Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
15.02.2012
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301
Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
1. Dritte Aktualisierung von Anhang II des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU (FZA)
Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA werden die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (im Folgenden: Vo 883/2004, Vo 987/2009) die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzen. Die neuen Regeln treten am 1. April 2012 in Kraft.
Die Neuerungen der dritten Aktualisierung und ihre Auswirkungen auf die Schweiz sind insgesamt von beschränkter Tragweite. Insbesondere konnte die Schweiz den Nichtexport von beitragsunabhängigen Sonderleistungen (Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung, Arbeitslosenhilfe) beibehalten. Ausserdem können durch einen neuen Vorbehalt ausserordentliche IV-Renten von Nichterwerbstäti- gen weiterhin vom Export ausgenommen werden. Die wesentlichen Auswirkungen der modernisierten Koordinationsregelungen auf die Unterstellung und die Leistungen der AHV werden im Folgenden dargelegt.
2. Wesentliche Änderungen im Bereich der Unterstellung
2.1. Entsendungen
Die maximale Erstentsendungsdauer für Arbeitnehmende und Selbständige wird neu von 12 Monaten auf 24 Monate ausgedehnt. Damit selbständig Erwerbstätige, die normalerweise ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben, vorübergehend ihre Tätigkeit in einem EU-Staat ausüben können und den schwei- zerischen Rechtsvorschriften unterstellt bleiben, muss es sich um eine „ähnliche Tätigkeit“ handeln.
2.2. Gewöhnliche unselbständige Tätigkeit in mehreren Staaten
Neu wird für die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei gewöhnlicher Er- werbstätigkeit in mehreren Staaten für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat vorausgesetzt, dass ein „wesentlicher Teil“ (25%) der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird. Personen, die für ihren Arbeitgeber nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil in ihrem Wohnsitzstaat erwerbstätig sind, sind den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem sich der Arbeitgebersitz befindet. Bei ge-
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wöhnlicher Erwerbstätigkeit für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten erfolgt die Un- terstellung weiterhin im Wohnstaat, unabhängig davon, ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten ausgeübt wird.
Beispiele: Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für ihren Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 80% in Italien und zu 20% in der Schweiz → Unterstellung in Italien (Sitz Arbeitgeber).
Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für seinen Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 70% in Italien und zu 30% in der Schweiz → Unterstellung in der Schweiz (Wohnsitz).
Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für ihren Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland zu 20% in der Schweiz und zu 80% in Italien → Unterstellung in Deutschland (Sitz Arbeitgeber), obwohl sie in Deutschland keiner Arbeitstätigkeit nachgeht.
Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet daselbst für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz zu 10% und in Italien für einen Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 90% → Unterstellung in der Schweiz.
2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
Neu wird auch bei den Selbständigen für die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Wohnsitz- staates bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten vorausgesetzt, dass ein „wesentlicher Teil“ (25%) der Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird.
Wohnt eine selbständig tätige Person nicht in einem Staat, in welchem sie einen wesentlichen Teil (25%) ihrer Arbeit ausübt, wird sie demjenigen Staat unterstellt, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tä- tigkeit befindet.
Beispiele: Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet zu 30% in der Schweiz und zu 70% in Frankreich → Unterstellung in der Schweiz. Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet zu 20% in der Schweiz, zu 40% in Deutschland und zu 40% in Frankreich. Einzig in Frankreich verfügt sie über Geschäftsräumlichkeiten inkl. Ladenlokal → Unterstellung in Frankreich.
2.4. Gewöhnliche (= gleichzeitige) unselbständige und selbständige Tätigkeit in meh- reren Staaten Mit der neuen Verordnung wird das Prinzip der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften eines einzi- gen Staates vollumfänglich verwirklicht. Der ursprüngliche Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr.1408/71, der in den Konstellationen von unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten zur Anwendung kam und eine Doppelunterstellung ermöglichte, fällt weg. Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind künftig ausschliesslich den Rechtsvorschriften desjenigen Staates unterstellt, in dem die Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird.
2.5. Arbeitnehmende im internationalen Transportwesen (internationale Luftfahrt oder internationale Schienen- und Strassentransportunternehmen) Die Vo 883/2004 sieht keine Sondervorschriften für die Versicherungspflicht von Arbeit-nehmenden in internationalen Transportbetrieben mehr vor. Die Unterstellung dieser Personen bestimmt sich nach den allgemeinen Unterstellungsregeln (gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten).
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2.6. Bezug von Geldleistungen
Neu wird der Bezug einer kurzfristigen Geldleistung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichge- stellt. Bei Personen, die solche Geldleistungen (z.B. Mutterschaftsentschädigung, Unfalltaggeld) be- ziehen, gilt der Staat, der diese Leistungen zahlt, als der Erwerbsstaat. Nicht als Geldleistungen gel- ten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenrenten, Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer decken. Auch der Bezug von Krankentaggeldern nach dem VVG entspricht nicht einer Geldleistung im Sinne der Ver- ordnung.
2.7. Übergangsfrist von zehn Jahren
Personen, die nach den Bestimmungen der neuen Vo 883/2004 den Rechtsvorschriften eines ande- ren Mitgliedstaates unterliegen als nach Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, bleiben während maximal zehn Jahren weiterhin den Rechtsvorschriften gemäss Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 un- terstellt, solange sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ändert (Art. 87 Abs. 8 Vo 883/2004).
3. Wesentliche Änderungen im Bereich Leistungen
3.1. Weltweiter Export von AHV/IV-Renten für alle EU-Staatsangehörigen
Der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 4 Vo 883/2004 gilt neu auch für alle Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die ausserhalb eines EU-Mitgliedstaats Wohnsitz ha- ben. Das bedeutet, dass AHV/IV-Renten neu auch weltweit an Staatsangehörige von Belgien, Däne- mark, Estland, Ungarn, Litauen, Lettland, Malta, Polen, Rumänien und der Slowakei, exportiert wer- den müssen.
3.2. Ausnahmen vom Export
Ergänzungsleistungen (EL), gleichartige kantonale Leistungen sowie Härtefallrenten der In- validenversicherung sind aufgrund eines Eintrags als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen in Anhang X der Vo 883/2004 (ehem. Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr.1408/71) weiterhin nicht zu exportieren. Auch ausserordentliche IV-Renten von Nichterwerbstätigen werden dank einem neuen Eintrag als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen weiterhin nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt, obwohl das Koordinationsrecht neu auch Nichterwerbstätige erfasst. Schliesslich sind auch die Hilflosenentschädigung aufgrund eines Eintrages im Protokoll zu Anhang II FZA wie bisher vom Export ausgenommen.
3.3. Berechnung der Kinder- und Waisenrenten
Kinder- und Waisenrenten unterliegen neu denselben Berechnungsregeln wie Altersrenten. Liegen Versicherungszeiten in mehreren Staaten vor, so gewährt jeder Staat eine Teilrente.
3.4. Wegfall der Nachversicherung für den Anspruch auf IV-Renten – Weiterhin Nach- versicherung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen Weil mit der 5. IV-Revision die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren für den Erwerb eines Anspruchs auf ordentliche IV-Rente eingeführt wurde, ist der ursprüngliche Eintrag in Anhang VI Ziffer 8 bezüg- lich der einjährigen Nachversicherung obsolet. Die neue Verordnung sieht keinen solchen Eintrag mehr vor.
Mit Eintrag in Anhang XI Ziff. 8 der Vo 883/2004 wurde jedoch die Nachversicherung in der IV für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen aufrecht erhalten. Dabei wurde präzisiert, dass die Nach- versicherung beim Bezug einer Invalidenrente (ganze oder Bruchteilsrente), bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohn- staats endet.
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3.5. Wegfall der Plafonierung von Ergänzungsleistungen (EL)
Nichterwerbstätige EU- und EFTA-Staatsangehörige, deren EL plafoniert ist, weil sie zwar die fünfjäh- rige Karenzfrist erfüllen, nicht jedoch die zehnjährige, haben ab Inkrafttreten der Vo 883/2004 An- spruch auf eine unplafonierte EL. Die WEL wird mit dem nächsten Nachtrag (voraussichtlich per 1. Januar 2013) angepasst.
3.6. Zeitliche Geltung (Übergangsrecht)
Das Freizügigkeitsabkommen gilt grundsätzlich für alle Rentenansprüche, die nach dem Beginn der Anwendung des Abkommens verfügt werden, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versiche- rungsfalls. Leistungsansprüche, über die nach dem Inkrafttreten der Vo 883/2004 verfügt wird, werden auf der Grundlage der neuen Vo 883/2004 festgestellt. Massgebend ist demnach nicht der An- spruchsbeginn, sondern, ob die Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten der Vo 883/2004 erlassen wird.
4. Ausblick in die Zukunft - Elektronischer Datenaustausch
Die neuen Koordinationsverordnungen sehen vor, dass die Versicherungsträger und Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz in Zukunft auf elektronischem Weg Daten und Informationen austauschen. Die E-Formulare werden auf einen heute noch nicht festgelegten Zeitpunkt hin nicht mehr verwendet. Die Schweiz ist derzeit mit der Umsetzung eines entsprechenden nationalen Pro- jekts befasst (SNAP-EESSI). Auf welchen Zeitpunkt hin der elektronische Austausch von Daten zwi- schen den EU-Staaten und der Schweiz in Betrieb genommen werden kann, ist heute noch nicht be- kannt.
Bis auf Weiteres wird die Schweiz für den Austausch von Informationen grundsätzlich die alten E- Formulare benutzen. Bei der Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften (bei Entsendungen oder Mehrfachtätigkeiten, etc.) sollten die Ausgleichskassen jedoch ab Inkrafttreten der neuen Rege- lungen die neue Bescheinigung - Portable Document (PD) A1 – verwenden. Während einer Über- gangszeit bis zur Umsetzung des elektronischen Datenaustausches kann jedoch weiterhin das For- mular E 101 verwendet werden. Den Änderungen durch die neuen Verordnungen ist aber in jedem Fall Rechnung zu tragen. Mit der zwölfmonatigen Verlängerung der Entsendung von 12 auf 24 Monate entfällt das Formular E 102. Auch das Formular E 103 kommt nicht mehr zur Anwendung.
5. Weisungsänderungen
Das Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung bedingt verschiedene Weisungsanpassungen, so na- mentlich der WVP und des KSBIL. Die Änderungen wurden in den Fachkommissionen (Beitragskom- mission und der Leistungskommission) bereits besprochen. Die Weisungen werden auf den 1. April
2012 aktualisiert und rechtzeitig auf der Vollzugsseite aufgeschaltet.
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