Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
5. März 2013
Hinweise 2 856 Volksinitiative « gegen die Abzockerei » von Stimmvolk und Ständen angenommen .................... 2 857 Verbesserung der beruflichen Vorsorge für Künstler und Künstlerinnen ab dem 1. Januar 2013: Inkraftsetzung von Art. 9 des Kulturförderungsgesetzes und den Ausführungsbestimmungen ...... 2 858 Abonnement Papierform: neue Kontaktperson ................................................................................ 5
Rechtsprechung 6 859 Rückzahlung des Vorbezugs bei bevorstehender Invalidität ........................................................... 6
Exkurs 7 860 Atypische Arbeitsverhältnisse, Kultur und berufliche Vorsorge ....................................................... 7
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Hinweise
856 Volksinitiative « gegen die Abzockerei » von Stimmvolk und Ständen angenommen
Am 3. März 2013 wurde die Volksinitiative « gegen die Abzockerei » angenommen. Die Initiative sieht u.a. vor, dass Pensionskassen bei im In- oder Ausland börsenkotierten Schweizerischen Gesellschaften ihre Stimmrechte im Interesse ihrer Versicherten ausüben müssen und offenzulegen haben, wie sie gestimmt haben. Gemäss Übergangsbestimmung des Initiativtextes hat der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme der Initiative die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. In einem zweiten Schritt sind die notwendigen Anpassungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ins formelle Gesetz aufzunehmen. Die Arbeiten zur Umsetzung der Initiative sind im Gange. Das BSV wird zu gegebener Zeit über den weiteren Verlauf informieren.
857 Verbesserung der beruflichen Vorsorge für Künstler und Künstlerinnen ab dem 1. Januar 2013: Inkraftsetzung von Art. 9 des Kulturförderungsgesetzes und den Ausführungsbestimmungen
Wenn das Bundesamt für Kultur oder die Stiftung Pro Helvetia Finanzhilfen an Kulturschaffende gewähren, müssen sie künftig 12 % der subventionierten Arbeitsleistungen an die Pensionskasse oder an die Säule 3a des betroffenen Künstlers oder der betroffenen Künstlerin überweisen.
Der Bundesrat hat am 7. November 2012 (AS 2012 6077) Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (KFG) per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und die Ausführungsbestimmungen verabschiedet. Artikel 9 hat folgenden Wortlaut:
Art. 9 KFG Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden 1 Der Bund und die Stiftung Pro Helvetia überweisen einen prozentualen Anteil ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an:
a. die Pensionskasse der Person, welche die Finanzhilfe erhält; oder b. eine andere Vorsorgeform nach Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dieser Person.
2 Der Bundesrat legt den prozentualen Anteil fest.
Das Bundesamt für Kultur und das BSV haben die Ausführungsbestimmung gemeinsam ausgearbeitet. Der neue Artikel 2a der Verordnung über die Förderung der Kultur (KFV) trat ebenfalls per 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Medienmitteilung vom 7. November 2012 des Bundesrates ist über folgende Seite abrufbar: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=46602
Internet-Link des Bundesamtes für Kultur (mit einem Merkblatt): http://www.bak.admin.ch/themen/04138/index.html?lang=de
Das «Netzwerk Vorsorge Kultur» entwickelt spezifische Lösungen für die berufliche Vorsorge von Kulturschaffenden.
Siehe zum Thema auch den Exkurs in den vorliegenden Mitteilungen.
Im Nachfolgenden wird der Text des neuen Artikels 2a KFV publiziert (nur der Text, der in der AS 2012 6079 veröffentlicht wurde, ist rechtsgültig):
1 SR 831.40
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Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderungsverordnung, KFV)
Änderung vom 7. November 2012 nicht offizielle Fassung
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20112 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Öffentlich zugängliche Projekte
Art. 2 Sachüberschrift Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 2a 2a. Abschnitt: Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen
Art. 2a Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden (Art. 9 KFG) 1 Artikel 9 KFG ist anwendbar auf Kulturschaffende, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. 2 Für die Massnahmen nach Artikel 9 KFG sind das Bundesamt für Kultur (BAK) und die Stiftung Pro Helvetia zuständig.
3 Der Anteil der Finanzhilfen nach Artikel 9 Absatz 1 KFG beträgt 12 Prozent der subventionierten Arbeitsleistungen. Bei der Berechnung werden Spesen und ähnliche Kosten nicht berücksichtigt. Lassen sich Spesen und ähnliche Kosten mit vertretbarem Aufwand nicht feststellen, so gilt für diese ein pauschaler Abzug von 20 Prozent der Arbeitsleistungen. Anteile unter 50 Franken werden nicht überwiesen. 4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller teilen dem BAK und der Stiftung Pro Helvetia bei der Gesuchseinreichung, spätestens aber 60 Tage nach Eröffnung des positiven Finanzhilfeentscheides, die zur Überweisung des Anteils der Finanzhilfen notwendigen Angaben mit. Bevor diese Angaben vorliegen, wird keine Finanzhilfe ausgerichtet. 5 Erhält das BAK die Angaben nicht innert fünf Jahren nach Eröffnung des Finanzhilfeentscheides, so überweist es den Anteil der Finanzhilfen dem Sozialfonds des Vereins Suisseculture Sociale. Die übrigen Ansprüche auf Finanzhilfen des BAK erlöschen.
Art. 10 Abs. 1 1 Die Eidgenössische Kunstkommission (EKK) ist zuständig für die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen und für Ankäufe im Bereich der bildenden Kunst. Sie berät das BAK bei allen Fördermassnahmen im Bereich der Gegenwartskunst und der Architektur sowie das Bundesamt für Bauten und Logistik im Bereich der Kunst am Bau.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
7. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 442.11
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Erläuterungen zu Artikel 2a KFG
Artikel 2a Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden
Absatz 1: Absatz 1 klärt den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 9 KFG seitens Finanzhilfeempfänger. Artikel 9 KFG hat zum Ziel, dass Kulturschaffende einen Teil der Finanzhilfen des Bundesamtes für Kultur (BAK) oder von Pro Helvetia für ihre berufliche Vorsorge verwenden. Da nur natürliche Personen über eine eigene berufliche Vorsorge verfügen, findet Artikel 9 KFG nur auf natürliche Personen und nicht auf Kulturschaffende in der Rechtsform juristischer Personen Anwendung. Die Kulturschaffenden müssen in der Regel Wohnsitz in der Schweiz haben respektive in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Monaten Dauer ausüben, um in der beruflichen Vorsorge versichert sein zu können und damit in den Geltungsbereich von Artikel 9 KFG zu fallen. Diese Rechtslage wird durch Absatz 1 klar gemacht (vgl. für Details: Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]3 und Art. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]4). Sachliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss BVG wie beispielsweise der BVG-Mindestjahreslohn finden beim Vollzug von Artikel 9 KFG keine Berücksichtigung. Zusammenschlüsse von natürlichen Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) werden wie natürliche Personen behandelt.
Absatz 2: Absatz 2 klärt den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 9 KFG seitens Finanzhilfegeber. Nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 KFG findet die Bestimmung auf den Bund und Pro Helvetia Anwendung. Absatz 2 präzisiert, dass mit dem Begriff "Bund" das BAK gemeint ist. Die verschiedenen Kulturakteure im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) fallen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 9 KFG, da das EDA vom gesamten Anwendungsbereich des KFG ausgenommen ist. Auch keine Anwendung findet Artikel 9 KFG auf die spezialgesetzlich geregelten Förderbereiche des BAK gemäss Artikel 2 Absatz 1 KFG (Film, Heimatschutz usw.). Nach dem klaren Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 KFG gilt für die Kulturförderung des Bundes nach Spezialgesetzen einzig dessen Artikel 27.
Absatz 3: Von den Finanzhilfen an Kulturschaffende zahlen BAK und Pro Helvetia einen Anteil von 12 Prozent an die Pensionskasse respektive an die Säule 3a des Finanzhilfeempfängers. Grundlage der Anteilsberechnung bilden ausschliesslich Finanzhilfen, die für konkrete Arbeitsleistungen erbracht werden (z. B. Preis, Werkbeitrag, Gage usw.). Nicht in die Berechnung fallen sämtliche Spesen und anderweitige Unkosten wie beispielsweise Reisekosten, Hotelübernachtungen, Materialkosten usw. Lassen sich Spesen und ähnliche Kosten mit vertretbarem Aufwand nicht feststellen, so gilt für diese ein pauschaler Abzug von 20 Prozent der subventionierten Arbeitsleistungen. In Absatz 3 nicht angesprochen wird die Frage der Definition der Finanzhilfen. Das ist auch nicht notwendig, da es zum Begriff der Finanzhilfe bereits in Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG)5 eine Legaldefinition gibt. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 SuG sind Finanzhilfen "[...] geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten". Im vorliegenden Kontext sind nur geldwerte Vorteile in der Form nicht rückzahlbarer Geldleistungen von
3 SR 831.10 4 SR 831.101 5 SR 616.0
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Belang. Es ist klar, dass auf andere geldwerte Vorteile, wie zum Beispiel Bürgschaften, keine Anteile an die berufliche Vorsorge abgeführt werden können. In Bezug auf den Begriff der Finanzhilfen ist es im vorliegenden Kontext zentral, diesen von Geldleistungen im Austausch zu einer direkten Gegenleistung abzugrenzen: Wenn zum Beispiel Pro Helvetia einer Firma einen Übersetzungsauftrag für eine Publikation erteilt, so handelt es sich dabei nicht um eine Finanzhilfe im Sinne von Artikel 9 KFG. Handelt es sich bei der finanzierten Tätigkeit dagegen um eine Leistung, die zu Gunsten Dritter erbracht wird (Lesung, Konzert, Filmdarbietung usw.), liegt eine Finanzhilfe vor.
Konkret berechnet sich der Anteil von 12 Prozent gemäss Absatz 3 wie folgt: Will beispielsweise Pro Helvetia im Bereich der Musik einen Werkbeitrag in der Höhe von 10 000 Franken vergeben, sieht sie in ihrem Budget für diese Massnahme 10'600 Franken vor. Die restlichen 6 Prozent der total 12 Prozent werden von der Finanzhilfe direkt in Abzug gebracht. Zusammengefasst erhält der Kulturschaffende 9 400 Franken direkt ausbezahlt. 1 200 Franken gehen an seine berufliche Vorsorge. Der Beitrag des BAK oder von Pro Helvetia an die Pensionskasse des Kulturschaffenden wird im Unterschied zu Artikel 6 AHVV nicht als Lohn im Sinne der beruflichen Vorsorge qualifiziert, da BAK und Pro Helvetia gegenüber den Finanzhilfeempfängern keine Arbeitgeberstellung zukommt. Da die Berechnung des Anteils von 12 Prozent und die Überweisung der entsprechenden Beiträge mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden ist, werden Beiträge unter 50 Franken nicht ausbezahlt („de minimis-Schwelle“).
Absatz 4: Die Kulturschaffenden müssen dem BAK respektive Pro Helvetia bei der Gesuchseinreichung oder spätestens 60 Tage nach Eröffnung des positiven Finanzhilfeentscheids alle notwendigen Angaben zukommen lassen, die zur Überweisung des Anteils der Finanzhilfe an die Pensionskasse respektive an die Säule 3a notwendig sind (Ordnungsfrist: Kein Verlust der Finanzhilfe bei Nichteinhaltung der Frist). Das BAK und Pro Helvetia legen in den Ausschreibungen fest, bei welchen Verfahren die notwendigen Informationen bereits bei Geuchseinreichung zu liefern sind. Bis zum Vorliegen der notwendigen Angaben darf keine Finanzhilfe an die Kulturschaffenden ausgerichtet werden.
Absatz 5: Erhält das BAK die notwendigen Angaben nach Absatz 4 nicht innert der subventionsgesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Eröffnung des positiven Finanzhilfeentscheides, überweist es den Anteil der Finanzhilfe von 12 Prozent dem Sozialfonds des Vereins Suisseculture Sociale. Der Sozialfonds dient der Unterstützung professioneller Kulturschaffenden in wirtschaftlichen Notlagen. Mit dieser Massnahme ist sichergestellt, dass die gesprochenen Finanzhilfen in jedem Fall der beruflichen Vorsorge von Kulturschaffenden im Sinne von Artikel 9 KFG zu Gute kommen. Der Anteil der Finanzhilfen des BAK, die nicht an den Sozialfonds überwiesen werden, erlöschen. Absatz 5 findet keine Anwendung auf Pro Helvetia. Die Kulturstiftung führt eine eigene Rechnung und kann für zugesprochene Finanzhilfen reservierte Mittel nach Eintritt der Verjährung für andere Kulturfördermassnahmen einsetzen.
858 Abonnement Papierform: neue Kontaktperson
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Rechtsprechung
859 Rückzahlung des Vorbezugs bei bevorstehender Invalidität
Das Bundesgericht stellt klar, dass sowohl der Vorbezug als auch die Rückzahlung desselben bis zum Eintritt des Vorsorgefalles möglich sind. Eine unterschiedliche Behandlung des Vorbezuges und dessen Rückzahlung erscheinen dem Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit als nicht sachgerecht.
(Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2012, 9C_419/2011; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 30d Abs. 3 BVG)
Das Bundesgericht bestätigt die im BGE 135 V 13 (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111, Rz 693) begründete Auffassung, wonach kein Anlass besteht, den Vorbezug bei bevorstehender Invalidität zu verunmöglichen. In diesem Entscheid hatte das Gericht auch angemerkt, dass eine Rückzahlung des Vorbezugs nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr möglich ist. Diese Anmerkung konkretisiert das Bundesgericht und stellt fest, dass aus Artikel 30d Absatz 3 lit. b BVG umgekehrt zu schliessen ist, dass auch die Rückerstattung bis zum Eintritt des Vorsorgefalls zulässig ist. Für die Rückzahlung eines Vorbezuges ist nach Auffassung Vorsorgeeinrichtung nicht wie beim Vorbezug auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Vielmehr soll bereits bei bestehender Arbeitsunfähigkeit die Rückzahlung nicht mehr zugelassen werden. Das Bundesgericht lehnt eine solche ungleiche Behandlung mangels einer gesetzlichen Grundlage ab. Eine derartige Beschränkung würde im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Artikel 30d Absatz 3 lit. b BVG stehen.
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Exkurs
860 Atypische Arbeitsverhältnisse, Kultur und berufliche Vorsorge
Verfasserin: Laure Huguenin-Dezot, Rechtsanwältin, Juristin beim BSV (Übersetzung des originalen französischen Textes)
Am 1. Januar 2013 sind der neue Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (KFG) und Artikel 2a der Kulturförderungsverordnung in Kraft getreten. Der vorliegende Exkurs zeigt anlässlich dieses Inkrafttretens die verschiedenen Möglichkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge für atypische Arbeitnehmende und insbesondere für Kulturschaffende auf.
1. Verbesserung des Vorsorgesystems und Einführung von Artikel 1k BVV 2
Am 25. Juni 2008 beschloss der Bundesrat eine Änderung der BVV 2, um die berufliche Vorsorge für atypische Arbeitnehmende zu verbessern. Diese Verordnungsänderung folgte auf den vom BSV am 11. März 2008 herausgegebenen Bericht: «Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Artikel 2 Absatz 4 erster Satz BVG»6.
Artikel 2 Absatz 4 erster Satz BVG, wonach «der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen regelt», wurde von der Bundesversammlung im Rahmen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 eingeführt. Er ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, d.h. Berufen, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (z. B. Künstler, Musiker, Schauspieler oder Journalisten) zu regeln. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, um den Personalverleih (Art. 2 BVV 2) zu regeln, ausserdem hat er den neuen Artikel 1k BVV 2 erlassen (vgl. auch weiter unten).
Nach Artikel 2 Absatz 4 zweiter Satz BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmende aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diese Bestimmung existierte schon vor der 1. BVG-Revision, und zwar als Artikel 2 Absatz 2 BVG, aus dem wiederum Artikel 1 BVV 2 hervorging, welcher infolge der 1. BVG-Revision zu Artikel 1j BVV 2 mit der Überschrift «Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer» wurde.7
Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 legt fest, dass Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. Der Begriff des befristeten Arbeitsvertrages stimmt mit dem Begriff des befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 334 OR überein. Die Länge des Arbeitsverhältnisses muss bei dessen Beginn festgelegt werden; sie ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder aus der Art der zu verrichtenden Tätigkeit, die von Anfang an zeitlich begrenzt ist8.
Um jedoch mögliche Missbräuche aus mehrmals hintereinander abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträgen zu verhindern und auch um die obligatorische Versicherung bei atypischen kurzen wiederholten Arbeitsverhältnissen zu verbessern, erliess der Bundesrat Artikel 1k BVV 2, der am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist und die obligatorische Versicherung von befristet angestellten Arbeitnehmenden regelt. Artikel 1k BVV 2 ergänzt folglich Artikel 1j Abs.1 Buchstabe b BVV 2.
6 http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048
7 Op. cit., S.3
8 BGer, Urteil vom 13. September 1995, SZS/RSAS 1998, S. 381; EVG, Urteil B 90/00 vom 26. November 2001, SZS/RSAS 2003, S. 503; EVG, Urteil B 54/04 vom 30. September 2005; EVG, Urteile B 105/05 und B 108/05 vom 21. April 2006; BGer, Urteil B 137/06 vom 14. Dezember 2007.
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Mit der Einführung von Artikel 1k BVV 2 können nun sämtliche Arbeitnehmenden dem BVG unterstellt werden, bei welchen die Gesamtdauer der verschiedenen Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber 3 Monate übersteigt und kein Unterbruch zwischen zwei Anstellungen länger als 3 Monate dauert.
2. Begriff des atypischen Arbeitnehmenden
Temporär- oder Leiharbeit setzt zwingend ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Artikel 334 Absatz 1 OR voraus. Solche Arbeitsmodelle charakterisieren sich dadurch, dass sie ohne Kündigung enden, entweder durch die Erledigung der konkreten Aufgabe oder durch den Ablauf der im vornherein vereinbarten Dauer9.
Arbeitnehmende mit berufsbedingt häufig wechselnden Anstellungen können in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Im Fall eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unterstehen die Arbeitnehmenden gemäss BVG ab Arbeitsantritt der obligatorischen Versicherung, sofern sie die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Lohn (Art. 7 BVG) erfüllen. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wie es an sich auch bei der Temporärarbeit gegeben ist, sind sie aber nicht bei einem Personalverleiher, sondern aufgrund der besonderen Merkmale ihrer Berufe innerhalb ein- und desselben Jahres bei mehreren Arbeitgebern angestellt. Solche Verträge finden sich häufig in bestimmten Berufsbereichen, namentlich im Gastgewerbe, in der Kultur, im Bau, in der Landwirtschaft, in Wintersportorten usw.10.
Artikel 2 Absatz 4 erster Satz BVG bezieht sich auf atypische Arbeitnehmende, d.h. Personen mit von den üblichen Normen abweichenden Arbeitsverhältnissen. Im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 97.3070 Rennwald vom 6. März 1997 (Atypische Beschäftigungsformen) wird unter dem Begriff «traditionelles Arbeitsverhältnis oder Normalarbeitsverhältnis 11» eine stabile, sozial abgesicherte, abhängige Vollzeitbeschäftigung verstanden, deren Rahmenbedingungen (Arbeitszeit, Löhne, Transferleistungen) kollektivvertraglich oder arbeits- und sozialrechtlich auf einem Mindestniveau geregelt sind. Als nichttraditionelle oder flexible Arbeitsverhältnisse sind Abweichungen vom traditionellen Arbeitsverhältnis definiert. Dazu zählen demnach primär Temporäranstellungen von kurzer Dauer und Mehrfachbeschäftigungen 12.
3. Unterstellung
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 BVG unterstehen Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 21'060.- beziehen, der obligatorischen Versicherung. Ist der Arbeitnehmende weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art.
2 Abs. 2 BVG).
Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 060 Franken beziehen, unterstehen gemäss Artikel 7 Absatz 1 BVG ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem AHVG (Art.
7 Abs. 1 und 2 BVG).
9 Vgl. S. 4 ff. des Berichts «Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG»: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048.
10 Ibidem
11 http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/4294.pdf
12 Vgl. S. 4 ff. des Berichts «Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG»: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048
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Nach Artikel 1k BVV 2 muss eine Person dem BVG unterstellt werden, wenn die Anstellungen oder Einsätze beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.
Artikel 1k BVV 2 hat die Vorsorge der Arbeitnehmenden zweifach verbessert. Denn diese Bestimmung ist auf alle Arbeitnehmenden und nicht mehr nur auf personalverleihende Unternehmen anwendbar. Ausserdem wurde damit die maximale Unterbrechungsdauer zwischen den Anstellungen von vorher zwei Wochen auf drei Monate verlängert (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz 529).
Der Kommentar zu Artikel 1k BVV 2 wurde in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 107
Rz 652 publiziert.
In Artikel 46 BVG ist im übrigen festgehalten, dass der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmende, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge übersteigt, sich freiwillig versichern lassen kann. Wie schon weiter oben erwähnt, sieht Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 vor, dass Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind und dass sie bei einer Verlängerung über die Dauer von drei Monaten hinaus von dem Zeitpunkt an versichert sind, ab welchem die Verlängerung vereinbart wurde.
4. Die Vorsorge für Kulturschaffende
Die Dachorganisationen der verschiedenen Kulturbereiche haben spezifische Vorsorgelösungen erarbeitet. So gibt es das Netzwerk Vorsorge Kultur 13, die Vorsorgestiftung Film und Audiovision14, die visarte15, die Stiftungen Charles Apothéloz16 und Artes & Comœdia17 für das Theater, die Pensionskasse Musik und Bildung18, der die Mitglieder des Verbands Musikschulen Schweiz angeschlossen sind19.
Zu erwähnen ist ebenfalls die Stiftung 2. Säule des VPDS/Swissstaffing20 für die Temporärarbeit.
All diese Vorsorgeeinrichtungen verfügen über Vorsorgereglemente, die auf die Besonderheiten der atypischen Erwerbstätigkeit und der entsprechenden Berufszweige abgestimmt sind.
Es wird ersichtlich, dass es über den gesetzlichen Rahmen des BVG und der BVV 2 hinaus schon verschiedene Vorsorgelösungen gibt, die von den Sozialpartnern und den Vorsorgeeinrichtungen im Hinblick auf die Besonderheiten der atypischen Arbeitsverhältnisse und des Kulturbereichs erarbeitet worden sind.
13 http://www.suisseculture.ch/de/suisseculture-sociale/netzwerk-vorsorge.html
14 http://www.vfa-fpa.ch/ueber_uns.html
15 http://visarte.ch/de/dienstleistungen/pensionskasse
16 http://www.cast-stiftung.ch/index.php?id=19
17 http://www.fpac.ch/index.php?p=9&lang=de
18 http://www.musikervorsorge.ch/de/start.html
19 Vgl. auch S. 16 des Berichts «Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG»: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048
20 http://www.swissstaffing.ch/xml_1/internet/de/application/d3/d14/f20.cfm
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