Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
23. Dezember 2010
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 277
Inkrafttreten von Art. 49bis und 49ter AHVV auf den 1. Januar 2011 und die ent- sprechenden Übergangsbestimmungen dazu
Ausgangslage Auf den 1. Januar 2011 treten zwei neue AHV-Verordnungsbestimmungen in Kraft, die den Anspruch auf Kinder- und Waisenrenten für über 18-jährige Kinder in Ausbil- dung regeln. In der AHV-Verordnung fehlt eine übergangsrechtliche Bestimmung für Fälle, die nach bisherigem Recht beurteilt wurden. Fehlt im Gesetz eine Übergangs- bestimmung, welches Recht anzuwenden ist, ist nach den allgemein übergangs- rechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Welche Übergangsordnung im Bereich der Waisen- und Kinderrenten für Kinder in Ausbildung gemäss Art. 49bis und 49ter AHVV sachgerecht ist, wird nachfolgend erläutert.
Welches Recht ist anwendbar? Anwendbar ist grundsätzlich dasjenige Recht, welches gültig war, als sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte. Zufällige externe Faktoren wie beispiels- weise der Zeitpunkt der Geltendmachung, der Verfügungserlass oder die Behand- lung der Anmeldung, sind grundsätzlich nicht massgebend. In Bezug auf Artikel 49bis und 49ter AHVV bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Kinder- und Waisenrenten für über 18-jährige Kinder in Ausbildung für die Zeit bis 31. Dezember 2010 nach den altrechtlichen Bestimmungen beurteilt wird und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 445). Dies gilt auch für Ansprüche, die erst nach dem In-Kraft-Treten der neuen Verordnungsbestimmung geltend gemacht werden, aber den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 betreffen.
Neues oder altes Recht? Rechtserheblicher Sachverhalt Anwendbares Recht
Brückenangebote, Motivationsse- neu mester, Vorlehren, Au-pair- und Sprachaufenthalte Beginn nach dem 1. Januar 2011
Brückenangebote, Motivationsse- neu Für Fälle, deren rechtserheblicher
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 277
mester, Vorlehren, Au-pair- und Sachverhalt vor dem 1. Januar 2011 Sprachaufenthalte Beginn vor liegt, wird die Leistung erst ab die- dem 1. Januar 2011 sem Zeitpunkt gewährt. Unter altem Recht abgelehnte Fälle sind nur auf Antrag neu zu behandeln.
Praktika neu Beginn nach dem 1. Januar 2011
Praktika alt - Für Praktika, die unter altem Recht Beginn vor dem 1. Januar 2011 neu aufgenommen wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2010 die bisheri- gen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen.
Einkommenslimite neu Neues Recht ist anwendbar, wenn Erstmaliges Einkommen nach die entsprechende Ausbildung vor dem 1. Januar 2011 dem 1. Januar 2011 aufgenommen wurde, aber ein Einkommen erst ab diesem Zeitpunkt erzielt wird.
Einkommenslimite alt - Einkommensvergleich nach bishe- Erstmaliges Einkommen vor dem neu rigem Recht, bis 31. Dezember 2010
1. Januar 2011 und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen.
Beendigung, Abbruch oder Unter- neu Wird eine vor dem 1. Januar 2011 bruch der Ausbildung nach dem begonnene Ausbildung nach diesem
1. Januar 2011 Zeitpunkt abgeschlossen und unmit-
telbar danach eine neue aufgenom- men, gilt neues Recht. Die neuen Bestimmungen gelten ebenso für alle Abbrüche und Unterbrüche ab 1. Ja- nuar 2011 (z.B. Lehrabbruch im 2011, Matura im 2011).
Beendigung, Abbruch oder Unter- alt - Für Ausbildungen, die vor dem 1. bruch der Ausbildung vor dem 1. neu Januar 2011 abgebrochen oder un- Januar 2011 terbrochen werden und nach diesem Zeitpunkt wieder aufgenommen bzw. weitergeführt werden, gilt bis am 31. Dezember 2010 bisheriges Recht und ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Normen. Gleiches gilt, wenn eine Ausbildung vor dem 1. Januar
2011 abgeschlossen, aber nach die-
sem Zeitpunkt eine neue aufge- nommen wird.
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 277
Vorgehen bei am 1. Januar 2011 bereits laufenden, nach dem bisherigen Recht beurteilten Fälle
Die am 1. Januar 2011 nach den altrechtlichen Bestimmungen beurteilten Fälle sind nicht von Amtes wegen an die neuen Normen anzupassen. Die Ausgleichkassen ha- ben somit nicht eine aktive Suche in ihrem Rentenbestand zu veranlassen. Nur wenn die Ausgleichskassen im Rahmen ihrer normalen Verwaltungstätigkeit auf einen nach altem Recht beurteilten Fall treffen, der nach den neuen Bestimmungen zu kei- nem Leistungsanspruch mehr führt, ist die Kinder- bzw. Waisenrente ab dem Datum des Verfügungserlass in die Zukunft aufzuheben (ex nunc et pro futuro). Es sind kei- ne Rückforderungen zu machen.
Unter dem alten Recht abgelehnte Kinder- und Waisenrentenansprüche für Kinder in Ausbildung, die unter dem neuen Recht die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würden, werden nur auf Antrag gewährt und zwar frühestens ab 1. Januar 2011.
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