Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
15. Februar 2007
Hinweise 568 Korrektur der Mitteilungen Nr. 91 Rz 527: Weitergabe der Information über einen Einkauf im Freizügigkeitsfall und nach Ausrichtung von Altersleistungen 569 Praxisfestlegung für Experten für berufliche Vorsorge bei Sammeleinrichtungen 570 Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 53 Abs. 2 BVG (Formular)
Rechtsprechung 571 Verjährung der Rückerstattungsklage, Unterbrechungshandlungen und öffentlich-rechtliche Einrichtung
572 Scheidung und Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen
573 Verjährung der Rückerstattungsklage, Unterbrechungshandlungen und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch vor einen sachlich unzuständigen Richter
574 Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung
575 Rechtsweg im Zusammenhang mit der Rüge eines allenfalls fehlerhaften, von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigten Übernahmevertrages
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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Hinweise 568 Korrektur der Mitteilungen Nr. 91 Rz 527: Weitergabe der Information über einen Einkauf im Freizügigkeitsfall und nach Ausrichtung von Altersleistungen
Eine von der Gemischten Kommission Bund/Kantone eingesetzte Arbeitsgruppe, in welcher ausser dem BSV die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, die Schweizerische Steuerkonferenz sowie die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten vertreten waren, hat die nachfolgende gemeinsame Lösung erarbeitet, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 79b BVG (Einkauf) von den Vorsorgeeinrichtungen zu beachten ist. Diese Stellungnahme wurde von sämtlichen vertretenen Behörden und Organisationen verabschiedet und korrigiert jene der Mittei- lungen Nr. 91 Rz 527 hinsichtlich der Informationspflichten.
- Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (Freizügigkeitsfall, Art. 79b Abs. 3 BVG)
Es gilt der Grundsatz, dass die dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG aufgrund eines Ein- kaufs in der vorherigen Vorsorgeeinrichtung auch nach der Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder allenfalls die Freizügigkeitseinrichtung zu beachten ist. Die versicherte Person muss auf einem Formular zur Kapitalauszahlung unterschriftlich bestätigen, dass sie in den letzten drei Jahren vor dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung keinen Einkauf vorgenommen hat. Die Vorsorgeeinrichtung soll auf die korrekten Angaben der versicherten Person abstellen und letztere auf ihre Selbstverantwortung verpflichten dürfen. Auf die in den Mitteilungen Nr. 91 Rz 527 noch vor- gesehenen spezifischen Informationspflichten der früheren Vorsorgeeinrichtung kann deshalb verzich- tet werden. Die Steuerbehörden können diese Selbstdeklaration vom Steuerpflichtigen einfordern. Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung muss im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung der Geschäfts- führung auch überprüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung die für die Selbstdeklaration erforderlichen For- mulare eingeführt hat und diese auch verwendet.
- Weiterversicherung und Einkauf nach erfolgter Pensionierung
Ein Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen einer frühpensionierten Person, die weiterhin oder wieder erwerbstätig ist, ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Altersguthaben, über welches diese versicherte Person im Zeitpunkt des frühzeitigen Altersrücktritts verfügte, bei der Be- rechnung des notwendigen Einkaufsbetrages angerechnet wird. Die Hinzurechnungspflicht ergibt sich erstens aus dem Grundsatz der Angemessenheit der Vorsorge und zweitens daraus, dass im Falle einer Frühpensionierung mit Weiterarbeit faktisch ein Freizügigkeitsfall vorliegt und daher die Alters- leistung materiell wie eine Freizügigkeitsleistung zu behandeln ist. Die Steuerbehörden können auf- grund ihrer Unterlagen diese Sachverhalte in der Regel erkennen.
Die erforderliche Information der neuen Vorsorgeeinrichtung hat auf dem Weg der Selbstdeklaration der versicherten Person auf einem Formular zum Einkauf zu erfolgen. Auch hier entfallen die spezifi- schen Informationspflichten der früheren Vorsorgeeinrichtung, wie sie in den Mitteilungen Nr. 91 Rz 527 statuiert wurden. Vorsorgeeinrichtungen, welche Personen nach Vollendung des 55. Altersjahres 1 anschliessen, müssen sich demnach bei der versicherten Person erkundigen, ob sie nicht bereits Al- tersleistungen bezogen hat oder bezieht, sofern sich diese in die reglementarischen Leistungen nach Art. 79b Abs. 1 BVG einkaufen will. Die versicherte Person ist in diesem Fall aufzufordern, bei der früheren Vorsorgeeinrichtung eine Bescheinigung über die Austrittsleistung im Zeitpunkt der vorzeiti- gen Pensionierung einzuholen. Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung muss im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung der Geschäftsführung auch überprüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung die für die Selbstdeklaration erforderlichen Formulare eingeführt hat und diese auch verwendet.
1 Nach Art. 1i Abs. 1 BVV 2 ist zwar ein vorzeitiger Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich, doch sind nach Abs. 2 bestimmte Ausnahmen zulässig; zudem besteht eine Übergangsregelung bis 31.12.2010, vgl. lit. d der Übergangsbestimmungen zur Änderung der BVV 2 vom 10.06.05, AS 2005 4285.
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569 Praxisfestlegung für Experten für berufliche Vorsorge bei Sammeleinrichtungen
Bei Sammeleinrichtungen hat der Experte für berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit der Bestäti- gung nach Art. 53 Abs. 2 BVG folgende Praxisfestlegung zu beachten, die vom BSV, von der Konfe- renz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, der Schweizerischen Steuerkonferenz sowie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten verabschiedet wurde:
1. Allgemeines
Für die Handhabung der Expertenbestätigung betreffend Einhaltung der steuerlichen Grundsätze in BVG und BVV2 werden drei Fälle unterschieden: (i) Sammeleinrichtung mit definierten Standardplänen (ii) Sammeleinrichtung mit Wahlmöglichkeit von bestehenden Bausteinen (iii) Sammeleinrichtung mit individueller Planänderungsmöglichkeit Diese Differenzierung erfolgt nicht nur zwischen einzelnen Sammeleinrichtungen, sondern bezieht sich auch auf die Ausgestaltung der Vorsorgepläne innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung. So finden sich in der Praxis in ein und derselben Sammeleinrichtung regelmässig Pläne aus allen drei Katego- rien. Dies hat zur Folge, dass die im Folgenden aufgezeigten Vorgehensweisen betreffend Experten- bestätigung auch pro Kategorie von Plänen innerhalb derselben Vorsorgeeinrichtung angewendet werden.
2. Sammeleinrichtung mit definierten Standardplänen
Definition : Der Kunde einer solchen Sammeleinrichtung hat die Möglichkeit aus definierten und unabänderlichen Standardplänen und allenfalls aus Kombinationen dieser Standard- pläne auszuwählen.
Vorgehen : Die Sammeleinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde eine Liste aller Pläne ein und bestätigt schriftlich, dass (i) es sich um Standardpläne handelt, (ii) keine Änderungen an den Standardplänen zugelassen werden, (iii) nur die in der Liste aufgeführten Standardpläne und allenfalls bestimmte Kombinationsmöglichkeiten dieser Standard- pläne gewählt werden können, und (iv) dass dem Experten für seine Prüfung alle Standardpläne und allfälligen zulässigen Kombinationsmöglichkeiten mitgeteilt wur- den.
Der Experte hat eine Expertenbestätigung pro Sammeleinrichtung auszufüllen (eine einzige Bestätigung für alle Pläne und zulässigen Kombinationsmöglichkeiten). Er be- nutzt dazu das erarbeitete Formular und fügt in einem Anhang zu dieser Bestätigung die Liste mit der abschliessenden Aufzählung an, auf welche Standardpläne und Kombinationsmöglichkeiten sich die Bestätigung bezieht.
3. Sammeleinrichtung mit Wahlmöglichkeit von bestehenden Bausteinen
Definition : Der Kunde einer solchen Sammeleinrichtung hat die Möglichkeit seinen Plan aus einer Liste bestehender Bausteine zusammenzustellen. Es handelt sich nicht um eine vollkommen freie Gestaltungsmöglichkeit, sondern um eine Wahl einer begrenzten Zahl von Bausteinen.
Vorgehen : Die Sammeleinrichtung bestätigt gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich, dass (i) keine Änderungen der Bausteine zugelassen werden und (ii) nur die dem Experten zur Prüfung vorgelegten Bausteine und Kombinationen gewählt werden können.
Der Experte hat eine Expertenbestätigung pro Sammeleinrichtung auszufüllen (eine einzige Bestätigung für alle zulässigen Kombinationsmöglichkeiten). Er bestätigt dar- in, dass die von der Sammeleinrichtung angebotenen Kombinationsmöglichkeiten von
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Bausteinen die vorsorgerechtlichen Bestimmungen mit steuerlicher Zielsetzung von BVG und BVV2 respektieren.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde prüft die Kontrollstelle nachträglich, ob die Sam- meleinrichtung keine anderen Kombinationen zugelassen hat, als gegenüber dem Experten offen gelegt wurden. Die Sammeleinrichtung kann durch die Kontrollstelle im Rahmen einer IT-Revision auch vorgängig prüfen lassen, dass das Offertsystem kei- ne anderen Kombinationsmöglichkeiten zulässt, als gegenüber dem Experten für des- sen Prüfung offen gelegt wurde.
4. Sammeleinrichtung mit individueller Planänderungsmöglichkeit
Definition: Der Kunde einer solchen Sammeleinrichtung hat die Möglichkeit einen bestehenden Plan frei abzuändern, d.h. nicht nur aus einer Liste bestehender Bausteine auszuwäh- len, resp. einen Plan frei zu entwerfen.
Vorgehen: Die Vorsorgewerke dieser Sammeleinrichtungen werden behandelt wie die betriebs- eigenen autonomen Vorsorgeeinrichtungen. Die Sammeleinrichtung muss der Auf- sichtsbehörde jeden einzelnen Plan zur Prüfung einreichen. Der Experte hat für jeden einzelnen Plan eine Expertenbestätigung auszufüllen.
570 Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 53 Abs. 2 BVG (Formular)
Bei der Überprüfung einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 53 Abs. 2 BVG muss der Experte für berufli- che Vorsorge das nachfolgend aufgeführte offizielle Formular (siehe Anlage) verwenden, das er nicht abändern darf und der zuständigen BVG-Aufsichtsbehörde vollständig ausgefüllt abgeben muss. Die- ses Formular wurde vom BSV, von der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehör- den, der Schweizerischen Steuerkonferenz sowie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen- Experten verabschiedet. Es kann auf folgender Internet-Seite des BSV abgerufen werden:
http://www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/2123/2123_1_de.doc.
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Anlage
Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG
Name und Adresse der Vorsorgeeinrichtung
Diese Bestätigung bezieht sich auf das Reglement/die Reglemente vom Bezeichnung des Reglements /-nachtrags Beschlossen am In Kraft seit
Betreffend die Deckung der versicherungstechnischen Risiken liegt eine technische Bilanz vor Name des Experten für berufliche Vorsorge (Verfasser) Per (Datum)
Die Vorsorgeeinrichtung hat folgende Kollektivversicherungsverträge abgeschlossen Versicherer Versicherte Risiken Vertragsnummer Vertragsdauer Datum
Nicht rückgedeckte Risiken und hierfür erforderliche Rückstellungen (sofern nicht aus der technischen Bilanz ersichtlich):
Berechnungsgrundlagen resp. reglementarische Parameter Die Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigt alle Vorsorgepläne der Vorsorgeeinrichtung und erfolgt gestützt auf die Bestimmung: Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV2 Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV2 Das Reglement sieht die Möglichkeit der Ausfinanzierung der Leistungskürzung eines vorzeitigen Altersrücktritts vor. Ja Nein Im Falle der Möglichkeit der Ausfinanzierung sind im Reglement folgende Massnahmen vorgesehen, um sicherzustellen, dass das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 % überschritten wird: Beitragsstopp Verzinsungsstopp Beschränkung Ausfinanzierung Leistungskürzung Andere: Das Reglement sieht die Möglichkeit einer Planwahl vor. Ja Nein Das Reglement stützt sich insbesondere auf die folgenden Parameter, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt wurden: Umwandlungssatz (BP): Technischer Zins: Verzinsung Einkauftabelle (BP): Keine Abweichung von der „Goldenen Regel“ oder Abweichung von max. 2 % [Differenz zwischen der für die Berechnung des Leistungsziels angenommenen Verzinsung des Altersguthabens und der für die Berechnung des Leistungsziels angenommenen Lohnentwicklung (inkl. Teuerung), durchschnittliche Verzinsung sofern keine konstante Verzinsung] Für die Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität sind % aller Beiträge bestimmt.
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Der unterzeichnete Experte für berufliche Vorsorge bestätigt: Die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistung und die Finanzie- rung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere den Bestimmungen der 1. BVG- Revision vom 3. Oktober 2003 und den Sanierungsbestimmungen vom 18. Juni 2004). Die Anpas- sung der reglementarischen Bestimmungen an die erwähnte Gesetzesrevision führt zu keinen De- ckungslücken im Sinne von Bst. d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision).
Der Experte bestätigt betr. der reglementarischen Bestimmungen insbesondere das Folgende: • Die Vorsorgeeinrichtung betreibt ausschliesslich berufliche Vorsorge und erbringt insbesondere keine Leistungen des Arbeitgebers (Art. 1 BVG). • Der Grundsatz der Angemessenheit (Art. 1, 1b BVV2) ist eingehalten. Bei Löhnen über dem obe- ren Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistun- gen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 % des letzten versi- cherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung. Bei der Bewertung der Angemessenheit von Kapitalleistungen wurden die entsprechenden Rentenleistungen zugrunde gelegt, wie sie sich bei Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes bzw., falls kein reglementarischer Umwandlungssatz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssatzes nach Art. 14 Abs. 2 BVG ergeben. • Der Grundsatz der Kollektivität (Art. 1c - 1e BVV2) ist eingehalten. Das Reglement sieht eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vor, die nach objektiven Kriterien (wie insbesondere der An- zahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe) umschrieben sind. Im Fall der Versicherung einer einzelnen Person ist gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich, und die Bestimmungen nach Art. 44 Abs. 1 BVG sind eingehalten. Im Falle einer Planwahl betragen die Summe der Beitragsan- teile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnprozenten beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens 2/3 der Beitragsanteile des Vorsorgeplans mit den höchsten Beitrags- anteilen, und der Beitragssatz des Arbeitgebers ist in jedem Plan gleich hoch. • Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 1f BVV2) ist eingehalten. Es gelten für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen. Das Reglement sieht insbesondere keine Möglichkeit von individuellen Lösungen und Absprachen vor. • Der Grundsatz der Planmässigkeit (Art. 1g BVV2) ist eingehalten. • Das Versicherungsprinzip (Art. 1h BVV2) ist eingehalten. Es sind insbesondere die nach versiche- rungstechnischen Grundsätzen berechneten Risiken Tod und Invalidität abgesichert. Für die Beur- teilung der Einhaltung des Versicherungsprinzips wurde eine konsolidierte Betrachtung nach Art. 1h Abs. 1 BVV2 über alle Pläne der Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerkes) für einen Arbeitgeber angestellt. Guthaben, welche am 1. Januar 2006 bereits bestanden und die den Anfor- derungen von Art. 1h BVV2 nicht genügen, werden nicht mehr weiter geäufnet. • Für die Berechnung des Einkaufs gelten die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegten Parameter wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (vgl. Planmässigkeit). Der Ein- kauf wird höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglicht und die aus Ein- käufen resultierenden Leistungen können innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Der versicherbare Lohn (versicherbares Einkommen der Selbständigerwerbenden) ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG be- schränkt (Art. 60c Abs. 2 BVV2) und übersteigt das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht (Art. 1 Abs. 2 BVG).
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigt Ort und Datum Der Experte für berufliche Vorsorge [Unterschrift, Stempel oder Name und Adresse in Druckschrift]
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Rechtsprechung 571 Verjährung der Rückerstattungsklage, Unterbrechungshandlungen und öffentlich-rechtliche Einrichtung
(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 16. Oktober 2006, i. Sa. Pensionskasse des Bundes Publica gegen B., B 55/05; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 41 BVG, 67 und 135 OR)
Strittig ist, welche Handlungen die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs der Pensionskasse des Bundes gegen den Versicherten B. wegen zuviel bezogener Leistungen, im vorliegenden Fall im Rah- men einer Überentschädigung, unterbrechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat fest- gehalten, dass dafür ausschliesslich die in Art. 135 OR aufgeführten Handlungen in Betracht kommen, wohingegen die beschwerdeführende Pensionskasse behauptet, sie sei als öffentlich-rechtliche Vor- sorgeeinrichtung berechtigt, auch andere als die im genannten Artikel explizit erwähnten Handlungen geltend zu machen.
Art. 35a BVG, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, so dass die Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, mangels statutari- scher oder reglementarischer Norm, sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligato- rischen beruflichen Vorsorge den Art. 62 ff. OR untersteht. Das EVG hat festgehalten, dass im vorlie- genden Fall weder eine statutarische noch eine reglementarische Norm die Verjährung des Rücker- stattungsanspruchs regle: in der Tat behandelt Art. 11 Abs. 4 der Statuten der beschwerdeführenden Pensionskasse, welcher einen ähnlichen Wortlaut aufweist wie Art. 41 Abs. 1 BVG (ab 1. Januar 2005 Art. 41 Abs. 2 BVG), lediglich die Verjährung der Forderungen auf periodische Beiträge und Leistun- gen und nicht jene von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Folglich findet im vorliegenden Fall Art. 67 Abs. 1 OR Anwendung. Das EVG hat erwogen, dass die Pensionskasse von ihrem Rückerstat- tungsanspruch spätestens am 1. September 1999 effektiv Kenntnis hatte, d.h. zum Zeitpunkt, als sie B. mitteilte, sie werde ihm infolge Überentschädigung ab sofort nunmehr eine reduzierte Rente aus- richten. Die einjährige Verjährungsfrist hat folglich am 1. September 1999 zu laufen begonnen.
Im Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen nicht berechtigt, gegenüber ihren Versicherten Verfügungen zu erlassen. Sie sind verpflichtet – ebenso wie die Anspruchsberechtigten oder die Arbeitgeber –, ihre Rechte auf dem Klageweg geltend zu machen (BGE 115 V 229 Erw. 2), und sind unter diesem Gesichtspunkt den gleichen Anforderungen wie die privatrechtlichen Gläubiger unterstellt, insbesondere was die Rückerstattungsklage betrifft, welche den Regeln des Zivilrechts untersteht (Art. 62 ff. OR). Ausserdem verweist Art. 41 Abs. 1 BVG explizit auf die Art. 129 und 142 OR. Folglich gilt die abschliessende Aufzählung der die Verjährung unterbrechenden Handlungen in Art. 135 Ziff. 2 OR (Entscheid B 53/06 vom 18. August 2006, Erw. 5.2) ebenfalls gegenüber den öf- fentlich-rechtlichen Einrichtungen. Für eine grosszügigere Regelung im Bereich der Unterbrechung der Verjährung, sei es für Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen, oder – wie im vorlie- genden Fall – für einen Rückerstattungsanspruch von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, ist daher kein Raum. Folglich hat das Schreiben vom 1. Januar 2000, mit welchem die beschwerdeführende Pensionskasse vom Versicherten B. die Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Leistungen verlangt hat, die Verjährung nicht unterbrochen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Leistungen war also zum Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage durch die beschwerdeführende Pensionskasse beim Verwaltungsgericht am 13. September 2002 bereits verjährt.
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572 Scheidung und Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 27. Oktober 2006, i. Sa. Frau X. gegen X., 5C.176/2006; Ent- scheid in französischer Sprache)
(Art. 122 und 123 Abs. 2 ZGB)
Gemäss Art. 122 ZGB müssen die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt werden, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Durch den Eintritt eines Vorsorgefalls entsteht ein konkreter Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, womit die Teilung der Vorsorgeguthaben unmöglich wird. Folglich erlaubt der Eintritt des Rentenalters oder das Entstehen des Anspruchs auf Leistungen wegen Invalidität bei einem Ehegatten, der nie gearbei- tet hat oder nie in der beruflichen Vorsorge versichert war und damit keinen Anspruch auf Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung hat, die Teilung des Vorsorgeguthabens des anderen Ehegatten zu seinen Gunsten (Urteil des EVG, B 19/03 vom 30. Januar 2004, Erw. 5, Zusammenfassung in SZS 2004 S. 572 und in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74 Rz 440). Im konkreten Fall ist kein Vor- sorgefall eingetreten, da die Ehefrau IV-Rentnerin ist, ihre Invalidität bereits vor der Ehe entstanden war und sie während der Ehe keine Ansprüche hinsichtlich der beruflichen Vorsorge erworben hatte.
Ausnahmsweise kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung of- fensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Art. 123 Abs. 2 ZGB muss restriktiv angewendet wer- den, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt wird. Einzig die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung, die das Gericht nach Recht und Billigkeit würdigt, können eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen (BGE 129 III 577 Erw. 4.2.1 und 4.2.2 S. 578). Im konkreten Fall erscheint eine Verweigerung der Teilung nicht offensichtlich unbillig, da der Ehemann kein Vermögen hat und bei seiner Pensionierung seine Rente (insgesamt 1'534 Franken im Monat mit AHV und BVG) niedriger sein wird als die IV-Rente der Ehefrau (1'823 Franken im Monat), die dieser über das Rentenalter hinaus ausbezahlt wird.
573 Verjährung der Rückerstattungsklage, Unterbrechungshandlungen und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch vor einen sachlich unzuständigen Richter
(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 18. August 2006, i. Sa. N. gegen die Pensionskasse von X., B 53/06; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 41 BVG, 67 und 135 OR)
Infolge Entlassung von N. überwies die Pensionskasse von X. zugunsten von N. einen Betrag von 903'998 Franken auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung von X. Die Freizügigkeitsstif- tung von X. gewährte daraufhin im Januar 2001 N. einen Vorbezug in der Höhe von 500'000 Franken für den Erwerb von Wohneigentum und anschliessend im Oktober 2002 eine Kapitalabfindung von 412'760 Franken als Altersleistung. Am 1. März 2001 teilte die Pensionskasse N. schriftlich mit, dass ein zu hoher Betrag auf das Freizügigkeitskonto überwiesen worden sei. Am 13. Juni 2001 informierte die Pensionskasse N., dass sie die Summe von 54'096 Franken zuviel ausbezahlt habe. Die Pensionskasse lud N. am 17. August 2001 zum Sühneversuch vor den Richter der Walliser Gemeinde Y. vor. Die Parteien erschienen in der Folge nicht vor dem Vermittlungsrichter. Am 10. Juli 2002 lud die Pensionskasse N. nochmals zu einem Sühneversuch vor denselben Richter vor. N. antwortete wiederum der Pensionskasse, dass er nicht zur Sühneverhandlung erscheinen werde. Am 2. Juli 2003 erhob die Pensionskasse gegen N. eine Forderungsklage vor dem Versicherungsgericht des Kantons Wallis. N. beantragte die Abweisung der Klage, indem er namentlich die Verjährungseinrede geltend machte. Das Kantonsgericht hiess die Klage der Pensionskasse gut. N. erhob deshalb vor dem EVG Beschwerde.
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Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Art. 35a BVG betreffend Rückerstattung von Leistungen ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach der vor diesem Datum ergangenen Rechtsprechung ist die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen der beruflichen Vorsorge bei Fehlen von statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen sowohl für die obligatorische wie auch für die weitergehende Vorsorge in den Art. 62 ff. OR geregelt (BGE 130 V 417 Erw. 2, 128 V 50, 128 V 236). Nach Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jah- ren seit der Entstehung des Anspruchs. Laut Kantonsgericht hatte die Pensionskasse im März 2001, als sie den Beschwerdeführer zum ersten Mal diesbezüglich benachrichtigte, Kenntnis von ihrem Irr- tum. Die Frage ist nun, ob die Verjährung zwischen diesem Datum und der Klageerhebung wirksam unterbrochen wurde. Da die Rückerstattungspflicht unter die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 62 ff. OR) fällt, ist es angemessen, diese Regeln in ihrem rechtlichen Kontext samt den für den Bereicherten und den Geschädigten dazugehörigen Vor- und Nachteilen anzuwenden, ohne Sinn und Tragweite zu verändern, selbst wenn dabei ein zum Teil durch das öffentliche Recht geregelter Bereich betroffen ist (BGE 130 V 418 Erw. 3.2). Zudem verweist Art. 41 Abs. 2 BVG explizit auf die Art. 129 bis 142 OR. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtli- chen Sühneversuch unterbrochen. Diese Liste der Unterbrechungshandlungen durch den Gläubiger ist abschliessend. Das Sühnegesuch ist indes an den örtlich und sachlich zuständigen Vermittlungs- richter zu richten. Das Walliser Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege (VVRG) sieht kein Sühneverfahren vor dem Gemeinderichter vor, welches auf zivilrechtliche Streitigkeiten beschränkt ist. Der Richter der Gemeinde Y. war für die Sühnegesuche der Pensions- kasse demnach sachlich nicht zuständig. Die beim sachlich unzuständigen Richter eingereichten Sühnegesuche konnten folglich die Verjährung nicht wirksam unterbrechen. Somit ist die Rückerstat- tungsklage der Pensionskasse gegen N. verjährt und die Beschwerde des Letzteren erweist sich als begründet.
574 Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung
(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006 i.Sa. S. gegen Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, B 117/05; Urteil in deutscher Sprache)
Der 1948 geborene B. war seit Juni 1999 beim Verband Q. angestellt und dadurch bei der Winterthur- Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. B. stellte am 1. Dezember 2000 ein Gesuch um Begünstigtenänderung zu Gunsten seiner Lebenspartne- rin K. Am 20. Dezember 2000 verstarb B. nach schwerer Krankheit und hinterliess nebst der seit 1983 von ihm gerichtlich getrennten Ehefrau S., deren 1968 geborenen, von ihm adoptierten Sohn D. und den 1989 geborenen Sohn M. Die Vorsorgeeinrichtung zahlte auf Mitteilung der Personalvorsorge- Kommission des Q. vom 15. Dezember 2000 hin, wonach diese das Gesuch von B. um Begünstigten- änderung vollumfänglich unterstütze, K. ein Todesfallkapital von 154'543 Franken aus, dies nachdem die Witwe S. ihrerseits einen Anspruch darauf geltend gemacht hatte. In der Folge bekräftigte die Stif- tung ihren Standpunkt, worauf S. Klage einreichte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Be- günstigtenordnung seien nicht erfüllt, weil die reglementarisch vorausgesetzte und durch die Recht- sprechung konkretisierte regelmässige und erhebliche Unterstützung der begünstigten Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben war.
Wünscht der Arbeitnehmer eine spezielle Begünstigungsordnung, kann er innerhalb der im Reglement umschriebenen Personengruppen die Begünstigten sowie das Ausmass der einzelnen Ansprüche näher bezeichnen, sofern dadurch dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird.
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Zweck der Personalvorsorge ist es, die Arbeitnehmer und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftli- chen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Unter diesem Blickwinkel wird deutlich, dass eine Besserstellung von den im Reglement bezeichneten Personen- gruppen nur dann in Frage kommt, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers innehatte. Dies ist dann der Fall, wenn der bisher unterstützten Person durch den Tod der versicherten Person in finanzieller Hinsicht eine we- sentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise droht, was sich in erster Linie nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen der versicherten - allenfalls auch nach denjenigen der zu begünstigenden - Person bemisst.
Auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau und der Konkubinatspartnerin nach dem Tode des Versicherten war die Änderung der Begünstigungsordnung zugunsten der Konkubinatspartnerin und Mutter des 1989 geborenen, gemeinsamen Sohnes M. mit dem Vorsorgezweck grundsätzlich besser vereinbar. Was das weitere reglementarische Erfordernis für eine rechtsgültige Abänderung der Begünstigtenordnung, die Unterstützung in erheblichen Masse, anbelangt, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von K. vor wie nach dem Tode des Versicherten schwierig wa- ren. Insgesamt ist weder bewiesen noch beweisbar, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes gegenüber K. die Stellung eines Versorgers innehatte und sein Ableben dazu führte, dass der Le- bensgefährtin in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise drohte. Bei dieser Beweislage bleibt es bei der reglementarischen Begünstigtenordnung, welche prio- ritär die Ehegattin nennt, womit die Beschwerdegegnerin, welche im Wissen um den Prätendenten- streit das Todesfallkapital an K. ausbezahlte, gegenüber der Witwe leistungspflichtig wird. Laut Reg- lement ist primär und ausschliesslich der überlebende Ehegatte berechtigt. Anhaltspunkte für eine vom Verstorbenen verfügte Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung zu Gunsten des Sohnes M. fehlen.
Bei dieser Sachlage kann, wie bereits in BGE 131 V 31 ff Erw. 5 und 6 mit Hinweisen, offen bleiben, ob die reglementarische Umschreibung „Unterstützung in erheblichem Masse“ verlangt, dass der ver- storbene Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkam, oder ob es bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hatte. Denn beides ist hier nicht der Fall. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheis- sen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Winterthur-Columna Stiftung für berufli- che Vorsorge verpflichtet wird, S. 154'543 Franken, zuzüglich Zins zu 5% ab 15. März 2001, zu be- zahlen.
575 Rechtsweg im Zusammenhang mit der Rüge eines allenfalls fehlerhaften, von der Aufsichtsbe- hörde rechtskräftig genehmigten Übernahmevertrages
(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 14. November 2006 i.Sa. Vorsorgestiftung der P. gegen die A. Pensionskasse, B 114/05; Urteil in deutscher Sprache)
(Art. 61, 73 und 74 BVG)
Im Rahmen einer Firmenübernahme wurden das Personal der A. AG sowie die Rentner der A. Pensi- onskasse gemäss Übernahmevertrag auf 1. Januar 2002 in die Vorsorgestiftung der P. überführt. Im Übernahmevertrag wurde unter anderem das von der A. Pensionskasse an die Vorsorgestiftung der P. zu übertragende Deckungskapital für die reglementarischen Leistungen der übernommenen aktiven Versicherten sowie der Rentner bestimmt, so auch dasjenige des Invalidenrentners M., welches auf 175'428 Franken festgesetzt wurde. Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde stimmte dem Über- nahmevertrag zu.
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Im Jahr 2004 gelangte die Vorsorgestiftung der P. an die A. Pensionskasse, da erstere zur Erkenntnis gelangt war, das Deckungskapital für M. sei deutlich zu niedrig berechnet worden. In der Folge konn- ten sich die beiden Vorsorgeeinrichtungen nicht einigen, weshalb die Vorsorgestiftung der P. im Janu- ar 2005 beim - nach Art. 73 BVG zuständigen - kantonalen Gericht Klage einreichte mit dem Antrag, die A. Pensionskasse habe ihr 234'112 Franken nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2002 an das De- ckungskapital für M. nachzuzahlen; eventualiter sei der Übernahmevertrag, soweit die Übernahme von M. betreffend, als unverbindlich festzustellen. Am 29. Juni 2005 fällte das Gericht mangels sachli- cher Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid. Gegen diesen Entscheid reichte die Vorsorgestif- tung der P. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG ein mit dem Begehren, die sachliche Zustän- digkeit des kantonalen Gerichts festzustellen und die Sache zur materiellen Behandlung an dieses zurückzuweisen.
Das EVG stellt zunächst fest, dass mit Blick auf die Klageeinreichung (20. Januar 2005) die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen der 1. BVG-Revision zu berücksichtigen sind.
Anschliessend werden die massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG und Art. 61 Abs. 1 sowie Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BVG) dargelegt und die zu Art. 73 BVG bisher ergangene Rechtsprechung - soweit geprüft, als für den vorliegenden Fall relevant - als weiterhin gül- tig erklärt (hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmung auf den obligatorischen, den vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, wobei nicht entscheidend ist, ob sich die Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 BVG bildet unter anderem das Vorliegen einer Strei- tigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn; die Streitsache darf zudem nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 ff. BVG fallen.
Streitigkeiten um Deckungskapitalien, wie im vorliegenden Fall, haben ihre rechtliche Grundlage im Berufsvorsorgerecht, weshalb ihre Beurteilung in die Kompetenz dieser Behörden (Gerich- te/Aufsichtsbehörden) und nicht in diejenige der Zivilgerichtsbarkeit fällt.
Weiter muss geprüft werden, ob der Entscheid durch das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG oder durch die Aufsichtsbehörde nach Art. 61 ff. BVG zu treffen ist. Grundsätzlich gilt, dass diese bei- den Rechtswege in dem Sinne strikte getrennt sind, als die Zuständigkeit der Gericht diejenige der Aufsichtsbehörde ausschliesst, und umgekehrt. Es ist allerdings denkbar, dass im Rahmen eines vor- sorgerechtlichen Vorganges (wie z.B. einer Gesamt- oder Teilliquidation) für einen Teil der Rechtsfra- gen die Aufsichtsbehörden zuständig sind, für den andern dagegen das Berufsvorsorgegericht (vgl. Entscheid des EVG vom 14. November 2003, B 53/03, in welchem die Zuständigkeit des Gerichts bejaht wurde für die Frage, ob eine Person im Rahmen der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsor- geeinrichtung die im von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigten Verteilungsplan aufgeführ- ten Kriterien erfüllt). Auf diesen Entscheid beruft sich die Beschwerdeführerin.
Dieser Rechtsauffassung kann allerdings nicht gefolgt werden: Ein wesentlicher Unterschied zur da- mals beurteilten Konstellation liegt darin, dass es hier nicht um den Vollzug eines inhaltlich nicht um- strittenen Verteilungsplanes geht, sondern ob der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Übernahme- vertrag einen Fehler (Berechnung des Deckungskapitals für einen IV-Rentner) aufweist. Es handelt sich somit nicht nur um eine Auslegungs- oder Vollzugsfrage des Übernahmevertrages, vielmehr geht es darum, ob wegen eines Fehlers im Übernahmevertrag abweichend von diesem und somit auch von der ihn genehmigenden Verfügung der Aufsichtsbehörde zu entscheiden ist. Diese Frage fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die vorliegendenfalls - wegen der bereits in Rechtskraft erwach- senen Verfügung - darüber zu befinden haben wird, ob mittels Wiedererwägung oder prozessualer Revision auf sie zurückzukommen ist. Der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts erweist sich damit als rechtens.
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