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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

31. März 2008

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 219

A. Wichtige Weisungsänderungen aufgrund der Unternehmenssteuerre- form II

1. Allgemeines

Die Teilbesteuerung der Dividenden in verschiedenen Kantonen und in Bälde auf Bundesebene (Un- ternehmenssteuerreformgesetz II, gutgeheissen in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008, vor- aussichtliches Inkrafttreten am 01. Januar 2009) führt wohl dazu, dass Unternehmeraktionäre (d.h. Personen mit Beteiligungen von [nach Bundesrecht] mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals) ver- hältnismässig weniger Lohn beziehen, sich dafür aber mehr Dividenden ausschütten lassen. Da in der AHV nur Erwerbseinkommen beitragspflichtig sind (Art. 4 AHVG), nicht aber Kapitalertrag (im Pri- vatvermögen), bringt die steuerliche Entlastung der Dividenden einen Verlagerungseffekt mit sich, der bei den Sozialversicherungen zu Einnahmenausfällen führt.

Aufgrund ständiger Praxis und Rechtsprechung ist es an den Ausgleichskassen zu entscheiden, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss (BGE 122 V 179 f., BGE 103 V 4 f.; AHI 1997 S. 203 Erw. 2b mit Hinweisen). Im Rahmen der Unter- nehmenssteuerreform II hat sich der Gesetzgeber aber im Wissen um die Auswirkungen auf die AHV für die Teilbesteuerung der Dividenden entschieden. Die AHV wird sich daher grundsätzlich an die Dispositionen der Betroffenen und damit an die gewählten Vergütungsformen halten und nur aus- nahmsweise davon abweichen.

Gestützt auf die seit langem bestehende Nidwaldner Praxis, welche vom Eidgenössischen Versiche- rungsgericht mehrfach geschützt wurde (vgl. in jüngerer Zeit die Urteile H 386/99 vom 4.8.2000, H 304/00 vom 10.3.2003 und H 108/03 vom 22.12.2003), hat das BSV in Zusammenarbeit mit den Aus- gleichskassen Kriterien dafür ausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskassen ausgeschüttete Dividenden zum massgebenden Lohn zu zählen haben. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn zwischen dem deklarierten Lohn und der Dividende ein Missverhältnis besteht. Liegt ein solches vor, ist die Dividendenzahlung, soweit sie eine 15-prozentige Verzinsung des einbezahlten Anteils am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft übersteigt, dem massgebenden Lohn zuzu- rechnen, auf dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Dies allerdings nicht unbeschränkt, sondern bloss bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts.

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Als Handlungsanleitung an die Ausgleichskassen werden die erwähnten Kriterien in die Verwaltungs- weisungen aufgenommen. Da verschiedene Kantone die Teilbesteuerung der Dividenden bereits ken- nen und im Sinne einer rechtzeitigen Information über die Absichten der AHV, warten wir das Inkraft- treten der Unternehmenssteuerreform II nicht ab, sondern publizieren in der Folge die neuen Weisun- gen schon heute. Sinngemäss gelten sie ab sofort. Mit dem nächsten Nachtrag werden sie in die Wegleitung über den massgebenden Lohn übernommen. Weitere, nicht im Zusammenhang mit der Teilbesteuerung stehende, Weisungsänderungen werden wir auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Bestimmungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes II, d.h. voraussichtlich auf den 01. Januar 2011 (vgl. Unternehmenssteuerreformgesetz II, Ziff. III Abs. 2 und 3), erlassen.

2. Änderungen in der Wegleitung über den massgebenden Lohn

3bis Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person

3bis.1 Grundsatz

2010 Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Be- zeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet 1 . Für die Entgelte, die einer versicherten Person als Organ einer juristischen Person zukommen, siehe Rz 2034 ff.

2011 Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig Inhaberinnen bzw. Inhaber von ge- sellschaftlichen Beteiligungsrechten sind, soweit letztere den Grund für die Auszahlung dar- stellen 2 . Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte.

3bis.2 Teilweise Aufrechnung von Dividenden als massgebender Lohn

2011.1 Wegen der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne aus Beteiligungsrechten von mindes- tens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital von juristischen Personen gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG ist unter bestimmten Voraussetzungen zu prüfen, ob Dividenden und ähnliche Aus- schüttungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an Arbeitnehmende mit gesell- schaftlichen Beteiligungsrechten teilweise als massgebender Lohn zu betrachten sind.

2011.2 Eine Überprüfung ist vorzunehmen, wenn ein Vergleich zwischen der Dividendenzahlung, dem deklarierten AHV-Einkommen und dem branchenüblichen Gehalt ergibt, dass die ausge- schüttete Dividende in einem Missverhältnis zur Lohnzahlung steht.

2011.3 Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn

– Dividenden, die 15 Prozent des einbezahlten Anteils am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft überschreiten, ausgeschüttet werden und

1 20. August 1969 ZAK 1970 S. 68 EVGE 1969 S. 143 29. Dezember 1972 ZAK 1973 S. 570 – 1. März 1977 ZAK 1977 S. 377 BGE 103 V 1 6. September 1977 ZAK 1978 S. 179 – 3. August 1988 ZAK 1989 S. 147 – 22. Februar 1989 ZAK 1989 S. 303 – 27. Mai 1997 AHI 1997 S. 203 – 2 20. August 1969 ZAK 1970 S. 68 EVGE 1969 S. 143 1. März 1977 ZAK 1977 S. 377 BGE 103 V 1 6. September 1977 ZAK 1978 S. 179 – 10. April 1996 AHI 1996 S. 208 BGE 122 V 178

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– gleichzeitig ein tiefer oder kein der Stellung in der Gesellschaft entsprechender Lohn aus bezahlt wird 3 .

2011.4 Bei der Beurteilung, ob ein der Stellung in der Gesellschaft entsprechender Lohn ausbezahlt worden ist, sind nebst dem zeitlichen Umfang des Arbeitspensums auch das Tragen von Verantwortung, das Einbringen von Know-How, besondere Erfahrungen und Bran- chenkenntnisse usw. zu berücksichtigen. Falls möglich ist zudem ein Vergleich mit den an nichtmitarbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber von Beteiligungsrechten ausgeschütteten Gewinnanteilen oder mit den Löhnen von Arbeitnehmenden ohne gesellschaftliche Betei- ligung anzustellen.

2011.5 Besteht zwischen dem deklarierten Lohn und der Dividendenzahlung ein Missverhältnis, ist die Dividendenzahlung, soweit sie eine 15-prozentige Verzinsung des einbezahlten Anteils am Grund- oder Stammkapital übersteigt, grundsätzlich als massgebender Lohn zu betrach- ten, allerdings nur bis zur Höhe des branchenüblichen Gehalts 4 .

2011.6 Eine Aufrechnung bis zum branchenüblichen Gehalt ist grundsätzlich auch dann vorzuneh- men, wenn der Lohn verglichen mit den Vorjahren erheblich gesunken und die Dividende entsprechend gestiegen ist.

2011.7 Beispiel 1

A ist Geschäftsführer des Familienunternehmens X AG und am Unternehmen mit 150'000 Franken beteiligt. Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle stellt die Ausgleichskasse fest, dass die X AG in den Jahren 2009 bis 2012 dem A neben einem mit ihr abgerechneten Lohn von je 80'000 Franken für die Jahre 2009 und 2010 sowie von 90'000 Franken für das Jahr 2011 und von 100'000 Franken für das Jahr 2012 Dividenden von je 150'000 Franken für die Jah- re 2009 und 2010 sowie von 180'000 Franken für das Jahr 2011 und von 200'000 Franken für das Jahr 2012 bezahlt hat. Die Ausgleichskasse geht von einem branchenüblichen Ge- halt von 120'000 Franken aus und ermittelt den massgebenden Lohn wie folgt:

2009 2010 2011 2012 Anteil am Aktienkapital der X AG 150'000 150'000 150'000 150'000 Ausbezahlte Dividende 150'000 150'000 180'000 200'000 15% des Aktienkapitalanteils 22'500 22'500 22'500 22'500 Differenz 127'500 127'500 157'500 177'500 Bescheinigter Bruttolohn 80'000 80'000 90'000 100'000 Als massgebender Lohn zu betrachtender Teil der Divi- 40'000 40'000 30'000 20'000 dende

Beispiel 2 B ist Alleinaktionär und alleiniger Verwaltungsrat der Y AG. Anlässlich einer Arbeitgeber- kontrolle wird festgestellt, dass bei einem Aktienkapital von 100'000 Franken an B für die Jahre 2007 und 2008 ein Lohn von je 250'000 Franken und eine Dividende von je 30'000 Franken ausbezahlt worden ist. Im Jahr 2009 hat B laut den geprüften Unterlagen eine Divi-

3 4. August 2000 H 386/99 – 10. März 2003 H 304/00 – 22. Dezember 2003 H 108/03 – 4 4. August 2000 H 386/99 – 10. März 2003 H 304/00 – 22. Dezember 2003 H 108/03 –

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dende von 200'000 Franken sowie ein Salär von 80'000 Franken und im Jahr 2010 eine Di- vidende von 220'000 Franken und ein Salär von 90'000 Franken erhalten. Die Ausgleichs- kasse geht von einem branchenüblichen Gehalt von 120'000 Franken aus und ermittelt den massgebenden Lohn wie folgt:

2009 2010 Anteil am Aktienkapital der Y AG 100'000 100'000 Ausbezahlte Dividende 200'000 220'000 15% des Aktienkapitalanteils 15'000 15'000 Differenz 185'000 205'000 Bescheinigter Bruttolohn 80'000 90'000 Als massgebender Lohn zu betrachten- der Teil der Dividende 40'000 30'000

3bis.3 Zuwendungen, die von der Steuerbehörde dem Reingewinn zugerechnet werden

2012 Bei Vergütungen juristischer Personen, welche als Saläre, Verwaltungsratshonorare, Gratifikati- onen, Umsatzprovisionen usw. ausgerichtet und als Aufwand verbucht, von der Steuerbehörde jedoch teilweise oder ganz – weil nicht geschäftsmässig begründet (Art. 59 DBG) – dem Rein- gewinn zugerechnet werden, handelt es sich üblicherweise nicht um massgebenden Lohn.

2013 Für die Rückerstattung von Lohnbeiträgen auf Leistungen, die nicht zum Erwerbseinkommen gehören, siehe die WBB.

B. Publikation ausgewählter Urteile des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Das BSV publiziert auf der Vollzugseite (www.sozialversicherungen.admin.ch, Rubrik AHV, Recht- sprechung Beiträge) ab sofort ausgewählte Urteile des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht. Für jedes Urteil wird ein Dokument aufgeschaltet, welches eine Zusammenfassung der wesentlichen Er- wägungen und bei Bedarf auch Anmerkungen des BSV enthält. Die in Deutsch und in Französisch geführte Entscheidsammlung enthält Urteile, welche seit der letzten Publikation ausgewählter höchst- richterlicher Urteile zum ATSG, zur AHV, zur IV, zur EO, zu den EL und zu den Familienzulagen im August 2007 (www.sozialversicherungen.admin.ch, Rubrik Alle Sozialversicherungen, Rechtspre- chung) ergangen sind. Sie wird laufend fortgeführt.

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