Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 84
12. Juli 2005
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme des BSV
485 Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei Ausrichtung von Krankentaggeldern
486 Kontokorrent bei einem Arbeitgeber, wenn dieser eine Bank ist. Spezifikation zu Mitteilung Nr. 80, Randziffer 474
487 Artikel 79b (Einkauf) Absätze 3 und 4 BVG
Rechtsprechung
488 Verweigerung von Hinterlassenenleistungen und Verschulden der versicherten
Person
489 Öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung; Reglementsänderung
Ausfinanzierung der Vorsorgeeinrichtung: Einseitige Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge; Abgrenzung der Rechtswege nach Art. 73 und 74 BVG
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Ein- zelfall ausdrücklich gesagt wird.
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Stellungnahme des BSV
485 Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei Ausrichtung von Krankentag-
geldern Das BSV ist in letzter Zeit wiederholt sowohl von Versicherten als auch von Arbeitgebern angefragt worden, wie lange das Vorsorgeverhältnis bzw. die Pflicht, Beiträge zu bezah- len, andauert, wenn die versicherte Person wegen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder (vgl. Art. 324a Abs. 4 OR) bezieht.
Für die Frage der Dauer der Beitragspflicht ist Artikel 10 Absatz 2 BVG zu beachten, wel- cher in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung bestimmt, dass die Versicherungs- pflicht unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet, wenn:
a. das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13): b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; c. der Mindestlohn unterschritten wird; d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet.
Massgebend sind in vorliegendem Zusammenhang die Buchstaben b und c. Das Vorsor- geverhältnis kann deshalb enden, weil das Arbeitsverhältnis wegen der Arbeitsunfähig- keit der versicherten Person aufgelöst wird (Bst. b). Bei Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses durch den Arbeitgeber sind die Sperrfristen gemäss Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b OR zu beachten. Falls die Kündigung während dieser Sperrfristen erfolgte, ist sie nich- tig, bei vor Beginn der Sperrfristen erfolgter Kündigung wird die Kündigungsfrist unterbro- chen und erst nach Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Das Vorsorge- verhältnis bzw. die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des korrekt aufgelösten Arbeits- verhältnisses, nicht jedoch darüber hinaus, auch wenn der Anspruch auf Krankentaggel- der noch nicht erschöpft ist.
Das Vorsorgeverhältnis wird aber auch dann beendet, wenn der Mindestlohn gemäss Ar- tikel 7 BVG unterschritten wird (Bst. c). In diesem Fall dauert das Arbeitsverhältnis fort, aber die Krankentaggelder, welche an die Stelle des Lohnes treten, erreichen den Schwellenwert von Fr. 19'350.-- (Stand 2005) nicht, weil die Krankentaggelder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b AHVV nicht zum massgebenden AHV-Lohn zählen und daher auch im Rahmen der zweiten Säule gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG nicht versichert sind. In diesem Fall behält der koordinierte (bisherige) Lohn jedoch solange Gültigkeit und wird somit der Schwellenwert nicht unterschritten, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a OR dauern würde (Art. 8 Abs. 3 BVG); bis zum Ende die- ser hypothetischen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (hypothetisch deshalb, weil der Arbeitgeber seiner Lohnfortzahlungspflicht durch Abschluss einer Krankentaggeld- versicherung nachgekommen ist und deshalb die Krankentaggelder an die Stelle des Lohnes treten) dauert das Vorsorgeverhältnis fort. Nach Ende der hypothetischen Lohn- fortzahlungspflicht enden das Vorsorgeverhältnis und die Beitragspflicht wegen Unter- schreitens des Mindestlohnes, obwohl das Arbeitsverhältnis (noch) nicht beendet ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es auch Fälle gibt, in denen der Arbeitgeber zu- sätzlich zu den Krankentaggeldern noch Lohnzahlungen erbringt und die versicherte Per- son somit weiterhin 100% des bisherigen Lohnes erhält. Diese vom Arbeitgeber über die Krankentaggelder hinaus zusätzlich ausgerichtete Lohnzahlung stellt gemäss Artikel 7
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Buchstabe m AHVV massgebenden AHV-Lohn dar, weshalb dieser Anteil grundsätzlich auch in der zweiten Säule zu versichern ist.
Beispiel: Die Krankentaggelder betragen 60% des bisherigen Lohnes, der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 40% des bisherigen Lohnes, so dass die versicherte Person auf den vol- len bisherigen Lohn kommt. In diesem Fall unterliegen nur die 40% des vom Arbeitgeber zusätzlich erbrachten Lohnanteils der AHV-Pflicht, und es ist möglich, dass damit der Schwellenwert in der zweiten Säule nicht unterschritten wird, weshalb diesfalls die Bei- tragspflicht andauert.
486 Kontokorrent bei einem Arbeitgeber, wenn dieser eine Bank ist.
Spezifikation zu Mitteilung Nr. 80, Randziffer 474 Wenn eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Sammeleinrichtung Geld auf einem Kontokor- rent einer Bank deponiert, welche gleichzeitig ihr Arbeitgeber ist, so ist dies aus Sicht des BSV nur dann nicht als Anlage beim Arbeitgeber (gemäss Artikel 57 und 58 BVV 2) zu bewerten, wenn die Gelder auf dem Konto keinen Anlage-, sondern nur Geschäftsver- kehrscharakter aufweisen (Abwicklung der laufende Ein- und Auszahlungen, Aufwand etc.).
487 Artikel 79b (Einkauf) Absätze 3 und 4 BVG
Auf den 1. 1. 2006 tritt das 3. Paket der 1. BVG-Revision in Kraft. Dadurch wird die bishe- rige Einkaufsbeschränkung in Artikel 79a BVG aufgehoben und Artikel 79b BVG (Ein- kauf) tritt in Kraft.1 Das BSV wurde von verschiedener Seite um seine Meinung zu Fra- gen im Zusammenhang mit dieser Bestimmung angefragt. Es vertritt folgende Meinung, unter Vorbehalt von weiteren Fragen, die zur Zeit in Abklärung sind:
1. Können Versicherte, die vor dem 1. 1. 2006 Einkäufe gemacht haben, nach In-
krafttreten der neuen Regelung die Leistungen daraus in Kapitalform beziehen?
Artikel 79b BVG ist auf alle Einkäufe anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gemacht werden. Auf Einkäufe, die bis zum 31. 12. 2005 unter der bisherigen Einkaufsbeschrän- kung gemacht wurden, ist diese neue Regelung nicht anwendbar. Einkäufe, die vor In- krafttreten dieses Artikels gemacht wurden, verhindern daher den Kapitalbezug nicht.
2. Betrifft das Verbot, nach einem Einkauf die Leistungen während drei Jahren in
Kapitalform zurückzuziehen, auch die Vorbezüge von Vorsorgegeldern für die Wohneigentumsförderung?
Ja, nach Einkäufen können diese Leistungen auch nicht als WEF-Bezüge aus der Vor- sorge zurückgezogen werden, denn auch bei einem Vorbezug für die Wohneigentums- förderung werden Gelder aus der beruflichen Vorsorge in Kapitalform zurückgezogen.
1 Gemäss der Definition des Geltungsbereichs im neuen Artikel 79a BVG werden von dieser Regelung alle Vorsorgeverhältnisse betroffen, unabhängig davon, ob es sich um Einkäufe bei einer registrierten oder nicht-registrierten Vorsorgeeinrichtung handelt.
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3. Verhindern auch Einkäufe, die die Lücke nach einer Übertragung von Geldern
bei einer Scheidung füllen, dass man die Leistungen innerhalb von drei Jahren in Kapitalform zurückziehen kann und müssen auch für diese Einkäufe frühere WEF- Bezüge vorher zurückgezahlt werden?
Nein, für diese besonderen Einkäufe (vgl. Art. 22c FZG) sieht Absatz 4 von Artikel 79b BVG ausdrücklich eine Ausnahme von der Begrenzung vor.
4. Müssen ab dem 1. 1. 2006 alle WEF-Bezüge zurückgezahlt werden, bevor andere
Einkäufe getätigt werden können, oder nur jene WEF-Bezüge, die ab dem 1. 1. 2006 neu gemacht werden?
Für alle Einkäufe, die ab dem 1. 1. 2006 gemacht werden, gilt, dass noch nicht zurückge- zahlte WEF-Bezüge zuerst zurückgezahlt werden müssen, unabhängig davon, seit wann diese WEF-Bezüge bereits bestehen. (Die bisherige Bestimmung zur Koordination von WEF-Bezügen und Einkäufen in Art. 14 Abs. 1 WEFV wird auf den 1. 1. 2006 aufgeho- ben.) Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung eines WEF-Bezuges beträgt 20'000 Fran- ken, ausser der noch nicht zurückgezahlte Teil des WEF-Bezuges betrage weniger als 20'000 Franken (vgl. Art. 7 WEFV).
Für Personen, die wegen ihres Alters WEF-Bezüge nicht mehr zurückzahlen können (vgl. Art. 30d Abs. 3 Bst. a BVG), wurde in Artikel 60d BVV 2 eine Ausnahme vorgesehen, um ihnen Einkäufe in andere Lücken zu ermöglichen - sofern das Reglement solche Einkäufe noch zulässt.
Rechtsprechung
488 Verweigerung von Hinterlassenenleistungen und Verschulden der
versicherten Person (Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 14. April 2005 i.Sa. A. und B. gegen BVG- Sammelstiftung der Rentenanstalt, B 133/04; Urteil in französischer Sprache)
(Art. 34a BVG und 25 Abs. 2 BVV 2)
Ein Versicherter ist bei einem Autounfall verstorben. Er war nicht angeschnallt und wies eine Blutalkoholkonzentration von 3,37 Gewichtspromillen auf. Sein Unfallversicherer hat die Hinterlassenenleistungen um die Hälfte gekürzt, mit der Begründung, dass der Versi- cherte den Unfall durch eine strafbare Handlung herbeigeführt habe. Die Vorsorgeeinrich- tung ihrerseits hat die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen verweigert, da sie nicht verpflichtet sei, die vom Unfallversicherer vorgenommene Leistungskürzung auszuglei- chen, so dass die von der Unfallversicherung ausgerichteten Renten so anzurechnen seien, wie wenn sie als ganze Renten ausgerichtet worden wären. Folglich überstiegen die insgesamt anrechenbaren Einkünfte 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes des verstorbenen Versicherten.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BVV2 (in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung) ist die Vor- sorgeeinrichtung nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- versicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchs- berechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat. Im konkreten Fall sieht Art. 9 Ziff. 1 des Reglements der VE eine ähnliche Regelung vor, mit dem Unterschied,
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dass die Ausgleichspflicht dann wegfällt, wenn der Schaden durch Verschulden des Ver- sicherten herbeigeführt worden ist.
Dem EVG zufolge darf man sich nicht auf eine rein wörtliche Auslegung von Art. 25 Abs. 2 BVV 2 beschränken. Werden die Hinterlassenenleistungen vom Unfallversicherer ge- kürzt, entspricht es Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 2 BVV 2, dass die Vorsorgeeinrich- tung nicht dazu verpflichtet wird, die Folgen der Leistungskürzung ganz oder teilweise auszugleichen, denn die Verpflichtung der Hinterlassenen, einen Teil des Schadens zu tragen geht der Möglichkeit, Leistungen von mehreren Versicherungen zu kumulieren, vor. Dies ist die logische Folge der im Gesetz verankerten Kürzung von Hinter- lassenenleistungen, und zwar auch dann, wenn kein Verschulden seitens der An- spruchsberechtigten vorliegt. Der Verordnungsentwurf vom 2. August 1983 sah in Art. 20 Abs. 2 (der zu Art. 25 Abs. 2 BVV 2 wurde) vor, dass «Erbringt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung nicht die vollen Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen, weil der Tod oder die Invalidität des Versicherten nicht ausschliesslich auf eine von diesen Versicherungen zu berücksichtigende Ursache zurückzuführen ist, so hat die Vorsorgeeinrichtung anteilsmässig zu leisten. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles auszugleichen». Die weite Formulierung des letzten Satzes liess genauso auf das Fehl- verhalten des Versicherten (für Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen) wie auch jenes des Anspruchsberechtigten (für Hinterlassenenleistungen) schliessen. Die Verwendung der Bezeichnung «Anspruchsberechtigter» in der definitiven Fassung der Verordnung entspricht einer rein redaktionellen Änderung. Daraus kann keine Absicht des Bundesra- tes abgeleitet werden, diese Bestimmung nicht auf Hinterlassenenleistungen bei einem Verschulden des verstorbenen Versicherten anzuwenden.
Somit gilt die in Art. 25 Abs. 2 BVV vorgesehene Befreiung von der Ausgleichspflicht auch bei Kürzungen von Hinterlassenenleistungen der Unfallversicherung bei fehlerhaf- tem Verhalten des Versicherten.
489 Öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung; Reglementsänderung
Ausfinanzierung der Vorsorgeeinrichtung: Einseitige Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge; Abgrenzung der Rechtswege nach Art. 73 und 74 BVG (Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Mai 2005, i.S. E.-R. K., 2A.609/2004; Urteil in deutscher Sprache)
(Art. 50, 51, 62, 66, 73 und 74 BVG)
Die Pensionskasse der Stadt Luzern ist eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Am 29. Juni 2000 beschloss der Grosse Stadtrat von Lu- zern, dass die Pensionskasse auf das volle Kapitaldeckungsverfahren umgestellt werde. Die Stadt Luzern übernahm per 1. Januar 2001 den gesamten versicherungstechnischen Fehlbetrag, welchen die Kasse in der per 31. Dezember 2000 erstellten Liquidationsbi- lanz auswies, und verpflichtete sich, diesen in jährlichen, nachschüssigen Beiträgen aus- zugleichen. Nach dem geänderten Reglement hat jeder angeschlossene Arbeitgeber der
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Stadt den auf ihn entfallenden Anteil am versicherungstechnischen Fehlbetrag durch An- nuitäten zu bezahlen. Diese Reglementsänderung trat am 31. Dezember 2000 in Kraft.
Strittig ist zunächst die Rechtmässigkeit der Reglementsänderung in der Sache. Die strit- tige Reglementsänderung bezwecke die volle Ausfinanzierung der Kasse und habe für die Beschwerdeführerinnen (angeschlossene Kirchgemeinden) zur Folge, dass per 31. Dezember 2000 ein Fehlbetrag von Fr. 530'235.-- anfalle, der allein auf sie als Arbeit- geberinnen überwälzt werde. Die vorgesehene Annuitätenregelung zur Deckung des ver- sicherungstechnischen Defizits nehme damit eine rückwirkende Neuaufteilung der Vor- sorgebeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Dazu hätten die Beschwerde- führerinnen aber nie ihre Zustimmung erteilt.
Nach Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die ihrer Aufsicht un- terstellten Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Dabei prüft sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den ge- setzlichen Vorschriften (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss minde- stens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden (Art. 66 Abs. 1 dritter Satz BVG). Diese Bestimmung gilt jedenfalls im obligatorischen Bereich auch für öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen. Die Form der Zustimmung ist gesetz- lich nicht vorgeschrieben. Auch ein stillschweigendes Einverständnis ist nicht ausge- schlossen.
Für Reglementsänderungen, welche die Leistungen im obligatorischen Bereich betreffen, ist allein der Grosse Stadtrat von Luzern zuständig, wobei der paritätischen Verwaltung ein Recht auf Anhörung zusteht (vgl. Art. 51 Abs. 5 BVG). Die Anhörung lässt für sich al- lein noch keinen Rückschluss auf die Erteilung des Einverständnisses durch die Arbeit- geber zu. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen der fraglichen Reglementsänderung nie ausdrücklich zugestimmt haben.
Nach Art. 10 des von den Beschwerdeführerinnen mit der Pensionskasse der Stadt Luzern abgeschlossenen Anschlussvertrags vom 1. Juni 1989 sind nachträgliche Ände- rungen der Kassenstatuten für den Arbeitgeber und seine Versicherten verbindlich. Damit haben sich die Beschwerdeführerinnen in der Tat verpflichtet, künftige Reglementsände- rungen anzuerkennen. Gleichzeitig wird verhindert, dass die angeschlossenen Arbeitge- ber Anpassungen des Reglements der öffentlichrechtlichen Kasse verhindern oder er- heblich erschweren können. Das entspricht dem Grundsatz der einseitigen Rechtset- zungsbefugnis der Vorsorgeeinrichtungen, wie er sich aus Art. 50 BVG ergibt. Von die- sem Grundsatz schafft Art. 66 Abs. 1 dritter Satz BVG freilich eine Ausnahme, indem dar- in dem Arbeitgeber durch den darin vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt ein besonderer Schutz vor einer einseitigen Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge durch die für den Erlass der Reglemente der Vorsorgeeinrichtung zuständigen Organe gewährt wird.
Bei der im Voraus erteilten Zustimmung zu Reglementsänderungen handelt es sich um eine Art Generalvollmacht an die Kassenorgane, die für die betroffenen Arbeitgeber er- hebliche Auswirkungen zeitigen kann. Es würde dem Sinn von Art. 66 Abs. 1 dritter Satz BVG widersprechen, einen solchen Verzicht auf das Einverständnis zu einer beschlosse- nen einseitigen Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge ohne weitere Voraussetzungen zuzu-
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lassen. Es ist daher erforderlich, dass die davon betroffenen Arbeitgeber die Möglichkeit der rechtzeitigen Kündigung haben, um eine Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen auf ihre Vorsorgeverhältnisse zu vermeiden. Die zeitliche Umsetzung einer Reglement- sänderung im Rahmen der allgemeinen Inkraftsetzung hat nun aber direkte Auswirkun- gen auf die Frage, ob den angeschlossenen Arbeitgebern die Möglichkeit offen steht, rechtzeitig aus der Kasse auszutreten. Es handelt sich dabei nicht (nur) um einen konkre- ten Streitfall im Zweiparteienverhältnis, sondern um eine allgemeine Streitfrage, die der aufsichtsrechtlichen Kontrolle zugänglich ist.
Zwar unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwischen dem aufsichtsrechtlichen Rechtsweg nach Art. 74 BVG und demjenigen für konkrete Streitigkeiten insbesondere zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Art. 73 BVG. Im Bereich der abstrakten Überprüfung reglementarischer Bestimmungen auf deren Gesetzmässigkeit kann es jedoch zu Überschneidungen kommen. In diesem Sinne erweist sich die generelle Zulässigkeit einer Übergangs- bzw. Inkrafttretensrege- lung aufsichtsrechtlich überprüfbar, womit insoweit auch der Rechtsweg nach Art. 74 BVG offen steht. Demgegenüber ist für Streitigkeiten über die konkreten Rechtsfolgen im Einzelverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem angeschlossenen Arbeitge- ber auf das Rechtsmittel gemäss Art. 73 BVG zu verweisen.
Somit kann bei Reglementsänderungen aufsichtsrechtlich geprüft werden, ob das Über- gangsrecht oder die Einführungsregelung einschliesslich des Inkraftsetzens im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen. Ob die Kün- digung im Einzelfall rechtzeitig erfolgt ist und welches die konkreten Rechtsfolgen der Kündigung sind, sind dann freilich Fragen, die einzig das direkte Verhältnis zwischen den Parteien betreffen und für welche im Streitfall das Verfahren nach Art. 73 BVG anwend- bar ist.
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