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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

15. Januar 2009

Hinweise

675 Änderung des Bankengesetzes: Verstärkung des Einlegerschutzes

676 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 2007

Stellungnahmen

677 Externe Versicherung bzw. Weiterversicherung eines Lohnes bei Reduktion des

Beschäftigungsumfangs 678 Kann die Auszahlung des gesamten bei einer Freizügigkeitseinrichtung hinterlegten Vorsorge- kapitals vor Ablauf der Frist von 3 Jahren nach dem Einkauf in eine Pensionskasse verlangt werden? 679 Ist es zulässig, die Installation von Sonnenkollektoren durch einen Vorbezug aus der 2. Säule zu finanzieren?

Rechtsprechung

680 Berechnung der Überentschädigung bei Teilinvalidität

681 Ereignisbezogene Kongruenz im Zusammenhang mit einer Überentschädigungsberechnung

682 Todesfallkapital aus Weiterversicherungsgesetz oder Vorsorgevereinbarung?

683 Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung mit dem Anspruch des Versicherten auf die Austrittsleistung?

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

09.010

Hinweise

675 Änderung des Bankengesetzes: Verstärkung des Einlegerschutzes

Auf den 20. Dezember 2008 ist die Verstärkung des Einlegerschutzes in Kraft getreten; siehe Amtliche Sammlung (AS) 2009 S. 55: http://www.admin.ch/ch/d/as/2009/55.pdf.

Die entsprechende Botschaft zur Verstärkung des Einlegerschutzes wurde im Bundesblatt (BBl) 2008 S. 8841 publiziert: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8841.pdf.

Folgende Bestimmungen betreffen Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen:

Art.37b Abs. 1bis und 4 Bankengesetz: Konkursprivileg von 100’000 Franken pro Einlegerin oder Ein- leger

Der Text dieser Bestimmungen ist folgender:

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Verstärkung des Einlegerschutzes)

Änderung vom 19. Dezember 2008 ____________________________________________________________________

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. November 2008 1 , beschliesst:

I

Das Bankengesetz vom 8. November 1934 2 wird wie folgt geändert:

Art. 37b Abs. 1bis, 4 und 5

Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, 1bis

die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG 3 zugewiesen.

4 Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 5 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und der einzelnen Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und des einzelnen Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1bis privilegiert.

III

2/10

6 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

676 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 2007

Am 19. Dezember 2008 hat der Bundesrat den jährlichen Bericht des BSV über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge zur Kenntnis ge- nommen. Im Jahr 2007 hat sich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen aufgrund der Eintrü- bung an den Finanzmärkten leicht verschlechtert. Die Zahl der Kassen in Unterdeckung ist leicht an- gestiegen.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/24525

Stellungnahmen 677 Externe Versicherung bzw. Weiterversicherung eines Lohnes bei Reduktion des Beschäfti- gungsumfangs

Art. 11 Zweck 2 Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. _______________________ 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004

1677 1700; BBl 2000 2637).

Art. 471 Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung 1 Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen. 2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1bis 2 ausscheidende Versicher- te kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffang- vorrichtung weiterführen. _____________________________ 1 Fassung gemäss Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0). 2 Heute: nach Art. 2 Abs. 3.

a) Ausgangslage

Im Verlaufe des Gesetzgebungsprozesses wurde das Verhältnis zwischen Art. 1 Abs. 2 und Art. 47 BVG nicht thematisiert.

Kein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen besteht bei folgenden Sachverhalten, in de- nen weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird:

6 SR 101

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• Eine bisher obligatorisch versicherte Person erzielt neu ein nur freiwillig zu versicherndes, der AHV-Beitragspflicht unterliegendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

• Eine bisher obligatorisch versicherte Person reduziert ihr Arbeitspensum, so dass ihr Jahresein- kommen unter die Eintrittsschwelle für das BVG-Obligatorium fällt. Wenn nur das tatsächlich er- zielte AHV-Einkommen versichert wird, besteht kein Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 BVG. Wenn aber die Versicherung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG „im bisherigen Umfang“ weitergeführt würde, stünde die im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 BVG, was allerdings vor dem Hintergrund der geringen Auswirkungen für den Fiskus wirtschaftlich gesehen unproblematisch wäre.

Ein Widerspruch ergibt sich jedoch, wenn Art. 47 Abs. 1 BVG als Grundlage für die Weiterversiche- rung in einem weitergehenden Sinn verstanden wird, so z.B.

• Eine versicherte Person stellt Erwerbstätigkeit vorübergehend ein (z.B. Babypause, Ausbildung etc.) und erzielt in dieser Zeit kein AHV-pflichtiges Einkommen.

• Eine versicherte Person gibt die Erwerbstätigkeit endgültig auf und erzielt kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr.

• Eine versicherte Person reduziert ihr Arbeitspensum und lässt die Versicherung auf dem bisher versicherten Einkommen weiterlaufen.

b) Allgemeines zum Verhältnis der beiden Gesetzesbestimmungen

Bei Art. 1 Abs. 2 BVG handelt es sich um die neuere Bestimmung, die dem älteren Art. 47 BVG an sich vorgeht. Art. 47 stellt jedoch eine Spezialbestimmung dar.

Da die berufliche Vorsorge von ihrer Natur her eine Erwerbstätigkeit voraussetzt, muss Art. 47 BVG als Ausnahmebestimmung gesehen werden. Nachdem mit Art. 1 Abs. 2 BVG noch bekräf- tigt wird, dass die 2. Säule auf der 1. Säule aufbaut, drängt sich grundsätzlich eine enge Ausle- gung von Art. 47 BVG auf.

Art. 1 Abs. 2 BVG gilt nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG auch im Überobligatorium, während für Art. 47 BVG nicht vorgesehen ist, dass diese Bestimmung auch im Überobligatorium Anwendung fin- det. Art. 47 BVG kann demnach – zumindest nach dem 1.1.2006 – nur als gesetzliche Grundlage für eine Ausnahmeregelung im Bereich des Obligatoriums betrachtet werden. Bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ist es allerdings schwierig diese Unterscheidung zu machen.

c) Änderungsvorschläge im Rahmen der Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteilung älterer Arbeitnehmer

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Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vom 15. Juni 2007 (BBl 2007, 5669) folgende Änderung des BVG vor.

Art. 33a (neu) Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens einen Drittel reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens während sieben Jahren und nicht über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus vorgesehen werden 7 . 3 Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach Artikel 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und Artikel 331 Absatz 3 des Obligationenrechts3 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung festlegen.

Gemäss den Erläuterungen des Bundesrates handelt es sich beim vorgeschlagenen Art. 33a BVG um eine Ausnahme zum Grundsatz von Art. 1 Abs. 2 BVG, die aber nicht zu einer weiterge- henden Auflösung des dort verankerten Prinzips, dass in der 2. Säule höchstens das AHV- beitragspflichtige Einkommen versicherte werden kann, führen soll.

Dies zeigt, dass auch der Bundesrat der Meinung ist, eine externe Versicherung sei nur bei Vor- liegen eines entsprechenden AHV-pflichtigen Einkommens zulässig. Das muss erst recht gelten, wenn ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.

d) Bisherige steuerliche Praxis und Überlegungen zum neuen Recht

Nach der bisherigen steuerlichen Praxis wurde bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstä- tigkeit oder bei einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit kurz vor der möglichen vorzeitigen Pensionie- rung eine Weiterversicherung des bisherigen Lohnes zugelassen. Als vorübergehend wurde da- bei eine Dauer von ca. 2 Jahren angesehen (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.2.4.1).

Die Steuerbehörden (Arbeitsgruppe Vorsorge) könnte sich vorstellen, die Beibehaltung der bishe- rigen Versicherung für eine Dauer von 2 Jahren weiterhin zuzulassen. Dies mit folgenden Über- legungen:

• Art. 1 Abs. 2 BVG ist bei der Auslegung von Art. 47 BVG zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 1 Abs. 2 BVG eine Grundsatznorm darstellt, die auch auf längere Sicht betrachtet werden darf. So wird es z.B. bei Selbständiger- werbenden als zulässig erachtet, auf Durchschnittswerte abzustellen. Bei lediglich vorüberge- hendem Unterbruch wird der Grundsatz, dass der versicherte Lohn den AHV-pflichtigen Lohn nicht übersteigt, noch nicht missachtet.

• Was vorübergehend ist, muss jedoch etwas enger ausgelegt werden als bisher. Eine Dauer von mehr als 2 Jahren dürfte daher ohne ausdrücklich gesetzliche Grundlage kaum akzeptabel sein.

• Vorübergehende Erwerbsunterbrüche und Entlassungen kurz vor einer möglichen vorzeitigen Pensionierung führen oft zu organisatorischen Schwierigkeiten bzw. zu sehr unbefriedigenden Si- tuationen (z.B. Verlust der Möglichkeit zur Erlangung einer Altersrente). Im Rahmen des Mögli- chen rechtfertigt es sich deshalb, den Spielraum bei der Auslegung zu nutzen.

7 Modifizierte Version von Art. 33a Abs. 2 durch den Ständerat vom 16. September 2008: „Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen“.

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e) Fazit

• Als Resultat könnte gerade vor dem Hintergrund des allenfalls neuen Art. 33a BVG gesagt wer- den, dass eine Weiterversicherung eines nicht erzielten AHV-Lohnes sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium für zwei Jahre zugelassen wird. Eine länger dauernde Weiterversiche- rung eines nicht erzielten AHV-Lohnes wäre nur unter den Voraussetzungen von Art. 33a nBVG möglich.

678 Kann die Auszahlung des gesamten bei einer Freizügigkeitseinrichtung hinterlegten Vorsorge- kapitals vor Ablauf der Frist von 3 Jahren nach dem Einkauf in eine Pensionskasse verlangt werden?

Eine Frau tätigt beispielsweise im Alter von 62 Jahren einen Einkauf von 20'000 Franken in eine Pensionskasse. Ein Jahr später verläst sie ihre Arbeitsstelle. Sie lässt daher ihr gesamtes Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung überweisen. Deren Reglement sieht vor, dass Altersleistungen ausschliesslich in Form von Kapitalabfindungen ausgerichtet werden. Ein paar Wochen später verlangt die inzwischen 63-jährige Frau den Vorbezug ihres gesamten Freizügigkeitsguthabens.

Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen von den Vorsorgeeinrichtungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform ausgerichtet werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der Einkaufsbetrag innerhalb dieser Frist von 3 Jahren nur als Rente ausbezahlt werden darf. Dies gilt auch für die Freizügig- keitseinrichtungen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91, Rz. 1.1, S. 3 und Nr. 97, Rz. 568, S. 2). Der Einkaufsbetrag von 20'000 Franken auf dem Freizügigkeitskonto unterliegt also der Wartefrist von 3 Jahren. Da die betroffene Person sich mit 62 Jahren eingekauft hat, kann sie den Betrag von 20'000 Franken nicht vor ihrem 65. Altersjahr in Kapitalform beziehen. Es ist zulässig, die 20'000 Franken bis zum 65. Altersjahr auf dem Freizügigkeitskonto zu belassen, denn Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) hält fest, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs.1 BVG ausbezahlt werden dürfen.

Übersteigt der Gesamtbetrag des Freizügigkeitskontos 20'000 Franken, so kann die Summe, die nicht über einen Einkauf finanziert worden ist, aufgrund von Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) als Teilvorbezug ausbezahlt werden (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88, Rz. 511, S. 2).

679 Ist es zulässig, die Installation von Sonnenkollektoren durch einen Vorbezug aus der 2. Säule zu finanzieren?

Nicht nur werterhaltende Renovationsarbeiten, sondern auch wertvermehrende Investitionen am Wohneigentum berechtigen zum Vorbezug (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 55; S. 2). Es ist zulässig, die Installation von Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraumes über einen Vorbezug zu finanzieren, denn diese Arbeiten erhöhen ein- deutig den Wert des Wohneigentums auf dem Immobilienmarkt, da der Eigentümer eines solchen Objektes erhebliche Energiekosten einsparen kann. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der be- ruflichen Vorsorge [WEFV]).

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Rechtsprechung

680 Berechnung der Überentschädigung bei Teilinvalidität

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 21. Oktober 2008, i.Sa. G. gegen Personalvorsorgestiftung der X. SA, 9C_347/2008; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 24 BVV 2)

G. arbeitete bis zum 31. Oktober 1996 vollzeitlich in der Firma X. SA und war in dieser Eigenschaft bei deren Personalvorsorgestiftung versichert. Aufgrund gesundheitlicher Probleme, die im Juli 1994 erstmals auftraten, erhielt sie ab 1. Juli 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Das kanto- nale Gericht lehnt jegliche Forderung von G. gegenüber der Vorsorgestiftung wegen Überentschädi- gung ab.

Strittig ist die Berechnung der Überentschädigung, genauer die Festsetzung der Überentschädi- gungsgrenze bei einer teilinvaliden Person, deren Invalidität auf einer 50%-igen Erwerbsunfähigkeit beruht.

Das BGer hielt zunächst fest, dass die Einschätzung der Erwerbsstellung von G. durch die Invaliden- versicherung grundsätzlich auch für die obligatorische und für die weitergehende berufliche Vorsorge Geltung hat. Der «mutmasslich entgangene Verdienst» gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht im vorliegenden Fall also dem Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung. Dies bildet den Ausgangs- punkt für die Berechnung der Überentschädigungsgrenze. Zu Unrecht teilte das kantonale Gericht demnach den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst von G. durch zwei, um dadurch – nach ei- gener Aussage – deren 50%-iger Invalidität Rechnung zu tragen (Erw. 4).

Weiter betont das BGer, dass in Bezug auf den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst der unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung zuletzt erzielte Lohn massgebend ist (Erw.5.

Das BGer hält zusammenfassend fest, dass die Überentschädigungsgrenze für invalide Versicherte, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen wären, unter Berücksichtigung des entgangenen, einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden und Jahr für Jahr an die Lohnentwicklung angepassten Jahresverdienstes festzusetzen ist, beispielsweise in derselben Lohnklasse im Unternehmen oder im entsprechenden Berufszweig (Erw.6).

681 Ereignisbezogene Kongruenz im Zusammenhang mit einer Überentschädigungsberechnung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2008 i.Sa. Vorsorgestiftung O. gegen M., 9C_40/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 24 Abs. 2 BVV 2)

M. erhielt mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 17. November 2000 wegen somati- scher und psychischer Beeinträchtigungen eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 71 %) ab 1. November 2000 zugesprochen. Die Vorsorgestiftung anerkannte in der Folge in einem Vergleichsvor- schlag den Leistungsanspruch von M. bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 17. August 1998. M. erklärte sich damit einverstanden und akzeptierte, dass nur die somatischen, nicht aber die psychi- schen Beeinträchtigungen berücksichtigt wurden. In der Folge wurden sich die Parteien im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nicht einig über die Frage, ob auch die wegen psychischer Be- schwerden ausgerichtete Invalidenrente der 1. Säule anzurechnen sei, obwohl diese bei der Invaliden- rente der 2. Säule ausser Acht gelassen wurde. Aus diesem Grund liess M. beim Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen gegen die Vorsorgestiftung Klage erheben, welches diese mit Entscheid vom 7. November 2007 teilweise guthiess und die Vorsorgestiftung unter anderem anwies, bei der

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Überentschädigungsberechnung nur die hälftige IV-Rente der 1. Säule miteinzubeziehen. Gegen die- sen kantonalen Entscheid führte die Vorsorgestiftung O. Beschwerde ans Bundesgericht.

Streitig und zu prüfen ist vor Bundesgericht, inwieweit die ab 1. November 2000 von der Invalidenver- sicherung (1. Säule) zugesprochene ganze Invalidenrente ab Juli 2001 an die Invalidenrente der Vor- sorgestiftung (2. Säule) anzurechnen ist.

Das Bundesgericht hält fest, dass nach dem in Art. 24 Abs. 2 BVV 2 verankerten Kongruenzgrundsatz Leistungen verschiedener Sozialversicherungen (oder anderweitige Einkünfte) nur miteinander in Be- zug gebracht werden dürfen, wenn sie „ereignisbezogen, personell, sachlich und zeitlich zusammen- fallen“ (Zitat aus Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 301 f. und 319); unter anderem durch diesen Kongruenzgrundsatz wird die weitgehende materiell-rechtliche Koordination zwischen 1. und 2. Säule beschränkt. Zu prüfen bleibt, ob und allenfalls inwieweit die ereignisbezogene Kongruenz die grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung ermittelten IV-Grad einschränkt. Unter Hinweis auf die Erwägungen aus einem - die Anrechenbarkeit von Versi- cherungsleistungen bei der Haftpflicht aus Unfall betreffenden - Entscheid (4C.62/2005 vom 1. No- vember 2005) erwägt das Gericht, dass die Anrechenbarkeit der Leistungen im Bereich der obligatori- schen beruflichen Vorsorge dort ihre Grenze zu finden hat, wo die Invalidenversicherung für eine (Teil-) Invalidität Leistungen erbringt, für welche die Vorsorgeeinrichtung ihrerseits nicht leistungs- pflichtig ist (wie im konkreten Fall für die psychischen Beeinträchtigungen von M.). Es wäre stossend, wenn die für einen bestimmten Gesundheitsschaden nicht leistungspflichtige 2. Säule im Rahmen der Überentschädigung von den hiefür ausgerichteten Leistungen der 1. Säule profitieren könnte. Das kantonale Gericht erwog demzufolge zu Recht, dass nur die für die somatischen Beschwerden, für welche die Vorsorgestiftung O. leistungspflichtig ist, von der Invalidenversicherung zugesprochenen Leistungen (halbe IV-Rente) bei der Überentschädigungsberechnung angerechnet werden dürfen und insoweit eine differenzierte Beurteilung der ereignisbezogenen Kongruenz erforderlich ist.

682 Todesfallkapital aus Weiterversicherungsgesetz oder Vorsorgevereinbarung?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008 i.Sa. S. und J. gegen BVG- Sammelstiftung der Rentenanstalt, 9C_681/2007; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 18 lit. a, 22 Abs. 1 BVG, Weiterversicherungsgesetz, Art. 4 VVG)

Die im August 1942 geborene W. war seit dem 26. März 2004 vollständig arbeitsunfähig. Gestützt auf das Weiterversicherungsgesetz orientierte ihr Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung am 17. Juni 2004 über die Weiterversicherung von W. über die Vollendung des 62. Altersjahres hinaus. Die Vorsorge- einrichtung stellte der Versicherten am 6. Juli 2004 daraufhin einen Versicherungsausweis aus, ge- mäss welchem unter anderem ein Todesfallkapital als Versicherungsleistung aufgeführt war. Am 10. Oktober 2004 verstarb W. Ihre Töchter S. und J. verlangten in der Folge die Auszahlung des Todes- fallkapitals an sie, was die Vorsorgeeinrichtung mit Hinweis auf die seit März 2004 bestandene Ar- beitsunfähigkeit von W. ablehnte. Das von den Töchtern angerufene kantonale Versicherungsgericht wies die Klage auf Auszahlung des Todesfallkapitals ab.

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob sich der bezüglich der eingeklagten Leistung massgebende Vorsorgefall Tod allenfalls bereits mit dem Eintritt der vorangegangenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfä- higkeit von W. verwirklicht haben könnte. Es ruft in diesem Zusammenhang seinen kürzlich publizier- ten Entscheid in Erinnerung, wonach die gesetzliche Bestimmung von Art. 18 lit. a BVG nicht den Eintritt des Vorsorgefalles auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorverlegt; dadurch werden vielmehr Versicherungsschutz und Leistungszuständigkeit für den Fall geregelt, dass die ver- storbene Person im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bei der Vorsorgeeinrichtung versichert ist (BGE 134 V 28; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104, Rz. 633). Mangels anderslautender

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Festlegung im Reglement gilt diese Rechtsprechung auch für den hier in Frage stehenden Anspruch aus weitergehender Vorsorge.

Weiter kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich der Anspruch auf das reglementarisch vor- gesehene Todesfallkapital nicht aus dem Weiterversicherungsgesetz ergeben kann, da dieses die Vorsorgeeinrichtungen nur mit Bezug auf die Mindestleistungen nach BVG zur Weiterversicherung verpflichtet.

Ein Anspruch auf das Todesfallkapital kann daher nur bestehen, wenn dieses von einer gültigen Vor- sorgevereinbarung erfasst wird. Die Vorsorgeeinrichtung hat mit der Ausstellung des Versicherungs- ausweises vom 6. Juli 2004 die Bereitschaft bekundet, die bisherige Versicherung unverändert weiter- zuführen. Diese macht nun aber geltend, im Wissen um die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten hätte sie von der Erstreckung der weitergehenden beruflichen Vorsorge abgesehen; ihr sei die Arbeitsunfä- higkeit jedoch erst nach dem Tod der Versicherten vom Arbeitgeber gemeldet worden. Dieser Ein- wand betrifft nicht eine irrtumsbehaftete explizite oder implizite Geschäftsgrundlage, sondern die Kern- frage der Vereinbarung selbst, weshalb nicht auf das allgemeine Institut des Grundlagenirrtums abzu- stellen ist, sondern auf die analog anwendbare Anzeigepflichtverletzung nach Art. 4 VVG. Die Anzei- gepflicht ist aber nicht umfassend, sondern setzt eine entsprechende Fragestellung des Versicherers voraus. Da die Vorsorgeeinrichtung keine solchen Schritte zur Erhebung des Gesundheitszustandes der Versicherten unternahm, lässt dies nur den Schluss zu, dass sie eine integrale, nicht nach obliga- torischem und weitergehendem Teil der Versicherung differenzierende Ausdehnung des Vorsorgever- hältnisses bis zum Pensionierungsalter gemäss AHVG beabsichtigte. Es ist somit eine Vereinbarung über die ungeschmälerte Weiterführung der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rechtsgültig zustande gekommen, weshalb S. und J. Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital haben.

683 Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung mit dem Anspruch des Versicherten auf die Austrittsleistung?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2008 i.Sa. X. gegen Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungsgruppe, 9C_65/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 39 BVG, Art. 3, 4 und 5 FZG, Art. 2 Abs. 2 ZGB)

In diesem Verfahren hatte das Bundesgericht unter anderem die Zulässigkeit der Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung (als Folge zu Unrecht ausgerichteter Invalidenren- ten) mit der Austrittsleistung des Versicherten zu prüfen. Es weist darauf hin, dass die Rechtspre- chung die Verrechnung zwischen einer erfolgten Barauszahlung und einer (originären) Forderung der Vorsorgeeinrichtung zulässt, da die Erhaltung des Vorsorgeschutzes diesfalls hinfällig geworden ist und überdies Art. 39 Abs. 2 und 3 BVG, welcher eine Verrechnung mit (lediglich) anwartschaftlichen Leistungen ausschliesst, auf solche Fälle keine Anwendung findet. Noch nicht entschieden wurde dagegen die Frage, ob eine Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung mit der Austrittsleistung des Versicherten erfolgen darf.

Zufolge vermeintlichen Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität sah sich der Versicherte bei seinem Aus- tritt aus der Vorsorgeeinrichtung und der anschliessenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstä- tigkeit nicht veranlasst, eine Erklärung über die Verwendung seines Guthabens (Barauszahlung, Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung oder Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form) abzugeben. Die Barauszahlung wurde somit nicht fällig und dem Versicherten stünde grundsätzlich das Wahlrecht nach Art. 3 und 4 FZG noch offen. Spräche er sich jedoch für eine dieser Möglichkeiten aus (Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung oder Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form), so stünde es in seinem Belieben, zufolge Weiterbestehens des Vorsorgezweckes sein Gutha- ben der Verrechnung mit der Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung zu entziehen, und er profitierte von seinem retrospektiv betrachtet ungerechtfertigten Invalidenrentenbezug. Die beiden Möglichkeiten der Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung sowie die anderweitige Erhaltung des Vorsorgeschut-

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zes verdienten daher keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB), weshalb ihm einzig die Barauszahlung offen steht. Diese ist im rückblickend bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Freizü- gigkeitsfall als fällig zu betrachten. Die Verrechnung ist daher zulässig.

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