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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

5. November 2007

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 211

NFA und EL: Zuständigkeit im Heimfall

Am 1. Januar 2008 tritt die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt tritt das im Zusammenhang mit der NFA totalrevidierte Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft.

Im bisherigen ELG ist für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistung derjenige Kanton zuständig, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat. Diese Bestimmung ist auch im neuen ELG ent- halten, jedoch hinsichtlich der Personen im Heim ergänzt worden. Bei diesen Personen begründet der Heimaufenthalt künftig keine neue Zuständigkeit (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG).

Diese neue Zuständigkeitsreglung für Heimfälle findet nur Anwendung auf:

- neue EL-Fälle, oder - bestehende EL-Fälle, in denen sich unter dem neuen Recht Änderungen (Eintritt ins Heim, Kan- tonswechsel) ergeben.

Auf bestehende EL-Fälle ist die Regelung nicht anwendbar, solange sich keine Änderungen beim Aufenthaltsort ergeben.

Mit dieser Lösung wird vermieden, dass es zu einer Verschiebung von Dossiers zwischen den Kanto- nen kommt. Eine derartige Verschiebung hätte einen grossen administrativen Aufwand zur Folge und führte im Endeffekt praktisch zu einem „Nullsummenspiel“. Zudem hätten die EL-Berechtigten neue Ansprechpartner und unter Umständen auch Verschlechterungen. Denn für Personen im ausserkan- tonalen Heim sind die Ansätze des zuständigen Kantons massgebend (Begrenzung der Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, erhöhter Vermögensverzehr, Betrag für die Krankenkassenprämie).

Die EL-Kommission hat an ihren Sitzungen vom 4. September und 23. Oktober 2007 entschieden, dass die EL-Durchführungsstellen in diesem Sinne informiert werden sollen.

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