Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
20.02.2013
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326
Gültiger Nachweis der allfälligen serbischen Nationalität von Staatsangehöri- gen des Kosovo
Nach dem sogenannten „Grundsatzurteil“ des Bundesverwaltungsgerichts zum Kosovo (C-4828/2010 vom 7. März 2011) machen zahlreiche kosovarische Antragssteller geltend, sie seien auch serbische Staatsbürger, um Ansprüche erwerben zu können, die nur den Personen zustehen, die unter den per- sönlichen Geltungsbereich des derzeit geltenden Abkommens mit Serbien fallen. Sie reichen zu die- sem Zweck unterschiedliche Dokumente ein, z.B. Pässe, Identitätskarten, Bescheinigungen von ser- bischen Gemeinden etc.. Dies passiert oft erst im Nachhinein, nachdem sie im Leistungsgesuch zu- nächst nur die kosovarische Nationalität angegeben hatten.
Die Schweiz hat den Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Bürger des neuen Staates als Kosovaren anerkannt werden und für die zuständigen schweizerischen Sozial- versicherungsbehörden nicht mehr als Staatsangehörige Serbiens gelten.
Weil der serbische Staat immer noch von der fiktiven Hoheit über das Gebiet Kosovos ausgeht, wer- den den Kosovaren jedoch weiterhin Bescheinigungen über die serbische Staatsangehörigkeit ausge- stellt.
Das für Serbien geltende Sozialversicherungsabkommen kommt deshalb für kosovarische Staatsan- gehörige nicht zur Anwendung.
Betreffend den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit ist daher Folgendes zu beachten:
1. Personen, die bei der Antragsstellung die kosovarische Nationalität angeben, werden als solche behandelt. Nachgeschobene Nachweise für die angebliche zusätzliche serbische Staatsangehö- rigkeit werden (mit Ausnahme des unter Ziff. 2. erwähnten gültigen biometrischen Passes Ser- biens) grundsätzlich nicht akzeptiert.
2. Akzeptiert für den Nachweis der serbischen Nationalität wird nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum. Der Pass darf keinen Vermerk „Koordinaciona Uprava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstel- lenden Behörde enthalten. Diese Regelung entspricht der Lösung, die für die Visa-freie Einreise in den Schengenraum gewählt wurde, die für die Kosovaren nicht möglich ist.
Andere Nachweise für die serbische Staatsangehörigkeit werden nicht akzeptiert. Insbesondere fol- gende Dokumente genügen nicht für den Nachweis einer aktuellen serbischen Staatsangehörigkeit:
- Alte abgelaufene Pässe;
- Jugoslawische Pässe;
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326
- Serbische Staatsangehörigkeitsbescheinigungen (certificats de nationalité serbe) ausgestellt von serbischen Gemeinden oder anderen serbischen Behörden.
Ebenfalls nicht massgeblich ist eine allenfalls früher eingetragene Nationalität „Serbien“ oder „Serbien und Montenegro“ im Personenstandsregister Infostar.
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ahv_el mitteilung nr. 326d