Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 75
2. Juli 2004
SONDERAUSGABE
444 Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005 der 2. Etappe der BVG-Revision
• Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2 vom 1.7.2004 (nicht offizielle Version)
• Erläuterungen zu den Änderungen in der BVV2
• Synthese der Resultate des Vernehmlassungsverfahrens zum 2. Paket
445 Invalidität – Fragen zum Übergangsrecht
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
04.356
444 Inkraftreten auf den 1. Januar 2005 der 2. E+tappe der BVG Revision
Nicht löschen bitte " " !! Verordnung (Nicht offizielle Version) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 1. Juli 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I 1 Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
Art. 2 Personalverleih (Art. 2 Abs. 4 BVG) 2 Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.
Art. 3a (neu) Mindestbetrag des versicherten Lohnes (Art. 8 BVG) 1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 18’990 beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens Fr. 3'165 Franken versichert werden. 2 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.
Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter (Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG folgendermassen gekürzt:
Rentenanspruch in Bruch- Kürzung der teilen einer ganzen Rente Grenzbeträge ¼ ¼ ½ ½ ¾ ¾
2 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Art. 5 Anpassung an die AHV (Art. 9 BVG) * ...
Art. 8 Aufgehoben
Art. 9 Klammerverweis, Abs. 3, 4 und 5 (neu) (Art. 11 und 56h BVG) 3 Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen. 4 Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente. 5 Der Sicherheitsfonds entrichtet den AHV-Ausgleichskassen für die Überprüfung des Anschlusses der von ihnen erfassten Arbeitgeber (Art. 11 Abs. 4 BVG) eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüften Fall. Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds bis zum 31. März des folgenden Jahres die von ihnen durchgeführten Überprüfungen auf dem vom Bundesamt vorgeschriebenen Formular.
Art. 12a und 12b Aufgehoben
Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität (Art. 15 und 34 Abs. 1 lit. b BVG) 1 Wird dem Versicherten eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben wie folgt in einen der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf:
Rentenanspruch in Auf Teil-Invalidität Auf weitergeführte Bruchteilen einer entfallendes Erwerbstätigkeit entfallendes ganzen Rente Altersguthaben Altersguthaben
¼ ¼ ¾ ½ ½ ½ ¾ ¾ ¼ 2 Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3, 4 und 5 des FZG behandelt.
Art. 16 Abs. 2 2 Als Bestandteile des nach dem BVG erworbenen Altersguthabens gelten auch die Zinsen, die sich aus einem Zinssatz ergeben, der über dem Mindestzinsatz nach Artikel 12 liegt.
Art. 17 Aufgehoben
Art. 18 Klammerverweis (Art. 24 Abs. 4 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG)
Art. 19 Aufgehoben
* Die im Gesetz festgehaltenen Beträge werden durch die Verordnung 2005 (O 05) angepasst
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 3
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen (Art. 19 Abs. 3 BVG) 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Renten oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.
Art. 20a Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge (Art. 20a Abs. 1 Bst. c BVG)
Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.
Art. 21, 22 und 23 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2 und 3 2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. 3 Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet.
Art. 25 Abs. 2 und 3 2 Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder –kürzungen nach Artikel 21 ATSG, Artikel 37 UVG, Artikel 39 UVG, Artikel 65 MVG oder Artikel 66 MVG vorgenommen haben.
3 Aufgehoben
Art. 26 Bisheriger Artikel 27
7. Abschnitt (neu) Rückgriff
Art. 27 Subrogation (Art. 34b BVG) 1 Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Vorsorgeeinrichtung solidarisch. 2 Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit deren Kenntnis ihrer Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen. 3 Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch der in ihre Rechte eingetretenen Vorsorgeeinrichtung zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgebracht werden.
Art. 27a Umfang (Art. 34b BVG) 1 Die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG gehen nur so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.
4 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
2 Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen gekürzt, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist, so gehen die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG so weit auf die Vorsorgeinrichtung über, als deren ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden. 3 Die Ansprüche, die nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, bleiben der versicherten Person, ihren Hinterlassenen und weiteren Begünstigten nach Artikel 20a BVG gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG zu befriedigen.
Art. 27b Gliederung der Ansprüche (Art. 34b BVG) 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Vorsorgeeinrichtung über. 2 Leistungen gleicher Art sind namentlich: a. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; b. Hinterlassenenrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Versorgerschaden.
Art. 27c Einschränkung des Rückgriffs (Art. 34b BVG) 1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. 2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Art. 27d Verträge (Art. 34b BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung, der das Rückgriffsrecht nach Art. 34b BVG zusteht, kann mit Sozialversicherungen, denen das Rückgriffsrecht nach Art. 72-75 ATSG zusteht und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.
Art. 27e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen (Art. 34b BVG)
Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gemäss Art. 34b BVG bzw. Art. 72 ff. ATSG beteiligt, besteht unter ihnen Gesamtgläubigerschaft. Die Versicherungen sind einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 27f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen (Art. 34b BVG)
Gegenüber dem nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen einigen sich mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger auf eine einzige Vertretung. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen: a. durch die Unfallversicherung; b. durch die Militärversicherung ; c. durch die Krankenversicherung; d. durch die AHV/IV.
8. Abschnitt (neu): Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
Art. 27g Individueller Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1 BVG) 1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation hat jede austretende versicherte Person Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 5
2 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst werden. 3 Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Art. 44 BVV 2 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1 BVG) 1 Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in die selbe neue Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum individuellen Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Art. 48e, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. 2 Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheiden das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung. 3 Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. 4 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend angepasst werden. 5 Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
9. Abschnitt (neu): Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
Art. 27i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41 Abs. 8 BVG) 1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten enthalten: a. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben; b. Unterlagen betreffend die Konten bzw. die Policen der versicherten Person; c. Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungsdauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung; d. Anschlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung; e. Reglemente; f. wichtige Geschäftskorrespondenz; g. Unterlagen, welche die Identifikation der Versicherten erlauben. 2 Die Unterlagen können auf anderen Datenträgern als auf Papier aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
Art. 27j Aufbewahrungsfrist (Art. 41 Abs. 8 BVG) 1 Werden Vorsorgeleistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht an. 2 Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorgeleistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. 3 Im Freizügigkeitsfall endet die Aufbewahrungspflicht für die massgebenden Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten
6 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder - policen führt.
Art. 27k Aufbewahrungspflicht bei Liquidation (Art. 41. Abs. 8 BVG)
Bei Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe der Liquidatoren, für die korrekte Aufbewahrung der Unterlagen besorgt zu sein.
Art. 35 Klammerverweis und Abs. 1 und 2 (Art. 53 Abs. 1 und 4, 53a und 62 Abs. 1 BVG) 1 Die Kontrollstelle muss jährlich prüfen: a. die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten; b. die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens; c. die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 48f – 48h sowie 49a Absatz 3 und 4.
2 Aufgehoben
Art. 37 Abs. 2, 38 und 46 Aufgehoben
Art. 48e (neu) Rückstellungen und Schwankungsreserven (Art. 65b BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.
2b. Abschnitt (neu): Loyalität in der Vermögensverwaltung
Art. 48f Interessenkonflikte und Vermögensvorteile (Art. 53a Bst. a BVG) 1 Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, dürfen Eigengeschäfte tätigen, sofern solche Geschäfte durch die zuständigen Organe nicht ausdrücklich untersagt worden sind und nicht missbräuchlich sind. 2 Missbräuchlich sind namentlich die folgenden Verhaltensweisen, unabhängig davon, ob daraus Vermögensvorteile resultieren oder nicht: a. das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprunges zur Erlangung eines Vermögensvorteils; b. das Handeln in einem Titel oder in einer Anlage, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann. Dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c. das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung („front running“). 3 Das Tätigen von Parallelanlagen („parallel running“) ist erlaubt, sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus keine Nachteile erwachsen.
Art. 48g Persönliche Vermögensvorteile: Offenlegung (Art. 53a Bst. a und c BVG)
Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, haben dem paritätischen Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob und welche persönlichen Vermögensvorteile sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung entgegengenommen haben. Nicht offenlegungspflichtig sind Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke.
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4 Personen und Einrichtungen, auf welche Art. 8 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und die Sparkassen anwendbar ist, brauchen die jährliche schriftliche Erklärung nicht abzugeben.
Art. 48h Anforderungen an Vermögensverwalter (Art. 53a Bst. b BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48f – 48g Gewähr bieten.
Art. 49a Klammerverweis, Abs. 3 und 4 (neu) (Art. 51 Abs. 1,2, Art. 53a und 71 Abs. 1 BVG) 3 Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften von Art. 48f - 48h geeigneten organisatorischen Massnahmen. Sie legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten, erfüllen müssen. 4 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 kann sich die Vorsorgeeinrichtung auf Normen und Regelwerke von anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
Art. 60c Abs. 2 2 5 Die Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung wird aufgehoben.
1a. Abschnitt (neu): Ausführungsbestimmungen zu Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG- Revision
Art. 62a Ordentliches Rentenalter der Frauen (Bst. e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision) 1 Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 BVG). 2 Dieses Rentenalter ist ebenfalls massgebend für: a) den Zeitpunkt, für den der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 BVG und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2003 der 1. BVG-Revision angewandt wird; b) die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von 18 Prozent (Artikel 16 BVG und Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2003 der 1. BVG-Revision); c) den anwendbaren Umwandlungssatz bei der Berechnung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 2 BVG.
1b. Abschnitt (neu): Übergangsbestimmungen der Ausführungsbestimmungen von Buchstabe e) der Übergangsbestimmungen der 1. BVG- Revision
Art. 62b Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 - 1943 1 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des 62. Altersjahres haben Frauen der Jahrgänge 1942 - 1943 Anspruch auf eine Altersleistung, wenn sie keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben und auch nicht als arbeitslos gemeldet sind.
4 SR 952.0 5 SR 831.447
8 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
2 Für Frauen mit Jahrgang 1942 darf der Vorbezug der Altersleistungen zu keinem tieferen Umwandlungssatz als 7,20 Prozent führen. 3 Für Frauen mit Jahrgang 1943, welche sich vorzeitig pensionieren lassen, wird der Umwandlungssatz für die Rente entsprechend angepasst.
Art. 62c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt:
Jahrgang ordentliches Mindestumwandlungssatz Rentenalter Frauen Frauen 1942 64 7.20 1943 64 7.15 1944 64 7.10 1945 64 7.00 1946 64 6.95 1947 64 6.90 1948 64 6.85 1949 64 6.80
II
Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 2004
a. Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Männer:
Jahrgang ordentliches Mindestumwandlungssatz Rentenalter Männer Männer 1940 65 7.15 1941 65 7.10 1942 65 7.10 1943 65 7.05 1944 65 7.05 1945 65 7.00 1946 65 6.95 1947 65 6.90 1948 65 6.85 1949 65 6.80
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 9
b. Freizügigkeitsleistung nach Art. 14 Abs.4 (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2005 und erlischt er nach diesem Datum, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so wird die Freizügigkeitsleistung aufgrund folgender Grössen berechnet: a. bis zum 31. Dezember 2004: der koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3 und die Altersgutschriften, je nach den Bestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2004 gelten b. nach dem 1. Januar 2005: der bisherige koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3, erhöht um 5,9 Prozent und die Altersgutschriften, die ab dem 1. Januar 2005 gelten.
c. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Entsteht der Anspruch auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung nach dem 31. Dezember 2004, und lag der letzte koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) vor dem 1. Januar 2005, so wird dieser ab diesem Datum um 5,9 Prozent erhöht.
d. Reglementarische Bestimmungen Die Anpassung der Reglemente und Verträge muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlossen sein.
IV
Schlussbestimmung der Änderung vom 1. Juli 2004 Die Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
10 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Anhang (Ziffer II)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)6
Art. 7 Verzugszinssatz 7 Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG -Mindestzinssatz plus einem Prozent.
Art. 15 Abs. 1 Bst. b b. im Todesfall kommen die Bestimmungen von Art. 20a BVG sinngemäss zur Anwendung.
2. Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG
8
(SFV)
Art. 12a Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule 1 Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f BVG) aus den Guthaben, 9 welche auf Freizügigkeitskonten oder –policen nach Artikel 10 FZV angelegt sind und die nach Artikel 41 Abs. 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden. 2 Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12.
Art. 14 Abs. 1 1 Die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG) und die Entschädigungen an die Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG) werden durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert, die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b–g BVG) durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für Entschädigungen an die Ausgleichskassen¨ 1 Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für die Entschädigungen an die Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.
6 SR 831.425 7 SR 831.40 8 SR 831.432.1 9 SR 831.425
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 11
3. Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche 10
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 10
Art. 2 Abs. 1 Bst. b b) im Todesfall kommen die Bestimmungen von Art. 20a BVG sinngemäss zur Anwendung.
10 SR 831.461.3
12 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Änderung der BVV 2 - Erläuterungen
Kapitel 1 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn
Art. 1 Abs. 1 Bst. d Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeit- nehmer
Die Invalidenrentenabstufung ist im Rahmen der 4. IVG-Revision verfeinert worden (neu gilt folgende Rentenskala: Viertelsrente ab 40 %, halbe Rente ab 50%, Dreiviertelsrente ab 60 % und ganze Rente ab 70 %; diese Skala ist für das System der beruflichen Vorsorge übernommen worden [Art. 24 Abs. 1 BVG]). In der BVV 2 wird an verschiedenen Stellen auf die (ganze/halbe) Invalidität im Sinne des IVG verwiesen. Diese Bestimmungen müssen an die neue Rentenabstufung angepasst werden.
Sinn des bisherigen Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 war es, die Bezüger einer ganzen IV-Rente selbst bei Vorliegen der lohnmässigen Voraussetzungen von der (obligatorischen sowie der freiwilligen) beruflichen Vorsorge auszunehmen, da sich bei ihnen eines der zu versichernden Risiken bereits verwirklicht hat. Die Deckung eines bereits eingetretenen Risikos widerspricht aber dem Versicherungsgrundgedanken (vgl. Kommentar zur BVV 2 vom Sommer 1983). Diese Grenze muss nun neu auf 70 % angehoben werden, da erst dann das ganze Invaliditätsrisiko eingetreten ist. Diese Bestimmung ist allerdings nicht auf laufende Renten und auch nicht auf Renten, die in den zwei Jahren vor Inkrafttreten des 2. Pakets der 1. BVG-Revision am 1.1.05 entstanden sind, anwendbar und zwar aufgrund von Bst. f der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision, welche die Anwendung des alten Rechts auf solche Renten vorsieht. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Rentenbeginn nicht mit der tatsächlichen Auszahlung der Rente erfolgt, sondern mit der Entstehung des Anspruchs.
Auch Personen, deren Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits zu 20 Prozent oder mehr eingeschränkt ist, werden versichert. Entsteht jedoch aufgrund des gleichen gesundheitlichen Problems später eine Invalidität, so erstreckt sich der BVG-Vorsorgeschutz nicht auf diese Invalidität. Um schwerwiegende Missverständnisse zu vermeiden, sollten diese Personen von ihren Vorsorgeeinrichtungen klar über diesen Umstand informiert werden.
Eine Ausnahme wurde in der 1. BVG-Revision für Personen geschaffen, die infolge eines Geburtsgebrechens oder als Minderjährige invalid wurden und deshalb bei Eintritt in das Erwerbsleben bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent oder mehr haben, deren Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht 40 Prozent erreicht hat. Für diese Personen kann später ein Anspruch auf BVG-Invalidenleistungen entstehen, auch
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 13
wenn es sich um eine Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens handelt (vgl. Art.
23 Bst. b und c BVG).
Art. 2 Personalverleih
Der Personalverleih durch sogenannte Temporärfirmen hat gewisse Probleme bereitet. Insbesondere stellte sich die Frage, wer der tatsächliche Arbeitgeber ist. Um in Zukunft solche Schwierigkeiten zu verhindern, wird präzisiert, dass das verleihende Unternehmen, d.h. die Temporärfirma und nicht der Einsatzbetrieb, wo der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, als Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers gilt und demzufolge die damit verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen hat (Überweisung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung etc.).
Art. 3a Mindestbetrag des versicherten Lohnes
Nach Artikel 8 BVG muss der Teil des Jahreslohnes zwischen 22 155 und 75 960 Fran- ken versichert werden, welcher „koordinierter Lohn“ genannt wird. Erreicht der koordinierte Lohn nicht 3 165 Franken pro Jahr, muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.
Verdient zum Beispiel jemand 24 000 Franken, so beträgt der Teil seines Jahreslohnes, der zwischen 22 155 Franken und 75 960 Franken liegt, weniger als 3 165 Franken. Für einen solchen Versicherten werden daher 3 165 Franken versichert. Aufgrund der Absenkung der Eintrittsschwelle auf 18 990 Franken können jedoch auch Personen mit einem massgebenden AHV-Lohn von weniger als 22 155 Franken versichert sein: Personen, die von einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 18 990 Franken beziehen, sind nach Artikel 2 Absatz 1 BVG obligatorisch versichert. Es muss daher präzisiert werden, dass der Mindestbetrag von 3 165 Franken ebenfalls für diese Arbeitnehmer anwendbar ist.
Dieser mindestversicherte Lohn soll sicherstellen, dass das Verhältnis der Altersgutschriften und damit der zukünftigen Leistungen und der Verwaltungsaufwand, der für die Vorsorge einer Person entsteht, nicht in einem allzu ungünstigen Verhältnis zueinander stehen. Der mindestversicherte Lohn von 3 165 Franken gilt daher auch, wenn für die obligatorische Versicherung die Grenzbeträge reduziert werden.
Art. 4 Koordinierter Lohn von teilinvaliden Versicherten
Diese Bestimmung übernimmt den materiellen Gehalt vom geltenden Artikel 4 BVV 2, berücksichtigt dabei aber, dass es neu Viertels- und Dreiviertelsrenten und nicht mehr
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nur ganze und halbe Renten in der Invalidenversicherung gibt. Die Kürzung der Grenzbeträge bei Teilinvalidität erfolgt proportional zum Teilrentenanspruch nach IVG, den die versicherte Person hat. Gekürzt werden die Beträge für den Mindestlohn, der erreicht werden muss, um in der beruflichen Vorsorge obligatorisch versichert zu sein (Art. 2 und 7 BVG), den Koordinationsabzug und den oberen Grenzbetrag (Art. 8 Abs. 1 BVG). Der versicherte Mindestverdienst (Art. 8 Abs. 2 BVG) wird nicht reduziert, da dieser Betrag als Basis für die Berechnung der Altersleistungen schon relativ tief ist und eine weitere Reduktion zu einem allzu ungünstigen Verhältnis zwischen der Höhe der Altersgutschriften und den Verwaltungskosten führen würde. Ist zum Beispiel ein Arbeitnehmer im Sinn des IVG zu 40% invalid so hat er einen Anspruch auf eine Teilrente von ¼. Für die Unterstellung unter das BVG wird der Mindestlohn, der Koordinationsabzug und der obere Grenzbetrag nach Artikel 8 BVG je um ¼ reduziert.
Im Interesse einer möglichst einfachen Abwicklung für die Vorsorgeeinrichtungen werden die Grenzbeträge beim Bezug einer Teilrente im gleichen Verhältnis wie der Rentenanspruch gekürzt. Beim Bezug einer Viertelsrente werden also die Grenzbeträge um einen Viertel gekürzt. Da für den Anspruch auf eine Viertelsrente die Invalidität jeodch mindestens 40 Prozent betragen muss, was in aller Regel mit einer Einkommenseinbusse in dieser Höhe verbunden ist, besteht eine gewisse Divergenz mit den Einkommensverhältnissen bestimmter teilinvalider Versicherter. Bei Einkommen, die bei voller Arbeitsfähikgeit nur wenig über der Eintrittschwelle von Fr. 18’ 990.- liegen, führt dies dazu, dass sie beim Bezug einer Viertelsrente für den restlichen Verdienst nicht mehr obligatorisch versichert sind. Andererseits ist dieses System bei Bezügern von ¾- Renten günstiger.
Diese Bestimmung ist allerdings nicht auf laufende Renten und auch nicht auf Renten, die in den zwei Jahren vor Inkrafttreten des 2. Pakets der 1. BVG-Revision am 1.1.05 entstanden sind, anwendbar und zwar aufgrund von Bst. f der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision, welche die Anwendung des alten Rechts auf solche Renten vorsieht. Zur Klarstellung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der Rentenbeginn nicht mit der tatsächlichen Auszahlung der Rente erfolgt, sondern mit der Entstehung des Anspruchs.
Art. 5 Anpassung an die AHV
Die Grenzwerte, wie sie in der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 fixiert werden, wurden aufgrund der AHV-Rente des Jahres 2003 berechnet. 2004 wurden die AHV- Renten nicht erhöht und wenn aufgrund der 11. AHV-Revision die Renten der 1. Säule auf den 1. 1. 2005 wiederum nicht erhöht werden, braucht es auch in der 2. Säule noch keine Anpassung der Grenzwerte des Gesetzestextes. Artikel 5 hat daher zur Zeit keinen Inhalt. Sollte die 11. AHV-Revision nicht auf den 1. 1. 2005 in Kraft treten, werden die Grenzbeträge angepasst werden.
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2. Abschnitt Anschlusspflicht des Arbeitgebers
Art. 8 Provisorischer Anschluss
Dieser Artikel regelte den provisorischen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bis zum 31. Dezember 1987. Er ist gegenstandslos geworden und wird aufgehoben.
Art. 9 Klammerverweis, Abs. 3, 4 und 5 (neu)
Absatz 3: Das genaue Vorgehen, wie die Ausgleichskasse vorzugehen hat, wird nach Artikel 9 Absatz 4 in Weisungen des BSV an die Ausgleichskassen geregelt. Diese Weisungen sahen an sich bereits früher die neue Lösung mit der direkten Meldung an die Auffangeinrichtung vor, waren aber in diesem Punkt vom Bundesgericht als nicht genügend konform mit dem Gesetzestext erachtet worden (Urteil vom 28. 9. 1995, 2A.46/1995). Es ist hingegen sinnvoll, nicht nur diese früheren Bestimmungen der Weisungen wieder in Kraft zu setzen, sondern die Weisungen zu überarbeiten und zu prüfen, inwiefern weitere Änderungen angezeigt sind.
Absatz 4: Heute ist den AHV-Ausgleichskassen nicht immer klar, welche Dokumente sie für die Überprüfung des Anschlusses zu liefern haben. Deshalb sieht Absatz 4 neu vor, dass die Weisungen des BSV auch diesen Punkt umfassen werden.
Absatz 5: Aus Gründen der Einfachheit und der Verwaltungsökonomie wird eine Pauschalentschädigung pro Fall erhoben. Diese Pauschalentschädigung, welche den durchschnittlichen Kosten möglichst nahe kommen muss, wurde auf 9 Franken pro Fall festgelegt. Die Meldung an den Sicherheitsfonds erfolgt auf dem vom BSV vorgeschriebenen Formular. Wenn man die Anzahl der Arbeitgeber, die an eine Pensionskasse angeschlossen sind, in Betracht zieht (etwas mehr als 300'000 nach der Pensionskassenstatistik 2000 des BFS) werden für den Sicherheitsfonds dadurch Kosten zwischen 2,4 und 3 Millionen Franken entstehen.
Art. 12a und 12b Überprüfung des Mindestzinssatzes
Die Kriterien für die Festlegung des Mindestzinssatzes stehen nicht mehr in der Ver- ordnung, sondern werden direkt in Artikel 15 Absätzen 2 und 3 BVG festgelegt. Dabei wird im Gesetz nun neu umschrieben, welche Anlagen insbesondere als martkgängige Anlagen zu verstehen sind. Um flexibel auf geänderte Verhältnisse an den Finanzmärkten reagieren zu können und um zu verhindern, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Anlagestrategien auf eine einzige Formel ausrichten, verzichtet der Bundesrat darauf, eine fixe Formel zur Berechnung des Mindestzinssatzes festzulegen. Hingegen hat der Gesetzgeber bewusst die obligatorische Konsultation der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit der beiden Räte, die im bisherigen
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Artikel 12b der Verordnung verlangt wurde, aus dem Verfahren zur Festsetzung des Mindestzinses herausgenommen. Die Konsultation der Kommission erfolgt in Zukunft auf ihr Verlangen11.
Ebenso hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen als zusätzliches Kriterium aufzunehmen12 Das BSV wird dem Bundesrat die Information über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen selbstverständlich weiterhin regelmässig zukommen lassen, da diese Pflicht in Artikel 44a auch weiter bestehen bleibt.
Die bisherigen Artikel 12a und 12b der Verordnung werden durch die Regelung des Verfahrens auf gesetzlicher Ebene überflüssig und werden aufgehoben.
Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität
Die Invalidenrentenabstufung ist im Rahmen der 4. IVG-Revision verfeinert worden (neu gilt folgende Rentenskala: Viertelsrente ab 40%, halbe Rente ab 50%, Dreiviertelsrente ab 60% und ganze Rente ab 70%; diese Skala ist für das System der beruflichen Vorsorge übernommen worden [Art. 24 Abs. 1 BVG]). In der BVV 2 wird an verschiedenen Stellen auf die (ganze/halbe) Invalidität im Sinne des IVG verwiesen. Diese Bestimmungen müssen an die neue Rentenabstufung angepasst werden.
Das System ist jedoch im Prinzip dasselbe wie bei der bereits vorhandenen halben Rente. So wird zum Beispiel bei einem Versicherten, der einen Anspruch auf eine In- validenleistung von ¾ hat, das Altersguthaben im Verhältnis ¾ zur ¼ aufgeteilt. Der ¾ umfassende Teil wird nach Artikel 14 behandelt, der verbleibende Viertel wird weitergeführt wie bei einem voll erwerbstätigen Versicherten, allerdings mit reduzierten Grenzbeträgen (vgl. Art. 4).
Art. 16, Abs. 2 Bestimmung der Freizügigkeitsleistung nach dem Obligatorium
Der frühere Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b betraf die Sondermassnahmen nach Artikel 70 BVG, der durch die 1. BVG-Revision aufgehoben wird. Es gibt vor dem Vorsorgefall
11 Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10, BBl 2002 S. 8160): Die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung werden auf Verlangen vor dem Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen des Bundesrates konsultiert, soferndie Dringlichkeit der Verordnung es zulässt. 12 vgl. Amtliches Bulletin der Bundesverwaltung, Ständerat, 28. November 2002, S. 1044
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keine weiteren Ergänzungsgutschriften mehr. Daher muss diese Bestimmung in diesem Sinn abgeändert werden.
Art. 17 Umwandlungssatz für die Altersrente
Diese Verordnungsbestimmung wird aufgehoben, da der Umwandlungssatz neu im BVG geregelt ist.
Art. 18 Klammerverweis Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
Art. 18 BVV 2 muss inhaltlich/sprachlich nicht verändert werden, anzupassen ist jedoch der Verweis auf den heutigen Art. 24 Abs. 3 BVG, welcher nach der 1. BVG-Revision zu Art. 24 Abs. 4 BVG wird.
Art. 19 Hinterlassenenleistungen beim Tod des Bezügers einer halben Invalidenrente
Gemäss dem alten Recht wurde für die Berechnung der Hinterlassenenleistung eines Bezügers einer Teilinvalidenrente auf die Höhe der vollen Invalidenrente abgestellt (alt Art. 21 Abs. 2 BVG und alt Art. 19 Abs. 1 BVV 2). Danach wurden diese Renten gemäss einer besonderen Bestimmung (alt Art. 19 Abs. 2 BVV 2) wieder gekürzt. In der 1. BVG- Revision wurde dieses System abgelöst. Gemäss Artikel 21 Absatz 2 BVG wird nun die Hinterlassenenrente beim Tod eines Rentenbezügers aufgrund der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente - also bei einem Bezüger einer Teilrente direkt auf dieser Rente - berechnet. Artikel 19 wird durch diesen Systemwechsel hinfällig.
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1
Die Frage, ob trotz des neuen Scheidungsrechts der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente beibehalten werden soll, war näher geprüft worden. Hauptsächlich aufgrund folgender Überlegungen wurde entschieden Artikel 19 Absatz 3 BVG beizubehalten:
- Die Anzahl geschiedener Witwen und Witwer, die bis zum Tod der versicherten Person Anspruch auf Unterhaltszahlungen hatte, ist schon sehr gering, und dieser Vorsorgefall wird tendenziell noch weiter abnehmen, strebt doch das neue Scheidungsrecht die Festlegung von zeitlich begrenzten Unterhaltsbeiträgen an.
- Die Übertragung der Austrittsleistung nach neuem Scheidungsrecht ist nicht immer möglich, vor allem dann nicht, wenn schon ein Vorsorgefall eingetreten ist. Zudem übertragen die Gerichte die Austrittsleistungen nicht immer optimal.
18 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
- Die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB ist nicht immer möglich, insbesondere wenn die Ehegatten sich in einer prekären finanziellen Lage befinden.
- Die Streichung der Renten von geschiedenen Ehegatten würde gewisse Familien in eine schwierige finanzielle Lage versetzen, und zwar vor allem Einelternfamilien, welche den höchsten Anteil an « working poor » darstellen (29 %, was 27'000 Einelternfamilien entspricht gemäss dem statistischen Jahrbuch der Schweiz 2002).
Artikel 20 Absatz 1 BVV 2 muss folglich an Artikel 19 BVG, welcher die Witwerrente einführt, angepasst werden.
Die Unterhaltsrente wird in Funktion der Einkommen desjenigen geschiedenen Ehegatten festgelegt, welcher die Leistung schuldet. Bei kleinen Einkommen vermag die Unterhaltsrente die Bedürfnisse des anderen Ehegatten, insbesondere der geschiedenen Frau, nicht abzudecken. Der geltende Absatz 2 verstärkt diesen Effekt noch. Es stellt sich folglich die Frage, ob diese Bestimmung ebenfalls beibehalten werden soll.
Die BVG-Kommission war sich der Problematik für die kleinen Einkommen bewusst, sie hat sich aber trotzdem zugunsten der aktuellen Formulierung ausgesprochen, welche einzig der finanziellen Einbusse Rechnung trägt, die der geschiedene Ehegatte durch den Tod seines früheren Ehepartners erleidet. Es besteht kein Grund, sich von diesem Grundsatz zu entfernen, verstärkt doch das neue Scheidungsrecht (vgl. insbesondere Artikel 125 Absatz 1 ZGB) den Gedanken, dass im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und selbst für seine Bedürfnisse aufkommen soll.
Art. 20a Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge
Das bisherige Recht der beruflichen Vorsorge kennt keine Einschränkung der Be- günstigungsordnung, welche eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement für den überobligatorischen Bereich vorsehen kann (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG und Beiträge zur sozialen Sicherheit Nr. 18/98 [herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung], S. 10 f.). Eine solche Limitierung der Begünstigungsordnung setzte indessen das Steuerrecht. Im Kreisschreiben Nr. 1a (Veranlagungsperiode 1987/88) der Eidge- nössischen Steuerverwaltung wird die Steuerbefreiung für Vorsorgeeinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit davon abhängig gemacht, dass der Begünstigtenkreis im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge nicht zu weit gefasst ist. Es können gemäss diesem Kreisschreiben ausschliesslich folgende Personen begünstigt werden: Erstens die Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 18-22 BVG (d.h. die Witwe, die Waisen und die geschiedene Frau), zweitens der Witwer sowie die Personen, die vom Vorsorgenehmer im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in
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erheblichem Masse unterstützt worden sind, sowie drittens die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, soweit diese Personen nicht bereits unter die Ziffern 1 und 2 fallen. Fehlen Personen gemäss den Ziffern 1-3, können entweder die vom Vorsorgenehmer einbezahlten Beiträge oder 50% des Vorsorgekapitals an die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens ausgerichtet werden. Fehlen solche Erben, hat das Vorsorgekapital vollumfänglich an die Vorsorgeeinrichtung zu fallen (vgl. zum Ganzen Beiträge zur sozialen Sicherheit, a.a.O., S. 11).
Nachdem in der Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des BVG zuerst vorgesehen (S. 2691) und in der parlamentarischen Debatte unbestritten gewesen war, dass einerseits die Geschwisterkinder (Nichten und Neffen) neu unter die übrigen gesetzlichen Erben fallen würden sowie anderseits die Begünstigung der übrigen gesetzlichen Erben auf entweder 50% der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge oder auf 50% des Vorsorgekapitals beschränkt würde, kam das Parlament in der Herbstsession 2003 auf die Bestimmung zurück und erweiterte die Begünstigung der übrigen gesetzlichen Erben wiederum auf die gesamten der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge.
Auf Verordnungsstufe wird aufgrund der parlamentarischen Debatte geregelt, dass die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge ebenfalls die von ihr erbrachten Einkaufsleistungen erfassen (vgl. Voten der Ständeräte Rolf Büttiker und Eugen David vom 16. September 2003).
Jede Vorsorgeeinrichtung, welche die überobligatorischen Begünstigungsmöglichkeiten gemäss Art. 20a BVG für ihre Versicherten vorsehen will, muss in ihrem Reglement in Bezug auf Art. 20a Abs. 1 lit. c BVG entscheiden, ob 50% des Vorsorgekapitals oder die gesamten Beiträge der versicherten Person zur Auszahlung kommen sollen.
Art. 21 Einmalige Ergänzungsgutschriften
Gemäss den Artikeln 113 und 196 Ziffer 11 der Bundesverfassung sollen die Sonder- massnahmen für die Eintrittsgeneration 20 Jahre nach Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985, also am 31. Dezember 2004, aufhören. Diese Bestimmung betraf die Sondermassnahmen nach dem in der 1. BVG-Revision aufgehobenen Artikel 70 BVG. Dadurch ist es auch notwendig, Artikel 21 BVV 2 aufzuheben. Obwohl es einige Fälle gibt, für welche die Aufrechterhaltung dieser Massnahmen nützlich wäre, stehen sie in keinem Verhältnis zu den beträchtlichen administrativen Schwierigkeiten und Kosten, welche bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen verursacht würden. Deshalb werden die einmaligen Ergänzungsgutschriften aufgehoben.
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Art. 22 Herabsetzung der Ergänzungsgutschriften
Nach altem Recht konnte eine Vorsorgeeinrichtung die Ergänzungsgutschriften herabsetzen, wenn aufgrund besonderer Umstände der tiefe versicherte Lohn offensichtlich nicht unter den Begriff des bescheidenen Einkommens gehörte und wenn die Sondermassnahmen nach Art. 70 BVG, die jetzt wegfallen, nicht zu genügend Mitteln führten, um die Ergänzungsgutschriften zu finanzieren. Diese Kürzungsmöglichkeit fällt jetzt dahin, weil Art. 70 BVG aufgehoben wurde. Nach der neuen Fassung von Artikel 33 Absatz 2 sind die Vorsorgeeinrichtungen für die Finanzierung der Ergänzungsgutschriften zuständig.
Art. 23 Jährliche Zusatzgutschriften in besonderen Fällen
Dies Bestimmung betraf die Sondermassnahmen nach dem in der 1. BVG-Revision aufgehobenen Artikel 70 BVG. Dadurch ist es auch notwendig, diesen Artikel aufzuheben.
Art. 24 Abs. 2 und 3 Ungerechtfertigte Vorteile
Mit dem 2. Satz des Absatzes 2 wird mit der Ergänzung „zumutbarerweise noch er- zielbare Einkommen“ sicher gestellt, dass Teilinvalide im Rahmen der Schadenmin- derung Erwerbseinkommen erzielen müssen, und dass das Ersatzeinkommen, beispielsweise die Taggelder der Arbeitslosvenversicherung (ALV), bei Vermittelbarkeit ebenfalls angerechnet werden müssen.
Mit der 1.BVG-Revision wird durch Artikel 19 BVG eine Witwerrente geschaffen, die ebenfalls anzurechnen ist. Absatz 3 ist daher entsprechend zu ergänzen.
Art. 25 Abs. 2 und 3 Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung
Leistungskürzungen wegen grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls sind in den letzten Jahren vom Gesetzgeber wie auch von der Gerichtspraxis stark zurückgedrängt worden. Ab 1. Januar 2003 gilt zusätzlich das ATSG, das in Art. 21 eine einheitliche Ordnung der Leistungskürzung und -verweigerung für die Sozialver- sicherungszweige mit sich bringt. Kürzungen oder Verweigerung von Geldleistungen können nur mehr bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens angeordnet werden. Die bisher im UVG massgebende Kürzungsordnung (z.B. bei Nichtberufsunfällen mit einer beschränkten Grobfahrlässigkeitskürzung bei Taggeldern) wird unter ausdrücklicher Abweichung vom ATSG beibehalten. Es rechtfertigt sich daher in Absatz 2, den Wortlaut der herrschenden gesetzlichen Ordnung der Leistungskürzung und –verweigerung
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 21
anzupassen und Verweisungen auf die entsprechenden UVG- und MVG-Artikel aufzunehmen.
Absatz 3: Diese Bestimmung wurde angewandt, als die Vorsorgeeinrichtungen keine Leistungen für Vorsorgefälle schuldeten, für die die Unfallversicherung leistungspflichtig war. Für solche Versicherte war die Vorsorgeeinrichtung damals nur verpflichtet, das Alterskonto nach Artikel 14 weiterzuführen. In der Zwischenzeit wurde das System jedoch geändert, die Vorsorgeeinrichtung ist im Prinzip auch leistungspflichtig, selbst wenn die Unfallversicherung bereits Leistungen erbringt; sie kann die Leistungen nur wegen Überversicherung kürzen. Sie muss für diese Versicherten also bereits aufgrund von Artikel 14 und 15 das Alterskonto weiterführen. Diese Bestimmung ist somit hinfällig geworden und wird aufgehoben.
Art. 26
Bisheriger Artikel 27
7. Abschnitt (neu): Rückgriff
Art. 27 Subrogation
Die Sachüberschrift und der Artikelverweis sind an den neuen Artikel 34b BVG (Subrogation) anzupassen.
Der bisherige Artikel 26 BVV 2 wird im Rahmen des Obligatoriums ersetzt durch die Subrogationsnorm (Art. 34b BVG), die eine gesetzliche Abtretung vorsieht. Diesbezüglich ist die Vorsorgeeinrichtung gleich zu stellen wie die übrigen Sozialversicherungen, was rechtfertigt, dass die Art. 26 - 26f den einschlägigen Artikeln des ATSG (Art. 72 - 75) und der ATSV (Art. 13, 16 und 17) entsprechen.
In Absatz 1 wird festgelegt, dass ein durch Subrogation übergegangener Regressan- spruch bei einer Mehrzahl von Haftpflichtigen gegenüber sämtlichen Haftpflichtigen geltend gemacht werden kann. Zwischen mehreren Haftpflichtigen besteht Solidarität. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, das in BGE 119 II 289 und in Pra 2003 Nr. 212, 4C.208/2002 davon ausgeht, dass dem subrogierenden Sozi- alversicherer ein integrales Regressrecht zusteht, und Ausnahmen vom umfassenden Rechtseintritt nur soweit zustehen, als sie vom Gesetzgeber vorgesehen sind. Die Vorsorgeeinrichtung tritt durch Subrogation im Zeitpunkt des Schadenereignisses soweit in die Rechtsstellung der geschädigten Person ein, als sie dieser gesetzliche Leistungen erbringt.
22 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Nach Absatz 2 geht die Forderung auf die Vorsorgeeinrichtung über mit derselben Verjährungsfrist, wie sie gegenüber der geschädigten Person massgebend war. In welchem Zeitpunkt die Frist für die rückgriffsberechtigte Vorsorgeeinrichtung zu laufen beginnt, wird dahingehend beantwortet, dass die Kenntnis der Leistungen (und nicht etwa die Kenntnis der Leistungspflicht) und der Person des Ersatzpflichtigen massgebend ist. Dabei schützen die absoluten Verjährungsfristen die haftpflichtigen Personen vor zuweit zurückliegenden Forderungen. Die relativen Verjährungsfristen müssen wesentlich kürzer sein und beginnen erst mit Kenntnis der Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
Absatz 3 legt fest, dass ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person auf die regressierende Vorsorgeeinrichtung übergeht. Sodann ist bezüglich eines sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Einredenausschlusses die regressierende Vorsorge- einrichtung der geschädigten Person gleichgestellt; es erfolgt also eine Subrogation auch in die Einreden. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, das in BGE 119 II 289 und in Pra 2003 Nr. 212, 4C.208/2002 entschieden hat, dass eine subrogierende Sozialversicherung vollumfänglich in die Rechtsstellung der geschädigten Person eintritt.
Art. 27a Umfang
Nach dem Prinzip des Quotenvorrechts hat die geschädigte Person vorweg den An- spruch darauf, dass ihr Haftpflichtanspruch gedeckt ist. Nach Absatz 1 vermögen die Subrogation und das im Rahmen derselben geltende Quotenvorrecht sich nur auf zeitlich kongruente Leistungen zu beziehen.
Absatz 2 bestimmt, dass sich die Quotenteilung nur auf das Ausmass der Verschul- denskürzung zu beziehen vermag. Der Anspruch auf Ersatz jenes Schadens, der die ungekürzten Versicherungsleistungen übersteigt, soll dem Geschädigten allein zustehen. Damit wird erreicht, dass sich die Summe der Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen und der Vorsorgeeinrichtung jeweils genau um den Kürzugsbetrag der Vorsorgeinrichtung vermindert.
Absatz 3 legt fest, dass die nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übergegangenen An- sprüche der versicherten Person bzw. ihren Hinterlassenen und weiteren Begünstigten verbleiben (sog. Direktschaden). Das Prinzip des Quotenvorrechts gilt auch, wenn der gegenüber dem haftpflichtigen Dritten bestehende Anspruch wegen mangelnder Solvenz nicht eingebracht werden kann.
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Art. 27b Gliederung der Ansprüche
Absatz 1 legt die Geltung des Erfordernisses der sachlichen Kongruenz fest. Von ihr wird gesprochen, wenn die zuzuordnenden Leistungen sich nach Art und Funktion entsprechen.
Absatz 2 Buchstabe a bezieht sich auf die Invalidenrenten bzw. an deren Stelle tretende Leistungen. Die Bestimmung legt ausdrücklich fest, dass Altersrenten, die an der Stelle von Invalidenrenten ausgerichtet werden, analog denselben behandelt werden müssen. Altersrenten, die an die Stelle von Invalidenrenten treten, können diese nur dann als zu Leistungen haftpflichtiger Dritter kongruent betrachtet werden, wenn letztere als Ersatz des Erwerbsausfalles auch über das Pensionierungsalter hinaus berechnet wurden.
Nach Buchstabe b besteht zwischen sozialversicherungsrechtlichen Hinterlassenen- renten und dem Ersatz des Versorgerschadens nach Artikel 45 Absatz 3 OR Kongruenz. Hinterlassenenrenten sind aber selbständige Leistungen, die nicht allesamt einen Versorgerschaden voraussetzen; die Kongruenzfrage darf daher nicht gesamthaft, sondern nur bezogen auf die einzelne Leistungskategorie innerhalb der Hinter- lassenenrenten beantwortet werden.
Art. 27c Einschränkung des Rückgriffs
Das Vorliegen eines Privilegs bedeutet, dass die grundsätzlich in Pflicht zu nehmende Person für einen Schadenersatz oder für einen Regressanspruch nicht einzustehen hat; die Begründung des Privilegs liegt dabei regelmässig in einer bestimmten engen Be- ziehung der ersatzpflichtigen Person zu der geschädigten Person. Privilegien gelten allgemein dann nicht, wenn die haftpflichtige Person absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. In diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, die haftpflichtige Person privilegiert zu behandeln. Ein Regressprivileg findet im Privatversicherungsrecht schon lange Anwendung (Art. 72 Abs. 3 VVG) und hat sich im Sozialversicherungsrecht vorerst als Prinzip durchsetzen müssen (BGE 112 II 167 und BGE 117 II 609), bevor es mit Art. 75 ATSG Gesetz geworden ist. Es rechtfertigt sich daher, die Subrogationsforderung der Vorsorgeeinrichtung den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen.
Nach Absatz 1 gehören zu dem privilegierten Personenkreis der Ehegatte, Verwandte in auf- und absteigender Linie oder die in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen. Das Privileg bezieht sich lediglich auf Fälle leichtfahrlässiger Herbeiführung sowie auf die Kausalhaftung.
In Absatz 2 werden als privilegierte Personen der Arbeitgeber, dessen Familienange- hörigen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt. Auch hier entfällt die
24 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Privilegierung, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführt wurde.
Art. 27d Verträge
Alle Sozialversicherungen, einschliesslich der Vorsorgeeinrichtungen, müssen das Recht haben, unter sich oder mit anderen Interessierten (z.B. privaten Haftpflichtversicherern) Verträge zur Vereinfachung der Schadensregelung abzuschliessen.
Art. 27e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberech- tigten Sozialversicherungen
Dieser Artikel regelt die Gesamtgläubigerschaft unter den subrogierenden Versicherern (zu denen auch die Vorsorgeeinrichtungen gehören) und verpflichtet diese, die erhaltenen Summen entsprechend dem Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen unter sich aufzuteilen.
Art. 27f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Schädiger
Wenn mehrere Sozialversicherer gegenüber einem Verantwortlichen, welcher nicht zivilrechtlich haftpflichtversichert ist, rückgriffsberechtigt sind, bezeichnen sie einen Vertreter. Wenn sie sich über den Vertreter nicht einigen können, wird die Vertretung in folgender Reihenfolge vorgenommen: durch die Unfallversicherung, durch die Militärversicherung, durch die Krankenversicherung und durch die AHV/IV.
8. Abschnitt (neu): Verfahren bei Teil- und Gesamtliquidation
Die Teilliquidation wird in den Artikeln 53b-d BVG neu und erstmals etwas ausführlicher geregelt. Nach Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Ausführungsbestimmungen von Art. 27g und h BVV 2 enthalten Grundsätze, welche dabei zu berücksichtigen sind.
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Art. 27g Individueller Anspruch auf Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation
Absatz 1 wiederholt den im Gesetz (Art. 23 Abs. 1 FZG) verankerten Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation.
Absatz 2 gibt den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, die freien Mittel zu korrigieren, wenn zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der freien Mittel die Aktiven oder Passiven wesentlich ändern, beispielsweise wegen Einbrüchen an den Finanzmärkten.
Absatz 3 legt fest, dass ein allfälliger versicherungstechnischer Fehlbetrag nach Art. 44 ermittelt wird und der Abzug immer individuell von der Austrittsleistung erfolgt. Zudem muss der Versicherte, d.h. die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, bei welcher sich sein Vorsorgekapital zur Zeit der Rückforderung befindet, den Abzug zurückerstatten, wenn die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen wurde.
Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation
Absatz 1 stützt sich auf die parlamentarischen Vorgaben zur Gleichbehandlung bei kollektiven Austritten, welche ihren Niederschlag in Art. 53d Abs. 1 BVG gefunden haben. In Zukunft soll bei kollektiven Übertritten den Austretenden nebst den Austrittsleistungen und den freien Mitteln (Art. 23 Abs. 1 FZG) sämtliche Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Art. 48e anteilsmässig mitgegeben werden. Die Geltendmachung von Fortbestandesinteressen ist damit eingeschränkt. Beispielsweise ist es nicht mehr gestattet, den wegen dem gesunkenen Versichertenbestand erhöhten Bedarf an Risikoschwankungsreserven auf Kosten der Austretenden zu decken. Der Anspruch besteht jedoch nur, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken übertragen werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Form der zu übertragenden Vermögenswerte. So brauchen beispielsweise keine Schwankungsreserven für Immobilien übertragen zu werden, wenn die übernehmende Kasse keine Immobilien in ihrem Portefeuille hat und das übertragene Vermögen aus flüssigen Mitteln besteht. Wechseln keine Rentner die Vorsorgeeinrichtung, so besteht für das austretende Kollektiv kein oder jedenfalls nur ein reduzierter Anspruch auf Rückstellungen für den Teuerungsausgleich der Renten. Die Vorsorgeeinrichtungen haben eine gewisse Autonomie: Sie müssen in ihren Reglementen die Voraussetzungen der Teilliquidation regeln. Dies gilt vor allem für die Gemeinschaftsstiftungen, die sehr kleine Unternehmen anschliessen, deren Austritt nicht zu einer Teilliquidation führt. Die Vorsorgeeinrichtungen haben festzulegen, unter welchen Bedingungen eine Teilliquidation durchgeführt wird.
Gegenüber der Auffangeinrichtung gibt es keinen Anspruch auf Rückstellungen und Reserven, weil für diese eine gesetzliche Pflicht zum Anschluss besteht (Art. 60 Abs. 2 BVG) und sie somit auch Arbeitgeber anschliessen muss, die nicht in der Lage sind, sich
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in die Rückstellungen und Reserven einzukaufen. Andernfalls könnte das finanzielle Gleichgewicht der Auffangeinrichtung nicht aufrechterhalten werden.
Weiter kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat.
Nach Absatz 2 entscheidet das paritätische oder das nach den Satzungen (Statuten, Reglemente) der Vorsorgeeinrichtung zuständige Organ über den kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven. Die Vorschriften von Art. 53d Bst. 5 und
6 BVG (Information und Rechtsmittel) sind auch auf den kollektiven Anspruch
anwendbar.
Absatz 3: Der Anspruch ist in jedem Fall kollektiv zu übertragen und von der neuen Vorsorgeeinrichtung entsprechend deren reglementarischen Bestimmungen (Art. 48e Abs. 1) ihren Rückstellungen und Schwankungsreserven gut zu schreiben.
Absatz 4 gibt den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven zu korrigieren, wenn zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der freien Mittel die Aktiven oder Passiven wesentlich ändern, beispielsweise wegen Einbrüchen an den Finanzmärkten.
Nach Absatz 5 handelt es sich nur dann um einen kollektiven Austritt, wenn mehrere Versicherte als Gruppe in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten, weil sie von einer Massnahme betroffen sind, die nicht von dieser Gruppe verursacht wurde. Ein Musterbeispiel für eine Massnahme, die von der Gruppe selber verursacht wurde, findet sich im sogenannten Diasan-Fall13. Dort hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Gruppe von Mitarbeitern, welche das Unternehmen verlassen hat, um ein Kon- kurrenzunternehmen zu gründen, keinen Anspruch auf freie Mittel aus der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung hat.
9. Abschnitt (neu): Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
Art. 27i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
In Abs. 1 wird als Grundsatz festgehalten, dass sowohl Vorsorge- wie auch Freizügigkeitseinrichtungen zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen der versicherten und vorsorgenehmenden Personen verpflichtet sind, um diesen die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu ermöglichen. Abs. 2 und
3 zählen beispielhaft und nicht abschliessend auf, welche Vorsorgeunterlagen
aufzubewahren sind. Weitere wichtige und demzufolge aufzubewahrende Unterlagen
13 BGE 119 Ib 46 ff.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 27
könnten solche medizinischen Inhalts sein (auch im Zusammenhang mit einem allfälligen Gesundheitsvorbehalt), die Vorsorgevereinbarung zwischen einer vorsorgenehmenden Person und der Freizügigkeitsstiftung bzw. die Versicherungsvereinbarung einer versicherten Person mit der Versicherungseinrichtung. Es sind somit alle Unterlagen, die wichtige Angaben zur Geltendmachung eines Anspruches liefern, aufzubewahren. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind nicht verpflichtet, die Unterlagen im Original (Papier) aufzubewahren. Abs. 4 ermöglicht die Aufbewahrung der Unterlagen auf Bild- und Datenträgern, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese jederzeit lesbar gemacht werden können; die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die von dieser Möglichkeit der Aufbewahrung Gebrauch machen will, hat daher für die zur Lesbarkeit erforderlichen funktionsfähigen technischen Geräte besorgt zu sein.
Art. 27j Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 27j Abs. 1 bis 3 BVV 2 richtet sich danach, ob bei der versicherten Person der Freizügigkeits- oder der Vorsorgefall eingetreten ist. In der Botschaft wurden diesbezüglich klare Vorgaben an die Verordnung aufgestellt (S. 2682), weshalb auf diese verwiesen werden kann.
Art. 27k Aufbewahrungsfrist bei Liquidation
Dieser Artikel sieht neu vor, dass es, im Fall der Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die Aufgabe der/des Liquidators/en, für die korrekte Aufbewahrung bzw. Verwendung der Unterlagen besorgt zu sein. Bis anhin war nicht explizit geregelt, was in einem solchen Fall mit den Vorsorgeunterlagen der versicherten Personen zu geschehen hat.
Art. 35 Klammerverweis und Abs. 1 und 2 Aufgaben
Die beiden bisherigen Absätze werden zusammengelegt und Abs. 2 wird aufgehoben. Bst. c von Abs. 1 legt neu fest, dass die Kontrollstelle überprüfen muss, ob die Vorsorgeeinrichtung die in den Artikeln 48g – 48h sowie 49a Abs. 3 und 4 verlangten Vorkehrungen getroffen hat.
Art. 37 Abs. 2, 38 und 46
Diese Bestimmungen werden aufgehoben, weil sie nicht mehr zeitgemäss sind (Bestimmungen zur Anerkennung von Experten), oder weil die gesetzliche Grundlage aufgehoben wurde (Sondermassnahmen).
28 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Art. 48e (neu) Rückstellungen und Schwankungsreserven
Nach diesem Artikel legt die Vorsorgeeinrichtung in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest und hat dabei den Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. Die Vorschriften der Fachempfehlung zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 vom 1. Januar 2004 (insbesondere Ziffer 15, 4. Lemma) sind einzuhalten. Der Experte für die berufliche Vorsorge hat sich in seinem periodischen Bericht zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven zu äussern.
2b. Abschnitt Loyalität in der Vermögensverwaltung
Art. 48f Interessenkonflikte und Vermögensvorteile
Dieser Artikel entspricht Artikel 5 des „Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge14“. Ganz allgemein verboten ist das Entgegennehmen von Leistungen, ohne dass dies bekannt ist oder ohne wirtschaftlichen Grund, um einen nicht geschuldeten Vorteil zu erlangen (z.B. sogenannte Kickbacks, Schubladengeschäfte oder Kollektivgeschäfte). Die Kommissionen, welche Vermögensverwaltern in Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung zufliessen, gehören grundsätzlich der Vorsorgeeinrichtung, weil die Vermögensverwalter von dieser für ihre Tätigkeit entschädigt werden. Der Artikel entspricht auch den Regeln, welche für die Finanzmärkte und die Vermögensvewaltung gelten: Richtlinien, Kreisschreiben und andere Verhaltensregeln. Für Banken und andere, diesen Regeln unterstellte Einrichtungen bleiben diese speziellen Bestimmungen daher vorbehalten.
Absatz 1 hält fest, dass Eigengeschäfte grundsätzlich auch für Personen und Instituti- onen, die mit der Anlage des Vorsorgevermögens betraut sind, zugelassen sind, sofern solche Geschäfte nicht ausdrücklich durch die Vorsorgeeinrichtung untersagt werden oder missbräuchlich sind.
In Absatz 2 werden Verhaltensweisen definiert, die missbräuchlich sind, auch wenn daraus keine Vermögensvorteile resultieren. Es handelt sich dabei um Verhaltens- pflichten, deren Verletzung zu einer Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB führen kann. Unzulässig sind insbesondere folgende Handlungen:
Buchstabe a: Verboten ist das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprunges zur Erlangung eines Vermögensvorteils.
14 Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge vom 4. Mai 2000 („Kodex“) der Stiftung Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge, Bezugsmöglichkeit: Geschäftsstelle der Stiftung, Postfach 4765, 6002 Luzern, E-Mail: mail@verhaltenskodex.ch
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 29
Buchstabe b: Verboten ist das Handeln in einer Anlage, solange die Vorsorgeeinrichtung damit handelt und dieser daraus ein Nachteil entstehen kann. Die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form ist ebenfalls nicht erlaubt.
Buchstabe c: Verboten ist zudem das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtungen, das sogenannte „front running“.
Absatz 3 erlaubt das Tätigen von Parallelanlagen („parallel running“), sofern der Vor- sorgeeinrichtung daraus keine Nachteile erwachsen. Erwächst der Vorsorgeeinrichtung hingegen ein Nachteil, so handelt es sich hierbei wiederum um den Verstoss gegen eine Verhaltenspflicht, welche bei gegebenen Voraussetzungen zu einer Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB führen kann.
Art. 48g Persönliche Vermögensvorteile: Offenlegung
Artikel 48g verpflichtet diejenigen Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, dem paritätischen Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob und welche persönlichen Vermögensvorteile sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung entgegengenommen haben. Nicht offenlegungspflichtig sind Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke. Personen, welche für die Vorsorgeeinrichtung tätig werden, sind gehalten, Kommissionen und andere geldwerte Vorteile, welche sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erhalten haben, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Die schriftliche Erklärung ist nicht erforderlich für Einrichtungen, welche dem Bankengesetz unterstehen, weil diese strikte Vorschriften zur Vermögensverwaltung einzuhalten haben, welche weiter gehen, als die vorliegenden und welche von ihnen ohnehin zu beachten sind.
Art. 48h Anforderungen an Vermögensverwalter
Nach Art. 48h darf die Vorsorgeeinrichtung nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48f und 48g Gewähr bieten.
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihr Vermögen nicht selber bewirtschaftet oder keine Anlagestiftung damit betraut, kann Finanzintermediäre beauftragen, die bereits zumindest
30 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
einem einschlägigen Finanzmarktgesetz unterliegen15. In den „Anforderungen des BSV an Anlagestiftungen16“ wird empfohlen statutarisch festzulegen, dass die Direktion gegenüber ihren Anlage-, bzw. Leistungserbringern wirtschaftlich und personell unabhängig sei. Wo dies nicht möglich sei, solle durch andere Regelungen potentielle Interessenkollisionen minimiert und ihre Behandlung geregelt werden.
Art. 48h zielt vor allem auf Vorsorgeeinrichtungen, die ihr Vermögen selber verwalten oder die Vermögensverwaltung Institutionen übertragen, welche keiner dieser ein- schlägigen Regelungen unterstehen. Es ist wichtig, dass alle Personen, welche die Vorsorgeeinrichtung mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut, auch über die Fähigkeiten für eine einwandfreie Geschäftsführung verfügen. Es handelt sich dabei um eine analoge Anwendung der in den erwähnten Gesetzen bestehenden Anforderungen.
Der Artikel entspricht auch den Regeln, welche für die Finanzmärkte und die Vermögensvewaltung gelten: Richtlinien, Kreisschreiben und andere Verhaltensregeln. Für Banken und andere, diesen Regeln unterstellte Einrichtungen bleiben diese speziellen Bestimmungen daher vorbehalten.
Art. 49a Klammerverweis Abs. 3 und 4 Führungsaufgabe
Nach Absatz 3 trifft die Vorsorgeeinrichtung die zur Umsetzung der Mindestvorschriften von Art. 48f - 48h geeigneten organisatorischen Massnahmen. Sie legt dazu in einem Reglement insbesondere fest:
- Welche diesbezüglichen Bestimmungen die Verträge der Vorsorgeeinrichtung mit den mit der Anlage und Verwaltung ihres Vermögens betrauten Personen enthalten müssen.
- Welche Personen welche Eigengeschäfte tätigen dürfen.
- Welche Personen mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind und somit die schriftliche Erklärung nach Art. 48g abzugeben haben.
Nach Absatz 4 kann sich die Vorsorgeeinrichtung beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 auf Normen und Regelwerke von anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen. Dazu zählen insbesondere
- Der „ Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge17“
15 Vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. c Bankengesetz, Art. 9 Abs. 4 Bundesgesetz über die Anlagefonds, Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Art. 10 Abs. 2 Börsengesetz, Art. 14 Abs. 2 Bst. c Geldwäschereigesetz.
16 Anforderungen an Anlagestiftungen vom 1. Mai 1999, Punkt 4.1, BSV.
17 Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge vom 4. Mai 2000 („Kodex“) der Stiftung Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge, Bezugsmöglichkeit: Geschäftsstelle der Stiftung, Postfach 4765, 6002 Luzern, E-Mail: mail@verhaltenskodex.ch
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 31
- Die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 22. Januar 1997 zu den „Verhaltensregeln für Effektenhändler bei der Durchführung des Ef- fektenhandelsgeschäfts“
- Das „Handbook of best practice“ der Schweizerischen Vereinigung für Finanz- analyse und Vermögensverwaltung (2002)
Art. 60c Absatz 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Untersagung, die durch den revidierten Art. 71 Abs. 2 BVG eingeführt wird, lässt die Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung obsolet werden.
Folglich dürfen die Vorsorgeeinrichtungen, mit der Inkraftsetzung der BVG-Revision, die Ansprüche aus Kollektivlebensversicherungsverträgen nicht mehr verpfänden. Dagegen bleiben die schon bestehenden Verpfändungen auf Grund der Nichtrückwirkung des Gesetzes in Kraft.
1a. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision
Die Grundlage für die gesetzgeberische Kompetenz des Bundesrates ist bereits in der Botschaft zur 1. BVG-Revision vorgesehen. Der Bundesrat hat für den Fall eines unterschiedlichen Inkrafttretens der im Rahmen der 1. BVG-Revision und der in der 11. AHV-Revision geänderten Bestimmungen dem Parlament vorgeschlagen, ihm die Kompetenz zu erteilen, die notwendigen Anpassungen in einer Verordnung vorzunehmen: „Falls das geschlechtsunabhängige ordentliche Rentenalter für Frau und Mann von 65 Jahren nicht eingeführt wird, erhält der Bundesrat zumindest die Kompetenz, das ordentliche Rentenalter der Frau im BVG auf 64 Jahre anzuheben mit den entsprechenden technischen Anpassungen" (BBl 2000 2704 oben).
Diese Anpassung befindet sich in einem eigenen Kapitel am Ende der Verordnung. Würde das BVG-Rentenalter der Frauen nicht an jenes der AHV angepasst, wären frauendiskriminierende Probleme unvermeidlich, da den Frauen mit 62 Jahren eine Rente aufgezwungen würde und dies noch mit einem reduzierten Umwandlungssatz, was also direkt zu einer Reduktion ihrer Rente führen würde.
32 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Wollte man mit dem normalen Gesetzgebungsverfahren vorgehen, müsste man dafür mindestens mit einem Jahr Dauer rechnen, so dass für die Frauen wiederum eine Lücke zwischen 62 und 64 Jahren entstünde. Dies würde es notwendig machen, eine Verlängerung des Gesetzes zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge zu beantragen, um diese Lücke zu vermeiden. Bei dieser Lösung könnte man dann jedoch die nötigen technischen Anpassungen nicht vornehmen und die Vorsorge der Frauen würde weiterhin Schwierigkeiten bereiten.
Das vorgeschlagene Verfahren ist daher die für die Frauen am wenigsten nachteilige Lösung. Sie ermöglicht die notwendigen Anpassungen sowohl beim Rentenalter der Frauen als auch bei den entsprechenden technischen Bestimmungen. Ausserdem wird eine zweijährige Übergangsbestimmung vorgesehen, um der Situation jener Frauen Rechnung zu tragen, die geplant haben, sich mit 62 Jahren pensionieren zu lassen und die plötzlich einer Erhöhung des Rentenalters ohne Möglichkeit des Vorbezugs der Altersleistung gegenüber stünden.
Art. 62a Ordentliches Rentenalter der Frauen
Der erste Absatz definiert die Änderung des Rentenalters der Frauen von Artikel 13 BVG, indem auf das ordentliche AHV-Rentenalter der Frauen verwiesen wird. Bis Ende 2004 ist dies 63 Jahre; ab dem 1. Januar 2005 wird es auf 64 Jahre angehoben. Auf diese Weise ist die Koordination zwischen der AHV und der 2. Säule stets gesichert. Falls das ordentliche Rentenalter der Frauen in der AHV angehoben wird, wird automatisch auch das ordentliche Rentenalter im BVG angehoben.
Absatz 2 enthält die notwendigen technischen Änderungen für die Anpassung der Bestimmungen zum Mindestumwandlungssatz (Art. 14 Abs. 2 BVG), der Altersgutschriftensätzen (Art. 16 BVG) und der Bestimmungen zum Umwandlungssatz für die Berechnung der Invalidenrenten (Art. 24 Abs. 2 BVG). So wird für die Frauen auf die bis zum Alter von 64 Jahren massgebenden Grössen abgestellt und nicht auf das Alter 65.
Die Übergangsbestimmung c.) der 1. BVG-Revision war aufgrund der Annahme erarbeitet worden, dass sowohl die 1. BVG-Revision als auch die 11. AHV-Revision am 1. Januar 2003 in Kraft treten sollten. Da dies nicht so eintrat, enthält Absatz 2 Buchstabe b.) – gestützt auf Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG- Revision – die entsprechenden notwendigen Anpassungen.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 33
1b. Aschnitt: Übergangsbestimmung der Ausführungsbestimmungen von Buchstabe e) der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision
Art. 62b Anspruch auf Rente der Frauen mit den Jahrgängen 1942 – 1943
Absatz 1: Um der besonderen Situation jener Frauen Rechnung zu tragen, die geplant hatten, ab 2005 ihre AHV-Rente ab 62 Jahren vorzubeziehen, die sich nun unvermittelt vor die Tatsache einer Erhöhung des BVG-Rentenalters auf 64 Jahre gestellt sähen und dies ohne Vorbezugsmöglichkeit (Im Rahmen des BVG-Minimums ist die Möglichkeit des Vorbezugs der Altersleistung nicht zwingend), wird vorgesehen, dass die Vorsorgeeinrichtung diesen Frauen an Stelle einer Freizügigkeitsleistung eine entsprechend reduzierte BVG-Rente auszahlt. Andernfalls würden diese Frauen wiederum diskriminiert, indem sie ihr Recht auf eine Rente verlieren würden. Davon gibt es eine Ausnahme: wenn sich diese Frauen bei der Arbeitslosenversicherung anmelden, denn in dieser Situation ist anzunehmen, dass sie die Erwerbstätigkeit weiterführen wollen. Diese Regelung ist auf zwei Jahre beschränkt. Dieser Zeitraum gibt den Frauen die Möglichkeit, ihren Altersrücktritt entsprechend den Neuerungen zu planen, und die Bestimmungen für eine Flexibilisierung des Rentenalters sollten bis dahin unabhängig von der 11. AHV-Revision ausgearbeitet sein.
Absatz 2: Die 1942 geborenen Frauen befinden sich in einer besonderen Lage, da sie gleich zweimal das ordentliche Rentenalter erreichen.
Im Jahre 2004 werden diese Frauen das ordentliche BVG-Rentenalter, 62 Jahre, er- reichen. Falls diese Frauen, für die in der AHV das ordentliche Rentenalter 64 gilt, weiterarbeiten, sind sie gemäss dem Bundesgesetz zur Weiterversicherung von er- werbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge18 weiter versichert. Wenn sie ihre Erwerbstätigkeit nicht vor dem 1. 1. 2005 aufgeben, wird auch für sie die Erhöhung des ordentlichen BVG-Rentenalters der Frauen wirksam. 2005, wenn diese Frauen Alter 63 haben, wird das ordentliche BVG-Rentenalter also auf 64 Jahre erhöht. Falls sie sich in diesem Alter pensionieren lassen, gilt dies unter dem neuen Recht als Vorbezug der Altersleistung. Sie müssen folglich 2006 (während dieses Jahres werden sie Alter 64 erreichen) abwarten, um erneut das ordentliche Rentenalter zu erreichen.
Im Prinzip verlangt das BVG, dass beim Aufschub der Altersleistung der Umwand- lungssatz erhöht wird, während bei einem Vorbezug der Umwandlungssatz gekürzt werden kann. Für diesen Jahrgang der Frauen, bei denen nacheinander beides zutreffen kann, ist es sinnvoll, als Mindestbestimmung den einmal erreichten Umwandlungssatz von 7,2 Prozent festzulegen. Aus diesem Grund kann der vorzeitige Bezug der Altersleistung nicht die Anwendung eines tieferen Umwandlungssatzes als 7,2 Prozent mit sich bringen. Dies gilt jedoch nur für Altersrenten, die nach Inkrafttreten der 1. BVG-
18 SR 831.49 in Kraft bis 31. 12. 2004
34 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Revision zu laufen beginnen, da die Bestimmungen keine Rückwirkung auf früher entstandene Leistungen entfalten.
Absatz 3: Im Gegensatz zu den Frauen mit Jahrgang 1942 erreichen die 1943 geborenen Frauen das ordentliche Rentenalter unter neuem Recht, d.h. mit 64 im Jahr 2007. Deshalb profitieren sie nicht von der gleichen Garantie bei vorzeitiger Pensionierung und der Umwandlungssatz für die Rente muss entsprechend angepasst werden.
Art. 62c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Altersklassen
Der Umwandlungssatz muss in den zehn auf das Inkrafttreten der 1. BVG-Revision folgenden Jahren auf 6,8 Prozent gesenkt werden. Diese Übergangsbestimmung legt also den Mindestumwandlungssatz für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten derjenigen Frauen fest, welche während der erwähnten Zeitspanne das ordentliche Rentenalter erreichen.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 2004
a. Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Altersklassen
Der Umwandlungssatz muss in den zehn auf das Inkrafttreten der 1. BVG-Revision folgenden Jahren auf 6,8 Prozent gesenkt werden. Diese Übergangsbestimmung legt also den Mindestumwandlungssatz für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten derjenigen Frauen fest, welche während der erwähnten Zeitspanne das ordentliche Rentenalter erreichen. Solange für Frau und Mann verschiedene ordentliche Rentenalter gelten, kann auch der Mindestumwandlungssatz verschieden sein.
b. Freizügigkeitsleistungen nach Art. 14 Abs. 4
Im Hinblick auf einen Wiedereintritt in das Erwerbsleben wird das Alterskonto von voll- und teilinvaliden Versicherten weitergeführt. Berücksichtigt man bei der Berechnung der Altersgutschriften die die Absenkung des Umwandlungssatzes begleitenden Massnahmen nicht, werden die vor dem 1. Januar 2005 invalide gewordenen Versicherten nicht gleich behandelt wie die aktiven Versicherten. Um die Absenkung des Umwandlungssatzes auszugleichen, wird deshalb der koordinierte Lohn um 5,9 %
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 35
angehoben (Differenz zwischen 7,2 % und 6,8 %). So werden nach Eintritt eines Vor- sorgefalles dem Versicherten, wenn sein Anspruch auf eine Invalidenrente wegen Wegfalls der Invalidität wieder erlischt, die Massnahmen zugute kommen, welche den abgesenkten Umwandlungssatz begleiten, der auf die Berechnung seiner zukünftigen Leistungen angewendet werden wird.
Da der Anspruch auf eine Invalidenrente in der Praxis nur sehr selten deswegen un- tergeht, weil die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt wurde, wird die Korrektur um 5,9 % (Ausgleich zur Absenkung des Umwandlungssatzes in der 1. BVG-Revision) nur in diesen Fällen berechnet. Damit wird – in allen anderen Fällen – Verwaltungsaufwand vermieden.
c. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
Auch aus Gründen der Gleichbehandlung muss der koordinierte Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen um 5,9 % angehoben werden. Der Satz von 5,9 % entspricht den die Absenkung des Umwandlungssatzes begleitenden Massnahmen in der 1. BVG-Revision (Differenz zwischen 7,2 % und 6,8 %).
d. Reglementarische Bestimmungen
Nach dieser Bestimmung muss die Anpassung der Reglemente und Verträge spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung abgeschlossen sein. Analog zum Vorgehen bei der Inkraftsetzung des Freizügigkeitsgesetzes werden die gesetzlichen und die Verordnungsbestimmungen also bereits zu beachten sein, auch wenn Reglemente und Verträge von der Vorsorgeeinrichtung formell noch nicht geändert wurden.
Änderung der FZV- Erläuterungen
Art. 7 Verzugszinssatz
Unter geltendem Recht schuldet die Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung eines ausgetretenen Versicherten ab dem Datum des Austritts Verzugszins ungeachtet der Tatsache, dass der Versicherte u. U. die notwendigen Angaben, wohin die Aus-
36 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
trittsleistung übertragen werden soll, noch nicht geliefert hat. Der Verzugszins betrug bis 31. 12. 1999 1 Prozent mehr als der BVG-Mindestzins, also 5 Prozent. Dies hatte dazu geführt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung häufig sehr schnell nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung übertragen hat. Damit vermeidet sie zwar Verzugszinsen; es entstehen jedoch unsinnige Kosten, wenn die Austrittsleistung dann nur kurze Zeit nach Eingang bei der Auffangeinrichtung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder die vom Berechtigten gewählte FZ-Einrichtung übertragen wird.
In der 1. BVG-Revision werden Massnahmen getroffen, um diese unsinnigen Umtriebe und Kosten zu verhindern. Einerseits sollen die Vorsorgeeinrichtung bei Ausbleiben der Angaben, wohin die Austrittsleistung zu senden ist, diese nicht vor 6 Monaten an die Auffangeinrichtung schicken. Vor allem aber wird auch der Beginn der Verzugszinspflicht neu definiert: 30 Tage, nachdem die Vorsorgeeinrichtung alle notwendigen Angaben zur Übertragung erhalten hat. (Zwischen Austritt und diesem Zeitpunkt ist der BVG- Mindestzins geschuldet.)
Als Übergangslösung, um die Vorsorgeeinrichtung zu motivieren, die Austrittsleistungen nicht allzu schnell an die Auffangeinrichtung zu überweisen, war auf den 1. 1. 2000 der Verzugszins auf den BVG-Mindestzins plus lediglich ein Viertel Prozent gesenkt worden. (Damit wurde auch die „Ungerechtigkeit verkleinert“, dass die Vorsorgeeinrichtung die Verzögerung nicht selbst verschuldet und trotzdem Verzugszins zahlen muss.)
Mit Inkrafttreten der 1. BVG-Revision kann man daher die Übergangslösung wieder durch den ursprünglichen Verzugszins ersetzen, nicht zuletzt auch weil mit der neuen Regelung nur Vorsorgeeinrichtungen, die die Verzögerung der Überweisung selbst zu verantworten haben, Verzugszinsen bezahlen müssen19. Liegt der Mindestzins hingegen sehr hoch, rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung nicht. Der Mindestzinssatz gilt bei solch aussergewöhnlichen Verhältnissen gleichzeitig auch als Verzugszinssatz.
Art. 15 Begünstigte Personen
Gemäss Botschaft soll die Definition des Begünstigtenkreises in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge und im Freizügigkeitsbereich einheitlich gelten (S. 2684 Botschaft). Es geht somit darum, die Regelung von Art. 20a BVG sinngemäss in die FZV zu übernehmen.
19 Zum Vergleich dazu der Verzugszins nach Art. 104 OR: 5%
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 37
Änderung der SFV - Erläuterungen
Art. 12a Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule
Nach Absatz 1 wird die Zentralstelle 2. Säule zuerst durch die verjährten Freizügig- keitsguthaben nach Artikel 41 Absatz 3 und 4 BVG finanziert.
Absatz 2 bestimmt, dass, sofern diese Guthaben nicht genügen, die Finanzierung nach den allgemeinen Grundsätzen von Artikel 12, resp. Artikel 14 und 16 SFV erfolgt.
Art. 14 Beitragssystem
Da die Entschädigungen an die Ausgleichskassen nur die registrierten Vorsorgeein- richtungen betreffen, sind auch nur die registrierten Vorsorgeeinrichtungen für deren Finanzierung heranzuziehen.
Unter die „anderen Leistungen“ fallen neu auch die Finanzierung der Verbindungsstelle (Art. 56 Abs. 1 Bst. g BVG) und - sofern die verjährten Freizügigkeitsguthaben nach Artikel 41 Absatz 3 und 4 BVG nicht ausreichen - auch der Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f BVG).
Art. 15 Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für Entschädigungen an die Ausgleichskassen
Da durch die Entschädigungen an die Ausgleichskasse nur die registrierten Vorsorge- einrichtungen betroffen sind, ist dieser Artikel entsprechend zu ergänzen.
Änderung der BVV 3 - Erläuterungen
Art. 2 Begünstigte Personen
Auch in der Säule 3a soll die neue Möglichkeit der Begünstigung des Konkubinats- partners, wie sie in Art. 20a BVG eingeführt wird, zur Anwendung kommen (die Be- günstigtenordnung in der Säule 3a war unter bisherigem Recht im Vergleich mit der- jenigen im überobligatorischen sowie im Freizügigkeitsbereich am offensten formuliert).
38 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Änderungen der BVV 2 im Rahmen der 1. BVG-Revision
Synthese der Resultate des Vernehmlassungsverfahrens zum 2. Paket (Mai 2004)
1 Einleitung
1.1. Ausgangslage
Am 24. März 2004 hat der Bundesrat beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei Paketen in Kraft zu setzen und hat gleichzeitig das 1. Paket samt den dazugehörigen Änderungen der BVV 2 verabschiedet. Diese Bestimmungen betreffen die Transparenz, die paritätische Verwaltung und die Auflösung von Verträgen. Sie sind am 1. April 2004 in Kraft getreten.
Das 2. Paket betrifft alle anderen Bestimmungen der 1. BVG-Revision mit Ausnahme der steuerrechtlichen Bestimmungen, welche als 3. Paket am 1. Januar 2006 in Kraft treten werden. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über das 2. Paket hat das Eidgenössische Departement des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zu den entsprechenden Änderungen der BVV 2 durchgeführt. Dieses wurde Ende März eröffnet und am 23. Mai 2004 beendet.
Die Liste der Vernehmlassungsadressaten ist im Anhang zu diesem Bericht zu finden.
1.2. Eingegangene Vernehmlassungen
Von den 94 Adressaten haben 43 Stellung genommen, darunter: 20 Kantonsregierungen, 2 politische Parteien, 2 Behörden und verwandte Organisationen, 7 Spitzenverbände der Wirtschaft, 2 Interessenvertreter der Versicherten, Leistungsbezüger und Selbständigerwerbenden, 7 Vorsorge- oder Versicherungseinrichtungen und 3 andere interessierte Organisationen.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 39
Weiter hat die SGK-N Gebrauch von ihrem Konsultationsrecht zu den Verordnungs- änderungen gemacht.
Zudem sind 10 spontane Stellungnahmen eingetroffen.
2 Allgemeine Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen der
BVV 2
Allgemein haben die vorgeschlagenen Änderungen ein recht positives Echo ausgelöst. NW und AG hat den Vorschlag sogar ohne Vorbehalte gutgeheissen.
Eine grosse Mehrheit der Stellungnahmen äussert sich positiv zum Entwurf. Dazu ge- hören diejenigen der Kantone VD, BL, LU, OW, GL, GR, BS, SH, SO, UR, AR, FR, GE, TG, BE, ZG, TI, SG, der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden (hienach KKA), der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKP), der Kommission für Gesundheit und soziale Sicherheit des Nationalrats (SGK-N), der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Genf (AuGE), des Schweizerischen Treuhänder-Verbands (STV), des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds (SGB), der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB), des Centre patronal (CP), der Arbeitsgemeinschaft Berufliche Vorsorge (ABV), des Schweizerischen Pensionskassenverbandes (ASIP), des Schweizerischen Gewerbeverbands (SGV), des Kaufmännischen Verbands der Schweiz (KVS), der Fédération des Entreprises Ro- mandes (FER), der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und des Schweizerischen Ar- beitgeberverbandes (ARBEITGEBER).
TG, SH, TI, die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKP), der ASIP, der Schweizerische Treuhänder-Verband (STV) und die ARBEITGEBER drängen auf eine baldige Inkraftsetzung, auf dass die Pensionskassen die neuen Be- stimmungen innerhalb vernünftiger Zeit umsetzen können.
Der grösste Teil der Vorbehalte oder Uneinigkeiten betrifft die Aufrechterhaltung der einmaligen Ergänzungsgutschriften, die Bestimmungen über die Teil- oder Gesamtli- quidation und die neuen Gebührentarife.
Gegen folgende Artikel liegen keine Beanstandungen oder Bemerkungen vor:
BVV 2: Art. 5, 8, 12a, 12b, 17, 18, 19, 25, 26a, 26b, 37,36, 46 und 60c
Übergangsbestimmungen: Bst. f
40 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
BVV 1: Art. 1, 4b, 5, 7, 8, 9 und 10
BVV 3: Art. 5
SFV: Art. 12a, 14, 15
Die Schweizerische Steuerkonferenz hat keine steuerrechtlich relevanten Fragen auf- geworfen.
Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) hat vorgebracht, dass durch die Komplexität in der Umsetzung der 1. BVG-Revision die Verständlichkeit für die Sozialpartner ernsthaft gefährdet ist. TI ist der Ansicht, dass die Inkraftsetzung dieser Revision ein bemerkenswertes Ansteigen der Verwaltungskosten zu Folge haben wird.
Schlussendlich haben einige Vernehmlasser Punkte im Zusammenhang mit der Ab- lehnung der 11. AHV-Revision vorgebracht. So sollten nach SKP und ARBEITGEBER gewisse dringende Massnahmen ergriffen werden: nach der Ablehnung der 11. AHV- Revision ist davon auszugehen, dass das ordentliche Rentenalter für die Frauen 64 Jahre beträgt. Artikel 13 BVG ist entsprechend anzupassen. Auch für ABV sind die Konsequenzen der Ablehnung der 11. AHV-Revision zu klären. Das Rentenalter der Frauen ist im BVG auf 64 Jahre zu erhöhen. Dies erfordert eine dringende Anpassung des Artikels 13 BVG. Gleichzeitig ist der Umwandlungssatz im Alter 64 neu anzusehen. Für ASIP ist nach dem Scheitern der 11. AHV-Revision die Frage des Rentenalters für die Frau parallel mit diesem 2. Paket zu regeln. Dieses Rentenalter ist auf 64 Jahre festzusetzen wie nach der 10. AHV-Revision. Artikel 13 BVG ist somit anzupassen. Nach SVP ist das Rücktrittsalter der Frauen in Folge der Verwerfung der 11. AHV-Revision zur gleichen Zeit zu regeln wie dieses 2. Paket. Artikel 13 BVG ist rasch zu modifizieren und das Rentenalter der Frauen auf 64 festzulegen gemäss der 10. AHV-Revision. Im weiteren wäre es auf Grund der gestaffelten Inkraftsetzung der Verordnungen sinnvoll, eine Anpassungsfrist (z.B. 3 Jahre) für die Reglemente vorzusehen, dies vor allem für die öffentlich-rechtlichen Kassen.
Parität (Servisa): Die BVV 2 ist so zu ändern, dass sich die Parität bei Sammelstiftungen auf die Vorsorgekommissionen der Vorsorgewerke beschränkt, und dass es den Vorsor- gekommissionen freigestellt bleibt, im Rahmen einer vertraglich geregelten Kompe- tenzdelegation die ihr zustehenden Rechte und Pflichten an nicht paritätische Organe der Stiftung zu übertragen, ohne das bestehende Widerrufsrecht zu verlieren. Zur Be- gründung beigelegt ist die Korrespondenz mit dem Kompetenzzentrum Aufsicht des BSV sowie eine 12-seitige Aktennotiz der Servisa zur Parität.
Die Stellungnahmen der Eidgenössisch–Demokratischen Union (EDU), der Kantone NE, JU, ZH, SZ, des Bundes Schweizerischer Frauenorganisationen und der freisinnig-demokratischen Partei der Schweiz sind nach Ablauf der Vernehmlas-
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sungsfrist eingetroffen. Sie konnten daher für diese Zusammenfassung nicht detailliert erfasst werden, da diese auf den 28. Mai 2004 terminiert war. Sie wurden aber bei der Überarbeitung der Verordnungsbestimmungen soweit als möglich berücksichtigt.
3 Stellungnahmen zu den einzelnen revidierten Verordnungsbestimmungen
3.1 Änderungen in der BVV 2
3.1.1 Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn
Art. 1 Abs. 1 Bst.b:
Obwohl diese Bestimmung nicht im Vernehmlassungspaket enthalten war, schlagen SGB, die Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP) und Travail.Suisse vor, den ersten Satz wie folgt zu ergänzen: «Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten, mit Ausnahme von Arbeitnehmenden im Personalverleih»; mit dieser Ergänzung soll der missbräuchlichen Praxis begegnet werden, nur Arbeitsverträge unter drei Monaten abzuschliessen, um der Unterstellung unter das BVG zu entgehen.
SGV, ARBEITGEBER, der Schweizerische Landfrauenverband und der Schwei- zerische Bauernverband (SBV) schlagen ebenfalls eine Änderung dieser Bestimmung vor. Um den Versicherungsschutz gegen die Risiken Tod und Invalidität zu verbessern, die Kosten und den administrativen Aufwand zu limitieren, schlagen sie die folgende Bestimmung vor, die vom liechtensteinischen Recht inspiriert ist: "Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens 6 Monaten sind in der beruflichen Vorsorge nur für die Risiken Tod und Invalidität, nicht aber für die Altersvorsorge versichert. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an, an dem die Verlängerung vereinbart wurde, auch für die Altersvorsorge versichert.".
Art. 1 Abs. 1 Bst. d:
Innovation 2. Säule schlägt eine Modifikation dieser Bestimmung vor, die nicht im Vernehmlassungspaket vorkam. Der Begriff «im Sinne» ist in diesem Zusammenhang nicht sinnvoll und sollte daher mit folgendem Wortlaut ersetzt werden: ... die gemäss rechtskräftiger Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu mindestens ...“.
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Art. 2:
SGB, SP und SKV sind mit diesem Artikel einverstanden; sie weisen aber darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 4 BVG weitere Bestimmungen in der Anwendung verlangt und sie erwarten, dass diese Bestimmungen im 3. Verordnungspaket enthalten sein werden.
Art. 3a:
UR ist der Meinung, dass diese Bestimmung einen grösseren administrativen Aufwand mit sich bringt ohne dass der Versicherungsschutz verbessert wird. Er schlägt einen prozentualen Koordinationsabzug in Kombination mit dem Arbeitszeitverhältnis vor.
Nach SKP ist zu verdeutlichen, dass es sich um einen Mindestbetrag handelt, ansonsten kann es auch so interpretiert werden, dass bei allen massgebenden AHV-Löhnen von mehr als Fr. 18'990 ein Betrag von Fr. 3'165 versichert werden muss. SKP schlägt folgende Formulierung vor: « …, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens Fr. 3'165 versichert werden.“
CP führt aus, dass es nicht begreift, warum das minimale versicherte Einkommen nicht um die Hälfte reduziert wird für die Versicherten, welche die halbe Altersleistung vorbeziehen (Art. 13a Abs. 6 BVG) und für die teilinvaliden Personen.
Nach Auffassung FER werden die Grenzbeträge in Funktion des Invaliditätsgrades gekürzt, aber nicht der Minimalbetrag von Fr. 3'165, was zu einer Erhöhung des koor- dinierten Lohnes für gewisse teilinvalide Personen führt und somit zu einer Ungleich- behandlung mit den aktiven Personen. FER schlägt folgende Formulierung vor: „… die Mindestbeträge nach den Artikeln. 2, 7, 8 und 46 BVG… “.
ARBEITGEBER: Die Beibehaltung des Mindestbeitrages trotz tieferer Eintrittsschwelle, vor allem aber auch im Falle gekürzter Grenzbeträge nach Art. 4, führen zu Mehrbeiträgen. Es fehlen quantitative Angaben zu den Auswirkungen der Änderung. Sie stellen den Antrag: Es ist neben der vorgeschlagenen eine weitere Variante darzustellen, bei welcher der Mindestbetrag den Grenzbeträgen gemäss Art. 4 proportional angepasst wird.
Art. 4:
Schweizerische Bauernverband (SBV): Die vorgeschlagene Skala zur Kürzung der Grenzbeträge wird als gesetzeswidrig erachtet. Die Kürzung muss dem zugrundege- legten Einkommensverlust und nicht der Höhe der Rente entsprechen (bei Viertelsrente
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 43
also 40% Kürzung, bei Dreiviertelsrente 60%). Sonst werden die Bezüger einer Viertelsrente ungerechtfertigt zu schlecht und diejenigen einer Dreiviertelsrente zu gut behandelt.
3.1.2 Anschluss des Arbeitgebers
Art. 9:
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Auffangeinrichtung) begrüsst, dass die AHV- Ausgleichskassen nun berechtigt sind, die Dossiers an die Auffangeinrichtung zu übermitteln. Es wird wichtig sein, die Details in einem Verfahren festzulegen, ins- besondere bezüglich Zeitpunkt und Umfang der zu übermittelnden Daten, da bis anhin diese Dossiers meistens nicht vollständig waren, was zu administrativem Mehraufwand führte.
Nach Innovation 2. Säule ist zu präzisieren, wer die Pauschalentschädigung festlegt. Wenn dies das BSV ist, muss das Amt in Absatz 5 erwähnt werden.
Nach der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen dürfte sich die Pauschalent- schädigung nach den Berechnungen des BSV auf 7 bis 9 Fr. pro Fall belaufen. Da der Konferenz die Elemente zur Berechnung dieser Pauschale fehlen, wird sie sich im Rahmen der Arbeitsgruppe, die vom BSV eingesetzt wird, äussern. Das gleiche gilt für das Verfahren und die benötigten Dokumente.
ARBEITGEBER: Die beitrags- und leistungsmässigen Konsequenzen der Änderung sind nicht quantifiziert.
BE: Die Pauschalentschädigung wird grundsätzlich begrüsst. Diese muss kostendeckend sein, sonst werden die Arbeitgeber als „Kunden der Ausgleichskasse“ belastet. Abs. 5 ist dahingehend zu präzisieren.
44 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
3.1.3 Mindestzinssatz
Allgemeines zu den Artikeln 12a und 12b:
Die SGK-N möchte an dieser Stelle den Bundesrat auffordern, im Sinne einer ver- trauensbildenden Massnahme gegenüber der Öffentlichkeit transparent zu machen, wie er die von Artikel 15 BVG vorgesehenen Kriterien jeweils gewichtet.
3.1.4 Teilinvalidität
Art. 15:
SBV: Hier besteht das gleiche Problem wie bei Art. 4. Das auf die Teilinvalidität ent- fallende Altersguthaben muss dem Einkommensverlust entsprechen (also 40% bei Viertelsrente und 60% bei Dreiviertelsrente) und nicht der Höhe der Rente.
Nach Ansicht Innovation 2. Säule sollte der Absatz 2 letzter Satz zur Präzisierung ergänzt werden: « …bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Altersrücktritt nach den Artikeln … ».
Art. 16 Abs. 2:
Servisa: Die vorgesehene Streichung von Art. 70 BVG und der Entwurf zu Art. 16 Abs. 2 BVV 2 lassen offen, ob noch vorhandene Mittel für Sondermassnahmen bei freiwilliger Verteilung dem BVG-Altersguthaben gutzuschreiben sind. Da heute die Umwandlungssätze vielerorts gesplittet werden, spielt dies für die Altersleistungen eine Rolle. Sie stellt den Antrag: Festlegen, dass diese Mittel weiterhin dem BVG- Altersguthaben gutgeschrieben werden müssen.
AR, BS, SH, GL, OW, GR, Innovation 2. Säule sprechen sich auch für die Aufhebung dieses Artikels aus.
Nach CP sollte sich der Schluss des Absatz 2 sich auf die Artikel 3 bis 5 FZG und nicht auf Art. 3 Abs. 4 und 5 FZG beziehen.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 45
Art. 16a:
Die Auffangeinrichtung übernimmt auch Verträge von autonomen und teilautonomen Vorsorgeeinrichtungen, die nichts mit Versicherungseinrichtungen zu tun haben. Aus Sicht der Auffangeinrichtung müsste daher diese Regelung auf alle Anbieter in der zweiten Säule ausgedehnt werden.
3.1.5 Versicherungsleistungen
Art. 20:
TG schlägt vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen keine Renten mehr ausrichten müssen, wenn die Rente gemäss Scheidungsurteil ausläuft.
CP ist damit einverstanden, dass das Ende der heutigen Bestimmung aufgehoben wird, da die Bezahlung einer Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente den geschiedenen Ehegatten ausdrücklich vor den finanziellen Konsequenzen, die durch de Tod des ehemaligen Gatten entstehen, bewahrt.
ABV wünscht, dass in dieser Bestimmung präzisiert wird, dass die aufgrund des Scheidungsurteils zugesprochene Rente weiterhin geschuldet wird.
Nach Meinung ASIP räumt das Scheidungsrecht den ehemaligen Ehegatten die Mög- lichkeit ein, seine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Nur wenn eine zuge- sprochene Rente auch noch geschuldet ist, kann effektiv von einer finanziellen Einbusse, die der geschiedene Ehegatte durch den Tod seines früheren Ehepartners erleidet, gesprochen werden. ASIP schlägt daher folgende Ergänzung vor: « …. und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen und diese Rente auch noch geschuldet ist.“
Art. 20a:
BL begrüsst die ausdrückliche Erwähnung der von der versicherten Person getätigten Einkaufsbeträge.
SKP stellt fest, dass Artikel 17 FZG die Einkäufe nicht umfasst. Somit bestehen un- terschiedliche Definitionen für die Beiträge. SKP schlägt folgende Formulierung für Artikel 20a vor: «Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge gemäss Art. 20a
46 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Abs. 1 lit. c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Eintrittsleistungen und Einkaufsbeträge“.
CP versteht nicht, warum die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen oder die Rück- zahlung des Vorbezuges in dieser Bestimmung nicht erwähnt sind.
Für Innovation 2. Säule ist nicht nur massgeblich, wer die Beiträge einbezahlt hat, sondern auch, für wen diese Beiträge einbezahlt worden sind. Diese Bestimmung wäre daher wie folgt zu ergänzen: « …. fallen auch die für sie einbezahlten Einkäufe.“
Nach Servisa ist in den Erläuterungen für die Sammelstiftungen zu präzisieren, ob bei Fehlen von Erben das Vermögen an die Sammelstiftung oder an das Vorsorgewerk fällt.
3.1.6 Eintrittsgeneration
Art. 21:
SGB, SP, SBV, Travail.Suisse und SKV unterstützen die Beibehaltung der Ergän- zungsgutschriften. Für die SP hätte die sofortige Aufhebung zur Folge, dass das Ren- tenziel für einen Teil der Eintrittsgeneration wegen Fehlens von Beitragsjahren nicht erreicht werden könnte.
Travail.Suisse: Die Mittel sind vorhanden und die Bedeutung ist für eine relativ kleine Gruppe von Versicherten sehr hoch.
UR, SO, LU, TI, AR, BS, SH, GL, OW, GR, BE, ZG, FR, BL, TG, Innovation
2. Säule, SKP, KKA, ABV, Servisa, ASIP, FER, ASA/SAV, SGV, ARBEITGEBER,
ASA/SVV und Vorsorgeforum verlangen die Aufhebung der einmaligen Er- gänzungsgutschriften.
UR ist der Meinung, dass die Verzinsung der Altersguthaben seit 1985 im Durchschnitt um mindestens ein Prozent höher ist als die Lohnentwicklung.
SO, LU, TI, TG, ASA/SAV, SGV, ARBEITGEBER, ASA/SVV, ABV, ASIP, Vor- sorgeforum weisen auf die verfassungsrechtliche Übergangsfrist von 20 Jahren und auf die Aufhebung von Artikel 70 BVG hin.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 47
AR, BS, SH, GL, OW, GR, BE, ZG, Innovation 2. Säule schlagen die Aufhebung der Artikel 22, 23 et 16 Abs.. 2 vor, die in Beziehung stehen mit den einmaligen Er- gänzungsgutschriften (diese können im Rahmen des Überobligatoriums beibehalten werden, wenn die Vorsorgeeinrichtungen dies wünschen). ASIP seinerseits verlangt die Aufhebung der Artikel. 22 und 23 BVV 2.
FR, Servisa und SKP ihrerseits stellen fest, dass die Gewährung von Ergänzungsgut- schriften, normalerweise Beiträge von minimer Höhe, administrative Kosten verursachen und nicht zur Vereinfachung des BVG beitragen.
Nach KKA und BL ist diese Bestimmung aufzuheben und es ist den Vorsorgeein- richtungen zu überlassen, ob sie das System der Ergänzungsgutschriften weiterführen wollen.
Für FER ist es unverständlich, dass diese Ergänzungsgutschriften beibehalten werden, da ja der Koordinationsabzug auf Fr. 22'155 festgesetzt worden ist..
3.1.7 Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen
Allgemeines:
Nach SUVA gestattet Art. 24 Abs. 1 nicht, die Altersleistungen, die eine Vorsorgeeinrichtung im Falle der Überentschädigung auszahlt, zu kürzen. Dies stellt ein Problem dar, wenn eine lebenslängliche Invalidenrente bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt wird und diese Altersleistung insbesondere durch Risikobeiträge finanziert worden ist und die Leistungen der AHV und UV den Versorgerschaden überschreiten. Zudem ist die Koordinationsgrenze von 90 % im Alter zu hoch, vor allem, wenn keine Kinder da sind. Diese Bestimmungen sollten auch für das Überobligatorium gelten.
Art. 24 Abs. 2 und 3:
SBG, SAEB und SKV finden es nicht korrekt bei der Berechnung der Überentschädigung das Ersatzeinkommen zu berücksichtigen, das der versicherte Invalide zumutbarerweise noch erzielen könnte. SKV vermutet, dass eine solche Regelung vor allem Personen mit kleinen Einkommen und die Frauen benachteiligen würde. Nach SGB ist diese Regelung durch die Delegationsnorm von Art. 34a Abs. 1 BVG nicht gedeckt. Der Zusatz: «oder zumutbarerweise noch erzielbaren» Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, ist zu streichen.
48 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
SAEB stellt fest, dass diese Regelung restrikiver ist als in den übrigen Sozialversicherungen (Art. 69 Abs. 2 ATSG).
BL und CP begrüssen diese neue Regelung, welche die Versicherten belohnt, die ihre Resterwerbsfähigkeit verwerten.
Nach Auffassung der Auffangeinrichtung sind auch die Altersrenten in die Überent- schädigungsberechnung einzubeziehen, vor allem wenn sie eine Invalidenrente ablösen.
Nach SGV ist Absatz 2 auf die Altersleistungen auszudehnen, die auf eine temporäre Invaliditätsrente folgen, solange diese Invaliditätsrente aus dem UVG oder der MV ausgerichtet wird.
SP: Beim letzten Satz ist „ ... oder zumutbarerweise noch erzielbare ... „ zu streichen. Eine Definition des Zumutbaren ist schwierig, so dass es zu Rechtsstreitigkeiten kommen wird. Die Arbeitsmarktsituation wird nicht berücksichtigt, denn es wird von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen. Betroffen wären insbesondere Invalide mit tiefen Einkommen. Auch Altersleistungen, die auf eine temporäre Invalidenrente folgen, müssen gekürzt werden können, wenn eine Rente der Unfall- oder Militärversicherung ausgerichtet wird (vgl. dazu auch den neuen zweiten Satz von Art. 49 Abs. 1 BVG). Sonst kommt es zu stossenden Ungerechtigkeiten zwischen Krankheits- und Unfallinvaliden.
Travail.Suisse stellt den Antrag: Streichen von „ ... zumutbarerweise noch erzielbaren ... „ Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Diese Formulierung ist unklar und dürfte zu grosser Rechtsunsicherheit führen. Sie trifft vor allem die sozial Schwächeren.
Art. 26:
Innovation 2. Säule schlägt folgende Ergänzung vor: « …. Für den Regressanspruch… erst mit der Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über ihre Leistungspflicht...“
SUVA begrüsst generell die Übernahme der ATSG-Bestimmungen. Es sollten aber zusätzliche Bestimmungen in der BVV 2 eingeführt werden, die sich auf Grund der ATSV ergeben:
- Art. 26d (neu): entspricht Art. 13 ATSV
- Art. 26e (neu): entspricht Art. 16 ATSV
- Art. 26f (neu): entspricht Art. 17 ATSV.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 49
SP und SGB empfehlen, die Regelung der Verjährung nochmals zu überprüfen, weil bezweifelt wird, dass so tatsächlich eine Verbesserung der Stellung des Subrogierenden erreicht wird.
Art. 26c:
Nach SGK-N ist zu überprüfen, ob die Einschränkung des Rückgriffsrechts mit den Bestimmungen des ATSG korrespondiert.
Art. 27:
BL schlägt vor, diesen Artikel zu prüfen, obwohl er nicht in die Vernehmlassungsvorlage enthalten ist. Es fragt sich, ob neben der Aufschubsmöglichkeit bei laufenden Krankentaggeldzahlungen nicht auch Taggeldzahlungen einer obligatorischen oder freiwilligen Unfallversicherung und der IV einen Aufschub bewirken sollten, sofern die Taggelder 80% des entgangenen Lohns ersetzen und vom Arbeitgeber zumindest zur Hälfte mitfinanziert wurden (das ist bei den IV-Taggeldern und der Berufsunfall- versicherung von Gesetzes wegen erfüllt). Nach BL würde eine solche Regelung eine allfällige Berücksichtigung dieser Zahlungen im Rahmen der Überentschädigungsbe- rechnung erübrigen.
Nach ABV ist diese Bestimmung zu ergänzen, wonach nicht nur bei Krankentaggelder ein Aufschub erfolgt. ABV schlägt daher folgende Ergänzungen vor:
Bst. a: streichen „Krankenversicherung“ und ersetzen durch „...einer Versi- cherung...“
Bst. b: „die Versicherung...“
SVV: schlägt vor, Art. 27 so zu ändern, dass er an BGE 116 V 189 (dieser erklärte Art. 25 Abs. 1 aBVV 2 für gesetzwidrig, welcher vorsah, dass die VE ihre Leistungen ausschliessen konnte, wenn die Unfall- oder Militärversicherung leistungspflichtig war) angepasst wird und die subsidiäre, ergänzende Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen bei Unfall berücksichtigt. Es darf künftig keine Rolle mehr spielen, ob Krankheit oder Unfall die Ursache für die Taggeldzahlungen bildet.
50 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Gliederungstitel: 7. Abschnitt:
ARBEITGEBER: Dieser Titel sollte sachlich erst nach Art. 27, der sich auf Kranken- und Unfalltaggelder bezieht, eingesetzt werden. Die Nummerierung ist entsprechend den Anregungen der „Studienkommission für Altersvorsorge“ neu anzupassen.
3.1.8 Teil- und Gesamtliquidation
Allgemeines:
Fast alle, die sich zu den Art. 27a und b haben vernehmen lassen, sind der Ansicht, dass diese Bestimmungen gut auf die autonomen Pensionskassen anwendbar sind, dass sie aber für die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen sehr heikel und für die Auffangeinrichtung noch problematischer sind. In diesen Einrichtungen kommt es zu zahlreichen Auflösungen von Anschlussverträgen u.a. wegen Unternehmungsschliessungen oder Konkursen, so dass sie sich ständig im Zustand der Teilliquidation befinden. Der SGB stellt deshalb folgende Anträge, die er als mit Art. 53b Abs. 1 BVG vereinbar erachtet:
• Unterschiedliche Anwendung der Verordnungsbestimmungen je nach Art der VE (Auflösung von Anschlussverträgen);
• Eine besondere Regelung des Begriffs der erheblichen Verminderung der Belegschaft bei kleinen Unternehmen (ein einziger Austritt entspricht bei einem Betrieb mit 5 Mitarbeitern einer Verminderung von 20%);
• Dass mindestens die Auffangeinrichtung von der Anwendung von Art. 27b ausgenommen wird.
Der KVS stellt ähnliche Anträge.
Der SGB stellt den Eventualantrag, dass bei Beibehaltung von Art. 27b im Falle der Auflösung von Anschlussverträgen sich die VE bei Neuanschluss in die freien Mittel und die Wertschwankungsreserven einkaufen müssen. Diese Pflicht müsste in der Verordnung geregelt werden.
Der SGB findet weiter, dass der Satzteil „ … soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. …“ nicht klar sei und schlägt folgenden neuen Wortlaut vor: „Der Anspruch besteht jedoch nur, soweit diesen Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechende versicherungs- oder anlagetechnische Risiken mit übertragen werden“.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 51
Um zu verhindern, dass die Destinatäre Geld verlieren, weil die VE ihre Mittel schlecht verwaltet und diese an Wert verloren haben, schlägt der SGB weiter vor, Art. 27b zu streichen oder ihn in dem Sinn zu vervollständigen, dass die Rückstellungen, Schwankungsreserven und freien Mittel nicht zu Lasten der Austretenden angepasst werden können, wenn die Ursache für die Verspätung der Teilliquidation von der VE zu verantworten ist.
SH: Festlegung von Grundsätzen wird begrüsst. Erläuterungen zu Art. 27b lit. b missverständlich, was die Mitgabe der Schwankungsreserven betrifft. Empfehlung: Klarheit schaffen durch Weisung oder Mitteilungen des BSV. Allenfalls Verpflichtung der Kassen, dafür eine Regelung im Reglement zu treffen.
GR: Regelung begrüsst. Da jeder Fall in der Praxis ein Einzelfall ist, muss den individuellen Gegebenheiten Rechnung getragen werden.
Die AUFFANGEINRICHTUNG ist der Auffassung, dass die Verwaltungskosten bei Kollektiveinrichtungen hoch sind, weil ein oder zwei Austritte zu einer Teilliquidation führen können. In diesen Fällen müssen auch Reserven und freie Mittel mitgegeben werden, während auf der anderen Seite Neuanschlüsse meist nichts mitbringen können. Die Auffangeinrichtung ist besonders betroffen, weil sie verpflichtet ist, die Arbeitgeber anzuschliessen. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Anwendung nach Art der VE zu differenzieren und für kleine Versichertenkollektive eine Ausnahme vom Grundsatz der erheblichen Verminderung der Belegschaft zu machen.
Um einen enormen administrativen Mehraufwand zu vermeiden, schlägt der SGV vor, für die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen spezielle Bestimmungen zu erlassen. Es wird auch vorgeschlagen, die Art. 27a und b nicht auf sehr kleine Unternehmen und nicht auf Arbeitgeber, die nur während einer kurzen Zeit einer Kollektiveinrichtung angeschlossen waren, anzuwenden.
SP und Travail.Suisse: Gemeinschafts- und Sammeleinrichtung sowie Auffangeinrichtung ohne Vollversicherungsvertrag müssten bei jeder Auflösung eines Anschlussvertrags Rückstellungen und Reserven mitgeben und hätten einen unverhältnismässigen Administrativaufwand. Zudem würden Neuanschlüsse weniger Rückstellungen und Reserven mitbringen. Dies gilt in besonderem Masse für die Auffangeinrichtung, welche unter Kontrahierungszwang steht und alle „Habenichtse“ aufnehmen muss. Es würde ihr verunmöglicht Rückstellungen und Reserven zu bilden.
52 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Art. 27a:
GL: Text unklar formuliert. Bei individuellem Austritt besteht kein Anspruch auf freie Mittel, denn Neueintretende kaufen sich nicht in die freien Mittel ein.
Der SAV ist der Meinung, dass die Formulierung nicht korrekt ist, weil im FZG nicht von individuellem oder kollektivem Austritt, sondern von individuellem oder kollektivem Anspruch auf die freien Mittel gesprochen wird.
Für die ABV und ASIP müsste der 7. Abschnitt aus systematischer Sicht mit einem Art.
28 und nicht mit 27a anfangen. Die anderen Artikel müssten entsprechend geändert
werden.
Nach der FER dürfen in Anwendung von Art. 53b BVG nur die Auflösung eines Anschlussvertrags, der Anschluss an eine neue VE und die Spaltung von Unternehmen als kollektiver Austritt betrachtet werden. Alle anderen Fälle sind individuelle Austritte (Konkurs, Umstrukturierungen, Reduzierung des Personals)
Servisa: Die Bestimmungen zusammen mit den Erläuterungen sind unklar. Es könnte verstanden werden, dass auch beim Diasan-Fall ein individueller Austritt vorliegt.
Vorsorgeforum: Die Unterscheidung ist zu treffen zwischen kollektivem und individuellem Anspruch (nicht Austritt). Dies entspricht auch der Unterscheidung im FZG.
Art. 27b:
UR ist der Meinung, dass die Rückstellungen und Schwankungsreserven bei kollektiven Austritten nicht mitgegeben werden dürfen.
SO ist nicht dagegen, dass ein Teil der Rückstellungen und Schwankungsreserven den Austretenden mitgegeben wird. Dies sollten aber die VE in ihren Reglementen regeln (Definition und Umfang der mitgegebenen Mittel).
LU, BS, AR, OW und TI: Erläuterungen (S. 14) über Mitgabe von Barabfindungen stehen im Widerspruch zu lit. b, wo nur ein Anspruch bei Mitgabe von versicherungs- und anlagetechnischen Risiken besteht. Regelung für Fälle mit Barabfindung im Reglement der VE ist vorzuziehen. Begrüssung des Grundsatzes, dass VE reglementarische Bestimmungen zur Teilliquidation erlassen muss.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 53
GL: Lit. b regelt klar einen Rechtsanspruch. Erläuterungen sind entsprechend zu relativieren. Regelung für Fälle mit Barabfindung im Reglement der VE wäre zu begrüssen. Begrüssung des Grundsatzes, dass VE reglementarische Bestimmungen zur Teilliquidation erlassen muss.
VD befürchtet, dass für VE, welche die Garantie eines Gemeinwesens haben, diese Bestimmung dazu führt, dass der Deckungsgrad bei einem kollektiven Austritt erheblich sinkt. VD ist der Ansicht, dass es in solchen Fällen vorkommen könnte, dass der Staat (beispielsweise ein Kanton für seine Pensionskasse) wegen der abgegebenen Garantie gezwungen sein könnte, die Refinanzierung seiner Pensionskasse sicherzustellen, damit diese wieder einen den gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Deckungsgrad erreicht.
FR vertritt die Auffassung, dass bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen in der Form von Gemeinschaftsstiftungen der Austritt eines Arbeitgebers keine Auswirkungen auf die Austrittsleistungen der Versicherten haben sollte; der austretende Arbeitgeber und nicht die in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten sollte die Kosten einer allfälligen Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung tragen.
GE und AuGE empfehlen, diese Bestimmung zu überprüfen, weil der Wortlaut insbesondere des 2. Satzes wenig klar scheint.
TG erklärt sich grundsätzlich einverstanden. Aber es müsste präzisiert werden, dass die Anwendung auch bei Barauszahlung erfolgt, und dass die VE die diesbezüglichen Modalitäten in ihrem Reglement regelt.
BE: Die Teilliquidation wird nicht mehr präventiv von der Aufsicht, sondern nachträglich durch die Kontrollstelle bei deren jährlicher Prüfung überwacht. Es muss eine Bestimmung erlassen werden, die festhält, dass diese Prüfung der Kontrollstelle obliegt, und dass das Ergebnis der Prüfung im Kontrollstellenbericht festzuhalten ist.
ZG: Erläuterungen zur Mitgabe bei Barabfindung stehen im Widerspruch zur Verordnungsbestimmung. Diese spricht von einem Anspruch bei Mitgabe von versicherungs- und anlagetechnischen Risiken. Grundsätzlich einverstanden damit, bei Barabfindung anteilsmässig Reserven mitzugeben, weil die Mittel nach dem Transfer wieder angelegt werden müssen, wobei wiederum ein Anlagerisiko besteht. Dieser Punkt sollte im Reglement der VE geregelt werden.
Nach der Meinung von KKA, BL und SG, wäre es nützlich zu präzisieren, dass bei kollektiver Übertragung von flüssigen Mitteln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren
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Satzungen die Frage des Anspruchs auf Rückstellungen und Reserven regeln müssen. Dadurch gewänne die Bestimmung an Klarheit. Im übrigen begrüssen die KKA und BL die Tatsache, dass in der vorliegenden Bestimmung den von den Gerichten und den Aufsichtsbehörden entwickelten Grundsätzen zur Teilliquidation Rechnung getragen wird.
Nach dem SAV müsste präzisiert werden, dass die freien Mittel mit einer versicherungstechnischen Bilanz bestimmt werden müssen. Weiter sollte für die Berechnung der Unterdeckung nach Art. 44 präzisiert werden, dass die technischen und anderen Reserven und Rückstellungen nach Art 48e bis zum Höchstbetrag des notwendigen Deckungskapitals zu berücksichtigen sind. Die Schwankungsreserven sind zum Vermögen hinzu zu zählen und der Abzug bei Unterdeckung wird individuell von der Austrittsleistung vorgenommen. Der SAV schlägt schliesslich eine Neuformulierung basierend auf seinen Bemerkungen vor, welche Art. 27a und b in einer einzigen Bestimmung vereeinigt.
Das CP erachtet diese Bestimmung als angesichts der steigenden Volatilität der Finanzmärkte und der oft erheblichen Dauer, die zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Vermögensübertragung verstreicht, als vernünftig.
ABV: Die Rückstellungen und Wertschwankungsreserven sind nur dann mitzugeben, wenn im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung entsprechende Assetklassen in der Tat übertragen werden.
Für den ASIP ist es wichtig, die Rechte der in der Vorsorgeeinrichtung Verbleibenden zu wahren. Eine Beteiligung der Austretenden an den Rückstellungen und Reserven hat nur dann einen Sinn, wenn dies einem echten Bedürfnis entspricht. Es wäre also nicht nötig, Schwankungsreserven für ein Immobilienportefeuille zu übertragen, wenn die übernehmende VE gar keine Aktien oder Immobilien besitzt. Dies müsste im Kommentar präzisiert werden. Weiter müsste lit. b wie folgt präzisiert werden: „ ... übertragen werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Form der zu übertragenden Vermögenswerte.“
Nach der FER müsste das BVG den Begriff „freie Mittel“ definieren. Sie schlägt folgende Grundsätze vor: Bei Teilliquidation entsprechen die freien Mittel dem verfügbaren Kapital nach Deckung der versicherungstechnischen Verpflichtungen, wenn der Deckungsgrad nach Art. 44 Abs. 1 mehr als 100% beträgt. Bei Gesamtliquidationen bildet die Risikoschwankungsreserve nicht Bestandteil des versicherungstechnischen Kapitals gemäss Anhang von Art. 44 Abs. 1. Weiter berücksichtigen die vorgeschlagenen Bestimmungen das langfristige Gleichgewicht der VE nicht. Diese muss über freie Mittel verfügen, wie eine Unternehmung über Eigenmittel, um ihren Fortbestand zu sichern. Es ist deshalb unabdingbar, die zur Zeit geltende Regel, wonach die Voraussetzung für eine
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 55
Verteilung von freien Mitteln nur gegeben ist, wenn diese mehr als 10% des Deckungskapitals ausmachen, beizubehalten.
Servisa: Es ist zu prüfen ob für den Anspruch auf Mitgabe von Rückstellungen und Schwankungsreserven bei kollektiven Austritten überhaupt eine gesetzliche Grundlage besteht. Der Anspruch des ziehenden Kollektivs auf Schwankungsreserven, die auf Ebene der Sammelstiftung zur Absicherung der anlagetechnischen Risiken gebildet werden, wird bestritten. Es wird empfohlen den Begriff „Rückstellungen“ zu präzisieren, weil es sich dabei nur um solche für die Sicherung von versicherungstechnischen Risiken handeln kann und nicht um solche für übrige geschäftsmässige Risiken wie z.B. Prozessrisiken, Rückstellungen für Liegenschaften, für Gebühren etc.
SVV: Zu unterscheiden ist zwischen kollektivem und individuellem Anspruch und nicht hinsichtlich des Austritts. Die Mitgabe der Schwankungsreserve wird bei Sammelstiftungen zu Schwierigkeiten führen, weil sich die eintretenden Firmen nicht in die Schwankungsreserven einkaufen müssen.
Treuhand-Kammer: Lit. b: Zwei Mal „Schwankungreserven“ durch „Wertschwankungs- reserven“ ersetzen, damit keine Verwechslungen mit Risikoschwankungsreserven entstehen.
Lit. c: "Die Bestimmung der Aktiven und Passiven per Stichtag der Teilliquidation oder Gesamtliquidation erfolgt auf der Basis der letzten Jahresrechnung nach Art. 47 und 48 BVV 2. Änderungen an den Wertansätzen sind vorzunehmen, wenn dies für die konkret vorliegende Teilliquidation oder Gesamtliquidation nachweisbar begründet ist. Zusätzlich zu berücksichtigen sind wesentliche Mehr- und Minderwerte, die sich zwischen dem Stichtag und einer späteren Übertragung der Mittel ergeben."
Lit. c: „Abzug“ ersetzen durch „zuviel geleisteten Betrag“. Es ist möglich, dass der zuviel geleistete Betrag nicht direkt dem Abzug entspricht.
Vorsorgeforum: Die aufgestellten Grundsätze lassen genügend Spielraum für die Durchführung der Teilliquidation obwohl das Fortbestandesinteresse geschmälert wird.
3.1.9 Aktenaufbewahrung
Allgemeines:
BL ist der Auffassung, dass der Umfang der aufzubewahrenden Dokumente und die vorgesehenen Fristen praktikabel sind.
56 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Art. 32a:
FER ist der Auffassung, dass Abs. 4 von Art. 32a auch im Falle einer Liquidation anwendbar sein sollte.
Art. 32b:
SAEB meint, dass die Frist von 10 Jahren, während der die VE die wichtigen Unterlagen nach der Überweisung der Austrittsleistung aufbewahren muss, in gewissen Fällen nicht genügt, z.B. wenn eine teilweise Arbeitsunfähigkeit erst viel später zu einer Invalidenrente führt. Die SAEB schlägt vor, die Frist auf beispielsweise 20 Jahre zu verlängern.
Art. 32c:
SO, BL, FR, ZG, SG, LU, BS, SH, AR, OW, GL, GR, GE, TG, BE, TI und die KKA weisen darauf hin, dass die Tragung der Kosten der Aktenaufbewahrung nicht geregelt ist, obwohl diese erheblich sein können. Insbesondere bei einer Liquidation infolge Zahlungsunfähigkeit stellt sich die Frage der Übernahme der Kosten.
GE, BE und AuGE fragen weiter, ob es nicht sinnvoll wäre, zu bestimmen, dass der Liquidator einer dazu vorgesehenen Stelle melden muss, wo und wie die Akten aufbewahrt sind.
Für die FER, muss die Aktenaufbewahrungspflicht und vor allem die Art der Aktenaufbewahrung in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde erfüllt werden.
Art 33 lit. a:
Diese Bestimmung ist in der Vernehmlassungsvorlage nicht vorgesehen aber der STV kommt trotzdem auf einen Antrag zurück, den er schon mehrmals gestellt hat und den er als ausserordentlich wichtig erachtet: Man sollte die in dieser Bestimmung aufgezählten Personen nicht auf Mitglieder einer der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer angeschlossenen Gruppe sowie Mitglieder des Schweizerischen Verbandes akademischer Wirtschaftsprüfer beschränken; anders gesagt sollten Personen, die zur Ausübung der Funktion der Kontrollstelle bestens qualifiziert sind aber nicht Mitglieder einer der aufgezählten Organisationen sind, nicht gezwungen werden, die Anerkennung zu beantragen und diese periodisch zu erneuern, was Gebühren kostet und zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Der STV schlägt folgenden Wortlaut vor: „Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 1 und 2 der Verordnung über die
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 57
fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren vom 16. Juni 1992 (SR 221.302) erfüllen.“
3.1.10 Aufgaben der Kontrollstelle
Art. 35 al. 4:
Nach der SKP geht nicht klar hervor, ob Abs. 4 den aktuellen Abs. 4 ersetzt oder ob es sich um einen neuen Absatz handelt.
Treuhand-Kammer: Explizite Zustimmung. Es würde jede Formulierung abgelehnt, die der Kontrollstelle die Aufgabe gibt, im Bereich der Loyalität der Vermögensverwaltung materielle Bestätigungen über die Richtigkeit, Angemessenheit und Zweckmässigkeit der von der VE vorgesehenen Massnahmen abzugeben.
3.1.11 Rückstellungen und Schwankungsreserven
Art. 48, al. 1:
Vorsorgeforum: Die Regeln zur Bildung von Rückstellungen sind im Reglement festzulegen und nicht in einem Reglement. Es ist dafür kein zusätzliches Reglement notwendig.
Art. 48e:
VD stellt fest, dass eine Schwankungsreserve für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nötig ist aber dass es bei solchen Kassen weniger problematisch ist, wenn die Schwankungsreserve nicht die optimale Höhe aufweist, als bei privaten Vorsorgeeinrichtungen, weil der Fortbestand des öffentlichen Sektors nicht gefährdet ist und die betroffene Gemeinschaft eine Garantie abgibt, so dass die Wahrscheinlichkeit einer Liquidation von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sehr gering ist.
Nach VS sind diese Bestimmungen, die sich darauf beschränken vorzuschreiben, dass der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten ist, und die Vorsorgeeinrichtungen beauftragen, gestützt auf finanzökonomische Überlegungen zu den aktuellen Gegebenheiten Regeln zu erlassen, zu wenig streng und nicht an die Bedeutung der in Mobilien angelegten Beträge angepasst. VS schlägt vor, in der Verordnung präventive Massnahmen zu nennen und dies nicht dem freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen zu überlassen.
58 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Insbesondere sollte im Wortlaut von Art. 48e BVV 2 auf Swiss GAAP FER 26 verwiesen werden.
Die ABV und der ASIP sind der Ansicht, dass Abs. 1 gestrichen werden muss: die Regeln müssen dem Ermessen der Vorsorgeeinrichtung (Weisungen, Protokolle, Berichte des Experten) überlassen werden und nicht in einem Reglement geregelt werden. Auch die Abs. 2 und 3 sollten gestrichen werden: Sie sind nicht erforderlich wegen der Anwendung von Swiss GAAP FER 26 und des neuen Art. 48 BVV 2.
Der SGB schlägt ebenfalls die Streichung dieser Bestimmung vor. Er ist der Ansicht, dass die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven selbstverständlich ist, dass sie in die Zuständigkeit des paritätischen Organs fällt, und dass es deshalb nicht nötig ist, dass ein Reglement diese Frage regelt.
ARBEITGEBER: Unbedingt Abs. 2 und 3 streichen. Überflüssig, weil selbstverständlich.
Treuhandkammer: „Schwankungsreserven“ im Titel sowie in Abs. 1 und 3 durch „Wertschwankungsreserven“ ersetzen, um Verwechslungen mit den Risikoschwankungsreserven zu vermeiden.
3.1.12 Loyalität in der Vermögensverwaltung
Allgemeines:
FR stellt fest, dass diese Bestimmungen, so begrüssenswert sie auch seien, ernste Schwierigkeiten bei der Aufsicht verursachen werden.
Nach Swissbanking, dürfen die Art. 48f und g nicht auf die der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) unterstellten Banken angewendet werden. Einerseits erlässt die EBK bereits Grundsätze und Weisungen im Sinne der vorgeschlagenen Regelung – es bestünde also eine Doppelspurigkeit der Regelungen – und andererseits ist gegenwärtig ein Entwurf zur Missbrauchsbekämpfung in Ausarbeitung. Im übrigen sind die Banken und Börsenhändler nicht direkt der beruflichen Vorsorge und deren Aufsichtsbehörden unterstellt. Der ganze Finanzbereich bildet einen Sektor, der vom systematischen Gesichtspunkt her der EBK unterstellt sein müsste. Schliesslich müssen auch abgesehen von der EBK weitere Vorschriften eingehalten werden, wie etwa Art. 398 OR und Art. 11 Abs. 2 lit. c BEHG.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 59
Ganz allgemein ist die ABV der Meinung, dass die Grundsätze im Arbeitsvertrag konkretisiert werden müssen.
Nach Ansich der FER regelt der Verordnungsgeber diese Fragen nicht genügend, wenn er die Regelung der VE überlässt und keine Sanktionen vorsieht.
Die Stiftung Verhaltenskodex in der Beruflichen Vorsorge ist mit dem Wortlaut der Art. 48f bis 49a einverstanden. Sie begrüsst es insbesondere, dass die VE die Möglichkeit haben, sich auf den Verhaltenkodex zu beziehen. Man kann also grundsätzlich davon ausgehen, dass eine VE die Anforderungen von Art. 49a Abs. 3 und 4 erfüllt, wenn sie sich mit einer reglementarischen Bestimmung ausdrücklich dem Verhaltenskodex unterstellt und wenn sie alle nötigen organisatorischen Massnahmen trifft und die erforderlichen Mittel einsetzt, um dessen Erfordernisse zu erfüllen.
Art. 48f:
VD fragt sich, ob es nicht sinnvoller wäre zu formulieren „ ... oder nicht missbräuchlich sind. ... anstelle von „ ... und nicht missbräuchlich sind. ...“
Nach Ansich der SGK-N müssen die Erläuterungen zu diesem Artikel konkreter sein. So sollten beispielsweise missbräuchliche Praktiken wie Kick Backs, Schubladengeschäfte oder Blockkäufe ausdrücklich aufgeführt werden. Weiter sollten die Kommissionen, welche die Vermögensverwalter erhalten, der VE abzuliefern sein. Die Verträge mit den Vermögensverwaltern müssten genau definieren, welche Geschäfte verboten sind, und die Regeln des „Handbook of best practice“ der Schweizerischen Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensverwaltung müssten den Verantwortlichen beim Abschluss der entsprechenden Verträge zur Kenntnis gebracht werden.
Nach Swissbanking sind die Bestimmungen, welche darauf abzielen den Handel mit Titeln zu untersagen, Fremdkörper und schwierig anzuwenden. Es ist kaum zu akzeptieren, dass eine VE einer Bank oder einem Vermögensverwalter verbieten können soll, Eigengeschäfte zu tätigen. Sind die Verbote und Missbräuche kumulativ oder alternativ anzuwenden? Es ist nicht vernünftig, Missbräuche in einer Liste aufzuzählen, weil es nicht möglich ist, alle Missbräuche zu erfassen und weil es andererseits auch Ausnahmen und mögliche Vorkehren (Chinese Walls, Disclosures etc.) gibt.
Der STV ist der Auffassung, dass es vorzuziehen wäre, Eigengeschäfte von Personen, die mit der Verwaltung des Vermögens der VE betraut sind, grundsätzlich zu verbieten sofern sie nicht von den zuständigen Organen der VE erlaubt werden. So könnte man sich die schwierige Definition von missbräuchlichem Verhalten ersparen. Es wird
60 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
folgender Wortlaut für Art. 48f vorgeschlagen: „Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, dürfen keine Eigengeschäfte tätigen, sofern solche Geschäfte nicht durch die zuständigen Organe ausdrücklich erlaubt worden sind.“ (Abs. 2 und 3 streichen).
Travail.Suisse: Antrag auf zwei Präzisierungen im Kommentar: Explizite Nennung verbotener Geschäfte. Klarstellung, dass VE mit den Vermögensverwaltern regeln muss, welche Geschäfte untersagt sind. Auch hier explizite Beispiele nennen.
BE: Zu vage. Zu grosser Ermessensspielraum (z.B. „ ... sofern der VE daraus ein Nachteil entstehen kann.“) Schärfer und klarer fassen. Verhalten gänzlich untersagen, sobald die Gefahr eines Missbrauchs besteht.
Art. 48g:
SO: Die Praxis wird zeigen, ob diese Bestimmung es erlaubt, das angestrebte Ziel zu erreichen. Eine betraglich festgelegte Obergrenze für die „Bagatell- und üblichen Gelegenheitsgeschenke“ würde begrüsst.
LU, BS, SH, AR, OW, GL, GR, BL, GE, BE, ZG, TI, VD, SG, die KKA, Swissbanking und AuGE sind auch der Auffassung, dass im Verordnungstext präzisiert werden sollte, was unter Bagatell- und Gelegenheitsgeschenken zu verstehen sei.
VD und Swissbanking fragen weiter, an wen die in dieser Bestimmung vorgesehene schriftliche Erklärung abzugeben sei.
TG fragt sich, welche Institutionen gemeint sind und was unter Vermögensvorteilen zu verstehen sei. Sind darunter auch Honorare für Seminare etc. zu subsumieren? Die Formulierung ist nicht präzis.
Nach Ansicht der SGK-N müsste präzisiert werden, an wen die schriftliche Erklärung zu richten ist (an den Stiftungsrat und nicht an Ausschüsse). Sie schlägt folgenden Wortlaut vor: „ ... haben den Mitgliedern des Stiftungsrats jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben ... „.
Nach der Innovation 2. Säule ist der Text nicht genügend präzis. Beispielsweise ist nicht klar ob ein Vermögensverwalter mit Sitz im Ausland diesen Regeln ebenfalls untersteht. Welches sind die Sanktionen? Die Begriffe Bagatell- und Gelegenheitsgeschenke müssten präzisiert werden. Es wäre sinnvoller, dem paritätischen Organ die Kompetenz
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 61
einzuräumen, entsprechende reglementarische Bestimmungen zu erlassen, wie dies im neuen Art. 49a Abs. 2 vorgesehen ist.
Art. 48h:
SO, LU, BS, SH, AR, OW, GL, BL, TG, BE, ZG, die KKA und der STV schlagen vor, den Begriff „angemessen“ in der deutschen Fassung zu streichen. Dies würde der französischen Fassung entsprechen. VD ist der Auffassung, dass zu den verlangten Eigenschaften der Vermögensverwalter, nämlich Fähigkeiten und Organisation, noch eine Dritte hinzugefügt werden müsste, nämlich die Unabhängigkeit.
Nach der Innovation 2. Säule fehlt auch dieser Bestimmung die Präzision. Sie müsste wie folgt geändert werden: „ ... ihres Vermögens betrauen, die in persönlicher und fachlicher Hinsicht dazu befähigt sind und Gewähr für die sachlich und rechtlich einwandfreie Erfüllung des ihnen übertragenen Auftrages bieten“.
Treuhand-Kammer: Für die angemessene Auswahl und angemessene Organisation gibt es keine objektiven Beurteilungkriterien, so dass Kontrollstelle und Aufsicht dies nicht überprüfen können. Die Sorgfalt bei der Auswahl und Entscheidfindung (Leistungsnachweis, Referenzen etc.) kann überprüft werden. Vorschlag: „Die Vorsorgeeinrichtung darf nur muss bei der Auswahl der Personen und Institutionen, die sie mit der Anlage und Verwaltung ihrs Vorsorgevermögens betrauten, ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und insbesondere darauf achten, dass diese welche dazu angemessen befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48f – 48g Gewähr bieten.“
Art. 49a:
BE: Zu unbestimmt formuliert und für die Umsetzung wenig geeignet. Antrag: Die Ausführungen der Erläuterungen in den Verordnungstext aufnehmen.
VS ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Bedeutung des von den VE angesparten Vermögens und der daraus resultierenden Erträge die in dieser Bestimmung genannten Sicherheitsvorkehren für die Organe der VE zwingender sein müssten. Die Verordnung müsste eine abschliessende Aufzählung von restriktiven Anforderungen an die mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen enthalten. Gleiches gilt für Art. 6 lit. e BVV 1, der nicht weit genug geht, weil er sich darauf beschränkt, die Pflicht zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems zu statuieren.
62 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
3.1.13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Allgemeines:
Nach der ABV müssen lit. a, b und c der Übergangsbestimmungen überarbeitet werden, nachdem die 11. AHV-Revision abgelehnt worden ist.
Der ASIP schlägt ebenfalls vor, die Übergangsbestimmungen nach der Ablehnung der
11. AHV-Revision zu überarbeiten.
Schweizerischer Bauernverband: Einverstanden im Rahmen der 1. BVG-Revision. In der Praxis ist die Senkung des Umwandlungssatzes aber ungenügend. Eine neue Überprüfung ist unvermeidlich.
Lit. a:
Nach SO, LU, BS, AR, OW, GL, BL, FR, ZG, TI und der KKA wird diese Bestimmung den VE einen grossen Aufwand bescheren.
Der SAV schlägt eine neue Tabelle mit anderer Gewichtung für die Absenkung des Umwandlungssatzes vor sowie wegen der Ablehnung der 11. AHV-Revision eine Änderung der Tabelle für die Frauen.
Die SKP ist der Ansicht, dass sowohl für die Männer als auch für die Frauen der Umwandlungssatz mit 65 Jahren 6,8% beträgt. Wenn man also das ordentliche Pensionierungsalter der Frauen auf 64 Jahre festlegt, muss der Umwandlungssatz auf 6,65% reduziert werden.
Das CP stimmt der Erhöhung des Frauenrentenalters auf 64 Jahre ab 2005 zu. Hingegen zweifelt es daran, dass es angesichts der Ablehnung der 11. AHV-Revision vernünftig ist, dieses bereits heute auf 65 Jahre ab 2010 festzulegen.
Die AUFFANGEINRICHTUNG ist der Auffassung, dass die Senkung für die höheren Altersklassen stärker gewichtet werden sollte. Für diese würde die vorgeschlagene Regelung bedeuten, dass sie vom Markt ausgeschlossen würden, weil die Kosten für die berufliche Vorsorge zu hoch würden, oder dass sie der Auffangeinrichtung angeschlossen würde, welche die Finanzierung übernehmen müsste.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 63
Nach ASIP, Autogewerbe-Verband der Schweiz (AVS) und SVP muss der Umwandlungssatz für das ordentliche Rentenalter der Frauen nach unten korrigiert werden (unter 6,8%).
Der SGV ist der Meinung dass der Umwandlungssatz viel schneller gesenkt werden müsste um die VE davon abzuhalten im überobligatorischen Bereich kompensierende Massnahmen zu ergreifen, was dem Geist der beruflichen Vorsorge widerspricht. Der SGV schlägt 7% ab 1. Januar 2005 und 6,8% ab 1. Januar 2006 vor.
ARBEITGEBER: Reduktion des Umwandlungssatzes entspricht der 1. BVG-Revision, ist jedoch von der Praxis überholt. Der Split der Umwandlungssätze in umhüllenden Kassen ist unplausibel und schwer zu erklären. Eine Neuüberprüfung des Umwandlungssatzes ist infolge Verwerfung der 11. AHV-Revision unvermeidlich. Das Rentenalter der Frauen ist durch Revision von Art. 13 BVG auf 64 Jahre zu erhöhen und der Umwandlungssatz der Frauen entsprechend der Logik der neuen Männerskala festzulegen. Es wird auf den Antrag der „Studienkommission Altersvorsorge“ verwiesen.
Travail.Suisse: Eigene Tabelle zur Absenkung des Umwandlungssatzes, deren Aufnahme in die Verordnung beantragt wird. Langsamere Absenkung. Grosse Schritte erst am Schluss. Dies, weil die Kompensation der Senkung mit dem tieferen Koordinationsabzug erst nach mehreren Jahren greift und nur so das Leistungsziel erreicht werden kann.
Vorsorgeforum: Nach der Verwerfung der 11. AHV-Revision ist die Tabelle zwingend neu zu gestalten. Mit Rentenalter 64 besteht für die Frauen eine kürzere Beitragsdauer und ein längerer Rentenbezug. Wir empfehlen deshalb eine verstärkte Senkung der Sätze zu Beginn der 10-jährigen Übergangsfrist. Damit schliessen wir uns der Schweiz. Aktuarvereinigung an.
Lit. b:
Das CP begrüsst diese Bestimmung, welche die Folgen der (brüsken) Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen von 62 auf 64 Jahre etwas abfedert.
Let. d:
Nach FER wäre diese Bestimmung für die Führung der Schattenrechnung aller bis zum
31.12.2004 eröffneten BVG-Alterskonten anwendbar. Die zusätzlichen Kosten wären
vom Kollektiv der Versicherten zu tragen, während die genesenen Invaliden Beiträge nach dem koordinierten Lohn und den Gutschriften, die am 1.1.2005 in Kraft treten, leisten würden. Es wird demnach vorgeschlagen, den koordinierten Lohn und die Altersgutschriften bis am 31. Dezember 2004 beizubehalten.
64 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Lit. e:
Die FER ist der Meinung, dass es zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung genügt, den koordinierten Lohn unverändert zu lassen und den bis am 31. Dezember 04 geltenden Umwandlungssatz anzuwenden.
3.2 Änderungen der FZV
Art. 6 Abs. 2:
SVV: Die Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes bei der Berechnung des Mindestbetrags (Art. 17 Abs. 1 und 4 FZG) soll auf den obligatorischen Teil der Guthaben beschränkt werden, weil die Vorsorgeeinrichtungen im Ausserobligatorium die Verzinsung frei festlegen können (Art. 15 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 BVG). Der geltende Art. 6 Abs. 2 FZV ist nicht gesetzeskonform und lässt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden und austretenden Destinatären zu.
Art. 7:
Nach SAV, SVV und Vorsorgeforum, darf der Verzugszinssatz denjenigen des OR von 5% nicht überschreiten, weil die VE nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Institutionen, die dem OR unterstehen.
Das CP erklärt, dass es nicht versteht, warum der Verzugszinssatz erhöht werden soll.
Die ABV ist grundsätzlich einverstanden, schlägt jedoch die Einführung einer oberen Grenze vor, wie beispielsweise derjenigen in Art. 104 OR.
Der ASIP und die ARBEITGEBER sind der Ansicht, dass eine obere Grenze für den Verzugszinssatz festgelegt werden sollte, beispielsweise 5% (Art. 104 OR).
Art. 15:
Für Swissbanking, ist die Formulierung dieses Artikels nicht klar: Was soll „in erheblichem Mass“ heissen? Bedeutet „Lebensgemeinschaft“, dass man im gleichen
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 65
Haus, im gleichen Haushalt leben muss, oder muss man diesen Begriff interpretieren? Sind die Begünstigten dem Erbrecht unterstellt? Weiter ist die Hierarchie dieser Bestimmung nicht klar: Verhindert die Anwendung einer Ziffer die Anwendung einer anderen?
Nach der Ansicht des CP ist im 2. und 3. Satz der Ausdruck „Absatz“ durch „Ziffer“ zu ersetzen.
Nach FER muss diese Bestimmung an Art. 20a BVG angepasst werden. Demnach ist Art. 20a Abs. 1 lit. a vollständig zu übernehmen.
ARBEITGEBER: Besser auf Art. 20a BVG abstimmen.
Art. 19:
SGB, AUFFANGEINRICHTUNG und KVS begrüssen den Inhalt dieser Bestimmung grundsätzlich, sind aber der Ansicht, dass das Verbot der Anwendung von Art. 59 BVV 2 zu weit geht. Der SGB erklärt, dass dieser Artikel schlecht formuliert sei und die Rechtssicherheit in Gefahr bringe: Anstatt einer analogen Anwendung der Art. 71 BVG und 49 bis 60 BVV 2 müsste man klar sagen, welche Bestimmungen unter welchen Voraussetzungen auf wen anwendbar sind. Der KVS ist der Auffassung, dass das von Art. 19 FZV angestrebte Ziel erreicht werden könnte, wenn in der Verordnung ausgeführt würde, dass Art. 59 BVV 2 nur zur Verminderung von Risiken angewendet werden dürfe.
Der SGV ist mit dieser Bestimmung, welche die Anwendung von Art. 59 BVV 2 verhindert, nicht einverstanden. Er ist der Meinung, dass, wenn man den Schutz der Destinatäre verbessern will, es vorzuziehen wäre, Art. 59 BVV 2 zu ändern und darin zu präzisieren, dass die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten in erster Linie dazu dienen muss, die Deckung der Risiken zu garantieren, und erst in zweiter Linie dazu, die Renditemöglichkeiten zu optimieren.
SP: Grundsätzlich einverstanden. Jedoch sollte die Anwendung von Art. 59 BVV 2 betreffend Erweiterung der Anlagemöglichkeiten weiterhin möglich sein, sofern dadurch die Anlagerisiken durch Diversifikation reduziert werden oder bei gleichem Risiko die Rendite verbessert wird. Durch die Statuierung der analogen Anwendung entsteht Rechtsunsicherheit. Trotz der Präzisierung in den Erläuterungen wäre es weiterhin möglich Art. 59 BVV 2 anzuwenden. Es muss genau angegeben werden, welche Vorschriften unter welchen Voraussetzungen anwendbar sind.
66 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Travail.Suisse: Grundsätzlich einverstanden. Jedoch sollte die Anwendung von Art. 59 BVV 2 betreffend Erweiterung der Anlagemöglichkeiten weiterhin möglich sein, sofern dadurch die Anlagerisiken durch Diversifikation reduziert werden.
3.3. Änderungen der BVV 1
Allgemeines:
SVV: Es wird bezweifelt, dass die bereits registrierten Vorsorgeeinrichtungen die neuen Anforderungen für die Neuregistrierung erfüllen, was aber eigentlich der Fall sein sollte.
Art. 3:
Für die Innovation 2. Säule stellt sich die Frage, ob es nicht vernünftig wäre, diese VE unter die Aufsicht desjenigen Kantons zu stellen, wo sie ihren Sitz haben, so wie alle anderen grossen VE (Novartis, Nestlé, etc.), die auch nationalen und internationalen Charakter haben.
Art. 6 lit. c:
SVV: Es wird bemängelt, dass die Anerkennung der Kontrollstellen bei öffentlich- rechtlichen VE in globo für die jeweilige Finanzkontrolle erfolgt, während im privaten Bereich nur ad personam periodisch auf Antrag anerkannt wird.
Treuhand-Kammer: Lit. d müsste gestrichen werden und ein neuer Abs. 2 mit folgendem Wortlaut geschaffen werden: "Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Schwerpunkte der geplanten Aktivitäten und die bei Aufnahme der Tätigkeit dazu vorgesehene Organisation darlegen. Ferner haben sie zu erklären, dass sie eine der Tätigkeit angemessene Aufbau- und Ablauforganisation sowie ein angemessenes internes Kontrollsystem etablieren und an zukünftige Anforderungen anpassen werden."
Art. 6 lit. e:
VS ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Bedeutung des von den VE angesparten Vermögens und der daraus resultierenden Erträge die in dieser Bestimmung genannten Sicherheitsvorkehren für die Organe der VE zwingender sein müssten. Die Verordnung müsste eine abschliessende Aufzählung von restriktiven Anforderungen an die mit der
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 67
Vermögensverwaltung betrauten Personen enthalten. Gleiches gilt für Art. 6 lit. e BVV 1, der nicht weit genug geht, weil er sich darauf beschränkt, die Pflicht zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems zu statuieren.
3.4 Änderungen der VGBV
Allgemeines:
Der SGB ist mit der Erhöhung der Gebühren nicht einverstanden. Er befürchtet, dass diese (im Besonderen die Höchstbeträge in Art. 4, die er als exorbitant betrachtet) einige Vorsorgeeinrichtungen in Gefahr bringen könnten. Er stellt auch fest, dass es nicht immer die VE sind, welche die administrative Mehrarbeit der Aufsichtsbehörden verursachen.
SO, BL, FR, ZG und die KKA weisen darauf hin, dass die vorgesehenen Gebühren für die VE, die ja steuerbefreit sind, hoch ausfallen und das Äquivalenzprinzip verletzen.
LU, BS, AR, OW, GL, TG sind der Auffassung, dass das Äquivalenzprinzip verletzt wird.
Für die SKP handelt es sich bei der Aufsicht um eine öffentliche Aufgabe, die grundsätzlich gratis erfüllt werden muss, vor allem weil die VE der Aufsicht obligatorisch unterstellt sind. Die Gebühren sind zu hoch und unverhältnismässig (z.B. die Maximalgebühr von Fr. 150'000.--). Diese Erhöhung stimmt nicht mit dem überein, was von der BVG-Kommission beschlossen wurde.
Die SGK-N ist der Ansicht, dass die Gebühr von Fr. 150'000.-- viel zu hoch ist, und dass der Gebührenrahmen generell nach unten korrigiert werden muss.
Das CP, die AUFFANGEINRICHTUNG, die SP, die ABV, der ASIP, der SGV und der KVS erachten die Gebühren als zu hoch und/oder unverhältnismässig.
Der SGV ist der Auffassung, dass man vor der Erhöhung der Gebühren die Strukturen der Aufsicht überprüfen und anpassen muss.
ARBEITGEBER: Die neue Gebührenordnung wird abgelehnt. Sie ist nochmals zu überarbeiten und ins 3. Paket aufzunehmen. Die Gebührenordnung wird zurückgewiesen, weil sie zu massiv ausfällt und keinen klaren Bezug zum tatsächlichen
68 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Verwaltungsaufwand erkennen lässt. Kein Vergleich mit geltender Ordnung, so dass auch quantitativ nicht nachvollziehbar.
Servisa: Die neue Gebührenordnung würde einen immensen Kostenschub mit sich bringen. Allein die jährliche Aufsichtsgebühr würde sich für die Servisa mehr als verzehnfachen. Die Ansätze sind auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen.
SVV: Rückweisung. Antrag auf Weiterführung der bisherigen Gebührenordnung. Die Gebührenerhöhung ist viel zu massiv und intransparent. Da die Aufsichtsstrukturen zurzeit grundsätzlich überdacht werden, drängt sich keine Änderung auf.
Travail.Suisse: Ablehnung der Gebührenerhöhung. Die vorgeschlagenen Beträge sind zu hoch. Das heutige Preis-Leistungsverhältnis ist unbefriedigend und rechtfertigt keine Gebührenerhöhung.
Art. 2:
UR ist der Auffassung, dass die Aufsichtsgebühren dem Äquivalenzprinzip zu genügen haben.
Die AUFFANGEINRICHTUNG ist der Meinung, dass die Aufsichtsbehörde präzisieren muss, weshalb sie eine gesonderte Gebühr für ausserordentliche Massnahmen erhebt, die nicht in der Grundgebühr für die jährliche Aufsicht enthalten ist.
Treuhand-Kammer: Rentendeckungskapitalien und Reserven für Ermessens- und Finanzierungsleistungen spielen bei der Festlegung der Gebührenhöhe keine Rolle. Eine reine Rentnerkasse hätte demnach unabhängig von Grösse und Komplexität die Mindestgebühr von Fr. 1000.- zu entrichten. Damit wird eine unzweckmässige gesetzliche Regelung (Art. 63a BVG) zementiert. Es wird empfohlen zu prüfen, ob nicht (wie für die Annexeinrichtungen vorgesehen) auf die Summe der ausgewiesenen Aktiven abgestellt werden kann. In dieser Bezugsgrösse ist die gesetzliche Bezugsgrösse enthalten, so dass dem Gesetz Genüge getan wäre.
Vorsorgeforum: Den Gebührensätzen in solcher Höhe fehlt die gesetzliche Grundlage. Sie haben in diesem Ausmass steuerlichen Charakter, da ihnen kein behördlicher Aufwand gegenübersteht. Heutige Sätze beibehalten.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 69
Art. 3:
SVV: Begriff der Annexeinrichtung ist nicht definiert. Es muss entweder eine Legaldefinition oder eine abschliessende Aufzählung in die Verordnung.
Art. 4:
Schweizerischer Bauernverband: Antrag: Obere Grenzen, die unverhältnismässig hoch sind, mit Ausnahme der Bst. c und f, auf die Hälfte reduzieren. Aufwendungen, die daraus resultieren, dass das Amt eine Fehleinschätzung der Situation vornimmt, müssen vom Amt selbst getragen werden. Die Verordnung ist in diesem Sinn zu präzisieren.
Art. 5:
Schweizerischer Bauernverband: Dito.
3.5 Änderungen der BVV 3
Allgemeines:
SVV: Die vorgeschlagenen Änderungen können mitgetragen werden.
Art. 2:
Swissbanking ist der Auffassung, dass es besser wäre, die Regelung der 2. Säule, der FZV oder des Erbrechts zu nehmen. Weiter bringt in Ziffer 2 die Formulierung mit „sowie“ und „oder“ keinerlei Präzision. Es wird folgende Formulierung für lit. b Ziff. 2 vorgeschlagen: „je zu gleichen Teilen die direkten Nachkommen oder die natürlichen Personen, die ... unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren ... geführt hat oder für den Unterhalt ... Kinder aufkommen muss;“ Wenn die direkten Nachkommen gegenüber dem Konkubinatspartner sollen privilegiert werden können, so müsste dies in einem weiteren Absatz präzisiert werden.
Für die FER, muss dieser Artikel wenn möglich an Art. 20a BVG angepasst werden und sollte die direkten Nachkommen nicht ausschliessen.
70 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
Schweizerische Steuerkonferenz: Grundsätzlich einverstanden mit der Möglichkeit der Begünstigung des Konkubinatspartners. Da aber Abs. 2 nicht geändert wird, ist die Begünstigung des Konkubinatspartners bei Fehlen eines überlebenden Ehegatten – was die Regel sein dürfte – zwingend und eine Begünstigung der Kinder anstelle des Konkubinatspartners nicht möglich, dies im Gegensatz zur Regelung in Art. 15 FZG. Es fragt sich, ob dies beabsichtigt ist.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 71
Anhang
Liste der Abkürzungen
ABV Arbeitsgemeinschaft Berufliche Vorsorge
AG Kanton Aargau
AR Kanton Appenzell Ausserrhoden
ARBEITGEBER Schweiz. Arbeitgeberverband
ASIP Schweiz. Pensionskassenverband
Auffangeinrichtung Stiftung Auffangeinrichtung
AuGE Aufsichtsbehörde des Kantons Genf
BE Kanton Bern
BL Kanton Basel-Land
BS Kanton Basel-Stadt
CP Centre patronal
FER Fédération des Entreprises Romandes
FR Kanton Freiburg
GE Kanton Genf
GL Kanton Glarus
GR Kanton Graubünden
KKA Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden
KVS Kaufmännischer Verband der Schweiz
LU Kanton Luzern
NW Kanton Nidwalden
OW Kanton Obwalden
SAEB Schweiz. Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter
SAV Schweiz. Aktuarvereinigung
SG Kanton St. Gallen
SGB Schweiz. Gewerkschaftsbund
SGK-N Kommission für Gesundheit und soziale Sicherheit des Nationalrats
SGV Schweiz. Gewerbeverband
72 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75
SKP Schweiz. Kammer der Pensionskassen-Experten
SO Kanton Solothurn
STV Schweiz. Treuhänderverband
SVP Schweiz. Volkspartei
SVV Schweiz. Versicherungsverband
TG Kanton Thurgau
TI Kanton Tessin
UR Kanton Uri
VD Kanton Waadt
ZG Kanton Zug
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 73
445 INVALIDITÄT – FRAGEN ZUM ÜBERGANGSRECHT
Im Verlaufe der Arbeiten zur BVV 2 haben sich etliche Fragen bezüglich Koordination zwischen 1. BVG-Revision und 4. IV-Revision gestellt. Wir möchten nachfolgend auf den in Bst. f der Übergangsbestimmungen zur 1. BVG-Revision vorgesehenen Mechanismus hinweisen.
Dieser sieht vor:
1 Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht. 2 Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt. 3 Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar. 4 Die Dreiviertels-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision vom 21. März 2003 eingeführt. 5 Renten, die nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstehen und die gestützt auf Absatz 4 noch als ganze Renten entstehen, werden bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision in dem Mass in Dreiviertelsrenten umgewandelt, als sie auch in der Invalidenversicherung zu Dreiviertelsrenten werden.
Zur Erinnerung:
Invalidität nach geltendem Recht Invalidität nach neuem Recht
(bis 31.12.04) (ab 1.1.05)
50% - ½-Rente 40% - ¼-Rente
50% - ½-Rente
60% - ¾-Rente
2/3 (66%) – volle Rente 70% - volle Rente
Die Übergangsbestimmungen betreffend Dreiviertelsrenten der IV wurden im Verlaufe der BVG-Revision eingeführt, und zwar auf Vorschlag der SGK-S, um der 4. IV-Revision Rechnung zu tragen.
Die Frage der Wahrung der erworbenen Rechte hat sich gestellt, da die Einführung der Dreiviertelsrenten eine eventuelle Reduktion der bisherigen ganzen IV-Rente mit sich bringen kann. Nach Diskussion hat sich herausgestellt, dass eine
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Übergangsbestimmung, die die erworbenen Rechte während zwei Jahren garantiert, als gerechtfertigt erscheint. In diesem Sinne wurde daher Bst. f der Übergangsbestimmungen erarbeitet.
Es sei noch erwähnt, dass die Absätze 4 und 5 des Bst. f in der Zwischenzeit obsolet geworden sind (man wusste nämlich bei der Annahme der 1. BVG-Revision noch nicht, ob die 4. IV-Revision vor der 1. BVG-Revision in Kraft treten würde, d.h. es musste eine Bestimmung über die Koordination BVG - IV erlassen werden).
Konkret haben die Bestimmungen die folgenden Wirkungen.
Während der zweijährigen Übergangsperiode kommen zwei verschiedene Rechte zur Anwendung, d.h. das Recht, das bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft ist und das neue Recht ab 1. Januar 2005:
1. Eine bereits am 1.1.05 laufende Rente wird vom alten Recht beherrscht
2. Eine Rente, nach altem Recht entstanden und unter dem neuen Recht ausgerichtet, wird nach dem alten Recht berechnet.
Nach diesen Regeln ist das alte Recht auf die zwei oben erwähnten Fälle anwendbar, und zwar im Falle der Verminderung des Invalidtätsgrades, bezüglich Fragen der Unterstellung (Art. 1 Abs. 1 Bst. d BVV 2) und des koordinierten Lohnes teilinvalider Versicherter (Art. 4 BVV 2). Diese Renten sind während ihrer ganzen Dauer vom alten Recht beherrscht und nicht nur während der Übergangsperiode.
Bei der laufenden Rente nach Abs. 3 handelt es sich um eine Rente, deren Recht vor dem 1.1.05 entstanden ist. Der Beginn der Rente hängt nicht von der Auszahlung, sondern von ihrer Entstehung ab. Diesbezüglich kommen die Regeln über die Verjährung von Rechten analog zur Anwendung. Man stellt auf den Entscheid der IV ab (= Beginn des Anspruchs auf eine Rente). Bei dieser Annahme, wenn der Invaliditätsgrad sich auf Grund einer Revision verringert, (z.B. von 70% auf 60%), wird die volle Rente beibehalten und es wird keine ¾-Rente ausgerichtet. Wenn nun aber der Invaliditätsgrad von 50% auf 66% zunimmt, wird eine ¾-Rente und nicht eine volle Rente ausgerichtet.
Bis zum 31.12.06 existieren im BVG keine Viertels- und Dreiviertelsrenten. Infolgedessen kommen bezüglich der laufenden Renten und für die während dieser Zeitspanne von 2 Jahren entstehnden Renten keine Dreiviertels- und Viertelsrenten zur Auszahlung und sollte der Invaliditätsgrad sich bis zu 50% vermindern, wird die bisherige volle Rente beibehalten. Zum andern, wenn nun während diesen zwei Jahren eine versicherte Person eine ¼-Rente der IV bezieht, hat sie keinen Anspruch auf eine ¼-Rente des BVG und dies auch nicht nach Ablauf der zweijährigen Frist.
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