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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

19. September 2006

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 192

Unentgeltliche Verbeiständung

Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2006 (I 501/05) sind zur unentgeltlichen Verbeiständung nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zuzulassen, welche sinnge- mäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag nach Art. 8 Abs. 1 des BGFA 1 er- füllen. Anwältinnen und Anwälte, welche bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können mit der unentgeltlichen Verbeiständung betraut werden, sofern sie die persönlichen Vor- aussetzungen zum Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllen.

Das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) wird im Sinne obiger Erläuterungen im Rahmen des nächsten Nachtrags angepasst.

Diese Information erscheint gleichzeitig als IV-Rundschreiben Nr. 242

1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61)

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