Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
5. März 2008
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104
Hinweise
623 In eigener Sache: neue Chefinnen in der Aufsicht Berufliche Vorsorge
624 Europäische Union/EFTA: Formular der Verbindungsstelle
Stellungnahmen
625 Fragen zu den begünstigten Personen nach Art. 20a BVG
626 Hinterlegung einer Freizügigkeitsleistung?
627 Leistungsverbesserungen und Wertschwankungsreserven
628 Securities Lending
629 Interessenkonflikte - Mitteilung der direkten Aufsicht des Bundes
Rechtsprechung 630 Scheidung, Berücksichtigung der effektiv während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben, nicht jedoch allfälliger zusätzlicher Guthaben, welche ein Ehegatte hätte äufnen sollen, jeweilige Kompetenzen des Scheidungsrichters und des Versicherungsgerichts 631 Scheidung und Entdeckung eines Vorsorgeguthabens nach dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (Praxisänderung) 632 Anspruch auf BVG-Hinterlassenenleistungen für den Ex-Ehegatten nur bei Versorgerschaden
633 Eintritt der Vorsorgefälle Tod und Invalidität
634 Überentschädigung, mutmasslich entgangener Verdienst und Kinderzulagen, Person mit Wohnsitz im Wallis und Arbeit im Kanton Waadt
635 Versicherungsdeckung BVG und Ablauf des Anspruchs auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung 636 Keine Verjährung der Invaliden-Kinderrente, wenn die Invalidenrente selbst nicht verjährt ist
Anhang Organigramm Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent SIEHE ERRATUM Wichtige Masszahlen in der beruflichen Vorsorge 1985-2008 Erratum
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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08.002
Hinweise
623 In eigener Sache: neue Chefinnen in der Aufsicht Berufliche Vorsorge
Frau Alessandra Prinz und Frau Lydia Studer sind auf den 1. Januar 2008 zu Leiterinnen des Kompe- tenzzentrums Aufsicht Berufliche Vorsorge bestimmt worden. Sie ersetzen Herrn Rinaldo Gadola.
Siehe auch das neue Organigramm im Anhang.
624 Europäische Union/EFTA: Formular der Verbindungsstelle
Gemäss den Mitteilungen Nr. 96 Rz 567 S. 3-4 kann eine Person im Falle der definitiven Ausreise aus der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Staat den Nachweis der Nichtunterstellung durch die zuständige Behörde des Staates beibringen, in dem sie sich niederlassen will, um die Barauszahlung der gesam- ten Austrittsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) zu erlangen. Kann kein solcher Nachweis der Nichtunterstellung beigebracht werden, so kann seit dem 1. Juni 2007 der obligatori- sche Teil der Austrittsleistung nicht mehr bar bezogen werden.
Ein Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in der EU/EFTA steht bei der Verbindungsstelle zur Verfügung unter folgender Internet-Adresse:
http://www.sfbvg.ch/de/verbindungsstelle/de_verbindung_bar_grund.htm
Stellungnahmen
625 Fragen zu den begünstigten Personen nach Art. 20a BVG
Folgende Fragen wurden dem BSV gestellt:
1. In Art. 20a Abs. 1 BVG steht «die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den An- spruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlas- senenleistungen vorsehen (…)». Kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement den überle- benden Ehegatten und die Waisen von den Begünstigten des Todesfallkapitals ausschliessen (wenn sie zusätzlich zu den Hinterlassenenrenten die Auszahlung eines Todesfallkapitals vorsieht) und nur ein Todesfallkapital für die Personen gemäss den Buchstaben a, b und c von Art. 20a Abs.
1 BVG einräumen?
Die Hinterlassenen (d.h. der überlebende Ehegatte und die Waisen) haben in jedem Fall Anspruch auf die Minimalleistungen nach Art. 19 und 20 BVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem für den überlebenden Partner nicht Leistungen vorsehen, die aufgrund günstigerer Bedingungen berechnet werden, als sie für die Berechnung der Leistungen für den überlebenden Ehegatten gelten. Die Vorsorgeeinrichtung (VE) ist jedoch nicht verpflichtet, ihnen zusätzlich zu den BVG- Minimalleistungen ein Todesfallkapital auszurichten. Folglich kann eine VE einerseits Hinterlasse- nenleistungen gemäss Art. 19 und 20 BVG für den überlebenden Ehegatten und die Waisen und andererseits ein Todesfallkapital für die Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1, Bst. a bis c BVG vorse- hen (vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 79 Rz 472, S. 7).
2. Haben im Rahmen der überobligatorischen Vorsorge die Hinterlassenen im Sinne von Art. 19 und
20 BVG immer Priorität vor den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG?
Entscheidet die VE, dass in ihrem Reglement auch die Hinterlassenen (überlebender Ehegatte und Waisen) gemäss Art. 19 und 20 BVG Anspruch auf ein Todesfallkapital haben, so muss sie das Verhältnis zwischen den Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG und den anderen Begünstigten regeln. Für die überobligatorische Vorsorge sieht das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vor, schliesst eine solche aber auch nicht aus (mit der Formulierung «ne-
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ben»): in der überobligatorischen Vorsorge hat die VE also die Möglichkeit – nicht jedoch die Ver- pflichtung – , in ihrem Reglement festzulegen, dass die Hinterlassenen gemäss Art. 19 und 20 BVG prioritär sind, indem sie diese ganz zuvorderst auf der Kaskade ansiedelt, vor den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG.
3. Entspricht die folgende reglementarische Bestimmung Art. 20a BVG?
«Verstirbt der Versicherte vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen und ist er nicht verhei- ratet, wird der im Zeitpunkt des Todes auf seinem Sparkonto liegende Betrag in Form eines Todes- fallkapitals an die folgenden Begünstigten ausbezahlt:
1) den Kindern des Versicherten zu gleichen Teilen, sofern mindestens eines Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 20 BVG hat, anderenfalls,
2) den natürlichen Personen, die vom Versicherten bei seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind, zu gleichen Teilen, sofern der Versicherte der Stiftung schriftlich bestätigt hat, dass er diese Personen unterstützt, und sofern diese Personen im Zeitpunkt der Zusprechung des Todes- fallkapitals vom Stiftungsrat als überzeugend befundene Belege vorweisen können; oder der Per- son, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kin- der aufkommen muss, sofern der Versicherte vor seinem Tod diese Person gegenüber der Stiftung schriftlich bezeichnet hat und sofern diese Person im Zeitpunkt der Zusprechung des Todesfallkapi- tals vom Stiftungsrat als überzeugend befundene Belege vorweisen kann, anderenfalls
3) den Kindern des Versicherten, welche keinen Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 20 BVG haben, zu gleichen Teilen, anderenfalls
dem Vater und der Mutter zu gleichen Teilen, anderenfalls
den Brüdern und Schwestern zu gleichen Teilen, anderenfalls
4) den Nichten und Neffen, jedoch nur die Hälfte des Todesfallkapitals und zu gleichen Teilen.
Der Versicherte kann, ohne die Prioritätenordnung der eben definierten vier Begünstigten-Klassen umzustellen, innerhalb jeder Klasse frei eine besondere Begünstigungsklausel festlegen, welche die Person oder die Personen bezeichnet, an welche das Todesfallkapital ausbezahlt werden soll. Er bezeichnet also diese Personen in einem Brief an die Stiftung mit Namen und legt für jede den jeweiligen Anteil am Todesfallkapital fest. Diese besondere Begünstigungsklausel kann der Versi- cherte jederzeit widerrufen.
In allen anderen Fällen fällt das Todesfallkapital der Stiftung zu.»
Will eine VE dem Art. 20a BVG entsprechende Leistungen erbringen, hat sie die von Art. 20a Abs. 1 Buchstaben a bis c BVG aufgestellte Kaskade wie auch die Reihenfolge der verschiedenen Gruppen von Begünstigten in Art. 20a BVG zu beachten. Die VE kann jedoch dem Versicherten die Möglichkeit einräumen, unter den Begünstigten der Buchstaben a, b oder c einen in freier Wahl zu bestimmen, sofern die VE die von Art. 20a BVG aufgestellte Kaskade beachtet und ihr Reglement dies vorsieht. Zudem ist die VE nicht verpflichtet, die Kaskade insgesamt zu übernehmen. Sie könnte beispielsweise vorsehen, Leistungen nur an Begünstigte nach den Buchstaben a und b auszurichten und demzufolge solche nach Buchstabe c auszuschliessen (vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 79, Rz 472, S. 8).
Was die Kinder der versicherten Person betrifft, haben diese einen Leistungsanspruch entweder auf der Grundlage von Art. 20 BVG (inklusive Pflegekinder, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt auf- zukommen hatte) oder auf der Grundlage von Art. 20a Abs. 1 Bst. b BVG, wenn sie die Vorausset- zungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen. Wie schon in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, hat die VE die
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Möglichkeit – aber nicht die Verpflichtung –, die Hinterlassenen gemäss Art. 19 und 20 BVG (insbe- sondere das Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente) in der Begünstigtenordnung für das Todesfall- kapital als erste, d.h. vor den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG, aufzuführen.
Nach Auffassung des BSV verstösst dieser Reglementstext, unter Vorbehalt folgender Anpassung, nicht gegen Art. 20a BVG: die ersten Begünstigten können alle Kinder sein, welche Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 20 BVG haben. Gestrichen werden muss deshalb «mindestens eines», da sonst die Kaskade der Begünstigten nach Art. 20a BVG nicht mehr eingehalten wäre. Die Begünsti- gungsklausel verstösst ebenfalls nicht gegen Art. 20a BVG. Erwähnt werden muss, dass eine VE auch eine anderslautende Reglementsbestimmung erlassen könnte, wonach dem Waisen eine BVG- Rente aufgrund von Art. 20 BVG (beispielsweise einem ersten Sohn von 24 Jahren in Ausbildung) und ausschliesslich den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Buchstaben a, b und c BVG (beispielsweise einem zweiten Sohn von 20 Jahren, beruflich schon unabhängig) ein Todesfallkapital zugesprochen wird, womit demjenigen Kind, welches schon eine BVG-Rente erhält, kein Todesfallkapital mehr zu- kommt.
626 Hinterlegung einer Freizügigkeitsleistung?
Darf eine Freizügigkeitseinrichtung (z.B. eine Bankstiftung) in ihrem Reglement bestimmen, dass Frei- zügigkeitsguthaben, die bei einem ordentlichen Ablauf nicht geltend gemacht worden sind, nach Fäl- ligkeit auf einem Sparkonto im Namen der Stiftung hinterlegt werden dürfen?
Nein, eine solche Bestimmung widerspräche nach Ansicht des BSV Art. 24g FZG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 3 BVG, wonach eine Freizügigkeitseinrichtung das Freizügigkeitsguthaben bis zehn Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters der versicherten Person verwalten muss. Dem- zufolge darf dieses Guthaben den Kreislauf der gebundenen beruflichen Vorsorge nicht verlassen. Dies spielt auch in Bezug auf die Verzinsung eine Rolle, wird doch auf einem Freizügigkeitskonto (ei- ner Bankstiftung) in der Regel ein höherer Zins vergütet als auf einem normalen Sparkonto. Nach Ablauf der erwähnten 10-Jahres-Frist müssen die Freizügigkeitsguthaben an den Sicherheitsfonds überwiesen werden, der sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule verwendet.
Wenn das genaue Geburtsdatum der versicherten Person nicht ermittelt werden kann und die Freizü- gigkeitsguthaben während zehn Jahren nachrichtenlos gewesen sind, müssen sie noch bis ins Jahr 2010 von den Freizügigkeitseinrichtungen weiter verwaltet werden und werden somit ab 1. Januar
2011 an den Sicherheitsfonds überwiesen (vgl. Art. 41 Abs. 4 BVG).
Der oben erwähnte Grundsatz, dass das Freizügigkeitsguthaben den Kreislauf der gebundenen Vor- sorge nicht verlassen darf, gilt auch bei Streitigkeiten über die Person des Anspruchsberechtigten. Auch in solchen Fällen darf die Bankstiftung das Freizügigkeitsguthaben nicht auf einem „gewöhnli- chen“ Sparkonto hinterlegen.
627 Leistungsverbesserungen und Wertschwankungsreserven
1. Einleitung
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Ausmass Leistungsverbesserun- gen vorgenommen werden können, obschon die Äufnung der Wertschwankungsreserven noch nicht vollständig vorgenommen werden konnte. Die Oberaufsicht stellt in dieser Frage divergierende An- sichten fest und ist auch schon gebeten worden, eine Stellungnahme abzugeben. Sowohl die gute Finanzmarktentwicklung der letzten Jahre wie auch die aktuell hohe Volatilität veranlassen uns, diese Überlegungen der Oberaufsicht zu veröffentlichen. Angesichts der Bedeutung der Wertschwankungs- reserven für die finanzielle Gesundheit der Vorsorgeeinrichtungen soll die folgende Stellungnahme der
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Oberaufsicht berufliche Vorsorge einen zweckmässigen Rahmen setzen, ohne an der Autonomie und Eigenverantwortung von Stiftungsrat und Vorsorgeeinrichtung, die finanzielle Sicherheit zu gewähr- leisten und eine entsprechende Risikopolitik zu verfolgen, etwas zu ändern.
2. Gesetzliche Regelungen
Es ist im Rahmen von Artikel 65 und 65a BVG Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes zu gewährleisten und transparent darzulegen. Gestützt auf Art. 65a Abs. 5 BVG wurde in Art. 47 Abs. 2 BVV 2 festgelegt, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrech- nung nach den Fachempfehlungen für Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 (FER 26) - in der Fas- sung vom 1. Januar 2004 - aufzustellen und zu gliedern haben, wobei die anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, diese Empfehlungen sinngemäss anzuwenden haben. Nach Art. 48e BVV 2 sind die Regeln zur Bildung von Schwankungsreserven in einem Regle- ment festzuhalten. Der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten.
Die Stetigkeit der Bewertung- und Berechnungsmethode wird ebenfalls in Ziffer 5 FER 26 für sämtli- che Aktiven und Passiven verlangt. Gemäss Ziffer 9 sind die Zielgrösse und Berechnung der Wert- schwankungsreserve im Anhang festzuhalten. Bei der Wertschwankungsreserve handelt es sich um ein eigenständiges Passivum (Ziffer 17 Bst. I). Sie wird gemäss Ziffer 15 für die den Vermögensanla- gen zugrunde liegenden marktspezifischen Risiken gebildet und soll auf finanzökonomischen Überle- gungen und aktuellen Gegebenheiten (z.B. Kapitalmarktentwicklung, Allokation der Vermögensanla- ge, Anlagestrategie, Struktur und Entwicklung des Vorsorgekapitals und der technischen Rückstellun- gen, angestrebtes Renditeziel und Sicherheitsniveau) basieren.
Auszuweisen sind grundsätzlich sowohl die Berechnungsmethode wie auch die wertmässigen Auswir- kungen von Änderungen (Ziffer 5).Damit wird bestätigt, dass die Wahl der Berechnungsmethode im Rahmen der finanzökonomischen Überlegungen grundsätzlich bei der Vorsorgeeinrichtung liegt und dass das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung hierfür die primäre Verantwortung übernimmt. Auch hierfür gelten aber die grundsätzlichen Bestimmungen über Informationen im Anhang (Ziffer 19), worin festgehalten wird, dass eine Information:
- dazu beiträgt, dass die tatsächliche finanzielle Lage besser zum Ausdruck kommt - einen komplexen Sachverhalt besser darstellt bzw. verständlich macht - die Jahresrechnung verständlicher macht
3. Zweck der Wertschwankungsreserve
Die Wertschwankungsreserve bezweckt, negative Wertveränderungen in den Vermögensanlagen zu kompensieren. Sie ist daher ein zentrales Element für die Beurteilung des finanziellen Gleichgewichts. Da für die Rechnungslegung (inkl. Deckungsgradberechnung) nach FER 26 Marktwerte betrachtet werden, ist eine solche Absicherung zweckmässig, da gerade die Vermögensanlagen - mehr noch als die versicherungstechnischen Variablen - starken Schwankungen unterliegen.
4. Leistungsverbesserungen bei unvollständiger Äufnung der Wertschwankungsreserven
Die Äufnung der Wertschwankungsreserve bis zum definierten Zielwert ist für das finanzielle Gleich- gewicht der Vorsorgeeinrichtung elementar. Andererseits ist auch die Beteiligung der (aktiven) Versi- cherten an einem positiven Ergebnis ein wichtiger Bestandteil der Leistungspolitik vieler Einrichtun- gen. In diesem Spannungsverhältnis und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Einrich- tungen ist auch die Äufnung der Wertschwankungsreserve zu betrachten.
Das BSV betrachtet vor diesem Hintergrund für die zukünftige Zusprechung gesetzlich oder reglemen- tarisch bisher nicht vorgeschriebener Leistungsverbesserungen bei unvollständiger Äufnung der Wert- schwankungsreserven die folgende Regelung als vertretbar.
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Sofern der Deckungsgrad (berechnet nach Art. 44 BVV 2) mindestens 110% beträgt und die Wert- schwankungsreserve mindestens 75% des aktuellen Zielwertes (gemäss Ausweis in der Berichterstat- tung) geäufnet ist, können vom Ertragsüberschuss des laufenden Jahres 50 % für eine entsprechende Leistungsverbesserung verwendet werden. Die restlichen 50 % müssen für die Äufnung der Wert- schwankungsreserve bis zum Erreichen des Zielwertes verwendet werden. Selbstverständlich sind die oben erwähnten Überlegungen (z.B. finanzökonomischer Art) bei der Festlegung des Zielwertes der Wertschwankungsreserven weiterhin zu berücksichtigen. Ebenfalls ist zu betonen, dass wenn der Zielwert der Wertschwankungsreserven nicht erreicht ist, auch keine freien Mittel existieren. Die Ver- teilung von Mitteln unterhalb des Zielwertes muss gemäss Artikel 48e BVV 2 in einem Reglement festgehalten werden.
Wird die Regelung in dieser Form umgesetzt, so verlängert dies die Äufnungszeit bis zum Erreichen des Zielwertes. Diese Verlängerung ist, aufgrund der Minimalanforderung an den Deckungsgrad (110 %), auch vom Standpunkt des finanziellen Gleichgewichts her gerade noch als vertretbar zu erachten. Verstärkt wird dies zusätzlich dadurch, dass weiterhin 50 % des Ertragsüberschusses für die Äufnung der Wertschwankungsreserve herangezogen werden müssen. Insgesamt wird damit sowohl den Inte- ressen der Versicherten wie auch dem Interesse der finanziellen Stabilität der Vorsorgeeinrichtung Rechnung getragen. Es ist zu betonen, dass diese Minimalanforderung keinesfalls die Vorsorgeein- richtungen im Rahmen der eigenverantwortlichen Risikopolitik daran hindern soll, der Äufnung der Wertschwankungsreserve absolute Priorität einzuräumen.
628 Securities Lending
Der Ausschuss Anlagefragen der Eidg. Kommission für berufliche Vorsorge hat sich an seiner Sitzung vom 31. Januar 2008 auch mit der Frage des Securities Lending bei Vorsorgeeinrichtungen befasst. Der Ausschuss hat in diesem Zusammenhang auf die Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen und des obersten Organs hingewiesen und diese betont.
Das BSV verweist auf die Anlagevorschriften von Artikel 71 BVG und Artikel 49 bis 60 BVV 2, insbe- sondere aber auf Artikel 50 Absatz 1 bis 3 BVV 2. Die entsprechenden Bestimmungen sind jederzeit einzuhalten. Werden Securities Lending Geschäfte vorgenommen ist der treuhänderischen Sorgfalts- pflicht, der entsprechenden sorgfältigen Auswahl, Bewirtschaftung und Überwachung der Gegenpar- teien und des Collaterals, der Sicherheit, und der möglichst guten Diversifikation eine hohe Aufmerk- samkeit zu schenken. Insbesondere die gute Bonität von Gegenparteien und Collateral verlangen erhöhte Sorgfalt. Auch müssen die verantwortlichen Personen in der Vorsorgeeinrichtung über das entsprechende Fachwissen und Informationen verfügen. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, ist von diesen Geschäften Abstand zu nehmen. Auch sind allfällige Bonitätsverschlechterungen oder Marktentwicklungen jederzeit zu berücksichtigen. Der raschen Kündbarkeit der Verträge ist Aufmerk- samkeit zu schenken. Daneben wird auf die Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 16 und die Bestimmungen von Swiss GAAP FER 26 hingewiesen.
629 Interessenkonflikte - Mitteilung der direkten Aufsicht des Bundes
Die direkte Aufsicht des Bundes (Aufsicht Berufliche Vorsorge, ABV) legt, gestützt auf die 1. BVG- Revision und die erhöhte Sensibilisierung in der Öffentlichkeit, das Augenmerk verstärkt auf die Elimi- nierung möglicher Interessenkonflikte. In der Praxis sind grundsätzlich zwei Arten von Interessenkon- flikten zu unterscheiden: einerseits eine generell abstrakte Art, welche auf die vorhandene Organisati- on einer Vorsorgeeinrichtung zurückzuführen ist, andererseits ein Interessenkonflikt im konkreten Einzelfall, ein bestimmtes Rechtsgeschäft betreffend.
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Im organisatorischen Bereich geht es darum, die reglementarischen Grundlagen so zu gestalten, dass Interessenkonflikte von vornherein nicht entstehen können. Das geltende BVG nimmt an verschiede- nen Stellen auf diese organisatorischen Interessenkonflikte Bezug: So hat die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 50 BVG Bestimmungen über die Organisation und die Kontrolle zu erlassen. Art. 40 BVV 2 oder Art. 6 BVV 1 sind weitere Beispiele solcher Normen, welche Interessenkonflikte mitbeinhalten. Eine Variante eines möglichen organisatorischen Interessenkonfliktes im Stiftungsrat bei BVG- Sammeleinrichtungen wurde eliminiert, indem seit dem 1. April 2004 das oberste Organ der Vorsor- geeinrichtung paritätisch zusammengesetzt sein muss.
Nach wie vor sind aber innerhalb von Sammelstiftungen Interessenkonflikte vorhanden. Ein Interes- senkonflikt ist beispielsweise gegeben, wenn eine Unternehmung, welche mit Entscheidungsträgern im Stiftungsrat vertreten ist, gleichzeitig Empfängerin von Aufträgen der Vorsorgeeinrichtung ist. Diese Problematik des Interessenkonfliktes kann nur eliminiert werden, indem solche Doppelfunktionen be- reits auf organisatorischer Ebene vermieden werden.
Die ABV verlangt deshalb in einem ersten Schritt bei Neugründungen von Sammelstiftungen, dass die Organisation die Vermeidung von Doppelfunktionen gewährleistet. Insbesondere ist es nicht zulässig, wenn die mit der Vermögensanlage oder Geschäftsführung betrauten Personen im Stiftungsrat vertre- ten sind. Ebenso wenig dürfen Kontrollorgane (Experte für berufliche Vorsorge, Revisionsstelle) Mit- glied des Stiftungsrates sein.
Diese Praxis rechtfertigt sich umso mehr, als in der Botschaft zur Strukturreform in den Erläuterungen zu Art. 51b Abs. 2 betreffend Interessenkonflikte ausgeführt wird: „Absatz 2 hält fest, was im Grunde genommen selbstverständlich sein sollte: Als Organ oder Angestellter einer Vorsorgeeinrichtung hat stets das Interesse der Vorsorgeeinrichtung den Privatinteressen vorzugehen. Auch externe Beauf- tragte wie z.B. Geschäftsführer oder Vermögensverwalter müssen die erforderlichen und zweckdienli- chen Massnahmen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen bzw. anderen Kunden und den Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden…“
Rechtsprechung 630 Scheidung, Berücksichtigung der effektiv während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben, nicht jedoch allfälliger zusätzlicher Guthaben, welche ein Ehegatte hätte äufnen sollen, jeweili- ge Kompetenzen des Scheidungsrichters und des Versicherungsgerichts
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. Oktober 2007, i. Sa. Herr X. gegen Frau X., Vorsorgefonds E. und Pensionskasse G., 9C_96/2007; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 122 und 142 ZGB, 22 und 25a FZG)
Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters für die Beurteilung des Anspruchs der ehemaligen Ehegat- ten auf Austrittsleistungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung schränkt die Befugnis des Sozialver- sicherungsgerichts nicht ein, ausgehend von ernsthaften Anhaltspunkten zu prüfen, ob weitere der Teilung unterliegende Vorsorgeguthaben existieren, die vom Zivilgericht nicht berücksichtigt worden sind (BGE 133 V 147).
Im konkreten Fall geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die effektiven Vorsorgeguthaben seiner Ex-Ehefrau grösser sind als die vom kantonalen Versicherungsgericht berücksichtigten. Er macht, wie schon im kantonalen Verfahren, geltend, dass vom Lohn seiner Ex-Ehefrau, den sie in den ersten Jahren der Ehe mit ihrer Arbeit in einem Dancing verdient hatte, Beiträge für die berufliche Vorsorge hätten abgezogen werden müssen. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts, welche grundsätzlich für das Bundesgericht bindend sind (Art. 105 BGG), war die Erwerbstätigkeit der Ex- Ehefrau als Tänzerin in einem Cabaret nicht BVG-beitragspflichtig. Aus den Dokumenten im Dossier
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und den durch das kantonale Gericht durchgeführten Nachforschungen ergibt sich, dass die Ex- Ehefrau für die obenerwähnte Tätigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert war. Unter diesen Umständen befand das kantonale Gericht, dass es keinen Grund gab, dem Gesuch des Ex- Ehemannes stattzugeben und von der Ex-Ehefrau die Vorlage der Lohn- und Vorsorgeausweise aus der Zeit ihrer Ehe zu verlangen. Es ist zwar am Versicherungsgericht, alle Vorsorgeguthaben, welche effektiv während der Ehe geäufnet worden sind, zu teilen, es ist jedoch nicht zuständig für die Frage, ob einer der Ehegatten mehr Vorsorgegelder hätte ansparen sollen. Verdächtigt ein Ehegatte den anderen der Schwarzarbeit oder dessen Arbeitgeber, dass er ihn nicht einer Vorsorgeeinrichtung an- geschlossen bzw. zuwenig Lohn gemeldet oder abgerechnet hat, so muss derjenige Ehegatte, wel- cher sich geschädigt fühlt, im Scheidungsverfahren sich der hälftigen Teilung widersetzen oder eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB verlangen. Das für die Durchführung der Teilung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB zuständige Gericht kann keinesfalls, nachdem ihm das Geschäft vom Scheidungsrichter überwiesen worden ist, angerufen werden, um nachträglich Vorsorgeverhältnisse wiederherzustellen, welche gar nie existiert haben.
Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der Tatsache, dass das kantonale Gericht sein Gesuch um Vorlage der Lohn- und Versicherungsausweise aus der Zeit ihrer Ehe durch seine Ex-Ehefrau abgelehnt hat, auch nicht auf Rechtsverweigerung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sogar willkürliche Anwendung der Bestimmungen über die Auskunftspflicht der Ehegatten berufen. Die Be- gründung des angefochtenen Urteils ist in der Tat ausreichend: das kantonale Gericht hat, wenn auch kurz, die Gründe, von welchen es sich leiten liess und auf welche es sein Urteil gestützt hat, ord- nungsgemäss aufgeführt.
631 Scheidung und Entdeckung eines Vorsorgeguthabens nach dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (Praxisänderung)
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 13. November 2007, i. Sa. D. gegen L., Pensionskasse der F. AG und Freizügigkeitsstiftung der Bank X., B 98/06; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 122, 142 ZGB, 22 und 25a FZG)
In seinem Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2005 hat das erstinstanzliche Gericht des Kantons C. die hälftige Teilung der vom Ehemann D. während der Ehe erworbenen Austrittsleistung angeordnet, nachdem es festgestellt hat, dass seitens der Ehefrau L. keine Beiträge an eine Institution der berufli- chen Vorsorge geflossen sind. Mit Urteil vom 4. Juli 2006 hat das kantonale Sozialversicherungsge- richt die Pensionskasse der F. AG aufgefordert, vom Konto von D. den Betrag von CHF 79'177. 20 zugunsten der Ehefrau L. an die Freizügigkeitsstiftung der Bank X. zu übertragen. Ehemann D. hat beim BGer Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben, mit der Begründung, er habe aufgrund einer Steuerveranlagungsanzeige vom 10. August 2006 entdeckt, dass seine Ex-Ehefrau doch über ein Vorsorgeguthaben verfüge, welches seiner Meinung nach ebenfalls aufgeteilt werden müsste.
Aus dem vom Gesetzgeber für Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 25a FZG vorgesehenen System ergibt sich, dass zwar allein der Scheidungsrichter zuständig ist für die Festle- gung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen der Ehegatten zu teilen sind, es jedoch dem Sozialversicherungsrichter überlassen ist, die Ansprüche, auf welche sich die Ehegatten gegen- über den Vorsorgeeinrichtungen berufen können, festzustellen. Dazu gehört, dass die zur Frage ste- henden Vorsorgeverhältnisse und folglich auch die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen sowie der Be- trag der Vorsorgeguthaben, welche der durch den Scheidungsrichter festgelegten Teilung unterliegen, genau bestimmt werden. Daraus folgt, dass die durch den Zivilrichter vorhergehend vorgenommene Prüfung des Anspruchs des Ex-Ehegatten auf Austrittsleistungen die Befugnis des Sozialversiche- rungsrichters zur Feststellung, bei welchen Vorsorgeeinrichtungen die Ex-Ehegatten Vorsorgegutha- ben errichtet haben, nicht einschränkt. Verfügt der Sozialversicherungsrichter über ernsthafte An-
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haltspunkte, dass einer der Ehegatten noch weitere Anwartschaften auf Vorsorgeleistungen hat, wel- che vom Scheidungsrichter nicht berücksichtigt worden sind, als dieser das Teilungsverhältnis im Sin- ne von Art. 122 ZGB festgelegt hat, dann muss er diesen Punkt untersuchen. Anschliessend wird er die vorgesehene Teilung ausführen, mit gegebenenfalls höheren Leistungen als im Scheidungsverfah- ren vorgesehen (BGE 133 V 147 Erw. 5.3.4 S. 152). Diese Grundsätze weichen von der bisherigen Rechtsprechung im Entscheid B 108/04 vom 3. April 2006 (zusammengefasst in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 93 Rz. 543) ab und sind auf den konkreten Fall anwendbar. So ist ab- schliessend festzuhalten, dass die nach dem angefochtenen Urteil erfolgte Entdeckung eines Vorsor- geguthabens, welches dem kantonalen Gericht nicht bekannt gewesen war, eine Rückweisung der Sache an diese Instanz rechtfertigt, damit die Abklärungen diesbezüglich ergänzt und ein neues Urteil gefällt werden kann.
632 Anspruch auf BVG-Hinterlassenenleistungen für den Ex-Ehegatten nur bei Versorgerschaden
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. November 2007, i. Sa. M. gegen Pensionskasse P., B 135/06; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 19 Abs. 3 BVG und 20 BVV 2)
Art. 19 Abs. 3 BVG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen zu regeln. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b). Gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 können die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesonde- re AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.
Art. 34 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Pensionskasse P. bestimmt, dass der geschiedene Ehe- gatte dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Leistungen der Pensionskasse P. entsprechen den Minimalleistungen nach BVG und beschränken sich auf denjenigen Anteil des Unterhaltsbeitrags, welcher die Leistungen gemäss AHVG oder IVG übersteigt.
Art. 20 BVV 2 bezweckt die Entschädigung des geschiedenen Ehegatten für den Versorgerschaden, welchen er aufgrund des Todes seines Ex-Ehegatten erleidet (Urteil B 30/93 vom 21. April 1994, in SZS 1995 S. 137 f. Erw. 3a S. 139). Der Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung nach BVG besteht nur, wenn ein Versorgerschaden gegeben ist, und die Vorsorgeeinrichtung hat nur den allfälligen rest- lichen Schaden aus dem Wegfallen der Unterhaltsbeiträge zu übernehmen (Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001, in SZS 2003 S. 52; Urteil B 1/06 vom 2. Juni 2006). Dies entspricht im Übrigen dem Inhalt von Art. 34 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Pensionskasse P.
Im konkreten Fall ist nicht bewiesen, dass die beschwerdeführende M. aufgrund des Todes ihres Ex- Ehemannes einen Versorgerschaden erlitten hat. Sie profitiert weiterhin vom ihr im Scheidungsurteil vom 7. Februar 1990 als angemessene Entschädigung auf der Grundlage des alten Art. 151 ZGB zugesprochenen Betrag von CHF 30'000. Diese Entschädigung war ihr nicht bar ausbezahlt worden, sondern im Wert der Wohnung inbegriffen, welche ihr Ex-Ehemann in Grimentz besass. Gemäss Ziff. 5.2 des Scheidungsurteils wurde diese Wohnung als Beteiligung an der Errungenschaft an die Be- schwerdeführerin übertragen, und gemäss Ziff. 5.3 anerkannte die Ehefrau, dass sie in der güterrecht- lichen Auseinandersetzung keine Ansprüche mehr geltend machen konnte. Beim Tod ihres Ex-
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Ehegatten war die Beschwerdeführerin Eigentümerin obenerwähnter Wohnung. Für sie hatte der Tod kein Wegfallen von Unterhaltsbeiträgen zur Folge.
Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, da die Bedingun- gen von Art. 20 BVV 2 und von Art. 34 Abs. 6 des Vorsorgereglements der beklagten Kasse nicht erfüllt sind.
633 Eintritt der Vorsorgefälle Tod und Invalidität
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2007 i.Sa. GastroSocial Pensionskasse gegen R., 9C_172/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)
(Art. 18 lit. a BVG, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 lit. b FZG)
Der seit September 2004 vollständig arbeitsunfähige Versicherte löste am 14. Januar 2005 sein Ar- beitsverhältnis per sofort auf, da er die seit 1. Oktober 2004 nebenberuflich ausgeübte Beratungstätig- keit zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausweiten wollte. Am 14. Februar 2005 verlangte der Versicherte von der GastroSocial Pensionskasse deswegen die Barauszahlung seiner Austrittsleis- tung. Am 16. Februar beging er Suizid. Die Pensionskasse lehnte es in der Folge ab, dem vom Versi- cherten als Universalerben eingesetzten R., dem Bruder des Versicherten, die Austrittsleistung zu überweisen, da die zum Tod führende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit eingetreten sei, weshalb der Vorsorgefall Tod den Freizügigkeitsfall ausschliesse. Das kantonale Gericht hiess die von R. eingereichte Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse, R. die Austrittsleistung seines Bruders zu bezahlen; gegen diesen kantonalen Entscheid führte die Pensionskasse Beschwerde ans Bundesgericht.
Strittig ist vor Bundesgericht, ob R. als Rechtsnachfolger des Versicherten gegenüber der Pensions- kasse Anspruch auf die Austrittsleistung der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, was entschei- dend davon abhängt, ob im Zeitpunkt, als der Versicherte die Pensionskasse verliess (14. Januar 2005), bereits ein Vorsorgefall eingetreten war.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Vorsorgefall Tod nicht mit der allfällig zugrunde liegenden Ar- beitsunfähigkeit eintritt, sondern frühestens mit dem Tod der versicherten Person. Der Eintritt des Vorsorgefalles Tod ist damit zu unterscheiden von der Frage nach der Versicherteneigenschaft, wel- che ihrerseits entweder an den Zeitpunkt des Todes oder denjenigen des Eintritts der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zum Tod geführt hat, anknüpft (Art. 18 lit. a BVG). Der zweitgenannte Anknüp- fungszeitpunkt bei der Versicherteneigenschaft (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) findet sich in analoger Weise auch in Art. 23 lit. a BVG im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Invalidenleistungen.
In Bezug auf den Vorsorgefall Invalidität betont das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass auch dieser nicht mit der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen eintritt (s. BGE 118 V 35 Erw. 2b/aa).
Da der Versicherte freiwillig aus dem Leben schied (und nicht wegen der zur Arbeitsunfähigkeit füh- renden Krankheit) sowie im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr bei der Pensionskasse versichert war, hatte er die Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Vorsorgefalles verlassen, womit der Anspruch auf eine Austrittsleistung grundsätzlich entstand (Art. 2 Abs. 1 FZG). Der Versicherte hatte sich zudem – nach den das Bundesgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts – vor seinem Tod selbständig gemacht und ein Barauszahlungsgesuch gestellt, weshalb das kantonale Gericht die Voraussetzungen, unter denen die Austrittsleistung bar ausbezahlt werden kann (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG), zu Recht als erfüllt betrachtet und die Klage von R. gutgeheissen hat.
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634 Überentschädigung, mutmasslich entgangener Verdienst und Kinderzulagen, Person mit Wohnsitz im Wallis und Arbeit im Kanton Waadt
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 19. Dezember 2007, i. Sa. M. gegen Pensionskasse der waadt- ländischen Bauindustrie, B 164/06; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 24 BVV 2)
Beschwerdeführer M., mit Wohnsitz im Wallis, hat wie auch seine Ehefrau immer im Kanton Waadt gearbeitet. Sie haben zwei Kinder. M. erhält von der kantonalen IV-Stelle Wallis und der Pensionskas- se der waadtländischen Bauindustrie Invalidenleistungen. Nun hat diese Kasse eine Überentschädi- gungsberechnung vorgenommen, welche von M. bestritten wird.
Streitig ist insbesondere die Frage, ob die Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst dazugerechnet werden müssen. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis hat die Frage offenge- lassen, weil nach ihm in jedem Fall eine Überentschädigung gegeben ist, auch wenn man davon aus- geht, dass die an den Lohn der Ehefrau gebundenen Zulagen dem Lohn, welcher dem Beschwerde- führer mutmasslich entgeht, zugerechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer ist nicht dieser Auf- fassung und verlangt die Behandlung der Frage. Im Reglement der beklagten Kasse sei nämlich nicht vorgesehen, dass wenn die Ehefrau aufgrund ihrer Arbeit Kinderzulagen beziehe, dies ein Grund sei, die Kinderzulagen nicht zum mutmasslich entgangenen Verdienst des Ehemannes dazuzuzählen. Gemäss dem Beschwerdeführer ist es gerechtfertigt, dem ihm mutmasslich entgangenen Verdienst die Kinderzulagen des Kantons Wallis hinzuzurechnen.
Im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 werden die Kinderzulagen zum Verdienst, welcher dem Betrof- fenen mutmasslich entgeht, dazugerechnet (Urteil B 60/03 vom 16. Dezember 2003, nicht in BGE 130 V 78 publizierte Erw. 2.2; Urteile B 39/96 vom 11. September 1998 Erw. 4b und c [SZS 1999 S. 146] und B 20/96 vom 31. Juli 1997 Erw. 3d). Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Reglements der beklagten Kasse wird der Bruttojahreslohn, den der Betroffene verdienen würde, wäre er erwerbstätig geblieben, um allfällige Kinderzulagen erhöht.
Gemäss dem Bundesgericht sind es die Kinderzulagen des Kantons Waadt, welche in Betracht kom- men. Vor dem Eintritt seiner Invalidität arbeitete der Beschwerdeführer nämlich in einem Unternehmen mit Sitz im Kanton Waadt. Aus diesem Grund sind die Kinderzulagen dieses Kantons dem mutmass- lich in diesem Kanton entgangenen Verdienst hinzuzurechnen. Da die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers ebenfalls im Kanton Waadt arbeitete, hatten beide Ehegatten gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 des waadtländischen Gesetzes über die Familienzulagen (RSV 836.01) je zur Hälfte Anspruch auf die Kinderzulage. Das Unternehmen, bei welchem der Beschwerdeführer angestellt war, richtete ihm kei- ne Kinderzulagen aus. Seine Ehefrau bezog die gesamten Kinderzulagen. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass für die Berechnung der Überentschädigung der Bruttojahreslohn, den der Be- schwerdeführer verdienen würde, wäre er erwerbstätig geblieben, gemäss Art. 20 Abs. 1 des Regle- ments um die Hälfte der waadtländischen Kinderzulage erhöht werden muss.
635 Versicherungsdeckung BVG und Ablauf des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 27. Dezember 2007 i. Sa. D. gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, B 110/06; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 2 und 10 BVG)
Für D. dauerte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002, und entsprechend war er als Arbeitsloser bei der Stiftung Auffangeinrich- tung BVG (SAE) versichert. Infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juli 2002 sprach ihm
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die IV eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2003 zu. Die SAE dagegen verweigerte ihm jeglichen Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule, weil die der Invalidität zugrundeliegende Arbeitsunfä- higkeit am 15. Juli 2002 eingetreten sei, das heisst nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg bestätigte die Haltung der SAE und entschied, dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene Verlängerung der Versicherungsdeckung um 30 Tage den Arbeitnehmern vorbehalten und demzufolge nicht auf Arbeitslose anwendbar sei.
Der Beschwerdeführer bringt als ersten Beschwerdegrund vor, dass Art. 10 Abs. 3 BVG ebenfalls auf Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung anwendbar sei. Als zweiten Beschwerdegrund bestreitet er den durch den erstinstanzlichen Richter auf den 15. Juli 2002 festgelegten Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf einen Bericht des Arztes X. vom 5. Mai 2004 und behauptet, die Arbeitsunfähigkeit sei im Laufe der zweiten Juniwoche 2002, d.h. während seiner Versicherungsdeckung bei der SAE, ein- getreten.
Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 BVG). Für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversiche- rung beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenent- schädigung ausgerichtet wird, und endet, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist erlischt (Art. 10 BVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der bis zum 30. Juni 2003 in Kraft stehenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf höchstens 85 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von insgesamt mindestens 6 Monaten nachweisen kann (Bst. a); höchstens 170 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von insgesamt mindestens 12 Monaten nachweisen kann (Bst. b); höchstens 250 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von insgesamt mindestens 18 Mona- ten nachweisen kann (Bst. c).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Rahmenfrist des Beschwerdeführers für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 lief und er in der Folge weder Arbeit fand noch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchte. Während dieser Rahmenfrist konnte er im besten Fall maximal 250 Taggelder beziehen. Rechnet man im Mittel mit 21,7 Arbeitstagen pro Monat, be- stand sein Anspruch auf Taggelder während ungefähr 12 Monaten (250 : 21,7) und erlosch im Juni oder Juli 2001, und gleichzeitig wurde auch das Vorsorgeverhältnis mit der SAE beendet. Die Frage, ob sich die Versicherungsdeckung auf die nachfolgenden 30 Tage verlängerte oder nicht (Art. 10 Abs. 3 BVG), kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer in jedem Fall nicht mehr bei der beklagten Stif- tung versichert war, als – im Juni (gemäss Beschwerdeführer) oder Juli 2002 – die Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Deshalb kann D. keinen Anspruch auf eine Invaliden- rente der SAE geltend machen, ausser er hätte seine Versicherung freiwillig weitergeführt (Art. 47 BVG), eine Freizügigkeitspolice abgeschlossen oder ein um eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänztes Freizügigkeitskonto eröffnet.
636 Keine Verjährung der Invaliden-Kinderrente, wenn die Invalidenrente selbst nicht verjährt ist
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 18. Januar 2008, i. Sa. M. gegen Mutuelle Valaisanne de Prévoyance, B 162/06; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 25 und 41 BVG)
M. erhält seit dem 19. April 1995 eine Invalidenrente der 2. Säule von der Mutuelle Valaisanne de Prévoyance. Im Februar 2005 teilte der Versicherte seiner Vorsorgeeinrichtung mit, dass er Vater eines 1985 geborenen Sohns ist. Die Vorsorgeeinrichtung verweigerte M. den Anspruch auf eine Inva- liden-Kinderrente, indem sie die Verjährungseinrede geltend machte.
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Im Rechtsstreit geht es um das Recht des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-Kinderrente und im Besonderen um die Frage, ob diese Rente einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt oder nicht. Gemäss dem kantonalen Versicherungsgericht entstand der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-Kinderrente zum selben Zeitpunkt wie sein Anspruch auf eine Invalidenrente, d.h. am 19. April 1995, so dass der Anspruch auf die Zusatzrente seit dem 19. April 2005 verjährt ist.
Wie das BSV und der Beschwerdeführer hält das BGer fest, dass die Invaliden-Kinderrente eine ak- zessorische Leistung zur Invalidenrente des Versicherten darstellt und dass daher für sie als An- spruch, der rein aus der Hauptleistung hervorgeht, dieselbe Rechtslage gilt (BGE 121 V 104 Erw. 4c S. 107, 107 V 219, 101 V 206; AHI 2001 S. 228; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 297 Rz. 799; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 103). Die Invaliden-Kinderrente folgt der Hauptrente gleichsam wie ein Schatten (BGE 126 V 468 Erw. 6c S. 475 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 231 Erw. 6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Invalidenrente (Art. 24 BVG; Art. 14 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung) seit dem 19. April 1995 ohne Unterbruch bezog, so dass weder der Anspruch auf Letztere noch der Anspruch auf korrelative periodische Leistungen zu verjäh- ren begonnen haben (Art. 41 Abs. 1, 1. Satz BVG gemäss Wortlaut gültig bis 31. Dezember 2004; Art. 41 Abs. 2, 1. Satz BVG gemäss Wortlaut gültig seit dem 1. Januar 2005). So hat auch die Verjäh- rungsfrist des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-Kinderrente – als akzessorische Leistung zum Hauptanspruch auf Rente – nicht zu laufen begonnen (Art. 25 BVG; Art. 15 Ziff. 3 des Reglements). Art. 133 OR – für die Beschwerde herangezogen und im vorliegenden Fall anwendbar gemäss Art. 41 Abs. 1, 2. Satz aBVG und Art. 41 Abs. 2, 2. Satz BVG – besagt, dass mit dem Haupt- anspruch die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche verjähren. Dies führt nicht zu einer anderen Einschätzung im vorliegenden Fall. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-Kinderrente seit dem 19. April 1995 keiner Verjährung unterliegt, obliegt es dem Kan- tonsgericht, an das der Fall zurückzuweisen ist, die übrigen materiellen Bedingungen für den An- spruch auf Leistung zu prüfen, im Besonderen im Hinblick auf die fünfjährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Annuitäten (ein erstmaliger Entscheid über diese Frage kann nicht auf Bundesebene getroffen werden) und auf die Tatsache, dass der Sohn des Versicherten 2003 das 18. Altersjahr er- reicht hat. Dem Kantonsgericht obliegt es gegebenenfalls auch, den entsprechenden Betrag zu be- rechnen und für dessen Ausrichtung zu sorgen (BGE 129 V 450).
Anhang Organigramm
Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent
Wichtige Masszahlen in der beruflichen Vorsorge 1985-2008
Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104 : Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung
Mehrere Fehler haben sich leider in die im Anhang zu Bulletin Nr. 104 veröffentlichten Tabellen ein- geschlichen. Sie betreffen den kumulierten Anpassungssatz der Risikorenten. Die nachstehenden neuen Tabellen ersetzen die fehlerhaften.
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
Direktion
Yves Rossier Stv. Michel Valterio
Sekretariat Sekretariat Alters- und Aufsicht Hinterlassenenvorsorge Berufliche Vorsoge Eliane Eckert Rageth Doris Hofmann Enza Lupo Anton Streit Alessandra Prinz Lydia Studer Kaufmann
Finanzierung und Rechtsfragen und Systementwicklung BV Oberaufsicht BV Pascal Antenen Daniel Beer Jean-Marc Maran Mylène Hader Christine Dietrich Engler Stv. Joseph Steiger Stv. Beatrix Schönholzer Diot Serge Gobet Domenico Gullo Regula Hurter Urech Daniel Jungo Helena Kottmann Jean-Paul Caille Bernhard Müller Joseph Steiger Barbara Greiner Keusen Anton Nobs Robert Wirz Franz-Albert Hayoz Arnold Quinter Anton Kronenberg Philipp Rohrbach Jérôme Piegai Dieter Schär Valérie Ruffieux Saskia Schröder Santschi Daniel Ruppen Pierre-Alain Volery Beatrix Schönholzer Diot Urs Walker Beat Zaugg
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik
Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung
Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 1999 2.6 1.4 2.2 2000 1.7 0.9 2.2 2001 1.9 2.2 2002 2.8 0.8 2003 3.1 2004 3.0
Beispiel : eine obligatorische Invalidenrente, die 1990 bezahlt wurde, hat man am 1.1.1994 erstmalig angepasst (13.1 %). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr zum 1.1.1995 (0.6 %) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2.6 %) , am 1.1.1999 (0.5 %), am 1.1.2001 (2.7 %), am 1.1.2003 (1.2 %), am 1.1.2005 (1.4 %) und am 1.1.2007 (2.2 %). Die Anpassungssätze findet man in der Zeile 1990, der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2008 beträgt 26.4 %. Man findet ihn in der folgenden Tabelle, in der Zeile 1990 und der Spalte 2008. Eine BVG-Invalidenrente von 9'850.- Fr. im Jahr 1990 wird im Januar 2008 mit 26.4 % angepasst (gerundeter Wert) und beträgt dann 12'450,40 Fr.
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik
Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung
In der Zeile mit dem Jahr, in dem die Rente bezahlt wurde, ist in der Spalte für das Anpassungsjahr der kumulierte Anpassungssatz wiedergegeben. Die Renten, welche nach 2004 ausgerichtet wurden, hat man noch nicht angepasst.
Kumulierter Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr während die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 2002 2.8 3.6 3.6 2003 3.1 3.1 2004 3.0
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000
1 Jährliche AHV-Altersrente
Minimal 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 Maximal 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120
2 Lohndaten
Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240
3 Altersguthaben (AGH)
Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG bis 2004 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 in % des koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 in % des koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9%
4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)
Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340
5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten
BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 in % des koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 in % des koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118
6 Barauszahlung im Leistungsfall
Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800
7 Teuerungsanpassung der Risikorenten
Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% -
8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG
Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540
9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG
Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30
10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a
Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimal 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 Maximal 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520
2 Lohndaten
Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 Maximaler koordinierter Jahreslohn 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355
3 Altersguthaben (AGH)
Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG bis 2004 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 EG aufgehoben EG aufgehoben EG aufgehoben EG aufgehoben in % des koordinierten Lohnes 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 in % des koordinierten Lohnes 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4% 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0%
4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)
Inkrafttreten der ersten BVG-Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592
5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten
BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 in % des koordinierten Lohnes 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 563 572 590 612 623 643 646 673 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 288 313 313 336 336 356 356 188 191 197 204 208 214 215 224 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 in % des koordinierten Lohnes 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625
6 Barauszahlung im Leistungsfall
Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600
7 Teuerungsanpassung der Risikorenten
Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2.7% 3.4% - 2.6% - 1.7% - 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2.7% - - 1.2% - - - 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 1.4% - - 0.5% - - - 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - -
8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG
Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340
9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG
Minimaler Tageslohn 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 Täglicher Koordinationsabzug 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 Maximaler Tageslohn 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40
10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a
Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824
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