Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
15. September 2011
Hinweise 797 Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die 2. Säule: zweiter Bericht zieht positive Bilanz
798 Änderung des Bankengesetzes: Sicherung der Einlagen
Stellungnahmen 799 Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Artikeln 33a und 33b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2011 800 Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Fragen und Antworten 801 Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten; wie verhält es sich mit der Rückzahlungspflicht?
Rechtsprechung 802 Angemessene Entschädigung, Überweisung an das Sozialversicherungsgericht, Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter 803 Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ausgleichszahlung (« prestation compensatoire ») nach französischem Recht 804 Stiftung Auffangeinrichtung BVG, keine Verzugszinsen auf Nachzahlungsbetrag bei Invalidenrenten
Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122 Rz. 789: Referenz des Urteils
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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Hinweise 797 Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die 2. Säule: zweiter Bericht zieht positive Bilanz
Im Rahmen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Jahr 2005 wurde die Eintrittsschwelle in die 2. Säule herabgesetzt. Ziel war die Verbesserung des Vorsorgeschutzes von Personen mit tiefen Einkommen, insbesondere von Teilzeitbeschäftigten. Die quantitativen Auswirkungen dieser Massnahme wurden bereits in einer ersten vom BSV in Auftrag gegebenen und im letzten Jahr veröffentlichten Studie untersucht (vgl. Mitteilungen berufliche Vorsorge Nr. 121 Rz. 773).
Eine zweite Studie untersuchte nun die Auswirkungen dieser Massnahme auf Arbeitnehmende und Arbeitgeber. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass sowohl die befragten Arbeitnehmenden als auch die Arbeitgebenden die Herabsetzung der Eintrittsschwelle insgesamt positiv beurteilen. Bei den Arbeitgebenden konnten keine systematischen Fehlverhalten beobachtet werden und auch die Versicherten versuchen nicht, sich der Neuunterstellung zu entziehen. Der Bericht verweist jedoch auf die lückenhaften Kenntnisse in Sachen 2. Säule – vor allem bei den Arbeitnehmenden. Mit der Einführung des Artikels 51a Absatz 2 Buchstabe h BVG (Strukturreform) per 1. Januar 2012 soll dieser Mangel behoben werden. Neu ist die Information der Versicherten nämlich ausdrücklich als Aufgabe des obersten Organes der Vorsorgeeinrichtung im Gesetz verankert.
Internetlink für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=40133
Siehe auch den Artikel in der CHSS 04/2011 S. 212, zu den beiden Studien des Forschungsprogramms
798 Änderung des Bankengesetzes: Sicherung der Einlagen
Am 24. August hat der Bundesrat die Änderung vom 18. März 2011 des Bankengesetzes mit den neuen Bestimmungen über die Sicherung der Einlagen auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt (siehe Amtliche Sammlung (AS) 2011 3919; http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/3919.pdf).
Die bisherigen Bestimmungen über die Verstärkung des Einlegerschutzes (in Kraft seit 20. Dezember 2008) waren zeitlich befristet (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110 Rz. 675).
Folgende Bestimmungen betreffen Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen:
Art.37a und Art. 37b Bankengesetz: Konkursprivileg von 100’000 Franken pro Einlegerin oder Einleger
Der Text dieser neuen Bestimmungen ist folgender:
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Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Sicherung der Einlagen)
Änderung vom 18. März 2011 ________________________________________________________________
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 2010 , beschliesst:
I 2 Das Bankengesetz vom 8. November 1934 wird wie folgt geändert:
Art. 37a Privilegierte Einlagen 1 Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG 3 zugewiesen.
2 Der Bundesrat kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen.
3 Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.
4 Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.
5 Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrich- tungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 5 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert. 6 Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen; sie kann in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.
Art. 37b Sofortige Auszahlung
1 Privilegierte
Einlagen gemäss Artikel 37a Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt. 2 Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG 6 Rechnung.
Ständerat, 18. März 2011 Nationalrat, 18. März 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2011 unbenützt abgelaufen. 7
2 Es wird auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt.
24. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Stellungnahmen 799 Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Artikeln 33a und 33b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2011
1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt?
Es geht um folgenden Fall: Eine versicherte Person tritt beruflich zunächst kürzer, so dass sich ihr effektiver Jahreslohn zum Beispiel von 100'000 auf 50'000 Franken reduziert. Die Person will sich aber mit einem versicherten Verdienst von 100'000 Franken weiterversichern lassen, gemäss Art. 33a BVG (sowie auch gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung). Später erhöht sich ihr effektiver Jahreslohn auf 51'000 Franken. Der versicherte Verdienst bleibt wie zuvor bei 100'000 Franken und wird nicht auf 101'000 Franken angepasst. Nach Art. 33a BVG ist die Weiterversicherung nur für den letzten Verdienst vor der Lohnreduktion zulässig. Eine spätere Erhöhung des versicherten Verdienstes ist somit ausgeschlossen.
2. Wie hoch darf der Einkauf bei einer Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG sein?
Die Höhe des Einkaufs richtet sich nach dem versicherten Verdienst. Art. 33a BVG ermöglicht die Weiterversicherung eines höheren Verdiensts als dem tatsächlichen nach dem Teilrückzug aus dem Erwerbsleben bezogenen Einkommen: Der Einkauf muss folglich weiterhin anhand des gleichen zuvor versicherten Verdiensts berechnet werden. Bezogen auf das vorherige Beispiel, in dem sich die versicherte Person bei einem effektiven Einkommen von 50'000 Franken für 100'000 Franken weiterversichern lässt, ist ein Einkauf von 100'000 Franken und nicht von 50'000 Franken zulässig (vorbehalten sind allfällige reglementarische Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung betreffend Einkäufe: vgl. Art. 79b Abs. 1 BVG). Nähere Informationen zu den Einkäufen im Rahmen von Art. 33b BVG siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121, Rz. 775, S. 3, Frage 1. Rz. 776, Seite 9 der gleichen Mitteilungen informiert über die Rechtsprechung in steuerrechtlichen Fragen zu den Einkäufen.
3. Wie verhält es sich mit Art. 33a BVG bei einer schrittweisen Lohnreduktion zwischen dem 58 Altersjahr und dem ordentlichen Rentenalter?
Beispiel: Eine versicherte Person verdient bis Ende 2011 200'000 Franken jährlich (Beschäftigungsgrad 100%). 2012 reduziert sie ihren Beschäftigungsgrad auf 80% und bezieht noch 160‘000 Franken Jahreslohn. 2014 schliesslich arbeitet sie nur noch 50%, und der Jahreslohn beträgt bis zum ordentlichen Rentenalter 100‘000 Franken.
Die versicherte Person kann ihren versicherten Verdienst von 200'000 Franken bis ins Rentenalter aufrechterhalten, solange sie weiter 50% arbeitet. Kürzt sie ihren Beschäftigungsgrad jedoch auf 40% (80'000 Franken Jahreslohn), gilt Art. 33a nicht mehr, da die Lohnreduktion gegenüber dem bisherigen versicherten Verdienst von 200'000 Franken (Beschäftigungsgrad 100%) über 50% liegt.
100 % Vers. Verdienst 33a BVG: 100%
80 %
50 % Art. 33a BVG nicht mehr anwendbar
40 %
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4. Wie verhält es sich mit Art. 33a BVG, wenn der versicherte Höchstverdienst gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung unter dem effektiven Verdienst liegt (reglementarische Höchstgrenze des versicherten Verdienstes)?
Der effektive (AHV-pflichtige) Verdienst darf sich gemäss Art. 33a Abs. 1 BVG höchstens um die Hälfte reduzieren. Dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement einen Höchstbetrag für den versicherten Verdienst festsetzt, ändert nichts an diesem Grundsatz. Allerdings muss geprüft werden, ob die Reduktion des effektiven Verdienstes in einem Mal oder schrittweise erfolgte.
In einem ersten Beispiel verringert sich der effektive Verdienst der versicherten Person in einem Mal von 300‘000 auf 75‘000 Franken: Das Vorsorgereglement beschränkt den versicherten Verdienst auf 150‘000 Franken. Somit ist Art. 33a BVG nicht anwendbar, da die Reduktion des effektiven Verdiensts mehr als 50% beträgt.
300’000
Art. 33a BVG nicht anwendbar
75’000
Im zweiten Beispiel bezieht die Person zunächst ein effektives Einkommen von 300'000 Franken, während der maximale versicherte Verdienst gemäss Reglement bei 150'000 Franken liegt. In einem ersten Schritt reduziert sich der tatsächliche Verdienst auf 150'000 Franken, dann nach einer gewissen Zeit noch einmal auf 75'000 Franken. In diesem Fall ist Art. 33 BVG ab der zweiten Reduktion auf 75'000 Franken anwendbar (Weiterversicherung des versicherten Verdiensts bei 150'000 Franken).
300’000
Versicherter Verdienst erste Kürzung Art. 33a BVG: 150’000 150’000 zweite Kürzung 75’000 (Plafond)
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5. Was passiert, wenn bereits eine erste Lohnreduktion ohne Anwendung von Art. 33a BVG erfolgt ist und der Lohn dann noch ein zweites Mal verringert wird?
Wenn der AHV-pflichtige und der versicherte Lohn bei einem Teilrückzug aus dem Erwerbsleben ein erstes Mal gekürzt worden sind und die Weiterversicherung nach Art. 33a BVG nicht zum Tragen gekommen ist, so kann Art. 33a BVG bei der zweiten Lohnkürzung angewendet werden. Ein Person arbeitet zum Beispiel 100% und verdient 100'000 Franken (in diesem Beispiel ist der versicherte Verdienst nicht begrenzt); anschliessend reduziert die Person den Beschäftigungsgrad auf 50%, ohne Art. 33a BVG anzuwenden, so dass sich der neue AHV-Lohn und der neue versicherte Verdienst auf 50‘000 Franken belaufen. Reduziert sie den Beschäftigungsgrad später auf 30% (effektiver AHV-Lohn von 30‘000 Franken), kann sie ihren versicherten Verdienst von 50‘000 Franken gestützt auf Art. 33a BVG weiterversichern.
100%
Neuer AHV- Versicherter Verdienst Lohn und 33a BVG: 50% neuer versicherter 30% Verdienst 50%
6. Ist es zulässig, bei Anwendung von Art. 33a BVG die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität auszuklammern?
Nach Art. 33a BVG wird nicht nur die berufliche Altersvorsorge weitergeführt, sondern die Vorsorge im Allgemeinen, das heisst nicht nur das Altersguthaben, sondern auch die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität (wie der Titel des BVG und Art. 7 Abs. 1 BVG ausdrücklich erwähnen). Erlaubt das BVG bloss die Altersvorsorge weiterzuführen, so wird dies ausdrücklich erwähnt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BVG). Tritt die Invalidität oder der Tod vor dem ordentlichen Rentenalter ein, so besteht folglich ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistungen.
Es ist also nicht möglich, den versicherten Verdienst gemäss Art. 33a BVG nur für den Alterssparprozess weiterzuführen und für die Risiken Invalidität und Tod einen neuen, reduzierten versicherten Verdienst festzusetzen. Eine solche Trennung liefe dem Versicherungsprinzip zuwider (Art. 1 Abs. 3 BVG und Art. 1h BVV 2).
Art. 33a BVG verpflichtet die versicherte Person jedoch nicht, die Vorsorge für den gesamten bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen: Bei einer Lohnkürzung von 150'000 auf 100'000 Franken, kann die versicherte Person die Weiterversicherung auf 120'000 Franken (anstatt 150'000 Franken) begrenzen, allerdings für die drei Ereignisse Alter-, Tod und Invalidität.
Zu Art. 33b BVG siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121, Rz. 775, S. 4, Frage 4.
7. Gilt Art. 33b BVG auch beim Eintritt in eine neue Pensionskasse nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters?
Nein. Denn gemäss Art. 33b BVG wird bei «Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter» die «Vorsorge [...] weitergeführt». Die Voraussetzung, dass Art. 33b BVG zum Tragen kommen, ist folglich, dass die versicherte Person der Pensionskasse bereits vor dem ordentlichen Rentenalter beigetreten ist. Eine Person, die nach dem 64. Altersjahr (Frauen) bzw. nach dem 65. Altersjahr (Männer) einer neuen Pensionskasse beitritt, kann sich somit nicht auf Art. 33b BVG berufen, um von
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den gleichen Bedingungen zu profitieren, wie Versicherte, die der Kasse bereits vor dem ordentlichen Rentenalter beigetreten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011, i. Sa. 2C_189/2010, v. a. Erw. 2.4).
8. Gilt eine Änderung des Vorsorgeplans auch für Personen mit einer Weiterversicherung gemäss Art. 33b BVG?
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Vorsorgeplan für die letzte Altersklasse kollektiv ändern und auch auf Personen mit einer Weiterversicherung nach dem 64. Altersjahr (Frauen) bzw. nach dem 65. Altersjahr (Männer) bis zum Ende der Erwerbstätigkeit anwenden. Art. 33b BVG hat darauf keinen Einfluss. Wird beispielsweise der Beitragssatz für die Altersklasse 55–65 geändert, so kann die Vorsorgeeinrichtung diese Änderung auch auf Personen anwenden, die nach dem 65. Altersjahr erwerbstätig sind und deren Vorsorge weitergeführt wird. Personen mit Weiterversicherung nach dem ordentlichen Rentenalter gemäss Art. 33b BVG werden somit gleich behandelt wie 55- bis 65-jährige Versicherte.
9. Ist es zulässt, nacheinander Art. 33a BVG und dann Art. 33b BVG anzuwenden?
Und liegt ein Freizügigkeitsfall vor?
Eine Person reduziert z.B. ihren Beschäftigungsgrad mit 58 Jahren von 100% auf 60%. Die Person möchte die berufliche Vorsorge weiterführen, da sie nach 64/65 Jahren noch 60% arbeitet. In diesem Beispiel kann die versicherte Person den versicherten Verdienst in einer ersten Phase bis zum 64./65. Altersjahr zu 100% weiterversichern, gemäss Art. 33a BVG. In der zweiten Phase, das heisst nach dem 64./65. Altersjahr, kann sie ihre Vorsorge gemäss Art. 33b BVG auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von 60% (und nicht zu 100%) weiterführen, einschliesslich für Einkäufe. Hat sich eine Person schon teilpensionieren lassen, kann die Vorsorge nur für den aktiven Teil weitergeführt werden, das heisst bezogen auf die reduzierte berufliche Tätigkeit; in diesem Beispiel ginge es um den versicherten Verdienst von 60% (nähere Informationen zu Teilpensionierungen und Art. 33a BVG enthalten die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121, Rz. 775, S. 5, Frage 7). Die in Art. 33a und 33b BVG vorgesehenen Massnahmen tragen dazu bei, das Altersguthaben und somit die Altersleistung im Zeitpunkt der vollen Pensionierung zu erhöhen (spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 70. Altersjahres). Werden beide Art. 33a und 33b BVG nacheinander geltend gemacht, so heisst das nicht, dass die versicherten Person bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (FZL) hat, da sie in der gleichen Vorsorgeeinrichtung weiterversichert und sie beim gleichen Arbeitgeber über das gleiche Alters hinaus erwerbstätig ist. Gibt sie ihre Erwerbstätigkeit jedoch ganz auf, so erhält die Person dank Art. 33a und 33b BVG eine höhere Altersleistung.
33a BVG: Keine FZL 100%
33b BVG: 60%
58 Jahre ordentliches 70 Jahre
Rentenalter
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10. Kann der Arbeitgeber die Weiterversicherung gemäss Art. 33b BVG beantragen (anstelle des Arbeitnehmenden)?
Nein. Aus Art. 33b BVG geht ganz klar hervor, dass die versicherte Person selber die Weiterversicherung verlangen muss. Wenn die Möglichkeit der Weiterversicherung nach Art. 33b BVG im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen ist, kann sich der Arbeitgeber einem solchen Antrag des Angestellten nicht widersetzen.
800 Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Fragen und Antworten
1. Was versteht man unter « Zahnradsystem »?
Jede im System der Teilkapitalisierung geführte Vorsorgeeinrichtung muss gewährleisten, dass die Ausgangsdeckungsgrade (Art. 72a Abs. 1 Bst. b BVG) und die bestehenden Deckungsgrade (Art. 72a Abs. 2 zweiter Satz BVG) nicht unterschritten werden. Demnach können die Deckungsgrade nur steigen, nicht aber sinken. Man spricht deshalb hier des Öfteren von « Zahnradsystem » oder « Klickmechanismus », analog zum Mechanismus einer Bergbahn.
Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass dieser Mechanismus in den Finanzierungsplan einfliesst. Konkret muss die Vorsorgeeinrichtung einen Finanzierungsplan vorlegen, mit dem die bestehenden Deckungsgrade zumindest gehalten werden können. Da es sich jedoch um Zukunftsprognosen handelt, kann nicht eine absolute Garantie gewährt werden, aber die Einrichtungen müssen stichhaltig darlegen, dass sie die Zielvorgabe in absehbarer Zeit erreichen können. Treten im Laufe der Zeit negative Abweichungen zwischen der Realität und dem Finanzierungsplan auf, muss die Vorsorgeeinrichtung dafür sorgen, dass auf den ursprünglich vorgesehenen Pfad zurückgefunden wird.
2. In welcher Beziehung stehen das « Zahnradsystem » und das Ziel der Ausfinanzierung bis 80 %?
Teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen, deren Deckungsgrad für alle Verpflichtungen nicht mindestens 80 % beträgt, müssen spätestens innert 40 Jahren ausfinanziert sein (Übergangsbestimmungen, Bst. c Abs. 1 BVG). Diese Vorgabe und das « Zahnradsystem » sind zwei voneinander unabhängige finanzielle Voraussetzungen. Denn auch wenn der Zieldeckungsgrad von 80 % erreicht beziehungsweise überschritten wird, gilt für die Vorsorgeeinrichtungen das « Zahnradsystem », solange sie nicht vollständig ausfinanziert sind.
3. Wie wird der Deckungsgrad berechnet?
Obwohl die Situation nicht mit jener einer Vollkapitalisierung vergleichbar ist, befinden sich teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtung dennoch in Unterdeckung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BVV2. Deshalb wird der Deckungsgrad für alle Verpflichtungen gemäss Anhang dieser Verordnungsbestimmung berechnet. Der Deckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten wird analog dazu berechnet.
Bei der Berechnung des Deckungsgrades sind eine Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) mit Verwendungsverzicht, die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Die Ausfinanzierung bis 80 % versteht sich somit ohne Reservebildung. Das gilt jedoch nicht beim Übergang zum System der Vollkapitalisierung, wo ausdrücklich erwähnt ist, dass die Vorsorgeeinrichtung genügend Wertschwankungsreserven besitzen muss (Art. 72f Abs. 2 BVG).
Die Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade gemäss Art. 72b BVG weicht ebenfalls von der in Art. 44 Abs. 1 BVV 2 enthaltenen Regel ab. Siehe dazu nachstehend.
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4. Welche Eigenschaften haben Wert- und Umlageschwankungsreserven?
Wert- und Umlageschwankungsreserven sind Reserven, die über ein oder mehrere Jahre glättend auf die Betriebsrechnung der Vorsorgeeinrichtungen einwirken. Sie werden vom obersten Organ festgelegt und sind abhängig vom Gesamtrisiko des Portefeuilles bzw. der Schwankungen des Versichertenbestands.
Für die Bildung der Reserven stehen im Normalfall Kapitalerträge zur Verfügung. Die Finanzierung der Reserven und die Finanzierung der Leistungen stehen in diesem Zusammenhang in direkter Konkurrenz. In den Rechnungslegungsgrundsätzen von Swiss GAAP FER 26 findet sich dazu eine Reihenfolge der Zielsetzungen, namentlich zuerst die Bildung von Vorsorgekapital und technischen Rückstellungen, dann der Aufbau von Schwankungsreserven und zuletzt die Verteilung der freien Mittel. Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven bleiben vorbehalten (siehe auch Art. 46 BVV 2).
Die teilkapitalisierten Vorsorgeeinrichtungen stellen einen Sonderfall dar, zumal deren Vorsorgevermögen das Vorsorgekapital und die technischen Rückstellungen nicht deckt. Sie können daher Wert- und Umlageschwankungsreserven nicht real bilden. Dies ist dem Anhang zum Art. 44 Abs. 1 BVV 2 zu entnehmen (Wert- und Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen). Sie haben deshalb vorwiegend virtuellen Charakter und dienen dem obersten Organ letztlich als interne Zielsetzung zur Erfassung der betreffenden Risiken. Wert- und Umlageschwankungsreserven können indes bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade gemäss Art. 72b BVG berücksichtigt werden (s. nachfolgende Ausführungen).
5. Was bezwecken Umlageschwankungsreserven?
Umlageschwankungsreserven betreffen das Umlageverfahren im Rahmen der Mischfinanzierung. Bei der Finanzierung im Umlageverfahren werden die laufenden Leistungen mit Beiträgen der erwerbstätigen Versicherten abgegolten, so dass die Erneuerung des Versichertenbestandes gesichert sein muss, um genügend Geldmittel zur Verfügung zu haben.
Umlageschwankungsreserven werden berechnet, um Schwankungen beim Versichertenbestand auffangen zu können. Wie oben dargelegt haben sie virtuellen Charakter.
Ziel der Umlageschwankungsreserve ist es nicht, bestehende und voraussehbare Probleme des Versichertenbestandes zu lösen. Ist der Bestand an aktiven Versicherten in absehbarer Zeit nicht ausreichend, muss die Finanzierung überprüft werden.
6. Wie werden Wert- und Umlageschwankungsreserven sowie Rückstellungen bei der Teilliquidation behandelt?
Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 besteht im Fall der Teilliquidation u.a. ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.
Die Wert- und Umlageschwankungsreserven haben für teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen aber wie bereits erwähnt virtuellen Charakter. Sie werden zur Berechnung des Deckungsgrades aufgelöst. Dieser Vorgang erhöht den Deckungsgrad und vermindert den Fehlbetrag, der vom Arbeitgeber ausgeglichen werden muss. Da der Arbeitgeber maximal 100 % der Austrittsleistung garantiert (Art. 72c BVG), erhält die neue Kasse keinen Anteil an Schwankungsreserven. Befindet sich eine Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im System der Teilkapitalisierung nicht mehr in Unterdeckung, aber die Staatsgarantie wurde wegen nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven noch nicht aufgehoben, ist Art. 27h Abs. 1 BVV 2 anwendbar und die neue
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Kasse erhält einen Teil der Wertschwankungsreserven. Umlageschwankungsreserven gibt es bei erreichter Vollkapitalisierung keine mehr.
Rückstellungen werden, im Gegensatz zu den Schwankungsreserven, von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht nur virtuell, sondern real gebildet. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots müssen sie im Rahmen einer Teilliquidation aufgeteilt werden. Der auf den austretenden Bestand entfallende Anteil vermindert den Fehlbetrag, der von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu garantieren ist. Die neue Kasse erhält deshalb keinen Anteil an den Rückstellungen, solange diese vollständig zur Behebung der Unterdeckung verwendet werden können.
Analog zu den Schwankungsreserven ist Art 27h Abs. 1 BVV 2 anwendbar, wenn eine Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zwar einen Deckungsgrad von 100% erreicht hat, die Staatsgarantie aber noch nicht aufgehoben wurde.
7. Wann müssen die neuen Bestimmungen umgesetzt werden?
Die neuen Bestimmungen treten grundsätzlich auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Einerseits beinhaltet das Gesetz eine Übergangsfrist zur Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade, andererseits treten Art. 48 Abs. 2 erster Satz, Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 5, Art. 51a Abs. 6, sowie Ziffer II.2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III.b (Übergangsbestimmung) erst auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Die Übergangsfrist wurde während den Vorarbeiten gefordert, um der Dauer der kantonalen oder kommunalen Genehmigungsprozesse Rechnung zu tragen. Tatsächlich führen die neuen Gesetzesbestimmungen dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung zum ersten Mal Ausgangsdeckungsgrade berechnen müssen. Gemäss der Übergangsbestimmung a ist es deshalb zulässig, dass eine Vorsorgeeinrichtung ihre Ausgangsdeckungsgrade (per 1. Januar 2012) erst Ende 2013 bestimmt. Diese Ausgangsdeckungsgrade sind ein wichtiger Bestandteil des Finanzierungsplans, welcher gemäss Art. 72a BVG der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden muss. Aus Kohärenzgründen ist die Übergangsfrist deshalb auch auf die Einreichung des Finanzierungsplans bei der Aufsichtsbehörde anwendbar.
Die Übergangsfrist dient somit vor allem zur Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade und zur Erstellung des Finanzierungsplans und kann nicht vollständig als Bedenkfrist bezüglich der Wahl des Teil- oder Vollkapitalisierungssystems benutzt werden, da diese Arbeiten ansonsten unter Berücksichtigung der nötigen Zeit für die kantonalen oder kommunalen Genehmigungsprozesse zu spät erfolgen. Eine teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtung, welche Art. 72a ff. BVG nicht anwenden will, muss die zur Ausfinanzierung notwendigen Mittel (ohne Wertschwankungsreserven) bis Ende 2013 beschaffen.
Die spätere Inkraftsetzung der Bestimmungen bezüglich der rechtlichen Organisation der Vorsorgeeinrichtungen entspricht dem Wunsch der Kantone. Sie ist nötig, da gewisse öffentlich- rechtliche Körperschaften bzw. Vorsorgeeinrichtungen ihre Gesetze bzw. Reglemente neu gestalten und genehmigen lassen müssen. Zudem ist sie aus Kohärenzgründen angezeigt, da den Vorsorgeeinrichtungen durch die Übergangsbestimmung auch für die Anpassung an die finanziellen Bedingungen zwei Jahre Zeit gewährt wird.
8. Wie werden die Ausgangsdeckungsgrade berechnet?
Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung (Art. 72b Abs. 1 BVG), d.h. per 1. Januar 2012. Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven dürfen zu deren Berechnung vom Vorsorgevermögen abgezogen werden (Art. 72b Abs. 3 BVG). Dies führt zu künstlich tiefen Ausgangsdeckungsgraden und hat den Vorteil, dass das Ausmass der Staatsgarantie relativ gross bleibt und den Vorsorgeeinrichtungen eine Marge bietet: Die Garantie lautet nämlich nur auf den Betrag zwischen den Ausgangsdeckungsgraden und 100 % +
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Wertschwankungsreserven (Art. 72c Abs. 1 i.V.m. Art. 72f Abs. 2 BVG). Deckungslücken unterhalb des Ausgangsdeckungsgrads werden von der Staatsgarantie nicht gedeckt und müssen durch Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 65c bis 65e BVG behoben werden (Art. 72e BVG).
Der aktuelle Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen wird gemäss Art. 44 BVV 2 berechnet. Der Deckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber der aktiven Versicherten wird analog bestimmt. Bei diesen Berechnungen sind die Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven dem Vorsorgevermögen zuzurechnen. Dies führt zu höheren Werten. Die Ausgangsdeckungsgrade erscheinen jedoch nicht in der Bilanz, in welcher nach Art. 44 BVV 2 gerechnet werden muss. Sie müssen deshalb im Anhang erwähnt und kommentiert werden.
9. Wann kann aus dem System der Teilkapitalisierung ausgetreten werden?
Zur Erinnerung sei an dieser Stelle wiederholt, dass eine Vorsorgeeinrichtung im Teilkapitalisierungssystem während der Übergangsfrist, d.h. bis Ende 2013, die Möglichkeit hat, auf die Anwendung der Art. 72a ff. BVG zu verzichten, wenn sie die zur Ausfinanzierung notwendigen Mittel (ohne Wertschwankungsreserven) beschaffen kann. Tut sie dies nicht, ist ein Austritt aus dem Teilkapitalisierungssystem zu einem späteren Zeitpunkt unter folgenden Bedingungen möglich.
Gemäss Art. 72f Abs. 1 BVG findet der Übergang ins System der Vollkapitalisierung statt, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen (berechnet nach Art. 44 BVV 2) von 100 % erreicht. Ursprünglich hätte zu diesem Zeitpunkt auch die Möglichkeit bestehen sollen, die Staatsgarantie aufzuheben. Während den parlamentarischen Beratungen wurde in Art. 72f Abs. 2 BVG jedoch hinzugefügt, dass die Staatsgarantie erst aufgehoben werden kann, wenn die Anforderungen der Vollkapitalisierung erreicht und genügende Wertschwankungsreserven vorhanden sind. Die Absätze 1 und 2 erscheinen nun zu einem gewissen Mass widersprüchlich und werden vom BSV so interpretiert, dass eine teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtung mit einem Deckungsgrad um die
100 % oder mehr keinen Systemwechsel mehr vornehmen kann, solange die
Wertschwankungsreserven nicht vollständig geäufnet sind.
801 Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten; wie verhält es sich mit der Rückzahlungspflicht?
Gemäss Art. 30e Abs. 1 BVG ist die versicherte Person, die ihr Wohneigentum an einen vorsorgerechtlich Begünstigten überträgt, nicht verpflichtet, ihrer Pensionskasse den Vorbezug zurückzubezahlen, der für die Finanzierung dieses Wohneigentums verwendet worden ist.
Die Anmerkung im Grundbuch bleibt jedoch bestehen, was bedeutet, dass der Begünstigte seinerseits das Wohneigentum nicht ohne die Rückzahlung des Vorbezugs durch den Versicherten veräussern kann (soweit eine Rückzahlung überhaupt noch zulässig ist; vgl. Art. 30d Abs. 3 BVG). In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass nur der Versicherte selbst (oder im Todesfall seine Erben) einen Vorbezug zurückbezahlen kann bzw. muss.
Wenn im übrigen die Person, der Wohneigentum übertragen worden ist, in der Folge ihre Begünstigteneigenschaft verliert, was beispielsweise bei einem Kind der Fall sein kann, welches mit Erreichen des 25. Altersjahres von der betroffenen Pensionskasse nicht mehr als begünstigte Person anerkannt wird, dann muss der Versicherte (bzw. seine Erben) seiner Pensionskasse den Vorbezug ebenfalls zurückbezahlen.
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Rechtsprechung 802 Angemessene Entschädigung, Überweisung an das Sozialversicherungsgericht, Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011, 9C_737/2010; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 124 und 142 ZGB)
Spricht der Scheidungsrichter eine angemessene Entschädigung (Art. 124 ZGB) zu und überweist die Sache an das Sozialversicherungsgericht, hat dieses die Sache von Amtes wegen an den Scheidungsrichter zurückzuweisen und nicht nur die Ex-Ehegatten aufzufordern, beim Scheidungsrichter eine Ergänzungsklage zu erheben.
Im konkreten Fall ordnete der Scheidungsrichter die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an und überwies dann die Sache für die Festlegung der Höhe und der Zahlungsmodalitäten an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Mit Urteil vom 8. Juli 2010 erklärte sich das Sozialversicherungsgericht für unzuständig, weigerte sich, auf die Sache einzutreten und forderte die Ex-Ehegatten auf, beim Scheidungsrichter eine Ergänzungsklage zu erheben.
Im allgemeinen ist es nicht am Sozialversicherungsgericht, sich an die Stelle des Scheidungsrichters zu setzen und die Frage der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB selber zu prüfen (BGE 136 V 225 Erw. 5.4 S. 228 f.; vgl. ebenfalls den Wortlaut von Art. 22b FZG). Nur der Scheidungsrichter hat den Überblick über die konkrete wirtschaftliche Lage der Parteien und ihre jeweiligen Vorsorgebedürfnisse. Für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung verlangt die Rechtsprechung, dass den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen ist (BGE 131 III 1 Erw. 4.2 S. 4).
Da das Sozialversicherungsgericht nicht für die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zuständig ist (BGE 129 V 444 Erw. 5.4 S. 449), ist es am Scheidungsrichter, das Scheidungsurteil zu ergänzen. Das in Art. 142 Abs. 2 ZGB und im FZG vorgesehene Verfahren weist den geschiedenen Ehegatten eine passive Rolle zu, da sie keinerlei Einfluss auf die Überweisung des Dossiers an das Sozialversicherungsgericht oder auf dessen Entscheid, die Teilung nicht durchzuführen, haben. In diesem Zusammenhang von ihnen einen materiellen Akt wie beispielsweise eine Eingabe zu verlangen, scheint kaum zweckmässig zu sein. Eine Korrektur des Scheidungsurteils mittels der im Zivilrecht vorgesehenen Klagen (Revision, Ergänzung oder Änderung des Scheidungsurteils) erscheint nicht wünschenswert, da dies den Parteien die Entscheidung überlassen würde, ob sie klagen wollen oder nicht. Wenn nun die Parteien nichts unternehmen, besteht die Gefahr, dass eine Frage, welche der Gesetzgeber zwingend im Rahmen der Scheidung gelöst haben will, nämlich das Schicksal der während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben, nicht geregelt wird. Dies wäre mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Unter diesen Voraussetzungen muss davon ausgegangen werden, dass Art. 142 Abs. 2 ZGB - welcher ja vorschreibt, dass das Scheidungsurteil von Amtes wegen vom Scheidungsrichter an das Sozialversicherungsgericht überwiesen werden muss, damit dieses die Teilung der Austrittsleistung vornehmen kann - ebenfalls die implizite Verpflichtung für das Sozialversicherungsgericht enthält, die Sache von Amtes wegen an den zuständigen Zivilrichter zurückzuweisen, wenn es feststellen muss, dass es die vom Scheidungsrichter festgelegten Vorgaben nicht ausführen kann. Die Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter ist die logische und notwendige Folge des vom Gesetzgeber in Art. 142 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Systems (BGE 136 V 225 Erw. 5.3.2 und 5.3.3 S.
228 f.).
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803 Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ausgleichszahlung («prestation compensatoire») nach französischem Recht
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2011, 5A_835/2010; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 122 ZGB, Art. 6 und 15 IPRG)
Die Eheleute X. sind beide französische Staatsangehörige und haben auch Wohnsitz in Frankreich. Während der ganzen Ehe arbeitete Herr X. in Genf und war bei einer schweizerischen Pensionskasse versichert.
2008 sprach der Richter der «Affaires Familiales du Tribunal de Grande Instance de Thonon-les- Bains» (Frankreich) die Scheidung aus. Dabei wurde Herr X. verurteilt, seiner Ex-Ehefrau eine Ausgleichszahlung («prestation compensatoire») in der Höhe von 60'000 Euros zu leisten.
2009 reichte Frau X. beim erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf gegen Herrn X. eine Ergänzungsklage zum Scheidungsurteil ein. Sie verlangte insbesondere die Ergänzung des am 10. April 2008 ergangenen Scheidungsurteils in dem Sinne, dass die hälftige Teilung des von ihrem Ex- Ehemann während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens angeordnet werde.
Mit Urteil vom 15. April 2010 erklärte das erstinstanzliche Gericht die Klage für unzulässig, da das Urteil rechtskräftig sei. Das von der Ex-Ehegattin mittels Beschwerde angerufene Kantonsgericht bestätigte am 22. Oktober 2010 das Urteil der Vorinstanz, und zwar mit derselben Begründung. In der Folge erhob Frau X. Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Kantonsgericht befand, dass das erstinstanzliche Gericht sich zu Recht für zuständig (Art. 6 IPRG) und das schweizerische Recht für anwendbar erklärt hatte (Art. 15 IPRG). Diese Punkte wurden von den Parteien vor der kantonalen Instanz auch nicht bestritten.
Das Bundesgericht hatte schon mehrmals die Gelegenheit, sich zur Frage der Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils hinsichtlich der Aufteilung des geäufneten Vorsorgeguthabens eines Ehegatten, der während der Ehe einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging, zu äussern (BGE 131 III 289; 134 III 661).
Gemäss Art. 270 des französischen Zivilgesetzbuches kann ein Ehegatte verpflichtet werden, dem anderen eine Zahlung zu leisten, mit welcher die Ungleichheiten so weit wie möglich beseitigt werden sollen, welche die Auflösung der Ehe in den jeweiligen Lebensbedingungen der Ehegatten schafft. Dieser Zahlung kommt sowohl entschädigungsrechtlicher wie unterhaltsrechtlicher Charakter zu (BGE 131 III 289 Erw. 2.8). Die Ausgleichszahlung nach französischem Zivilrecht und die Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 122 ff. ZGB, welche so dem französischen Recht unbekannt ist, unterscheiden sich ihrem Wesen nach (BGE 131 III 289 Erw. 2.8 f.; 134 III 661 Erw. 3.3). Der Vergleich zwischen diesen beiden Rechtsinstituten zeigt grundlegende Unterschiede hinsichtlich der politischen und rechtlichen Zielrichtung, der Begründung des Anspruchs und der Ausgestaltung der Details auf (BGE 131 III 289 Erw. 2.8 f.).
Insoweit die Freizügigkeitsleistung des verpflichteten Ehegatten bei der Festlegung der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt worden ist (BGE 134 III 661 Erw. 3.3), muss der berechtigte Ehegatte folglich auch eine Teilung der Vorsorgeguthaben beanspruchen können, denn die Gewährung einer Ausgleichszahlung schliesst einen Anspruch auf Teilung der Vorsorgeguthaben nicht aus.
Konkret enthält das Scheidungsurteil keinen expliziten Hinweis auf das Vorsorgeguthaben des Ex- Ehegatten. Zwar hält das Kantonsgericht fest, dass die Höhe der Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Pensionierung der Parteien (mittels einer Simulation ihrer Altersrenten) festgelegt worden sei. Dem französischen Richter war jedoch keine Bestätigung der Pensionskasse
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des Ex-Ehemannes über die Höhe des bei ihr geäufneten Guthabens vorgelegt worden. Daraus muss geschlossen werden, dass die erwähnte Simulation ohne dieses grundlegende Element durchgeführt worden ist. Lohnabrechnungen alleine genügen nicht, um die Höhe des Vorsorgeguthabens zu bestimmen, und vor allem nicht für einen Richter, der das Rechtsinstitut der Vorsorge nicht kennt. Das Kantonsgericht konnte deshalb ohne Willkür nicht davon ausgehen, dass der Scheidungsrichter das Vorsorgeguthaben indirekt mitberücksichtigt habe, da letzterer gar nicht über die Unterlagen verfügte, um dessen Höhe zu kennen, und durfte sich aus diesem Grund auch nicht weigern, auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Ergänzung des Scheidungsurteils einzutreten. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen.
804 Stiftung Auffangeinrichtung BVG, keine Verzugszinsen auf Nachzahlungsbetrag bei Invalidenrenten
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 102 Abs. 1, 104 Abs. 1 und 105 Abs. 1 OR, Art. 42 Abs. 2 und 97 Abs. 1 BGG)
Der 1975 geborene B. war als Angestellter der X. AG bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Auffangeinrichtung) für die berufliche Vorsorge versichert. Mit Verfügungen vom 3. November 2005 gewährte die Invalidenversicherung ab 1. Januar 2001 bis 30. April 2003 eine ganze und ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Später sprach die IV-Stelle Zug rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Die Auffangeinrichtung erbrachte im September 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2001 Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 94'599.50. Sie lehnte es hingegen ab, auf den Nachzahlungsbetrag Verzugszinsen zu bezahlen.
B. liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen und beantragen, die Klagegegnerin sei für die Zeit ab 1. Januar 2006 bis 14. September 2009 zur Zahlung von Verzugszins von 5 % auf den nachträglich gewährten Rentenleistungen zu verhalten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 24. September 2010 auf die Klage nicht ein und überwies die Sache an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies die Klage mit Entscheid vom 17. März 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B. Verzugszinsen ab 12. Dezember 2005 bis 31. März 2010 auf den rückwirkend ausbezahlten Rentenbetreffnissen von Fr. 94'599.50 beantragen.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Verzugszinsen für nachbezahlte Rentenbetreffnisse aus beruflicher Vorsorge.
Das kantonale Gericht verneinte einen reglementarischen Anspruch auf Verzugszinsen. Dagegen trägt der Beschwerdeführer nur vor, die Vorinstanz habe die Reglemente nicht "analytisch" geprüft, "wie man es hätte erwarten können". Er sei der Meinung, die reglementarische Verzugszinspflicht sei vom Bundesgericht abzuklären. Der Versicherte nennt weder eine einschlägige Reglementsbestimmung, noch erläutert er, inwiefern die Vorinstanz das Reglement bundesrechtswidrig angewendet haben soll (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist (BGE 134 II 244 E. 2.1; vgl. Urteil 1C_355/2008 vom 28. Januar 2009 E. 1.3.4).
Das kantonale Gericht führte im angefochtenen Entscheid korrekt die Rechtsprechung an, laut welcher sich die Verzugszinspflicht bei Renten aus beruflicher Vorsorge nach Art. 105 Abs. 1 OR richtet, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; Urteil B 136/06 vom 9. Juli 2007 E. 6.2 nicht publ. in: BGE 133 V 408). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR
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hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Bezahlung einer geschenkten Summe im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu zahlen.
Rechtsfehlerfrei und daher verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Auffangeinrichtung weder betrieben noch gegen sie Klage erhoben. Nicht einzugehen ist auf die in der Beschwerde vertretene und nicht näher begründete Auffassung (Art. 42 Abs. 2 BGG), beim Vergleich mit der Auffangeinrichtung - welcher nach Lage der Akten aussergerichtlich abgeschlossen worden ist - handle es sich um eine Klageanerkennung. Der Versicherte behauptet nicht, je gegen die Auffangeinrichtung vor einem Gericht geklagt zu haben. Da auch keine gegen die Auffangeinrichtung gerichtete Betreibung festgestellt ist, sind Verzugszinsen nicht geschuldet.
Die beantragte Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hievor) stützt sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe (vgl. BGE 132 III 770 E. 4 S. 777; 127 I 49 E. 3c S. 52; 126 I 122 E. 5 S. 129). Die sinngemäss erhobene Kritik, die analoge Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR werde der Sache nicht gerecht, überzeugt nicht. Der Grund für die in Art. 105 Abs. 1 OR statuierte Abweichung von der allgemeinen Regel von Art. 102 Abs. 1 OR, wonach die Verzugszinspflicht mit der Mahnung des Schuldners ausgelöst wird (Art. 104 Abs. 1 OR), liegt darin, dass Renten an sich für den Unterhalt und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden. Der Zinsenlauf auf Renten soll auch nicht unüberblickbar werden (erwähntes Urteil B 136/06 E. 6.2; Urteil 9C_254/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.3.2). Die ratio legis von Art. 105 Abs. 1 OR - mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinandersetzt - ist ausschlaggebender Grund für deren analogieweise Anwendung bei Renten der beruflichen Vorsorge. Unbehelflich ist die Sichtweise des Versicherten, mit einer andern Verzugszinsregelung, welche er nicht näher konkretisiert (Art. 42 Abs. 2 BGG), liesse sich das Abklärungsverfahren beschleunigen. Nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 OR kann der Zinsenlauf durch die versicherte Person selbst in Gang gesetzt werden, wobei die dazu erforderliche Klageeinreichung oder die Betreibung ebenfalls geeignet sind, eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR).
Der Beschwerdeführer dringt sodann mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Im Verhältnis zwischen Privaten ist für den offenbaren Rechtsmissbrauch charakteristisch, dass eine Partei die andere zu einem bestimmten Verhalten verleitet, um daraus treuwidrig Vorteile zu ziehen, sei es durch Geltendmachung von Ansprüchen, sei es durch die Erhebung von Einreden (BGE 133 III 497 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst den Anspruch auf Rentenleistungen verneint. Erst später bejahte sie die Leistungspflicht. Im vorliegenden Zusammenhang stellt dieses Verhalten keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Auffangeinrichtung gab dem Beschwerdeführer aktenkundig nie Anlass, mit einer den Zinsenlauf auslösenden Klage oder Betreibung zuzuwarten. Gegenteils hätte die Anspruchsablehnung Anlass einer frühen Klage sein können und müssen, wenn der Beschwerdeführer auf den allfällig nachzuentrichtenden Rentenbetreffnissen Verzugszinsen verlangte. Unter dem Titel des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens lässt sich eine Verzugszinspflicht daher nicht begründen. Die lange Verfahrensdauer allein vermag in Bezug auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge - entgegen dem Beschwerdeführer - keine Verzugszinspflicht auszulösen (vgl. BGE 119 V 131 E. 3a S. 132 und E. 4c S. 135). Zudem war die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers lange umstritten, weil nach Eintritt des Versicherungsfalles rückwirkend Löhne nachbezahlt worden sind. Dieser Umstand lag im Einflussbereich der Arbeitgeberin.
Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122 Rz. 789: Referenz des Urteils
In Rz. 789 ist das Urteil des BGer falsch zitiert. Richtig muss es heissen: 9C_476/2010 und nicht 5A_304/2010. Die Internet-Version der Mitteilungen Nr. 122 wurde bereits korrigiert.
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