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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

26. Januar 2012

Hinweise 2 821 Dem BSV zufallende Aufgaben im Zuge des operativen Starts der Oberaufsichtskommission auf den 1. Januar 2012 .................................................................................................................... 2 822 Bericht über die Zukunft der 2. Säule geht in die Anhörung bis 9. März 2012 ................................ 3 823 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2010 ............................................................. 3 824 «Newsletter» beim Erscheinen der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge ............................... 4

Stellungnahmen 4 825 Korrekte Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung ...................... 4 826 Beitragszahlungen an die Säule 3a bei Personen, welche über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus arbeiten ................................................................................................................................. 4 827 Muss man mehr als drei Monate arbeiten, um Beiträge an die Säule 3a leisten zu können?......... 5

Rechtsprechung 6

828 Wesen der Freizügigkeitspolice und Zustandekommen des entsprechenden

Versicherungsvertrages; Anbieter von Freizügigkeitspolicen sind nicht verpflichtet, die obligatorische berufliche Vorsorge in Gestalt einer Versicherung für den lnvaliditätsfall fortzuführen ...................................................................................................................................... 6

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 324 06 11, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Hinweise 821 Dem BSV zufallende Aufgaben im Zuge des operativen Starts der Oberaufsichtskommission auf den 1. Januar 2012

Nach Art. 11 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern „nimmt das BSV folgende Funktionen wahr: a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik der Sozialversicherungen in seinem Verantwortungsbereich vor und setzt sie um. b. Es stellt für die Politik Entscheidgrundlagen und Dokumentationen über die soziale Sicherheit bereit und fördert die Forschung in diesem Bereich. c. Es informiert und berät im Bereich der Sozialversicherungen. d. Es fördert im Bereich der Sozialversicherungen die Zusammenarbeit zwischen den interessierten Kreisen. Es koordiniert und harmonisiert die verschiedenen Massnahmen sowohl innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches wie auch mit den weiteren sozialpolitischen Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden“.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge bilden einen der Träger, um Informationen und Beratungen im Sinne der vorstehenden Bestimmung bekannt zu machen. Das BSV, das auch weiterhin dafür zuständig ist, Rechtsgutachten zu allen Auslegungsfragen der Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge abzugeben, wird in den Mitteilungen auch weiterhin Stellungnahmen veröffentlichen. Genauso bleiben die weiteren Rubriken der Mitteilungen erhalten (Hinweise und Rechtsprechung). In einer neuen Rubrik „Exkurs“ werden punktuell detailliertere Überlegungen und Analysen über ein gewähltes Thema veröffentlicht.

Zum alleinigen Aufgabenbereich des BSV gehören weiterhin:  Vorbereitung und Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsprojekten;  Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Gerichte im Verfahren nach Art. 73 BVG (vgl. Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG und 60ebis BVV 2);  Vernehmlassungen an das Bundesgericht (siehe. Art. 102, Abs. 1. BGG);  Anfragen von Verbänden, Anwälten und Versicherten zu Themen, welche nicht im Zusammenhang mit den Aufgaben der Oberaufsichtskommission stehen;  Vorbereitung und Anpassung der versicherungstechnischen Parameter;  Führung des Sekretariates der BVG-Kommission.

Das BSV ist weiterhin berechtigt, gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes im Bereich der beruflichen Vorsorge Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG und 60ebis BVV 2); diese Kompetenz steht in Zukunft auch der Oberaufsichtsbehörde zu (Art. 74 Abs. 4 BVG)1.

Die Oberaufsichtskommission kann gestützt auf Art. 64a BVG ihrerseits im Rahmen der entsprechenden Aufgaben, die ihr auf Grund der Aufsichtstätigkeit obliegen, eigene Direktiven und andere Fachmitteilungen erlassen.

Koordinaten: Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) Seilerstrasse 8 Postfach 7461

3001 Bern

Tel. 031 322 48 25, Fax 031 322 26 96 E-Mail: info@oak-bv.admin.ch oder judith.schweizer-amrein@oak-bv.admin.ch

Internet: www.oak-bv.admin.ch

1 Siehe auch die Erläuterungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 S. 73

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822 Bericht über die Zukunft der 2. Säule geht in die Anhörung bis 9. März 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern hat Ende Dezember beschlossen, die Anhörung zum Bericht über die Zukunft der 2. Säule zu eröffnen. Der Bericht enthält eine umfassende Problemanalyse und Lösungsansätze zu den verschiedenen Reformpunkten, insbesondere zum Mindestumwandlungssatz, zur Legal Quote und zu den Verwaltungskosten. Der Bundesrat wird den Bericht nach der Anhörung bereinigen und mit konkreten Reformvorschlägen im Sinne einer Reformagenda dem Parlament vorlegen.

Nachdem die Stimmberechtigten am 7. März 2010 die von Bundesrat und Parlament beschlossene Anpassung des Mindestumwandlungssatzes abgelehnt haben, beschloss der Bundesrat, die im Gesetz vorgeschriebene Berichterstattung über den Umwandlungssatz inhaltlich zu erweitern und eine umfassende Auslegeordnung zu erarbeiten, in der die aktuellen Probleme analysiert und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt werden. Die stetig steigende Lebenserwartung und die andauernd schlechte Verfassung der Finanzmärkte, die vielen Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen machen, aber auch gesellschaftliche Veränderungen, wie etwa der Trend zu mehr Teilzeitarbeit oder vermehrte Erwerbsunterbrüche, stellen die berufliche Vorsorge vor grosse Herausforderungen.

Im Mittelpunkt des nun vorliegenden Berichts über die Zukunft der 2. Säule steht der Mindestumwandlungssatz. Es werden Überlegungen zu seiner Höhe angestellt und flankierende Massnahmen, mit denen die Auswirkungen einer allfälligen Senkung des Satzes auf die Höhe der Renten abgefedert werden könnten, erörtert. Weitere Schwerpunkte des Berichts widmen sich den Kosten der beruflichen Vorsorge und Vereinfachungen sowie der Gewinnbeteiligung der Versicherungsgesellschaften (Legal Quote). Darüber hinaus beleuchtet der Bericht zahlreiche Themen rund um die Finanzierung und Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge.

Der Bericht über die Zukunft der 2. Säule wurde in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen BVG-Kommission erstellt. Das Eidg. Departement des Innern gibt nun den interessierten Kreisen bis Anfang März 2012 Zeit, zu den Lösungsansätzen Stellung zu nehmen. Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Anhörungsergebnisse zu den einzelnen Reformpunkten konkrete Reformvorschläge ausarbeiten und den Bericht mit einer entsprechenden Reformagenda noch vor der Sommerpause 2012 zuhanden des Parlaments verabschieden. Anschliessend kann die Umsetzung der einzelnen Reformen an die Hand genommen werden.

Internetlink für die Pressemitteilung vom 4. Januar 2012 mit Anhänge:

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=42837

823 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2010

Am 16. Dezember 2011 hat der Bundesrat den jährlichen Bericht des BSV über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge per Ende 2010 zur Kenntnis genommen. Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen ist 2010 im Vergleich zu 2009 stabil geblieben. Der Anteil der Kassen in Unterdeckung ist leicht gesunken. Eine aktuelle Schätzung zeigt hingegen, dass sich die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen seit Ende 2010 wiederum verschlechtert hat.

Internetlink für die Pressemitteilung:

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=42713

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824 «Newsletter» beim Erscheinen der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

Damit Sie immer sofort informiert sind, wenn neue Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erscheinen, können Sie einen «Newsletter» abonnieren. Die Anmeldung erfolgt unter folgender Adresse, Newsletter Kategorie «BV (2. Säule)»:

http://www.bsv.admin.ch/vollzug/newsletter/index.html?lang=de

Sie können die Mitteilungen auch weiterhin kostenlos in Papierform im Abonnement beziehen.

Wenn Sie die Mitteilungen nicht mehr in Papierform erhalten möchten, können Sie ihr Abonnement unter folgender Adresse abbestellen:

dominique-isabelle.bleuer@bsv.admin.ch, Abonnementsverantwortliche, Tel. 031 322 91 84

Stellungnahmen 825 Korrekte Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung

Das BSV hat wiederholt festgestellt, dass gewisse Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitsstiftungen sich nicht an die gesetzlich vorgesehen Vorgaben in Bezug auf die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Austritt von Versicherten halten.

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 FZG hat die versicherte Person, welche nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen.

Freizügigkeitsstiftungen haben mit Vorsorgeeinrichtungen resp. mit deren Verwaltungen Vereinbarungen getroffen, wonach sich die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Freizügigkeitsgelder von Versicherten ohne deren (zumindest stillschweigendes) Einverständnis oder ausdrückliche Willensäusserung an die Freizügigkeitsstiftung zu überweisen, mit welcher die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Vorgehen widerspricht klar den gesetzlichen Bestimmungen.

826 Beitragszahlungen an die Säule 3a bei Personen, welche über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus arbeiten

Eine Person, die über das ordentliche Rücktrittsalter der AHV hinaus erwerbstätig ist, kann weiterhin bis 5 Jahre nach Erreichen dieses Rentenalters Beiträge an die Säule 3a leisten (Art. 7 Abs. 3 BVV 3).

Arbeitet eine Person nach dem ordentlichen Rücktrittsalter weiter, müssen für die Bestimmung des maximal möglichen Beitrags an die Säule 3a folgende zwei Situationen unterschieden werden (wie schon in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 103, S. 18 Frage 3 ausgeführt): 1) Die Person ist noch in einer Vorsorgeeinrichtung aktiv versichert und bezieht noch keine Rente aus der 2. Säule. In diesem Fall kann sie jährlich bis 8 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen («kleiner» Beitrag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3). 2) Die Person bezieht eine Rente der beruflichen Vorsorge und zahlt keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung ein (passive Zugehörigkeit). In diesem Fall kann sie längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen («grosser» Beitrag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3). Für «Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit» hält das Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Säule 3a (S. 5, 2. Absatz und S.6 lit. f) fest, dass es sich dabei um den «Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge» handelt.

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Wie ist aber der Begriff «Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge» anzuwenden, da es einen AHV/IV/EO-Freibetrag gibt? Für die 1. Säule entrichten nämlich Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt (vgl. Art. 6quater Abs. 1 AHVV und Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG). Wie hoch ist also der maximale Beitrag an die Säule 3a nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3, wenn das Erwerbseinkommen diesen Freibetrag übersteigt? Die 20 % des Erwerbseinkommens sind auf der Grundlage des Bruttolohns abzüglich der effektiven AHV/IV/EO-Beiträge zu berechnen (wobei festgehalten werden muss, dass nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c und d AVIG keine Beiträge mehr an die Arbeitslosenversicherung geleistet werden müssen).

Har nun die Person ein Erwerbseinkommen, das diesen Freibetrag nicht überschreitet, kann sie ebenfalls, wie schon in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 103, S. 18 Frage 4 besprochen, weiter in die Säule 3a einzahlen. Um die 20 % des Erwerbseinkommens zu berechnen, muss dann aber auf den Bruttolohn abgestellt werden (ohne Abzug der AHV/IV/EO- Beiträge; in einem solchen Fall erfolgt überhaupt kein Abzug von AHV/IV/EO-Beiträgen, da das Einkommen kleiner ist als der Freibetrag).

827 Muss man mehr als drei Monate arbeiten, um Beiträge an die Säule 3a leisten zu können?

Das geltende Recht verlangt nicht, dass die Erwerbstätigkeit mehr als drei Monate im gleichen Jahr betragen muss, um Beiträge an die Säule 3a leisten zu können, mit Ausnahme von zwei in Art. 1a Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 lit. b und c AHVV behandelten Kategorien (vgl. unten). Erforderlich sind einzig eine Erwerbstätigkeit (unselbständige oder selbständige) sowie AHV-Beitragszahlungen im Rahmen der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung bei der AHV (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 82 BVG; vgl. auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und –leistungen der Säule 3a» Ziff. 3 und den Anwendungsfall B.2.1.1 in «Vorsorge und Steuern», publiziert von der Schweizerischen Steuerkonferenz, Cosmos Verlag AG, Muri-Bern).

In der AHV gilt der Grundsatz, dass jede Person, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, vom ersten Arbeitstag an obligatorisch versichert ist (vgl. Art. 1a AHVG; auch eine unselbständige Tätigkeit im Ausland ist möglich, solange der Arbeitgeber der AHV in der Schweiz unterstellt ist). Es gibt nur zwei Kategorien von Personen, bei welchen die drei Monate eine Rolle spielen und welche gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b und c AHVV in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG nicht obligatorisch in der AHV versichert sind: 1) Personen, die in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden; 2) Personen, die in der Schweiz während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind.

Mit Ausnahme dieser zwei Kategorien, welche nicht obligatorisch in der AHV versichert sind, kann eine Person in die Säule 3a einzahlen, selbst wenn sie nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr gearbeitet hat, da ja dann AHV-Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen abgezogen werden.

Die BVV 3 hat folglich für die Säule 3a die in Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 festgelegte Drei-Monats-Frist nicht übernommen (Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind mit Vorbehalt von Art. 1k BVV 2 der obligatorischen BVG-Versicherung nicht unterstellt). Auch gibt es keine Eintrittsschwelle (Mindesteinkommen), um Beiträge an die Säule 3a leisten zu können (im Gegensatz zur 2. Säule: Art. 7 BVG).

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Die maximalen Beiträge an die Säule 3a variieren danach, ob eine Person einer Vorsorgeeinrichtung angehört oder nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a und b BVV 3). Ist die Person nicht in einer Einrichtung der 2. Säule versichert, da sie im Laufe desselben Jahres nicht mehr als drei Monate gearbeitet hat, kann sie bis zu der in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 festgelegten Obergrenze Beiträge an die Säule 3a leisten (20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG).

Rechtsprechung

828 Wesen der Freizügigkeitspolice und Zustandekommen des entsprechenden

Versicherungsvertrages; Anbieter von Freizügigkeitspolicen sind nicht verpflichtet, die obligatorische berufliche Vorsorge in Gestalt einer Versicherung für den lnvaliditätsfall fortzuführen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2011, 9C_479/2011; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 2 Abs. 1, 27 und 60 BVG, Art. 4 und 14 FZG, Art. 10 bis 19 FZV, Art. 331c OR, Art. 1 VVG)

Die 1965 geborene S. löste ihr Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2009 auf. Mit Blick auf den damit verbundenen Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung übermittelte sie der Versicherungsgesellschaft Swiss Life AG am 21. Juli 2009 ein Formular “ Anmeldung für eine Freizügigkeitspolice“, laut welchem gegen Einmaleinlage der Freizügigkeitsleistung im Alters- oder Todesfall Kapitalleistungen und im lnvaliditätsfall Rentenleistungen vorzusehen sind. Die Swiss Life AG teilte S. unter Berufung auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Freizügigkeitsversicherungen mit, aufgrund einer erweiterten Gesundheitsprüfung könne der gewünschte lnvaliditätsrisikoschutz nicht angeboten werden.

Strittig ist, ob die Anbieter von Freizügigkeitspolicen verpflichtet sind, die obligatorische berufliche Vorsorge in Gestalt einer Versicherung für den lnvaliditätsfall fortzuführen, und weiter, ob ein entsprechender Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

Das berufsvorsorgerechtliche Obligatorium ist an ein Beschäftigungsverhältnis mit einem bestimmten Mindestlohn gebunden (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die berufliche Vorsorge geht ihrer Konzeption nach somit nicht von einem zeitlich lückenlosen Obligatorium aus. Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne von Art. 4 FZG bedeutet vielmehr die Erhaltung des der Vorsorge gewidmeten Vermögens für die Zeit, in welcher eine Person keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Vorsorgeschutz soll zum gegebenen Zeitpunkt zumindest im gesetzlichen Umfang (vgl. betreffend Invalidenleistungen: Art. 23ff. BVG) wieder aufgenommen und ungeschmälert weitergeführt werden können. Insofern gehören die Freizügigkeitseinrichtungen nur zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn; Freizügigkeitspolicen. bzw. -konti haben in der Regel eine blosse Überbrückungsfunktion (BGE 129 III 305 E. 3.3). Eine Weiterführung (unter anderem) des lnvaliditätsversicherungsschutzes gemäss BVG durch die Freizügigkeitspolice ist denn auch nur auf fakultativer Basis vorgesehen.

Da BVG und FZG im obigen Sinne die Erhaltung des Vorsorgeschutzes unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen vorschreiben (Art. 27 BVG, Art. 4 FZG, Art. 10 bis 19 FZV), aber nicht die betreffenden Versicherungsverhältnisse als solche regeln, gilt vorbehältlich dieser Sondervorschriften das VVG (Urteil B 5/97 vom 28. August 1997 E. 3d). Mit Blick auf Sinn und Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht kein Grund, von der nach dem VVG prinzipiell geltenden Vertragsfreiheit abzuweichen. Die Anbieter von Freizügigkeitspolicen unterliegen somit nicht dem Kontrahierungszwang. Disponiert der Vorsorgenehmer nicht im Rahmen von Art. 4 FZG und Art. 10 FZV anderweitig, so leistet die Überweisung der Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG letzte Gewähr für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2 FZG).

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Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 11 FZV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 FZG und Art. 331c OR. Danach darf der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, im Obligatorium nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden; in der weitergehenden Vorsorge darf für die Risiken Tod und Invalidität ein höchstens fünf Jahre dauernder Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen gemacht werden. Die Geltung dieser Bestimmungen auch im Bereich der Freizügigkeitspolicen bedeutet eine Beschränkung der Vertragsfreiheit im Sinne der lnhaltsfreiheit, wie sie im Privatversicherungsrecht verschiedentlich vorkommt (vgl. Art. 97 ff. VVG). Die anderen Aspekte der Vertragsfreiheit, darunter die Abschlussfreiheit (vgl. BGE 129 III 35 E. 6.1 S. 42), bestehen unabhängig davon. Das kantonale Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen im Umfang des Obligatoriums nur ausgeschlossen ist, sofern die Anbieterin von Freizügigkeitspolicen im Einzelfall ein solches Versicherungsverhältnis tatsächlich eingegangen ist. Aus Art. 11 FZV kann daher ebenfalls keine Kontrahierungspflicht abgeleitet werden.

Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, dass Art. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Freizügigkeitsversicherungen (ABV) der Beschwerdegegnerin das Zustandekommen einer Freizügigkeitsversicherung mit lnvaliditätsschutz vom Einverständnis des Versicherers abhängig macht.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei ein Vorsorgevertrag mit lnvaliditätsschutz zustande gekommen. Diese Sichtweise ist weder mit der allgemeinen Rechtslage noch mit den zwischen Beschwerdeführerin und -gegnerin ausgetauschten Willensbekundungen vereinbar. Das VVG geht in Art. 1 Abs. 1 davon aus, dass die Person, die sich versichern lassen möchte, dem Versicherer einen annahmebedürftigen Antrag zum Abschluss eines Versicherungsantrags stellt. Dieser Ordnung entsprechend tritt im Offertformular der Beschwerdegegnerin die zu versichernde Person als Antragstellerin auf. Unterhalb der von der zu versichernden Person unterschriftlich bekundeten Erklärung wird zudem vermerkt, die Annahme oder die allfällige Ablehnung der beantragten Freizügigkeitspolice werde durch die Direktion schriftlich mitgeteilt. Hieraus wird deutlich, dass das von der Beschwerdeführerin anbegehrte Versicherungsverhältnis entgegen ihrer Betrachtungsweise - sie habe eine verbindliche Offerte des Versicherers für eine Freizügigkeitspolice mit lnvaliditätsschutz angenommen - nicht zustande gekommen ist.

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