Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
12. Oktober 2006
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 194
1. Schweizerisch-französisches Abkommen über die Versicherungsunterstel-
lung von arbeitslosen Grenzgängern
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, welche die einzelnen staatlichen Sozialversicherungssysteme der Vertragsstaaten des Freizügigkeitabkommens zwischen der Schweiz und der EU koordiniert, ent- hält keine Regelung für diejenigen Fälle, in denen eine arbeitslose Person in ihrem Wohnsitzstaat Arbeitslosenentschädigungen bezieht und in einem anderen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaft für die soziale Sicherheit der Wanderarbeit- nehmer empfiehlt deshalb den Staaten, solche Fälle mittels Vereinbarungen zu regeln (vgl. die Emp- fehlung Nr. 18 vom 28.02.1986, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31986Y0018:DE:HTML).
Die für die soziale Sicherheit zuständigen französischen Behörden haben festgestellt, dass in Frank- reich wohnende Personen, welche von der französischen Arbeitslosenversicherung Leistungen bezie- hen, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, ohne die für die Ausrichtung dieser Leistungen zuständige Stelle darüber zu informieren. Diese Personen erzielen somit nebst den Leis- tungen der französischen Arbeitslosenversicherung ein Einkommen in der Schweiz, von welchem die schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Die französischen Behörden haben den schweizerischen Behörden gegenüber ihre Besorgnis über solche Fälle geäussert und darum gebeten, eine Vereinbarung nach Art. 17 der Verordnung (EWG) 1408/71 abzuschliessen, damit die betroffenen Personen dem französischen Sozialversicherungssys- tem unterstellt sind.
Die zuständige französische Behörde (le Ministère de la santé et des solidarités) und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben am 07. September 2006 eine entsprechende Vereinbarung abge- schlossen. Diese sieht vor, dass eine Person, die in Frankreich Arbeitslosenentschädigungen bezieht und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, dem französischen Sozialversicherungssystem un- terstellt ist.
Ein schweizerischer Arbeitgeber, der eine Person beschäftigen möchte, welche in Frankreich Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung bezieht, muss sich zwecks Erfassung in Frankreich bei der Urssaf de Strasbourg, 16 rue des Contades, FR - 67307 Schiltigheim (www.strasbourg.urssaf.fr) melden.
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 194
In Bezug auf Personen, die Arbeitslosenentschädigungen in der Schweiz beziehen, gilt weiterhin die aktuelle Praxis zum Zwischenverdienst. Weitere Informationen dazu werden vom seco bekannt gege- ben.
Das BSV (Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten) steht für zusätzliche Informationen gerne zur Verfügung.
2. Unklarheiten im Abschnitt A der EO-Anmeldung
Bei Unklarheiten (Dienstperiode, Code der Dienstleistung, Anzahl besoldete Diensttage, Mutationen u.a.) im Abschnitt A bei Militärdienst leistenden, der durch den Rechnungsführer/In ausgefüllt wird, kann der/die Rechnungsführer/In kontaktiert werden, wenn die Truppe noch im Dienst ist. Ist dies nicht mehr der Fall, können sich die Durchführungsstellen direkt an das Truppenrechnungswesen im VBS wenden. Die Adresse lautet:
Logistikbasis der Armee Truppenrechnungswesen Viktoriastr. 85
3003 Bern
Telefon: 031 325 03 55
Bestehen im Abschnitt A Unklarheiten bei Zivildienst leistenden, können sich die Durchführungsstellen an folgende Stelle wenden:
Vollzugstelle für den Zivildienst Zentralstelle Uttigenstr. 19
3600 Thun
Telefon: 033 228 19 99 Fax: 033 228 19 98
Bestehen im Abschnitt A Unklarheiten bei J+S-Kursen, wenden Sie sich zuerst an den J+S- Kursorganisator (siehe Stempel im Abschnitt A). Ist dieser nicht erreichbar, können sich die Durchfüh- rungsstellen an folgende Stelle wenden:
Bundesamt für Sport (BASPO) J+S Kurssekretariat Kaderaus- und Weiterbildungskurse Hauptstr. 247
2532 Magglingen/Macolin
Telefon: 032 327 65 55 Fax: 032 327 64 04
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