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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 154

1. Juni 2004

Errichtung neuer und Umwandlung bestehender AHV-Verbandsaus- gleichskassen

Gemäss Artikel 99 AHVV können alle fünf Jahre neue Verbandsausgleichskasse errichtet oder bestehende umgewandelt werden. Der nächste Zeitpunkt ist der 1.1.2006. Für das Bewilligungsverfahren verweisen wir auf das Bundesblatt Nr. 2569 vom 25. Mai

2004 (http://www.bk.admin.ch/ch/d/ff/2004):

Errichtung neuer und Umwandlung bestehender AHV-Verbandsausgleichskassen

Verbände, die eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse mitwirken wollen, sowie Arbeitnehmerverbände, die die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse verlangen, haben dem Bundesamt für Sozialversicherung bis zum 1. Juni 2005 ein den Vorschriften des Gesetzes über die AHV (SR 831.10) und der diesbezüglichen Verordnung (SR 831.101) entsprechendes Gesuch einzureichen.

Auf Gesuche, die nach diesem Datum eintreffen, kann nicht eingetreten werden.

25. Mai 2004 Bundesamt für Sozialversicherung

2004-0962 2569

04.277