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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

11. Juli 2006

Hinweise

538 Anschlusswechsel an die Auffangeinrichtung BVG

Übertragung des Vorsorgevermögens / freie Mittel

Stellungnahmen

539 Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 91 Rz 530

540 Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 88 Rz 511

541 Vorbezug im Rahmen des Miteigentums und Nutzniessung gekreuzt

Rechtsprechung 542 Scheidung: mögliche Teilung im Falle einer Frühpensionierung nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsentscheides 543 Zweite, nach der Rechtswirksamkeit des Scheidungsurteils gemeldete Austrittsleistung

544 Berufliche Vorsorge von katholischen Pfarrern im Kanton Waadt

545 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ohne Zustimmung des Ehegatten vor einer Scheidung; Höhe des zu leistenden Schadenersatzes 546 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: Folgen der Beweislosigkeit; Verfahrenskosten, wenn mehrere Vorsorgeeinrichtungen am Verfahren beteiligt sind 547 Passivlegitimation der Vorsorgeeinrichtung im Prozess um die Höhe der Austrittsleistung, wenn nicht die Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin, sondern die Verrechnung unbezahlter Arbeitnehmerbeiträge mit der Austrittsleistung streitig ist 548 Anrechnung der BVG-Invalidenrente an den haftpflichtrechtrechtlichen Erwerbsausfall, Regressstellung der Vorsorgeeinrichtung, Berechnung des Haushaltschadens und dessen Reallohnsteigerung 549 Auslegung der Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 (seit 1. Januar 2006 = Art. 1j BVV 2): “befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten“ 550 Die im Scheidungsfall zu teilende Austrittsleistung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu berechnen

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

06.132

Hinweise

538 Anschlusswechsel an die Auffangeinrichtung BVG

Übertragung des Vorsorgevermögens / freie Mittel

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist mit der Mitteilung an das BSV gelangt, es würde in letzter Zeit häufig Vorsorgevermögen an sie überwiesen, ohne dass vorher die freien Mittel verteilt worden seien. Die Auffangeinrichtung weist darauf hin, dass sie selbst keine Konten für gemeinsames Vermögen, sondern ausschliesslich persönliche Alterskonten führt, weshalb sie das empfangene freie Vermögen auf die Alterskonten der Versicherten verteilt; die Verteilung erfolgt anteilsmässig zu den eingebrach- ten Austrittsleistungen resp. Deckungskapitalien. Dies geschieht ohne entsprechenden vorhergehen- den Beschluss des Vorsorgewerks resp. der Verwaltungskommission, da die Auffangeinrichtung auf Stufe Vorsorgewerk keine paritätischen Organe führt. Im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Auffangeinrichtung sowie auf den für sie geltenden Kontrahierungszwang ist gegen dieses vereinfach- te Verfahren nichts einzuwenden.

An dieser Stelle möchte das BSV aber ausdrücklich Folgendes festhalten: Die Auffangeinrichtung muss davon ausgehen können, dass sie die eingebrachten Mittel wie be- schrieben verteilen kann. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass vor dem Anschluss an die Auffang- einrichtung eine Teilliquidation durchzuführen gewesen wäre, beispielsweise weil der Anschluss bei der Auffangeinrichtung nicht mehr alle bisherigen Versicherten umfasst, oder dass die Verwaltungs- kommission beabsichtigte, eine Verteilung durchzuführen, so ist die entsprechende abgebende Vor- sorgeeinrichtung haftbar. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Verwaltungskommission nicht mehr bestellbar ist, da dann der Stiftungsrat an deren Stelle tritt und den Beschluss über die Vertei- lung der freien Mittel fassen muss.

In diesem Sinne empfehlen wir den Vorsorgeeinrichtungen, sorgfältig abzuklären, ob die freien Mittel tatsächlich unverteilt an die Auffangeinrichtung überwiesen werden können, damit diese die Mittel dann, wie oben dargelegt, sogleich verteilen kann.

Stellungnahmen

539 Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 91 Rz 530

Welches sind der höchstzulässige versicherbare und der versicherte Lohn im überobligatorischen Bereich, wenn bei zwei separaten Stiftungen (die eine für die obligatorische Basis-Vorsorge und die andere für die Kader-Vorsorge) das BVG-Minimum durch eine „Basis“-Vorsorgeeinrichtung bereits abgedeckt ist?

(Art. 79c BVG)

Die in den Mitteilungen Nr. 91 unter Rz 530 gegebene Antwort gilt unter der Bedingung, dass der glei- che Lohnbestandteil nur in einem Versicherungsplan versichert ist.. Es ist zulässig, gleiche Lohnbe- standteile in verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen gleichzeitig zu versichern, sofern der Grundsatz der Angemessenheit nach Art. 1a BVV 2 eingehalten wird.

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540 Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 88 Rz 511

Fragen zur Anwendung der neuen Einkaufsbestimmungen des BVG

Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG

2. Welches sind die Auswirkungen des Verbots der Kapitalauszahlung auf die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen, wenn es sich um Altersleistungen handelt?

a) Eine versicherte Person macht einen Einkauf mehr als 3 Jahre vor dem reglementarischen Schlussalter, z.B. mit 60 Jahren, und entscheidet sich für die vorzeitige Pensionierung mit 61 Jah- ren.

Die in den Mitteilungen Nr. 88 Rz 511 gegebene Antwort kann bei einer vollständigen Pensionierung nicht zur Anwendung gelangen, da ein Aufschub der Kapitalauszahlung über den Eintritt des Vorsor- gefalles hinaus nicht möglich ist. Art. 79b Abs. 3 BVG regelt nicht die Fälligkeit von Leistungen, son- dern nur die Form des Leistungsbezugs. Bei einer Teilpensionierung ist jedoch bei entsprechender reglementarischer Grundlage ein Teilkapitalbezug bis maximal zum Betrag des vor dem Einkauf er- worbenen Altersguthabens denkbar.

541 Vorbezug im Rahmen des Miteigentums und Nutzniessung gekreuzt

In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge (MBV) Nr. 55 vom 30. November 2000 Rz 329 wurde das Problem der Nutzniessung gekreuzt im Rahmen des Konkubinats behandelt, wonach jeder Kon- kubinatspartner Eigentümer zu gleichen Teilen am Wohneigentum und Nutzniesser des Anteils des andern ist. Dieses Vorgehen dient vor allem dazu, den überlebenden Konkubinatspartner beim Tod des andern zu schützen, indem ihm zu Lebzeiten die Möglichkeit gegeben wird ein Nutzungsrecht auf der ganzen Immobilie auszuüben.

Die Nutzniessung ist eine Dienstbarkeit, die dem Nutzniesser das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache verleiht. Sie schränkt daher für den einen oder andern Konkubinatspartner, ja sogar für seine Erben, die Möglichkeit der Ausübung des Eigentumsrecht auf einem Teil stark ein. Ein eventueller Verkauf dieses Teiles wäre gefährdet, solange diese Nutznies- sung besteht. Die Errichtung einer Nutzniessung wird daher als „Recht, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt“ im Sinne von Art. 30d Abs. 1 Bst. b BVG betrachtet (siehe auch MBV Nr. 32 S. 10, Ziff. 1.5).

Die versicherte Person kann infolgedessen, wie in den MBV Nr. 55 erwähnt, von ihrer Vorsorgeein- richtung grundsätzlich keinen Vorbezug auf einem Miteigentumsanteil, der mit einer Nutzniessung belastet ist, beanspruchen. Nur wenn der Konkubinatspartner im Reglement als begünstigte Person bezeichnet ist, könnte ein Konkubinatspartner ausnahmsweise auf einem mit einer Nutzniessung zugunsten der Konkubinatspartnerin belasteten Miteigentumsanteil einen Vorbezug verlangen.

Vor Inkrafttreten am 1. Januar 2005 des neuen Artikels 20a BVG bezüglich begünstigte Personen im Rahmen der 1. BVG-Revision, galt ein Konkubinatspartner im Prinzip nicht als begünstigte Person im Sinne des Gesetzes. Auf Grund des Kreisschreibens Nr. 1a der Eidg. Steuerverwaltung zur Anpas- sung des BdBSt an das BVG war es notwendig, um als begünstigte Person zu gelten, dass der Kon- kubinatspartner in den letzten Jahren vor dem Tod der versicherten Person in erheblichen Masse unterstützt worden ist.

Der neue Artikel 20a BVG sieht nun Hinterlassenenleistungen zu Gunsten von Konkubinatspartnern gemäss den Bedingungen des Reglements vor. Damit wird der gesellschaftlichen Entwicklung Rech- nung getragen. Es ist nicht mehr nötig, dass der verstorbene Konkubinatspartner zum Unterhalt ge- mäss erwähntem Kreisschreiben beigetragen hat, sondern es genügt eine Lebensgemeinschaft, die in

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den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen gedauert hat, um als begünstigte Person zu gel- ten. Diese gesetzliche Erleichterung hat auch Auswirkungen auf den vorliegenden Fall.

Rechtsprechung

542 Scheidung: mögliche Teilung im Falle einer Frühpensionierung nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsentscheides

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. Februar 2006, i.S. X. gegen Frau X, 5C.118/2005; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122, 123 Abs. 2 und 124 ZGB, 25a FZG)

Mit Entscheid vom 27. November 2003 sprach das erstinstanzliche Gericht des Kantons C. die Schei- dung der Ehegatten X. aus, ordnete die hälftige Teilung der Austrittsleistungen der Ehegatten an und überwies die Sache an das kantonale Versicherungsgericht. Am 19. Januar 2004 erhob Frau X. Be- schwerde gegen dieses Urteil, beantragte dessen teilweise Aufhebung und die Überweisung eines bestimmten Betrags durch X. im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie eines be- stimmten monatlichen Unterhaltsbeitrags. In seiner Antwort vom 10. März 2004 schloss X. auf Abwei- sung der Beschwerde und auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Gestützt auf die neu vorge- brachten Beweisstücke der Parteien stellte der Appellationshof des Kantons C. fest, dass X. (Jahr- gang 1942) am 1. April 2004 aus medizinischen Gründen vorzeitig pensioniert und von seiner Pensi- onskasse eine Invalidenrente erhalten wird. Obschon das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten worden war, befasste sich der Appellationshof auch mit der Frage der Teilung des Vor- sorgeguthabens. Er hob das erstinstanzliche Urteil betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung auf und legte einen neuen Betrag fest. Hingegen wurde der erstinstanzliche Entscheid hinsichtlich der beruflichen Vorsorge nicht geändert. X. zog das Urteil des Appellationshofs an das Bundesgericht weiter und verlangte, Frau X. sei keine Entschädigung gemäss Artikel 122 oder 124 ZGB zu gewäh- ren. Stattdessen verlangt X. subsidiär, er sei zur Zahlung einer symbolischen Entschädigung gemäss Artikel 124 ZGB zu verpflichten, und zudem beantragt er die hälftige Teilung der von Frau X. während der Ehe erworbenen Austrittsleistung.

Massgeblich für die Klärung der Frage, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist, ist gemäss Bundesgericht das Datum, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Ist zu diesem Zeitpunkt ein künftiger Vor- sorgefall absehbar, kann der Richter dies im Rahmen von Artikel 123 Absatz 2 ZGB berücksichtigen. Tritt jedoch der Vorsorgefall nach Erlass des rechtskräftigen Teilungsentscheides ein, so kann dies keine Wiedererwägung dieses Entscheids zur Folge haben. Dabei ist es kaum von Belang, dass die Vorsorgeeinrichtung – in diesem Fall ohne zu wissen, dass die Austrittsleistung der Teilung gemäss Artikel 122 ZGB unterstellt war – bereits eine auf der Basis der ungeteilten Austrittsleistung berechne- ten Rente ausbezahlt hat. Im vorliegenden Fall war X. am 10. März 2004, als das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, noch nicht in den Vorruhestand getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war also bei keinem der beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten. Das erstinstanzliche Gericht ordnete die Teilung an und sein Urteil trat am gleichen Tag in Kraft. Der Umstand, dass der Kläger am 1. April 2004 – zu einem Zeitpunkt, als das kantonale Versicherungsgericht die Höhe des zu überweisenden BVG-Vorsorgeguthabens noch nicht festgesetzt hatte – aus medizinischen Gründen vorzeitig pensio- niert wurde, kann daher keinen Einfluss auf den rechtskräftigen Teilungsentscheid haben. Die Be- schwerde von X. erweist sich somit als ungenügend begründet und die Sache kann zur Durchführung der Teilung an das zuständige Versicherungsgericht überwiesen werden (Art. 25a Abs. 1 FZG).

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543 Zweite, nach der Rechtswirksamkeit des Scheidungsurteils gemeldete Austrittsleistung

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 3. April 2006, i. Sa. A. gegen die Pensionskasse X., B 108/04; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122, 142 ZGB, 22 FZG)

Das erstinstanzliche Gericht des Kantons C. hat mit Scheidungsurteil vom 6. April 2004 die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung von B. beschlossen, die als Angestellte des Spitals H. der Pensionskasse X. unterstellt war, während der Ehemann A. keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Mit Urteil vom 7. September 2004 hat das kantonale Versicherungsgericht die Pensionskasse X. angehalten, vom Konto von B. 31'763 Franken auf eine Freizügigkeitskonto zu Gunsten von A. zu überweisen. Der Ehemann A. hat gegen das Urteil des Versicherungsgerichts Be- schwerde geführt und die Teilung der Austrittsleistung verlangt, die die Ehefrau B. bei der Pensions- kasse Z. im Rahmen ihrer Tätigkeit im Spital Y. in einem anderen Kanton erworben hatte. Gemäss Mitteilung von Z. vom 7. November 2005 war B. bis zum 31. Juli 1995 bei dieser Pensionskasse versi- chert. Die Austrittsleistung belief sich zum Zeitpunkt der Eheschliessung auf 4’408 Franken und per 31. Juli 1995 auf 11'614 Franken. Dieser Betrag wurde auf ein Sperrkonto bei der Bank W. überwie- sen.

Das EVG hält zunächst fest, dass das Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. September 2004 dem Scheidungsurteil vom 6. April 2004 entspricht, worin die Austrittsleistung von B. bei der Pensionskas- se Z. unerwähnt bleibt. Damit der Beschwerdeführer die Teilung der von B. während der Heirat bei der Pensionskasse Z. erworbenen Austrittsleistung geltend machen kann, muss er vom Scheidungsrichter eine Ergänzung oder eine Änderung des Scheidungsurteils vom 6. April 2004 beantragen. Sollte keine Vereinbarung zustande kommen, teilt der Scheidungsrichter dem zuständigen Richter gestützt auf das FZG den Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, sowie die Höhe der Guthaben der Ehegatten mit, die diese Einrichtungen gemel- det haben (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Der Scheidungsrichter muss somit vorfrageweise darüber befinden, ob der Ehemann gegenüber der Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf eine Austrittsleistung be- gründen kann (BGE 130 III 299 Erw. 3.3, 128 V 49 Erw. 3b). Es ist nicht Sache des Sozialversiche- rungsgerichts, das rechtskräftige Scheidungsurteil in diesem Punkt zu ändern (SZS 2004 S. 464: Urteil S. vom 2. Februar 2004, B 45/00).

544 Berufliche Vorsorge von katholischen Pfarrern im Kanton Waadt

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 13. April 2006, i. Sa. A. gegen CPEV und CPCL, B 92/05; Ent- scheid in französischer Sprache)

A. war wiederholt abwechslungsweise als Pfarrer im Dienste der katholischen Kirche und als Lehrkraft für den Kanton Waadt tätig. Während seiner Lehrertätigkeit war A. der Caisse de pensions de l'Etat de Vaud (CPEV) angeschlossen, wo er noch heute versichert ist. In seiner Funktion als Pfarrer war er der Caisse de prévoyance du Clergé du Diocèse de Lausanne, Genève et Fribourg (CPCL) unterstellt. Heute ist A. nicht mehr als Pfarrer tätig und übt einzig seine Lehrertätigkeit aus.

Gemäss Art. 8 des Waadtländer Gesetzes über die Ausübung des katholischen Glaubens (Loi sur l’exercice de la religion catholique dans le canton de Vaud, LERC) trägt der Kanton die Kosten für die Pfarrerstellen entsprechend der Anzahl Katholiken bzw. Protestanten in der Bevölkerung. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes hält fest, dass der Lohn an die von der Fédération vaudoise des paroisses catholi- ques bezeichneten Seelsorger überwiesen wird. Gemäss einer Regelung, die alle katholischen Pfarrer im Kanton Waadt betrifft, unterzeichnete A. eine Lohnzession zu Gunsten dieser Fédération und der Kanton Waadt überwies somit den Lohn auf ein Konto dieser Fédération. Die Fédération leitete an- schliessend einen Teil dieses Lohns an A. weiter. Der von der CPCL versicherte Lohn ist für alle un- terstellten Personen gleich (1986: Fr. 30'000, ab 1999 Fr. 36'000 und seit 2002 Fr. 39'000).

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A. macht in der Hauptsache geltend, dass er ab dem 1. Januar 1985 ununterbrochen der Pensions- kasse CPEV zu unterstellen sei. Der Kanton Waadt sei während der Zeiten, in denen er als katholi- scher Pfarrer tätig war, sein Arbeitgeber gewesen, da der Lohn und die AHV-Beiträge vom Kanton Waadt bezahlt worden sei.

Subsidiär beantragt A. die Zahlung einer Austrittsleistung von der Pensionskasse CPCL, die höher als die tatsächlich an die CPEV übertragene Leistung ist. Nach Meinung von A. müsste der versicherte Lohn dem gesamten vom Kanton an die Fédération überwiesenen Lohn entsprechen und nicht nur dem Teil, den die Fédération den Pfarrern für ihre Tätigkeit weiterleitet.

Das EVG hat das an die CPEV gerichtete Rechtsbegehren mit folgender Begründung abgelehnt: Die von der Fédération bezeichneten Pfarrer fallen nicht unter den allgemeinen Status kantonaler Beamter (Art. 11 Abs. 2 LERC). Bei der Gesetzesverabschiedung hat sich der Waadtländer Gesetzgeber dafür ausgesprochen, dass der Kanton Waadt nicht als Arbeitgeber für katholische Pfarrer auftritt. Es wurde einzig vorgesehen, dass der Kanton die AHV-Beiträge auf den an die katholischen Pfarrer bezahlten Salären erhebt. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig die katholische Kirche mit der Einrichtung einer Pen- sionskasse betraut. Im Übrigen sind evangelische Pfarrer Staatsbeamten gleichgestellt, wodurch zwi- schen der evangelisch-reformierten Kirche und dem Kanton weiter eine besonders enge Bindung be- steht. Dass evangelische Pfarrer bei der Unterstellung unter die CPEV gegenüber anderen Religions- gemeinschaften anderes behandelt werden, ist folglich legitim.

Das EVG hat das an die CPCL gerichtete Begehren wegen fehlender Passivlegitimation derselben abgelehnt. Das EVG stellt fest, dass in den von der CPCL versicherten Salären die an die katholi- schen Pfarrer vom Kanton entrichteten Löhne tatsächlich nur teilweise berücksichtigt worden sind und unter dem koordinierten Lohn gemäss BVG liegen. Der Einwand des Beschwerdeführers steht indes in Zusammenhang mit der Verpflichtung seines Arbeitgebers, auf einem höheren als dem deklarierten Lohn Beiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten. Faktisch macht die klagende Partei eine Ver- letzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend. Ein solches Begehren des Ar- beitnehmers muss aber gegen den Arbeitgeber gerichtet werden, der allein passivlegitimiert ist, und zwar ungeachtet dessen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht (BGE 129 V 320).

545 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ohne Zustimmung des Ehegatten vor einer Scheidung; Höhe des zu leistenden Schadenersatzes

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 20. März 2006, i.Sa. A-Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen S.; B 126/04; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 5 Abs. 2 und 22ff. FZG, Art. 122 Abs. 1 und 142 ZGB)

G. und S. wurden am 31. Mai 1999 geschieden. Anfangs September 1995 hatte G. zwei Freizügig- keitspolicen ohne Zustimmung der Ehegattin S. aufgelöst.

Der Gesetzgeber hat die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich geregelt. Art. 5 Abs. 2 FZG hält lediglich fest, dass an verheiratete Anspruchsberechtigte die Barauszahlung nur "zulässig" ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Mit der Auflösung der beiden Freizügigkeitspolicen und der Barauszahlung Anfang September 1995 an den früheren Ehemann von S. ohne deren Zustimmung hat die A.-Lebensversicherungs- Gesellschaft die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht. Die beiden Freizügigkeitspolicen, welche im Rahmen der Säule 2b auf einem privatrechtlichen Vorsorgevertrag beruhen, sind rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen (BGE 129 III 307 mit Hinweisen auf BGE 118 V 232 Erw. 4b und 122 V 145 Erw. 4b). Bei nicht gehöriger Erfüllung eines solchen Vorsorgevertrags gelangen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 103 entschieden hat, die in Art. 97 ff. OR festge- legten Regeln zur Anwendung. Eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge hat daher nach Art. 97 Abs.

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1 OR für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, zur Last falle. Ob einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Verletzung der ihr zukommenden Sorgfalts- pflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die (gefälschte) Unterschrift oder andere Angaben auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hat, ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Die Auszahlung ist während der Ehe ohne entsprechende Zustimmung des andern Ehegatten erfolgt, weshalb sie im Lichte von Art. 5 Abs. 2 FZG nicht zulässig war und unter den gegebenen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge darstellte. An dieser Unzuläs- sigkeit ändert die nach der Barauszahlung erfolgte Ehescheidung gerade nichts, weil das Schei- dungsgericht ausdrücklich die Aufteilung des Vorsorgeguthabens angeordnet hat. Mindestens im Um- fang der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Aufteilung wäre daher die Barauszahlung auch nach der Scheidung unzulässig geblieben, zumal im vorliegenden Fall eine drohende Baraus- zahlung zwischen dem Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt und der noch strittigen Regelung der Scheidungsnebenfolgen mit einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 137 Abs. 2 ZGB verhindert worden wäre.

Des Weitern liegt die Höhe des von der A.-Lebensversicherungs-Gesellschaft zu leistenden Schaden- ersatzes im Streit. Auszugehen ist davon, dass nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte im Falle der Scheidung Anspruch auf die Hälfte der nach den Art. 22 ff. FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Aus- trittsleistung des andern Ehegatten hat und die Teilung der Austrittsleistungen im Verfahren nach Art. 142 ZGB ohne Einbezug der Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgt ist. Bereits aus letzterem Grund ist das Urteil des Scheidungsgerichts für die A.-Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Aus- nahme des Teilungsschlüssels nicht verbindlich (BGE 130 III 341 Erw. 2.5, 128 V 46 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Im Scheidungsurteil wurde die hälftige Aufteilung von drei bereits während der Ehe bar ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben angeordnet. Diese Anordnung entfaltet sodann nur noch Wir- kungen, wenn das Sozialversicherungsgericht eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge feststellt und sie zu Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann sich die Höhe des Scha- denersatzes zum Vornherein lediglich auf die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel beziehen, nicht aber auf die vor der Ehe erworbenen Ansprüche. Die Sache geht daher an das kantonale Ge- richt zurück, damit es den während der Ehedauer erworbenen Anteil am Vorsorgeguthaben bei der A.- Lebensversicherungs-Gesellschaft ermittle und hernach die Hälfte davon S. zuspreche. Entsprechend wird sich auch der vom Ehemann zurückzuzahlende Betrag ermässigen.

546 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: Folgen der Beweislosigkeit; Verfahrenskosten, wenn mehrere Vorsorgeeinrichtungen am Verfahren beteiligt sind

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 21. März 2006, i.Sa. Schweizerische National Sammelstiftung BVG gegen B., Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Sammelstiftung BVG der "Zürich" und Stiftung Auffangeinrichtung BVG; B 38/05; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 134 OG)

B. arbeitete von 1996 bis 1998 bei verschiedenen Arbeitgebern. Am 16. Dezember 2003 klagte B. gegen die vier Vorsorgeeinrichtungen und beantragte zur Hauptsa- che, die Winterthur sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszu- richten; eventuell sei die Zürich, die Auffangeinrichtung oder die National zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszuzahlen.

Die Vorinstanz gelangte aufgrund der medizinischen Unterlagen zur Auffassung, dass die Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversiche- rung ab 1. Oktober 1999 führte, erst ab 24. September 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Demzufolge verpflichtete es die Schweizerische National Sammelstiftung BVG in Gutheissung der gegen diese gerichteten Klage, B. ab 1. September 1999 eine Invalidenrente der

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beruflichen Vorsorge auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 %, zuzüglich Zins zu 5 % für die bis 17. Dezember 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse, für die restlichen ab jeweiligem Fällig- keitsdatum, auszurichten. Die Klagen gegen die drei anderen Vorsorgeeinrichtungen wies es ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die National, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzu- heben; eventuell sei eine der drei anderen Vorsorgeeinrichtungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu verhalten.

Das EVG kommt zum Schluss, dass angesichts der divergierenden, teilweise verwirrlichen und wider- sprüchlichen Angaben der beteiligten Mediziner nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt ist, seit wann der Versicherte aufgrund des psychischen Leidens, das zur Invalidität führte, in erhebli- chem Ausmass arbeitsunfähig ist, weshalb sich nicht beurteilen lässt, welche der vor Vorinstanz ein- geklagten Vorsorgeeinrichtungen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Zur Klärung dieser Frage wird das kantonale Gericht, an welches die Sache zurückzuweisen ist, zusätzliche Abklärungen in psychi- atrischer Hinsicht treffen. Dazu wird es zweckmässigerweise ein psychiatrisches Gutachten veranlas- sen. Der Experte wird sich zu Entstehung und Entwicklung der psychischen Krankheit sowie nament- lich zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit, zu deren Grad und Dauer zu äussern haben. Um sich ein voll- ständiges Bild machen zu können, wird er gegebenenfalls auch Angehörige, Arbeitgeber und weitere Bezugspersonen des Versicherten befragen. Gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters wird die Vorinstanz über die Klage neu entscheiden.

Gelangt der Gerichtsexperte mit Bezug auf die Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu kei- nem schlüssigen Ergebnis, müsste Beweislosigkeit angenommen werden, die sich zu Lasten der Na- tional auswirken würde, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt, dem früheren Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit, Rechte ableiten wollte (BGE 131 V 482 Erw. 6, 117 V 264 Erw. 3b).

Abweichend von Art. 134 OG ist das von der National eingeleitete Verfahren, in welchem sich mehre- re Vorsorgeeinrichtungen gegenüber stehen, kostenpflichtig (BGE 127 V 106 und 110 Erw. 6, 126 V 192 Erw. 6), zumal der Versicherte auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ver- zichtet hat. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Vorsorgeeinrichtungen aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

547 Passivlegitimation der Vorsorgeeinrichtung im Prozess um die Höhe der Austrittsleistung, wenn nicht die Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin, sondern die Verrechnung unbezahlter Arbeitnehmerbeiträge mit der Austrittsleistung streitig ist

(Hinweis auf zwei Urteile des EVG vom 6. Februar 2006, i.Sa. P. und BSV gegen Pensionskasse Mo- bil; B 65/05 und 67/05; Entscheide in deutscher Sprache)

Mit BGE 129 V 320 nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht eine dahingehende Praxisände- rung vor, wonach bei Rügen der versicherten Person bezüglich der Abrechnungspflicht des Arbeitge- bers (z.B. unterlassene Abrechnung des ganzen Lohnes oder bestimmter Lohnbestandteile) aus- schliesslich dieser passivlegitimiert ist; hingegen ist alleine die Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert, soweit sich das Begehren der versicherten Person auf die konkrete Ausrichtung einer Leistung bzw. die unzutreffende Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung anhand der (unbestrittenen) Beiträge be- rechneten Leistung bezieht.

Im Urteil A. und B. vom 9. November 2004, B 45 und 46/04, ging es um Arbeitnehmer, die verlangten, dass auch auf den ihnen ausgerichteten Boni Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung geleistet würden, womit auch eine höhere Austrittsleistung resultieren würde. Wie im genannten Urteil ausgeführt, ver- langten die Beschwerdeführer somit nicht direkt eine höhere Austrittsleistung, sondern rügten, ihr Ar- beitgeber habe unzulässigerweise auf den bezahlten Boni keine Beiträge mit der Vorsorgeeinrichtung abgerechnet. Damit war in erster Linie die Beitragsabrechnungspflicht und nicht die Höhe der Aus- trittsleistung streitig, weshalb gestützt auf BGE 129 V 320 ausschliesslich der Arbeitgeber, nicht aber

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die Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert war. Etwas anderes kann aus dem Urteil A. und B. vom 9. November 2004, B 45 und 46/04, nicht abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Klage vom 28. Juni 2002, dass seine Arbeitgeberin bei der Pen- sionskasse für ihn Beiträge abrechne. Nachdem seine Arbeitgeberin in Konkurs gefallen war und schliesslich im Handelsregister gelöscht wurde, änderte er sein Klagebegehren dahingehend, dass er von der ebenfalls mit Klage vom 28. Juni 2002 bereits ins Recht gefassten Pensionskasse die Aus- zahlung der ihm zustehenden Freizügigkeitsleistung forderte. Damit rügt er nicht mehr die unterlasse- ne Abrechnungspflicht seiner ehemaligen Arbeitgeberin, sondern verlangt von der Pensionskasse die von ihr berechnete Austrittsleistung zuzüglich Zinsen. Die Passivlegitimation der Pensionskasse ist somit entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gestützt auf BGE 129 V 320 sowie Urteil A. und B. vom 9. November 2004, B 45 und 46/04, zu bejahen. Demnach ist der kantonale Entscheid aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie, nach Vornahme der allenfalls erfor- derlichen Abklärungen, über die Höhe der Austrittsleistung sowie die Zulässigkeit der Verrechnung der ausstehenden Arbeitnehmerbeiträge mit der Austrittsleistung durch die Pensionskasse im Rahmen der Rechtsprechung (BGE 128 V 224) neu entscheide.

548 Anrechnung der BVG-Invalidenrente an den haftpflichtrechtrechtlichen Erwerbsausfall, Regressstellung der Vorsorgeeinrichtung, Berechnung des Haushaltschadens und dessen Reallohnsteigerung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 17. Januar 2006, i.Sa. X gegen Y.-Versicherungsgesellschaft; 4C.277/2005; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 51 Abs. 2 OR)

A. prallte mit seinem PW 1990 in das Heck des von X. gelenkten Fahrzeuges. X. erlitt eine HWS- Distorsion und wurde zu 100% erwerbsunfähig sowie zu 50% arbeitsunfähig im Haushalt.

Umstritten sind die Anrechung der BVG-Invalidenrente an den haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall, die Regressstellung der Vorsorgeeinrichtung, die Berechnung des Haushaltschadens und dessen Reallohnsteigerung. Weder die Leistungsbemessung noch die Art der Regressstellung der Vorsorge- einrichtung sind ausschlaggebend dafür, ob BVG-Leistungen kongruent sind oder nicht. Vorliegend beurteilt sich die Regressstellung der Vorsorgeinrichtung nach altem Recht, weil sich der Unfall vor dem 1. Januar 2005 (ab 1. Januar 2005 neuer Art. 34b BVG) zugetragen hat. Keine Rolle spielt dabei auch, dass die Vorsorgeeinrichtung in den Statuten keine Abtretungsverpflichtung enthält. Der Re- gress der Vorsorgeeinrichtung unterliegt Art. 51 Abs. 2 OR. Nicht zu entscheiden ist die Frage, ob der Regress der Vorsorgeeinrichtung gegen einen Kausalhaftpflichtigen zulässig ist; denn vorliegend haf- tet A. aus Verschulden. Damit kommen Regressansprüche der Vorsorgeeinrichtung sowohl für bishe- rige wie auch für künftige Leistungen in Frage (ohne Abtretung). Einmal mehr ist der Haushaltschaden normativ nach den SAKE-Tabellen zu bemessen. Zu verwerfen ist dabei die vorinstanzliche Auffas- sung, dass eine Steigerung des Reallohnes nur bis Alter 50 zu berücksichtigen sei, weil danach das Einkommen sich nicht mehr signifikant erhöhe. Dieses statistische Phänomen ist u.a. auf invaliditäts- bedingte Frühpensionierungen zurückzuführen und darf bei Haushaltschäden nicht berücksichtigt werden. Indem die Vorinstanz den Haushaltschaden richtigerweise mit den Aktivitätstafeln kapitalisiert und eine Reallohnsteigerung ab Alter 50 nicht berücksichtigt hat, hat sie die Invalidisierungswahr- scheinlichkeit doppelt berücksichtigt, was eine unrichtige Ausübung ihres Ermessens bei der Scha- densermittlung bedeutet. Der Reallohnsteigerung von 1% kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kapitalisierungszinsfuss 2,5% und nicht 3,5% beträgt.

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549 Auslegung der Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 (seit 1. Januar 2006 = Art. 1j BVV 2): “befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten“

(Hinweis auf zwei Urteile des EVG vom 21. April 2006, i.Sa. BSV und K. gegen Firma L.; B 105/05 und B 108/05; Entscheide in deutscher Sprache)

(Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. b [ab 1. Januar 2006 = Art. 1j] und 10 BVV 2)

Die Arbeitgeberin L. hatte sich geweigert, die Arbeitnehmerin K. bei ihrer Vorsorgeeinrichtung anzu- melden und die Vorsorgebeiträge zu entrichten, weshalb die Vorinstanz zu Recht deren Passivlegiti- mation bejaht hat (Art. 66 Abs. 3 BVG und Art. 10 BVV 2).

Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass K. in der Zeit vom 26. Februar bis 1. Juni 2001 bei der Firma L. angestellt war. Streitig ist, ob die damalige Arbeitgeberin K. bei ihrer Vorsorgeeinrichtung hätte anmelden und versichern müssen. Die Firma L. hatte eine Anmeldung bei ihrer Vorsorgeeinrich- tung unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 mit der Begründung verweigert, es sei ein auf rund drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden, wobei die erste Märzwoche 2001 mit den drei letzten Arbeitstagen des Monats Februar 2001 (Montag, 26. Februar bis Mittwoch, 28. Februar 2001) und die letzte Maiwoche (dauernd bis Donnerstag, 31. Mai 2001) mit dem ersten Arbeitstag des Monats Juni 2001 (Freitag, 1 Juni 2001) „aufgefüllt“ worden seien.

Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner Tragweite gesucht werden unter Berück- sichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.

Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 unterstellt Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung. Der Wortlaut dieser Bestimmung stimmt in den drei Sprachversionen überein und ist klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich. Ein ausnahmswei- ses Abweichen davon wäre - wie oben dargelegt - nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Dies ist nicht der Fall. Die Rege- lung von Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 wurde vor allem zur administrativen Entlastung der Vorsorgeeinrich- tung aufgestellt. Damit kann keinesfalls gemeint sein, die Anmeldung von Arbeitnehmenden mit auf rund drei Monaten befristeten Arbeitsverträgen ins Belieben der Arbeitgebenden zu stellen, sondern einzig die Entlastung der Vorsorgeeinrichtungen von kurzzeitig aufeinanderfolgenden Ein- und Austrit- ten ihrer Versicherten. Dabei wurde die Grenze für die Kurzzeitigkeit auf höchstens drei Monaten fest- gelegt, was - wie jede klare Grenze - immer Fälle nach sich zieht, die ganz wenig daneben liegen, jedoch keine Ausnahmebehandlung rechtfertigen.

Da mit dem Arbeitseinsatz von K. vom 26. Februar bis 1. Juni 2001 die Grenze von höchstens drei Monaten eindeutig überschritten worden ist, brauchte nicht weiter abgeklärt zu werden, ob es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag (auf eine Dauer von über drei Monaten) gehandelt hat oder ob aber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag, welches durch das Eintreten der Arbeitsunfähigkeit von K. beendet wurde. In beiden Fällen ist Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 nicht anwendbar, was zur Folge hat, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin für die Zeitspanne vom 26. Februar bis 1. Juni 2001 nachträglich bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu versichern und die entsprechenden Beiträge zu entrichten hat.

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550 Die im Scheidungsfall zu teilende Austrittsleistung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu berechnen

(Hinweis auf zwei Urteile des EVG vom 28. März 2006, i.Sa. X. und Y. gegen Publica; B 16/05 und B 17/05; Entscheide in deutscher Sprache)

(Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG)

Massgebender Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer. Damit legt das Gesetz die Eckwerte fest. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern im Rahmen von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG für das Ende der Ehe der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend.

Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessver- einbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklä- ren, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen.

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