Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

18. Dezember 2006

Hinweise 567 Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU / EFTA-Abkommen – Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

06.237

Hinweise 567 Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU / EFTA-Abkommen – Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz

1 Allgemein

Entsprechend dem Abkommen über den freien Personenverkehr 1 (Art. 8 und Anhang II) gelten für alle schweizerischen Sozialversicherungen, und folglich auch für das BVG, hauptsächlich die Verordnun- gen (EWG) Nr. 1408/71 2 und 574/72 3 . Diese Regelungen finden jedoch nur auf den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung. Für die überobligatorische Vorsorge gilt die Richtlinie 98/49/EG 4 (s. Kap. 4).

Die wesentlichen auf den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 beruhenden Grundsätze – Gleichbehandlung und Rentenexport – sind unproblematisch, da das BVG keine Diskriminierung kennt und auch keine Regelung, nach der die Renten einzig in der Schweiz zu entrichten wären. Eini- ge Änderungen gibt es hingegen bei der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz.

2 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG)

Das Gemeinschaftsrecht wird sich massgeblich auf die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung auswirken (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG). Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 10 Abs. 2) verbietet nämlich Barauszahlungen, wenn die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt und in einem EU- oder EFTA-Land weiter pflichtversichert ist 5 . Der obligatorische Teil der Austrittsleis- tung muss künftig folglich einer Freizügigkeitspolice bzw. einem Freizügigkeitskonto gutgeschrieben werden. Diese Einschränkungen treten auf den 1. Juni 2007 in Kraft, d.h. nach Ablauf der im Perso- nenverkehrsabkommen vereinbarten fünfjährigen Übergangsfrist ab dessen Inkrafttreten. Ausschlag- gebend für die auf die Barauszahlung anwendbare Regelung ist der effektive Zeitpunkt (Datum) der endgültigen Ausreise aus der Schweiz 6 .

Ist die versicherte Person in einem EU-Land nicht pflichtversichert (den Nachweis hat die versicherte Person zu erbringen) oder wird die Austrittsleistung für den Erwerb von Wohneigentum verwendet, so ist eine Barauszahlung weiterhin möglich. Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung kann eben- falls weiterhin ausbezahlt werden und zwar zu den gleichen Bedingungen wie heute (s. Kap. 4). Vor- sorgeeinrichtungen, Versicherungsgesellschaften und Bankstiftungen müssen deshalb jederzeit den obligatorischen und den überobligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung ermitteln können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Barauszahlung des obligatorischen Teils der Freizügig- keitsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG künftig von zwei Bedingungen abhängt: Die Person muss die Schweiz endgültig verlassen haben und darf nicht der obligatorischen Rentenversicherung eines EU- oder EFTA-Staats unterstellt sein.

5 Im Falle von Liechtenstein gilt das Barauszahlungsverbot bereits dann, wenn die versicherte Person dort Wohnsitz hat. 6 Für die EU-Staaten siehe Protokoll zum Anhang II des Freizügigkeitsabkommens, unter Abschnitt «Berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge». Island und Norwegen, siehe Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, Anhang K, Anlage 2, Protokoll 1, Abschnitt «Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge». Lichtenstein, siehe Zweites Zusatzabkommen vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.13).

2/6

2.1 Definitive Ausreise aus der Schweiz

Die definitive Ausreise aus der Schweiz wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Die Botschaft zum BVG (BBl 1976 I 149) enthält dazu lediglich folgenden Passus: «Es genügt in der Tat, von ausreisen- den Ausländern die Bestätigung des Rückzuges ihrer in der Schweiz hinterlegten Papiere zu verlan- gen, von ausreisenden Schweizern die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen betreffend die im Ausland für ihre Einwanderung unternommenen Demarchen» (Kap. 521.4).

Diese Kriterien haben den Vorteil, dass sie relativ einfach gehalten sind, aber sie entsprechen nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Zum einen sieht das Personenfreizügigkeitsabkommen die Gleichbehandlung von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen der EU-/EFTA- Länder vor. Zum andern, und dies scheint noch wichtiger, hat sich in der Praxis gezeigt, dass es prä- zisere Kriterien braucht (vgl. insbesondere die Mitteilungen Nr. 1 und 78).

Dennoch haben wir bewusst darauf verzichtet, einen Kriterienkatalog zusammenzustellen, da es ver- schiedenste Nachweismöglichkeiten gibt, auf die sich die Vorsorgeeinrichtungen im Hinblick auf ein- heitliche und verpflichtende Abläufe stützen könnten. Es ist demnach Sache der Vorsorgeeinrichtun- gen, zu entscheiden, welche Dokumente die versicherte Person vorlegen muss, um zu beweisen, dass sie die Schweiz endgültig verlässt oder verlassen hat; sie können bei Bedarf auch darüber ent- scheiden, welche weiteren Nachweise zugelassen sind. Es ist wichtig, den Einrichtungen diesbezüg- lich einen gewissen Spielraum offen zu lassen. Solange die Person aber ihren Wohnsitzwechsel ins Ausland noch nicht vollzogen hat, ist sie weiterhin in der Schweiz wohnsitzberechtigt. Die Vorsorge- einrichtungen müssen vor der Barauszahlung deshalb in jedem Fall sicherstellen, dass die versicherte Person ihren Wohnsitz auch tatsächlich ins Ausland verlegt hat. Folgendes muss dazu präzisiert wer- den: Die versicherte Person muss die Schweiz definitiv verlassen und sich in einem EU-Land, in Is- land, Liechtenstein oder Norwegen niederlassen und nicht in einem Drittstaat wie beispielsweise Bra- silien oder Japan.

Wohnt die versicherte Person in einem Drittland, ist aber weiterhin in einem EU-/EFTA-Land obligato- risch versichert, so ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung nicht möglich (z.B. wohnhaft in Marok- ko, aber erwerbstätig in Spanien). Massgebend ist hier nicht der Wohnsitzstaat, sondern der Ort der Unterstellung unter das nationale Sozialversicherungssystem.

2.2 Nichtunterstellung unter die Rentenversicherung eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA

Schwieriger ist es, einen Nachweis der Nichtunterstellung unter die Rentenversicherung eines EU- oder EFTA-Staates zu erbringen. Es obliegt indes der (ehemals) versicherten Person, nachzuweisen, dass sie keiner Versicherung mehr untersteht. Die Vorsorgeeinrichtung prüft daraufhin die gelieferten Nachweise. Damit die Vorsorgeeinrichtung über einen ausreichenden Ermessungsspielraum verfügt, wurde darauf verzichtet, ein einziges Dokument, beispielsweise ein Formular, zu bestimmen, das sys- tematisch und obligatorisch einzusetzen wäre. Liefert die (versicherte) Person einen Nachweis der Unstellung bzw. der Nichtunterstellung, so ist diese Bestätigung der zuständigen Behörde des neuen Wohnsitzstaates für die Schweizer Vorsorgeeinrichtung verbindlich. Sie kann nun die Barauszahlung veranlassen und muss nicht befürchten, Leistungen erneut bezahlen zu müssen, weil die Angaben nicht korrekt waren (diese Gefahr besteht hingegen dann, wenn die Einrichtung die Überweisung vor- eilig getätigt hat, d.h. ohne zuvor die nötigen Abklärungen zu treffen).

Damit es für Versicherte, die ihren Wohnsitz nach Spanien und Portugal verlegen wollen, einfacher ist, einen Nachweis der Nichtunterstellung zu erbringen, haben der Sicherheitsfonds BVG und die Verbin- dungsstellen dieser beiden Länder eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen. Die versicherte Person reicht demnach beim Sicherheitsfonds einen Antrag auf Abklärung der Versicherungsverhält- nisse ein. Drei Monate nach der Ausreise aus der Schweiz wird der Auftrag an die ausländische Ver-

3/6

bindungsstelle weitergeleitet, die dann darüber befindet, ob die versicherte Person dem nationalen Sozialversicherungssystem untersteht oder nicht. Der Sicherheitsfonds leitet den Nachweis an die zuständige Vorsorgeeinrichtung zur allfälligen Auszahlung weiter.

Für nähere Auskünfte oder Erläuterungen bezüglich der eingereichten Nachweise kann sich die Vor- sorgeeinrichtung jederzeit an den Sicherheitsfonds wenden. Als Verbindungsstelle ist der Sicherheits- fonds nämlich gehalten, die Koordination mit den ausländischen Einrichtungen zu gewährleisten und zusätzliche Abklärungen zu treffen, falls dies erforderlich sein sollte.

3 Überweisung des Vorsorgeguthabens ins Ausland

Die Vorsorgeeinrichtungen nach FZG sind aufgrund des Territorialitätsprinzips reine Schweizer Institu- tionen, weshalb die Übertragung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG nur zwischen schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen erfolgen kann. Eine Überweisung an eine ausländische Ein- richtung ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen (Art. 1 des zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Liechtenstein 7 ). Im Gegenzug kann im Ausland gespartes Vorsorgeguthaben nicht ohne weiteres auf eine schweizerische Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden. Gege- benenfalls müssten die diesbezüglichen Bestimmungen über den Einkauf beachtet werden.

4 Überobligatorische Vorsorge und Säule 3a

Die überobligatorische Vorsorge wird durch die Richtlinie 98/49/EG geregelt. Artikel 4 dieser Richtlinie hält fest, dass "(...) die Aufrechterhaltung erworbener Rentenansprüche für Anspruchsberechtigte eines ergänzenden Rentensystems sicherzustellen ist, für die als Folge des Wechsels von einem Mit- gliedstaat in einen anderen keine weiteren Beiträge in dieses System gezahlt werden, und zwar im gleichen Umfang wie für anspruchsberechtigte Personen, für die keine Beiträge mehr gezahlt werden, die jedoch im selben Mitgliedstaat verbleiben (...)".

Das Schweizer Recht ist mit dieser Richtlinie vereinbar, sieht es doch die Aufrechterhaltung der er- worbenen Rechte in Form eines Guthabens vor (Übertragung der Leistung auf ein gesperrtes Freizü- gigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice, dann Rentenanspruch zu gegebener Zeit); die Baraus- zahlung bildet eine Ausnahme, die die versicherte Person auf Anfrage für sich in Anspruch nehmen kann.

Nicht in den sachlichen Geltungsbereich der für die Schweiz geltenden europäischen Instrumente fällt die Säule 3a. Eine Barauszahlung der Leistung ist hier möglich, wenn eine versicherte Person die Schweiz verlässt.

Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung sowie die Leistungen der Säule 3a können folglich bei definitivem Verlassen der Schweiz bar ausbezahlt werden.

5 Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende (die freiwillig in der 2. Säule versichert sind) können wie Arbeitnehmende die Barauszahlung ihrer Austrittsleistungen geltend machen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen.

Auch Arbeitnehmende, die sich in der Schweiz selbständig machen, können gestützt auf das Gemein- schaftsrecht weiterhin die Barauszahlung ihrer Austrittsleistung verlangen. Wenn sie dagegen die Schweiz verlassen, um in einem EU-/EFTA-Land ihr eigenes Unternehmen zu gründen, erhalten sie

7 SR 0.831.109.514.13

4/6

die Austrittsleistung nur, wenn sie in diesem EU-Land nicht pflichtversichert sind. Hier gilt folglich die gleiche Regel wie für Unselbständigerwerbende.

6 Grenzgänger und Grenzgängerinnen

Personen, die sich im Ausland niederlassen oder ihren Wohnsitz bereits dorthin verlegt haben, aber gleichzeitig weiterhin in der Schweiz erwerbstätig sind, sei es als Arbeitnehmende oder Selbständig- erwerbende, werden nicht als aus der Schweiz Ausgereiste betrachtet. Folglich können sie sich den obligatorischen Teil der Vorsorge nicht ausbezahlen lassen.

Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist indes möglich, wenn ein Grenzgänger oder eine Grenz- gängerin die Arbeit in der Schweiz aufgibt und sich hier selbständig macht. Es gilt also das gleiche Prinzip, wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

7 Angestellte internationaler Organisationen oder diplomatischer Vertretungen

Personen, die in der Schweiz für internationale Organisationen oder diplomatische Vertretungen tätig sind und deshalb weder der AHV noch der beruflichen Vorsorge unterliegen, haben Anspruch auf die Barauszahlung ihrer gesamten Freizügigkeitsleistungen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen. Bleiben sie hingegen in der Schweiz, ist eine Auszahlung der Freizügigkeitsleistung – obligatorischer und überobligatorischer Teil – nicht möglich, da sie die Schweiz nicht definitiv verlassen haben.

8 Vorbezug der Freizügigkeitsleistung für den Erwerb von Wohneigentum

Eine Person, die die Schweiz verlässt, um sich in einem EU- oder der EFTA-Land niederzulassen oder die sich in einem solchen Land bereits niedergelassen hat, hat Anspruch auf Leistungen im Zu- sammenhang mit der Wohneigentumsförderung (Art. 30a ff. BVG), da das Personenfreizügigkeitsab- kommen keine Auswirkungen auf die Wohneigentumsförderung zeitigt. Somit können auch künftig unter den gesetzlichen Bedingungen Barauszahlungen der Freizügigkeitsleistungen ins Ausland für den Erwerb von dortigem Wohneigentum erfolgen (s. BBl 1999 6128 ff., Ziffer 273.233.32).

9 Persönlicher Geltungsbereich

Die Art. 5 Abs. 1 und 25f FZG gelten nach ihrem Wortlaut für Versicherte im Allgemeinen und nicht nur für Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten der bilateralen Verträge, wie dies beispielsweise in den Art. 25b und 25c FZG der Fall ist. Sämtliche Bestimmungen zur Barauszahlung der Freizügig- keitsleistung beim endgültigen Verlassen der Schweiz gelten folglich nationalitätenunabhängig.

10 EU-Erweiterung und Ausweitung des Freizügigkeitsabkommens

Am 1. Mai 2004 sind mit Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, der Tschechi- schen Republik, Ungarn und Zypern 10 neue EU-Länder hinzugekommen. Das Personenfreizügig- keitsabkommen ist per 1. April 2005 auf diese Staaten ausgeweitet worden, womit zwischen diesen Ländern und der Schweiz die gleichen Vorschriften gelten, wie bereits jetzt mit den alten EU- Mitgliedern. Ab dem 1. Juni 2007 gilt das Barauszahlungsverbot für die Freizügigkeitsleistung folglich nicht nur für die alten, sondern auch für die neuen EU-Mitgliedstaaten.

Am 1. Januar 2007 treten Bulgarien und Rumänien in die EU ein. Das Freizügigkeitsabkommen wird jedoch nicht auf diese beiden Staaten ausgeweitet, so dass sie als Drittstaaten zu betrachten sind, solange die Unterzeichnerstaaten des Abkommens nicht anders entschieden haben.

5/6

Weitere BVG-Mitteilungen, die sich mit der Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG befassen

- Nr. 85 Rz 490 - Nr. 78 Rz 463 - Nr. 61 Rz 373 - Nr. 52 - Nr. 1 Rz 4

Einige Internetadressen zum Thema http://www.bsv.admin.ch http://www.sfbvg.ch (Sicherheitsfonds BVG) http://www.europa.admin.ch (Integrationsbüro) http://europa.eu (Europäische Union), insbesondere http://ec.europa.eu/employment_social/social_security_schemes/index_de.htm

6/6