Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
15. Mai 2009
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 246
Anspruch auf IV-Taggeld; Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nicht-Erwerbstätigen 1. Die 5. IV-Revision verfolgt im Taggeldbereich das Ziel, das negative Anreizsystem zu korrigieren, was zur Aufhebung der Mindestgarantie führte. Ein Taggeldanspruch soll insbesondere nur noch je- nen Personen zustehen, die vor der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig waren. Das IV-Taggeld soll somit nur noch dem eigentlichen Zweck zugeführt werden, nämlich dem Ersatz für ein effektives Einkom- men, das wegen der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen nicht erzielt werden kann (vgl. auch Botschaft zur 5. IV-Revision). Nichterwerbstätige Personen haben hingegen keinen Anspruch mehr auf ein IV-Taggeld. Sofern sie allerdings wegen der Eingliederungsmassnah- me Mehrkosten in der Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden Kindern oder pflegebedürftigen Verwandten haben, können sie eine Entschädigung für Betreuungskosten geltend machen (Art. 11a IVG).
2. Eine Abgrenzung zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen hinsichtlich des IV- Taggeldes wird in Artikel 20sexies IVV vorgenommen. Sowohl in Absatz 1 als auch Absatz 2 von Art. 20sexies IVV wird Bezug auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit genommen. Für die Frage nach der Feststellung des Erwerbsstatus ist demnach nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern derjenige der Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit definiert sich nach Art. 6 ATSG und ist somit klar zur Erwerbsunfähigkeit abzugrenzen (Art. 7 ATSG). Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20sexies IVV richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG und fällt mit dem Beginn der einjäh- rigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 Erw. 3a/bb mit Hinweisen). Die IV-Stelle ist dafür zuständig festzulegen, ob eine Person bezüglich des Taggeldanspruchs als er- werbstätig zu gelten hat.
3. Nach Art. 20sexies Abs. 1 Bst. a und b IVV gelten als Erwerbstätige jene versicherte Personen, die entweder unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Wie die Erfahrungen gezeigt haben, wurde die Bestimmung von Art. 20sexies Abs. 1 Bst. b IVV in der Praxis zu extensiv ausgelegt. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen ist eine blosse Absichtserklärung der versicherten Person nicht ausreichend, um die Eigenschaft als Erwerbstätiger zu erlangen. Dies würde nämlich dazu füh- ren, dass der Taggeldbemessung ein hypothetisches Erwerbseinkommen zugrunde gelegt werden müsste. Vielmehr muss die Annahme, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden wieder erwerbstätig geworden, mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Der Beweis im Sinne des Glaubhaftmachens gemäss
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 246
Art. 20sexies Abs. 1 Bst. b IVV gilt daher als geleistet, wenn die Verwaltung auf Grund der Akten die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die nach Erfahrungssätzen indizierte Erwerbstätigkeit aufgenommen. Bei dieser Beurteilung fallen die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, wozu auch persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche Umstände gehören, wesentlich ins Gewicht.
4. Vom Taggeldanspruch ausgeschlossen werden Personen, die im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit keine überprüfbaren Erwerbsabsicht – weder eine selbstständige noch eine unselbstständige – haben. Die Frage nach dem Erwerbsstatus ist somit im Zeitpunkt nach der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und nicht erst für den Zeitpunkt des Taggeldanspruchs. Es würde zu weit führen, und wäre mit der vom Gesetzgeber angestrebten Korrektur im Taggeldsystem nicht vereinbar, wenn Versicherte den Er- werbsstatus erlangen würden, die bereits vor der Arbeitsunfähigkeit als Nichterwerbstätige im Sinne das AHVG gelten und bei denen zwischen Arbeitsunfähigkeit und Eingliederungsmassnahme mehrere Jahre liegen
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ahv_el_mitteilung nr. 246d