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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

19. Juli 2011

Hinweise 790 Inkrafttreten der Strukturreform und der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich- rechtlicher Körperschaften

791 Forschungsbericht: Vermögensverwaltungskosten in der 2. Säule

Stellungnahmen 792 Änderung von Art. 60b BVV 2: Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 120 Rz. 765 (Personen, die aus dem Ausland zuziehen)

Rechtsprechung 793 Rente für den/die überlebende(n) Partner/in: vor der Pensionierung zu erfüllende reglementarische Voraussetzungen

794 Schadenersatzbegehren einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine IV-Stelle

795 Nachdeckung und Beginn der obligatorischen Versicherung bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung; zuständige Vorsorgeeinrichtung 796 Barauszahlung der Austrittsleistung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland?

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Hinweise 790 Inkrafttreten der Strukturreform und der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich- rechtlicher Körperschaften

Der Bundesrat hat in seinen Sitzungen vom 10. und 22. Juni 2011 die Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die zentralen Elemente der Reform sind die Verbesserung von Transparenz, Governance und Unabhängigkeit sowie die Stärkung und Neuordnung des Aufsichtssystems mit einer verwaltungsunabhängigen Oberaufsichtskommission Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge. Als ersten Präsidenten der Oberaufsichtskommission hat der Bundesrat Herrn Pierre Triponez per 1. August 2011 gewählt.

Gleichzeitig mit der Strukturreform hat der Bundesrat auch die Bestimmungen über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Kraft gesetzt. Sie sollen die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen gewährleisten.

Das Parlament hat am 19. März 2010 die Strukturreform in der beruflichen Vorsorge beschlossen. Diese Teilrevision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG hat zum Ziel, Transparenz und Governance bei der Führung und Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu stärken. Ein zentrales Postulat ist auch die Förderung der Unabhängigkeit der wichtigsten Akteure in der 2. Säule. Die Direktaufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen geht vom Bund an verwaltungsunabhängige kantonale bzw. regionale Aufsichtsbehörden über. Für die Oberaufsicht wird eine unabhängige Behördenkommission mit eigenem Sekretariat geschaffen.

Umsetzungsbestimmungen zur Strukturreform

Der Bundesrat hat nun die Umsetzungsbestimmungen auf Verordnungsebene verabschiedet. Die bisherige Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV1 wird aufgehoben. An ihrer Stelle wird unter dem Titel Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge eine neue BVV1 erlassen. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2 wird teilrevidiert. Zudem wird eine neue Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) geschaffen.

Die breite Vernehmlassung zu den Verordnungen zeigte, dass die grundsätzlichen Ziele und Inhalte der Strukturreform mitgetragen werden. Zu den Ausführungsbestimmungen gingen die Meinungen auseinander. Die Verordnungen wurden nach der Vernehmlassung substanziell überarbeitet. Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates und des Ständerates (SGK-S und SGK-N) wurden erneut konsultiert, und es gab aus den Kommissionen am Schluss keine Empfehlungen für weitere Anpassungen. Die beratende BVG-Kommission wurde insgesamt dreimal konsultiert, alle Anpassungen fanden schliesslich einhellige oder grossmehrheitliche Unterstützung.

Gestützt auf die Auswertung der Vernehmlassung und Gespräche mit diversen Akteuren wurden die Verordnungen substanziell überarbeitet. Wesentliche Änderungen erfuhren:

• Artikel 1, 3, 7, 12, 18, 19, 20 der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1: So wurde etwa der Geltungsbereich der BVV1 präzisiert; auf die Vorprüfung der Entwürfe von Verwaltungs-, Vermögensverwaltungs- und Arbeitsverträgen durch die Aufsichtsbehörde in der Gründungsphase einer Einrichtung verzichtet; die Garantiestellung auch mittels Vollversicherungsvertrag stipuliert und die Frist für die Durchführung paritätischer Wahlen auf ein Jahr nach Erlass der Aufsichtsübernahmeverfügung verkürzt. • Artikel 34, 35, 40, 46, 48a, 48b, 48c, 48f, 48g, 48h, 48i, 48j, 48k, 48l, III Übergangsbestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2:

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So wird etwa eine der Grösse und Komplexität der Einrichtung angemessene interne Kontrolle als genügend erachtet; wurden die Unabhängigkeitsanforderungen an Revisionsstelle und Experten für berufliche Vorsorge gestrafft; wurde das Verbot von Dauerverträgen gestrichen; wurde die Befähigung der externen Vermögensverwalter geregelt; müssen Art und Weise der Entschädigung sowie deren Höhe eindeutig bestimmbar schriftlich festgehalten werden und sind alle darüber hinausgehenden Vermögensvorteile der Vorsorgeeinrichtung zwingend abzuliefern; sind Geschäftsführer und Vermögensverwalter gegenüber dem obersten Organ anstatt der Revisionsstelle offenlegungspflichtig; wird für die Anpassung der Reglemente, Verträge und Organisation von Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember

2012 vorgesehen.

• Art. 7, 10, 17, 23, 24, 26, 27, 28 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV): Legiferiert wurde entsprechend dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen die heutige Praxis. Erleichterungen wurden aufgenommen etwa bei der Vorprüfung (nur Statuten und Reglemente) sowie bei der Fokussierung von Anlagegruppen (prozentuale Abweichung vom Index anstelle tracking error). • Die personelle Ausstattung der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats wurde auf 25,5 Stellen beschränkt. Das sind deutlich weniger als in der Botschaft zur Strukturreform veranschlagt (29,8 Stellen). Dadurch konnten die Kosten pro versicherte Person gegenüber der Vernehmlassungsvorlage von 1 Franken auf 80 Rappen pro Jahr gesenkt werden.

Die Bestimmungen betreffend Transparenz und Governance treten auf den 1. August 2011 in Kraft. Die Vorsorgeeinrichtungen erhalten die Möglichkeit, ihre Organisation und Reglemente – wenn nötig – bis Ende 2012 anzupassen. Am 1. Januar 2012 treten die Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur in Kraft, und die Oberaufsichtskommission wird dann ihre operative Tätigkeit aufnehmen.

Das Vertrauen in die 2. Säule erhalten und stärken

Mit der Strukturreform wurden die Bestimmungen betreffend Governance und Transparenz im Gesetz (BVG) verschärft. Die entsprechenden Bestimmungen werden durch die Anpassung der BVV2 präzisiert.

Neu werden an die Integrität und Loyalität aller mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderungen gestellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Vermeidung von Interessenskonflikten). Rechtsgeschäfte, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden abschliessen, müssen offengelegt werden. Vermögensvorteile, die Personen und Institutionen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung von Dritten erhalten, müssen zwingend an die Vorsorgeeinrichtung abgeliefert werden, wenn und soweit sie die vorgängig schriftlich vereinbarte Entschädigung überschreiten.

Neben dem sogenannten Front Running wird auch das Parallel und After Running (Nutzung von Insiderwissen aus der Tätigkeit für Vorsorgeeinrichtungen bei Börsengeschäften) verboten. Die Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten müssen in der Jahresrechnung detaillierter als bisher ausgewiesen werden. Um den Governance-Bestimmungen Nachdruck zu verleihen, sind auch die Strafbestimmungen im BVG entsprechend ergänzt worden.

Klarer umschrieben wurden auch die Aufgaben der Revisionsstelle, des Experten für berufliche Vorsorge und des obersten Organs von Vorsorgeeinrichtungen.

Die heutige Direktaufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem oder internationalem Charakter geht an die Kantone über. Die Oberaufsicht wird neu von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen, die ein professionelles Sekretariat erhält. Aufgabe der Kommission ist es, für eine einheitliche Aufsichtspraxis und die Stabilität des Systems der 2. Säule zu sorgen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen neu

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verwaltungsunabhängig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden.

Durch die Strukturreform werden schliesslich die Anlagestiftungen erstmals gesetzlich erfasst. Die neue Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) regelt wie durch das Gesetz aufgetragen den zugelassenen Anlegerkreis, die Äufnung und Verwendung des Vermögens, dessen Anlage, die Buchführung, Rechnungslegung und Revision, die Rechte der Anleger sowie organisatorische Aspekte. Die Bestimmungen orientieren sich im Wesentlichen an der heutigen Praxis. Die Anlagestiftungen werden von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt.

Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Am 17. Dezember 2010 hat das Parlament die Bestimmungen zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verabschiedet. Die Neuerungen haben zum Ziel, die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten. Dazu wird das Modell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und die Erreichung eines Deckungsgrads von 80 % innerhalb von 40 Jahren gefordert. Die Einrichtungen sollen zudem rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden.

Die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Für die Anpassung an die organisatorischen Anforderungen haben die Vorsorgeeinrichtungen aber Zeit bis Ende 2013.

Internet-Links für die zwei Medienmitteilungen vom 14. Juni 2011 (Vernehmlassungsbericht, Faktenblätter, Wahl des Präsidenten):

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=39598

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=39566

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Im Folgenden publizieren wir die Gesetzänderungen sowie die neuen Verordnungsbestimmungen.

Nur der Text, der in der amtliche Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird, ist rechtsgültig (Publikation am 19. Juli 2011: AS 2011 3385 ff.)

Die Änderung vom 19. März 2010 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird mit folgenden Ausnahmen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt: Artikel 51b, Artikel 51c, Artikel 52c, Artikel 53a und Artikel 64 Absatz 1 treten auf den 1. August 2011 in Kraft.

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Strukturreform)

Änderung vom 19. März 2010 nicht offizielle Fassung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 1, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 Bst. d

2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:

d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.

Art. 26 Abs. 3 3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).

Art. 33 Aufgehoben

Art. 47 Abs. 2 2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7, 9, 10, 14 und 15 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über: 7. die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a),

9. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e),

10. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

14. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),

15. Aufgehoben

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Art. 51 Abs. 6 und 7 Aufgehoben

Art. 51a Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung 1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:

a. Festlegung des Finanzierungssystems; b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel; c. Erlass und Änderung von Reglementen; d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung; e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; f. Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung; g. Ausgestaltung des Rechnungswesens; h. Sicherstellung der Information der Versicherten; i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter; j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle; l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer; m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung. 3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder. 4 Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen. 5 Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 des Obligationenrechts 3 zu den unentziehbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören. 6 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eine Aufteilung der Aufgaben im Sinne von Absatz 2 auf mehrere öffentlich-rechtliche Organe vorsehen.

Art. 51b Integrität und Loyalität der Verantwortlichen 1 Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.

Art. 51c Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden 1 Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen. 2 Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen. 3 Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. 4 Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.

3 SR 220

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Art. 52 Abs. 1 und 4 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. 4 Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 des Obligationenrechts 4 sinngemäss.

Art. 52a Prüfung 1 Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge. 2 Der Bericht der Revisionsstelle ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.

Art. 52b Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 5 zugelassen sind.

Art. 52c Aufgaben der Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen; c. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird; d. die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden; e. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat; f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden; g. Artikel 51c eingehalten wurde. 2 Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1 jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen. 3 Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.

Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge 1 Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.

2 Voraussetzungen für die Zulassung sind:

a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung; b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen; c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit. 3 Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.

Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge

1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:

a. die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann; b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2 Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über: a. die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; b. die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind. 3 Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.

4 SR 220 5 SR 221.302

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Art. 53 Aufgehoben

Art. 53a Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind; b. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.

Zweiter Titel: Anlagestiftungen

Art. 53g Zweck und anwendbares Recht 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80–89bis 6 des Zivilgesetzbuches 7 gegründet werden. 2 Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.

Art. 53h Organisation

1 Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.

2 Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren. 3 Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.

Art. 53i Vermögen 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. 2 Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. 3 Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. 4 Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.

Art. 53j Haftung 1 Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.

2 Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

3 Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.

Art. 53k Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. den Anlegerkreis; b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;

6 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a. 7 SR 210

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c. die Gründung, Organisation und Aufhebung; d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; e. die Anlegerrechte.

Gliederungstitel vor Art. 54 Dritter Titel: Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung

1. Kapitel: Rechtsträger

Gliederungstitel vor Art. 61 Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht

1. Kapitel: Aufsicht

Art. 61 Aufsichtsbehörde 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. 2 Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. 3 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; 2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86–86b des Zivilgesetzbuches 8.

Art. 62a Aufsichtsmittel 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:

a. vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen; b. im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen; c. Gutachten anordnen; d. Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben; e. Ersatzvornahmen anordnen; f. das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen; g. eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen; h. eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen; i. Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden. 3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.

Art. 63 Aufgehoben

Art. 63a Aufgehoben

8 SR 210

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Gliederungstitel vor Art. 64

2. Kapitel: Oberaufsicht

Art. 64 Oberaufsichtskommission 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einen Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 2 Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren. 3 Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.

4 Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 9.

Art. 64a Aufgaben 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen. c. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. d. Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge. e. Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht. f. Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen. g. Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 2 Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen. 3 Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.

Art. 64b Sekretariat 1 Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist. 2 Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.

Art. 64c Kosten

1 Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt durch:

a. eine jährliche Aufsichtsabgabe; b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:

a. bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten; b. beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. 3 Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.

Art. 65 Abs. 2 und 4

2 Betrifft nur den französischen Text.

4 Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 10 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.

9 SR 170.32 10 SR 831.42

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Art. 74 Abs. 3 und 4 3 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. 4 Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

Art. 76 sechster und siebter Absatz … wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt, wer Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind,

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch 11

Art. 89bis 12 Abs. 6 Ziff. 7, 8, 12, 13 und 14 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 13 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

7. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e),

8. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

12. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),

13. Aufgehoben

14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, 66 Abs. 4, 67 und 69),

2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 14

Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Vorbehalten bleibt Artikel 79b BVG 15.

Art. 19 zweiter Satz … Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidation abziehen (Art. 53d Abs. 3 BVG).

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2010 Nationalrat, 19. März 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

11 SR 210 12 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a. 13 SR 831.40 14 SR 831.42 15 SR 831.40

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2010 unbenützt abgelaufen. 16

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 3, auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

3 Artikel 51b, 51c, 52c, 53a und 64 Absatz 1 werden auf den 1. August 2011 in Kraft gesetzt.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

16 BBl 2010 2017

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Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Die Änderung vom 17. Dezember 2010 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird mit folgenden Ausnahmen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt: Artikel 48 Absatz 2 erster Satz, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 5, Artikel 51a Absatz 6 sowie Ziffer II.2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III.b (Übergangsbestimmung) treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

Änderung vom 17. Dezember 2010 nicht offizielle Fassung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 2008 17, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 18 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 71 und 72a–72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 19 (FZG) unterstellt sind.

Art. 48 Abs. 2 erster Satz 2 Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. …

Art. 49 Abs. 2 Einleitungssatz und Ziff. 16 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 16. die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a–72g),

Art. 50 Abs. 2 2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden.

Art. 51 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 51a Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung 1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

17 BBl 2008 8411

18 SR 831.40 19 SR 831.42

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2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:

a. Festlegung des Finanzierungssystems; b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel; c. Erlass und Änderung von Reglementen; d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung; e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; f. Festlegung der Organisation; g. Ausgestaltung des Rechnungswesens; h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information; i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter; j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle; l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer; m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen; o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen; p. bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlos- senen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber. 3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder. 4 Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen. 5 Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 des Obligationenrechts20 zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.

6 Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.

Art. 53d Abs. 3 3 Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.

Art. 56 Abs. 3 3 Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 56a Abs. 1 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.

Art. 61 Abs. 1 und 3 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. 3 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

Gliederungstitel vor Art. 65

20 SR 220

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Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 65 Abs. 2 und 2bis 2 Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a–72g. 2bis Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a–72g.

Art. 69 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 72a Zweiter Titel: Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung

Art. 72a System der Teilkapitalisierung 1 Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass: a. die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfänglich gedeckt sind; b. die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden; c. ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber Rentnerinnen und Rentnern sowie aktiven Versicherten von mindestens 80 Prozent besteht; d. künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden. 2 Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterführung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung. Sie sorgt dafür, dass der Finanzierungsplan die Einhaltung der bestehenden Deckungsgrade vorsieht. 3 Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen. 4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht.

Art. 72b Ausgangsdeckungsgrade 1 Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010. 2 Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade muss das für die Zahlung der fälligen Renten erforderliche Deckungskapital vollumfänglich berücksichtigt werden. 3 Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade dürfen Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven vom Vorsorgevermögen abgezogen werden.

Art. 72c Staatsgarantie 1 Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen der Vorsorgeeinrichtung die Deckung garantiert, soweit diese aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b nicht voll finanziert sind: a. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen; b. Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation; c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen. 2 Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.

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Art. 72d Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge Die Vorsorgeeinrichtung muss durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht im System der Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzierungsplan nach Artikel 72a Absatz 1 eingehalten wird.

Art. 72e Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65c–65e ergreifen.

Art. 72f Übergang zum System der Vollkapitalisierung 1 Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Artikeln 65–72, sobald sie deren Anforderungen erfüllen. 2 Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.

Art. 72g Berichterstattung durch den Bundesrat Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere über das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Vorsorgevermögen.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch 21

Art. 89bis 22 Abs. 6 Ziff. 14

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 23 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66

Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g),

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 24

Art. 97 Abs. 1

1 Vorsorgeeinrichtungen können sich in eine Stiftung umwandeln.

3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 25

Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag 1 Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungs-technischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen. 2 Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2) dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG 26 unterschreiten.

21 SR 210 22 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches (BBl 2009 141) wird Art. 89bis zu Art. 89a. 23 SR 831.40 24 SR 221.301 25 SR 831.42 26 SR 831.40

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Art. 23 Abs. 2 2 Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b–53d, 72a Absatz 4 und 72c Absatz 1 Buchstaben b und c BVG 27.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 a. Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bestimmt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b. b. Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung die Rechtsform einer Genossenschaft haben, können bis zu ihrer Aufhebung oder Umwandlung in eine Stiftung in dieser Rechtsform weitergeführt werden. Auf sie finden subsidiär die Bestimmungen über die Genossenschaft nach den Artikeln 828–926 des Obligationenrechts 28 Anwendung. c. Ungenügender Deckungsgrad 1 Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die den Mindestdeckungsgrad gemäss Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe c unterschreiten, unterbreiten der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Plan, der ausweist, wie sie spätestens innert 40 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung den Mindestdeckungsgrad erreichen. 2 Liegt der Deckungsgrad ab dem 1. Januar 2020 unter 60 Prozent und ab dem 1. Januar 2030 unter 75 Prozent, leisten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihren Vorsorgeeinrichtungen auf die Differenz den Zins nach Artikel 15 Absatz 2.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2010 Nationalrat, 17. Dezember 2010 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2011 unbenützt abgelaufen. 29

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 3, auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

3 Es werden auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt:

a. Artikel 48 Absatz 2 erster Satz, 50 Absatz 2, 51 Absatz 5, 51a Absatz 6; sowie b. Ziffer II 2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III b (Übergangsbestimmung)

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

27 SR 831.40 28 SR 220

29 BBl 2010 8979

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Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)

vom 10. und 22. Juni 2011 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 64c Absatz 3 und 65 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 30 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.

2. Abschnitt: Aufsicht

Art. 2 Kantonale Aufsichtsbehörden 1 Kantonale Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 BVG sind öffentlich-rechtliche Anstalten eines oder mehrerer Kantone. 2 Sie melden der Oberaufsichtskommission die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion.

Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen 1 Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt.

2 Das Verzeichnis enthält:

a. das Register für die berufliche Vorsorge nach Artikel 48 BVG; b. die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. 3 Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.

4 Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert.

Art. 4 Änderung des Verzeichnisses 1 Will eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nur noch in der überobligatorischen Vorsorge tätig sein, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, bleibt sie im Register eingetragen. 2 Wird eine Einrichtung liquidiert oder wechselt sie ihren Sitz in einen Kanton, in dem eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung der Eintragung aus dem Verzeichnis ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, wird die Eintragung nicht gestrichen und bleibt die Einrichtung der bisherigen Aufsichtsbehörde unterstellt.

3. Abschnitt: Oberaufsicht

Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission 1 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen folgende Bedingungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit erfüllen. Sie dürfen nicht: a. im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Sicherheitsfonds, zur Auffangeinrichtung oder zu einer Anlagestiftung stehen; b. Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsleitung einer im Bereich der beruflichen Vorsorge aktiven Organisation sein, ausgenommen die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner;

30 SR 831.40

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c. Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder eines anderen im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Unternehmens sein; d. Angestellte einer Aufsichtsbehörde, der Bundesverwaltung oder einer kantonalen Verwaltung sein; e. Mitglieder einer kantonalen Regierung sein; f. als Richter oder Richterin im Bereich der Sozialversicherungen tätig sein; g. Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge sein. 2 Sie müssen in den Ausstand treten, wenn im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt besteht.

Art. 6 Kosten der Oberaufsicht 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: a. der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden; b. der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung; c. der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat. 2 Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt. Diese werden periodisch auf ihre Kostendeckung überprüft.

Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden

1 Die jährliche Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden beträgt:

a. 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung; und b. 80 Rappen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person. 2 Sie wird den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.

Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen 1 Die jährliche Aufsichtsabgabe für den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen berechnet sich nach deren Vermögen aufgrund folgender Ansätze: a. bis 100 Millionen Franken: 0,030 Promille; b. über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: 0,025 Promille; c. über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: 0,020 Promille; d. über 10 Milliarden Franken: 0,012 Promille.

2 Sie beträgt jedoch höchstens 125 000 Franken.

3 Bei Anlagestiftungen wird zudem pro Sondervermögen eine zusätzliche Abgabe von 1000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe. 4 Die Aufsichtsabgabe wird den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.

Art. 9 Ordentliche Gebühren 1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:

Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken a. Aufsichtsübernahme 1 000– 5 000 (einschliesslich Genehmigung der Urkunde) b. Genehmigung von Änderungen der Urkunde 500–10 000 c. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen 500–10 000 d. Prüfung von Verträgen 500– 800 e. Aufhebung einer Anlagestiftung 1 500–20 000 f. Fusion von Anlagestiftungen 1 000–30 000 g. Aufsichtsmassnahmen 200–50 000 h. Zulassung des Experten oder der Expertin für berufliche 500– 1 000 Vorsorge

2 Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Ansatz von 250 Franken pro Stunde.

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Art. 10 Ausserordentliche Gebühr 1 Für ausserordentliche Inspektionen oder aufwendige Abklärungen wird von den Aufsichtsbehörden je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben. 2 Für ausserordentliche Revisionen, Kontrollen oder aufwendige Abklärungen wird von dem Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und den Anlagestiftungen je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.

Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 31.

4. Abschnitt:

Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen 1 Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen.

2 Sie müssen insbesondere folgende Unterlagen einreichen:

a. Entwurf der Urkunde oder der Statuten; b. Angaben über die Gründer und Gründerinnen; c. Angaben über die Organe; d. Entwurf der Reglemente, insbesondere des Vorsorgereglements sowie des Organisations- und Anlagereglements; e. Angaben zu Art und Umfang einer allfälligen Rückdeckung beziehungsweise zur Höhe der technischen Rückstellungen; f. Annahmeerklärung der Revisionsstelle und des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge. 3 Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen: a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug; b. bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und gegebenenfalls der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere ob der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind und ob die Artikel 51b Absatz 2 BVG und 48h der Verordnung vom 18. April 1984 32 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eingehalten werden. 2 Bei der Prüfung der Vorsorgereglemente achtet sie insbesondere darauf, dass die reglementarischen Leistungen und deren Finanzierung sich auf eine Bestätigung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge stützen, woraus hervorgeht, dass das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet ist. 3 Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere: a. strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Schweizerischen Strafregister nicht entfernt ist; b. bestehende Verlustscheine; c. hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung Die Aufsichtsbehörde kann der Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen.

31 SR 172.041.1 32 SR 831.441.1

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5. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen über die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Art. 65 Abs. 4 BVG

Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Artikel 65 Absatz 4 BVG folgende Unterlagen einreichen: a. Entwurf des Anschlussvertrags; b. Nachweis des Anfangsvermögens (Art. 17); c. Garantieerklärung (Art. 18); d. Business-Plan.

Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme Eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung darf keine Anschlussverträge abschliessen, solange die Aufsichtsbehörde die Verfügung über die Aufsichtsübernahme nicht erlassen hat.

Art. 17 Anfangsvermögen Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung über ein genügendes Anfangsvermögen verfügt. Das Anfangsvermögen ist genügend, wenn es die in den ersten zwei Jahren zu erwartenden Verwaltungs-, Organisations- und anderen Betriebskosten deckt.

Art. 18 Garantie, Rückdeckung 1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Errichtung zugunsten der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung eine unwiderrufliche, nicht abtretbare Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehenden Bank oder eine volle Rückdeckung einer der schweizerischen oder liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Versicherung vorliegt. 2 Die Garantie muss auf mindestens 500 000 Franken lauten und mit einer Verpflichtungsdauer von fünf Jahren abgeschlossen worden sein. Die Aufsichtsbehörde kann den Mindestbetrag auf höchstens 1 Million Franken erhöhen. Für die Festlegung des Betrags sind das zu erwartende Vorsorgekapital sowie die Anzahl der Anschlussverträge und deren Mindestvertragsdauer massgebend. 3 Die Rückdeckung muss unkündbar auf mindestens fünf Jahre festgelegt worden sein. 4 Die Garantie oder die Rückdeckung wird in Anspruch genommen, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ein Liquidationsverfahren über die Einrichtung eröffnet wird und eine Schädigung der Versicherten oder Dritter oder Leistungen des Sicherheitsfonds nicht ausgeschlossen sind. Die Bank oder die Versicherung leistet auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung hin. Zur Zahlungsaufforderung ist allein die zuständige Aufsichtsbehörde ermächtigt.

Art. 19 Parität im obersten Organ Spätestens ein Jahr nach dem Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme ist das oberste Organ der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung in paritätischen Wahlen zu besetzen.

Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit 1 Ergeben sich bei einer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung wesentliche Änderungen in ihrer Geschäftstätigkeit, so meldet das oberste Organ dies der Aufsichtsbehörde. Diese verlangt den Nachweis, dass ein solider Fortbestand gewährleistet ist. 2 Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Anzahl der Anschlüsse oder das Deckungskapital innert

12 Monaten um 25 Prozent verändert.

6. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen über die Gründung von Anlagestiftungen

Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Anlagestiftungen folgende Unterlagen einreichen: a. Business-Plan; b. erforderliche Prospekte.

Art. 22 Widmungsvermögen Das bei der Gründung gewidmete Vermögen der Anlagestiftung muss mindestens 100 000 Franken betragen.

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 29. Juni 1983 33 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen; 2. Verordnung vom 17. Oktober 1984 34 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, mit Wirkung am 31. Dezember 2014.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 35 wird wie folgt geändert:

Art. 94 Abs. 1 Bst. f 1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: f. falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsübernahme.

Art. 95 Abs. 1 Bst. n

1 Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

n. falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 36 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Art. 61 BVG. 2 Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 1984 37 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist. 3 Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung. 4 Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet. 5 Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

33 AS 1983 829, 1993 2475, 1996 146, 1998 1662 1840, 2004 4279, 2006 4705 34 AS 1984 1224, 1993 2005, 2004 4279 35 SR 221.411 36 SR 831.40 37 AS 1984 1224, 1993 2005, 2004 4279

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 10. und 22. Juni 2011 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 38 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BSV» ersetzt.

Art. 9 Abs. 4 4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.

Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Art. 11 und 52c BVG) Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 27g Sachüberschrift (Verweis) und Abs. 1bis Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1, 72a Abs. 4 BVG und Art. 23 Abs. 1 FZG) 1bis Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.

3. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Oberstes Organ

Art. 33 (Art. 51 und 51a BVG) Das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere während einer Liquidation, kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise weniger Mitglieder bewilligen.

2. Abschnitt: Revisionsstelle

Art. 34 Unabhängigkeit (Art. 52a Abs. 1 BVG) 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr; b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;

38 SR 831.441.1

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c. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion; d. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; e. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt; f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet; g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern. 3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.

Art. 35 Aufgaben (Art. 52c Abs. 1 Bst. b und c BVG) 1 Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert. 2 Sie prüft stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Artikel 48l vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. 3 Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss.

Art. 35a Sachüberschrift (Verweis), Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 52c Abs. 1 und 2 BVG) 1 Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.

2 Sie hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:

Art. 36 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde (Art. 52c, 62 Abs. 1 und 62a BVG) 1 Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen. 2 Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde. 3 Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn: a. die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert; b. ihr Mandat abläuft; oder c. ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 39 entzogen wurde.

3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge

Art. 37 und 39 Aufgehoben

Art. 40 Unabhängigkeit (Art. 52a Abs. 1 BVG) 1 Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

39 SR 221.302

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a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr; b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung; c. eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion; d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung; e. die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt; f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet; g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern. 3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.

Art. 41 Sachüberschrift (Verweis) Verhältnis zur Aufsichtsbehörde (Art. 52e, 62 Abs. 1 und 62a BVG)

Art. 41a Sachüberschrift (Verweis) Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 52e und 65d BVG)

Art. 44 Sachüberschrift (Verweis) und Abs. 2 Einleitungssatz Unterdeckung (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a–72g BVG) 2 Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Ver- sicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:

Art. 44c und 45 Aufgehoben

Art. 46 Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (Art. 65b Bst. c BVG) 1 Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 40 unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen gewähren, wenn: a. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden; und b. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist. 2 Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach Artikel 68a BVG. 3 Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.

Art. 48a Abs. 1 Bst. d–f und Abs. 3

1 Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:

d. die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit; e. die Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge; f. die Kosten für die Aufsichtsbehörden. 3 Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind einzeln unter Angabe der ISIN (International Securities Identification Number), des Anbieters, des

40 SR 831.42

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Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen. Das oberste Organ muss jährlich die Gewichtung analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik befinden.

Art. 48b Information der Vorsorgewerke (Art. 65a Abs. 4 BVG)

1 Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:

a. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen; b. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.

2 Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:

a. welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben; b. welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden; c. welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.

Art. 48c Information der Versicherten (Art. 86b Abs. 2 BVG) 1 Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen. 2 Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.

Art. 48d Aufgehoben

2b. Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 51b Abs. 1 BVG) 1 Personen, welche die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, ausüben, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen. 2 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten. 3 Mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden: a. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 41; b. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 42; c. Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 43; d. Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 44; e. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen. 4 Die Oberaufsichtskommission kann auch andere Personen oder Institutionen für die Aufgabe nach Absatz 3 als befähigt erklären.

Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen (Art. 51b Abs. 1 BVG) 1 Die Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt regelmässig bei der Prüfung der Gründungsvoraussetzungen nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 45 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge. 2 Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Prüfung der Integrität und Loyalität durchführen.

41 SR 952.0 42 SR 954.1 43 SR 951.31 44 SR 961.01 45 SR 831.435.1

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Art. 48h Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 51b Abs. 2 BVG) 1 Mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein. 2 Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge, welche die Einrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können.

Art. 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51c BVG) 1 Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen. 2 Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.

Art. 48j Eigengeschäfte (Art. 53a Bst. a BVG) Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht: a. die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen; b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Einrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c. Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.

Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen (Art. 53a Bst. b BVG) 1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Einrichtung erhalten. 2 Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt.

Art. 48l Offenlegung (Art. 51b, Abs. 2, 52c Abs. 1 Bst. b und 53a Bst. b BVG) 1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle. 2 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k abgeliefert haben.

Art. 49a Abs. 2 Bst. c

2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:

c. Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f–48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.

Art. 58a Abs. 3 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.

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Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für: a. Finanzierungsstiftungen; b. Patronale Wohlfahrtsfonds; c. Sicherheitsfonds.

Art. 60e Sachüberschrift Gebühr für besonderen Aufwand

Art. 60ebis Beschwerdelegitimation des BSV Das BSV ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. und 22. Juni 2011 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und Verträge sowie ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2012 den Artikeln 48f Absätze 1 und 2, 48g–48l und 49a Absatz 2 in der Fassung dieser Änderung anpassen. Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2012.

V Diese Änderung tritt mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2012 in Kraft: a. Artikel 48f Absätze 1 und 2 sowie Artikel 48g bis 48l und Artikel 49a Absatz 2 treten auf den 1. August 2011 in Kraft; b. Artikel 48f Absätze 3 und 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 44 Abs. 1)

Ermittlung der Unterdeckung

1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:

Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk

Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rech- nungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitrags- reserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungs- verzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwar- tung). 2 Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, so liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.

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Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 22. Juni 1998 46 über den Sicherheitsfonds BVG

Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt.

Art. 6 Abs. 2 2 Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge 1 Die Revisionsstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds. 2 Soweit der Sicherheitsfonds versicherungstechnische Risiken selbst übernimmt, prüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob der Sicherheitsfonds Sicherheit dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen kann.

Art. 8 Berichterstattung Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat der Oberaufsichtskommission und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen.

Art. 9 Abs. 3 3 Den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.

Art. 14 Abs. 1 und 1bis

1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden:

a. die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); b. die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); c. die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG). 1bis Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, e, f und g BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG 47 unterstellt sind, finanziert.

Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen 1 Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskontrolle und für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.

Art. 17 Abs. 4 und 5 4 Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen. 5 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds kann für die Festlegung der Beitragssätze von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich folgende Angaben verlangen: a. den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen; b. den Deckungsgrad; c. die Höhe des technischen Zinssatzes.

46 SR 831.432.1 47 SR 831.42

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Art. 18 Abs. 1 1 Der Stiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung.

Art. 21 Abs. 1 1 Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Art. 23 Abs. 3 3 Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Art. 25 Abs. 2 Bst. b

2 Nicht mehr möglich ist die Sanierung:

b. eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

Art. 26 Abs. 4 4 Der Sicherheitsfonds kann von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen geführte Leistungsfälle selbst weiterführen. Der Stiftungsrat kann dafür ein Reglement erlassen, welches der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

2. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 48

Art. 19b Bst. c Das Register kann eingesehen werden durch: c. die Oberaufsichtskommission.

48 SR 831.425

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Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

vom 10. und 22. Juni 2011 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 53k des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 49 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

1. Abschnitt: Anlegerkreis und Anlegerstatus

Art. 1 Anlegerkreis (Art. 53k Bst. a BVG) Den Anlegerkreis einer Anlagestiftung bilden können: a. Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; und b. Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen.

Art. 2 Anlegerstatus (Art. 53k Bst. a und e BVG) 1 Wer als Anleger in eine Anlagestiftung aufgenommen werden will, muss bei der Stiftung ein schriftliches Aufnahmegesuch einreichen und darin nachweisen, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt. Die Stiftung entscheidet über die Aufnahme. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. 2 Der Status als Anleger ist gegeben, solange mindestens ein Anspruch oder eine verbindliche Kapitalzusage besteht. 3 Die Stiftung beachtet gegenüber den Anlegern den Grundsatz der Gleichbehandlung.

2. Abschnitt: Anlegerversammlung

Art. 3 Einberufung und Durchführung (Art. 53k Bst. c und e BVG) 1 Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699, 700, 702, 702a und 703 des Obligationenrechts 50 sinngemäss.

2 Das Stimmrecht der Anleger richtet sich nach ihrem Anteil am Anlagevermögen.

Art. 4 Unübertragbare Befugnisse (Art. 53k Bst. c und e BVG)

1 Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:

a. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten; b. Genehmigung der Änderung von Stiftungsreglement und Spezialreglementen, einschliesslich der Anlagerichtlinien, unter Vorbehalt einer Übertragung der Regelungsbefugnis an den Stiftungsrat (Art. 13 Abs. 3); c. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates, unter Vorbehalt eines Ernennungsrechts der Stifter (Art. 5 Abs. 2); d. Wahl der Revisionsstelle; e. Genehmigung der Jahresrechnung; f. Genehmigung von Tochtergesellschaften im Stammvermögen (Art. 24 Abs. 2 Bst. b); g. Genehmigung von Beteiligungen an nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften im Stammvermögen (Art.

25 Abs. 2);

h. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Aufhebung oder Fusion der Stiftung.

49 SR 831.40 50 SR 220

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2 Sie stimmt in ihrer ersten Versammlung über die bei der Gründung der Stiftung erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement ab.

3. Abschnitt: Stiftungsrat

Art. 5 Zusammensetzung und Wahl (Art. 53k Bst. c BVG)

1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern.

2 Die Statuten können den Stiftern das Recht zuerkennen, eine Minderheit der Mitglieder des Stiftungsrates zu ernennen.

Art. 6 Aufgaben und Befugnisse (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Der Stiftungsrat nimmt alle Aufgaben und Befugnisse wahr, die nicht durch das Gesetz und die Stiftungssatzungen der Anlegerversammlung zugeteilt sind.

2 Er sorgt namentlich für eine angemessene Betriebsorganisation.

Art. 7 Übertragung von Aufgaben (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Anlagestiftung betrauten Personen gelten Artikel 51b Absatz 1 BVG sowie die Artikel 48f–48l, ausgenommen die Artikel 48h Absatz 1 und 48i Absatz 1, der Verordnung vom 18. April 1984 51 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss. 2 Der Stiftungsrat kann Aufgaben an Dritte übertragen, sofern zusätzlich zu Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich um nach Gesetz und Satzungen übertragbare Aufgaben. b. Die Übertragung von Aufgaben wird in einem schriftlichen Vertrag festgehalten. c. Artikel 12 wird eingehalten. d. Eine allfällige Weiterübertragung erfolgt unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Aufgabenübertragung. Die Weiterübertragung muss die Kontrolle durch die Stiftung und Revisionsstelle zulassen und bedarf der vorgängigen Zustimmung des Stiftungsrates. Ausser im Rahmen einer Konzernstruktur ist eine weitere Übertragung ausgeschlossen. 3 Der Stiftungsrat sorgt für die ausreichende Kontrolle der mit den Aufgaben betrauten Personen und achtet auf die Unabhängigkeit der Kontrollorgane.

Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Die Artikel 51b Absatz 2 und 51c BVG sowie die Artikel 48h Absatz 2 und 48i Absatz 2 BVV 2 52 gelten sinngemäss. 2 Auf Personen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, darf höchstens ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder entfallen. Die Mitglieder sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.

4. Abschnitt: Revisionsstelle

Art. 9 Voraussetzungen (Art. 53k Bst. d BVG) Als Revisionsstelle können nur Unternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 53 zugelassen sind.

Art. 10 Aufgaben (Art. 52c, 53k Bst. d und 62a Abs. 2 Bst. a und b BVG)

1 Für die Aufgaben der Revisionsstelle gilt Artikel 52c BVG sinngemäss.

2 Bei Sacheinlagen prüft die Revisionsstelle den Bericht nach Artikel 20 Absatz 3 und bei Sacheinlagen in Immobilien zusätzlich, ob Artikel 41 Absatz 4 eingehalten ist. 3 Ferner beurteilt sie Begründungen der Stiftungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 41 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Artikeln 92 und 93 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 54 (KKV) ergeben.

51 SR 831.441.1 52 SR 831.441.1 53 SR 221.302

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4 Nach der Aufhebung einer Anlagegruppe bestätigt sie dem Stiftungsrat die ordnungsgemässe Durchführung. 5 Sie erfüllt die Anweisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 62a Absatz 2 BVG. Die Aufsichtsbehörde kann die Revisionsstelle zur Prüfung der Detailorganisation anhalten und einen entsprechenden Bericht einfordern. Sie kann gestützt auf den Revisionsstellenbericht auf eine eigene Prüfung verzichten.

6 Die Revisionsstelle kann unangemeldete Zwischenprüfungen durchführen.

5. Abschnitt: Schätzungsexperten und -expertinnen

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Art. 11 1 Vor der Bildung einer Immobilien-Anlagegruppe (Art. 27) beauftragt die Stiftung mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz als Schätzungsexperten oder -expertinnen. 2 Von ausländischen Experten oder Expertinnen erstellte Gutachten zu Immobilienanlagen im Ausland müssen durch eine Person nach Absatz 1 auf die korrekte Anwendung der im Reglement vorgeschriebenen Bewertungsgrundsätze hin geprüft werden, und das Ergebnis des ausländischen Gutachtens muss ihr plausibel erscheinen. 3 Sämtliche Experten und Expertinnen müssen die erforderliche Qualifikation aufweisen und unabhängig sein.

6. Abschnitt: Depotbank

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Art. 12 1 Die Depotbank muss eine Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 55 sein. 2 Die Stiftung kann die Depotbank ermächtigen, Teile des Anlagevermögens Dritt- und Sammelverwahrern im In- und Ausland zu übertragen, sofern die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Verwahrer sowie bei deren Überwachung gewährleistet ist.

7. Abschnitt: Stiftungssatzungen und Vorprüfung

Art. 13 Regelungsbereiche (Art. 53k Bst. c, d und e BVG) 1 Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte. 2 Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen. 3 Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen: a. Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 8); b Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11); c. Depotbank (Art. 12); d. Anlage des Anlagevermögens (Art. 14); e. Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15); f. Gebühren und Kosten (Art. 16); g. Bewertung (Art. 41); h. Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43). 4 Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.

Art. 14 Anlage des Anlagevermögens (Art. 53k Bst. c und d BVG) Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche den Anlagefokus, die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe vollständig und klar darlegen.

54 SR 951.311 55 SR 952.0

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Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert die Grundsatzregelung und führt die unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats auf. 2 Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und deren Kontrolle. 3 Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein.

Art. 16 Gebühren und Kosten (Art. 53k Bst. c, d und e BVG) 1 Die Stiftung erlässt Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren und die Anlastung weiterer Kosten zulasten der Anlagegruppen. 2 Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Grundlagen für die Gebührenerhebung und weitere Kostenbelastungen müssen nachvollziehbar dargestellt sein.

Art. 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 53k Bst. c und d BVG)

1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

a. Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten, bevor die Anlegerversammlung über die Antragstellung beschliesst; b. Änderungen reglementarischer Bestimmungen, die der Stiftungsrat der Anlegerversammlung zur Abstimmung unterbreitet; c. der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien. 2 Die Aufsichtsbehörde teilt der Stiftung innert Monatsfrist schriftlich mit, wenn sie auf eine Vorprüfung verzichtet.

3 Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen.

4 Anlagegruppen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens gebildet werden.

8. Abschnitt: Ansprüche der Anleger

Art. 18 Allgemeine Bestimmungen (Art. 53k Bst. e BVG) 1 Statuten oder Reglement regeln Inhalt, Wert, Ausgabe, Rücknahme und Preisbildung von Ansprüchen sowie die diesbezügliche Information der Anleger. 2 Ein freier Handel von Ansprüchen ist nicht zugelassen. Statuten oder Reglement können die Möglichkeit der Zession von Ansprüchen unter den Anlegern für begründete Einzelfälle sowie für wenig liquide Anlagegruppen unter der Voraussetzung einer vorgängigen Zustimmung der Geschäftsführung vorsehen.

Art. 19 Kapitalzusagen (Art. 53k Bst. e BVG) Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen und bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen die Möglichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegennimmt. Sie regeln in diesem Fall die Rechte und Pflichten aus den Kapitalzusagen. Die Aufsichtsbehörde kann dazu Auflagen machen.

Art. 20 Sacheinlagen (Art. 53k Bst. e BVG) 1 Der Gegenwert des Emissionspreises von Ansprüchen ist grundsätzlich in bar zu erbringen. 2 Statuten oder Reglement können Sacheinlagen zulassen, wenn diese mit der Anlagestrategie vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger der Anlagegruppe nicht beeinträchtigen. Ausser bei Private-Equity-Anlagen müssen Einlageobjekte an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der dem Publikum offensteht. 3 Die Geschäftsführung erstellt einen Bericht, in dem die Sacheinlagen der Anleger einzeln mit ihrem Marktwert am Stichtag der Übertragung sowie die dafür ausgegebenen Ansprüche aufgeführt werden.

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Art. 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen (Art. 53k Bst. e BVG) 1 Statuten oder Reglement können vorsehen, dass der Stiftungsrat oder geschäftsführende Dritte die Ausgabe von Ansprüchen im Interesse der in einer Anlagegruppe investierten Anleger vorübergehend einstellen können. 2 Sie können vorsehen, dass Anlagegruppen mit wenig liquiden Anlagen bei deren Bildung vom Stiftungsrat befristet und für Rücknahmen geschlossen werden können. Für Anlagegruppen nach Artikel 28 Absatz 3 müssen sie die Schliessung für Rücknahmen vorschreiben. 3 Sie dürfen bei geschlossenen Anlagegruppen nach Absatz 2 die Ausgabe von Ansprüchen nach der Bildung der Anlagegruppe lediglich bei Abruf bestehender Kapitalzusagen zulassen. 4 Sie können vorsehen, dass der Stiftungsrat bei Bildung einer Anlagegruppe in begründeten Fällen eine Haltefrist von höchstens fünf Jahren festlegen kann. 5 Sie können dem Stiftungsrat oder geschäftsführenden Dritten die Befugnis einräumen, unter ausserordentlichen Umständen, insbesondere bei Liquiditätsengpässen aufgrund schwer liquidierbarer Anlagen, die Rücknahme von Ansprüchen aller oder einzelner Anlagegruppen bis zu zwei Jahre aufzuschieben. 6 Wird die Rücknahme aufgeschoben, so muss die Geschäftsführung dies den betroffenen Anlegern umgehend mitteilen. Bei der Festsetzung des Rücknahmepreises ist auf das am Ende der Aufschubfrist gültige Nettovermögen der Anlagegruppen abzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

9. Abschnitt: Stammvermögen

Art. 22 Verwendungszweck (Art. 53k Bst. b BVG) 1 Die Stiftung kann ihr Stammvermögen als Betriebskapital, zur Anlage und zur Begleichung der Liquidationskosten verwenden. 2 Nach der Aufbauphase, spätestens aber drei Jahre nach der Gründung, ist die Verwendung als Betriebskapital nur noch so weit zulässig, als dadurch der Betrag des Stammvermögens das bei der Gründung erforderliche Widmungsvermögen nicht unterschreitet.

Art. 23 Anlagen im Stammvermögen (Art. 53k Bst. b und d BVG 1 Soweit die Artikel 24 und 25 keine besonderen Regelungen enthalten, gelten für die Anlage des Stammvermögens die Artikel 49a und 53–56a BVV 2 56. 2 Zulässig ist auch die unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 57.

Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen (Art. 53k Bst. b, c und d BVG) 1 Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht.

2 Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen:

a. Sie ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz; das schweizerische Domizil kann nur im überwiegenden Interesse der Anleger entfallen. b. Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung. c. Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens. d. Zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7. e. Der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird. f. Die Tochtergesellschaft selbst hält keine Beteiligungen. g.Die Tochtergesellschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern. 3 Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann.

56 SR 831.441.1 57 SR 952.0

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Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen (Art. 53k Bst. b, c und d BVG) 1 Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten. Die Beteiligung pro Stiftung muss mindestens 20 Prozent betragen. 2 Einer beteiligten Stiftung muss auf Verlangen eine Vertretung im Verwaltungsrat gewährt werden.

3 Im Übrigen gilt Artikel 24 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

10. Abschnitt: Anlagevermögen

Art. 26 Allgemeine Bestimmungen (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49–56a BVV 2 58, ausgenommen Artikel

50 Absätze 2, 4 und 5, für das Anlagevermögen sinngemäss.

2 Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. 3 Bei Anlagegruppen mit einer auf einen gebräuchlichen Index ausgerichteten Strategie, ausser bei gemischten Anlagegruppen, dürfen die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 2 überschritten werden. Die Richtlinien müssen den Index und die maximale prozentuale Abweichung vom Index nennen. Die Aufsichtsbehörde kann dazu Vorgaben machen. 4 Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist, ausser in den Fällen von Absatz 3, auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. 5 Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. 6 Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. 7 Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. 8 Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. 9 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.

Art. 27 Immobilien-Anlagegruppen (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Folgende Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen sind nur unter nachfolgenden Bedingungen zulässig: a. unbebaute Grundstücke, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen; b. Grundstücke in Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen, sofern deren Verkehrswert gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt; c. kollektive Anlagen, sofern deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, dem Verkauf, der Überbauung, der Vermietung oder der Verpachtung von eigenen Grundstücken dient; d. Grundstücke im Ausland in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind. 2 Soweit es der Anlagefokus der Anlagegruppe zulässt, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lagen und Nutzungsarten zu verteilen. 3 Ausser bei Anlagegruppen mit ausschliesslicher Anlage in Bauprojekte dürfen Bauland, angefangene Bauten sowie sanierungsbedürftige Objekte gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 4 Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. 5 Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, 50 Prozent des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten. Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.

58 SR 831.441.1

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Art. 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen müssen mittels kollektiver Anlagen investieren. Ausnahmen sind zulässig bei der Anlage: a. in Private Equity, b. in Rohstoffen, c. in Insurance Linked Securities, d. zur Liquiditätshaltung. 2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen, namentlich Managed Accounts. 3 Private Equity-Anlagegruppen, deren Diversifikation sich über eine gewisse Laufzeit verteilt, sind nur zulässig, sofern sie auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt und geschlossen sind. 4 Zielfonds einer Anlagegruppe im Hedge-Funds-Bereich oder im Infrastruktur-Bereich können Fremdkapital aufnehmen, sofern sie keine Dachfonds sind. Bei Anlagegruppen im Infrastruktur-Bereich darf der mit Fremdkapital belastete Anteil des über Zielfonds gehaltenen Kapitals maximal 40 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe und der zulässige Fremdkapitalanteil pro Zielfonds maximal 60 Prozent betragen.

Art. 29 Gemischte Anlagegruppen (Art. 53k Bst. d BVG)

1 Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Verteilungsgrundsätze:

a. Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; b. Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; c. Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken.

2 Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.

3 Alternative Anlagen sind zulässig mittels:

a. Anlagegruppen nach Artikel 28; oder b. kollektiven Anlagen, die der Aufsicht der FINMA oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen oder von der FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind; c. Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.

Art. 30 Kollektive Anlagen (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Anlagevermögen darf nur in angemessen diversifizierten kollektiven Anlagen nach Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 59 mit ausreichender Informations- und Auskunftspflicht angelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 9 zulassen. 2 Unzulässig sind kollektive Anlagen, die für die Anleger Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten bedingen. 3 Der Anteil einer kollektiven Anlage ist auf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe zu beschränken, sofern die kollektive Anlage nicht: a. der Aufsicht der FINMA untersteht oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen ist; b. von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurde. 4 Die Anlage in kollektiven Anlagen darf die Einhaltung der Anlagerichtlinien und die Wahrung der Führungsverantwortung nicht beeinträchtigen.

Art. 31 Effektenleihe und Pensionsgeschäfte (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Für die Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gelten das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 60 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Die Beschränkung nach Artikel 26 Absatz 4 ist nicht anwendbar. 2 Pensionsgeschäfte, bei denen eine Anlagestiftung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.

59 SR 831.441.1 60 SR 951.31

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Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen (Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht.

2 Sie sind nur zulässig bei:

a. Immobilien-Anlagegruppen; b. Anlagegruppen mit Risikokapital. 3 Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. 4 Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist.

Art. 33 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen (Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Der Zweck von Objektgesellschaften darf einzig im Erwerb, im Verkauf, in der Vermietung oder der Verpachtung eigener Grundstücke bestehen. 2 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen müssen im Alleineigentum der Stiftung stehen, Tochtergesellschaften von Holdinggesellschaften in deren Alleineigentum. 3 Sofern die ausländische Gesetzgebung Alleineigentum an einer Objektgesellschaft verunmöglicht oder Alleineigentum an Objektgesellschaften erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte, sind Abweichungen von Absatz 2 zulässig. Der Anteil von nicht im Alleineigentum gehaltenen Objektgesellschaften darf in der Regel höchstens 50 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 4 Die Anlagegruppe oder ihre Holdinggesellschaften können ihren Tochtergesellschaften Darlehen gewähren. 5 Sie können für ihre Tochtergesellschaften Garantien abgeben oder Bürgschaften eingehen. Die Garantien und Bürgschaften dürfen gesamthaft entweder die Höhe der liquiden Mittel der Anlagegruppe oder 5 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe nicht überschreiten und nur für kurzfristige Finanzierungszusagen oder Überbrückungsfinanzierungen abgegeben werden. 6 In die Beurteilung, ob die Artikel 26 und 27 sowie die Anlagerichtlinien eingehalten werden, sind die in den Tochtergesellschaften gehaltenen Anlagen einzubeziehen.

Art. 34 Kapitalzusagen der Stiftung (Art. 53k Bst. d BVG) Kapitalzusagen der Stiftung müssen jederzeit durch verbindliche Kapitalzusagen von Anlegern oder durch liquide Mittel gedeckt sein.

11. Abschnitt: Information und Auskunft

Art. 35 Information (Art. 53k Bst. e und 62 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Jedem Anleger sind bei der Aufnahme in die Stiftung die massgeblichen Stiftungssatzungen zu übergeben. Änderungen der Satzungen sind ihm in geeigneter Weise mitzuteilen. 2 Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der zumindest die folgenden Angaben enthält: a. Organe der Stiftung; b. Namen und Funktionen der Expertinnen und Experten, einschliesslich der Schätzungsexpertinnen und -experten (Art. 11), der Anlageberaterinnen und -berater sowie der Anlagemanagerinnen und -manager; c. Jahresrechnung nach den Artikeln 38–41; d. Bericht der Revisionsstelle; e. Anzahl der ausgegebenen Ansprüche pro Anlagegruppe; f. wichtige Ereignisse, Geschäfte und Beschlüsse der Stiftung und der Tochtergesellschaften; g. Hinweise auf Prospekte; h. Überschreitungen der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen nach Artikel 26 Absatz 3. 3 Die Aufsichtsbehörde kann im Interesse der Anleger zusätzliche Angaben verlangen. 4 Ausser bei Immobilien-Anlagegruppen sind zusätzlich mindestens vierteljährlich die Kennzahlen nach Artikel 38 Absatz 7 zu veröffentlichen.

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Art. 36 Auskunft (Art. 53k Bst. e und 62 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Die Anleger können von der Stiftung jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in das Rechnungswesen verlangen. 2 Die Auskunft oder die Einsicht kann mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin des Stiftungsrats verweigert werden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde.

Art. 37 Publikationen und Prospektpflicht (Art. 53k Bst. e BVG) 1 Publikationen müssen in geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen machen. 2 Vor der Bildung von Anlagegruppen mit Immobilien, alternativen Anlagen oder hochverzinslichen Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung vor Eröffnung der Zeichnungsfrist einen Prospekt veröffentlichen. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann zum Prospekt Auflagen machen und für weitere Anlagegruppen mit erhöhten Risiken oder einem komplexen Anlage- oder Organisationskonzept die Veröffentlichung eines Prospekts anordnen. Eine nachträgliche Anordnung ist innerhalb dreier Monate zu befolgen. 4 Prospekte sind der Aufsichtsbehörde nach der Veröffentlichung und nach jeder Änderung zuzustellen, bei vorprüfungspflichtigen Anlagegruppen jeweils mit den genehmigungspflichtigen Anlagerichtlinien. Die Aufsichtsbehörde kann von der Anlagestiftung jederzeit die Behebung von Mängeln im Prospekt verlangen. 5 Besteht die Anlagegruppe nur aus Ansprüchen eines Anlegers, so entfällt die Prospektpflicht.

12. Abschnitt: Buchführung und Rechnungslegung

Art. 38 Allgemeine Bestimmungen (Art. 65a Abs. 5, 53k Bst. d und 71 Abs. 1 BVG) 1 Für die Anlagestiftungen gilt Artikel 47 BVV 2 61 über die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und Rechnungslegung. 2 Für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen ist gesondert Buch zu führen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann zur Gliederung der Jahresrechnung weitere Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind die Vermögensrechnung und die Erfolgsrechnung sowie der Anhang als solche zu bezeichnen. 4 Bei den Anlagegruppen sind die Veränderungen des Netto-Anlagevermögens während des Geschäftsjahres und die Verwendung des Erfolgs ausreichend offenzulegen. Dasselbe gilt sinngemäss für das Stammvermögen. 5 Die Verwaltungskosten sind in der Jahresrechnung vollständig aufzuführen. Sie sind in den Rechnungen für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen auszuweisen und im Anhang zu erläutern. 6 Verwaltungskosten, die bei Dritten zulasten der Stiftung anfallen und von diesen nicht direkt in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang aufzuführen. Lassen sich solche Kosten nicht beziffern, so ist der Anteil des bei den Dritten verwalteten Vermögens am Stammvermögen oder an der Anlagegruppe im Anhang zu nennen. 7 Die Anlagestiftungen weisen im Jahresbericht für jede Anlagegruppe Kennzahlen zu den Kosten, den Renditen und den Risiken aus. Die Aufsichtsbehörde gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann in begründeten Fällen von der Publika- tionspflicht absehen. 8 Die Aufsichtsbehörde kann einer Anlagestiftung im Interesse der Anleger, unabhängig von den Vorgaben nach Artikel 47 BVV 2, zusätzliche Publikationsauflagen für den Anhang machen.

Art. 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen (Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) Tochtergesellschaften im Stammvermögen, Beteiligungen im Stammvermögen nach Artikel 25 und Tochtergesellschaften von Anlagegruppen sind in der Jahresrechnung jeweils bei diesen Vermögen zu konsolidieren. Die Aufsichtsbehörde kann dazu Auflagen machen und der Stiftung auftragen, die Jahresrechnung und den Revisionsstellenbericht zu den Tochtergesellschaften und Beteiligungen mit den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen.

Art. 40 Rückerstattungen, Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen (Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Rückerstattungen sowie Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen sind soweit möglich in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppen, andernfalls im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. 2 Sie sind im Anhang der Jahresrechnung zu erläutern. Wurden keine Rückerstattungen oder Entschädigungen erbracht, so ist dies ausdrücklich festzuhalten.

61 SR 831.441.1

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3 Rückerstattungen an die Stiftung sind vollständig der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben.

Art. 41 Bewertung (Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Das Nettovermögen einer Anlagegruppe besteht im Wert der einzelnen Aktiven, zuzüglich allfälliger Marchzinsen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten. Bei Immobilienanlagen werden die bei der Veräusserung der Grundstücke wahrscheinlich anfallenden Steuern abgezogen. 2 Für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Stiftungen ist Artikel 48 erster Satz BVV 2 62 anwendbar. Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben sowie die Artikel 57 und 58 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 21. Dezember 2006 63 als massgeblich erklären. 3 Bei Direktanlagen in Immobilien ist in den Stiftungssatzungen die Schätzungsmethode vorzuschreiben. Bewertungen von Auslandimmobilien sind nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch die Experten und Expertinnen nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann dieser Wert für die Stichtage nach Absatz 6 übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV 64 gilt sinngemäss. 4 Bei Sacheinlagen muss der Preis der Immobilie durch eine Person nach Artikel 11 Absatz 1 nach der in den Satzungen vorgeschriebenen Schätzungsmethode bewertet werden. Die Bewertung muss durch eine zweite Person nach Artikel 11 Absatz 3 überprüft werden, die von der ersten Person und der Stiftung unabhängig ist. Im Übrigen gilt bei Erwerb oder Veräusserung von Grundstücken für die Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss.

5 Für die Bewertung von Bauvorhaben gilt Artikel 94 KKV sinngemäss.

6 Die Vermögenswerte des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen werden auf die in den Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, die Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie die Publikationsstichtage hin bewertet.

13. Abschnitt: Aufhebung

Art. 42 Aufhebung der Stiftung (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Die Aufhebung der Stiftung richtet sich nach den Artikeln 88 und 89 ZGB. Sie wird durch die Aufsichtsbehörde verfügt. 2 Das Anlagevermögen wird bei der Liquidation den Anlegern entsprechend ihren Ansprüchen verteilt. 3 Der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidationserlös des Stammvermögens wird an den im Zeitpunkt der letzten Anlegerversammlung bestehenden Anlegerkreis entsprechend dem Anteil der einzelnen Anleger am Anlagevermögen ausgeschüttet. Die Aufsichtsbehörde kann bei geringfügigen Beträgen eine anderweitige Verwendung zulassen.

Art. 43 Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Bei der Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anleger und deren frühzeitige Information zu achten. 2 Gleichzeitig mit den Anlegern ist die Aufsichtsbehörde über die geplante Aufhebung der Anlagegruppe zu informieren.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 44 Übergangsbestimmung Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2013 an diese Verordnung anpassen.

Art. 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

62 SR 831.441.1 63 SR 951.312 64 SR 951.311

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Weisungen über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Aufhebung vom 10. und 22. Juni 2011 (BBl 2011 6153)

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Einziger Artikel Die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 65 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen werden auf den 1. Januar 2012 aufgehoben.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

65 BBl 2005 4233

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)

Änderung vom 10. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 66 wird wie folgt geändert:

Anhang 2 (Art. 8 Abs. 2, 8n Abs. 2, 8o Abs. 2, 8p Abs. 2 und 8q Abs. 2)

Ausserparlamentarische Kommissionen

Ziff. 2

Zuständiges Ausserparlamentarische Einstufung Präsident/in Vizepräsident/in Mitglied Departement Kommission (100 %) (100 %) (100 %) in Franken in Franken in Franken … EDI Oberaufsichtskommission M2/A 250 000 180 000 150 000 Berufliche Vorsorge …

II Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

10. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

66 SR 172.010.1

43/115

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Änderung vom 10. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 67 für das Eidgenössische Departement des Innern wird wie folgt geändert:

Art. 16g Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge Aufgaben und Organisation der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge sind im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 68 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und im gestützt darauf erlassenen Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

10. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

67 SR 172.212.1 68 SR 831.40

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Erläuternder Bericht

zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen

der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge

sowie

der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

_______________________________

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Juni 2011

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1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Am 19. März 2010 hat das Parlament die Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Reform stärkt Aufsicht, Steuerung und Transparenz in der 2. Säule und antwortet damit auch auf Anliegen, die im Vorfeld der Abstimmung zum Umwandlungssatz geäussert wurden.

- Die Oberaufsicht wird deutlicher von der Direktaufsicht über die Pensionskassen getrennt und neu ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen. Dieser wird ein professionelles Sekretariat zur Seite gestellt. Aufgabe der Oberaufsichtskommission ist es, für eine einheitliche Aufsichtspraxis zu sorgen und die Stabilität des Systems der 2. Säule zu garantieren. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird sie Verfügungen, Weisungen und Standards erlassen und damit auch für die Qualitätssicherung zuständig sein. Bei Bedarf kann sie eigene Prüfungen bei den kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden durchführen und Berichte erstellen. Insgesamt kommt der Oberaufsicht eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion zu als bisher.

- Die Stellung der Direktaufsicht wird gestärkt, indem ihre Aufgaben, Kompetenzen und die zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente klarer geregelt werden. Die Direktaufsicht über die bisher vom Bund beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem oder internationalem Charakter wird neu von den Kantonen wahrgenommen und muss künftig verwaltungsunabhängig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden. Der Wechsel dieser Vorsorgeeinrichtungen in die Direktaufsicht der Kantone erfolgt innert maximal drei Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes.

- Neu werden an die Integrität und Loyalität aller mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderungen gestellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Vermeidung von Interessenskonflikten). Zudem müssen Rechtsgeschäfte, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden abschliessen, in der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offen gelegt werden. Ebenso müssen Experten, Anlageberater und Anlagemanager im Jahresbericht mit Name und Funktion aufgeführt werden. Um den Governance-Bestimmungen Nachdruck zu verleihen, sind auch die Strafbestimmungen im BVG entsprechend ergänzt worden.

Die Strukturreform wird wie folgt in Kraft gesetzt:

- 1. August 2011: Bestimmungen zu Governance und Transparenz. - 1. Januar 2012: Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur (Direktaufsicht, Oberaufsicht, Übriges); Aufnahme operative Tätigkeit Oberaufsichtskommission.

Die Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) ist im Bundesblatt (BBl) 2010 2017 und in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 117 publiziert worden. Die Botschaft des Bundesrates zur Strukturreform vom 15. Juni 2007 findet sich im BBl 2007 S. 5669.

Das Parlament hat am 17. Dezember 2010 zudem die Vorlage über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften verabschiedet. Der Text ist publiziert im BBl 2010 S. 8979. Die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Ausgenommen sind die Artikel 48 Absatz 2 erster Satz, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 5, Artikel 51a Absatz 6 sowie Ziffer II.2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III.b (Übergangsbestimmung), die auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.

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1.2 Anpassungen auf Verordnungsstufe

Die Strukturreform sieht folgende explizite Rechtssetzungsdelegationen vor:

- Artikel 53a BVG: Zuständigkeit zum Erlass von Bestimmungen über die Zulässigkeit von Eigengeschäften sowie über die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen; - Artikel 53k BVG: Ausführungsbestimmungen zu den Anlagestiftungen in einer eigenen neuen Verordnung; - Artikel 64c Absatz 3 BVG: Zuständigkeit zur Bestimmung der anrechenbaren Aufsichtskosten und Festlegung des Berechnungsverfahrens und des Gebührentarifs der Oberaufsichtskommission; - Artikel 65 Absatz 4 BVG: Zuständigkeit zur Festlegung eines Anfangsvermögens und von Garantieleistungen für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen.

Die mit der Strukturreform beschlossene Änderung der Aufsichtsstrukturen bringt eine Vielzahl von Anpassungen in der bisherigen BVV 1 mit sich: Es gibt keine Aufsicht des Bundes bzw. des Bundesamtes für Sozialversicherungen mehr, sondern die Oberaufsicht wird neu von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen. Somit muss der gesamte Abschnitt über die Aufsicht überarbeitet werden. Auch der bisherige Abschnitt über die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen erfährt einige Änderungen. Aufgrund des grossen Anpassungsbedarfs im formalen wie im materiellen Sinn wird die bisherige BVV1 unter dem Titel „Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV1)“ vom 29. Juni 1983 aufgehoben. An ihrer Stelle wird eine neue BVV1 unter dem Titel „Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge“ erlassen. In der BVV2 werden die Ausführungsbestimmungen betreffend Governance und Transparenz angepasst oder neu eingeführt.

Die Anlagestiftungen werden durch die Strukturreform mit einem eigenen Titel ins BVG aufgenommen (Art. 53g bis 53k). Artikel 53k BVG enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen über

- den Anlegerkreis; - die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; - die Gründung, Organisation und Aufhebung; - die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; - die Anlegerrechte.

Die entsprechenden Regelungen werden in einer neuen Verordnung erlassen. Die neuen Bestimmungen stellen eine erstmalige Kodifizierung dar, orientieren sich jedoch im Wesentlichen an der bisher bestehenden Praxis.

Artikel 72a Absatz 4 BVG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel erlässt. Zudem kann er bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen werden in die BVV 2 integriert (Art. 27g Abs. 1bis, Art. 44, Anhang zu Art. 44 und Aufhebung von Art. 45). Um zwei zeitlich kurz aufeinanderfolgende oder gar parallele Verfahren zur Verordnungsänderung zu vermeiden, wurden die Vorschriften zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen mit jenen zur Strukturreform zusammengefügt.

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2 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge

2.1 Ausgangslage

Ein Hauptziel der Strukturreform ist die Stärkung des Aufsichtssystems über die Durchführung der beruflichen Vorsorge. Zu diesem Zweck wird für die Oberaufsicht eine unabhängige, ausserparlamentarische Oberaufsichtskommission geschaffen. Diese sorgt für eine einheitliche Aufsichtspraxis der kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbehörden. Sie gewährleistet, dass das System der beruflichen Vorsorge als Ganzes sicher und zuverlässig funktioniert. Zu diesem Zweck erlässt sie Verfügungen, Standards und Weisungen und führt Inspektionen und Audits bei den kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden durch. Die Oberaufsichtskommission trägt damit wesentlich zur Qualitätssicherung bei den Akteuren in der Beruflichen Vorsorge bei. Der Oberaufsicht kommt damit insgesamt eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion zu als bisher.

2.2 Aufgaben / Kompetenzen

2.2.1 Gesetzlicher Aufgabenkatalog

Artikel 64a BVG

- Weisungen an Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung (Abs. 1 Bst. a) - Prüfung der Jahresberichte und Durchführung von Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden (Abs.

1 Bst. b)

- Erlass der notwendigen Standards für die Aufsichtstätigkeit (Abs. 1 Bst. c) - Zulassung bzw. Entzug der Zulassung der Experten für berufliche Vorsorge (Bst. d) und Führung eines öffentlichen Registers (Abs. 1 Bst. e) - Erlass Organisations- und Geschäftsreglement (Abs. 1 Bst. g) - Weisungen an Experten und Revisoren (Abs. 1 Bst. f) - Direktaufsicht über Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung und Anlagestiftungen (Abs. 2) - Jährlicher Tätigkeitsbericht an den Bundesrat (Abs. 3)

Artikel 74 Absatz 4 BVG

- Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts / Einladung zur Vernehmlassung durch das Bundesgericht bei vor ihm angefochtenen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts

2.2.2 Regelungsbedarf Bundesrat

Auf Verordnungsstufe zu regeln sind

- Kriterien für das Erfordernis der Unabhängigkeit betr. Wahlvoraussetzungen für Oberaufsichtskommissionsmitglieder; - die anrechenbaren Aufsichtskosten, das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie der Gebührentarif.

Die Aufsicht soll nicht mehr vorwiegend repressiv ausgerichtet sein, sondern prudentielle, risikobasierte Ansätze verfolgen. Sie muss dementsprechend rasch und effizient auf Vorkommnisse und Fragen der Aufsichtspraxis reagieren können. Eine aktuelle und künftige Entwicklungen aufnehmende, flexible und effiziente (Ober)aufsichtspraxis ist angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der steigenden Komplexität der Beruflichen Vorsorge unabdingbar.

Dem Bundesrat steht die Kompetenz zu, die Oberaufsichtskommission zu wählen, deren Präsidium und Vizepräsidium zu bezeichnen und ihr Organisations- und Geschäftsreglement zu genehmigen. Die Oberaufsichtskommission hat ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten.

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2.2.3 Aufgabenabgrenzung

- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist entsprechend seiner Linienfunktion auch weiterhin für Systementwicklung, Vorbereitung der Gesetzgebung und Policy im Bereich der Beruflichen Vorsorge zuständig (s. Art. 4 und 11 der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI). Die Oberaufsichtskommission kann in diesen Bereichen lediglich Inputs geben und Unterstützung aus ihrem Spezialwissen leisten. Mit dem Bundesrat verkehrt die Oberaufsichtskommission via BSV. - Der Auftrag der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge als beratendes Organ des Bundesrates in Fragen der Beruflichen Vorsorge wird durch die Schaffung der Oberaufsichtskommission nicht tangiert.

2.3 Organisation

Die Oberaufsichtskommission ist als unabhängige, ausserparlamentarische Behördenkommission gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) bzw. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) ausgestaltet. Sie besteht aus 7-9 unabhängigen Sachverständigen, die vom Bundesrat gewählt werden. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Für das operative Geschäft verfügt die Oberaufsichtskommission über ein eigenes, professionelles Sekretariat. Dieses ist administrativ dem BSV beigeordnet.

Die Oberaufsichtskommission unterliegt keinen Weisungen des Bundesrates, dieser übt lediglich eine Dienstaufsicht aus. Sie legt dem Bundesrat mittels eines jährlichen Tätigkeitsberichtes Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Die Oberaufsichtskommission ist Teil der dezentralen Bundesverwaltung und hat sich selbst zu finanzieren. Die finanzielle Unabhängigkeit wird über die Gebührenfinanzierung der Oberaufsichtskommission, ihres Sekretariates und der für diese erbrachten Leistungen sichergestellt. Der Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements fällt in die Kompetenz der Oberaufsichtskommission. Es unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

Die massgebenden Anforderungen an die Zusammensetzung der Oberaufsichtskommission ergeben sich namentlich aus dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) bzw. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

1998 (RVOV), dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) bzw. der

Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) sowie dem Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006 bzw. dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009 (inkl. Leitsätze).

Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen unabhängige Sachverständige sein (Art. 64 BVG und Botschaft zur Strukturreform, BBl 2007 S. 5706). Sie werden - mit Ausnahme der zwei von den Sozialpartnern bestimmten Mitglieder - als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gewählt. Das Erfordernis der Unabhängigkeit ist gerade bei Behörden der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht massgeblich, um das Vertrauen der Bevölkerung in eine transparente Aufsicht zu gewährleisten.

Die angestrebte Verstärkung des Aufsichtssystems kann nur erreicht werden, wenn die Oberaufsichtskommission ihre Aufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann. Dazu benötigt sie insbesondere auch ein professionelles und effizientes Sekretariat, das über entsprechende Fachspezialisten und Ressourcen verfügt.

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3 Erläuterung zur Verordnung über die Aufsicht in der

beruflichen Vorsorge (BVV 1)

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Artikel 1

Artikel 1 regelt den Geltungsbereich der Verordnung. Soweit nicht abweichende Regelungen existieren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für sämtliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Artikel 56 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), d.h. Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 80 BVG (obligatorisch, überobligatorisch oder mit blossen Ermessensleistungen) sowie weitere Einrichtungen, die ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen, d.h. Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 und 19 FZV), Säule 3a- Bankstiftungen (Art 1 BVV3) sowie Anlagestiftungen (Art. 53g BVG).

2. Abschnitt: Aufsicht

Artikel 2 Kantonale Aufsichtsbehörden

Einleitend wird hier präzisiert, dass unter dem Begriff kantonale Aufsichtsbehörden sowohl die Aufsichtsbehörde eines einzelnen Kantons als auch das Aufsichtskonkordat mehrerer Kantone, die sich zu einer Aufsichtsregion zusammengeschlossen haben, zu verstehen ist.

Absatz 2 verlangt die Meldung an die Oberaufsichtskommission über die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion. Bis heute haben sich schon die Aufsichtsbehörden der Zentralschweiz (Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug) und der Ostschweiz (St. Gallen, die beiden Appenzell, Glarus, Graubünden und Thurgau) zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen.

Artikel 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen

Bis anhin führten die Aufsichtsbehörden nur ein Register für die berufliche Vorsorge, in dem diejenigen Vorsorgeeinrichtungen eingetragen sind, die das BVG-Obligatorium durchführen. Alle übrigen Einrichtungen (wie rein überobligatorische Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen oder Anlagestiftungen) sind nirgends aufgelistet. Für interessierte Personen ist daher bis anhin nur schwer ersichtlich, wo eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge beaufsichtigt wird. In der Praxis musste dazu bisher ein Handelsregisterauszug konsultiert werden.

Neu sollen nicht nur die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, sondern sämtliche von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Einrichtungen, die dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, in einem Verzeichnis öffentlich gemacht werden (Abs. 1).

Das Verzeichnis wird zweigeteilt (Abs. 2):

In einem ersten Teil wird das Register der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 48 BVG geführt, d.h. es enthält sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische Versicherung durchführen. Dies können rein obligatorische, aber auch umhüllende Einrichtungen sein (Bst. a).

In einem zweiten Teil des Verzeichnisses sind alle übrigen, d.h. nicht registrierten Einrichtungen aufzulisten, die von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden (Bst. b).

Absatz 3 umschreibt die im Verzeichnis aufzunehmenden Informationen: Bei jeder Einrichtung muss die genaue Bezeichnung, die Adresse sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten sein. Im zweiten Teil des Verzeichnisses, der Liste sämtlicher Einrichtungen, die nicht am BVG- Obligatorium teilnehmen, ist zusätzlich die Art der Einrichtung anzugeben, damit sich Aussenstehende besser informieren können. Um die Handhabung praktikabel zu halten, wird eine möglichst einfache

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Grobeinteilung der übrigen Einrichtungen in drei Kategorien vorgenommen: Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen sowie Einrichtungen, die nur in der überobligatorischen Vorsorge tätig sind. Unter letztere Kategorie werden auch Einrichtungen mit blossen Ermessensleistungen wie z.B. Wohlfahrtsfonds subsumiert.

Absatz 4 hält zwecks Verbesserung der Transparenz fest, dass das Verzeichnis öffentlich und per Internet einsehbar ist.

Artikel 4 Wechsel innerhalb oder Streichung aus dem Verzeichnis

Führt eine Vorsorgeeinrichtung nicht mehr das Obligatorium durch, kann sie auf die Registrierung verzichten (Art. 48 Abs. 3 Bst. b BVG). Die Einrichtung wird danach nur noch im zweiten Teil des Verzeichnisses, der sogenannten Liste, geführt, die alle nicht registrierten Einrichtungen beinhaltet. Absatz 1 hält fest, dass sie die Aufsichtsbehörde in diesen Fällen um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen und ihr ein Schlussbericht vorlegen muss. Die Aufsichtsbehörde kann so überprüfen, ob die Einrichtung ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Erst nach Genehmigung des Schlussberichts kann der Wechsel innerhalb des Verzeichnisses vollzogen werden.

Bei einem Wechsel der Aufsichtsbehörde infolge Sitzwechsel der Einrichtung oder bei einer Liquidation der Einrichtung wird diese ganz aus dem Verzeichnis der bisherigen Aufsichtsbehörde gestrichen (Abs. 2). Bei einem Wechsel wird sie mit der Aufsichtsübernahme der neuen Aufsichtsbehörde in deren Verzeichnis aufgenommen. Auch in diesen Fällen muss die Einrichtung der beruflichen Vorsorge der bisherigen Aufsichtsbehörde einen Schlussbericht vorlegen. Erst nach dessen Genehmigung kann die Streichung aus dem Verzeichnis und/oder ein allfälliger Wechsel der Aufsichtsbehörde stattfinden.

3. Abschnitt: Oberaufsicht

Artikel 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission

Nach Artikel 64 Absatz 1 Satz 2 BVG müssen die Mitglieder der Oberaufsichtskommission unabhängige Sachverständige sein. Gemäss der Botschaft zur Strukturreform muss das Erfordernis der Unabhängigkeit auf Verordnungsstufe näher umschrieben werden (vgl. BBl 2007 S. 5706). Da es sich bei der Oberaufsichtskommission um ein Aufsichtsorgan handelt, kommt den Anforderungen an die Unabhängigkeit ein hoher Stellenwert zu.

Absatz 1: Der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen werden direkt von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt. Daraus ergibt sich, dass Personen, die in diesen Einrichtungen oder für diese eine Funktion ausüben, nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden dürfen (Abs. 1 Bst. a). Dazu gehören insbesondere auch die von diesen Einrichtungen mandatierten Revisionsstellen und Experten oder Personen, die von diesen Einrichtungen mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung beauftragt sind.

Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) verlangt, dass die Mitglieder der Oberaufsichtskommission als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gewählt werden. Folgerichtig dürfen Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsleitung einer im Bereich der beruflichen Vorsorge aktiven Organisation (etwa einer Vereinigung oder eines Verbandes) nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. b). Davon ausgenommen sind die zwei Vertreter der Sozialpartner gemäss Artikel 64 BVG. Eine blosse Mitgliedschaft in solchen Organisationen ist demgegenüber kein Wahlhindernis. So sind etwa Mitglieder des obersten Organs oder der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung, sowie Revisoren oder Experten für berufliche Vorsorge selbstverständlich wählbar, sofern sie nicht dem Vorstand oder der Geschäftsleitung solcher Vereinigungen oder Verbände angehören.

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Die Oberaufsichtskommission muss der beruflichen Vorsorge dienen, letztlich also im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherten tätig sein. Banken, Versicherungsgesellschaften und andere Unternehmen, die im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind und Verträge mit Vorsorgeeinrichtungen abschliessen, haben andere Interessen, die jenen der Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherten entgegen gesetzt sind. Interessenkonflikte wären hier vorprogrammiert. Es sollen daher keine Vertreter der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates solcher Unternehmen in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. c).

Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) hält fest, dass die Mitglieder der Oberaufsichtskommission keinem Organ einer kantonalen Aufsichtsbehörde angehören dürfen. Das versteht sich von selbst, werden doch die kantonalen Aufsichtsbehörden von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt. Der Beaufsichtigte darf sich nicht selbst beaufsichtigen. Dasselbe gilt natürlich auch für Organe der regionalen Aufsichtsbehörden. Auch Angestellte der Verwaltung sollen nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. d). Mit der Schaffung der Oberaufsichtskommission wird die Oberaufsicht aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Es wäre deshalb nicht konsequent, wenn man nun Angestellte der Bundesverwaltung, oder auch der kantonalen Verwaltung, in die Oberaufsichtskommission wählen würde.

Mitglieder der kantonalen Regierungen können nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. e). Sie könnten in Interessenkonflikte geraten, wenn es darum geht, eine kantonale Aufsichtsbehörde zu überprüfen.

Richter im Bereich der Sozialversicherungen sollen aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. f).

Eine Doppelfunktion in der BVG-Kommission und der Oberaufsichtskommission ist nicht opportun (Abs. 1 Bst. g). Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) erwähnt denn auch die Unvereinbarkeit dieser beiden Funktionen explizit.

Absatz 2: Trotz den in Absatz 1 aufgelisteten Unvereinbarkeitsbestimmungen ist nicht auszuschliessen, dass bei den Mitgliedern der Oberaufsichtskommission im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt entstehen kann. In einem solchen Fall muss das betroffene Oberaufsichtskommissionsmitglied bei der Behandlung dieses Geschäfts in den Ausstand treten. Was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, ist im Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission zu konkretisieren. Als Grundsatz wird diese Pflicht aber auf Verordnungsstufe festgehalten.

Artikel 6 Kosten der Oberaufsicht

Die Gesamtkosten der Oberaufsicht ergeben sich inhaltlich aus zwei Teilaufgaben (Abs. 1): Den Kosten der Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden und über das System der beruflichen Vorsorge (Art. 64a Abs. 1 BVG) sowie den Kosten, die ihr durch die Direktaufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung sowie den Anlagestiftungen entstehen (Art. 64a Abs. 2 BVG). Zu den Kosten zählen auch die vom BSV für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat erbrachten Leistungen.

Gestützt auf Artikel 64c Absatz 3 BVG hat der Bundesrat die Kompetenz, den Tarif für die Abgaben und Gebühren, welche die Oberaufsichtskommission bei den Aufsichtsbehörden, den Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und dem Sicherheitsfonds erhebt, im Detail zu regeln. Die Abgaben und Gebühren sollen die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats zur Ausübung ihrer Aufgaben vollständig decken. Die Tarife der Abgaben und Gebühren werden periodisch überprüft und angepasst, falls die Kostendeckung nicht gewährleistet ist (Abs. 2).

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Abgabe- und gebührenpflichtig sind die Aufsichtsbehörden (Art. 7), die Anlagestiftungen, der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung (Art. 8). Gebührenpflichtig sind zudem auch die Experten für berufliche Vorsorge in Bezug auf ihre Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.

Artikel 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden

Bei den Aufsichtsbehörden bemisst sich die jährliche Aufsichtsabgabe gemäss Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Anzahl der Versicherten. Da die Oberaufsichtskommission das System der beruflichen Vorsorge als Ganzes überwacht, dient sie allen am System beteiligten versicherten Personen. Somit werden sowohl aktive Versicherte als auch Bezüger und Bezügerinnen von Alters-, Invaliden- und Ehegattenrenten in die Finanzierung mit einbezogen. Nicht abgabepflichtig sind die Freizügigkeitsstiftungen, die Säule 3a- Einrichtungen und die Wohlfahrtsfonds.

Aufgrund der zu erwartenden Kosten des Teilbereichs Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden und Systemaufsicht ergibt sich folgender Tarif bei der Abgabe der Aufsichtsbehörden (Abs. 1):

- 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung; - 80 Rappen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person.

Die Rechnungsstellung an die Kantone erfolgt neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Abs. 2). Das Inkrafttreten der Oberaufsichtskommission ist auf den 1. Januar 2012 vorgesehen. Somit wird die erste Rechnungsstellung per 30. September 2013 für die jährliche Aufsichtsabgabe des Jahres 2012, also erst im Folgejahr, erfolgen. Die Berechnung des jeweiligen Rechnungsbetrags pro kantonale Aufsichtsbehörde erfolgt basierend auf dem Stichtag 31.12. durch die Oberaufsichtskommission. Die Aufbaukosten für die Oberaufsichtskommission im Jahr 2011 werden durch den Bund getragen. Ab dem Jahr 2012 sind die Kosten vollständig durch Aufsichtsabgaben und Gebühren gedeckt.

Artikel 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen

Beim Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen wurde bisher von der Direktaufsicht des Bundes, d.h. dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV/ABV), eine jährliche Aufsichtsabgabe gemäss Artikel 2 und 3 der Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV) erhoben. Ab dem 1. Januar 2012 geht die Direktaufsicht über diese Einrichtungen an Oberaufsichtskommission über. Die bisherige Bemessungsregelung der VGBV muss in der Folge angepasst werden.

Aufgrund der zu erwartenden Kosten des Teilbereichs Direktaufsicht ergibt sich folgender Tarif bei den Abgaben des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen:

- eine Grundabgabe in Promille des Vermögens gemäss Staffelung, maximal aber 125 000 Franken (Abs. 1) - eine Zusatzabgabe bei den Anlagestiftungen von Franken 1 000 je Sondervermögen, d.h. je Anlagegruppe (Abs. 2).

Die Zusatzabgabe bei den Anlagestiftungen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Aufsicht jede Anlagegruppe separat prüfen muss und somit die Anzahl Anlagegruppen direkten Einfluss auf den Umfang der Prüftätigkeit der Aufsicht hat.

Artikel 9 Ordentliche Gebühren

Artikel 9 enthält den Gebührentarif für ordentliche Massnahmen. Dieser entspricht grösstenteils dem heutigen Gebührentarif gemäss VGBV. Gestrichen wurden die Gebühren für Registrierung (bisher Bst. b), Änderung oder Löschung eines Registereintrags (bisher Bst. c) und Teilliquidation (bisher Bst. h), da diese Aufgaben nicht durch die Oberaufsichtskommission durchgeführt werden.

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Buchstabe c regelt die Gebühr für die Prüfung der Reglemente und deren Änderungen. Darunter fällt nicht nur die Prüfung des Stiftungsreglements, sondern auch diejenige von Spezialreglementen wie etwa den Anlagerichtlinien oder des Organisations- und Geschäftsreglements. Buchstabe g enthält den Tarif für Aufsichtsmassnahmen, der auch gegenüber den kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden zur Anwendung gelangt.

Buchstabe h regelt die Gebühr für die Zulassung der Experten oder Expertinnen für berufliche Vorsorge.

Die Gebühren berechnen sich nach Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 250 Franken gilt (Abs. 3).

Artikel 10 Ausserordentliche Gebühr

Für ausserordentliche Massnahmen und Abklärungen können bei den Aufsichtsbehörden (Abs. 1) sowie den Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und dem Sicherheitsfonds Gebühren erhoben werden (Abs. 2).

Artikel 11 Allgemeine Gebührenverordnung

Die vorliegende Verordnung regelt aus Gründen der Übersichtlich- und Lesbarkeit nicht sämtliche Aspekte der Gebühren. Aus diesem Grund wird die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004, welche die Grundsätze festlegt, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt, für anwendbar erklärt.

4. Abschnitt: Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Artikel 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen

Der bisherige Artikel 6 BVV 1 regelte die Voraussetzungen für die Registrierung, der bisherige Artikel 7 BVV 1 definierte die einzureichenden Unterlagen. Die Mehrheit der Voraussetzungen überschneidet sich mit denjenigen aus den Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (BBl 2005 S. 4233). Im Rahmen der Integration der Weisungen in die BVV 1 werden deshalb neu in Artikel 2 Absatz 2 die von allen Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dienen, einzureichenden Dokumente definiert. Diese Unterlagen sind neu nicht mehr nur für die Registrierung, sondern auch für die Aufsichtsübernahme nötig. Die Vorgaben gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Die erforderlichen Dokumente werden neu aus Praktikabilitätsgründen in einem einzigen Artikel aufgezählt.

Absatz 1 legt fest, dass die Gründer vor der öffentlichen Beurkundung aktiv werden und der Aufsichtsbehörde alle nötigen Dokumente vorlegen müssen. Neu sind sämtliche Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen, bevor die Vorsorgeeinrichtung Anstrengungen zur Beurkundung durch einen Notar oder durch eine öffentliche Urkundsperson bzw. zur Eintragung ins Handelsregister unternimmt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Einrichtungen im grösseren Umfang tätig werden, bevor sie einer BVG-Aufsichtsbehörde unterstehen.

Absatz 2 führt aus, welche Unterlagen einzureichen sind: Buchstaben a, b, c, d entsprechen Ziffer 3 Absatz 2 der bisherigen Weisungen. Buchstabe e ergibt sich aus Artikel 67 BVG i.V.m. Artikel 43 BVV 2 und Ziffer 43 der bisherigen Weisungen, die eine Rückdeckung in gewissen Situationen vorschreiben.

Die Annahmeerklärungen der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge (Bst. f) ermöglichen der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung ihren Pflichten gemäss Artikel 52a Absatz 1 BVG nachkommt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die blosse Meldung dieser

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beiden Kontrollorgane durch die Einrichtung keine Gewähr bietet, dass diese das Mandat auch übernehmen. In einigen Fällen stellte sich gar heraus, dass sie überhaupt nicht informiert waren, dass sie das Revisions- oder Expertenmandat übernehmen sollten. Deshalb müssen die Aufsichtsbehörden eine von den Beauftragten verfasste Annahmeerklärung verlangen.

Absatz 3 hält fest, welche Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen sind, damit diese die Gewährsprüfung durchführen kann.

Artikel 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörden

Absatz 1 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde bei der Gründung die Konformität der Organisation, der Geschäftsführung und der Vermögensanlage sowie insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten prüft. Dies sind Aufgaben, welche im Prinzip der Revisionsstelle nach Artikel 52c BVG obliegen. Die erste ordentliche Prüfung der Revisionsstelle erfolgt aber erst nach Erstellung der ersten Jahresrechnung, d.h. nach über einem Jahr. Bei ungenügender Organisation, Verletzung der Loyalitätsvorschriften oder Interessen der Vorsorgeeinrichtung kann bis zu diesem Zeitpunkt schon ein erheblicher Schaden entstanden sein. Die genannten Anforderungen sind elementar; sie müssen daher bereits bei der Gründung gewährleistet sein und deshalb erstmalig von der Aufsichtsbehörde geprüft werden. So besteht eine zusätzliche Sicherheit, dass keine Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge errichtet wird, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Absatz 2 übernimmt den Inhalt der bisherigen Artikel 6 Bst. a BVV 1 und Artikel 7 Absatz 1 Bst. e BVV

1 sowie Ziffer 3 Absatz 3 der Weisungen.

Bei der Gründung hat die Aufsichtsbehörde auch eine Gewährsprüfung der Verantwortlichen gemäss Artikel 51b BVG vorzunehmen. Artikel 13 definiert dabei die Begriffe „guter Ruf“ und „einwandfreie Geschäftstätigkeit“ nicht. Eine solche Definition findet sich auch in keinem anderen Erlass einer Aufsichtsbehörde, welche eine Gewährsprüfung durchführt. Dies aus gutem Grund: Eine Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde kann die Gewähr einer Person nicht allgemein, losgelöst von den konkreten Umständen beurteilen. Sie muss bei der Beurteilung der Gewährsfrage immer berücksichtigen, welche spezifische Funktion ein „Gewährsträger“ innerhalb der Einrichtung wahrzunehmen hat. Es kann durchaus sein, dass eine Person für die eine Funktion in einer bestimmten Situation „Gewähr“ bietet, während dies bei einer andern Funktion nicht der Fall wäre.

Absatz 3 zählt deshalb nur auf, welche Tatsachen bei der Prüfung insbesondere zu berücksichtigen sind: Strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Schweizerischen Strafregister nicht entfernt ist sowie bestehende Verlustscheine. Da Gerichts- und Verwaltungsverfahren sich über mehrere Jahre hinziehen können, sollen nicht nur abgeschlossene, sondern auch hängige Verfahren berücksichtigt werden.

Artikel 14 Berichterstattung nach der Gründung

Artikel 14, der vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen kann, stellt lediglich eine Konkretisierung von Artikel 62a BVG dar. Dieser erlaubt den Aufsichtsbehörden, vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, von der Revisionsstelle oder vom Experten für berufliche Vorsorge jederzeit Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Sammel- und

Gemeinschaftsstiftungen im Sinne von Artikel 65 Absatz 4 BVG

Artikel 65 Absatz 4 BVG überträgt dem Bundesrat die Zuständigkeit, ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen festzulegen. Bisher sind diese zwei Voraussetzungen durch die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005

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über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (BBl 2005 S. 4233) festgelegt worden. Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden, haben aber auch Auswirkungen auf die sich in Gründung befindenden Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Aus diesem Grund muss gemäss der Botschaft explizit festgehalten werden, dass der Bundesrat minimale Anforderungen finanzieller Art aufstellen kann. Die Botschaft stellt auch klar, dass die Ausführung in der BVV 1 zu regeln ist (BBl 2007 S. 5709).

Die nachfolgenden Artikel übernehmen im Wesentlichen die durch die oben genannten Weisungen aufgestellten Grundsätze. Aus Gründen der Rechtssicherheit und –systematik werden alle Vorschriften im Bereich der Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in BVV 1 zusammengezogen. Da die Weisungen soweit notwendig in die Verordnung übernommen werden, können sie aufgehoben werden.

Nicht betroffen von den nachfolgenden zusätzlichen Gründungsvoraussetzungen sind Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern sowie Verbandseinrichtungen. Als Gründerin einer Verbandseinrichtung kommt nur ein Berufsverband im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 BVG in Frage, wie dies der französische Text („association professionnelle“) klarer als der deutsche („Verbandseinrichtung“) zum Ausdruck bringt. Ein Berufsverband bezweckt die Wahrung der Berufsinteressen seiner Mitglieder (politische und wirtschaftliche Interessen), die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen zur Erfüllung von Verbandszwecken (Einkaufs- und/oder Verkaufsorganisationen, Verbandszeitung), die Berufsförderung durch Ausbildungseinrichtungen (Ausbildungszentren, berufliche Weiterbildung) und kann Träger oder Mitträger von Sozialversicherungseinrichtungen (AHV-Kassen, Familienausgleichskassen) sein.

Es darf daher nicht vorkommen, dass zuerst ein Interessenverband gegründet wird, welcher eine Sammelstiftung dann als Verbandskasse errichtet und so die finanziellen Voraussetzungen umgehen kann.

Artikel 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Artikel 15 definiert die von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zusätzlich zu Artikel 12 Absätze

2 und 3 einzureichenden Unterlagen.

Anschlussverträge (Bst. a) kommen nur bei Einrichtungen mit mehreren angeschlossenen Arbeitgebern vor. Den Anforderungen bezüglich Anfangsvermögen und Garantieerklärung (Bst. b und c) sollen gemäss Gesetzestext (Art. 65 Abs. 4 BVG) nur die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen unterstehen. Der Businessplan (Bst. d) ist eine Voraussetzung, die aus den Weisungen übernommen wurde, und soll deshalb weiterhin nur für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten.

Die Buchstaben b und c entsprechen materiell der Ziffern 41 bzw. Ziffer 42 der bisherigen Weisungen und ergeben sich direkt aus Artikel 65 Absatz 4 BVG. Für den Nachweis der Einzahlung des Anfangsvermögens kann die Aufsichtsbehörde konkrete Einzahlungsbelege verlangen.

Die Anforderungen an den Business-Plan (Bst. d) werden nicht mehr explizit festgehalten, wie dies früher in Ziff. 3 Absatz 2 Bst. c der Weisungen der Fall war. Die Aufsichtsbehörde erhält dadurch den Spielraum, Angaben, die sie als besonders wichtig erachtet, zusätzlich ein zu verlangen bzw. auf andere, weniger wichtige, zu verzichten. Der Business-Plan muss jedoch mindestens Angaben über die Wachstumserwartung, die Organisation (soweit nicht aus dem Organisationsreglement ersichtlich), das Finanzierungs-, das Anlage- und das Marketingkonzept und eine Analyse versicherungs- und finanztechnischer Risiken enthalten.

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Artikel 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme

Artikel 16 legt fest, dass die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung keine Anschlussverträge oder Anschlussvereinbarungen abschliessen darf, solange die Aufsichtsbehörde keine Aufsichtsübernahmeverfügung erlassen hat. Diese Einschränkung findet ihren Grund im Schutz der Versicherten. Dieser ist nur gewährleistet, wenn die Vorsorgeeinrichtung auch tatsächlich beaufsichtigt und so die Einhaltung der gesetzlichen Mindestbestimmungen sichergestellt wird.

Artikel 17 Anfangsvermögen

Artikel 17 regelt das Anfangsvermögen und entspricht Ziffer 41 Absatz 1 der Weisungen. Neu wird das Vorhandensein eines genügenden Anfangsvermögens nicht erst bei der Aufsichtsübernahme, sondern bereits im Rahmen der Vorprüfung geprüft. Dabei kann sich die Aufsichtsbehörde auf alle ihr vorliegenden Unterlagen stützen (Business-Plan, Reglemente, Versicherungsverträge etc.). Das Anfangsvermögen soll die Startphase der Einrichtung sicherstellen, d.h. zumindest die ersten zwei Jahre müssen damit abgedeckt werden.

Artikel 18 Garantie, Rückdeckung

Artikel 18 regelt Garantie sowie Rückdeckung und entspricht weitgehend Ziffer 42 der bisherigen Weisungen. Neu wird auch diese Voraussetzung bereits im Rahmen der Vorprüfung geprüft.

Ziffer 42 Absatz 2 Satz 2 der Weisungen ermöglichte der Aufsichtsbehörde, die Bank oder die Versicherung vor Ablauf der Verpflichtungsdauer aus der Garantieverpflichtung zu entlassen. Diese Möglichkeit wird neu aufgehoben: weder Vorsorgeeinrichtung noch Aufsichtsbehörde können mit Sicherheit vorhersehen, ob die Garantie in Anspruch genommen werden muss. Eine frühzeitige Entlassung aus der Verpflichtung ist weder im Sinne der Versicherten, noch der Governance- Bestimmungen.

Das Erfordernis einer Garantie entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen Vollversicherungsvertrag abgeschlossen hat, der auf mindestens 5 Jahre unkündbar festgelegt ist. Diese Bestimmung dient der Sicherstellung, dass der Versicherungsvertrag nicht vorzeitig aufgelöst werden kann, weil z.B. die Prämien nicht bezahlt werden. Sinn und Zweck der Garantiebestimmung könnten sonst umgangen werden.

Artikel 19 Parität im obersten Organ

Diese Bestimmung gilt für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, welche von Gesetzes wegen die Parität erfüllen müssen. Bisher präzisierten die Weisungen (Ziff. 51), dass Artikel 51 BVG nicht erfüllt ist, wenn das oberste paritätische Organ nur zwei Mitglieder aufweist. In der Praxis bekunden viele Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen jedoch Mühe, genügend Mitglieder dafür zu finden. Dieses Problem ist noch viel akuter in der Gründungsphase, in der noch nicht viele Anschlussverträge abgeschlossen wurden. Damit die Paritätsbestimmungen in einem zeitlich absehbaren Rahmen umgesetzt werden, wird neu festgelegt, dass die paritätischen Wahlen spätestens nach einem Jahr seit Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme durchgeführt werden müssen. Dies stellt gegenüber der bisher gültigen Weisung des BSV (50 Anschlüsse oder zwei Jahre) eine Verschärfung dar.

Die bisherigen Anforderungen in Ziffer 52 Absatz 1 der Weisungen (Geschäftsführung und Organisa- tionsstruktur der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung) zur erforderlichen Ausbildung für die Leitung einer Pensionskasse werden in Artikel 48f BVV 2 (im Rahmen der Bestimmungen zur Governance) übernommen und gelten neu auch für alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

Nicht mehr explizit geregelt wird die Prüfung der Informatik (Ziff. 52 Abs. 2 Satz 2 der bisherigen Weisungen). Diese Prüfung hat sich in der Vergangenheit als realitätsfremd und unpraktikabel erwiesen. Die Aufsichtsbehörde kann sich aufgrund von Artikel 2 Absatz 4 BVV 1 versichern, dass die

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geplante Organisation, worunter auch die Informatik fällt, den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ausreichend ist.

Artikel 20 Änderung der Geschäftstätigkeit

Artikel 20 übernimmt einen Teil von Ziffer 22 der bisherigen Weisungen, die dem Schutz der Versicherten dient: Ändert eine bestehende Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung ihre Geschäftstätigkeit wesentlich, kann das Auswirkungen auf deren Fortbestand haben. Die Vorsorgeeinrichtung muss diesfalls die Aufsichtsbehörde informieren. Diese verlangt den Nachweis, dass auch unter den geänderten Umständen ein Fortbestand gewährleistet ist. Als mögliche wesentliche Änderung gilt insbesondere eine starke Ab- oder Zunahme der Anzahl Anschlüsse oder des Deckungskapitals innert kurzer Zeit. Eine solche Veränderung kann dabei ohne, aber auch unter Einwirkung der Einrichtung erfolge. Denkbar ist z.B. der Fall, dass eine Einrichtung mit vielen ungünstigen Anschlüssen eine neue Einrichtung gründet, die lukrativen Anschlüsse mitnimmt und den Restbestand zurücklässt. Im Insolvenzfall müsste diesfalls der Sicherheitsfonds eingreifen. Die Einrichtung muss zur Vermeidung eines solchen Falles darlegen können, dass der Fortbestand der Restkasse gewährleistet ist.

Diese Bestimmung gilt auch für bereits bestehende Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Anlagestiftungen

Artikel 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Artikel 21 regelt, welche zusätzlichen Unterlagen die Anlagestiftungen bei der Gründung der Aufsichtsbehörde (d.h. hier der Oberaufsichtskommission) einzureichen haben. Neben den Unterlagen und Angaben gemäss Artikel 12 Absätze 2 und 3 haben die Anlagestiftungen einen Business-Plan (Bst. a) und erforderliche Prospektentwürfe (Bst. b) bei Anlagegruppen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) einzureichen. Im Businessplan müssen namentlich die Angaben zum Absatzgebiet, dem angestrebten Anlagevolumen, dem budgetierten Verwaltungsaufwand sowie den Gebühren und Kommissionen dargelegt werden.

Artikel 22 Widmungsvermögen

Das Widmungsvermögen bei der Stiftungsgründung (Widmungsvermögen im Sinne von Art. 80 ZGB) beträgt - analog zum Aktienrecht - mindestens 100'000 Franken. Das Widmungsvermögen ist das Fundament des Stammvermögens und bildet eine Passivposition in der Bilanz des Stammvermögens.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Absatz 1: Die Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (bisherige BVV 1) wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (neue BVV 1 ersetzt).

Absatz 2: Die bisherige Gebührenverordnung der Direktaufsicht des BSV, die VGBV, wird während der Übergangszeit, d.h. bis Ende 2014 weiterhin anwendbar sein, da die Direktaufsicht des BSV während dieses Zeitraums weiterhin die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen inne haben wird. Spätestens per 31. Dezember 2014 werden sämtliche Vorsorgeeinrichtungen zu kantonalen Aufsichtsbehörden gewechselt haben. Auf den 31. Dezember 2014 hin wird die VGBV daher aufgehoben.

Die Weisungen des Bundesrates über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen werden aufgehoben, da ein Grossteil ihres Inhalts in die neue BVV 1 oder in die BVV 2 überführt wurde (BBl 2011 6153).

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Artikel 24 Änderung bisherigen Rechts

Gemäss Artikel 12 BVV 1 Absatz 1 müssen die Urkunde bzw. die Statuten zuerst von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sein, bevor sie öffentlich beurkundet werden. So wird verhindert, dass die Urkunde den Voraussetzungen für die Gründung einer Vorsorgeeinrichtung nicht genügt und vor oder mit der Aufsichtsübernahme eine Urkundenänderung vorgenommen werden muss. Ebenso dient die Voranstellung der aufsichtsrechtlichen Prüfung vor die Eintragung ins Handelsregister der Verminderung einer allfälligen Missbrauchsgefahr.

Um die Koordination mit den Handelsregisterämtern zu gewährleisten, ist die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 anzupassen:

Art. 94 Abs.1 Bst. f (neu) Anmeldung und Belege

Artikel 94 zählt die Unterlagen auf, die mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung dem Handelsregisteramt eingereicht werden müssen. Falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient, muss dem Handelsregisteramt neu zusätzlich auch die Bestätigung der Aufsichtsbehörde betreffend Aufsichtsübernahme eingereicht werden. Damit wird gewährleistet, dass sich keine Vorsorgeeinrichtung ins Handelsregister eintragen lässt und aktiv wird, bevor die Aufsichtsbehörde ihre Prüfung vollzogen hat.

Art. 95 Abs.1 Bst. n (neu) Inhalt des Eintrags

Artikel 95 umschreibt den Inhalt des Handelsregistereintrags. Neu wird hier verlangt, dass bei Stiftungen, welche der Durchführung der beruflichen Vorsorge dienen, auch die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnt wird.

Artikel 25 Übergangsbestimmungen

Absatz 1: Gemäss dem bisher geltenden Artikel 1 BVV 1 ist die Aufsichtsbehörde eine zentrale kantonale Instanz. Diese Bestimmung ist nicht mehr vereinbar mit dem im Rahmen der Strukturreform neu formulierten Artikel 61 Absatz 3 BVG. Danach ist die Aufsichtsbehörde eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt. Die Oberaufsichtskommission muss über die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt informiert werden, damit sie eine Übersicht über die zeitgerechte Umsetzung von Artikel 61 Absatz 3 hat.

Absatz 2: Das BSV hat die unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen innert drei Jahren ab Inkrafttreten der Strukturreform an die neuen Aufsichtsbehörden zu übergeben. Solange eine Einrichtung während dieser Übergangsperiode noch unter der Aufsicht des BSV steht, bleibt für die Festlegung der Gebühren die VGBV anwendbar.

Absatz 3: Die Übergabe der Aufsicht über eine einzelne Einrichtung vom BSV an die neue Aufsichtsbehörde erfolgt mit einer Übergabeverfügung und kann auch während des Kalenderjahres erfolgen. In diesem Fall wird die jährliche Aufsichtsgebühr nach dem alten Recht für diese Einrichtung vom BSV pro rata für die Zeit vom 1. Januar bis zum Datum der Übergabeverfügung erhoben. Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 VGBV muss das BSV die Aufsichtsgebühr von den Vorsorgeeinrichtungen im Zeitpunkt ihrer Übertragung einziehen können. Dieses Vorgehen ist dadurch gerechtfertigt, dass das BSV nach der Übertragung der Aufsicht keinen Kontakt mehr zu den betreffenden Einrichtungen haben wird. Zudem nehmen die Aktivitäten des Kompetenzzentrums Aufsicht Berufliche Vorsorge kontinuierlich ab, bis zur vorgesehenen Auflösung Ende 2014. Die letzte Rechnungsstellung des BSV für alle ihm zustehenden und noch nicht in Rechnung gestellten Gebühren erfolgt deshalb zusammen mit der Übergabeverfügung.

Absatz 4: In der Zeit, während der Vorsorgeeinrichtungen noch unter der direkten Aufsicht des BSV stehen, obwohl das neue Recht bereits in Kraft ist, schuldet das BSV (analog zu den kantonalen

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Aufsichtsbehörden) der Oberaufsichtskommission die jährliche Aufsichtsgebühr nach Artikel 7 und kann diese bei den betreffenden Vorsorgeeinrichtungen erheben.

Absatz 5 regelt die formellen Modalitäten der Übertragung der Aufsichtstätigkeit der heutigen Direktaufsicht des Bundes an die kantonalen Aufsichtsbehörden. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen (ausgenommen Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung, Anlagestiftungen) müssen innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an die kantonalen/regionalen Aufsichtsbehörden überführt werden, das heisst bis 31. Dezember 2014. Bei der Bestimmung der zuständigen Behörde stellt das BSV auf den Sitz der zu übertragenden Einrichtung ab. Der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen unterstehen ab 1. Januar 2012 der Aufsicht der Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 2 BVG). Das BSV berücksichtigt die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden bei der Übergabe der Aufsicht, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass in der anspruchsvollen Phase der Übergangszeit qualitative Einschränkungen der Aufsichtstätigkeit vermieden werden. Von der Übernahme tangiert sind ca. 10 Aufsichtsbehörden. In der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht wird das Datum festgelegt, an dem die Aufsicht an die neue Behörde übergeht.

Zwecks Verfahrensvereinfachung und um Aufsichtslücken auszuschliessen, können die Handelsregisterämter künftig das BSV als Aufsichtsbehörde aus dem Register streichen und gleichzeitig die in der rechtskräftigen Verfügung genannte neue Aufsichtsbehörde in das Register eintragen.

Artikel 26

Artikel 26 bestimmt das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012.

4 Erläuterung zur Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Artikel 9 Absatz 4

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung: Im ganzen Erlass wird die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BSV» ersetzt.

Artikel 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Gemäss Artikel 10 BVV 2, zweiter Satz, hat der Arbeitgeber „der Kontrollstelle alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 35)“. Die Strukturreform führt zu zwei formellen Anpassungen dieser Bestimmung: Erstens muss „Kontrollorgan“ durch „Revisionsstelle“ ersetzt werden. Zweitens muss künftig statt auf Artikel 35 BVV 2 auf den neuen Artikel 52c BVG verwiesen werden, der die Aufgaben der Revisionsstelle regelt.

Artikel 27g Absatz 1bis Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation

Dieser Absatz regelte bis jetzt nur, anhand welcher Bilanzen die freien Mittel berechnet werden müssen, jedoch ohne letztere zu definieren. Er wird deshalb ergänzt und regelt neu auch die Bestimmung der freien Mittel. Eine Legaldefinition der freien Mittel existierte bisher nicht. Gemäss Empfehlung 2 der Fachempfehlung zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26, welche für die Pensionskassen obligatorisch ist, entsteht ein Ertragsüberschuss jedoch erst dann, wenn die Wertschwankungsreserve in der Höhe des Zielwerts vorhanden ist. Dieses Prinzip stärkt den Grundsatz der finanziellen Sicherheit.

Analog zur Fachempfehlung Swiss GAAP FER 26 wird deshalb in der BVV 2 vorgesehen, dass freie Mittel erst entstehen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt, ihre Wertschwankungsreserve vollständig geäufnet hat. Unter diese

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Regelung fallen nicht nur Einrichtungen, die schon immer im Vollkapitalisierungssystem geführt wurden, sondern auch jene, die im Teilkapitalisierungssystem waren und gemäss Artikel 72f BVG ins Vollkapitalisierungssystem übergegangen sind.

Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung können keine freien Mittel ausweisen, solange sie nicht mindestens einen Deckungsgrad gemäss Artikel 44 BVV 2 von 80% erreicht haben. Das Erreichen von 80% ist eines der Mindestziele, welche das Gesetz in finanzieller Hinsicht für die teilkapitalisierten Kassen vorsieht. Dies rechtfertigt, dass freie Mittel erst ab 80% ausgewiesen werden können.

Diese Vorschrift hat keine Auswirkung auf die Gewährung von Leistungsverbesserungen bei unvollständigen Wertschwankungsreserven.

1. Abschnitt: Oberstes Organ

Im 3. Kapitel (Organisation) wird ein neuer Gliederungstitel eingeführt, damit neben den Ausführungsbestimmungen zur Revisionsstelle und zum Experten für berufliche Vorsorge auch solche zum obersten Organ möglich sind.

Artikel 33

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Revisionsstelle sind direkt im Gesetz verankert (Art. 52b BVG), so dass der bisherige Inhalt von Artikel 33 BVV 2 hinfällig wird (vgl. Botschaft zur Strukturreform: BBl 2007 S. 5684 und 5698). Neu wird an dieser Stelle die Zusammensetzung des obersten Organs geregelt:

Die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen halten fest, dass eine paritätische Vertretung gemäss Artikel 51 BVG nicht gewährleistet ist, wenn das oberste Organ nur zwei Mitglieder aufweist. Ein Meinungsbildungs- oder Entscheidfindungsprozess mit lediglich zwei Personen im obersten Organ findet nur ungenügend statt. Neu wird dieses Prinzip auf Verordnungsstufe festgehalten; künftig müssen dem obersten Organ mindestens vier Mitglieder angehören. Weniger Mitglieder sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen, z.B. bei einer sich in Liquidation befindlichen Vorsorgeeinrichtung, in der sich keine Mitglieder mehr finden lassen. Diese Regelung gilt im Übrigen nur für das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung, nicht aber für das paritätische Organ eines einzelnen Vorsorgewerkes.

2. Abschnitt: Revisionsstelle

Der Gliederungstitel von Abschnitt 2 («Revisionsstelle statt «Kontrollstelle») muss geändert werden, damit derselbe Ausdruck wie im BVG verwendet wird (Art. 52a bis 52c BVG).

Artikel 34 Unabhängigkeit der Revisionsstelle

Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle wird verstärkt, was zur Verbesserung der Governance in der 2. Säule beiträgt. Die Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 728 des Obligationenrechts, adaptiert die dortigen Formulierungen jedoch für die 2. Säule.

Absatz 1 hält in allgemeiner Form fest, dass die Revisionsstelle unabhängig sein muss und objektiv zu prüfen hat. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich (sog. «Independence in Fact») noch dem Anschein nach (sog. «Independence in Appearance») beeinträchtigt sein. Die Revision eines einwandfreien Abschlusses durch eine subjektiv unvoreingenommene Revisionsstelle ist für Dritte wertlos, wenn nach aussen hin die Glaubwürdigkeit der Revision durch Umstände beeinträchtigt wird, die den Anschein einer mangelnden Unabhängigkeit der Revisionsstelle begründen.

Die Bejahung des Anscheins einer ungenügenden Unabhängigkeit darf nicht als ethischer Vorwurf einer effektiven inneren Befangenheit verstanden werden. Für die Beurteilung des äusseren

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Anscheins der fehlenden Unabhängigkeit ist auf die Würdigung der Umstände durch eine durchschnittliche Betrachterin oder einen durchschnittlichen Betrachter auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung abzustellen. Ein Anschein der fehlenden Unabhängigkeit kann sich insbesondere aus persönlichen

Umständen ergeben.

Absatz 2 zählt einige Konstellationen auf, bei denen das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht erfüllt ist. Die Revisionsstelle darf nicht in einer Entscheidfunktion der zu prüfenden Einrichtung sein oder in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu ihr stehen (Bst. a) oder Dienstleistungen erbringen, durch die das Risiko besteht, dass die eigene Arbeit geprüft wird (Bst. d). Sie darf auch nicht direkt oder indirekt beteiligt sein an der Gründerin oder Geschäftsführung der Einrichtung (Bst. b). Der leitende Revisor darf zudem keine enge Beziehung zu Personen mit Entscheidfunktion haben (Bst. c). Zu denken ist hier an ein Holdingskonstrukt, bei dem eine Gesellschaft die Vorsorgeeinrichtung als Geschäftsführerin betreut und eine andere Gesellschaft derselben Holding die Revision durchführt.

Der bisherige Verweis auf Artikel 33 BVV 2 muss gestrichen werden, da die aktuell gültige Verordnungsbestimmung einen neuen Inhalt erhält. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Tätigkeit als Revisionsstelle sind neu in Artikel 52b BVG geregelt.

Artikel 35 Aufgaben der Revisionsstelle

Die Prüfaufgaben der Revisionsstelle, die bisher auf Gesetzes- und Verordnungsstufe geregelt waren, werden im neuen Artikel 52c BVG geregelt. Ein Grossteil von Artikel 35 BVV 2 kann daher aufgehoben werden.

Absatz 1 enthält neu eine Detailbestimmung zur Prüfung der Geschäftsführung und Organisation (Art. 52c Abs. 1 Bst. b). Ein Bestandteil dieser Überprüfung ist auch die Prüfung der Existenz einer der Grösse und Komplexität der Vorsorgeeinrichtung angemessenen internen Kontrolle. Angemessen bedeutet, dass diese Kontrolle dem Risikoprofil der Vorsorgeeinrichtung zu entsprechen hat. Speziell bei kleineren Kassen kann die Kontrolle deshalb sehr einfach und formlos gehalten sein (Funktionentrennung, Vieraugenprinzip, Kollektivunterschrift, etc.). Bei grossen Einrichtungen hingegen wird kaum mehr auf ein formelles internes Kontrollsystem verzichtet werden können. Es wird Aufgabe der Oberaufsichtskommission sein, in diesem Bereich nähere Vorgaben zu machen.

Neu konkretisiert Absatz 2 die Überprüfung der Einhaltung der Loyalitätspflichten: Diese werden in erster Linie durch das oberste Organ kontrolliert. Die Revisionsstelle prüft anschliessend, ob diese Kontrolle hinreichend erfolgt ist (Art. 52c Abs. 1 Bst. c). Damit die Überprüfung aussagekräftig ist, hat die Revisionsstelle zumindest stichprobenartig die Angaben in der Offenlegungserklärung gemäss Artikel 48l inhaltlich zu verifizieren.

Der bisherige Inhalt von Absatz 3 (Meldung der Revisionsstelle über das Ergebnis der Prüfung an die Aufsichtsbehörde) wird neu in Artikel 52a Absatz 2 geregelt (Zustellung des Berichts durch die Vorsorgeeinrichtung). Die bisher in Absatz 4 geregelte Prüfung bei Übertragung der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung an einen Dritten wird neu in Absatz 3 übernommen.

Absatz 5 wird aufgehoben, da nicht mehr das Bundesamt für Sozialversicherungen gegenüber den Aufsichtsbehörden Weisungen erlässt, sondern die Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 1 Bst. a BVG).

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Artikel 35a Besondere Aufgaben der Revisionsstelle bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

Artikel 35a BVV 2 bleibt inhaltlich unverändert, da er Artikel 52c Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 BVG im Falle der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung ergänzt und präzisiert. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52c BVG ersetzt wird. Ausserdem wird in Absatz 1 und im Einleitungssatz in Absatz 2 «Kontrollstelle» durch «Revisionsstelle» ersetzt.

Artikel 36 Verhältnis der Revisionsstelle zur Aufsichtsbehörde

Formell wird der Klammerverweis angepasst, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52c BVG ersetzt wird. Zudem wird in allen Absätzen der Begriff „Kontrollstelle“ durch „Revisionsstelle“ ersetzt

Aufgrund der Bestimmungen in den neuen Artikel 52a Absatz 2 und 52c Absatz 1 Bst. a und b BVG wird der bisherige Absatz 1 überflüssig und wird durch den bisherigen Absatz 2 ersetzt.

Absatz 2 enthält neu die Pflicht der Revisionsstelle, gleichzeitig mit der Aufsichtsbehörde auch das oberste Organ zu orientieren, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die den guten Ruf und die einwandfreie Geschäftstätigkeit von Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dient, in Frage stellen. Die doppelte Meldung garantiert, dass sowohl das oberste Organ als auch die Aufsichtsbehörde auf dem gleichen Kenntnisstand sind.

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3, wird aber neu gegliedert.

3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge

Durch die Einführung eines neuen 1. Abschnitts (Oberstes Organ) vor Artikel 33 muss die Nummerierung der Abschnittstitel angepasst werden.

Artikel 37 und 39 (aufgehoben)

Da die Zulassungsvoraussetzungen für Experten neu im Gesetz geregelt sind (Art. 52d BVG), werden die Artikel 37 und 39 hinfällig.

Art 40 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge

Formell wird der Verweis in Klammern in der Sachüberschrift von Artikel 40 angepasst. Materiell wird Artikel 40 ergänzt, da die bisherige allgemein gehaltene Formulierung („darf … nicht weisungsgebunden sein“) nicht mehr ausreicht. Artikel 40 zählt neu die Unvereinbarkeitsgründe detailliert auf und lehnt sich dabei an Artikel 34 BVV 2 bzw. Artikel 728 OR an. An die Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge werden somit ähnliche Massstäbe wie an die der Revisionsstelle gesetzt. Insbesondere wird künftig nicht mehr möglich sein, dass ein Unternehmen, das die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung durchführt, gleichzeitig auch Experte derselben Einrichtung ist.

Die Unabhängigkeit darf weder in tatsächlicher Hinsicht (independence in fact) noch dem Anschein nach (independence in appearance) beeinträchtigt sein. Massgebend ist dabei der Eindruck eines Durchschnittsmenschen. Es geht nicht nur darum, Druckversuche des Auftragsgebers zu verhindern, sondern auch darum, das Image der Experten für berufliche Vorsorge, dem eine durchaus behördenähnliche Stellung zukommt, zu schützen.

Gemäss Absatz 2 Buchstabe a dürfen die Experten nicht Entscheidfunktion in der Vorsorgeeinrichtung ausüben, d.h. nicht selber Mitglied des obersten Organs, der Geschäftsführung oder eines anderen

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Organs mit Entscheidfunktion sein. Zudem dürfen sie auch in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung stehen.

Buchstabe b führt aus, dass eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nicht mit der Tätigkeit des Experten vereinbar ist. Nicht möglich ist somit, dass eine Versicherungsgesellschaft oder eine Unternehmung eine Sammeleinrichtung gründet und durch einen im eigenen Unternehmen oder Tochterunternehmen arbeitenden Experten prüfen lässt. Bei den indirekten Beteiligungen ist an bedeutende Beteiligungen über Zwischengesellschaften zu denken.

Gemäss Buchstabe c darf keine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung des Experten mit Entscheidungsträgern der Vorsorgeeinrichtung bestehen.

Weiter ist gemäss Buchstabe d das Mitwirken bei der Geschäftsführung unvereinbar mit der Expertentätigkeit. Ein solches Selbstprüfungsverbot ist aus Corporate Governance Sicht selbstverständlich und gilt auch dann, wenn zwischen den Experten und den Erbringern der Geschäftsführung innerhalb desselben Unternehmens eine strikte personelle Trennung besteht. Eine rein auf die technische Verwaltung/Buchhaltung beschränkte Dienstleistung ist mit einem Expertenmandat durchaus vereinbar.

Nicht mit der Expertentätigkeit vereinbar ist gemäss Buchstabe e die Übernahme eines Auftrags, der zu einer längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit (Klumpenrisiko) führt. Ob ein übernommenes Mandat zu einer längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt, ist im Einzelfall zu prüfen. Analog zur bestehenden Praxis bei den Revisionsstellen dürfte die obere Grenze bei 20% der gesamten Honorarsumme liegen (bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen liegt die Grenze gemäss Artikel 11 Absatz 1 Bst. a Revisionsaufsichtsgesetz sogar bei 10%). Dabei gilt es selbstverständlich zu berücksichtigen, dass in der Aufbauphase der Expertentätigkeit diese Bestimmung nicht erfüllt werden kann und daher während dieser Zeit, d.h. während zwei bis drei Jahren, auch nicht zum Tragen kommen darf.

Buchstabe f verbietet den Abschluss eines Vertrages zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrages, der ein Interesse des Experten am Prüfergebnis begründet. Dazu gehören insbesondere Verträge mit erfolgsabhängigem Honorar oder mit Gewährung ungewöhnlich hoher Rabatte sowie Verträge mit Zusicherung einer Funktion in der zu prüfenden Einrichtung. Der Experte darf zudem auch nicht selber Destinatär der zu prüfenden Vorsorgeeinrichtung sein, da er in diesem Fall ein Interesse am Prüfergebnis haben könnte.

Wenn der Experte gegenüber dem Arbeitgeber einer betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung weisungsgebunden ist, ist seine Unabhängigkeit ebenfalls nicht mehr gegeben (Bst. g).

Absatz 3 dehnt den Geltungsbereich der obigen Unvereinbarkeitsvorschriften auf sämtliche Personen aus, die im Unternehmen, welches das Expertenmandat durchführt, als oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane oder mit Entscheidfunktion tätig sind.

Artikel 41 Verhältnis des Experten für berufliche Vorsorge zur Aufsichtsbehörde

Artikel 41 BVV 2 wird beibehalten, da es sich um eine nützliche Zusatzbestimmung zu den Artikel 52e, 62 und 62a BVG betreffend das Verhältnis des Experten zur Aufsichtsbehörde handelt. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52e BVG ersetzt wird.

Artikel 41a Besondere Aufgaben des Experten bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

Artikel 41a BVV 2 bleibt unverändert, da er Artikel 52e BVV ergänzt und die besonderen Aufgaben des Experten bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung näher ausführt. Formell muss der

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Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52e BVG ersetzt wird.

Artikel 44 Unterdeckung

Absatz 1 legt fest, wann eine Unterdeckung besteht. Diese Definition gilt sowohl für vollkapitalisierte Pensionskassen als auch für Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung. Der Deckungsgrad wird bei beiden Arten von Einrichtungen gleich berechnet.

Eine so definierte Unterdeckung hat bei einer teilkapitalisierten Kasse jedoch nicht die gleichen Auswirkungen wie bei einer vollkapitalisierten Kasse. Der Fehlbetrag der ersteren wird nämlich (zumindest teilweise) vom Arbeitgeber garantiert; es sind deshalb mit Ausnahme von dem in Artikel 72e BVG vorgesehenen Fall keine Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und weder die aktiven Versicherten noch die Rentner werden von der Unterdeckung berührt. Technisch gesehen geht es deshalb nicht um eine Unterdeckung, sondern um den nicht-kapitalisierten Teil der Vorsorgeeinrichtung. Aus diesem Grund wird die Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im System der Teilkapitalisierung von den in Artikel 44 Absatz 2 BVV 2 vorgesehenen Informationspflichten ausgenommen, sofern sie die Ausgangsdeckungsgrade erreicht. Für die Vorsorgeeinrichtung jedoch, die sich in der von Artikel 72e BVG vorgesehenen Situation befindet, ist Artikel 44 Absatz 2 BVV 2 weiterhin anwendbar. So oder so müssen Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, so lange sie den Zieldeckungsgrad von 80% nicht erreichen, der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Plan zu unterbreiten, der ausweist, wie sie diesen Deckungsgrad spätestens nach 40 Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung erreichen (Bst. c der Übergangsbestimmungen).

Artikel 44c (aufgehoben)

Artikel 44c hielt bis anhin fest, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen jährlich überprüft und dem Bundesrat Bericht erstattet. Diese jährliche Berichterstattung wird künftig sinnvollerweise durch die Oberaufsichtskommission erfolgen. Da für die Prüfung vor allem auf die Daten der kantonalen Aufsichtsbehörden abgestellt wird, ist die Oberaufsichtskommission näher am Zahlenmaterial. Es macht wenig Sinn, wenn die Daten auch noch vom Bundesamt für Sozialversicherungen einverlangt und ausgewertet werden. In welcher Form und Periodizität die Oberaufsichtskommission einen solchen Bericht erstellt, wird sie selber entscheiden. Denkbar ist die Darstellung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts der Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 3 BVG) oder in einer separaten Publikation. Die Streichung des Berichts als Aufgabe des Bundesamtes für Sozialversicherungen bedeutet aber nicht, dass sich das Amt künftig nicht mehr mit der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen auseinandersetzen und sich bei Bedarf in einer anderen Form als bisher dazu äussern wird.

Artikel 45 (aufgehoben)

Absatz 1 wird in Artikel 72a Absatz 1 BVG übernommen. Absatz 2 erster Satz ist durch die im Rahmen der 1. BVG-Revision als obligatorisch erklärten Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 26 überholt. Die Forderung des zweiten Satzes, wonach die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag der Garantie bei dessen Aktivierung in ihre Bilanz aufnehmen muss, ergibt sich ebenfalls aus den erwähnten Rechnungslegungsstandards. Der gesamte Artikel 45 BVV 2 kann deshalb aufgehoben werden.

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Artikel 46 Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Artikel 46 betrifft die Zulässigkeit von Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven.

Die Bestimmung basiert auf Artikel 65b BVG und steht in folgendem Kontext: Im Rahmen von Artikel 65 und 65a BVG ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes zu gewährleisten und transparent darzulegen. Gestützt auf Artikel 65a Absatz 5 BVG wurde in Artikel 47 Absatz 2 BVV 2 festgelegt, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen für Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 (FER 26) - in der Fassung vom 1. Januar 2004 - aufzustellen und zu gliedern haben, wobei die anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, diese Empfehlungen sinngemäss anzuwenden haben. Nach Artikel 48e BVV 2 sind die Regeln zur Bildung von Schwankungsreserven in einem Reglement festzuhalten. Der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten. Die Äufnung der Wertschwankungsreserve bis zum definierten Zielwert ist für das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung elementar. Andererseits ist auch die Beteiligung der (aktiven) Versicherten an einem positiven Ergebnis vor Bildung der Wertschwankungsreserve ein wichtiger Bestandteil der Leistungspolitik vieler Einrichtungen. In diesem Spannungsverhältnis und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Einrichtungen ist auch die Regelung des neuen Artikels 46 betreffend die Äufnung der Wertschwankungsreserve zu betrachten:

Die Bestimmung bezweckt zu vermeiden, dass Einrichtungen bei gutem Renditeverlauf – wie sich in der Praxis immer wieder zeigt -, sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserve nicht erste Priorität einräumen. Der Anwendungsbereich des Artikels wird auf jene Einrichtungen beschränkt, die ein besonders hohes Risiko aufweisen, dass unverantwortlich hohe Leistungsverbesserungen zugesprochen werden. Dies sind - mit Ausnahme der durch Absatz 3 ausgenommenen Verbandseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind - die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen: Aufgrund der gegenseitigen Konkurrenz ist hier die Versuchung gross, im Hinblick auf die Generierung von Neuanschlüssen sofort sichtbaren Leistungsverbesserungen gegenüber der Äufnung der Wertschwankungsreserven, deren Bedeutung sich erst langfristig zeigt, Priorität einzuräumen.

Für die vom Anwendungsbereich nicht erfassten Einrichtungen wird auf eine Regelung verzichtet. Es wird davon ausgegangen, dass Arbeitgeber mit einer eigenen Vorsorgeeinrichtung eigenverantwortlicher handeln, da sie dem Risiko von Sanierungsmassnahmen infolge unverantwortlicher Leistungsverbesserungen direkt ausgesetzt sind.

Die von Artikel 46 erfassten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen sollen bei unvollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen nur in einem gewissen Rahmen vornehmen können. Damit wird dem Spannungsverhältnis zwischen einer Beteiligung der (aktiven) Versicherten am positiven Ergebnis vor Bildung der Wertschwankungsreserve und der Sicherung des finanziellen Gleichgewichts Rechnung getragen. Eine Leistungsverbesserung bei noch nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven ist unter zwei Bedingungen möglich: Es darf höchstens die Hälfte des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden (Bst. a) und die Wertschwankungsreserve muss mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet sein (Bst. b). Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung berechnet nach Artikel 44 BVV2 über 100% liegt, da die Wertschwankungsreserve nicht zum Vorsorgekapital geschlagen wird und ein Deckungsgrad von 100% folglich einem Zustand ohne Wertschwankungsreserven entspricht. Bei der Prüfung dieser Bedingungen darf die beabsichtigte Leistungsverbesserung selbstverständlich nicht

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berücksichtigt werden. Zudem ist die Prüfung gegebenenfalls auf Stufe der Vorsorgewerke vorzunehmen.

Was unter einer Leistungsverbesserung zu verstehen ist, lässt sich auf Verordnungsstufe nicht exakt und abschliessend aufzählen. Vielmehr müsste hier die Oberaufsichtskommission bei Bedarf mittels Weisungen Präzisierungen und Abgrenzungen definieren. Immerhin kann bereits ausgeführt werden, dass folgende Handlungen nicht als Leistungsverbesserungen im Sinne von Artikel 46 zu verstehen sind: Die Verzinsung im Beitragsprimat bis zur Höhe des Mindestzinssatzes oder im Leistungsprimat die Gewährung von Leistungen, welche nicht über dem Niveau des verwendeten technischen Zinssatzes liegen. Eine weitere Präzisierung ergibt sich aus Absatz 2: Hier wird ausdrücklich festgehalten, dass die gestützt auf Artikel 68a BVG vorgenommene Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben nicht als Leistungsverbesserung im Sinne von Artikel 46 gilt.

Artikel 46 kommt selbstverständlich nur dort zum Tragen, wo der Aufbau einer Wertschwankungsreserve notwendig ist. Er hat also z.B. keine Bedeutung für Vorsorgeeinrichtungen, die über eine Vollversicherung für alle Risiken verfügen.

Artikel 48a Absatz 1 Bst. d und Absatz 3 Verwaltungskosten

Zusätzlich zu den Kosten für die allgemeine Verwaltung, den Kosten für die Vermögensverwaltung sowie für Marketing und Werbung wird in der Betriebsrechnung künftig auch die Ausweisung der Kosten für Makler- und Brokertätigkeit verlangt. Es handelt sich dabei um eine von der Subkommission BVG vorgeschlagene und von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates gutgeheissene Massnahme. Um die Transparenz bei den Verwaltungskosten weiter zu verbessern, müssen zudem neu auch die Kosten für die vom Gesetz vorgesehenen Prüf- und Beratungsinstanzen (Revisionsstelle, Experte für berufliche Vorsorge, Aufsichtsbehörden) explizit ausgewiesen werden.

Der neue Absatz 3 beschäftigt sich mit dem Problem, dass die Vermögensverwaltungskosten in der Betriebsrechnung nicht immer vollständig ausgewiesen werden: In den Betriebsrechnungen werden i.d.R. nur diejenigen Positionen aufgenommen, die der Vorsorgeeinrichtung explizit als Kosten belastet werde, d.h. der Vermögensverwaltungskostenbegriff wird restriktiv ausgelegt. Dabei werden andere Kostenkomponenten wie namentlich Gebühren oder Transaktionsgebühren nicht erfasst, welche aber aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit auch in der Betriebsrechnung ausgewiesen werden sollten. Eine Forderung nach vollständiger Transparenz in diesem Bereich würde dazu führen, dass z.B. nicht mehr in Fonds oder strukturierte Produkte investiert werden dürfte. Ein solches faktisches Verbot wäre doch sehr heikel, da der Anteil solcher Produkte am Markt hoch ist.

In der Praxis existieren jedoch durchaus anerkannte Richtlinien, nach denen sich die Vermögensverwaltungskosten definieren lassen. So können die Vermögensverwaltungskosten z.B. gemäss folgenden Kostenkomponenten aufgeteilt werden: Der Total Expense Ratio (TER), welche Management-, Performance-, Depot-, Service- , Fondsleitungs- und Administrationsgebühren beinhaltet; den Transaktionskosten und Steuern, welche bspw. Drittbrokerkommissionen, Börsenabgaben, Transaktions- sowie Ertragssteuern umfassen sowie den sogenannten Zusatzkosten, d.h. Beraterkosten, Controlling-Kosten oder Global-Custody Kosten. Eine präzise und den jeweiligen verschiedenen Anlagen und Produkten sachgerechte Definition der Vermögensverwaltungskosten lässt sich jedoch auf Verordnungsstufe nicht implementieren. Die Ausarbeitung solch fachtechnisch anspruchsvoller Ausführungen wird in der Folge bei Bedarf die Aufgabe der Oberaufsichtskommission sein. Auf diesem Weg wird es künftig möglich sein, insgesamt eine bessere Transparenz im Ausweis der Vermögensverwaltungskosten zu erhalten. Die Vorsorgeeinrichtungen haben es zudem bereits

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heute in der Hand, diejenigen Komponenten, die belegbar sind, in der Rubrik „Vermögensverwaltungskosten“ in der Betriebsrechnung oder im Anhang aufzuführen.

Gemäss Absatz 3 müssen die Vermögensteile, die in intransparenten Produkten angelegt sind, d.h. deren Kosten nicht gemäss obigen Ausführungen ausgewiesen werden können, im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Das oberste Organ wird verpflichtet, diese Situation jährlich zu analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik zu entscheiden.

Die Ausweisung der Verwaltungskosten in dieser Form wird erstmalig für die Jahresrechnung 2012 erfolgen müssen.

Artikel 48b Information der Vorsorgewerke

Es hat sich gezeigt, dass die Bestimmung von Artikel 48b in der Praxis nur ungenügend umgesetzt wird. Ein Grund dafür ist die zu allgemein gehaltene Formulierung, dass die „massgebenden“ Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, der Überschussbeteiligung sowie der Versicherungsleistungen bekannt gegeben werden müssen. Gerade im Bereich der Risikoprämien lassen sich die Grundlagen der Berechnung kaum in nachvollziehbarer Form darlegen. Die Risikoprämien werden von den Versicherungsgesellschaften mit komplexen Berechnungsmodellen erarbeitet, die aus Konkurrenzgründen unter das Geschäftsgeheimnis der einzelnen Gesellschaften fallen. Die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit dieser Berechnungen liegt im Kompetenzbereich der Finanzmarktaufsicht FINMA. Der Betriebsrechnung der Lebensversicherungen (Rundschreiben FINMA 2008/36 Betriebsrechnung berufliche Vorsorge) kann der Anteil entnommen werden, mit der die betreffende Lebensversicherungsgesellschaft insgesamt im Bereich berufliche Vorsorge (Kollektivversicherungsgeschäft) beteiligt ist, nicht jedoch, wie viel auf eine einzelne Vorsorgeeinrichtung entfällt.

Neu werden diejenigen Informationen verlangt, die für die Versicherten von unmittelbarem Interesse sind. So müssen gemäss Absatz 1 dem Vorsorgewerk die bezahlten Beiträge oder Prämien pro Vorsorgeeinrichtung und pro eigenes Vorsorgewerk, aufgeschlüsselt nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, mitgeteilt werden.

Weiter ist dem Vorsorgewerk gemäss Absatz 2 der insgesamt der Vorsorgeeinrichtung anfallende Betrag der freien Mittel oder der Überschussbeteiligung, der Verteilschlüssel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung sowie der konkrete Betrag, der auf das Vorsorgewerk entfällt, mitzuteilen. Aufgrund dieser Informationen können sich die Versicherten ein Bild ihrer Situation machen und auch Vergleiche mit anderen Einrichtungen anstellen.

Absatz 3 wird aufgehoben. Die Bestimmung, wonach der jeweils letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge die Grundlage der Information der Vorsorgewerke durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 65a Absatz 3 BVG (Informationen über Kapitalertrag, versicherungstechnischen Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung, Reservebildung und Deckungsgrad) bildet, erwies sich als zu wenig gehaltvoll: Zum einen enthält dieser Bericht nicht zwingend Aussagen zu allen genannten Punkten, zum anderen wird er nicht jedes Jahr erstellt. Viele dieser Angaben finden sich zudem bereits in der Jahresrechnung. Dabei ist auch klar, dass Aussagen zu Deckungskapitalberechnung, Deckungsgrad und Reservenbildung immer gestützt auf eine Berechnung des Experten für berufliche Vorsorge erfolgen.

Artikel 48c Information der Versicherten

Der Inhalt von Artikel 48c wird vollständig geändert. Die bisherige Bestimmung hielt analog zu Artikel 48b Absatz 3 fest, dass Grundlage der Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 86b Absatz 2 zweiter Satz BVG (s.o.) der jeweils letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge ist. Für die Änderung gilt somit die gleiche Begründung wie zuvor bei Absatz 3 von Artikel 48b (siehe oben).

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Neu wird daher in Artikel 48c festgelegt, wie die Informationen nach Artikel 48b gegenüber den einzelnen Versicherten auszuweisen sind: Diejenigen Informationen, welche die Vorsorgeeinrichtung betreffen, sind in der Jahresrechnung aufzuführen, diejenigen Informationen, welche das Vorsorgewerk betreffen, sind dem Versicherten auf Anfrage hin von der eigenen Vorsorgekommission schriftlich mitzuteilen.

Artikel 48d (aufgehoben)

Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse sind bereits in Artikel 48b BVG umfassend geregelt, weshalb Artikel 48d Absatz 1 aufgehoben wird.

Absatz 2 besagte, dass jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung zu erstellen ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine nachvollziehbare Abrechnung ohne enormen Aufwand praktisch nicht möglich ist. Ebenso kann die Frage, wieweit der Begriff „nachvollziehbar“ zu definieren ist, nicht befriedigend beantwortet werden.

2b. Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Der Gliederungstitel vor Artikel 48f ff. wird angepasst, da die nachfolgenden Artikel nicht nur die mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen betreffen, sondern die Integrität und Loyalität sämtlicher mit der Führung und Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betrauter Personen thematisiert wird.

Artikel 48 f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung

Geschäftsführer und Vermögensverwalter nehmen eine zentrale Rolle bei den Vorsorgeeinrichtungen bzw. den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ein. Zwar hat das paritätisch zusammengesetzte oberste Organ die Hauptleitung einer Vorsorgeeinrichtung inne, besteht aber in der Regel nicht nur aus Fachleuten. Deshalb delegiert es praktische Leitungsaufgaben häufig an Spezialisten: Geschäftsführer leiten die Einrichtungen im operativen Tagesgeschäft, Vermögensverwalter lenken die Geschicke der Einrichtung und somit sämtlicher Versicherten in finanzieller Hinsicht. Auch an diese beiden Personenkreise müssen deshalb erhöhte Anforderungen gestellt werden.

Wer die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dient, ausüben will, muss gemäss Absatz 1 über gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge verfügen. Entsprechende theoretische Kenntnisse weist sicherlich ein Pensionskassenleiter mit eidg. Diplom oder ein/e Verwaltungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis auf. Daneben existieren aber auch andere Möglichkeiten, innerhalb oder ausserhalb des Bereichs der 2. Säule die entsprechenden theoretischen Kenntnisse zu erwerben, die zur Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung befähigen. Aus- oder Weiterbildungen können auch erst nach Antritt des Amtes innerhalb angemessener Frist besucht werden. Um die Gefahr einer zu grossen Einschränkung zu vermeiden, wird in der Verordnung daher darauf verzichtet, eine spezifische Ausbildung vorzuschreiben. Gerade bei kleineren Einrichtungen wird die Geschäftsführung intern oder durch den Arbeitgeber wahrgenommen, was auch weiterhin möglich sein soll. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei bestehenden Geschäftsführern.

Wer in der Vermögensverwaltung (diese umfasst auch die Vermögensanlage) tätig sein will, muss gemäss Absatz 2 dazu befähigt sein und die Erfordernisse gemäss Artikel 51b (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, keine Interessenkonflikte) erfüllen. Zudem muss garantiert sein, dass er für die Einhaltung der der Vorschriften der Artikel 48g - 48l Gewähr bieten kann. Dies bedingt u.a., dass er entweder dem Schweizerischen Recht untersteht, der Gerichtsstand in der Schweiz ist oder zumindest die Einhaltung dieser Vorschriften und die Sanktionierung bei Nichteinhalten vertraglich fixiert werden.

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Die Tatsache, dass die berufliche Vorsorge eine obligatorische Versicherung darstellt und grosse Summen treuhänderisch verwaltet werden, rechtfertigt strenge Anforderungen an die externen Vermögensverwalter. Dazu gehören sämtliche Vermögensverwalter, die nicht intern bei der Vorsorgeeinrichtung oder bei dem ihr angeschlossenen Unternehmen arbeiten. Mit der Bestimmung von Artikel 48f Absatz 3 soll eine qualifizierte und professionelle Vermögensverwaltung sichergestellt werden. Gemäss Artikel 48 f Absatz 3 dürfen Banken nach Bankengesetz, Effektenhändler nach Börsengesetz, Fondsleitungen und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen nach Kollektivanlagegesetz und Versicherungen nach Versicherungsaufsichtsgesetz sowie im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, mit der Vermögensverwaltung betraut werden. Daneben existieren jedoch auch Personen und Institutionen, welche nicht einer der oben erwähnten spezialgesetzlichen Bewilligung unterstehen, jedoch Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung, eine qualifizierte und professionelle Vermögensverwaltung bieten. Diese können von der Oberaufsichtskommission für befähigt erklärt werden.

Untersteht ein Vermögensverwalter für seine Tätigkeit nach einem Finanzmarktgesetz der Aufsicht der FINMA, so entbindet diese Unterstellung bereits heute das oberste Organ einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, nicht von der Verantwortung, die Befähigung der 69 Vermögensverwalter zu überprüfen, sie sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu überwachen . Diese Verantwortlichkeit ergibt sich aus Art. 49a (vgl. Abs. 1, Abs. 2 lit. a und d) und Art. 50 BVV 2. So verpflichtet beispielsweise Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe d BVV 2 das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung, die Anforderungen festzulegen, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten. Diese Anforderungen sind in einem Reglement zu umschreiben. Die Reglemente müssen von den Aufsichtsbehörden geprüft werden. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise die Oberaufsichtskommission zuhanden der Aufsichtsbehörden festhalten, welche Anforderungen an die Vermögensverwalter als ausreichend für die notwendige Befähigung zu betrachten sind.

Nicht betroffen von dieser Regelung sind selbstverständlich ausländische Produkte (z.B. in kollektive Anlagen), in die eine Vorsorgeeinrichtung direkt investiert, d.h. ohne dass sie einen Vermögensverwalter dazwischen schaltet.

Die Inkraftsetzung dieser Bestimmung erfolgt per 1. Januar 2014. Die Frist rechtfertigt sich aufgrund des Anpassungsbedarfs (Verträge, Reglemente) der Vorsorgeeinrichtungen.

Artikel 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Absatz 1 hält fest, dass die Prüfung der Integrität und Loyalität gemäss Artikel 51b Absatz1 regelmässig bei der Gründung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt (Art. 13 BVV 1).

Bei späteren Wechseln innerhalb des obersten Organs, der Geschäftsführung, der Verwaltung oder Vermögensverwaltung muss die Aufsichtsbehörde informiert werden. Diese prüft die Gewähr diesfalls nicht mehr systematisch, da der Aufwand dafür zu gross wäre. Insbesondere wird die Aufsichtsbehörde keine Prüfung vornehmen, wenn bereits eine Gewährsprüfung durch eine andere Aufsichtsbehörde oder die FINMA durchgeführt wurde. Eine Gewährsprüfung erfolgt nur noch bei besonderen Umständen. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen eines offenkundigen Missstandes, ein Vorfall oder eine Meldung der Revisionsstelle (Art. 36 Abs. 2).

69 In den Finanzmarktgesetzen besteht keine gesetzliche Grundlage, die eine Unterstellung von Vermögensverwaltern von Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, vorsieht. Die entsprechende Befähigung wird demnach von der FINMA aktuell nicht spezifisch überprüft.

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Art 48h Vermeidung von Interessenkonflikten

Personen, die im obersten Organ, in der Geschäftsführung oder in der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung tätig sind, dürfen in keinem dauerhaften Interessenkonflikt stehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere Doppelfunktionen sehr problematisch sind. Übt eine Person eine Funktion in der Vorsorgeeinrichtung aus und ist zugleich auch direkt oder indirekt Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung (z.B. für die Geschäftsführung, Vermögensverwaltung oder Beratung), führt dies automatisch zu unerwünschten Interessenkonflikten.

Absatz 1 präzisiert Artikel 51b Absatz 2 BVG, indem er festhält, dass externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte an Institutionen, welche die Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung für die Vorsorgeeinrichtung ausüben, nicht im obersten Organ der Einrichtung sein dürfen. Ist der Vorsorgeeinrichtung nur ein Arbeitgeber angeschlossen, so sind dieser Arbeitgeber sowie dessen Angestellte keine externen Personen.

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital einer Gesellschaft 5 Prozent beträgt oder übersteigt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.

Bei der Gründung der Einrichtung wird diese Prüfung erstmalig durch die zuständige Aufsichtsbehörde durchgeführt, da die erste ordentliche Prüfung der Revisionsstelle erst nach Erstellung der ersten Jahresrechnung erfolgt, d.h. nach über einem Jahr. Der Schutz der Versicherten muss aber bereits ab dem ersten Tag sichergestellt werden.

Absatz 2 beschränkt die Dauer von Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträgen, welche die Vorsorgeeinrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, auf fünf Jahre. In der Praxis wurde festgestellt, dass Vorsorgeeinrichtungen langfristige Verträge eingegangen sind, die sich zu deren Nachteil erwiesen. Von solchen Verträgen profitierten dabei Personen, die einerseits eine Funktion bei der Vorsorgeeinrichtung ausübten und andererseits in irgendeiner Form an Gesellschaften beteiligt waren, die solche Verträge mit der Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen hatten.

Artikel 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen gemäss Absatz 1 Konkurrenzofferten eingeholt werden und bei der Vergabe muss volle Transparenz herrschen, so dass im Nachhinein eine einwandfreie Prüfung durch die Revisionsstelle erfolgen kann.

Absatz 2 definiert die nahestehenden Personen gemäss Artikel 51c Absatz 2.

Artikel 48j Eigengeschäfte

Bis anhin erlaubte Artikel 48f unter bestimmten Bedingungen Eigengeschäfte. Die Abgrenzung zwischen erlaubten Eigengeschäften (z.B.: Parallel running, nicht zum Nachteil der Vorsorgeeinrichtung) und verbotenen Eigengeschäften (z.B.: Front running) erwies sich in der Praxis als zu ungenau. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb gewisse Eigengeschäfte erlaubt sein sollen und andere nicht. Wer für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge Vermögen verwaltet, soll daneben nicht auch noch Eigengeschäfte betreiben. Den Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, werden deshalb folgende Verhaltensweisen untersagt: Das Front running (Eigengeschäft in Kenntnis künftiger Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung tätigen), Parallel running (gleichzeitiges Handeln) und After running, (Anhängen, d.h. Dazwischenschieben von Eigengeschäften zwischen einzelne Tranchen von Kundenaufträgen, die nicht in einem Mal ausgeführt werde) sowie generell das Handeln mit den gleichen Titeln wie die Vorsorgeeinrichtung, sofern dieser daraus ein Nachteil entstehen kann. Damit verbunden ist eine Verpflichtung der in der Vermögensverwaltung tätigen

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Personen, die nötigen organisatorischen Massnahmen zu treffen (z.B. chinese walls) und die nötige Vorsicht zu entwickeln. Dazu gehört, dass entsprechende Geschäfte ausreichend dokumentiert sind und die getroffenen organisatorischen Massnahmen nachweisbar getroffen werden.

Untersagt ist weiter auch das Umschichten von Depots ohne ein Kundeninteresse.

Artikel 48k Abgabe von Vermögensvorteilen

Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, der Verwaltung oder der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, haben die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe in einer schriftlichen Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Auftrag) festzuhalten; die Entschädigung muss frankenmässig bestimmbar sein. Sämtliche darüber hinausgehende Vermögensvorteile, die in einem inneren Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung stehen, haben sie der Vorsorgeeinrichtung abzuliefern. Dieser Grundsatz ergibt sich im Prinzip bereits aus dem Auftragsrecht (Art. 400 Abs. 1 OR) und dem Arbeitsrecht (Art. 321b Abs.

1 OR) und wurde durch ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 132 III 460) bestätigt.

In Absatz 2 wird der Umgang mit Entschädigungen von externen Personen und Institutionen geregelt: Diese müssen beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen informieren und mittels Vereinbarung die Modalitäten der Entschädigung regeln. Diese Vereinbarung muss gegenüber der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offengelegt werden. Artikel 48k BVV2 geht inhaltlich weiter als Artikel 48a Absatz 1 Bst. d, der lediglich die direkten Kosten, welche die Vorsorgeeinrichtung aufwendet, berücksichtigt. Artikel 48k umfasst auch Entschädigungen, die von Dritten an Vermittler bezahlt werden (indirekte Kosten), z.B. wenn eine Vermögensverwaltungsfirma oder eine Bank einem Vermittler eine Entschädigung für die Akquisition einer Vorsorgeeinrichtung als Kundin bezahlt. Darüber hinaus ist es dem Makler untersagt, zusätzliche volumen-, wachstums- oder schadenabhängige Entschädigungen anzunehmen.

Artikel 48l Offenlegung

Absatz 1 hält fest, dass Personen, die in der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung tätig sind, ihre Interessenverbindungen gegenüber dem obersten Organ offenzulegen haben. Diese Offenlegung umfasst auch die Bekanntgabe von Beteiligungen und wirtschaftlichen Berechtigungen an Unternehmen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle.

Zudem haben Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens betraut sind, jährlich dem obersten Organ schriftlich zu bestätigen, ob und welche Vermögensvorteile, die nicht gemäss Artikel 48k bereits vertraglich als Entschädigung fixiert wurden, sie erhalten und dass sie diese der Vorsorgeeinrichtung abgeliefert haben (Abs. 2).

Artikel 49a Absatz 2 Bst. c

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung: Die Vorschriften zur Integrität und Loyalität sind neu in den Artikeln 48f – l, weshalb der Verweis in Buchstabe c von Absatz 2 entsprechend anzupassen ist.

Artikel 58a Absatz 3 Meldepflicht

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung: «Kontrollstelle» muss durch «Revisionsstelle» ersetzt werden, um den Wortlaut von Artikel 52a ff. BVG zu übernehmen.

Artikel 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Artikel 59 regelt die sinngemässe Anwendbarkeit der Anlagevorschriften für andere Einrichtungen, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dienen. Gemäss Buchstabe c waren die

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Anlagebestimmungen sinngemäss auch für die Anlagestiftungen anwendbar. Neu werden die Anlagebestimmungen für diese Einrichtungen in einer separaten Verordnung geregelt, so dass der bisherige Buchstabe c gestrichen werden kann und der bisherige Buchstabe d (Sicherheitsfonds)zu Buchstabe c wird. bis Artikel 60e Beschwerdelegitimation des BSV

Bisher wurde die Beschwerdelegitimation des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in Artikel 4a BVV 1 geregelt. Diese Verordnung wird komplett revidiert und befasst sich mit der Beaufsichtigung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Da das BSV keine Aufsichtsbehörde mehr ist, wird die Bestimmung über die Beschwerdelegitimation des BSV in die BVV 2 überführt. Das BSV ist weiterhin berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Dies gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), gemäss dem ein Departement oder dessen untergeordnete Dienststellen zur Beschwerde berechtigt sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können somit sowohl das BSV als auch die Oberaufsichtskommission Beschwerde (Art. 74 Abs. 4 BVG) erheben. Es können dabei divergierende Stellungnahmen resultieren. Die Oberaufsichtskommission wird die Fälle vorwiegend aus dem Blickwinkel der korrekten Aufsichtstätigkeit beurteilen. Beim BSV, das bei der Vorbereitung der Gesetzgebung beteiligt ist, steht demgegenüber die korrekte Gesetzesanwendung im Vordergrund.

Anhang zu Artikel 44 BVV 2

Die Umlageschwankungsreserve ist in Bezug auf die Berechnung des Deckungsgrads gleich zu behandeln wie die Wertschwankungsreserve, d.h. sie ist dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Dies hat zur Konsequenz, dass eine vorhandene Umlageschwankungsreserve den Deckungsgrad erhöht, weil sie zu deren Berechnung aufgelöst werden muss. Die gleiche Behandlung von Wertschwankungsreserven und Umlageschwankungsreserven wird dadurch gerechtfertigt, dass 70 die Umlageschwankungsreserve explizit als Reserve und nicht als Rückstellung konzipiert wurde.

Mit dieser Regelung macht der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch (Art. 72a Abs. 4 BVG), zu bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht. Würde er das nicht tun, d.h. müsste die Umlageschwankungsreserve zur Berechnung des Deckungsgrads nicht aufgelöst werden, müsste der Arbeitgeber (Garant) bei einer Teilliquidation einerseits den Fehlbetrag tragen, damit der Versicherte 100% seiner Austrittsleistung erhält, und andererseits zu Gunsten der übernehmenden Kasse einen Teil der Reserve sicherstellen. Gemäss Artikel 72c BVG garantiert die öffentlich-rechtliche Körperschaft jedoch nur Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen, Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation und versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen. Es ist nicht vorgesehen, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft auch einen Teil der Reserven garantiert. Deshalb wird der Anhang zu Artikel 44 BVV 2 so ergänzt, dass die Umlageschwankungsreserve bei der Berechnung des Deckungsgrads dem verfügbaren Vorsorgevermögen anzurechnen und somit aufzulösen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die Reserve in der abgebenden Kasse verbleibt. Auf die Versicherten hat diese Regelung keine Auswirkungen, da ihre vollständige Austrittsleistung vom Arbeitgeber garantiert wird (Art. 72c Abs. 1 Bst. b BVG).

70 Bericht der Expertenkommission vom 19. Dezember 2006 über die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, S. 26, in: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=11732.

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Inkraftsetzung

Der Grossteil der Bestimmungen wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten (Abs. 1).

Absatz 2 zählt diejenigen Governance-Bestimmungen auf, welche bereits auf den 1. August 2011 in Kraft treten. Dieses Datum wird festgelegt, damit allenfalls notwendige Massnahmen (z.B. Anpassung von Reglementen, Verträgen und Organisation der Vorsorgeeinrichtungen an die neuen Bestimmungen) bis spätestens zum 31. Dezember 2012 durchgeführt werden können. So kann sichergestellt werden, dass im Jahr 2013 im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2012 die Revisionsstellen auch die Einhaltung der neuen Bestimmungen zur Governance prüfen können.

Die Inkraftsetzung von Absatz 3 erfolgt per 1. Januar 2014. Die Frist rechtfertigt sich aufgrund des Anpassungsbedarfs (Verträge, Reglemente) der Vorsorgeeinrichtungen.

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Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG

Artikel 3 Aufsicht

Diese Bestimmung wird angepasst, da der Sicherheitsfonds nach Artikel 64a Absatz 2 BVG neu von der Oberaufsichtskommission und nicht mehr vom BSV beaufsichtigt wird.

Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds

Der Vertrag, der das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds regelt, muss künftig der Oberaufsichtskommission und nicht mehr dem BSV zur Genehmigung vorgelegt werden.

Artikel 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge

Es handelt sich nur um eine redaktionelle Anpassung im Titel und im Text: «Kontrollstelle» wird durch «Revisionsstelle» ersetzt, damit die Terminologie mit Artikel 52a ff. BVG übereinstimmt.

Neu eingefügt wird ein Absatz 2 mit einer Regelung für den Experten für berufliche Vorsorge. Seit dem Jahr 2002 führt der Sicherheitsfonds Leistungsfälle zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen selbst weiter. Damit trägt der Sicherheitsfonds gewisse versicherungstechnische Risiken selbst. Die Stiftung hat deshalb wie eine Vorsorgeeinrichtung einen Experten für berufliche Vorsorge gemäss Artikel 52a BVG zu beauftragen. Dieser soll die Aufgaben nach Artikel 52e BVG analog übernehmen.

Artikel 8 Absatz 1 und 2 Berichterstattung

Absatz 1: Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat neu der Oberaufsichtskommission und nicht mehr dem BSV einzureichen. Inhaltlich wird Absatz 1 Artikel 52a Absatz 2 BVG angepasst.

Absatz 2: Nach Artikel 52a BVG hat das oberste Organ der Aufsichtsbehörde den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Dies ist nicht die Aufgabe der Revisionsstelle. Absatz 2 wird daher aufgehoben.

Artikel 9 Absatz 3 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen

Da neu die Oberaufsichtskommission den Sicherheitsfonds beaufsichtigt, muss das Verzeichnis auch dieser zugänglich gemacht werden.

Artikel 14 Absatz1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 Bst. d BVG hat der Sicherheitsfonds der Auffangeinrichtung die Kosten für die Wiederanschlusskontrolle gemäss Artikel

11 Absatz 3 bis BVG zu ersetzen.

Artikel 15 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen

Die Änderung von Artikel 15 ist eine Folge der Änderung von Artikel 14 Absatz1.

Artikel 17 Absätze 4 und 5 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge

Absatz 4 wird nur redaktionell angepasst: Aus «Kontrollstelle» wird «Revisionsstelle».

Neu eingefügt wird der Absatz 5. Im Rahmen der Beitragsabrechnung kann der Sicherheitsfonds von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen als weitere Angabe den Anteil der BVG- Altersguthaben an den Austrittsleistungen, den Deckungsgrad und die Höhe des technischen Zinssatzes verlangen. Damit kann der Sicherheitsfonds die Leistungsrisiken im Insolvenzbereich besser abschätzen.

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Artikel 18 Absatz 1 Beitragssätze

Der Stiftungsrat des Sicherheitsfonds muss künftig der Oberaufsichtskommission (und nicht mehr dem BSV) die Beitragssätze zur Genehmigung unterbreiten.

Artikel 21 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 23 Absatz 3 zweiter Satz

Beide Artikel werden nur redaktionell angepasst: Aus «Kontrollstelle» wird «Revisionsstelle».

Artikel 25 Absatz 2 Bst. b

Die bisherige Voraussetzung, wonach der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung in Verzug sein muss, wird aufgehoben. Diese Voraussetzung hat nebst dem Erfordernis, wonach über den Arbeitgeber ein Konkurs- oder ein ähnliches Verfahren eröffnet sein muss, keine eigenständige Bedeutung.

Artikel 26 Absatz 4

Seit dem Jahr 2002 führt der Sicherheitsfonds Leistungsfälle zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen selbst. Damit trägt er gewisse versicherungstechnische Risiken selbst. Der Sicherheitsfonds regelt die Einzelheiten bisher vertraglich mit den betroffenen Personen. Die bei der Führung des Rentnerbestandes offenen Fragen soll der Sicherheitsfonds in einem Reglement regeln können, das von der Oberaufsichtskommission zu genehmigen ist. Für diese neue Aufgabe wird in der Verordnung eine Grundlage geschaffen.

Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994

Artikel 19b Bst. c

Die Oberaufsichtskommission als neue Aufsichtsbehörde muss ebenfalls Einsicht in das Register nehmen können.

5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

Einleitende Bemerkungen

Die Anlagestiftungen werden durch die Strukturreform mit einem eigenen Titel ins BVG aufgenommen (Art. 53g bis 53k). Buchstabe k von Artikel 53 BVG enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen über

- den Anlegerkreis; - die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; - die Gründung, Organisation und Aufhebung; - die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; - die Anlegerrechte.

Die entsprechenden Regelungen werden in einer neuen Verordnung erlassen. Die neuen Bestimmungen stellen eine erstmalige Kodifizierung dar, orientieren sich jedoch im Wesentlichen an der bisher bestehenden Praxis.

1. Abschnitt: Anlegerkreis und Anlegerstatus

Artikel 1 Anlegerkreis

Die Umschreibung der anlageberechtigten Einrichtungen von Artikel 1 erfasst die nach dem Recht der beruflichen Vorsorge steuerbefreiten Einrichtungen, die dem Zweck der der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in der Schweiz. Mithin sind es Einrichtungen von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen. Zum Anlegerkreis gehören

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Vorsorgeeinrichtungen privaten und öffentlichen Rechts, Freizügigkeitsstiftungen, Auffangeinrichtung, Sicherheitsfonds, Anlagestiftungen, Finanzierungsstiftungen, Bankstiftungen im Rahmen der Säule 3a und patronale Wohlfahrtsfonds, wenn ihre Mittel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.

Bei der Anlagestiftung können ferner der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellte Personen, die Kollektivanlagen verwalten - etwa Fondsleitungsgesellschaften „stellvertretend“ für von ihnen aufgelegten Anlagefonds - Geld anlegen, sofern sich der Anlegerkreis der kollektiven Anlage ausschliesslich und nachweislich auf steuerbefreite Berufsvorsorgeeinrichtungen beschränkt. Die Formulierung von Artikel 1 gibt den Maximalrahmen vor. Die Anlagestiftung kann den Anlegerkreis in den Statuten weiter einschränken, wie etwa bei konzernnahen Anlagestiftungen.

Artikel 2 Anlegerstatus

Ähnlich der Genossenschaft (Art. 840 OR) haben Beitrittswillige zuhanden des Stiftungsrates oder der Geschäftsführung - je nach reglementarischer Regelung - ein schriftliches Beitrittsgesuch zu stellen, in dem sie üblicherweise auch die Stiftungserlasse im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 als verbindlich anerkennen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuch Belege für die Zugehörigkeit zum zugelassenen Anlegerkreis beizulegen. Der Stiftungsrat bzw. die Geschäftsführung prüfen das Gesuch und entscheiden darüber, ob die Voraussetzungen für den Beitritt als Anleger erfüllt sind. Die Stiftung kann - anders als etwa im Genossenschaftsrecht - den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen, sofern die Stiftungssatzungen nicht etwas anderes vorsehen. Damit wird der Anlegerversammlung frei gestellt, wie sie die Aufnahme neuer Anleger gestalten will. Rechtlich vorgeschrieben werden lediglich Anforderungen an die Aufnahme, hingegen keine Zwangsaufnahme.

Artikel 2 Absatz 2 regelt den Status als Anleger. Der Status als Anleger ist gegeben, sobald und solange mindestens ein Anspruch oder eine verbindliche Kapitalzusage besteht. Nach Rückgabe sämtlicher Ansprüche gehen dieser Status und die damit verbundenen Rechte verloren (Abs. 2).

Absatz 3 schreibt der Stiftung gegenüber ihren Anlegern den Grundsatz zur Gleichbehandlung vor. Die Stiftungsfreiheit nach Absatz 1 hinsichtlich der Aufnahme als Anleger geht indes vor, zumal Beitrittssuchende noch keine Anleger sind. Im Übrigen soll jedoch Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden. Gerade im Bereich der Gebührenerhebung ist etwa zulässig, volumenabhängige Gebührenstrukturen vorzusehen, wonach an Anleger, die mit einem bestimmten Mindestbetrag in einer Anlagegruppe über einen bestimmten Zeitraum hinweg investiert sind, Gebühren rückerstattet werden. Der Gleichheitssatz scheint dabei nicht verletzt, wenn die von den Anlegern verursachten Kosten angemessen berücksichtigt werden und keine Quersubventionierung von Anleger mit reduziertem Gebührensatz stattfindet.

2. Abschnitt: Anlegerversammlung

Artikel 3 Einberufung und Durchführung

Die Anlegerversammlung wird durch die Vertreter der Anleger gebildet. Für die Einberufung und Durchführung erklärt Absatz 1 die Vorschriften zur Aktiengesellschaft sinngemäss als massgeblich. So ergibt sich aus Artikel 699 OR etwa, dass mindestens jährlich eine ordentliche Anlegerversammlung innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres stattfinden muss. Ferner nennt Artikel 699 Absätze 1 bis 3 OR auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Anlegerversammlung, einschliesslich des Einberufungsrechts der Anleger. Für die Form der Einberufung, die erforderlichen Massnahmen und die Teilnahme des Stiftungsrates ist an die Artikel 700, 702 und 702a OR anzulehnen. Artikel 703 OR bildet Richtschnur für die Abstimmungen. Massgebend für die Stimmenanzahl ist die Beteiligungsquote am Anlagevermögen. Wenn die Statuten es vorsehen, scheint zulässig, dass für Beschlüsse über Angelegenheiten, die nur einzelne Anlagegruppen

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betreffen, das Stimmrecht ausschliesslich den an den betreffenden Anlagegruppen beteiligten Anlegern zukommt.

Anleger, die (noch) keine Ansprüche halten, sondern lediglich Kapitalzusagen abgegeben haben (Art. 2 Abs. 2), sind zwar an der Versammlung teilnahmeberechtigt und müssen dementsprechend die Einladung inkl. Traktanden erhalten. Ferner stehen ihnen die weiteren Informations- sowie die Auskunftsrechte gemäss Abschnitt 11 zu. Hingegen kommt ihnen mangels Beteiligungsquote (Abs. 2) kein Beschluss- und Wahlrecht zu.

Artikel 4 Unübertragbare Befugnisse

Die Anlegerversammlung ist gemäss Artikel 53h BVG das oberste Organ der Stiftung. Der Kompetenzkatalog von Absatz 1 weist ihr dementsprechend die wichtigsten Aufgaben zu, vornehmlich auch die Regelungsbefugnisse sowie die Wahl des Stiftungsrates. Angeknüpft wird dabei an die bisherige Praxis. Noven stellen die Befugnisse in den Buchstaben f und g dar.

Hintergrund der Regelung von Absatz 2 bildet u.a., dass der Anlegergemeinschaft als oberstem „legiferierendem“ Organ gleich nach Gründung und für die Aufbauphase die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Korrekturen vorzunehmen. Angemessen Rechnung getragen wird durch dieses Vorgehen auch den Anforderungen von Artikel 53h Absatz 3 und Artikel 53i Absatz 1 BVG, welche die Regelungsbefugnis zur Organisation und zur Anlage der Anlegerversammlung übertragen. Dieser Regelungshoheit wird entsprochen, indem die erste - ordentliche oder ausserordentliche - Anlegerversammlung die vom Stifter erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement bestätigen oder ablehnen und letzterenfalls eine Anpassung fordern kann. So könnten die Anleger beispielsweise nach dem Gründungsakt darauf hin wirken, vom Stifter anlässlich der Gründung in den Statuten festgelegte Delegationen an den Stiftungsrat, etwa zum Erlass von Anlagerichtlinien, rückgängig zu machen.

Absatz 2 ist in erster Linie deklaratorische Bedeutung beizumessen. Unter „deklaratorisch“ ist zu verstehen, dass die genannten Erlasse bereits in Kraft sind und eine Zustimmung der Anleger folglich nicht konstitutiv wirkt. Auch eine Ablehnung darf die Bestimmungen nicht sofort ausser Kraft setzen, andernfalls wären Rechtssicherheit und einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage gestellt. Eine Ablehnung muss indessen die Konsequenz nach sich ziehen, dass der Stiftungsrat eine Anlegerbefragung durchführt und innerhalb weniger Monate erneut eine Anlegerversammlung einberuft, der er eine ihren Vorstellungen entsprechende, modifizierte Fassung von Statuten (gemeint sind hier Vorschläge zu Statutenänderungsanträgen an die Aufsicht) und Stiftungsreglement zur Abstimmung vorlegt. Andernfalls müsste er, abgesehen von der Abwahlmöglichkeit, gewärtigen, dass ihn die Anleger – allenfalls durch eine ausserordentliche Anlegerversammlung – zu diesem Vorgehen zwingen.

3. Abschnitt: Stiftungsrat

Artikel 5 Zusammensetzung und Wahl

Die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder soll vom obersten Organ der Stiftung, von der Anlegerversammlung, gewählt werden (Abs. 2). Insofern bedarf es mindestens dreier Personen im Stiftungsrat (Abs. 1), wenngleich diese Zahl im Regelfall höher liegen dürfte. Stiftungsratsmitglieder müssen fachkundig sein, was später durch Artikel 7 untermauert wird. Die Wahl des Stiftungsratspräsidenten regelt die Verordnung nicht, sondern überlässt diese Regelung der Anlegerversammlung.

Artikel 6 Aufgaben und Befugnisse

Im Sinne einer Generalklausel nimmt Absatz 1 die Kompetenzabgrenzung so vor, dass dem Stiftungsrat sämtliche Aufgaben und Befugnisse zukommen, die nicht durch Gesetz und Satzungen

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der Anlegerversammlung zugeteilt wurden. Im Vordergrund stehen dabei sämtliche Exekutivaufgaben. Ausnahme bilden die Regelungsbefugnisse aus Artikel 13 Absatz 3.

Absatz 2 erwähnt ausdrücklich, dass der Stiftungsrat für eine ausreichende Betriebsorganisation sorgen muss. Aufbau- und Ablauforganisation müssen klar und ausreichend sein, eine genügende Kontrolle (Art. 7 Abs. 3) und Infrastruktur vorliegen, etwa auch eine angemessene EDV. Im Regelfall werden die Statuten dem Stiftungsrat auch den Erlass des Organisationsreglementes für die Detailorganisation nach Artikel 15 übertragen (Art. 13 Abs. 3), das als Grundlage für die Betriebsorganisation dient. Andernfalls müsste er bei mangelhafter Regulierung der Organisation gestützt auf Absatz 2 die notwendigen Schritte zu Verbesserungen (Organisationsreglementsänderungen) einleiten und vorübergehende Regelungslücken mittels Stiftungsratsbeschlüssen füllen.

Wann eine Betriebsorganisation ausreichend ist, beurteilt sich im Einzelfall nach Art und Verhältnissen der Stiftung. Bei unzureichender Organisation kann die Aufsicht die Verantwortlichen gestützt auf Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b BVG zu erforderlichen Massnahmen anhalten. Bei unzureichender Regelung der Detailorganisation kann sie aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 eine Anpassung verlangen.

Artikel 7 Übertragung von Aufgaben

Abgesehen von wenigen Ausnahmen – welche aus Artikel 8 resultieren – erklärt Absatz 1 neben Artikel 51b Absatz 1 BVG die Vorschriften von Artikel 48f bis 48l BVV 2 zur Integrität und Loyalität für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung betrauten Personen anwendbar. Daraus ergeben sich namentlich auch Qualifikationserfordernisse für sämtliche mit der Geschäftsführung und Verwaltung betrauten Personen. Absatz 1 erfasst sämtliche Personen, auch den Stiftungsrat, soweit er Aufgaben selbst wahrnimmt. Ein Stiftungsratsmandat müsste mangels Qualifikation abgelehnt werden. Massstab bilden Artikel 51b Absatz 1 BVG sowie Artikel 48f BVV 2. Besonders hohe Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrungen sind an das Management von Anlagegruppen im alternativen Anlagesegment zu stellen.

Absatz 2 erlaubt dem Stiftungsrat, Aufgaben auf Dritte zu übertragen. Vorbehalten bleiben jene Aufgaben, die das Gesetz – konkret Artikel 53h Absatz 2 BVG – oder die Satzungen im Rahmen der Detailorganisationsregelung (Art. 15 Abs. 1) zwingend ins Pflichtenheft des Stiftungsrates selbst legen (Abs. 2 Bst. a). Die unübertragbaren und übertragbaren Aufgaben werden gleich wie die Delegationsträger und deren Aufgaben und Kontrolle, normalerweise - mindestens in wesentlichen Zügen - im sog. Organisationsreglement zur Detailorganisation (Art. 15) geregelt. Im Regelfall werden die Statuten dem Stiftungsrat (Art. 13 Abs. 3) auch den Erlass der Regelung zur Detailorganisation gemäss Artikel 15 übertragen und er wird darin – auch als Basis für die Delegationsverträge - die Regelung zu den Delegationsträgern vornehmen, konform mit Artikel 7. Wird das Organisationsreglement durch die Anlegerversammlung erlassen, hat der Stiftungsrat bei mangelhafter Regulierung der Delegation und Delegationsträger gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 die notwendigen Schritte zu Verbesserungen (Organisationsreglementsänderungen) einzuleiten und vorübergehende Regelungslücken mittels Stiftungsratsbeschlüssen zu füllen.

Sämtliche Delegationsverträge sind schriftlich auszufertigen (Abs. 2 Bst. b). Die Verträge müssen nicht nur mit den gesetzlichen und stiftungseigenen Vorschriften (z.B. Organisationsreglement) konform sein. Sie müssen auch immer die Anforderungen gemäss Absatz 1 bis 3 gewährleisten: Gestützt auf Absatz 1 i.V.m. Artikel 48f Absatz 3 BVV 2 darf beispielsweise eine Übertragung der Vermögensverwaltung ausschliesslich an Personen erfolgen, die der schweizerischen Finanzmarktaufsicht direkt unterstehen oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsicht. Eine Übertragung von Aufgaben an ausländische Institutionen ist demnach unter der genannten Bedingung ebenfalls möglich. Die Aufsicht kann vom Erfordernis der genannten Aufsichtsbehörden absehen. Zu

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denken ist etwa Vermögensverwaltungsmandate von Immobilienanlagen. Massgebend scheint, dass eine qualifizierte, professionelle Vermögensverwaltung sichergestellt bleibt.

Bei der Übertragung von Vermögensverwaltungsaufgaben muss der Vertrag dafür sorgen, dass die Vorschriften über die Depotbank nach Artikel 12 eingehalten bleiben (Abs. 2 Bst. c).

Gemäss Absatz 2 Bst. d soll der Delegationsvertrag sicherstellen, dass auch bei einer möglichen Subdelegation den Vorschriften von Artikel 7 entsprochen wird. Der Schlusssatz von Absatz 2 Buchstabe d soll eine weitgehende Verschachtelung der Verantwortlichkeitsträger und entsprechende Intransparenz verhindern. Entsprechende Verschachtelungen würden rasche Reaktionsmöglichkeiten allenfalls erschweren. Zugelassen werden weitere Delegationsmöglichkeiten lediglich bei Finanzkonglomeraten, da hier ein entsprechendes Delegationsverbot häufig sachgerechter Verwaltung hinderlich wäre und der Konzern selbst normalerweise für ein gutes Zusammenspiel der verschiedenen Gesellschaften und eine zureichende Compliance besorgt ist.

Absatz 3 trägt dem Stiftungsrat auf, für ausreichende Kontrolle der übertragenen Aufgaben zu sorgen, was seiner Sorgfaltpflicht und Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 49a Absatz 1 BVV 2 entspricht. Er muss insofern für ein genügendes Kontrollsystem besorgt sein. Ihm verbleibt dabei immer die Gesamtverantwortung für das einwandfreie Funktionieren des Kontrollsystems. Die Kontrollorgane müssen nach Absatz 3 von den kontrollierten Funktionsträgern unabhängig sein (zur Unabhängigkeit des Stiftungsrates selbst vgl. Art. 8). Dabei scheint es allerdings häufig nicht erforderlich, dass bei ausgelagerten Aufgaben bestimmte Kontrollaufgaben zwingend durch die Stiftung selbst oder eine andere juristische Person als die Delegationsnehmerin vorgenommen werden. Je nach Kontrollfunktion kann es im Einzelfall ausreichen, wenn die Compliance-Abteilung einer Firma, an welche Aufgaben übertragen wurden, bestimmte Kontrollaufgaben übernimmt und der Stiftung ausreichend Bericht erstattet. Bei vom Stiftungsrat delegierten Aufgaben innerhalb der Stiftung, etwa einer innerhalb der Stiftung implementierten Geschäftsführung, bedarf es im Normalfall zusätzlich zur Aufsicht durch übergeordnete Stiftungsinstanzen einer externen Überwachung durch einen Compliance Officer.

Im Falle eines Stiftungsratsausschusses liegt keine eigentliche Drittdelegation im Sinne von Absatz 2 vor. Das Unabhängigkeitserfordernis kann demzufolge entfallen.

Artikel 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Gestützt auf Artikel 53k Buchstabe c BVG knüpft Artikel 8 Absatz 1 an Bestimmungen der Artikel 51b und 51c BVG an und erklärt sie in Absatz 1 sinngemäss auf Anlagestiftungen anwendbar. Dasselbe gilt für einzelne Bestimmungen von Artikel 48h und 48i BVV 2. Die Auslegung von Artikel 51b und 51c BVG liesse allenfalls auch den Schluss zu, sie ohne diesen Verweis auf Hilfseinrichtungen anzuwenden. Diese Auffassung scheint u.a. durch Artikel 13 Absatz 1 BVV 1 untermauert. Einschränkend ist festzuhalten, dass gemäss Absatz 1 die Artikel 48h und 48i BVV 2 auf Anlagestiftungen nicht vollständig zur Anwendung gelangen. Artikel 13 Absatz 1 BVV 1 ist für die Aufsicht über Anlagestiftungen in diesem Sinne zu interpretieren. Aus Artikel 51b Absatz 2 BVG wird auch die Pflicht zur ausreichenden Regelung von Ausstandspflichten abgeleitet.

Absatz 2 verlangt, dass maximal ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dem mit der Geschäftsführung (inkl. Administration und Vermögensverwaltung) betrauten Personenkreis angehören dürfen. Handelt es sich bei den „betrauten Personen“ um juristische Personen, sind deren Angestellte und Firmenverantwortliche von der Restriktion erfasst. So scheint eine ausreichende Unabhängigkeit des Stiftungsrates noch gewährleistet. Andernfalls könnte er als oberstes Organ die Interessen der Anleger nicht mehr in allen Belangen objektiv vertreten und es bestünde bezüglich den dem Stiftungsrat unterstellten Delegationsträgern (Mandatsnehmer, Angestellte der Stiftung) die Gefahr der Selbstkontrolle. Diesem Risiko leistet auch der Schlusssatz von Absatz 2 Vorkehr, der solchen Mitgliedern den Ausstand in eigener Sache vorschreibt. Eigeninteressen liegen namentlich auch vor,

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falls ein Stiftungsratsbeschluss die Interessen des Stiftungsratsmitgliedes selbst oder einer vom Beschluss betroffenen Firma berührt, der es als Angestellter oder Verantwortlicher angehört.

4. Abschnitt: Revisionsstelle

Artikel 9 Voraussetzungen

Als Revisionsstelle wird gestützt auf die Delegationsnorm von Artikel 53k Buchstabe d BVG und in Anlehnung an die bisherige Praxis lediglich ein Unternehmen zugelassen, welches von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen anerkannt worden ist.

Artikel 10 Aufgaben

Absatz 1 deklariert für die Aufgaben der Revisionsstelle Artikel 52c BVG als sinngemäss anwendbar. Dazu zählt vornehmlich auch die Prüfung der Buchführung und der Jahresrechnung, ferner die Prüfung der Geschäftsführung in Bezug auf Übereinstimmung mit gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften, einschliesslich Spezialerlasse wie Organisationsreglement oder Anlagerichtlinien (Art. 52c Abs. 1 Bst. a und b). Neben der Prüfung der Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung und der Prüfung der Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden auf die Interessenwahrung der Anlagestiftung (Art. 52c Abs. 1 Bst. c und g BVG), obliegen der Revisionsstelle u.a. auch die Berichterstattungs- und Erläuterungspflichten gemäss Artikel 52c Absatz 2 und 3 BVG.

Der Rechtssicherheit halber ordnen die Absätze 2 bis 4 der Revisionsstelle ferner ausdrücklich eine Reihe von Aufgaben zu, die sich durch die Besonderheit einer Anlagestiftung ergeben oder die bei deren Immobilienanlagegruppen stark ins Gewicht fallen. Aus Absatz 3 resultiert, dass sie gegebenenfalls die Begründungen bei Liegenschaftstransaktionen beurteilen muss, die vom Schätzungswert abweichen (analog Art. 92 Abs. 4 KKV). Dasselbe gilt für die Begründung, wenn der bei einer Liegenschaft in der Jahresrechnung ausgewiesene Wert nicht mit dem Schätzungswert übereinstimmt (analog Art. 93 Abs. 4 KKV).

Der Revision obliegt auch die Prüfung der Organisation, einschliesslich der Detailorganisation. Sie hat gemäss Artikel 52c Absatz 1 Bst. b BVG die Organisation der Anlagestiftung auf die Konformität mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu überprüfen. Sie erstattet dem obersten Organ darüber einen Bericht, den die Stiftung der Aufsicht zustellt (Art. 52c Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 52a Abs. 2 analog und Art. 62a Abs. 1 BVG). Zur Organisationsprüfung zählen auch die Rechtskonformitätsprüfung der organisationsspezifischen Stiftungserlasse (Art. 15) sowie Verträge. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und unnötigem Arbeitsaufwand drängt sich auf, dass sich die Aufsicht primär auf die Prüfung der Organisation im Rahmen der Statuten und des Reglementes beschränkt und für die Organisationsdetails auf die Prüfung der Revisionsstelle abstellen darf. Die Bestimmung von Absatz 5 hält insofern fest, dass die Aufsicht die Revision anweisen kann, die ordentliche Prüfung bei einer Anlagestiftung gegebenenfalls zu ergänzen und eine detailliertere Prüfung vorzunehmen. Die Aufsicht kann hierfür namentlich verlangen, dass der Prüfbericht der Revisionsstelle sich auch über spezielle Organisationsreglemente (Art. 15), massgebliche Verträge (Art. 7 Abs. 3) und die EDV ausspricht und darlegt, ob die Organisation für die betreffende Stiftung ausreichend erscheint (Art. 6 Abs. 2), ob die Aufgaben der Entscheidungsträger zureichend und klar geregelt sind (Art. 15 Abs. 2 und 3), um Kompetenzkonflikte auszuschliessen, ob genügend Kontrollmechanismen (Art. 7 Abs. 4) vorliegen und ob die massgeblichen Verträge und Spezialreglemente mit Statuten und Reglement sowie dem übrigen Recht übereinstimmen. Es liegt gemäss Absatz 5, Schlusssatz im pflichtgemässen Ermessen der Aufsicht zu entscheiden, ob sich nach Einsicht in den Revisionsbericht eine - allenfalls auch punktuelle - eigenständige Prüfung der Detailorganisation, einschliesslich der diesbezüglichen Reglemente, im Lichte von Artikel 62 BVG

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aufdrängt. Selbstredend kann sie jederzeit, etwa bei Mängelhinweisen, Prüfungen vornehmen bzw. die Revisionsstelle gestützt auf Absatz 5 zu ergänzenden Prüfungen veranlassen.

5. Abschnitt: Schätzungsexperten und -expertinnen

Artikel 11

Die für Immobilienanlagestiftungen- und -gruppen erforderlichen Schätzungsexperten müssen ausreichend qualifiziert (Abs. 3), also nach Ausbildung und Erfahrung zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt sein. Ferner müssen sie unabhängig sein und über einen guten Ruf verfügen.

Bei Auslandimmobilienanlagen drängt sich häufig die Kooperation mit ausländischen, mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzern auf. Absatz 2 ermöglicht dies der Stiftung bzw. den Schweizer Schatzungsexperten, wobei die ausländischen Schätzer bzw. Berufskollegen sorgfältig auszuwählen sind und ebenfalls über die erforderliche Qualifikation und Unabhängigkeit verfügen müssen (Abs. 3).

6. Abschnitt: Depotbank

Artikel 12

Zum Schutz der Anlagegelder sollen die bei einer Bank deponierten Werte bei Banken unter Aufsicht der FINMA gehalten werden. Die Regelung knüpft an jene von Artikel 72 der Kollektivanlagegesetzgebung an. In Anlehnung an Artikel 73 Absatz 2 KAG soll die Aufbewahrung der Vermögenswerte gemäss Absatz 2 bei gebührender Sorgfalt von der Depotbank auch Dritten anvertraut werden dürfen.

7. Abschnitt: Stiftungssatzungen und Vorprüfung

Artikel 13 Regelungsbereiche

Für eine einwandfreie Organisation und Anlagetätigkeit, zur Rechtssicherheit und Transparenz gegenüber sämtlichen Beteiligten, namentlich auch der Anleger, ist erforderlich, dass die Stiftung die stiftungsrelevanten Bereiche im Rahmen der rechtlichen Vorschriften ausreichend reguliert. Artikel 13 thematisiert diese Regulierungspflicht. Gemäss Absatz 1 hat die Anlegerversammlung sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche zu regeln, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit sowie die Anlegerrechte. Die Statuten können für diese Regelung auf weitere Erlasse verweisen, welche die Statuten ergänzen. Die Stiftungssatzungen von Anlagestiftungen umfassen üblicherweise denn auch die sogenannten Statuten, das Stiftungsreglement und Spezialreglemente wie Anlagerichtlinien, Organisationsreglemente, Gebührenreglemente usw. Der Begriff „Satzungen“, der in der Verordnung verschiedentlich verwendet wird, ist in dieser umfassenden Weise zu verstehen.

Zu den regelungsbedürftigen Bereichen nach Absatz 1 zählen zum einen jene, die in Absatz 3 aufgeführt und zur Regelung an den Stiftungsrat delegierbar sind. Ausgehend von BVG, ZGB und der bisherigen Praxis gehören ferner u.a. dazu: die Zweckbestimmung sowie die Festlegung des Sitzes der Stiftung, die Benennung der Stifter, der Organe, Angaben zum Gründungsjahr, zur Höhe des Widmungsvermögens und zum zulässigen Anlegerkreis, Bestimmungen über den Stiftungsbeitritt und die Rechte der Anleger; Bestimmungen zur Einberufung der Anlegerversammlung und deren Befugnisse, zur Teilnahmeberechtigung, Vertretungsbefugnis, Beschlussfähigkeit sowie zu den Wahl- und Abstimmungsmodalitäten; Bestimmungen über den Erwerb, die Rücknahme und Preisbildung von Ansprüchen; Bestimmungen über die Nettoinventarwertberechnung der Anlagegruppen und Ansprüche sowie deren Bewertungszeitpunkte; Bestimmungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und grundsätzlichen Aufgaben des Stiftungsrates, die Wahl und Amtsdauer seines Präsidenten, die Häufigkeit und das Recht zur Einberufung von Sitzungen sowie die Beschlussfähigkeit und Abstimmungsmodalitäten; Bestimmungen zur Wahl, Amtsdauer, den Anforderungen an die Revisionsstelle und deren Aufgaben; eine Bestimmung zum Rechnungsjahr;

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der Hinweis auf die Aufsichtsbehörde; Bestimmungen über Auskunfts- und Informationspflichten; Bestimmungen über die Ausübung der Aktionärsrechte sowie Bestimmungen betreffend die Auflösung der Stiftung.

Auf eine abschliessende Aufzählung sämtlicher regelungsbedürftiger Sachverhalte in der Verordnung hat der Verordnungsgeber mit Blick auf künftige Entwicklungen verzichtet und die abstrakte Formulierung von Absatz 1 gewählt. Vornehmlich auch im Interesse der Anleger (Information und Rechtssicherheit) wird die Aufsicht in Absatz 2 befugt, in den Satzungen unberücksichtigte Bereiche regelungspflichtig zu erklären. Zusätzlicher Regelungsbedarf kann sich beispielsweise im Umfeld neuer rechtlicher Vorschriften aufdrängen. Je nach ihrer Bedeutung kann die Aufsicht verlangen, solche Regelungsinhalte in die Statuten (durch Statutenänderungsantrag mit entsprechender Verfügung der Aufsicht) oder in das Reglement aufzunehmen.

Die regelungsbedürftigen Bereiche nach Absatz 1 sind von unterschiedlicher Bedeutung. Die (delegierbaren) Regelungsbereiche nach Absatz 3 dürfen nach bestehender Praxis irgendwo in den Stiftungssatzungen reglementiert werden. Anstatt in den Statuten oder im Stiftungsreglement findet sich die Regelung dieser Bereiche faktisch häufig in Spezialreglementen. Dies gilt vorzugsweise für die Regulierung der Anlagen oder der Detailorganisation. Im Falle erfolgter Delegation der Regelungsbefugnis an den Stiftungsrat, muss dieser die Regelung sogar zwingend in einem Spezialreglement vornehmen (Abs. 4). Nimmt die Anlegerversammlung solche Regelungen autonom wahr, ist es ihr überlassen, ob dies auf Ebene Statuten, Stiftungsreglement oder Spezialerlass erfolgt. Die übrigen oben aufgezählten Regelungsbereiche sind heute alle mindestens auf Ebene Stiftungsreglement enthalten. Teils ergibt sich eine statutarische Verbriefung zwingend aus den Artikeln 80ff. ZGB. Der Anleger soll sich darauf verlassen können, die wichtigen Eckdaten der Stiftung in den Statuten und im Stiftungsreglement vorzufinden. In diese wird in der Regel zuerst Einsicht genommen. Die Aufsicht kann aufgrund von Absatz 2 zwecks Transparenz Stiftungen anhalten, solche Regelungen auf Ebene Stiftungsreglement vorzunehmen.

Absatz 2 räumt der Aufsicht das Ermessen ein, die Stiftung der Rechtssicherheit und Transparenz wegen zu einer Nachbesserung einer Regelung anzuhalten. Neben dem eben erwähnten Beispiel drängt sich dies etwa bei unzureichendem Detaillierungsgrad von Stiftungserlassen, unausgewogener Regelungsdichte, lückenhafter Regelung bzw. unsystematischem Aufbau, Widersprüchen von Regelungen, irreführenden Formulierungen und Überschriften auf.

Absatz 3 erlaubt der Anlegerversammlung (bzw. bei Gründung dem Stifter) ausgewählte Bestimmungen, deren Regelungsbefugnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b an sich ihr zusteht, durch entsprechende statutarische Delegation dem Stiftungsrat zu übertragen. Es handelt sich dabei um Regelungsinhalte, welche die Anlegerversammlung selbst auf jeglicher Erlassstufe (Statuten, Reglement oder Spezialreglement) regeln könnte. Bei der Delegation an den Stiftungsrat hingegen wird (diesem) in Absatz 4 zwingend vorgeschrieben, die entsprechenden Vorschriften in einem Spezialreglement festzuhalten. Allfällige Spezialreglemente werden also entweder vollständig durch die Anlegerversammlung verabschiedet (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) oder - im Falle der Regelungsdelegation (Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 3f.) - vollständig durch den Stiftungsrat. Angesichts von Absatz 4 kann der Stiftungsrat die ihm übertragene Regelung von Inhalten folglich nicht durch Ergänzung des Stiftungsreglementes i.e.S. vornehmen.

Die Delegationsmöglichkeit erstreckt sich ausschliesslich auf Vorschriften im Sinne von Absatz 3. In der Praxis werden die Anlagerichtlinien und das Organisationsreglement häufig durch den Stiftungsrat erlassen. Solche Delegationen sollen aufgrund ihrer Bedeutung statutarisch verankert sein. Für die Delegation der Anlagerichtlinien wird dies bereits durch Artikel 53i BVG vorgeschrieben. Denkbar ist auch, dass die Statuten lediglich Teile der in Absatz 3 genannten Bereiche, etwa Teilbereiche der Anlage oder der Detailorganisation, der Regelungsbefugnis des Stiftungsrates zuweist. Die Delegationsbefugnis muss aber in jedem Fall ausreichend klar formuliert und das vom Stiftungsrat

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erlassene Spezialreglement angemessen umschrieben sein. Andernfalls könnte die Aufsicht gestützt auf Absatz 2 Anpassungen verlangen.

Besonders erwähnt sei hier auch das Recht der Anlegerversammlung, dem Stiftungsrat Befugnisse zum Erlass von organisatorischen Vorschriften im Bereich der Detailorganisation einzuräumen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3). Dies lässt sich auch vor Artikel 53h Absatz 3 BVG rechtfertigen, der an sich der Anlegerversammlung aufträgt, Bestimmungen zur Organisation, Verwaltung und Kontrolle zu erlassen. Die genannte Pflicht der Anlegerversammlung ist als Pflicht zur Festlegung von ausreichenden Organisationsgrundlagen zu verstehen. Ihr scheint Genüge getan, wenn der Erlass der Statuten und des Stiftungsreglementes klar und undelegierbar in die Verantwortung der Anlegerversammlung gelegt wird (Art. 4) und diese in ihnen mindestens die wichtigsten Organisationsbereiche, vorab die Vorschriften zu Anlegerversammlung, Stiftungsrat und Revision regelt. Bezüglich der Aufgaben des Stiftungsrates scheint eine Grundsatzregelung durch die Anlagerversammlung auf Statutenebene zwingend, was in Artikel 15 Absatz 1 Niederschlag findet. Eine Delegation der Detailorganisationsregelung an den Stiftungsrat scheint rechtsverträglich (so auch dargestellt im Bericht Anlagestiftungen des BSV zu Händen der SGK-NR für die Sitzung vom 27. August 2009). Vor Artikel 53h Absatz 3 BVG unzureichend wäre hingegen das Fehlen einer Reglementierung der Detailorganisation, die Artikel 15 deshalb ausdrücklich vorschreibt. Die Anlegerversammlung muss diese Regelung entweder selbst vornehmen oder dem Stiftungsrat delegieren. Die Regulierungspflicht nach Artikel 53h Absatz 3 BVG verpflichtet mithin die Anlegerversammlung nicht, sämtliche Vorschriften zur Organisation selbst zu erlassen.

Absatz 4 hält sodann ausdrücklich fest, dass dem Stiftungsrat eine Subdelegation untersagt ist und zwar weder an Dritte noch an ein einzelnes Stiftungsratsmitglied.

Artikel 14 Anlage des Anlagevermögens

Die Stiftung muss die Anlagen regeln. Zu den Anlagen zählen auch allfällige Tochtergesellschaften nach Artikel 32f. Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien. Der Begriff „Anlagerichtlinien“ meint die Anlagevorschriften. Er wurde in die Verordnung übernommen, da er sich in Zusammenhang mit Anlagestiftungen eingebürgert hat. Neben speziellen Anlagerichtlinien für eine bestimmte Anlagegruppe bestehen regelmässig auch allgemeine Richtlinien, welche die speziellen Richtlinien ergänzen. Mithin gehen die speziellen Vorschriften den allgemeinen vor (lex specialis derogat legi generali). Sämtliche Richtlinien werden üblicherweise in einem Dokument zusammengefasst.

Das Anlageuniversum (umschrieben mit Anlagefokus und zulässigen Anlagen) und die Anlagerestriktionen einer Anlagegruppe sind gemäss Artikel 14 vollständig und klar darzulegen. Die Vorschrift ist im Lichte der Grundsätze von Rechtssicherheit und Transparenz zu verstehen, zumal eine klare, vollständige Regelung für eine reibungslose Umsetzung der Vermögensverwaltung unabdingbare Voraussetzung bildet. In den Anlagerichtlinien müssen folglich auch alle rechtlichen Anlagevorgaben (Art. 26 ff.) ersichtlich umgesetzt sein. Namentlich müssen sich die Anlagerichtlinien immer über die zulässigen Anlagen (inkl. Derivate, kollektive Anlagen) und die Diversifikation aussprechen. Sämtliche Anlagerbestimmungen sind in den Richtlinien vollständig festzuhalten. Das schliesst nicht aus, in den Anlagerichtlinien auf Ausführungsbestimmungen zu verweisen, soweit solche lediglich untergeordnete Anlagedetails regeln. Die Aufsicht kann die Stiftung jedoch dazu anhalten, Vorschriften der Ausführungsbestimmungen in die eigentlichen Richtlinien aufzunehmen, wenn sie diese Vorschriften als wichtig einstuft. Das ergibt sich auch aus Artikel 13 Absatz 2, denn es dient der Transparenz für die Anleger, wenn die Anlageregelung in den eigentlichen Richtlinien im engeren Sinn festgehalten wird und lediglich sekundäre, technische Details in Ausführungsbestimmungen verbleiben. Die Richtlinien im engeren Sinn bilden die primäre Quelle für die Anleger, um sich über den zulässigen Anlagerahmen zu informieren. Nicht allein die

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Anlagerichtlinien (Art. 35 Abs. 1), sondern auch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen sind den Anlegern auszuhändigen; letztere mindestens auf Nachfrage im Rahmen von Artikel 36 Absatz 1.

Artikel 15 Geschäftsführung und Detailorganisation

Die Geschäftsführung wird durch den Stiftungsrat und allfällige Delegationsträger wahrgenommen. Mindestens eine grundsätzliche Regelung der Stiftungsratsaufgaben sollen die Statuten enthalten. Artikel 15 hält ferner fest, dass die Detailorganisation der Stiftung zu regeln ist und umreisst den Regelungsbereich. Dazu gehört die Organisation jener Aufgaben, die in der Verantwortung des Stiftungsrates bzw. seiner Delegationsnehmer liegen und in den Statuten nur grob geregelt werden müssen. Die Regelung zur Detailorganisation muss gerade auch den Delegationsbereich konkretisieren, was die inhaltliche Anforderung von Absatz 2 speziell hervorhebt. Artikel 15 schliesst nicht aus, die Detailorganisation mindestens teilweise – und theoretisch auch ganz – in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln. Praktisch wird sie jedoch fast durchwegs in sog. Organisationsreglementen geregelt und deren Erlass dem Stiftungsrat übertragen (siehe Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 3). Wichtig ist, dass eine Regelung zur Detailorganisation geschaffen wird. Absatz 3 hält dazu in allgemeiner Weise fest, die Detailregelung zur Organisation müsse den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. Im Vordergrund steht dabei Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Unter diesem Aspekt können die Anforderungen an eine Betriebsorganisation und deren Regelung differieren, je nachdem, ob eine polythematische Einrichtung oder eine monothematische (z.B. Immobilienanlagestiftung) vorliegt. Es gilt je nach Fall zu entscheiden, was aufgrund der besonderen Verhältnisse für die Betriebsorganisation (Art. 6) und deren Regelung angemessen erscheint.

Die Regelung zur Detailorganisation soll gemäss Absatz 1 auch die vom Stiftungsrat nicht delegierbaren Aufgaben angeben. In diesen Katalog gehören mindestens jene Aufgaben, die gemäss Artikel 53h Absatz 2 BVG „unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind“. Diese sind detailliert aufzulisten. Dazu zählen u.a. die strategischen und geschäftspolitischen Entscheide, der Abschluss bedeutender Verträge (etwa mit einer Geschäftsführung, mit Vermögensverwaltern, der Depotbank, Schatzungsexperten), die Wahrnehmung von Regelungsbefugnissen (nach Art. 13 Abs. 3), die Regelung der Zeichnungsberechtigung, wichtige Kontrollfunktionen und die Vertretung der Stiftung nach aussen usw.

Im Vordergrund steht bei der Regelung der Detailorganisation aber die Umschreibung der vom Stiftungsrat selbst wahrgenommenen und an Dritte delegierten Aufgaben, einschliesslich deren Kontrolle. Aufzuführen sind also namentlich die konkreten Aufgaben des Stiftungsrates, seiner Ausschüsse und Komitees und weiterer Delegationsnehmer, insbesondere die Aufgaben einer Geschäftsführung. Unter Funktionsträger bei der Geschäftsführung sind zwar vorweg der Stiftungsrat selbst und seine Delegationsnehmer zu verstehen. Unter Absatz 2 fallen aber auch andere Funktionsträger, welche zwar dem Stiftungsrat als oberstem Exekutivorgan gegenüber verantwortlich sind, deren Befugnisse ihnen aber nicht vom Stiftungsrat selbst übertragen wurden, sondern statutarisch oder im Stiftungsreglement durch den Stifter bzw. die Anlegerversammlung. So werden beispielsweise in der Praxis vereinzelt bereits auf Statutenebene oder im Stiftungsreglement Anlageausschüsse vorgesehen.

Die Detailorganisationsregelung soll nach Absatz 2 die Rechte und Pflichten sämtlicher Funktionsträger ausreichend und klar regeln, namentlich auch die Kontrollen. So gilt es diesbezüglich sicherzustellen, dass genügend Kontrollmechanismen vorliegen und die Überwachungsaufgaben eindeutig zugeordnet sind. Die Organisationsregelung muss die Aufgaben der einzelnen Entscheidungsträger so regeln, dass keine Kompetenzkonflikte negativer oder positiver Art auftreten. Das setzt eine entsprechend detaillierte Auflistung der jeweiligen Aufgaben und klare Abgrenzungen voraus.

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Artikel 16 Gebühren und Kosten Die entsprechende Regelung, häufig ein Gebühren- und Kostenreglement, soll sämtliche direkten Kosten, die zulasten der Anlagegruppe anfallen, erwähnen. Sie soll die Erhebung der Gebühren ausreichend darstellen, namentlich die Höhe, die Kostenfaktoren und die Modalitäten der Festsetzung (Abs. 2). Der durch die Regelung erzeugten Kosten- und Gebührentransparenz kommt hohe Priorität zu, zumal die Gebühren einen wesentlichen Belastungsfaktor für die Anlageperformance darstellen. Falls die erhobenen Gebühren nicht sämtliche den Anlagegruppen belasteten Kosten abdecken, ist auf die neben den Gebühren verrechneten weiteren Kosten reglementarisch speziell hinzuweisen (Abs. 1). Zu solchen Kosten, die nicht immer Teil der Gebühren bilden, zählen häufig etwa Transaktionskosten, Kosten für bestimmte Mandate, Vertriebs- und Betreuungskommissionen usw. Die Kosten sind im Übrigen im Rahmen der Jahresrechnung entsprechend Artikel 38 Absätze 5-7 auszuweisen.

Von den Anlegern kann eine volumenabhängige Gebühr erhoben werden, etwa durch Rückerstattung von Gebühren für diejenigen Anleger, die über einen bestimmten Zeitraum hinweg mit einem bestimmten Mindestbetrag in einer Anlagegruppe investiert waren. Diesfalls müssten die volumenabhängigen Gebührensätze und die massgeblichen Unterscheidungskriterien für die Zuordnung der Anleger unter diese Sätze dargestellt sein (z.B. Zeitraum, während dem bestimmtes Volumen pro Anleger vorliegen muss; Gebührensätze und ihr jeweiliges Mindestvolumen usw.). Andernfalls könnte die Aufsicht einschreiten (Art. 13 Abs. 2). Zur Problematik der Gleichbehandlung sei auf die Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 3 verwiesen.

Einer klaren Regelung bedürfen auch Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, die für die Preisbildung (Art. 18 Abs. 1) massgeblich sind. Häufig ist stattdessen von (durchschnittlichen) Spesen die Rede. .Die massgeblichen Kostenfaktoren und die Höhe der Kommissionen sollen ersichtlich sein.

Artikel 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde

Absatz 1 schreibt den Stiftungen zwingend vor, beim organisatorischen Ablauf zur Änderung von Stiftungsbestimmungen (d.h. bei Anträgen zu Statutenänderungen und Reglementsänderungen), die der Anlegerversammlung unterbreitet werden müssen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b), vorgängig mit der Aufsicht zu klären, ob die vom Stiftungsrat geplanten Modifikationen rechtsverträglich sind bzw. ob die Aufsicht einem allfälligen Antrag der Anlegerversammlung zur Änderung der Statuten zustimmen würde. Dieses Erfordernis an die Vorgehensweise soll verhindern, dass die Anlegerversammlung über Anträge auf Statuten- oder Reglementsänderungen (d.h. im Normalfall des Stiftungsreglementes und ausnahmsweise der Anlagerichtlinien, weil deren Erlass meist nach Art. 13 Absatz 3 an den Stiftungsrat delegiert ist) abstimmt und ein Jahr später gewärtigen muss, dass der Stiftungsrat wegen Einwänden der Aufsichtsbehörde auf die beschlossenen Änderungen zurückkommt. Das wäre entweder dem Ansehen des Stiftungsrates oder der Aufsichtsbehörde abträglich. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für die Prüfung von Statuten und Reglement bei Stiftungsgründung die Vorschriften der BVV 1 gelten.

Nach Artikel 53k Buchstabe d BVG hat die Verordnung u.a. die Anlagen zu regeln. Der Verordnungsgeber wird damit befugt, die Anlagekonditionen festzulegen, seien diese materieller oder formeller Natur. Gestützt darauf verlangt die Verordnung (Abs. 1 Bst. c ) zum Schutz der Anleger bzw. zur Gewährleistung ausreichender und rechtskonformer Anlagerichtlinien für bestimmte Anlagegruppen eine Vorprüfung der Anlagerichtlinien, selbst wenn diese der Anlegerversammlung nicht vorgelegt werden müssen. Es handelt sich um eine Anforderung an den organisatorischen Ablauf bei Lancierung bestimmter Anlagegruppen und bei Änderung ihrer Richtlinien. Einzureichen sind auch allfällige Ausführungsbestimmungen (siehe Erläuterung zu Art. 14). Bei den betroffenen alternativen Anlageprodukten handelt es sich häufig um Produkte mit komplexer Anlagestruktur und erhöhten Risiken. Ähnliches gilt für Anlagen in Auslandimmobilien. Umso mehr ist hier vorgängig darauf zu achten, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten sind und dadurch die Risiken beschränkt

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bleiben. Meist sind diese Anlagen auch schwer liquidierbar, etwa aufgrund langer Bindungen. Eine nachträgliche rasche Korrektur des Portefeuilles ist damit erschwert. Die Aufsicht teilt der Stiftung innert Monatsfrist mit, falls sie auf eine Vorprüfung verzichtet (Abs. 2).

Ein allfälliger Verzicht auf die Vorprüfung (Abs. 2) stellt keinen Verzicht auf eine nachträgliche materielle Prüfung durch die Aufsicht dar. Ein Verzicht auf Vorprüfung kann sich etwa bei offensichtlich ähnlich gelagerten oder gleichen Gefässen bei einer Anlagestiftung ergeben, wenn bereits ein Gefäss geprüft wurde. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ist der Aufsicht neben den Anlagerichtlinien auch der massgebliche Prospekt einzureichen. Wie in den Erläuterungen zur betreffenden Bestimmung ausgeführt, resultiert daraus keine diesbezügliche Prüfungspflicht.

Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen (Abs. 3). Er kann in Form einfacher Schriftlichkeit oder – namentlich im Falle offensichtlich unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen der Aufsicht und der Stiftung - als formelle Verfügung erfolgen. Die Lancierung einer Anlagegruppe darf erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens erfolgen. Im Falle einer Verfügung kann die Lancierung mithin erst erfolgen, wenn die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist bzw. Beschwerdeverfahren gegen sie abgeschlossen sind.

Die entsprechend den Vorprüfungsresultaten angepassten Vorschriften sind der Aufsicht nach Inkraftsetzung bzw. Produktelancierung zuzustellen, damit die Aufsicht sie mit den Vorgaben aufgrund des Vorprüfungsentscheides abgleichen kann.

8. Abschnitt: Ansprüche der Anleger

Artikel 18 Allgemeine Bestimmungen

Ansprüche sind keine Wertpapiere und weisen keinen Nennwert auf. Sie stellen reine Buchforderungen dar, verbriefen aber dem Anleger das Recht auf eine entsprechende Quote am Nettovermögen der investierten Anlagegruppe und dessen Ertrag. Artikel 18 gibt in Absatz 1 inhaltliche Anforderungen an die Regelung dieser Ansprüche vor. Zu regeln sind etwa die Wertberechung eines Anspruches einer Anlagegruppe oder einer Tranche (im Falle der Unterteilung einer Gruppe in unterschiedliche Tranchen) und wer bei der Erstemission einer Anlagegruppe die Höhe eines Anspruches bestimmt. Statuten oder Stiftungsreglement sollen ferner die Bedingungen für einen Anspruchserwerb aufzeigen, mithin die Zeichnungsmodalitäten, namentlich die Vorankündigungsfristen (Zeichnungsschluss) und Ausgabetermine. Analog gilt dasselbe für die Modalitäten der Anspruchsrücknahme (Haltefristen, Kündigungsfristen, Rücknahmetermine usw.). Ferner sollen die Satzungen die Preisbildung transparent machen (z.B. Emissionspreis pro Anspruch zum Nettoinventarwert pro Anspruch oder zuzüglich Ausgabekommission oder nach Methode „Swinging Single Pricing“ usw.). Absatz 1 scheint hinsichtlich Daten und Fristen Genüge getan, wenn mindestens das Reglement entweder die mit der Zeichnung oder Rücknahme massgeblichen Fristen und Termine selbst nennt oder aber auf diese hinweist und deren Fixierung ausdrücklich dem Stiftungsrat überlässt.

Der Stiftungsrat muss gemäss Absatz 1 dafür sorgen, dass die Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten in geeigneter Form (etwa auf der eigenen Webseite und in einem allfälligen Prospekt) publiziert werden (Art. 65a BVG analog). Widrigenfalls kann die Aufsicht die Stiftung dazu anweisen (Art. 62a Abs. 2 BVG).

Absatz 2 zeigt auf, dass der Erwerb von Ansprüchen im Rahmen ihrer Emission durch die Anlagestiftung erfolgen muss und ein freier Handel von Ansprüchen nicht erlaubt ist. Dasselbe gilt für die Entäusserung. Die Stiftung kann gemäss Absatz 2 indes vorsehen, dass ein Anleger seine Ansprüche unter den aufgeführten Voraussetzungen an weitere Anleger, mithin aber nicht an irgendeinen Dritten, abtreten kann.

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Artikel 19 Kapitalzusagen

Artikel 19 erlaubt der Stiftung, für den Anspruchserwerb die Möglichkeit von Kapitalzusagen auf einen fixen Betrag vorzusehen. Da die Kapitalzusage Vorstufe zum Anteilserwerb bildet, ist sie entsprechend Artikel 18 Absatz 1 ebenfalls auf Stufe Reglement oder Statuten zu regeln. Ihr Vorteil liegt darin, dass die Stiftung so rasch über ausreichende Mittel bei geeigneten Kaufgelegenheiten verfügen kann und die Anleger kein Geld durch sofortigen Anspruchserwerb einwerfen müssen, das von der Stiftung mangels geeigneter Kaufgelegenheiten liquid und damit wenig ertragsreich gehalten würde. Solche Kapitalzusagen von Anlegern sind häufig bei Immobilienanlagegruppen und im Bereich von Private Equity zu finden. Die statutarische oder reglementarische Regelung muss die Rechte und Pflichten aus Kapitalzusagen für den Anleger und die Stiftung klar regeln. Die Aufsicht soll hinsichtlich der Regelungen von Kapitalzusagen inhaltliche Auflagen machen dürfen, etwa betreffend Einhaltung der Gleichbehandlung (Art. 2 Abs. 3) der Anleger, die solche Zusagen abgeben. Erwähnt sei, dass nach bisheriger Aufsichtspraxis mit der Gleichbehandlung vereinbar erachtet wurde, wenn die Stiftungsreglemente vorsehen, dass Kapitalzusagen der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen und dieser bezüglich der Entgegennahme von Kapitalzusagen gegenüber den einzelnen Anlegern frei ist.

Artikel 20 Sacheinlagen

Artikel 20 lässt für den Anspruchserwerb neben der geldwerten Zahlweise auch Sacheinlagen als Entgelt zu und regelt die diesbezüglichen Voraussetzungen. Die Stiftung protokolliert sämtliche Sacheinlagen zuhanden der Revisionsstelle (Abs. 3), welche sie gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 auf die korrekte Ausführung hin prüft (Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, vornehmlich korrekte Bewertung und Anspruchszuteilung).

Artikel 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen

Im Vordergrund von Absatz 1 stehen etwa Anlagengruppen im Bereich der Immobilien im Falle unzureichender Anlagemöglichkeiten. Solche Beschränkungen sollten im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt und begründet werden.

Nach Absatz 2 sollen ferner bei sehr illiquiden Anlagen, zu denken ist etwa an bestimmte Private Equity-Anlagegruppen, auch geschlossene Anlagegruppen (d.h. ohne Rücknahmemöglichkeit) aufgelegt werden dürfen. Sodann soll in begründeten Fällen eine Haltefrist ermöglicht werden (Abs. 4). Zu denken ist an den Aufbau eines Portfolios im Bereich illiquider Anlagen oder mit grossen Sacheinlagen weniger Erstanleger. Die maximal zulässige Haltedauer wird auf 5 Jahre beschränkt.

Für den Fall einer Schliessung im Sinne der Absätze 2 und 4 ist ein Prospekt Pflicht (Art. 37 Abs. 2). Dies rechtfertigt sich u.a. auch darum, weil hier einer der wenigen Fälle vorliegt, bei dem die Anlagegruppe als erweiterte Anlage im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 qualifiziert werden muss, da sie Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 mangels Rückgabemöglichkeit der Ansprüche nicht mehr entspricht. Darauf soll der Anleger in einem Prospekt speziell hingewiesen werden. Im Übrigen handelt es sich bei geschlossenen Anlagegruppen meist um nach Artikel 37 Absatz 2 ohnehin prospektpflichtige Private Equity-Gruppen.

Absatz 3 schützt bei geschlossenen Anlagegruppen bisher investierte Anleger vor einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Ansprüche an Dritte, was die Gefahr einer Verwässerung des Wertzuwachses nach sich ziehen könnte.

Absatz 5 eröffnet der Stiftung die Möglichkeit, die Rücknahme von Ansprüchen aufzuschieben. Auch diese Vorschrift dient vorab den weniger liquiden Anlagegefässen. Als Grundlage für die Preisbildung ist das Ende der Aufschubsfrist massgebend, mithin der dann vorliegende Inventarwert pro Anspruch (Abs. 6). Unter Geschäftsführung ist der Stiftungsrat oder die Geschäftsleitung (geschäftsführende Dritte) zu verstehen.

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9. Abschnitt: Stammvermögen

Artikel 22 Verwendungszweck

Das Widmungsvermögen soll gemäss Absatz 2 namentlich zu Beginn auch eingesetzt werden dürfen, um die Stiftung in Betrieb zu setzen. Nach der Aufbauphase der Stiftung soll das Stammvermögen (Widmungsvermögen plus Erträge darauf sowie allfällige weitere Vermögenswidmungen) indes mindestens in Höhe des nach Artikel 22 BVV1 vorgeschriebenen minimalen Widmungsvermögens von CHF 100'000.- aufgestockt und in dieser Höhe gehalten werden.

Artikel 23 Anlage im Stammvermögen

Für die Anlage sollen die Vorschriften der Artikel 53ff. BVV 2 gelten. Selbst nach Bundesgericht dienen diese Vorschriften den Grundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Risikoverteilung und Substanzerhaltung (BGE 124 III 97f., Erwägung 2 mit Hinweisen). Der Stiftungsrat bzw. die Geschäftsführung muss bei der Anlage des Stammvermögens diesen Rahmen beachten. Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen nach Artikel 24f.

Zulässig ist ferner die unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes. Hier besteht eine erhöhte Sicherheit durch den dort bestehenden Einlagenschutz.

Eine Pflicht zum Erlass von Bestimmungen zur Verwendung des Stammvermögens seitens der Stiftung scheint angesichts der klaren Vorgaben von Artikel 22ff. nicht zwingend.

Artikel 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen

Absatz 1 gibt eine Legaldefinition für den Begriff der Tochtergesellschaft im Sinne der Verordnung vor. Verlangt wird nicht eine blosse Kapital- und Stimmenmehrheit, sondern Alleineigentum.

Die im Eigenbesitz der Stiftung stehende Gesellschaft ist selbstredend unkotiert und weicht damit von den Vorgaben von Artikel 23 ab, da sie Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 widerspricht. Dennoch sollen Tochtergesellschaften nach Artikel 24 im Sinne einer lex specialis erlaubt bleiben. Tochtergesellschaften finden sich heute vorab bei Immobilienanlagestiftungen. Zulässigkeit sowie Art der Tätigkeiten bildeten seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Die Verordnung bietet Gelegenheit, die bestehenden Rechtsunsicherheiten auszuräumen und allfälligen Risiken (Klumpenrisiko, Haftung der Stiftung, Interessenkonflikte, intransparente Verschachtelungen usw.) vorzubeugen. Von einem vollständigen Verbot wurde abgesehen, zumal zufliessende Dividenden von Töchtern bzw. positive Skaleneffekte zufolge des durch Drittmandate erhöhten verwalteten Vermögens bei der Tochter zu einer Kostenreduktion für die Anleger der Stiftung führen dürften. Eine Abschaffung hätte zudem die Frage aufgeworfen, wer diese Tochterunternehmen übernehmen würde, um sie – als geschäftsführende Gesellschaft der Anlagestiftung – nicht liquidieren zu müssen.

Absatz 2 führt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen zugelassen wird:

Gemäss Buchstabe a wird grundsätzlich ein schweizerisches Domizil gefordert. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch eine Tochtergesellschaft im Ausland bestehen. So kann es bei Anlagegruppen Immobilien-Ausland im Interesse der Anleger liegen, die Verwaltung im Ausland durch eine eigene Tochtergesellschaft vorzunehmen.

Buchstabe b verlangt etwa die Zustimmung der Anlegerversammlung zu einer entsprechenden Gesellschaftsgründung.

Buchstabe c: Das Unternehmen soll primär der Stiftung zur Zweckerfüllung im Sinne von Artikel 53g Absatz 1 BVG dienen, also zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Anlagegruppen. Diese Tätigkeit soll mindestens 2/3 des Umsatzes der Tochter ausmachen. Dadurch werden auch allfällige Risiken durch die Mandate für Dritte beschränkt.

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Gemäss Buchstabe d gelangt für das Vertragsverhältnis zur Tochter Artikel 7 zur Anwendung. Zu beachten ist gemäss Einleitung zu Artikel 7 Absatz 2, welcher die Aufgabendelegation regelt, auch Artikel 7 Absatz 1, namentlich auch dessen Verweis auf Artikel 48f BVV 2. Bei Aufgabenübertragung an eine Tochter ist demzufolge auch die Vorschriften nach Artikel 48g-l BVV 2 einzuhalten. Das gilt namentlich auch im Falle ausländischer Tochtergesellschaften (Siehe dazu auch Erläuterungen zu Art. 7).

Buchstabe e verlangt eine ausreichend Kontrolle der Geschäftsführung der Tochter durch die Stiftung. Diese wird zusätzlich von Artikel 7 Absatz 3 vorgeschrieben. Die Kontrolle muss aber, um Schadensfälle zu vermeiden, auch bei der Geschäftsführung der Tochter für Dritte gewährleistet sein.

In Buchstabe f wird klar gestellt, dass eine Tochtergesellschaft selbst keinerlei Beteiligungen an irgendwelchen Gesellschaften halten darf. Daraus folgt namentlich auch, dass keine Untertochtergesellschaften zulässig sind. Gerade diese Bestimmung verhindert die Gefahren durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen und die damit einhergehende Intransparenz.

Buchstabe g beschränkt die Tätigkeit von Tochtergesellschaften auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern, zumal Anlagestiftungen Hilfseinrichtungen der Berufsvorsorge sind. Töchter sollen nach den Buchstaben f und g reine Dienstleistungserbringer durch die Verwaltung von Vorsorgekapital bleiben.

Absatz 3 bildet Ausfluss der engen Verbindung zwischen der Stiftung und ihrer Tochtergesellschaft. Der Aufsicht muss es zum Schutz des Stammvermögens und der Stiftung selbst möglich sein, auch von der Tochter Auskünfte oder sachdienliche Unterlagen zu erhalten. Die Stiftung muss der Aufsicht zu solchen Auskünften und Unterlagen verhelfen.

Artikel 25 Beteiligungen im Stammvermögen

Der Artikel erlaubt den Anlagestiftungen, abweichend von Artikel 23 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2, sich an nicht börsenkotierten Aktienunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beteiligen. Er setzt dabei aber voraus, dass mehrere Anlagestiftungen sich dafür zusammentun und die unkotierte Gesellschaft gemeinsam besitzen und beherrschen. Die Beteiligung pro Stiftung soll mindestens 20 Prozent betragen (Art. 665a OR analog), also massgeblichen Einfluss verleihen. Andernfalls wäre dies eine schlichte Anlage und vor Artikel 23 nicht zulässig.

10. Abschnitt: Anlagevermögen

Massgeblicher Artikel zur Anlage der Vorsorgegelder von Anlagestiftungen war bislang Artikel 59 BVV 2, der am 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. Danach ist für die Anlagetätigkeit von Anlagestiftungen, als Annexeinrichtung der beruflichen Vorsorge, die sinngemässe Anwendung der Anlagebestimmungen von Artikel 49ff. BVV 2 vorgeschrieben. Die Aufsicht kann nach Artikel 59 Absatz 2 BVV 2 zwar Ausnahmen davon gewähren. Indes liess diese Bestimmung eine weitgehende Liberalisierung, etwa von der Diversifikation, nicht zu. Der Verordnungsgeber wollte ferner, dass für die „sinngemässe Anlage“ an die bisherige, bewährte Praxis angeknüpft wird (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 P. 2.10), die aus den Anlagebestimmungen der BVV 2 in Verbindung mit Artikel 4b BVV 1 abgeleitet wurde. Auch in den eidgenössischen Räten wurde die Funktion der Anlagestiftung als Hilfseinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge betont. Dabei wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass die Anlagen auf die BVV 2-Anlagevorschriften auszurichten sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in Artikel 53k Buchstabe d BVG beauftragt, für diese Anlagehilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Anlageregelung zu treffen. Nach dem Gesagten muss diese auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichtet sein. Die Anlagestiftungen stellen für Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich zu anderen kollektiven Kapitalanlagen einen Mehrwert für die Anlagetätigkeit dar. Sie erleichtern den Vorsorgeeinrichtungen, die sich innerhalb des Rahmens der Anlagebestimmungen von Artikel 53ff. BVV 2 bewegen, ihre Anlagetätigkeit. Die

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Anlehnung an die BVV 2-Vorschriften trägt sodann zur Risikoreduktion und Verlustbegrenzung bei. Vor diesem Hintergrund und im Sinne der Rechtssicherheit wurde vorliegend eine auf die BVV 2- Anlagevorschriften ausgerichtete Regelung getroffen.

Artikel 26 Allgemeine Bestimmungen

Die Generalklausel von Absatz 1 knüpft aufgrund des Anlagehilfseinrichtungscharakters der Anlagestiftungen folglich an die Anlagebestimmungen der BVV 2 an. Vorbehältlich anderweitiger (ergänzender oder abweichender) Vorschriften dieser Verordnung gelten die Artikel 49 ff. BVV 2 für die Anlagen sämtlicher Anlagegruppen von Anlagestiftungen sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 50 Absätze 2 und 4f. BVV 2. Letztere werden mangels Deckungsgrad/Risikofähigkeit von Anlagestiftungen als nicht anwendbar erklärt. Als Anlagen im Anlagevermögen im Sinne von Absatz 1 gelten auch die gemäss Artikel 32f. zulässigen Tochtergesellschaften. Bezüglich Artikel 50 BVV 2 bringt die Generalklausel die allgemeinen Anlagegrundsätze zum Tragen.

Absatz 1 hält folglich namentlich auch den Grundsatz der Sorgfaltspflicht bei der Anlagetätigkeit allgemein fest. Dazu zählen insbesondere auch die Due Diligence-Pflichten bei der Auswahl, Überwachung und Veräusserung von Investments. Dies sei durch einige Beispiele im Obligationenbereich (Obligationen-Anlagegruppen bzw. Obligationenanteil von Mixta-Gruppen) illustriert: Für eine sorgfältige Anlage muss bei der Auswahl der Obligationen auf einen liquiden Markt geachtet werden. Der Anleger erwartet im Normalfall entsprechende Wertschriften (Staats- und Unternehmensleihen bzw. solche von internationalen Organisationen). Zur Sorgfaltspflicht zählt sicherlich auch, dass der Bonität von Schuldnern Rechnung getragen wird, für die Bewertung auf eine anerkannte Rating-Agentur abgestellt wird und lediglich ersatzweise auf ein Bankenrating. Insofern ist in den Richtlinien auch ein Mindestrating vorzugeben (ausser bei Obligationenanlagegruppen mit rein passivem Ansatz oder die als High Yield Bonds-Gruppe deklariert sind). Schreiben die Richtlinien kein Investment-Grade-Mindestrating vor und ist eine Anlagegruppe nicht auf High Yield Bonds fokussiert, dürfte der Anteil von Obligationen mit Non-Investment-Grade nur einen marginalen Anteil am Obligationenteil ausmachen.

Es entspricht sorgfältiger Anlage, wenn Investments in gesicherte Forderungen, ausser schweizerische Pfandbriefe, nur in Kenntnis des Kreditnehmers und der Sicherheit erfolgen, damit die Stiftung die Schuldnerbonität und Sicherheit einschätzen kann. Ferner darf bezweifelt werden, dass mit Blick auf die Sorgfaltspflicht und die Erfahrungen im Rahmen der Finanzkrise Ende des Jahrzehntes die Anlage beispielsweise in restrukturierte Forderungen (z.B. Collateralized Debt Obligations) zugelassen werden kann, zumal diese oftmals nicht auf einen festen Geldbetrag lauten (kein fixer Rückzahlungsbetrag).

Absatz 1 verlangt sodann u.a. mit Blick auf Artikel 50 Absatz 3 BVV 2, dass Anlagegruppen angemessen diversifiziert werden. Es handelt sich hierbei um einen unverzichtbaren Grundsatz zur Beschränkung der Anlagerisiken. Den Grundsatz angemessener Diversifikation der Risiken gilt es in allen Bereichen, bei denen Risiken auftreten, zu befolgen und die Anlagerichtlinien bzw. Anlagen entsprechend auszugestalten. Es gilt selbst bei Obergrenzen für die Einzelpositionen, dass deren Einhaltung allein nicht von der Beachtung der Vorschrift zur Sorgfalt und Diversifikation der Anlagen entbindet, was Artikel 50 Absatz 6 BVV 2 explizit festhält. So soll die Ausschöpfung von Maximallimiten von Einzelpositionen eben lediglich den Ausnahmefall und nicht den Regelfall darstellen.

Der Grundsatz der Diversifikation wird in Absatz 2 dahingehend eingeschränkt, dass er nur innerhalb des Anlageuniversums einer bestimmten Anlagegruppe gilt. Anlagegruppen dürfen demgemäss auch Nischenprodukte sein. Nischenprodukte mit enger Fokussierung stellen vorab jene Anlagegruppen dar, die sich lediglich auf ein bestimmtes Land (Ausland) oder eine bestimmte Branche ausrichten (etwa Pharma, Technologie usw.). Obwohl solche Anlagegruppen Ausnahmen bilden, sollen sie nicht

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verboten sein. Die Diversifikation der Anlagen soll hier mindestens das unsystematische (investmentspezifische bzw. unternehmensindividuelle) Risiko beschränken, während der Anleger für die Beurteilung des Marktrisikos der betreffenden Anlagekategorie (systematisches Risiko) selbstverantwortlich bleibt. Müsste die Anlagestiftung darauf Rücksicht nehmen, wäre lediglich die Auflage gemischter Anlagegruppen möglich, zumal dann zur Verminderung von Marktrisiken eine breite Diversifikation in verschiedene Anlagekategorien erforderlich wäre. Im Rahmen der Fokussierung ist jedoch, soweit möglich, zur Risikominimierung angemessen auf verschiedene Regionen und Branchen sowie - bei Anleihen - unterschiedliche Laufzeiten zu diversifizieren. So ist bei einer Aktiengruppe eine angemessene Verteilung der Investments nach geographischer Lage und Branchen vorzunehmen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. Bandbreiten für die Gewichtung der einzelnen Kontinente (bzw. Länder) bzw. die regionale Verteilung müssen demnach den Richtlinien zu entnehmen sein (Art. 14), ausser bei passiver Strategie, bei der sich die betreffende Verteilung aus dem Index ergibt. Ebenso haben die Richtlinien eine Branchenverteilung in groben Zügen vorzugeben.

Absatz 3 trägt dem Bedürfnis der Anleger Rechnung, die (bestehenden) Anlagegruppen, die passiv ausgerichtet sind oder sich an einem gebräuchlichen Benchmark orientieren, zuzulassen bzw. beizubehalten. Zu denken ist bei Überschreitungen der Schuldnerlimite von Artikel 54 etwa an Obligationengruppen, bei denen ein bestimmter Staat im gebräuchlichen Index, der als Benchmark dient, stark gewichtet wird. Aktuell wäre dies etwa der Fall bei Eidgenossen im Rahmen des SBI Domestic-Index (Unterindex zum Swiss Bond Index SBI) oder US Treasury Notes und Bonds. Bei Aktiengruppen kann gemäss Absatz 3 beispielsweise die Limite von Artikel 54a BVV 2 überschritten werden, wenn der SPI oder SMI als Benchmark dienen, in denen einige Titel im Pharma- und Lebensmittelbereich derzeit hohes Gewicht haben. Die maximale prozentuale Abweichung vom Index muss in den Richtlinien genannt werden. Im Jahresbericht sind die Abweichungen von den Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen zu nennen. Die Aufsicht kann zu den Abweichungen zum Index Vorgaben machen, z.B. in Form von Diversifikationsvorschriften. Die Abweichungsmöglichkeit darf bei passiven Anlagegruppen nur minimal ausfallen. Bei einem rein indexausgerichteten passiven Ansatz muss dies aus dem Titel und den Richtlinien klar hervorgehen, zumal hier im Gegensatz zu aktiv gemanagten Gruppen für weitere Diversifikationsanforderungen kaum Raum bleibt.

Absatz 4 verdeutlicht, dass das Gegenparteirisiko bei Forderungen eines Schuldners einer Anlagegruppe - gemeint ist die Summe sämtlicher Forderungen jeder Art gegenüber einem bestimmten Schuldner - auf 10 Prozent des (Brutto-)Vermögens zu beschränken ist. In die Gesamtsumme einzubeziehen sind mithin neben „normalen“ Obligationen bzw. Anleihen u.a. eingesetzte Derivate. Diesem allgemeinen Grundsatz gehen Spezialbestimmungen vor, etwa Absatz 3 betreffend Ausnahmen der Einzelschuldnerbegrenzung in Obligationengruppen. Ferner hält Absatz 4 mit Blick auf Artikel 54 Absatz 2 BVV 2 fest, dass die Begrenzung nicht für Eidgenossen oder schweizerische Pfandbriefanleihen gilt.

Absatz 5 schreibt der Stiftung ein zureichendes Liquiditätsmanagement vor. Die Anlagegruppe muss zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft (Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang, Befriedigung von Rücknahmebegehren, Ausschüttungen usw.) und darf aus taktischen Gründen („Parken“ von Geld bei unbefriedigenden Anlagemöglichkeiten) liquide Mittel halten. Die Liquiditätshaltung soll in angemessenem Umfang und angemessener Form erfolgen. Mit der Anlagestrategie und den Erwartungen der Anleger unvereinbar wäre eine Cash-Haltung, welche die normalerweise zu erwartenden Liquiditätsbedürfnisse während längerer Zeit ohne triftigen Grund erheblich übersteigt. Anlagegruppen, die einen Index nachbilden, sollten grundsätzlich voll investiert bleiben. Als liquide können Anlagen mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten betrachtet werden. In Frage kommen dabei Kasse bzw. Guthaben bei erstklassigen Schweizer Banken sowie der Post (Spar- und Kontokorrentkonten bzw. Zahlungsverkehrs- und Depositokonten) und die Anlage im Geldmarkt (einschliesslich Geldmarktfonds bzw. Geldmarkt-Sondervermögen). Angemessen scheint

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auch das Halten liquider Mittel in Schweizer Franken oder der Währung,, in der die Investitionen der jeweiligen Anlagegruppe erfolgen.

Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Um der Sicherheit zu genügen, ist auf eine Kreditaufnahme in Bezug auf das Gesamtportefeuille grundsätzlich zu verzichten (Abs. 6). Eine technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahme zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ist hingegen zu tolerieren. Das Verbot der Fremdkapitalaufnahme erfasst auch investierte Kollektivanlagen in den Anlagegruppen. Andernfalls könnte die Stiftung die Bestimmung durch ein der Anlagegruppe entsprechend vorgelagertes Anlagegefäss umgehen. Bei der Auswahl von Kollektivanlagen muss die Anlagestiftung mithin auf deren Kreditaufnahmemöglichkeit achten. Für die Tochtergesellschaften gilt – als Teil der Gruppe und des Anlagevermögens (siehe auch Erläuterung zu Art. 26 Abs. 1) – das Kreditaufnahmeverbot ebenfalls, aber unter Vorbehalt von Artikel 33 Absatz 4. Von Absatz 6 abweichende Bestimmungen finden sich in Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 28 Absatz 3.

Absatz 7 entspricht bestehender Praxis und ermöglicht der Stiftung, die Anlegerinteressen in Sondersituationen besser wahrzunehmen.

Absatz 8 verlangt, dass, falls Fachempfehlungen der Aufsicht zur Auslegung von Vorschriften von Abschnitt 10 vorliegen und diese bei der Anlage bzw. den Anlagerichtlinien nicht beachtet werden, im Prospekt besonders auf die Fachempfehlungen und die Abweichungen von diesen verwiesen werden muss. Es geht also darum, dass die Aufsicht in Fachempfehlungen eine Interpretationshilfe anbietet. Eine Anlagestiftung, die davon abweicht, muss dem Anleger nach Absatz 8 im Prospekt offenlegen, dass entsprechende Fachempfehlungen der Aufsicht existieren und welche Teile davon sie nicht befolgt. Falls die Aufsicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgeht, bleibt es ihr jederzeit unbenommen, die Stiftung zur Behebung der (mutmasslichen) Rechtsverletzung aufzufordern und die Angelegenheit allenfalls richterlich klären zu lassen. Eine allfällige Deklaration seitens der Stiftung im Sinne von Absatz 8 vermag keine Heilung eines rechtswidrigen Zustandes bzw. der Verletzung von Verordnungsbestimmungen zu bewirken. Sie dient ausschliesslich der Anlegerinformation. Eine Fachempfehlung der Aufsicht ihrerseits dient zwar als Auslegehilfe. Trotz der üblichen Bezeichnung als Fachempfehlung kann die Stiftung aber nicht davon ausgehen, dass die Aufsicht nicht einzelne der Interpretationen als zwingend erachtet und durchzusetzen versucht. Beispielhaft dargestellt sei dies an den Anlagegruppen mit alternativen Investments. Diese müssen gemäss Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 angemessen diversifiziert sein, womit sie sich auch als kollektive Anlagegefässe gemäss Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 qualifizieren lassen. Es wird in der Praxis auszulegen sein, was darunter zu verstehen ist. Im Vordergrund steht sicher die Frage, welche Fokussierung im Lichte von Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 und Absatz 1 dieser Verordnungsbestimmung statthaft erscheint (Anlage nur in Hauptkategorien oder auch wichtige Unterkategorien) und wie Einzelpositionsbegrenzungen aussehen müssen. Angesichts der in Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 abstrakten Vorgabe der „diversifizierten kollektiven Anlage“ im Bereich alternativer Anlagen ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörde hierzu eine Fachempfehlung edieren wird, woraus sich konkret ergibt, welche Art von Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen mit Blick auf Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 selbstständig angeboten werden dürfen und welche Diversifikationserfordernisse dabei erforderlich scheinen. Falls sich eine Anlagestiftung bei Produktauflegung nicht daran hält, muss sie dem Anleger nach Absatz 8 im Prospekt offenlegen, dass entsprechende Fachempfehlungen der Aufsicht existieren und darlegen, welche Teile davon sie nicht befolgt. Falls die Aufsicht mit Blick auf Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 3 bzw. Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 von einer Rechtsverletzung ausgeht, bleibt es ihr jederzeit unbenommen, die Stiftung zur Behebung der Rechtsverletzung – d.h. zu einer ausreichenden Diversifikation – aufzufordern und die Angelegenheit allenfalls richterlich klären zu lassen.

Die konkreten Anlagevorschriften können schwerlich jedwelche Produktearten und Entwicklungen der Kapitalmärkte erfassen. Gerade Produkterneuerungen können dazu führen, dass Einzelpunkte

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differenzierter betrachtet und die bisherige Beurteilung revidiert werden muss. Eine entsprechende Verordnungsrevision ist nicht rasch möglich. Der Aufsicht wird aufgrund von Absatz 9 deshalb eingeräumt, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnittes 10 zuzulassen. Sie kann diese Abweichungen mit Auflagen verbinden (etwa betreffend speziellen Hinweisen in Berichten und Publikationen). Solche Ausnahmen setzen eine überzeugende Begründung voraus. Die Bestimmung ermöglicht der Aufsicht, ausnahmsweise und aufgrund einer Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile/Risiken bestimmte Produkte zuzulassen, welche nicht in allen Teilen den vorliegenden Vorschriften entsprechen, deren Vorteile aber überwiegen. Zu denken ist etwa auch an bestimmte Anlagegruppen mit Kapitalschutz, bei denen im Falle besonderer Sicherstellung von Forderungen allenfalls von der Schuldnerbegrenzung abgewichen werden könnte. Ausnahmen dürften sich je nach Ausgangslage (Höhe vorgesehener Direktanlagen, Anlagevolumen, Sacheinlagen usw.) auch bei Lancierung von Immobilienanlagegruppen aufdrängen, indem Abweichungen von den Diversifikationserfordernissen in der Aufbauphase gewährt werden können. Ferner drängen sich bei verschiedenen andern Anlagegruppen für die Aufbauphase Ausnahmen bei der Einhaltung von (bestimmten) Richtlinienvorschriften auf.

Artikel 27 Immobilien-Anlagegruppen

Absatz 1 verbindet das Investment in bestimmte Direktanlagen oder Kollektivanlagen mit Bedingungen, welche sich vorab aus der Sorgfalts- und Diversifikationspflicht (Art. 50 BVV 2) ableiten lassen. So gibt Buchstabe b für Miteigentum ohne beherrschende Stellung aufgrund der erhöhten Risiken aus der mangelnden Einflussnahme im Sinne der Sorgfaltspflicht (Art. 50 Abs. 1 BVV 2) eine Beschränkung vor. Dies entspricht bisheriger Aufsichtpraxis der Bundesaufsicht. Die Anforderungen der Buchstaben a und d für den Kauf unbebauter Grundstücke oder von Grundstücken im Ausland in baurechtsähnlicher Form (namentlich leasehold) sind konsequenterweise auch bei Kaufrechtsverträgen auf entsprechende Liegenschaftsobjekte zu erfüllen.

Buchstabe d klärt die mit Blick auf die Bestimmung von Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c BVV 2 offene Frage der Zulässigkeit von Leasehold. Der Verordnungsgeber erachtet diese baurechtsähnliche Erwerbsform aufgrund der systematischen Interpretation mit Artikel 55 Buchstabe c BVV 2, der Auslandimmobilien ausdrücklich zulässt, als erlaubt.

Für einen Erwerb unzugänglich sind gemäss Buchstabe c kollektiven Kapitalanlagen, die noch anderweitige Tätigkeiten wahrnehmen, als die hier aufgeführten. Das soll den Richtlinien zu entnehmen sein (Art. 14). Bei kollektiven Anlagen ist ferner zu erwarten, dass die Richtlinien - gerade bei Anlagegruppen in Auslandimmobilien - auch die zulässigen Rechtsformen kollektiver Anlagen angegeben, namentlich auch dann, wenn die Aufsicht Ausnahmen nach Artikel 30 Absatz 1 zulassen sollte.

Absatz 2 verlangt ferner mit Blick auf Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 und analog zu Artikel 62 des Kollektivanlagegesetzes, dass die Anlagen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich, angemessen nach Regionen, Lage und Nutzungsart verteilt werden. Die Anlagegruppe ist also u.a. innerhalb ihres Anlageuniversums regional zu diversifizieren. In einer Anlagegruppe Schweiz wären folglich mehrere Regionen zu berücksichtigen. Für Immobilien Ausland ist eine angemessene Diversifikation nach Ländern – und innerhalb des Fokus so gut als möglich nach Währungen (ausser das Währungsrisiko wäre gehedgt) – zu erwarten, was die länderspezifischen wirtschaftlichen und politischen Risiken sowie Währungsrisiken reduziert. Zu erwarten sind demgemäss in solchen Gruppen die Angabe von Bandbreiten, ausser die Richtlinien würden eine indexorientierte, passive Anlagestrategie vorschreiben. In weltweit anlegenden Gruppen dürften solche Bandbreiten je Kontinent ausgerichtet sein, in Europa wäre eine Unterscheidung zwischen Westeuropa und Osteuropa (ehemalige Ostblockstaaten) angemessen. Eine angemessene regionale Verteilung in einem Weltportefeuille kann Immobilienanlagen in Schwellenländern nicht allzu hoch gewichten, zumal diese im Vergleich mit etablierten Märkten häufig mit zusätzlichen Risiken verbunden sind (z.B.

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politische Unwägbarkeiten, wie Enteignungsgefahren; zum Westen differierende Rechts- und Gerichtssysteme usw.). Ein Anteil in einem solchen Portefeuille von über 30 Prozent wäre kaum vertretbar.

Bei einer regional stark eingegrenzten Gruppe muss dennoch auf eine Verteilung nach unterschiedlichen Lagen geachtet werden.

Unter verschiedene Nutzungsarten im Sinne von Absatz 2 sind vorab die Nutzung als Wohnhaus, Geschäftshaus oder gewerbliche Liegenschaft zu verstehen. Angemessen scheint ein Anteil kommerziell genutzter Liegenschaften (Geschäfts- und Gewerbeliegenschaften) im Normalfall, wenn er nicht weit über 50 Prozent beträgt. In der Praxis der bisherigen Bundesaufsicht wurde eine Begrenzung auf maximal 60 Prozent empfohlen. Aus den Richtlinien muss die Nutzungsaufteilung ersichtlich sein.

Absatz 3: Die Pflicht zur Risikoverteilung hinsichtlich nicht fertig gestellter oder sanierungsbedürftiger Objekte resultiert daraus, dass unvorhergesehene Kosten aus den Erstellungs- bzw. Sanierungsarbeiten nicht selten sind. Unter Sanierungsobjekten sind Liegenschaften zu verstehen, bei denen eine eigentliche Gebäudesanierung ansteht, also eine durchgreifende Reparatur oder Erneuerung von Bauteilen, Gebäudeabschnitten oder des gesamten Gebäudes, etwa eine Altbausanierung.

Der Verkehrswert eines Grundstückes soll gemäss Absatz 4 nicht mehr als 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Die Norm von fünf Prozent gemäss Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 54b Absatz 1 BVV 2 schien für die Diversifikation einer Anlagegruppe Immobilien zu restriktiv und wurde auf 15 Prozent angehoben. Dies lässt sich insofern rechtfertigen, als die anlegende Pensionskasse ohne Begründungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 angesichts von Artikel 55 Buchstabe c BVV 2 höchstens 30 Prozent Immobilien erwerben könnte und insofern selbst bei voller Ausschöpfung dieser Limite über eine bestimmte Anlagegruppe mit 15-prozentiger Einzelpositionsbegrenzung keine Einzelimmobilienposition über 5 Prozent auf Ebene des eigenen Portefeuilles besässe (30 Prozent von 15 Prozent ergeben 4.65 Prozent). Diese sinngemässe Anwendung von Artikel 54b Absatz 1 BVV 2 wird auch mit Blick auf die realen Verhältnisse umgesetzt, um weitgehenden Abbau von Immobilienportefeuilles der Anlagestiftungen zu vermeiden.

Absatz 5 bildet eine Ausnahme zum weitgehenden Kreditaufnahmeverbot von Artikel 26 Absatz 6. Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Die Verordnung lässt sie jedoch – analog zu Artikel 65 KAG i.V.m. Artikel 96 KKV - in beschränktem Umfang zu, um für Anlagestiftungen übermässige Marktnachteile zu verhindern. Um der Sicherheit zu genügen, ist indes die Kreditaufnahme zu limitieren. Die der Anlagegruppe zugrunde liegenden Anlagen sind ferner langfristiger Natur und kurzfristig schwer realisierbar. Die Liquiditätshaltung für eine solche Anlagegruppe ist deshalb deutlich erschwert. Auch um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Möglichkeit einer vorsichtigen Kreditaufnahme tolerierbar.

Auf Stufe Gesamtportfolio darf die Fremdkapitalbelastung 50 Prozent (inkl. kollektive Anlagen) nicht überschreiten. Abweichend von Artikel 26 Absatz 6 dürfen auch Kollektivanlagen gehalten werden, die mit einem Hebel durch Fremdkapitalaufnahme arbeiten. Sie sollen grundsätzlich ebenfalls keine Belehnung von über 50 Prozent ermöglichen. Andernfalls sind sie auf 20 Prozent der Anlagegruppe zu beschränken. Hohe Belehnungen sind etwa häufig bei börsenkotierten Immobilieninvestmentgesellschaften anzutreffen, welche der Verordnungsgeber als Anlage nicht ausschliessen wollte.

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Artikel 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen

Angesichts von Artikel 26 Absatz 1 gilt für diese Anlagegruppenart die Bestimmung von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e BVV 2, die auch die wichtigsten alternativen Anlagekategorien aufführt. Zulässig wären insofern Anlagegruppen auf eine bestimmte oder mehrere Kategorien von alternativen Anlagen. Dies gilt mindestens für die heute bekannten – in Artikel 53 Absatz 1 Bst. e BVV 2 allerdings nicht abschliessend genannten – Hauptkategorien, also Private Equity, Katastrophenbonds (die im Unterschied zu Artikel 53 Absatz 1 Bst. b BVV 2 variable Bonds sind und damit alternative Anlagen), Hedge Funds, Rohstoffe und Infrastrukturanlagen (vgl. aber auch Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 8). Werden mehrere solcher Hauptkategorien alternativer Anlagen in einer Gruppe vereint, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jeweils analog für die einzelnen Kategorieanteile.

Absatz 1 entspricht den faktischen Verhältnissen bei Anlagestiftungen. Die Restriktion bezieht sich namentlich auf den Hedge Fundsbereich. Es sollen grundsätzlich keine Hedge Funds-Strategien mittels Direktanlagen eigenständig umgesetzt werden. Mit Blick auf eine gute Diversifikation und Risikominderung drängt sich grundsätzlich die Anlage über Dachfondsprodukte oder eine Vielzahl Einzelfonds auf. Der Ausnahmekatalog von Absatz 1 ist laut Absatz 2 nicht absolut zu verstehen, sondern Artikel 26 Absatz 9 gilt zusätzlich. Die Aufsicht kann also im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren. In der Praxis der Bundesaufsicht gab es neben den Managed Accounts auch einige weitere solche Konstellationen. So war beispielsweise der Einsatz bestimmter Derivate bei Hedge Funds-Anlagegruppen aufgrund der besonderen Sachlage Kollektivanlagen vorzuziehen. Im Normalfall können solche Ausnahmen nur unter Auflagen zugelassen werden. Ausnahmen wären auch im Bereich Infrastrukturanlagen denkbar.

Absatz 3 trägt den faktischen Verhältnissen bestimmter Stiftungen bzw. deren Anlagegruppen im Bereich Venture Capital Rechnung. Vereinzelt widmen sich solche Stiftungen bzw. Anlagegruppen gerade auch der Förderung von schweizerischen Jungunternehmen. Absatz 2 erlaubt entsprechende Anlagegruppen im Bereich Private Equity, wo häufig das eingelegte Geld etappenweise in 10 bis 20 Objekte investiert wird und etappenweise an die Anleger zurückfliesst. Verwiesen sei hinsichtlich solcher Gruppen auch auf die Erläuterungen zu Artikel 21 Absatz 2.

Absatz 4: Gerade bei den Anlagegruppen im Hedge Funds-Bereich, die gemäss Absatz 1 über Kollektivanlagen umzusetzen sind, ist die Möglichkeit dieser Kollektivgefässe zur Kreditaufnahme aufgrund der Hedge Fund-Strategien meist unabdingbar. Der Verordnungsgeber lässt deshalb hier die Fremdkapitalaufnahme ausdrücklich zu. Dem Sinn der Bestimmung von Absatz 4 entspricht, dass von berücksichtigten Dachhedgefondsprodukten gehaltene Zielfonds ebenfalls Fremdkapital aufnehmen dürfen.

Eine beschränkte Kreditaufnahme wird ferner gestützt auf die bisherige Aufsichtspraxis auch Zielfonds von Infrastrukturanlagegruppen zugestanden, mithin Anlagegruppen, welche ausserhalb börsenkotierter Unternehmen in Infrastruktur investieren, etwa in die Bereiche Verkehr und Transport (Mautstrassen, Schienennetze, Autobahnen, Container-Hafen, Flughäfen, Tunnelanlagen), Kommunikation (Datennetze über Kabel, Funk und Satellit), Energie (Gas- und Stromleitungen, Erzeugung und Lagerung verschiedener Energieträger) oder Sanitäreinrichtungen (Wasser, Abwasser, Abfall).

Artikel 29 Gemischte Anlagegruppen

Für die Anlagen in gemischte Anlagegruppen gelten gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 die Vorschriften nach Artikel 50 ff BVV 2, namentlich auch die Kategoriebegrenzungen von Artikel 55 BVV 2.

Absatz 1 trägt Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 Rechnung und verlangt, dass Obligationen und Aktien jeweils angemessen nach unterschiedlichen Branchen, Regionen und Laufzeiten (Obligationen) verteilt werden. Bei den Immobilien soll für den Fall von Auslandimmobilienanteilen eine

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angemessene regionale Verteilung erfolgen. Erlaubt ist jedoch, die Immobilienanlage nur auf die Schweiz verteilt und/oder nur auf Wohnliegenschaften auszurichten, zumal dadurch in Krisenzeiten häufig eine Risikoreduktion erfolgt.

Für den Anteil alternativer Anlagen hält Absatz 3 leicht einschränkend zu Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 fest, dass sie lediglich über Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Artikel 28 oder entsprechende Kollektivgefässe unter Aufsicht oder mit Vertriebsbewilligung der FINMA respektive unter Aufsicht einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde erfolgen sollen. Dies erhöht die Anlagesicherheit. Ferner ist der Einsatz von bestimmten Derivaten auf breite Indices möglich. Andere als die genannten Produkte, etwa ein bestimmtes Zertifikat nach Diversifikationsvorgabe durch den Emittenten, ist nicht möglich. Ebenso wenig ist der alleinige Einsatz von Futures auf Rohstoffindices zugelassen (Art. 53 Abs. 2 BVV 2 e contrario).

Offen und in der Aufsichtspraxis zu Artikel 26 Absatz 1 zu bestimmen ist, wie viel Prozent eine (Haupt- )Kategorie (Begriff vgl. Kommentar zu Art. 28) am Anteil der alternativen Anlagen ausmachen darf.

Artikel 30 Kollektive Anlagen

Nach Artikel 30 sind lediglich kollektive Kapitalanlagen zulässig, die Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 entsprechen und angemessen diversifiziert sind. Das Erfordernis angemessener Diversifikation scheint insofern gerechtfertigt, als schlecht diversifizierte Kollektivanlagen ein höheres Risiko bilden und kaum Vorteile im Vergleich zu Einzelinvestments bringen. Auch mit Blick auf Artikel 56 Absatz 4 BVV 2 i.V.m. Absatz 3 bestehen Bedenken, schlecht diversifizierte Kollektivanlagen grundsätzlich zuzulassen.

Die Vorschrift von Absatz 1 Satz 2 beruht auf den bisherigen Aufsichtserfahrungen in den Segmenten Auslandimmobilien und Alternativanlagen. In diesen Bereichen finden sich bei Anlagegruppen zuweilen kollektive Anlagen, die geschlossen und unkotiert sind und damit Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 mangels Rückgabemöglichkeit von Anteilen nicht entsprechen. Oder es lässt sich etwa bei einer Anlagegruppe im Hedge Funds-Bereich Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 und damit Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a BVV 2 bezüglich der berücksichtigten einzelnen Zielhedgefonds der Anlagegruppe nicht einhalten, es sei denn, diese wären selbst breit diversifizierte Dachfonds im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 BVV 2, was nicht immer der Fall ist. Ausnahmen dürften von der Aufsicht im Normalfall so gewährt werden, dass die Anlagegruppe selbst immer BVV 2-konform bleibt. So stellt etwa die Beteiligung an einer unkotierten, geschlossenen kollektiven Anlage zwar einen Widerspruch zu Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 dar. Macht die Beteiligung jedoch lediglich einen beschränkten Anteil in der Anlagegruppe aus, beeinflusst dies die Anlagegruppe selbst in ihrer Liquidität nicht sonderlich und sie lässt sich weiterhin als Anlagegruppe im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 qualifizieren. Der Umkehrschluss von Absatz 1 Satz 2 lässt Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 bei anderen Anlagesegmenten nicht zu.

Das erforderliche Mass an Informationen im Sinne von Absatz 1 ist je nach Art der Anlagegruppe zu bestimmen. So hängt beispielsweise etwa die Häufigkeit, mit welcher der Nettoinventarwert mitgeteilt werden muss auch davon ab, in welcher Frequenz die Anlagegruppe selbst die Bewertungen (und Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen) tätigen muss.

Nicht unter das Verbot der Nachschusspflicht nach Absatz 2 fällt die ordentliche Erfüllung von bezifferten Zahlungsversprechen für Beteiligungen an Anlagegefässen im Sinne von Artikel 34.

Absatz 3 erlaubt lediglich einen prozentualen Anteil pro Kollektivanlage von 20 Prozent. Gerade ausländische Kollektivgefässe können Risiken bergen, indem sie nicht ausreichend reguliert sind oder keiner Aufsicht unterstehen. Diese Risiken können selbst bei Einhaltung von Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 bestehen. Kollektivanlagen unter Aufsicht der FINMA können demgegenüber unlimitiert erworben

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werden, gleich wie Anlagegefässe, die diese in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Dasselbe gilt für von Anlagestiftungen aufgelegte Anlagegruppen.

Absatz 4 stellt klar, dass durch den Einsatz von kollektiven Kapitalanlagen die Einhaltung der Anlagerichtlinien nicht gefährdet bzw. umgangen werden darf. So müssen die in den kollektiven Anlagen gehaltenen Anlagen nicht nur Artikel 53 BVV 2 entsprechen (Art. 56 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 53 BVV 2), sondern ebenfalls den Vorschriften der Anlagerichtlinien über die Art und Qualität der Anlagen. Beispielsweise sind die nach den Richtlinien vorgegebenen Bonitätsanforderungen für die den kollektiven Anlagen immanenten Obligationen ebenfalls massgeblich. Ferner dürfen mittels Einsatz der kollektiven Anlagen die Derivatsvorschriften von Verordnung und Anlagerichtlinien nicht umgangen werden usw.

Für die in den Richtlinien vorgegebenen Begrenzungen sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen Anlagen einzurechnen. Wird etwa bei einer Gesellschaftsbegrenzung eine Aktie direkt in der Anlagegruppe und gleichzeitig innerhalb der investierten Kollektivanlage gehalten, ist der addierte Wert beider Positionen für die Einhaltung massgebend.

Ferner darf durch den Einsatz der Kollektivanlage die Transparenz der Anlagen nicht eingeschränkt werden. Sie muss mindestens ausreichend sein, um die Einhaltung der Anlagerichtlinien zu gewährleisten. Die Gefahr mangelnder Transparenz besteht häufig beim Einsatz von Dachfonds. So darf etwa kein verschachteltes Konstrukt mit daraus resultierender Intransparenz der Anlagen vorliegen. Eine solche Konstellation kann, muss allerdings nicht zwingend, bei berücksichtigten Dachfonds vorliegen, die wiederum in Dachfondsprodukte investieren. Die Stiftungsverantwortlichen müssen der Aufsicht/Revision auf Nachfrage die ausreichende Transparenz gegenüber der Stiftung beim Produkt und die Einhaltung der Anlagerichtlinien glaubhaft machen.

Auch der Einsatz von Dachfondsprodukten darf nicht zu einer Umgehung der Verordnung führen. So müssen etwa die von investierten Dachfonds gehaltenen Kollektivanlagen, also die Einzelfonds, mit Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 konform gehen, ansonsten eine Umgehung (Art. 2 Abs. 2 ZGB) von Absatz

1 vorläge.

Artikel 31 Effektenleihe und Pensionsgeschäfte

Nach Absatz 2 darf eine Anlagestiftung einzig als Pensionsnehmerin (Reverse Repo) auftreten. Derartige Geschäfte sollten weder direkt noch indirekt (z.B. durch Folgegeschäfte) zu einer Hebelwirkung oder zu Leerverkäufen führen.

Die Risiken der Effektenleihe müssen dem Anleger gegenüber transparent dargestellt werden. Die Aufsicht kann entsprechende Auflagen machen, sei es im Rahmen von Artikel 62a BVG oder gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 38 Absatz 8.

Artikel 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen

Artikel 32 hält einige allgemeine Bestimmungen zu Tochtergesellschaften im Anlagevermögen fest. Artikel 33 widmet sich dann speziell den Tochtergesellschaften von Anlagegruppen mit Immobilien. Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum beherrscht. Die Definition von Absatz 1 geht weiter, als jene zu den Tochtergesellschaften im Stammvermögen von Artikel 24. Sie legt eine Tochtergesellschaft – angesichts der möglichen Auslandinvestments (Abs. 2) - weder auf das grundsätzlich schweizerische Domizil noch die Rechtsform der Aktiengesellschaft fest.

Für Anlagegruppen mit Immobilienanlagen lässt Absatz 2 Buchstabe a Tochtergesellschaften zu, weil bei Auslandimmobiliengruppen die Richtlinien meist neben der direkten Anlage in eine Immobilie zusätzlich - oder sogar präferiert - diejenige über sogenannte Objektgesellschaften, also

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Tochtergesellschaften, vorsehen. Die Objektgesellschaft wird der Liegenschaft aus steuerlichen und haftungsbegrenzenden Gründen vorgelagert.

Tochtergesellschaften müssen nach Absatz 1 Anlagecharakter aufweisen. Der Zweck einer Tochter muss also angesichts von Absatz 2 i.V.m. diesem Merkmal von Absatz 1 darin bestehen, dass sie selbst ein aussichtsreiches kleinkapitalisiertes Unternehmen ist oder in solche Wachstumsfirmen investiert (Venture Capital) bzw. dass sie eigene Grundstücke erwirbt, verkauft, überbaut, vermietet oder verpachtet (Immobiliengruppe; siehe Art. 33 Abs. 1). Bei Venture Capital-Gruppen ist also entweder eine Einzelgesellschaft (im Allein- oder überwiegenden Eigentum) als Anlage zu halten oder die Mehrheit an einer Beteiligungsgesellschaft, die in konkrete Venture Capital-Objekte investiert. Bei Immobilien-Ausland-Gruppen werden die Investments aus den genannten Gründen mittels vorerwähnter Objektgesellschaften getätigt, welche die Immobilien besitzen. Die Objektgesellschaften in Immobiliengruppen halten vielfach nur eine einzige Immobilie. Bei Auslandimmobiliengruppen drängt sich zur Steueroptimierung je nach Land häufig jedoch auf, die Objektgesellschaften durch eine übergeordnete Holdinggesellschaft zu halten. Obwohl dieser an sich keine unmittelbare Anlagefunktion mehr zukommt, sondern indirekte, sie aber den Anlegerinteressen dient, sollen solche Holdings für die Stiftung möglich sein. Absatz 4 lässt sie demgemäss unter Vorbehalt entsprechender, von der Aufsicht unbeanstandeter Anlagerichtlinien zu.

Artikel 33 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen

Absatz 1 konkretisiert Artikel 32 Absatz 1 insofern, als er festhält, dass der Zweck von Objektgesellschaften von Immobilienanlagegruppen einzig im Erwerb, Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung eigener Grundstücke bestehen darf.

Alleineigentum wird sodann in Absatz 2 verlangt, damit die Stiftung ihrer Sorgfaltspflicht im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2 und der Liquiditätssicherstellung am besten entsprechen kann, zumal sie dann vor Zugriffs- bzw. Mitbestimmungsrechten Drittbeteiligter geschützt ist. Es ist wichtig, dass sie die der Tochter immanenten Anlagen jederzeit ohne Zustimmung Dritter (Mitbeteiligter) liquidieren kann. Bei Tochtergesellschaften im Bereich von Venture Capital ist ein Alleineigentumserfordernis nicht möglich, zumal regelmässig die ursprünglichen Gründer und Innovatoren eine Mitbeteiligung halten wollen. Selbst dann gilt jedoch gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 bzw. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2, dass die Stiftung die Satzungen der Tochter so aufsetzen bzw. sich vertraglich so stellen muss, dass das Liquiditätsmanagement der Stiftung sichergestellt bleibt.

An dieser Stelle sei Folgendes angemerkt: An sich ist eine Tochtergesellschaft mit Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 nicht konform und Artikel 32 Absatz 2 insofern ein lex specialis zu Artikel 26 Absatz 1. Tochtergesellschaften wären auch vor Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 schwer als zulässige Kollektivanlage qualifizierbar (unkotiertes, geschlossenes Vehikel), sofern man sie als Kollektivanlage qualifizieren wollte. Eine Kollektivanlage ist aber gerade bei einer Tochter im Alleineigentum - angesichts der Legaldefinition von Artikel 56 Absatz 1 BVV 2 - nicht anzunehmen. Sollte man allfällige Töchter durch Mehrheitsbeteiligungen als Beteiligung an einer kollektiven Anlage betrachten, wäre Artikel 32 Absatz 2 als lex specialis zu Artikel 26 Absatz 1, der auf Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 verweist, einzustufen. Anderseits bleibt festzuhalten, dass bei Tochtergesellschaften im Vergleich zu anderen unkotierten Beteiligungen an Gesellschaften oder geschlossenen Kollektivanlagen immer die Gesellschaftsbeherrschung vorliegt und damit der Stiftung die rasche Liquidierbarkeit von Anlagen offen steht. Damit wird auch das Liquiditätsmanagement der Anlagegruppe selbst wenig beeinträchtigt. Insofern scheinen die Tochtergesellschaften als Investment rechtlich vertretbar und eine Taxierung der Anlagegruppe als Fall von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 drängt sich unter diesem Aspekt für den Anleger kaum auf. Im Falle von Venture Capital- Anlagegruppen kommt der Frage der Konformität mit Artikel 26 Absatz 1 (und Art. 56 BVV 2) und der Qualifikation der Gruppe als Fall von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 ohnehin geringere Bedeutung zu, zumal hier meist eine geschlossene Gruppe nach Artikel 26 Absatz 3 vorliegen dürfte. Dadurch ist die

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Anlagegruppe als Fall der erweiterten Anlage nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 zu taxieren (vgl. auch Kommentar zu Art. 21 Abs. 2).

Wenn Alleineigentum nicht möglich ist oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte, sind nicht im Alleineigentum stehende Objektgesellschaften möglich (Abs. 3). Selbstverständlich ist dabei insbesondere auch Artikel 32 Absatz 1 einzuhalten. Der Anteil von solchen nicht im Alleineigentum gehaltenen Objektgesellschaften darf in der Regel höchstens 50% betragen. In der Regel heisst, dass mit Zustimmung der Aufsicht in begründeten Fällen auch ein höherer Anteil möglich ist.

Die Objektgesellschaften sind durch die Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 4 u.a. steuerlich bevorteilt. Auf Ebene Anlagegruppe entsteht dadurch kein Hebel. Es liegt daher auch keine eigentliche Fremdmittelaufnahme im Sinne von Artikel 26 Absatz 6 vor. Falls die Stiftung gestützt auf Artikel 27 Absatz 7 in den Richtlinien einer Anlagegruppe die Fremdkapitalaufnahme durch Tochtergesellschaften erlauben sollte, müsste diese unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BVV 2) erfolgen. Namentlich müsste die Anlagestiftung ausreichende Massnahmen treffen, um eine Überschuldung von Tochtergesellschaften zu verhindern.

Absatz 6 schreibt vor, dass die den Tochtergesellschaften immanenten Anlagen mit den Artikeln 26 und 27 und den Anlagerichtlinien zu den Direktanlagen übereinstimmen müssen. Die in den Objektgesellschaften befindlichen Liegenschaften müssen somit beispielsweise gemäss Artikel 26 Absatz 1 erlaubt sein und mit Blick auf die Diversifikationserfordernisse einbezogen werden.

Artikel 34 Kapitalzusagen der Stiftung

Capital Commitments sind nur zulässig, wenn die Stiftung selbst in gleichem Masse verbindliche Kapitalzusagen seitens der Anleger hat oder Liquidität hält. Solche Zahlungsversprechen müssen jederzeit, also zum Zeitpunkt der Zusage bis zum Abruf des Geldes, gedeckt sein. Die Stiftung darf durch Kapitalzusagen nicht in einen finanziellen Engpass geraten, den sie etwa mittels Kredit (Hebel) überbrücken müsste und wodurch sie unter Umständen auch in ungünstigen Zeitpunkten – allenfalls zu reduzierten Preisen – Assets veräussern müsste.

11. Abschnitt: Information und Auskunft

Artikel 35 Information

Massgebliche Stiftungssatzungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Statuten, das Stiftungsreglement, Anlagerichtlinien, das Organisationsreglement und das Gebührenreglement. Die „Übertragung“ der Erlasse kann durch physische Übergabe oder Zusendung erfolgen, allenfalls auch per E-Mail, sofern belegbar. Die Mitteilung von Änderungen soll in geeigneter Weise erfolgen: Statuten- und Reglementsänderungsvorhaben werden den Anlegern ohnehin vor der Anlegerversammlung zugestellt und daraufhin normalerweise auf der Webseite publiziert. Bei sämtlichen Stiftungserlassen ist im Falle von Änderungen sicher in der Berichterstattung darauf hinzuweisen und sind die revidierten Erlasse mindestens auf der Webseite einsehbar zu machen. Denkbar wären auch zusätzliche Publikationsformen, etwa in Printmedien. Eine individuelle Zustellung nach erfolgten Änderungen scheint angesichts der Änderungshinweise bei der Berichterstattung und der Publikation im Internet nicht zwingend. Erlasse von untergeordneter Bedeutung, normalerweise solche, welche die oben genannten Erlasse konkretisieren (vgl. Kommentar zu Art. 14) , müssen als Teil der Auskunftspflicht nach (Art. 36 Abs. 1) für die Anleger mindestens einsehbar sein.

Absatz 2 umschreibt den Mindestinhalt des Jahresberichtes, der innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu publizieren ist. Die Publikation dürfte im Normalfall auf der Webseite erfolgen. Die Senkung der bisher in der Praxis üblichen Halbjahresfrist auf eine Viermonatsfrist belässt den Einrichtungen immer noch ausreichend Zeit, den Bericht zu erstellen und sichert den Anlegern aktuellere Daten. Inhaltlich erwähnt sei namentlich Ziffer 7, welcher die Anlegerinformation über wichtige Geschäfte und Beschlüsse verlangt. Dazu zählen sowohl auf Ebene

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Stiftung wie auch der Töchter u.a. wichtige Verträge, einschliesslich der Besetzung wichtiger Führungspositionen, Entscheide von strategisch hoher Tragweite beziehungsweise Verträge und Entscheide von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung.

In Absatz 3 wird der Aufsicht die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Angaben zu verlangen. Es soll im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegen, im Interesse der Anleger von den Stiftungen die zusätzliche Veröffentlichung gewisser Informationen zu fordern. Dafür dürfte die Aufsicht meist eine Publikation im Anhang verlangen (siehe auch Art. 38 Absatz 8 Buchführung und Rechnungslegung).

Gemäss Absatz 4 hat neben den Berichterstattungen mindestens vierteljährlich eine zusätzliche Publikation (Art. 37 Abs. 1) der Kennzahlen nach Art. 38 Absatz 7 zu erfolgen, ausser bei den Immobilienanlagegruppen. Gerade bei den normalen Wertschriftengruppen drängt sich diese Anlegerinformation auf.

Artikel 36 Auskunft

Gemäss Absatz 1 muss den Anlegern über die Geschäftstätigkeit Auskunft erteilt werden. Der Stiftungsrat ist namentlich gehalten, sie auf Ersuchen über Käufe, Verkäufe und andere realisierte Transaktionen zu informieren. Anleger sollen grundsätzlich auch Einblick in die Bücher erhalten. Wird ein Inventar verlangt, sollen die Einzelanlagen ersichtlich und transparent aufgelistet sein. So sollte etwa das Inventar bei Immobilien-Anlagegruppen eine übersichtliche Gliederung enthalten und mindestens in Bauland (inkl. Abbruchobjekte), angefangene Bauten, Wohnliegenschaften, Geschäftshäuser und gewerblich genutzte Grundstücke aufgegliedert sein. Der Anleger kann nach Erhalt eines Inventar ergänzende Angaben verlangen, beispielsweise im Falle eines Immobilien- Inventars zusätzliche Angaben zu aufgeführten Grundstücken (Adresse, Gestehungskosten, Versicherungskosten, Schatzwert, erzielter Ertrag usw.). Das Auskunftsrecht ist eingeschränkt, soweit schutzwürdige Interessen und Geschäftsgeheimnisse der Stiftung bestehen (Abs. 2). Um einem Missbrauch solcher Einwände vorzubeugen, dürfen Auskünfte nur mit Zustimmung des Stiftungsratspräsidenten verweigert werden.

Artikel 37 Publikationen und Prospektpflicht

Artikel 37 Absatz 1 hält in allgemeiner Weise für sämtliche von der Verordnung verlangten Publikationen fest, dass diese in geeigneter Form erfolgen müssen. Meist dürfte dafür eine Publikation auf der stiftungseigenen Webseite ausreichen. Teilweise wird jedoch die Publikationsanforderung auch präzisiert und etwa eine Veröffentlichung in einem Prospekt (nachfolgende Absätze), im Jahresbericht oder in sämtlichen Publikationen verlangt (Flyers, Webseite, Prospekte, Berichte usw.).

Absatz 2 deklariert eine Prospektpflicht für die Anlagegruppen, bei denen gemäss bisher geltender Praxis zur Verdeutlichung der Besonderheit von Organisation, Ausgabe, Rücknahme und Bewertung von Ansprüchen, Anlage und Risiken, Prospekte aufgelegt werden. In beschränktem Mass kann die Aufsicht auch weitere Anlagegruppen prospektpflichtig erklären. Zu denken ist beispielsweise an bestimmte Garantieprodukte. Die Aufsicht wird den Anlagestiftungen solche Anlagegruppen mit Prospektpflicht nach Möglichkeit vorgängig bekannt machen, womit Absatz 2 zum Tragen kommt. Denkbar ist, dass die Notwendigkeit einer Prospektpflicht erst bei der nachträglicher Prüfung einer (neuartigen) Anlagegruppe erkennbar wird. Diesfalls muss die Einrichtung innerhalb von drei Monaten einen Prospekt publizieren (Abs. 3 Satz 2). Die Aufsicht kann verlangen, auf den Prospekt in Werbe- und Zeichnungsunterlagen und der Berichterstattung zur Anlagegruppe hinzuweisen (Abs. 1, Art. 35, Art. 65a BVG). Der Prospekt muss Anlegern auf Verlangen kostenlos zugestellt werden (Art. 36 analog). Keiner Prospektpflicht unterliegen Einanlegergruppen (Abs. 5).

Der Prospekt muss dem Transparenzgebot entsprechen und wahrheitsgetreu abgefasst sein. Er soll mithin blossen Informationscharakter aufweisen. Neben den Anlagerichtlinien soll er wichtige Informationen zur Organisation, Depotbank, den Anlegerrechten (vornehmlich Anspruchausgabe, -

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bewertung, -rücknahme und -preisbildung), den Kosten- und Gebühren sowie Risiken (einschliesslich allfälliger Hinweise auf Art. 50 Abs. 4 BVV 2 bei den seltenen BVV 2-Abweichungen einer Gruppe wie im Falle von Art. 28 Abs. 2) enthalten. Die Aufsicht kann im Rahmen der Informationspflicht Auflagen zur inhaltlichen Ausgestaltung machen (Abs. 3), etwa im Einzelfall einen höheren Detaillierungsgrad oder spezielle Warnklauseln einfordern.

Aus der Übermittlungspflicht nach Absatz 4 der Prospekte ist keine Pflicht der Aufsicht zu deren Prüfung abzuleiten. Ihr steht jedoch eine Prüfbefugnis zu. Insofern kann sie Prospekte auf Übereinstimmung mit geltendem Recht und Stiftungserlassen prüfen und Mängelbehebung verlangen. Grundsätzlich ist die Anlagestiftung für die Prospekte jedoch eigenverantwortlich.

12. Abschnitt: Buchführung und Rechnungslegung

Artikel 38 Allgemeine Bestimmungen

Die Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung von Artikel 47 BVV 2 werden in Absatz 1 für die Anlagestiftungen als massgeblich erklärt und in den nachfolgenden Absätzen zusätzlich mit auf diese Einrichtungsart zugeschnittenen Sonderbestimmungen ergänzt.

Absatz 2: Es ist sowohl für das Stammvermögen, als auch für jede einzelne Anlagegruppe gesondert Buch zu führen. Die Buchführung umfasst dabei jeweils mehrere gesondert geführte Teilbuchhaltungen wie: Finanzbuchhaltung, Anlagekonten (Wertschriften- und/oder Immobilienbuchhaltung), Anlegerbuchhaltung. Diese sind mindestens zu jedem nach den Vorgaben des Reglements geforderten Transaktions-Stichtag (z.B. täglich, wöchentlich) sowie auf die Bilanzstichtage zu aktualisieren.

Absatz 3: Vermögensrechnung und Erfolgsrechnung sind für das Stammvermögen und jede einzelne Anlagegruppe gesondert darzustellen. Diese Dokumente einschliesslich Anhang sollen die notwendigen Informationen vermitteln, um die Vermögens- und Ertragslage des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen per Ende Geschäftsjahr zu beurteilen. Die erforderliche Transparenz setzt eine Mindestgliederung der Vermögens- und Erfolgsrechnungen voraus. Die Aufsicht soll hier einen Massstab setzen dürfen, allenfalls in Anlehnung an die bisherige bewährte Praxis. Dadurch wird die einheitliche Darstellung der Jahresrechnung gefördert.

Zu den Mindestangaben nach Absatz 4 betreffend Nettoanlagevermögen zählen namentlich: das Vermögen zu Beginn des Geschäftsjahres, Zeichnungen, Rücknahmen, Ausschüttungen, Gesamterfolg des Geschäftsjahres, das Vermögen am Ende des Geschäftsjahres. Ferner ist die Verwendung des Erfolgs offen zu legen. Folgende Angaben stehen im Vordergrund: Nettoertrag des Rechnungsjahres (zur Ausschüttung bestimmte (realisierte) Kapitalgewinne, Vortrag des Vorjahres), zur Verteilung verfügbarer Erfolg (zur Ausschüttung vorgesehener Erfolg, zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg), Vortrag auf neue Rechnung

Absatz 5: Als Verwaltungskosten zu verbuchen sind sämtliche Aufwendungen und Kosten, die bei der Anlagestiftung entstehen oder ihr von Dritten direkt in Rechnung gestellt werden. Verwaltungskosten werden von der Anlagestiftung entweder nach dem Verursacherprinzip direkt auf die Anlagegruppen oder das Stammvermögen gebucht oder sie werden – bei gemeinschaftlich verursachten Kosten – nach sachlichen Kriterien auf die Anlagegruppen und das Stammvermögen verteilt. Absatz 5 verlangt die Darstellung dieser Verwaltungskosten im Rahmen der Jahresrechung. Auf eine Aufschlüsselung gemäss Artikel 48a Absatz 1 BVV 2 kann verzichtet werden, zumal die Kosten von den Anlegern gesamthaft als Vermögensverwaltungskosten nach Artikel 48a Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 zu qualifizieren sind.

Absatz 6: Gemeint sind hier namentlich Kosten, die bei indirekten Anlagen (kollektiven Kapitalanlagen, strukturierten Produkten usw.) anfallen. Lassen sich solche Kosten nicht beziffern, ist der Anteil des bei den Dritten verwalteten Vermögens am Stammvermögen oder an einer Anlagegruppe im Anhang

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zu nennen. Hintergrund für die Bestimmung ist das zunehmende Bedürfnis der Anleger nach vollumfänglicher Kostentransparenz.

Absatz 7 Kennziffern geben dem Anleger wichtige Aufschlüsse über Kostenaufwand, Performanceausweis und Risiken, die für die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg von hoher Bedeutung sind. Ihr Ausweis entspricht dem Recht der Anleger auf entsprechende Informationen und war unter dem Aspekt von Artikel 53k Buchstabe e BVG als unabdingbares Informationsrecht in die Verordnung aufzunehmen. Die Formulierung von Absatz 7 stellt eine hohe Flexibilität sicher und ermöglicht damit Anpassungen an neue gebräuchlich Kennziffern, ohne den Weg einer Verordnungsänderung beschreiten zu müssen.

Hinsichtlich der konkreten Kennziffern wird primär zwischen Wertschriften-Anlagegruppen und Immobilien-Anlagegruppen zu unterscheiden sein. Innerhalb der Wertschriften-Anlagegruppen gilt es dann gegebenenfalls wiederum weitere Faktoren zu berücksichtigen und hinsichtlich der Notwendigkeit von Kennziffern zu differenzieren. Aus diesem Grund sieht die Verordnungsbestimmung vor, dass in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligt werden können, bei denen auf bestimmte Kennzahlen bei einer Anlagegruppe verzichtet werden kann. Beispielhaft seien hier passiv ausgerichtete Anlagegruppen genannt, bei denen auf Kennzahlen betreffend Performance verzichtet werden könnte.

Die Kennziffern zu den Kosten tragen insbesondere dem Gebot der (Gebühren)-Transparenz gemäss Artikel 65 Absatz 3 BVG und Artikel 65a BVG Rechnung, die sinngemäss auch auf Anlagestiftungen anzuwenden sind. Dabei sind Angaben zu den Gesamtkosten unabdingbar. Daneben dürften auch 71 weitere verbreitete Standardkennziffern, wie beispielsweise die „Total Expense Ratio“ TER , im Vordergrund stehen. Denkbar wäre auch der Ausweis einer Vollkosten-TER (sog. Real-TER), weil beispielsweise die Transaktionskosten, die durchaus einen beachtlichen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen können, nicht in die „klassische“ TER-Berechnung einfliessen.

Mit den Kennziffern zu Performance und Risiko wird namentlich auch Artikel 49a Absatz 1 und Artikel 50 Absätze 1 – 3 BVV 2 Folge geleistet, setzt doch die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung und die sorgfältige Auswahl der Anlagen genaue Kenntnisse über deren Eigenschaften voraus. Folgende Kennziffern dürften heute im Vordergrund stehen:

• Alphafaktor/Jensen-Alpha Mass für eine Extra-Rendite (positives Alpha) oder eine Minderrendite (negatives Alpha) • Beta-Faktor (Beta) Zeigt an, in welchem Ausmass der Kurs einer Aktie der Wertentwicklung eines Index folgt. • Sharpe Ratio Kennzahl zur Bestimmung des Rendite-Risiko-Verhältnisses. • Information Ratio Zeigt die Überschussrendite im Verhältnis zum Tracking Error.

Absatz 8: Es soll im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegen, im Interesse der Anleger von den Stiftungen die zusätzliche Veröffentlichung gewisser Informationen, beispielsweise zu den wichtigsten Risiken, im Anhang zu verlangen. Das kann etwa dann zweckmässig sein, wenn zwar keine Prospektpflicht bei einer Anlagegruppe gegeben ist, sich aber in Einzelpunkten dennoch eine Informationspflicht aufdrängt.

Artikel 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen

Die Bestimmung schreibt vor, dass Tochtergesellschaften im Stammvermögen und den Anlagegruppen in der Jahresrechung dieser Vermögen, d.h. im Stammvermögen oder den

71 Die Total Expense Ratio (TER) gibt die jährlichen Kosten einer Anlagegruppe an, die zusätzlich zur Ausgabekommission anfallen. Die TER wird jeweils für das vergangene Geschäftsjahr ermittelt.

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betreffenden Anlagegruppen, zu konsolidieren sind. Auf Geheiss sind der Aufsicht zudem die Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht der Tochtergesellschaften mit den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen. Dies wird namentlich bei grösseren Tochtergesellschaften üblich sein.

Gemäss dieser Bestimmung sind Beteiligungen nach Artikel 25 ebenfalls in der Jahresrechnung (zum Stammvermögen) zu konsolidieren. Das scheint aufgrund des massgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft bzw. die gemeinsame „Tochtergesellschaft“ angezeigt. Dabei ist eine Quotenkonsolidierung denkbar.

Artikel 40 Rückerstattungen und Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen

Absätze 1 und 2: Der Ausweis von Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen in der Erfolgsrechnung erfolgt als eigenständige Position. Wenn die Zuweisung zur einzelnen Anlagegruppe nicht möglich ist (was bei Rückerstattungen nie der Fall sein dürfte), dann ist alternativ eine Aufführung im Anhang der Jahresrechnung verlangt.

Zu den erforderlichen Angaben im Anhang betreffend die Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen zählen sicherlich die Darstellung der Grundlage für eine solche Entschädigungszahlung (Vertragsgrundlage), die Abrechungsperiodizität und die Höhe der Vergütung (Entschädigungssätze und geleistete Vergütung in Franken).

Bei den Rückerstattungen zugunsten der Anlagestiftung müsste der Anhang mindestens den Zahlungserbringer nennen, Art und Umfang der (Kollektiv-)Anlage und die Höhe der Gutschrift.

Bei den Rückerstattungen, die von der Anlagestiftung zulasten einer Anlagegruppe erbracht worden sind, wären im Anhang mindestens die reglementarische Grundlage für die Ausrichtung zu nennen, die Reduktionssätze und massgeblichen Kriterien (Schwellenwerte, Zeitdauer) pro Anlagegruppe (soweit in den reglementarischen Grundlagen vorgegeben), die Gesamtrückvergütungen pro Anlagegruppe in Schweizer Franken und die Abrechungsperiodizität.

Absatz 3 stellt klar, dass Rückerstattungen (Kick-backs, Provisionen, Finder’s Fees usw.), die der Anlagestiftung zufliessen, zwingend der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben sind. Eine Verwendung dieser Mittel zu Gunsten anderer Anlagegruppen oder zu Gunsten des Stammvermögens wäre nicht statthaft. Die gutgeschriebenen Rückerstattungen sind in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppe auszuweisen.

Artikel 41 Bewertung

Die Bewertung der Aktiven und Passiven der Anlagestiftung erfolgt nach Absatz 2 grundsätzlich gemäss Artikel 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP FER 26. Ferner trägt Absatz 2 der Konkretisierung und speziellen Bewertungssachverhalten Rechnung.

Absatz 3: Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch die Experten nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann dieser Wert für die Bewertungen an massgeblichen Bewertungsstichtagen übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV gelten sinngemäss. Die Bewertung von Auslandimmobilien ist nach internationalen Standards vorzunehmen. Im Vordergrund steht bei den direkten Immobilienanlagen im Ausland (einschliesslich jener in allfälligen Tochtergesellschaften) die Verkehrswertschätzung gemäss International Valuation Standards (IVS).

Absatz 4: Praktisch nimmt bei der Sacheinlage eine Firma die Bewertung vor, und eine unabhängige zweite Firma überprüft diese und bestätigt sie oder eben nicht. Es scheint tolerabel, wenn der zweite Schätzer sich lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Im Übrigen gilt für den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken hinsichtlich der Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss. Für die Bewertung von Bauvorhaben gilt Artikel 94 KKV.

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Die Vermögenswerte des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen sind auf die in den Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, die Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie die Publikationsstichtage hin zu bewerten (Abs. 6).

13. Abschnitt: Aufhebung

Artikel 42 Aufhebung der Stiftung

Das Stammvermögen muss gemäss Absatz 3 primär die Liquidationskosten decken. Erst der nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbliebene Liquidationserlös kann ausgeschüttet werden. Es scheint angemessen, sich bei dieser Verteilung nach dem Kriterium des Gesamtwertes der von den einzelnen Anlegern gehaltenen Ansprüche auszurichten. Die Aufsicht kann bei geringfügigen Beträgen, deren Verteilung auf die Anleger unverhältnismässig wäre, eine anderweitige Verwendung zulassen, etwa eine Rückführung an die Stifterinnen/Stifter.

Artikel 43 Aufhebung von Anlagegruppen

Bei Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung der Anleger zu achten und auf deren frühzeitige Information. Gleichzeitig mit den Anlegern ist auch die Aufsicht über eine Aufhebung in Kenntnis zu setzen. Nach erfolgter Liquidation hat die Revisionsstelle die korrekte Auflösung der Anlagegruppe zu bestätigen (Art. 10). Diese Pflicht ist letztlich Ausfluss von Art. 52c Absatz 1 Buchstabe b BVG.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 44 Übergangsbestimmung

Die bestehenden Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 an die Verordnungsbestimmungen anpassen.

Artikel 45 Inkrafttreten

Diese Bestimmung hält fest, dass die Verordnung auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wird.

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6 Anhang

6.1 Aufgabenkatalog Sekretariat Oberaufsichtskommission

Anhand des detailliert erhobenen Aufgabenkatalogs wurde indikativ eine provisorische Organisation entwickelt. Selbstverständlich liegt die Festlegung der internen Organisation des Sekretariates jedoch in der Kompetenz der Oberaufsichtskommission.

Bereich Aufgaben / Tätigkeiten Direktor / Direktorin Sekretariat fachliche, organisatorische und finanzielle Leitung des Sekretariats Recht - Erlass Weisungen - Erlass Standards - Massnahmen zur Behebung von Mängeln - Verfügung Zulassung / Entzug Experten - Meldesystem Experten - rechtliche Beurteilung von Anlageprodukten - Beantwortung von Anfragen - Mitarbeit bei der Prüfung der Jahresberichte der kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden - Sichtung und Auswertung der Rechtsprechung - Ausarbeitung Beschwerden / Vernehmlassungen - Mitarbeit bei Beantwortung parlamentarischer Vorstösse - Unterstützung BSV bei Gesetzgebungsarbeiten und Sitzungen von Parlamentskommissionen - Evaluation internationaler Entwicklungen - Mitarbeit Tätigkeitsbericht an Bundesrat Risk-Management - Erlass Standards - Erlass Weisungen - Entwicklung risikoorientierte Prüfung (z.B. Solvabilität) - Empfehlungen und Erarbeitung Best Practice Regeln in den Bereichen Asset Liability Management und Asset Management - technische Beurteilung von Anlagen (Produkte, Risiken) - Mitarbeit bei der Prüfung der Jahresberichte der kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden - Evaluation internationaler Entwicklungen (Aufsichtssysteme, Asset Management) Audit - Erarbeitung von Prüfprogrammen - Durchführung Audits bei Aufsichtsbehörden (insb. Prüfung Einhaltung von Bundesrecht, Einhaltung von Weisungen, Organisation, Gebührenerhebung Oberaufsichtskommission) - Prüfung der Jahresberichte der kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden - Beratung / Steuerung - Erstellung Prüfberichte - Einleitung und Durchführung von Massnahmen - Mitarbeit Tätigkeitsbericht an Bundesrat

Direktaufsicht Sicherheitsfonds, - Prüfung der reglementarischen Grundlagen

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Auffangeinrichtung, - Prüfung der jährlichen Berichterstattung / Anlagestiftungen Einsichtnahme in Berichte des Experten und der Revisionsstelle - Prüfung der Voraussetzung und Verfahren bei Gesamt- und Teilliquidation - Beantwortung von Anfragen - Massnahmen zur Behebung von Mängeln - Prüfung Massnahmen bei Unterdeckung - Prüfung Gründungsvoraussetzung (Anlagestiftungen) - Prüfung Produkte von Anlagestiftungen - Mitarbeit Tätigkeitsbericht an Bundesrat - Gebührenerhebung Direktaufsicht Zentrale Dienste - Geschäftsstelle der Oberaufsichtskommission - Kommunikation / Information - Vertretung gegen aussen - Allg. Administration (Oberaufsichtskommission und Sekretariat) - First level Support IT - Finanzielles (Budget, Rechnung, Spesen) - Gebühren Oberaufsicht - Registratur und Archiv - statistische Auswertungen - Führung Register Experten - Aufbau, Betrieb und Webmastering Webseite - Koordination mit BSV, Departement, Kommissionen, Parlament - Personalgewinnung und –betreuung - Übersetzungen

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6.2 Querschnittsfunktionen

Aufgaben / Tätigkeiten Statistik Statistische Erhebungen im Auftrag der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats Finanzen und Controlling Budgetprozess, Bezahlung von Rechnungen, Fakturierung der Gebühreneinnahmen, Mahnwesen, Controlling, Vertragswesen, Reisemanagement, Spesenabrechnungen, Abrechnung der Oberaufsichtskommissionssitzungen Personal exkl. Sprachdienst Personalprozesse (Gewinnung, Betreuung, Entwicklung usw.), Lohnwesen inkl. Abrechnung mit Sozialversicherungen, Personalkostencontrolling, Klassifikation, Unfallversicherung, Aus- und Weiterbildung, Personal- und Kaderentwicklung Sprachdienst Übersetzungen Informations- und Kommunikationstechnologie Einrichten der Arbeitsplätze mit Hardware, Software, Drucker etc., Unterhalt, Neu- und Weiterentwicklung von Fachanwendungen (Projekte, Change- und Releasemanagement) auf Basis der Anforderungen der Benutzer, IKT-Budget erarbeiten und steuern, Abrechnung des Leistungsbezugs mit bundesinternen und -externen Stellen organisieren, prüfen und zur Zahlung freigeben, Führen des Informatikportfolios und des IT-Controllings, Prüfen und Umsetzen von Massnahmen in der IKT-Sicherheit Information, Wissen und Logistik Post, Kurierdienst, Einrichtung, Arbeitsplatz, Beschaffung Mobiliar, Grafik und Print, Desktop- Publishing, Dokumentation, Sicherheit, Loge, Zutrittskontrolle, Empfang von Gästen, Telefondienst, Registratur, GEVER, Bewirtschaftung der Sitzungszimmer, Bewirtschaftung von Verbrauchsmaterial Kommunikation Medienmitteilungen erstellen, Durchführung von und Teilnahme an Medienkonferenzen, Beantwortung von Medienanfragen, Internetauftritt

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791 Forschungsbericht: Vermögensverwaltungskosten in der 2. Säule

Die Studie, die das Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegeben hat, schafft Klarheit über die Kosten der Vermögensverwaltung in der 2. Säule.

Die Studie zeigt, dass von Hundert Franken Vermögen in der 2. Säule im Durchschnitt 56 Rappen für die Vermögensverwaltung aufgewendet werden. In der Buchhaltung der Pensionskassen, und somit auch in der Pensionskassenstatistik, war bisher nur etwa ein Viertel dieser Kosten sichtbar. Die Studie gibt den Pensionskassen konkrete Hinweise darauf, wie sie ihr Verhältnis von Kosten und Erträgen im Interesse der Versicherten verbessern können.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=39385

Stellungnahmen 792 Änderung von Art. 60b BVV 2: Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 120 Rz. 765 (Personen, die aus dem Ausland zuziehen)

Im Zuge des per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Wortlauts von Art. 60b BVV 2 (s. Mitteilungen Nr. 120, Rz. 765) wurde mehrmals die gleiche Frage ans BSV herangetragen. Um jegliche Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, klären wir im Folgenden den fraglichen Punkt.

Unklar war, ob für eine Person, die eine verbleibende Vorsorgelücke einkaufen möchte, nachdem sie die im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüche oder -guthaben gemäss Art. 60b Abs. 2 BVV 2 übertragen hat, die Limiten gemäss Abs. 1 des gleichen Artikels gelten.

Es sei zunächst daran erinnert, dass, wenn die Voraussetzungen des neuen Art. 60b Abs. 2 BVV 2 erfüllt sind, eine aus dem Ausland zuziehende Person ihre im Ausland erworbenen Vorsorgeguthaben übertragen kann, ohne die Einkaufslimite von 20 % einhalten zu müssen.

Bei Versicherten, die nach dieser Übertragung noch über Einkaufsmöglichkeiten verfügen, fallen allfällige «zusätzliche» Einkäufe (für die Steuererleichterungen gelten) unter die Bedingungen/Begrenzungen von Art. 60b Abs. 1 BVV 2.

Rechtsprechung 793 Rente für den/die überlebende(n) Partner/in: vor der Pensionierung zu erfüllende reglementarische Voraussetzungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2011, 9C_298/2010; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 20a BVG)

D. und S. wohnen seit vielen Jahren im gemeinsamen Haushalt und haben auch ein gemeinsames Kind. Am 1. Januar 2006 ging D. vorzeitig in Pension und erhielt ab diesem Zeitpunkt von der Vorsorgeeinrichtung X. eine Altersrente. Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 19. November 2007 änderte die Vorsorgeeinrichtung ihr Reglement und schuf einen neuen Art. 3.10a, welcher eine Partnerrente vorsieht und die Anspruchsvoraussetzungen dazu festlegt. Mit dem von der Vorsorgeeinrichtung bereitgestellten Ad-hoc-Formular meldete D. am 19. Dezember 2007, dass er mit S. im gemeinsamen Haushalt lebe. Er wollte damit S. ermöglichen, nach seinem Tod eine Partnerrente beziehen zu können. Mit Schreiben vom Folgetag informierte die Vorsorgeeinrichtung D., dass die Partnerrente nur vor der Pensionierung beansprucht werden könne, was im konkreten Fall nicht mehr möglich sei, da dieses Ereignis 2006 eingetreten sei. D. und S. reichten beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Klage ein und verlangten, es sei festzustellen, dass S. beim

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Tod von D. Anspruch auf eine Partnerrente im Sinne von Art. 3.10a des Reglements der Vorsorgeeinrichtung in seiner Fassung vom 1. Januar 2008 (folgend: Reglement 2008) habe. Das kantonale Gericht wies die Klage ab. Die Beschwerdeführer stützen ihren Anspruch auf Art. 3.10a Abs. 1 Reglement 2008, mit welchem auf den 1. Januar 2008 eine Partnerrente zu folgenden Voraussetzungen eingeführt worden ist: Eine mit der Ehe vergleichbare Lebensgemeinschaft, auch zwischen Personen gleichen Geschlechts, wird, was den Anspruch auf die in Ziffer 3.10 erwähnten Leistungen betrifft, wie eine Ehe behandelt, sofern:

a) die beiden Partner weder verheiratet noch verwandt sind; b) der Beweis der ununterbrochenen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod erbracht werden kann oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufgekommen werden musste und die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes noch bestand; c) ein Meldeformular der Vorsorgeeinrichtung vorhanden ist, welches die versicherte Person noch zu Lebzeiten der Vorsorgeeinrichtung eingereicht hat; d) der Anspruch spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person bei der Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht wird; e) die Voraussetzungen von Buchstabe a) bis c) vor der Pensionierung erfüllt waren.

Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere, dass der am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Abs. 1bis von Art. 3.10a des Reglements zur Anwendung kommen soll. Dieser hat folgenden Wortlaut:

Der Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, wenn die versicherte Person die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Beim Tod einer schon pensionierten Person müssen die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen jedoch schon zum Zeitpunkt der Pensionierung erfüllt sein. Bei einer Pensionierung vor dem 1. Januar 2008 besteht kein Anspruch auf diese Leistungen.

Als erstes ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass gemäss den allgemeinen Grundsätzen bei Änderungen von Rechtsnormen diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Diese Regel gilt auch für Reglements- oder Statutenänderungen von Vorsorgeeinrichtungen. Bei Hinterlassenenleistungen beispielsweise sind die beim Tod des Versicherten – d.h. zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Hinterlassenenleistungen – geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 126 V 163 Erw. 4b S. 166). Der Tatbestand, aus welchem im konkreten Fall der Anspruch auf eine Partnerrente abgeleitet wird, ist der Tod des Versicherten. Dass es sich hier konkret um ein Feststellungsverfahren handelt, ändert nichts am Resultat, die Behörde hat jedoch, da der versicherte Tatbestand noch nicht eingetreten ist, auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Feststellungsentscheides anwendbaren Rechts zu urteilen.

Gemäss Rechtsprechung kann eine im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung ihr Reglement nur dann einseitig ändern, wenn sie diese Möglichkeit ausdrücklich in einer Bestimmung festgehalten hat, welcher die versicherte Person mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat (BGE 130 V 18 Erw. 3.3 S. 29; 127 V 252 Erw. 3b S. 255; 117 V 221 Erw. 4 S. 225). Eine Änderung der Statuten oder des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung ist grundsätzlich zulässig, sofern die neue Regelung gesetzeskonform und nicht willkürlich ist, nicht zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führt und deren wohlerworbenen Rechte nicht verletzt (BGE 121 V 97 Erw. 1b S. 101; Entscheid 9C_140/2009 vom 2. November 2009 Erw. 4.2, in SVR 2010 BVG Nr. 16 S. 64).

Im vorliegenden Fall sieht der unverändert gebliebene Art 9.1 des Reglements vor, dass der Stiftungsrat das Reglement sowie dessen Anhänge unter Wahrung des Stiftungszweckes und der Ansprüche der Destinatäre jederzeit abändern darf. Diese Reglementsbestimmung ermöglicht folglich

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eine Änderung des Reglements, sofern die Erfordernisse der Rechtsprechung (BGE 121 V 97 Erw. 1b) erfüllt sind.

Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die Änderung des Reglements 2008 nicht zulässig war, weil damit die in Art. 9.1 des Reglements garantierten Ansprüche der Destinatäre, welche weiter als die wohlerworbenen Rechte gingen, verletzt worden seien. Gemäss Bundesgericht anerkennt die Gesetzgebung im Sozialversicherungsbereich nur ausnahmsweise wohlerworbene Rechte. Finanzielle Ansprüche werden gemäss Rechtsprechung nur dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Gesetz oder das Reglement die Beziehungen ein für alle Male festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen oder reglementarischen Entwicklung ausnimmt oder wenn mit dem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden. Laufende Leistungen werden in dieser Hinsicht eher als wohlerworbene Rechte betrachtet als die einfachen Anwartschaften, die nur selten geschützt sind, gerade weil es keinen Rechtstitel gibt, der sie vor Änderungen aufgrund von modifizierten Gesetzesbestimmungen bewahrt (BGE 117 V 229 Erw. 5b S. 235). Im konkreten Fall stellt die Partnerrente für S. eine einfache Anwartschaft dar, bei welcher das Prinzip und der Inhalt von der Beklagten einseitig abgeändert werden können. Die Sicht der Beschwerdeführer kann nicht gutgeheissen werden. Diese beschränken sich, ohne dies in irgendeiner Weise glaubhaft zu machen, auf das Vorbringen, dass die Ansprüche der Destinatäre im Sinne von Art. 9.1 des Reglements weiter gingen als die von der Rechtsprechung im Falle einer Änderung von Reglementsbestimmungen anerkannten Ansprüche. Zudem ergibt sich aus den Unterlagen, dass D. über das Intranet von seinem Arbeitgeber Y. erfahren hatte, dass eine Partnerrente eingeführt wird und dass die Details zum Anspruch auf die neue Rente später mitgeteilt werden. Er hat sein Konkubinat am 19. Dezember 2007 gemeldet und (in Ziffer 2 des Formulars) angegeben, dass er das aktuelle Reglement (…) und die Übersicht zur Partnerrente zur Kenntnis genommen habe und die dazugehörigen Voraussetzungen akzeptiere. Dieses von den Beschwerdeführern eingebrachte Dokument hält bezüglich der zur Beanspruchung einer Partnerrente berechtigten Personen fest, dass die pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Möglichkeit nicht haben, ausser wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Partnerrente schon während ihres Erwerbslebens erfüllt waren und ihre Partnerschaft gemeldet worden war. Unter diesen Umständen darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Einführung der Partnerrente ein „Angebot“ zuhanden von D. war, kannte dieser doch die Unterlagen, in welchen die Voraussetzungen aufgeführt waren, zu welchen Pensionierte einen Anspruch haben konnten, und wusste er auch, dass er diese nicht vollständig erfüllte. Aus diesem Grund können sich die Beschwerdeführer nicht der Änderung des Reglements 2008 entgegenstellen, indem sie sich auf die in Art. 9.1 des Reglements garantierten Ansprüche berufen.

Die Beschwerdeführer rügen eine durch Art. 8 Abs. 2 BV untersagte Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren oder registrierten Partnerschaften und Konkubinatspartnern, da nur letztere eine Meldepflicht hätten. Die Tatsache, dass eine Vorsorgeeinrichtung eine Meldepflicht für den Bezug einer Partnerrente vorsieht – eine Meldeflicht, bei welcher die Rechtsprechung (BGE 136 V 127) anerkannt hat, dass es sich dabei um eine Art. 20a BVG entsprechende Obliegenheit handelt, stellt gemäss Bundesgericht keine Ungleichbehandlung gegenüber überlebenden Ehegatten und überlebenden registrierten Partnern dar. Dazu kommt, dass sich das Vorsorgeverhältnis grundlegend ändert, wenn die versicherte Person eine Altersrente erhält. Während des Erwerbslebens verfügt die versicherte Person nämlich nur über Anwartschaften hinsichtlich ihrer zukünftigen Rente, welche im Prinzip jederzeit revidiert werden können. Bei der Pensionierung dagegen erwirbt sie einen Anspruch auf eine durch das Vorsorgekapital finanzierte Rente, deren Höhe mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 2 und 65d Abs. 3 lit. b BVG (BGE 135 V 382 Erw. 6 S. 390 ff.; 134 I 23 Erw. 7 S. 35 ff.) vorgesehenen Eventualitäten nicht mehr geändert werden kann. Für das Bundesgericht ist es deshalb systemkonform, dass nach der Pensionierung der versicherten Person keine neuen Renten mehr entstehen können.

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Aus diesen Gründen befindet das Bundesgericht, dass die mit einer Reglementsänderung verbundene Einführung eines neuen Absatzes 1bis in Art. 3.10a durch die Vorsorgeeinrichtung zulässig war und dass die Beschwerdeführer sich zu Unrecht gegen die Anwendung dieser neuen Bestimmung wehrten.

794 Schadenersatzbegehren einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine IV-Stelle

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 9C_163/2010; BGE 137 V 76; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 23 lit. a BVG, 49 und 78 ATSG, 3 VG)

F. war bei der Vorsorgestiftung X. berufsvorsorgeversichert. Wegen der Spätfolgen eines Sturzes vom März 1992 meldete er sich im März 1993 bei der IV-Stelle des Kantons Genf an. Die IV anerkannte seinen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 1993. Nach Abschluss des nachfolgenden Revisionsverfahrens informierte die IV den Versicherten, dass sie in Anbetracht der eingeholten medizinischen Informationen beabsichtige, seine Rente aufzuheben (Verfügungsentwurf vom 21. August 1997). Im Januar 1998 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. Oktober 1997 eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % zusprach. Die Ankündigung der IV-Stelle, die Rente aufzuheben, blieb hingegen bis Dezember 2005 folgenlos. Dann nahm die IV- Stelle die Abklärung des Falles wieder auf und hob, im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der eingeholten Unterlagen durch ihren regionalen ärztlichen Dienst, die ausbezahlten Leistungen auf (Verfügungsentwurf vom 8. Mai 2007, bestätigt mit Entscheid vom 12. Juni 2007).

Im Dezember 2007 verlangte die Vorsorgestiftung X. von der IV-Stelle, dass sie ihr den Schaden ersetze, der ihr durch die Auszahlung von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge zwischen Oktober 1997 und Juni 2007 in der Höhe von CHF 228'282 erwachsen sei. Sie war der Ansicht, die IV-Stelle habe es schuldhaft unterlassen, eine Verfügung zu erlassen, was sie gemäss Rechtsordnung hätte tun sollen, und man könne ihr selber nicht vorwerfen, weiter BVG-Leistungen ausbezahlt zu haben, da ihr eigener Entscheid sich von demjenigen der IV ableite. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf wies die Beschwerde der Stiftung ab.

Die Stiftung ficht das kantonale Urteil nur insoweit an, als dieses das Vorliegen eines widerrechtlichen Verhaltens und die Weitergabe von unvollständigen Angaben verneint, was doch die Verantwortlichkeit der beschwerdegegnerischen IV-Stelle begründe. Einerseits behauptet die Stiftung, das Nichterlassen einer Rentenaufhebungsverfügung über einen Zeitraum von fast zehn Jahren stelle eine Nichterfüllung der in aArt. 41 IVG und Art. 17 ATSG festgehaltenen Pflichten dar, welche für sie insofern schwerwiegende Konsequenzen habe, als sie gemäss Art. 23 lit. a BVG durch den Entscheid der Verwaltung gebunden sei. Andererseits bringt sie vor, dass trotz ihrer zahlreichen Nachfragen bei der beschwerdegegnerischen IV-Stelle diese weder ihrer Verpflichtung, die ausgerichtete Rente anzupassen, nachkam, noch es als sachdienlich erachtete, die Vorsorgestiftung über das Vorliegen von Gründen, welche diese Anpassung rechtfertigten, zu informieren, obwohl die IV-Stelle, im Gegensatz zur Vorsorgestiftung, die an den Abklärungen für die Anmeldung und Revision nicht teilgenommen hatte, im Besitz von Akten war, welche belegten, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen mehr hatte.

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, haftet der Sozialversicherer für den einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden. Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG), auf welchen Art. 78 Abs. 4 ATSG verweist, bedingt die Verletzung einer Norm, welche dem Schutz von Drittinteressen dient, durch den Staat mittels seiner Organe und Arbeitskräfte, ohne dass Rechtfertigungsgründe (Einwilligung, überwiegendes öffentliches Interesse, etc.) vorliegen. Eine Unterlassung kann nur dann eine widerrechtliche Handlung darstellen, wenn eine Bestimmung die

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Unterlassung unter Strafe stellt oder die Vornahme der unterlassenen Massnahme vorschreibt. Dieser Haftungsgrund setzt voraus, dass der Staat eine Garantenstellung gegenüber dem Geschädigten hat und dass die gesetzlichen Bestimmungen, welche Art und Umfang dieser Pflicht festlegen, verletzt worden sind (siehe BGE 133 V 14 Erw. 8.1 S. 19 mit Hinweisen).

Entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Stiftung verletzt die Tatsache, dass die Vorinstanz die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der IV-Stelle verneinte, welche es während fast zehn Jahren unterlassen hatte, eine Rentenaufhebungsverfügung zu erlassen, kein Bundesrecht. Art. 49 Abs. 1 ATSG schreibt zwar dem Versicherer tatsächlich vor, Verfügungen zu erlassen, namentlich im Fall der Revision nach Art. 17 ATSG (und aArt. 41 IVG), aber diese gesetzlichen Bestimmungen begründen keine Garantenstellung der IV-Stelle gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Die Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (BBl 1958 II 1137) präzisiert im Abschnitt über die Rentenrevision (BBl 1958 II 1204 f.) ausdrücklich, Zweck der angestrebten Regelung sei es, Veränderungen des Invaliditätsgrades sowohl zugunsten des Versicherers als auch zugunsten des Versicherten zu berücksichtigen. Dieser Zweck bleibt mit dem Inkrafttreten des ATSG unverändert, da dessen Artikel 17 lediglich den Grundsatz von aArt. 41 IVG aufnimmt und ihn auf alle Sozialversicherungen ausweitet (siehe Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zu Art. 23 E-ATSG, entspricht Art. 17 ATSG in der endgültigen Fassung des Gesetzes, BBl 1999 V 4558). Hingegen wird in keiner Weise angedeutet, es werde zusätzlich der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Vorsorgeeinrichtungen bezweckt. Dass Art. 23 lit. a BVG den Entscheid der beschwerdeführenden Stiftung an denjenigen der beschwerdegegnerischen IV-Stelle bindet, in dem Sinne, dass die Festlegung der Anspruchsberechtigten auf eine Rente der beruflichen Vorsorge auf den im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Grundsätzen beruht, ändert am soeben Ausgeführten nichts. Tatsächlich darf diese Norm nicht als eine den Vorsorgeeinrichtungen auferlegte Verpflichtung interpretiert werden, den Entscheiden der IV-Organe blind zu folgen. Als erfahrene Akteure mit Handlungskompetenzen im Bereich der beruflichen Vorsorge müssen besagte Institutionen im Gegenteil eine Kontrolle über ihre Fälle ausüben und sind, selbst wenn sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Organe nicht gebunden, wenn diese sich als offensichtlich unhaltbar erweist (siehe BGE 126 V 308 Erw. 1 S. 311 mit Hinweisen). Daher hätte die Mitteilung der Verfügung der SUVA zu Beginn des Jahres 1998 die beschwerdeführende Stiftung dazu veranlassen sollen, sich ernsthaft zu fragen, weshalb zwei Sozialversicherer verschiedene Grade der Erwerbsunfähigkeit festlegen, und diese Diskrepanz entsprechend bei der beschwerdegegnerischen IV-Stelle zur Sprache zu bringen. Die Vorsorgeeinrichtung behauptet, dies getan zu haben, hat aber keine Beweise dafür vorgelegt. Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass entgegen den Vorbringen der beschwerdeführenden Stiftung die Tatsache, dass sie sich mehrere Male an die IV-Stelle gewandt hatte, um sich zu erkundigen, ob diese weiterhin Leistungen ausrichte, ohne deutlich auf einen möglichen Fehler oder eine Unterlassung hinzuweisen, nicht ausreicht, da die Vorsorgestiftung, selbst wenn sie nicht zur Teilnahme an den verschiedenen IV-Verfahren eingeladen worden war, unschwer erkennen konnte, dass sowohl von der beschwerdegegnerischen IV-Stelle als auch von der SUVA einzig die Folgen des Unfalls von 1992 berücksichtigt wurden. Das Verhalten der beschwerdeführenden Stiftung ist also nicht frei von jeglichem Vorwurf und würde in jedem Fall ein Mitverschulden darstellen, welches den Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Schädigung unterbricht (siehe BGE 133 V 14 Erw. 10 S. 23 f.).

Gemäss Bundesgericht ist auch die zweite Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Weitergabe von sogenannt unvollkommenen oder unvollständigen Informationen durch die IV-Stelle, welche deren Verantwortlichkeit unter dem Blickwinkel der Verletzung von Treu und Glauben auslöse, nicht begründet. Die Tatsache allein, dass die eindeutige Frage, ob die Rente weiterhin ausgerichtet werde, bejaht wurde, kann folgerichtig nicht als falsche Auskunft qualifiziert werden, ganz gleich, was die

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medizinischen Akten der beschwerdegegnerischen IV-Stelle enthielten. Es war an der beschwerdeführenden Stiftung, ihre Fälle aufmerksamer zu begleiten und wirksamer zu reagieren, als sich Hinweise auf einen Fehler ergaben.

Folglich weist das Bundesgericht die Beschwerde der Vorsorgestiftung ab.

795 Nachdeckung und Beginn der obligatorischen Versicherung bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung; zuständige Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 21. März 2011, 9C_793/2010; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz , Art. 23 lit. a BVG, Art. 21 zweiter Satz AVIG)

B. war bis 31. Dezember 2005 bei der X-Gesellschaft tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der X-Versicherungs-Gruppe berufsvorsorgerechtlich versichert. Im Januar 2006 bezog B. Arbeitslosentaggelder. Die IV-Stelle sprach B. eine ganze Rente der IV ab 1. Januar 2007 zu, wobei sie den Beginn des einjährigen Wartejahres auf 1. Januar 2006 festlegte. Während die Auffangeinrichtung B. ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen zusprach, lehnte die Vorsorgeeinrichtung 1 ihrerseits jegliche Pflicht zur Ausrichtung von vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen ab. Die von B. gegen die Vorsorgeeinrichtung 1 eingereichte Klage wurde vom kantonalen Sozialversicherungsgericht abgewiesen, woraufhin B. diesen Entscheid ans Bundesgericht weiterzog. Dieses hält zunächst fest, dass die Vorinstanz zu Recht von der Bindungswirkung des IV-Entscheids für den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch ausging. Es stellt sich somit die Frage, bei wem B. am 1. Januar 2006 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat; Art. 23 lit. a BVG) versichert war. Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 10 Abs. 1 BVG die obligatorische Versicherung (hinsichtlich der Risiken Tod und Invalidität) für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag beginnen lässt, „für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird“. Der Gesetzgeber hatte damit den konkreten entschädigungsberechtigten Tag im Auge. B. konnte erstmals für Montag, 2. Januar 2006, Arbeitslosentschädigung beziehen (Art. 21 zweiter Satz AVIG), was sich auch aus den Akten ergibt. Fiel demnach der erste Tag des Jahres 2006 auf einen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nicht entschädigungsberechtigten Sonntag, wurde das neue Vorsorgeverhältnis mit der Auffangeinrichtung erst am darauffolgenden Tag begründet. Aufgrund der Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 erster Satz BVG war B. somit weiterhin bei der Vorsorgeeinrichtung 1 versichert, als am 1. Januar 2006 die in der Folge invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eintrat.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

796 Barauszahlung der Austrittsleistung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2011, 9C_318/2010; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in italienischer Sprache)

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b und 25f FZG)

Der Versicherte D., ein italienischer Grenzgänger, verlangte bei seiner endgültigen Ausreise aus der Schweiz die Barauszahlung der Austrittsleistung. Es wurde ihm aber gemäss den Durchführungsbestimmungen zum Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) nur der überobligatorische Teil ausbezahlt; der obligatorische Teil wurde nicht ausbezahlt. D. machte geltend, dass er selbstständigerwerbend geworden sei und deshalb – gleich wie die Selbstständigerwerbenden in der Schweiz - die Auszahlung des obligatorischen Teils seiner Vorsorge fordere.

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Sowohl die Kasse als auch das kantonale Gericht wiesen dieses Begehren ab, da der Beweis der Nichtunterstellung unter die obligatorische Versicherung in Italien nicht erbracht worden sei. D. führte Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Auszahlung der Austrittsleistung an einen Selbstständigerwerbenden auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, stützt sich dabei aber auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG und damit auf eine andere Begründung als das BSV und die Lehre.

Als erstes erinnert das Bundesgericht daran, dass das Auszahlungsverbot dem Schutz des Versicherten vor sich selber dient und gleichzeitig auch dem Staat nützt, um eventuelle zukünftige Unterstützungsleistungen zu vermeiden. Es weist auch darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Rückerstattung von Beiträgen verbietet und die Barauszahlung einer Rückerstattung gleichgesetzt werden kann.

Nach heutigem Stand ist, wenn eine Person die Schweiz endgültig verlässt, um sich in einem EU- oder EFTA-Land selbstständig zu machen, eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nur möglich, wenn die Person in diesem Land nicht obligatorisch versichert ist, wobei sie selber den Nachweis der Nichtunterstellung zu erbringen hat. Diese Voraussetzung ist strenger als für einen Selbstständigerwerbenden in der Schweiz, weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beruft.

Das Bundesgericht analysiert Art. 5 Abs. 1 FZG und kommt zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Parteien und der Verwaltung Buchstabe b nicht Versicherte betrifft, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland aufnehmen, sondern nur in der Schweiz. Macht sich ein Versicherter im Ausland selbstständig, ist einzig Buchstabe a von Art. 5 Abs. 1 auf ihn anwendbar (Erw. 6.2.3). Diese Auslegung entspricht der ratio legis, wie sie sich aus der Anpassung von Art. 5 FZG ans Gemeinschaftsrecht ergibt.

Auf dieser Grundlage befindet das Bundesgericht, dass sich D. nicht auf eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die sich im Ausland selbstständig machen und solchen, die sich in der Schweiz selbstständig machen, berufen kann. Abgesehen davon ist Art. 25f FZG, der im Rahmen der Anpassung des schweizerischen Rechts an das Gemeinschaftsrecht eingeführt worden ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Person anwendbar.

Was die Voraussetzungen von Art. 25f FZG (Einschränkungen von Barauszahlungen) angeht, bezieht sich die obligatorische Versicherung auf Systeme, die der Verordnung Nr. 1408/71 unterstellt sind, und muss im Sinne der Gesetzgebung des fraglichen Staates ausgelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gesetzgebung mit dem schweizerischen Recht kompatibel ist (Erw. 7.1). Da die Barauszahlung eine Ausnahme darstellt, ist es naheliegend, dass der Beweis der Nichtunterstellung vom Gesuchsteller selbst erbracht werden muss (Erw. 7.2). Aufgrund der Übereinkommen zwischen dem Sicherheitsfonds und den Verbindungsstellen der europäischen Staaten gibt es entsprechende Formulare, und diese können bei Gesuchen als Belege miteingereicht werden.

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