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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

13.04.2012

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 305

Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichkassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen

Nach Randziffer 2034 der Wegleitung über die Renten (RWL) können die Renten von EL- Bezügerinnen und EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgetreten werden (vgl. Anhang II RWL). Der Ausgleichskasse SPIDA (Nr. 79) wird dies per 1. Januar 2013 be- willigt.

Die Abtretung der Rentenfälle von EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkan- tons hat sich bewährt. Werden nämlich Rente und Ergänzungsleistung nicht durch die gleiche Aus- gleichskasse ausgerichtet, besteht mangels eines geeigneten Meldeverfahrens die Gefahr, dass Än- derungen im Rentenanspruch bei den Ergänzungsleistungen nicht oder erst mit Verspätung berück- sichtigt werden können.

Diejenigen Ausgleichskassen und Zweigstellen, die bisher von einer Abtretung ihrer Renten in EL- Fällen abgesehen haben, die aber zur Vermeidung der erwähnten Nachteile inskünftig einer Abtretung zustimmen möchten, sind eingeladen, die Zustimmung gemäss Artikel 125 Buchstabe d AHVV einzu- holen. Eine kurze Mitteilung ans BSV, Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge, Bereich Leistungen AHV/EO/EL, genügt.

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