temporärer Aufschub der Auszahlung von WEF- Vorbezügen ermöglicht werden, damit die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung dadurch nicht zusätzlich erschwert wird.

Wie lange darf ein Zahlungsaufschub nach Artikel 6 Absatz 5 WEFV dauern? Es liegt in der Kompetenz und der Verantwortung des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung, die Dauer des Zahlungsaufschubs festzulegen, sofern die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 5 WEFV erfüllt sind. Die Vorsorgeeinrichtung hat der zuständigen Aufsichtsbehörde darzulegen, ob diese Bedingungen eingehalten werden (vgl. die Meldepflicht nach Buchstabe c von Art. 6 Abs. 5 WEFV). Ein Aufschub nach Artikel 6 Absatz 5 WEFV von über 24 Monaten seit Gesuchstellung sollte nur in besonderen Fällen und mit besonderer Begründung angeordnet werden.

Kann eine Freizügigkeitseinrichtung die Auszahlung eines WEF-Vorbezugs wegen Unterdeckung aufschieben? Grundsätzlich sind die Vorschriften des Wohneigentumsförderungsgesetzes (Art. 30a ff. BVG) und der Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV) auch auf

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Einrichtungen anwendbar, die den Vorsorgeschutz nach Artikel 1 des Freizügigkeitsgesetzes in anderer Form erhalten (durch eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungseinrichtung oder ein Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung). Freizügigkeitseinrichtungen können jedoch keine Unterdeckung im Sinne von Artikel

44 BVV 2 aufweisen, da solche Institutionen keine Vorsorgeeinrichtungen im Sinne

des BVG sind (vgl. BGE 122 V 320). Demzufolge sind Artikel 6 Absatz 1, Satz 2 und Absatz 5 WEFV auf Freizügigkeitseinrichtungen nicht anwendbar.

Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

vom 21. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), erlässt folgende Weisungen:

1 Geltungsbereich

Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 64 Absatz 2 BVG. Die vorliegenden Weisungen gelten für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 48, 49 Abs. 2, Art. 62 Abs. 1, 64 BVG und Art. 89bis Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches5). Den Aufsichtsbehörden wird empfohlen, die Weisungen analog bei sämtlichen, dem Freizügigkeitsgesetz (FZG)6 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen anzuwenden.

2 Allgemeiner Teil:

Grundsätze für Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung

21 Leistungen und Finanzierung im Gleichgewicht

1 Die Sicherstellung des Grundsatzes, dass zwischen den Verpflichtungen und der Finanzierung der Leistungen ein Gleichgewicht herrschen muss, ist dauernde Aufgabe des obersten paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung und bei Unterdeckung eine vordringliche Massnahme. 2 Bei einer Unterdeckung sind vorerst deren Ursachen zu analysieren. Ergibt diese Analyse, dass neben den Vermögensverlusten auch eine ungenügende Finanzierungsgrundlage die finanzielle Lage belastet haben und/oder belasten würden, ist als erstes die Finanzierung bzw. die Leistungsseite zu prüfen und allenfalls anzupassen. Eine ungenügende Finanzierungsgrundlage kann beispielsweise die Annahme einer zu optimistischen Sollrendite sein oder ein Risikobeitrag, welcher den Risikoverlauf nur ungenügend deckt.

22 Grundsätze und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei der

Festlegung von Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Bei der Festlegung von Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung hat die Vorsorgeeinrichtung insbesondere die folgenden Grundsätze und Pflichten zu beachten:

4 SR 831.40 5 SR 210 6 SR 831.42

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221 Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung

Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung: Das oberste paritätische Organ beziehungsweise die paritätische Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den Sammelstiftungen muss je nach Grad der Unterdeckung die notwendigen Massnahmen treffen und ist für deren wirksame Umsetzung verantwortlich (vgl. Art. 44 Abs. 2 und 3 BVV 2 neu). Das Führungsorgan hat sich hierbei auf die Vorschläge des Experten für berufliche Vorsorge, allenfalls weiterer Fachpersonen wie Anlageexperten und der Kontrollstelle abzustützen.

222 Meldung an die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 44 Abs. 3 BVV 2 neu)

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung in jedem Fall, d.h. unabhängig vom Grad der Unterdeckung, der zuständigen direkten Aufsichtsbehörde melden. Diese Meldung muss spätestens mit der Einreichung der Jahresrechnung schriftlich erfolgen. 2 Dabei sind folgende Mindestangaben beziehungsweise mindestens folgende Unterlagen erforderlich:

a Aktueller Bericht des Experten für berufliche Vorsorge (versicherungstechnischer Bericht oder Gutachten, wobei das Vorsorgekapital für die Versicherten und die Renten gesondert auszuweisen sind); b Massnahmenkonzept, d.h. schlüssige Darlegung der Entscheidgrundlagen für die getroffenen Massnahmen mit entsprechenden Beschlüssen des obersten paritätischen Organs. Das Massnahmenkonzept muss einen Sanierungsplan (Umsetzungskonzept) enthalten, aus dem hervorgeht, in welchem Zeitraum mit welchen Massnahmen die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann; c Nachweis, dass der absehbare Liquiditätsbedarf gedeckt werden kann; d Stellungnahmen in Bezug auf: – Grad der Unterdeckung gemäss Formel im Anhang zur BVV 2 (vgl. Art. 44 Abs. 1 BVV 2 neu); – Ursachen der Unterdeckung; e wesentliche Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag; f Informationskonzept (Erstinformation und Nachfolgeinformation der Destinatäre [Versicherte, Rentner und Rentnerinnen] und der Aufsichtsbehörde).

223 Nachträgliche Meldepflichten

Im Rahmen der Pflicht zur regelmässigen Orientierung der Aufsichtsbehörde über den Erfolg der Massnahmen (vgl. Art. 44 Abs. 3 Bst. c BVV 2 neu) hat die Vorsorgeeinrichtung die Wirkung, die Geeignetheit und den Zeitrahmen der Massnahmen laufend zu beobachten und bei Bedarf anzupassen. Sie hat für geeignete Reportinginstrumente zu sorgen.

224 Erhöhte Informationspflicht

Bei Unterdeckung bestehen für die Vorsorgeeinrichtungen erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Information. Die Destinatäre müssen über das Bestehen und insbesondere über den Grad der Unterdeckung sowie die dagegen ergriffenen Massnahmen informiert werden. Die Häufigkeit der Information muss der Höhe der Unterdeckung und Massnahmen angemessen sein (vgl. Art. 44 Abs. 4 BVV 2 neu).

225 Erhöhte Sorgfaltspflicht

Eine Unterdeckung erfordert von der Vorsorgeeinrichtung vorab eine erhöhte Sorgfaltspflicht und erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Transparenz. Insbesondere muss sie verstärkt darauf achten, dass bei der Vermögensanlage die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 BVV 2).

226 Mindestanforderungen an die Massnahmen

1 Die Massnahme muss gesetzeskonform sein, d.h. sie darf keine wohlerworbenen Rechte verletzen und keine ungesetzliche Rückwirkung haben. 2 Die Massnahme muss dem Grad der Unterdeckung angemessen sein (vgl. Art. 44 Abs. 5 BVV 2 neu). Dabei kann zwischen einer geringen und erheblichen Unterdeckung unterschieden werden. Eine erhebliche Unterdeckung muss in der Regel bei einer Deckungslücke von mehr als 10 Prozent als gegeben betrachtet werden. Über diese Richtgrösse hat sich der Experte für berufliche Vorsorge zu äussern. Er stützt sich dabei auf anerkannte Grundsätze. Aufgrund der individuellen Lage der Vorsorgeeinrichtung kann eine erhebliche Unterdeckung bereits bei einer geringeren Deckungslücke eintreten. 3 Die Massnahme muss der zeitlichen Vorgabe Rechnung tragen. Die Massnahme muss in nützlicher Frist umsetzbar, administrativ machbar sein und innert angemessener Frist zur Behebung der Unterdeckung führen. In der Regel kann diese Frist 5–7 Jahre dauern, wobei eine Frist von 10 Jahren nicht überschritten werden sollte. 4 Die Massnahme muss absehbaren, zukünftigen Ereignissen Rechnung tragen (Besitzerwechsel, Auslagerung von Produktionseinheiten, Verkäufe von Firmenteilen, genereller Abbau von Stellen etc.).

5 Die Massnahme muss wirksam, nachvollziehbar und ursachenadäquat sein.

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6 Die Massnahme muss verhältnismässig und in einem ausgewogenen Massnahmenkonzept eingebettet sein. Es ist zum Beispiel verhältnismässig, dass diejenigen Destinatäre und/oder Arbeitgeber durch die Massnahmen belastet werden, welche von früheren Mehrleistungen profitieren konnten. 7 Die Massnahmen müssen die Deckung des absehbaren Liquiditätsbedarfs gewährleisten.

23 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob das Massnahmenkonzept, die weiteren Unterlagen und die Angaben nach Ziffer 222 Absatz 2 zur Behebung der Unterdeckung vorliegen und prüft deren Rechtmässigkeit. Sie prüft, ob im Konzept die Mittel zur Erreichung der Ziele schlüssig dargelegt sind. Das Konzept muss Angaben in Bezug auf die Einhaltung der obgenannten Grundsätze, über die erwartete Wirksamkeit und den geplanten Zeitplan enthalten und erste verbindliche Schritte zur Behebung der Unterdeckung aufzeigen sowie verbindliche Angaben darüber machen, wie und in welchem zeitlichen Rahmen die Vorsorgeeinrichtung die Aufsicht und die Destinatäre über den Fortgang unterrichten wird. Die Aufsichtsbehörde vergewissert sich, dass die Akteure (oberstes paritätisches Organ der Vorsorgeeinrichtung, Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge) gemäss gesetzlicher Rollenverteilung einbezogen sind und prüft insbesondere, ob das Massnahmenkonzept unter Einbezug des Experten für berufliche Vorsorge und allenfalls weiterer Fachpersonen (wie Anlageexperten) erstellt wurde und ob die entsprechenden protokollierten Beschlüsse des obersten paritätischen Organs vorliegen. Sie überwacht und prüft die regelmässige Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung über die Wirkung der Massnahmen.

231 Bei autonom anlegenden Vorsorgewerken einer Sammeleinrichtung

Bei Sammeleinrichtungen, welche die autonome Vermögensanlage auf Stufe Vorsorgewerk zulassen, gelten für Vorsorgewerke in Unterdeckung grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei den autonomen Vorsorgeeinrichtungen.

3 Besonderer Teil: Massnahmen nach geltender Rechtslage

1 Wird eine Massnahme neu eingeführt, bedarf es einer ausdrücklichen Grundlage im Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtmässigkeit einer allfälligen Reglementsänderung (keine konstitutive Wirkung). 2 Im Folgenden werden Massnahmen aufgeführt, die in ihrer Umsetzung Fragen aufwerfen, welche der Klärung bedürfen.

31 Erhebung von zusätzlichen Beiträgen zur Behebung

einer Unterdeckung Vorsorgeeinrichtungen, die eine Unterdeckung aufweisen, können gestützt auf eine reglementarische Grundlage zusätzliche Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern erheben, um damit die Deckungslücke zu beheben, falls der Arbeitgeber mindestens die Hälfte davon entrichtet. Die Mindestvorschrift des hälftigen Anteils des Arbeitgebers ist – wegen des temporären Einsatzes – ausnahmsweise beitragsartspezifisch einzuhalten. Dies gilt sowohl für den obligatorischen wie den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Werden Zusatzbeiträge erhoben, ist auf die Verhältnismässigkeit zu achten. Der Experte für berufliche Vorsorge hat sich im Massnahmenkonzept über deren Notwendigkeit in materieller und zeitlicher Hinsicht zu äussern.

311 Steueraspekte

1 Die Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung zulasten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer können wie die übrigen paritätischen Beiträge von der Steuer abgezogen werden (vgl. Art. 81 BVG). A-fonds-perdu-Einlagen des Arbeitgebers zur Behebung von Unterdeckungen stellen steuerrechtlich einen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Desgleichen sind Einlagen zur Bildung von Wertschwankungsreserven als steuerrelevanter Abzug beim Arbeitgeber möglich. 2 Der Steuerabzug bei Beiträgen und Einlagen verlangt eine reglementarische Grundlage. Diese ist gewährleistet, wenn der Beschluss des obersten paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung gleichzeitig als Nachtrag des Reglementes ausgestaltet wird. Vorbehalten bleiben weitere Vorschriften der Steuerbehörden.

312 Rechtliche Schranken

Beim individuellen Austritt des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung sind die Mindestvorschriften des BVG und des Freizügigkeitsgesetzes unverändert gültig; so ist insbesondere Artikel 17 FZG zu beachten. Die Erhebung von paritätisch finanzierten Beiträgen ist daher in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt.

32 Beitrag für Sondermassnahmen nach Artikel 70 BVG

Beiträge für Sondermassnahmen können zur Behebung einer Unterdeckung verwendet werden, sofern die gesetzlichen Ansprüche sichergestellt sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Experte für berufliche

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Vorsorge im Einzelfall zu prüfen. Dies gilt auch für die Auflösung von Reserven, welche im Sinne von Artikel 70 BVG geäufnet wurden.

321 Rechtliche Schranken

Die Einhaltung von Artikel 70 Absatz 1 BVG betreffend Verbesserung der Leistungen an die Eintrittsgeneration muss gewährleistet sein.

33 Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden

Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat Registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Minimalleistungen des BVG erbringen (sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), können im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen. Die Minder- oder Nullverzinsung ist unwirksam bei der Behebung einer Unterdeckung bei Leistungsprimatkassen und bei Rentendeckungskapitalien.

331 Rechtliche Schranken

1 Eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist nur zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und solange eine Unterdeckung besteht und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind. 2 Beim individuellen Austritt des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung sind die Mindestvorschriften des BVG und des FZG unverändert gültig; so ist insbesondere Artikel 17 FZG zu beachten. Die Vorsorgeeinrichtung muss den Nachweis erbringen, dass bei der Berechnung der BVG-Schattenrechnung und bei der Berechnung der Austrittsleistung nach FZG die Vorschrift der Verzinsung mit dem Mindestsatz nach Artikel 15 BVG (in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) eingehalten ist. 3 Reglemente können vorsehen, dass das oberste paritätische Organ die Festlegung des Zinssatzes für das abgelaufene Jahr nach Kenntnis des Jahresergebnisses vornimmt. Besteht im Reglement eine derartige Bestimmung, handelt es sich um eine zulässige Rückwirkung einer Zinssatzsenkung. Grundsätzlich sind jedoch Massnahmen mit Rückwirkung verboten.

34 Kürzung der Austrittsleistung bei Gesamt- und Teilliquidation

Bei einer Gesamt- oder Teilliquidation kann die Vorsorgeeinrichtung, die eine Unterdeckung aufweist, den versicherungstechnischen Fehlbetrag anteilsmässig von der Austrittsleistung abziehen (Art. 19 und 23 Abs. 3 FZG).

341 Rechtliche Schranken

Das BVG-Altersguthaben darf in keinem Fall geschmälert werden. Die Aufsichtsbehörde entscheidet mittels einer anfechtbaren Verfügung auf Antrag des obersten paritätischen Organs darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, der versicherungstechnische Fehlbetrag im beantragten Ausmass anteilsmässig abgezogen werden kann und der Verteilschlüssel den geltenden Grundsätzen entspricht.

35 Änderung zukünftiger reglementarischer Leistungsansprüche

im überobligatorischen Bereich Aufgrund einer ausdrücklichen reglementarischen Grundlage (Abänderungsvorbehalt) kann das oberste paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung die künftigen Ansprüche (sog. Anwartschaften) der Versicherten auf überobligatorische Leistungen generell oder vorübergehend kürzen.

351 Rechtliche Schranken

1 Falls keine genügende reglementarische Grundlage (Abänderungsvorbehalt) besteht, müssen die formellen Voraussetzungen einer Reglementsänderung bzw. Vorsorgeplanänderung eingehalten werden. Insbesondere ist das geänderte Reglement zwingend der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Überprüfung auf seine Rechtmässigkeit einzureichen. 2 Zu beachten sind das Verbot der Rückwirkung und der Schutz allfälliger wohlerworbener Rechte der Destinatäre und damit die Unterscheidung bereits erworbener Rechte von noch zu erwerbenden Rechten (vgl. Art. 21 FZG, Anwendungsfall einer Planänderung). Solange Anwartschaften auf zukünftige Leistungen geschmälert werden können – insbesondere, wenn die Voraussetzungen für eine einseitige Reglementsänderung gegeben sind –, unterstehen derartige Anwartschaften nicht dem Schutz wohlerworbener Rechte. Nur wenn das Reglement sich selbst in einem bestimmten Punkt (z. B. Anspruch auf bestimmte Leistungen) für unabänderlich erklärt oder wenn im

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Einzelfall besonders qualifizierte Zusicherungen gemacht wurden, steht der Schutz der wohlerworbenen Rechte einer allfälligen Änderung von Anwartschaften entgegen.

4 Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Juli 2003 in Kraft.

21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz