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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

19. April 2018

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147

Hinweise 982 Broschüre «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!» ..................... 2

983 Rechtsgutachten zur Frage, ob Freizügigkeitseinrichtungen bei der reinen

Sparlösung Negativzinsen anwenden dürfen ............................................................................... 2 984 Neue Weisungen der OAK BV betreffend Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge .......................................................................................................... 2

Stellungnahme 985 Fragen und Antworten zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung .................................................... 2

Rechtsprechung 986 Die Kürzung von laufenden Renten ist nur bei Unterdeckung zulässig ......................................... 5 987 Scheidung: Verzinsung auch auf Guthaben in Freizügigkeitseinrichtungen ................................ 6

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147

Hinweise 982 Broschüre «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!»

Es kommt vor, dass die Versicherten vergessen, dass sie über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen. Das ist vor allem bei ausländischen Arbeitnehmenden der Fall, die die Schweiz endgültig verlassen. Die Broschüre «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!» erklärt den Versicher- ten, was eine Freizügigkeitsleistung ist, in welcher Situation sie sich darum kümmern sollten und an wen sie sich wenden können, wenn sie glauben, über ein vergessenes Guthaben zu verfügen.

Internet-Link : https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen/vergessene-freizuegigkeitsguthaben.html

983 Rechtsgutachten zur Frage, ob Freizügigkeitseinrichtungen bei der reinen Sparlösung Negativ- zinsen anwenden dürfen

Das BSV hat auf seiner Website ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Jacques-André Schneider, Univer- sität Lausanne (Rechtsanwalt) und Frau Céline Moullet (Rechtsanwältin) über die Zulässigkeit von Ne- gativzinsen auf Freizügigkeitskonten in der Form reiner Sparlösungen veröffentlicht. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Erhebung von Negativzinsen bei reinen Sparlösungen nicht zulässig ist.

Das Gutachten liegt nur in der Originalsprache Französisch vor.

Internetlinks: https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/ahv/studien/gutachten-schneider-troillet.pdf.down- load.pdf/gutachten-schneider-troillet.pdf

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

984 Neue Weisungen der OAK BV betreffend Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV hat per 1. Januar 2018 die neuen Weisun- gen « Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge » erlassen: http://www.oak-bv.admin.ch/fileadmin/dateien/Regulierung/Weisungen/de/01_2017_Weisun- gen_%C3%BCber_Massnahmen_zur_Behebung_von_Unterdeckungen_Deutsch.pdf.

Die Weisungen des Bundesrats über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 1. Januar 2005 wurden per 31. Dezember 2017 aufgehoben (BBl 2017 7543). Seit dem Inkrafttreten der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2012 hat der Bundesrat nicht mehr die Kompetenz, in diesem Bereich Weisungen zu erlassen.

Stellungnahme

985 Fragen und Antworten zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung

1. Ist ein Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung zulässig, wenn die Austrittleistung zum Zwe- cke des Vorsorgeausgleichs aus dieser Freizügigkeitseinrichtung entnommen wurde?

Die Gesetzesänderung zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ändert die bisherige Regelung in dieser Frage nicht. Wie bereits unter dem alten Recht ist ein Wie- dereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung nicht zulässig (siehe Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 113, Rz. 702). Art. 22d FZG beschränkt den Wiedereinkauf weiterhin auf Vorsorgeeinrichtungen.

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Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Freizügigkeitseinrichtungen ist mit deren klaren Wort- laut nicht zu vereinbaren. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass dieser klare Wortlaut nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Mangels gesetzlicher Grundlage wäre somit auch die steuerliche Ab- zugsberechtigung eines solchen Einkaufs in Frage gestellt.

2. Besteht eine Möglichkeit, bei einem ausgleichsverpflichteten Rentenbezüger eine Rentenkürzung zu vermeiden?

Das Scheidungsurteil kann vorsehen, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte aus seinem freien Ver- mögen Mittel für den Vorsorgeausgleich einsetzen kann (s. Art. 124d und e ZGB in Verbindung mit Art. 22f Abs. 3 FZG, siehe Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 143, S. 7). Vorausgesetzt wird jedoch, dass ein Vorsorgeausgleich aus Vorsorgemitteln diesem nicht zumutbar ist und dass das Vorsorgebe- dürfnis des berechtigten Ehegatten einer solchen Lösung nicht entgegensteht. Es darf dabei nicht ver- gessen werden, dass bei einer Zahlung aus dem freien Vermögen der Betrag, der in der Vorsorgeein- richtung des berechtigten Ehegatten eingezahlt wird, immer als überobligatorische Leistung gilt, was unter Umständen dessen Vorsorgeinteresse widersprechen kann.

3. Darf eine Austrittsleistung, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs übertragen wird, an eine im Ausland wohnhafte Person bar ausgezahlt werden?

Anlässlich einer Scheidung von Ehegatten mit Wohnsitz in der EU erhält die Ehefrau einen Teil der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes. Die Ehefrau, die selbst nie in der Schweiz gewohnt oder gearbeitet hat, möchte nun wissen, ob sie sich das Gutha- ben, welches ihr zugesprochen wurde, bar ausbezahlen lassen darf?

Artikel 5 FZG ist sinngemäss auf die Austrittsleistung anwendbar, die bei einem Vorsorgeausgleich bei Scheidung übertragen wird (vgl. Art. 22 FZG). Der berechtigte Gatte kann grundsätzlich die Barauszah- lung verlangen, wenn er im Ausland lebt und voraussichtlich nicht in die Schweiz zieht. Damit erfüllt er sinngemäss die Bedingung, dass er die Schweiz „definitiv verlassen“ hat, denn er wird in Zukunft höchst- wahrscheinlich nicht mehr in der schweizerischen beruflichen Vorsorge versichert sein. Seit dem 1.1.2017 gelten zwingende Vorschriften zur Beachtung des BVG-Altersguthabens bei der Teilung und bei der Übertragung von Austrittsleistungen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (vgl. Art. 22c Abs. 1 und 2 FZG). Die Frage, ob ein ausgleichsberechtigter und in der EU wohnhafter Ehegatte die Austrittsleistung bar auszahlen lassen kann, stellt sich daher unter einem neuen Aspekt. Es muss nun stets geprüft werden, ob in der übertragenen Austrittsleistung BVG-Altersguthaben enthalten ist und ob dieser obligatorische Teil ebenfalls bar ausgezahlt werden darf (vgl. Art. 25f FZG).

Der in der EU wohnhaften Ehefrau darf der Anteil Überobligatorium bar ausbezahlt werden, der Anteil Obligatorium jedoch nur, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des zuständigen EU-Staates nicht für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert ist (vgl. auch Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 96, Rz. 567 Ziff. 2).

Dasselbe gilt übrigens auch für die Barauszahlung von Gelder an Ehegatten, die den norwegischen oder isländischen Rechtsvorschriften unterliegen. Eine Barauszahlung an Ehegatten, die in Liechten- stein wohnen, ist jedoch nicht möglich, auch nicht für den überobligatorischen Teil. Ist der berechtigte Ehegatte aber in Liechtenstein erwerbstätig und dort in einer Vorsorgeeinrichtung versichert, muss das Guthaben an diese Einrichtung überwiesen werden, sofern der berechtigte Gatte noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen dieser Einrichtung eingekauft ist (vgl. auch Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 96, Rz. 567 Ziff .3 und Nr. 138, Rz. 913).

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Allen Ehegatten ausserhalb der EU/EFTA darf die Austrittleistung auf ihr Begehren wie bisher vollum- fänglich ausbezahlt werden.

4. Darf eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung einem ausländischen Scheidungsgericht Auskunft über die Austrittsleistung einer versicherten Person geben?

Für ein schweizerisches Gericht sehen Artikel 86a Absatz 1 Buchstabe b BVG sowie Artikel 24 Absatz 3 FZG ausdrücklich vor, dass es Anspruch auf Auskunft hat, wenn diese für ein Scheidungsverfahren notwendig ist. Für ein ausländisches Gericht gilt diese Rechtsgrundlage nicht (sog. Territorialitätsprin- zip). Gegenüber einem ausländischen Gericht unterliegt die Vorsorgeeinrichtung somit der Schweige- pflicht (keine Auskunft an Dritte ohne entsprechende Rechtsgrundlage, vgl. auch Art. 86 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung darf auf Begehren eines ausländischen Gerichts also keine Auskunft erteilen. Die ausländische Gerichtsbehörde muss die für sie erforderlichen Informationen auf dem Rechtshilfeweg einholen1. Hingegen kann die versicherte Person (allenfalls ihr korrekt bevollmächtigter Rechtsvertreter) von der Vorsorgeeinrichtung verlangen, dass sie auch einem ausländischen Gericht die für das Schei- dungsverfahren notwendige Auskunft erteilt. Es empfiehlt sich zu verlangen, dass ein solches Begehren von der versicherten Person (oder ihrem Rechtsvertreter) schriftlich gestellt wird.

5. Unterscheidet sich der Gesamtbetrag der Renten, die eine Vorsorgeeinrichtung nach einer Renten- teilung gemäss Artikel 124a ZGB jährlich an die beiden Ex-Gatten auszahlt, von der bisher ausge- zahlten Altersrente?

Ja, in der Regel unterscheidet sich der Gesamtbetrag, der von der Vorsorgeeinrichtung jährlich nach einer Teilung nach Artikel 124a ZGB einer Altersrente (oder einer Invalidenrente nach dem Rentenalter) ausgezahlt wird, von der bisher ausgezahlten Altersrente (oder Invalidenrente nach dem Rentenalter) . Der Rentenanteil, der dem berechtigten Gatten zugesprochen wird, wird nämlich versicherungstech- nisch umgerechnet, so dass über die ganze voraussichtliche Bezugsdauer ein ausgewogenes Ergebnis resultiert. Damit verändert sich auch der jährliche Gesamtbetrag der ausgezahlten Renten.

Zahlenbeispiel, bei dem der berechtigte Gatte jünger ist, als der versicherte (verpflichtete) Gatte:

Jährliche Altersrente vor Vorsorgeausgleich: Fr. 45‘000.-

Dem berechtigten Gatten vom Richter zugesprochener Rentenanteil (jährlich): Fr. 20‘000.-

Beim versicherten (verpflichteten) Gatten verbleiben damit (45‘000 – 20‘000=) Fr. 25‘000.-

Der zugesprochene Rentenanteil von Fr. 20‘000.- wird in eine lebenslange Rente für den berechtigten, jüngeren Gatten umgerechnet. Diese Rente beträgt in diesem Beispiel jährlich Fr. 18‘027.-2. Dem verpflichteten Gatten weiterhin jährlich ausgezahlte Rente: Fr. 25‘000.- Dem berechtigten Gatten jährlich ausgezahlte lebenslange Rente: Fr. 18‘027.- Gesamtbetrag der jährlich ausgezahlten Renten: Fr. 43‘027.-

6. Kann Artikel 19g FZV analog angewandt werden, wenn während dem Scheidungsverfahren eine Invalidenrente zu laufen beginnt und das Rentenalter noch nicht erreicht wird?

Auf der Grundlage von Artikel 19g Absatz 2 FZV kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung und die Rente nur kürzen, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente bezieht und während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter erreicht. Artikel 19g FZV gilt jedoch nicht, wenn die Person das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat. Diese Unterscheidung ist

1 Auch wenn seit dem 1. Januar 2017 auch bei ausländischen Scheidungen ein schweizerisches Gericht über schweizerische Vorsorge-

guthaben entscheiden muss (vgl. Art. 64 Abs. 1bis IPRG), können nach dem ausländischen Recht, das für die Scheidung massgebend ist, weiterhin Informationen über Vorsorgeansprüche benötigt werden. 2 In diesem Beispiel wurden folgende Grössen gewählt: Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils: 30.01.2018; verpflichtetet Gatte:

Mann, geb. 1.02.1940; regl. Ehegattenrente in %: 60; berechtigter Gatte: Frau, geb. 1.02.1945.

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deshalb wichtig, weil Invalidenrenten und Altersrenten verschieden finanziert werden; dabei gilt es zwei Varianten bezüglich der Berechnung der reglementarischen Invalidenrente zu unterscheiden:

Variante 1: Für die Berechnung der reglementarischen Invalidenrente wird das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben nicht berücksichtigt. Stattdessen wird die Invalidenrente in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen und temporär bis zum reglementarischen Rentenalter ausgerichtet. Nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, die anhand des bis zu diesem Zeitpunkt weiter geäufneten Altersguthabens be- rechnet wird. Somit hat im Scheidungsfall die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung keine Aus- wirkung auf die Höhe der laufenden Invalidenrente, sondern erst im Zeitpunkt der Berechnung der künf- tigen Altersrente. Da in diesem ersten Fall die Invalidenrente ohnehin nicht angepasst wird, können während des Scheidungsverfahrens auch keine Renten zu viel ausbezahlt werden.

Variante 2: Für die Berechnung der reglementarischen Invalidenrente wird das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben berücksichtigt. In diesem Fall kann nach Meinung des BSV die laufende Invalidenrente analog zu Artikel 19 BVV 2 gekürzt werden, wenn bei einer Scheidung ein Teil der Austrittsleistung entnommen wird. Durch die Kürzung der Invalidenrente wird auch ein Teil des für die Finanzierung der Invalidenrente bereits vorhandenen Deckungskapitals frei. Und weil das so frei gewordenen Kapital höher ausfällt als der bei der Scheidung entnommene Teil der Austrittsleistung, entstehen überschüssige Mittel, die in den meisten Fällen ausreichen, um die während des Scheidungs- verfahrens zu viel bezahlten Renten zu finanzieren. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Leistungen zusätzlich zur Anpassung der Invalidenrente nach Artikel 19 BVV 2 auch noch nach Artikel 19g FZV zu reduzieren.

Rechtsprechung

986 Die Kürzung von laufenden Renten ist nur bei Unterdeckung zulässig

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2017, 9C_234/2017, publiziert BGE 143 V 440, Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Kürzung laufender Renten ist einzig zur Behebung einer Unterdeckung zulässig. Rentenmodelle mit variablen Bonusteilen, die in Abhängigkeit von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung Kürzungen bei laufenden Renten vorsehen, sind – auch im überobligatorischen Bereich – bundesrechts- widrig.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Einführung eines flexiblen Rentenmo- dells für laufende Renten bundesrechtskonform ist. Dieses sah auf der Grundlage einer fixen Renten- basis einen zusätzlichen flexiblen Bonusteil vor, der eine auf den überobligatorischen Teil beschränkte Anpassung der Rentenleistung ermöglichte. Die Vorinstanz war zum Schluss gelangt, dass das be- schriebene Rentenmodell aufgrund der Möglichkeit einer Rentenkürzung mit Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG nicht zu vereinbaren sei. Diese Bestimmung halte im Sinne einer abschliessenden Regelung fest, dass eine Kürzung von laufenden Renten einzig unter der restriktiven Bedingung einer Unterdeckung statthaft sei.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und hält u.a. Folgendes fest: Wie bereits in BGE 135 V 382 festgestellt (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge, Nr. 115, Rz. 719), geniesst die reglementarische Anfangsrente betragsmässig einen absoluten Schutz (sog. Nominalwertprinzip) Die mit einem flexiblen Rentenmodell für die Versicherten verbundene Ungewissheit, ob auf Dauer schliess- lich eine Leistungsverbesserung oder Leistungsverschlechterung resultiert, lässt sich mit besagtem Schutzanspruch nicht vereinbaren. Die Kürzung einer laufenden Rente ist selbst bei finanzieller Schief- lage der Vorsorgeeinrichtung bloss subsidiär und unter restriktiven Bedingungen möglich ist. Daher

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kann für eine Kürzung der Anfangsrente im Falle einer fehlenden Unterdeckung, also bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhaltes, kein Raum bestehen. Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG ist daher abschliessend zu verstehen und mit entsprechendem Regelungsgehalt gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge zu beachten.

Das BSV weist darauf hin, dass das Urteil sich nur zur Frage äussert, ob auf bereits laufende Renten ein variables Rentenmodell angewendet werden darf. Ist ein variables Rentenmodell gemäss Regle- ment hingegen auf künftige Renten beschränkt und werden die BVG-Mindestleistungen garantiert, er- achtet das BSV ein variables Rentenmodell als zulässig.

987 Scheidung: Verzinsung auch auf Guthaben in Freizügigkeitseinrichtungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017; Entscheid in franzö- sischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, Art. 2 Abs. 3, 22 und 26 FZG, Art. 8a FZV und 12 BVV 2)

Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag zum BVG-Mindestzinssatz oder einem höhe- ren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen.

Das Bundesgericht hatte die Frage zu prüfen, welcher Zinssatz auf die infolge eines Vorsorgeausgleichs zu übertragende Austrittsleistung anwendbar ist. Das Bundesgericht entschied:

Wenn Freizügigkeitsguthaben von einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto beim Vor- sorgeausgleicht geteilt werden (Art. 22 FZG), sind die entsprechenden Bestimmungen des FZG und der FZV (die ihrerseits auf die BVV 2 verweisen) anwendbar. Für die Berechnung der zu teilenden Austritts- leistung werden zu den im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleis- tungen im Scheidungsfall die Zinsen hinzugerechnet. Der Zins entspricht dabei dem Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG und BGE 129 V 251, siehe auch Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999, Rz. 270 Änderung der Freizügigkeitsverordnung, S. 3).

Dies gilt auch für die zu übertragende Austrittsleistung: Diese ist ab dem Stichtag (Anmerkung BSV: im vorliegenden Fall, der noch unter altem Recht entschieden wurde, war dies der Zeitpunkt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils) zum BVG-Mindestzinssatz oder einem höheren reglementarischen Zins- satz zu verzinsen und zwar sowohl wenn die Guthaben in einer Vorsorgeeinrichtungen als auch wenn sie auf einer Freizügigkeitseinrichtungen liegen.

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