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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

22. Oktober 2009

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 257

ALV-Beitragssatz für das Jahr 2010

Art. 90c Abs. 1 AVIG verpflichtet den Bundesrat, innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorzulegen, wenn der Schuldenstand des Ausgleichsfonds der ALV Ende Jahr 2.5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme erreicht. Vorgängig hat er den Beitragssatz nach Art. 3 Abs. 2 AVIG um höchstens 0.5 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes zu erhöhen. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes darf der Bei- trag höchstens 1 Prozent betragen.

Gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO erreicht der Schuldenstand des Aus- gleichsfonds der ALV die in Art. 90c Abs. 1 AVIG vorgesehene Grenze nicht, weshalb es per 1. Janu- ar 2010 keine Erhöhung des ALV-Beitragssatzes geben wird.

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AHV/EL Mitteilung Nr. 257 vom 22.10.2009 | Lexipedia | Lexipedia