Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 181
16. Januar 2006
1. Ergänzungsleistungen (EL) - Kanton Neuenburg
Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg hat am 12. Dezember 2005 entschieden, ab Januar 2006 nicht mehr die bundesrechtlichen Höchstansätze für den allgemeinen Le- bensbedarf und für den Mietzins anzuwenden. Die neuen Beträge lauten folgendermas- sen:
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
bei Alleinstehenden 17 110 Franken bei Ehepaaren 25 665 Franken bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen 8 952 Franken
Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drit- tel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages.
Mietzins
bei Alleinstehenden 12 804 Franken
bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern 14 544 Franken
2. Ergänzungsleistungen (EL) - Wegleitung über die EL
In der Randziffer 8054 ist eine falsche Verweisung enthalten. Richtig sollte auf die Rand- ziffer 11005.1 RWL verwiesen werden. Der Fehler wird mit dem nächsten Nachtrag korri- giert werden.