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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

25.04.2014

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 345

Hilflosenentschädigungen der IV und der AHV Änderungen ab 1. Juli 2014

1. Vorbemerkung

Ab 1. Januar 2012 wurden mit der IV-Revision 6a sämtliche Hilflosenentschädigungen der IV für Er- wachsene im Heim herabgesetzt bzw. halbiert (Art. 42ter Abs. 2 IVG). Die Höhe der Hilflosenent- schädigungen der IV für Versicherte im Heim entspricht somit seit dem 1. Januar 2012 einem Viertel der IV-Ansätze von zu Hause lebenden Versicherten:

Im Heim Beträge heute

Hilflosenentschädigung der IV 117 Franken Leistungsart (LA) 91 leichten Grades

Hilflosenentschädigung der IV 293 Franken Leistungsart 92 mittleren Grades

Hilflosenentschädigung der IV 468 Franken Leistungsart 93 schweren Grades

2. Ablösungsfälle der Hilflosenentschädigungen der IV leichten Grades durch eine solche der AHV (Ablösung LA 91 durch LA 95)

Offenbar führten die Instruktionen des BSV zu den Änderungen der 6. IV-Revision zu unterschiedli- chen Interpretationen (AHV-Mitteilung Nr. 297 vom 22. Dezember 2011 und Rz 8011.1 RWL). Ab 1. Januar 2012 meldeten die Ausgleichskassen der ZAS in solchen Ablösungsfällen mittels LA 95 ver- schiedene Monatsbeträge, einerseits 234 Franken (Verdoppelung) und andererseits 117 Franken

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 345

(Besitzstandsgarantie). Wir haben nun beschlossen, diese Fälle ab 1. Juli 2014 neu zu regeln und 1 eine neue Leistungsart 94 einzuführen:

Bei der Ablösung einer Hilflosenentschädigung der IV leichten Grades für im Heim lebende Personen wird die abgelöste Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades im bisherigen Betrag (heute mo- natlich 117 Franken) weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG). Die Meldung der Hilflosenentschädi- gung der AHV leichten Grades ist mit der ab 1. Juli 2014 gültigen neuen Leistungsart 94 in Zuwachs zu nehmen.

Leistungsart 94 bedeutet in Kurzform: Abgelöste Hilflosenentschädigung der AHV leichten Gra- des für im Heim lebende Personen im bisherigen Betrag.

Ab 1. Juli 2014 gilt:

Die Wegleitung über die Renten (RWL) wird wie folgt geändert: (Fett = neu)

Zu Hause

8011 Unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit weiterbe-

7/14 steht, wird für Personen zu Hause, die Anspruch auf eine Altersrente oder Ergänzungs- leistungen haben, die bisherige Hilflosenentschädigung der IV in eine solche der AHV in mindestens gleicher Höhe umgewandelt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG); Rz 8123 KSIH). Die- se Besitzstandsgarantie gilt auch, wenn nach Entstehung des Anspruchs auf die Alters- rente oder der Ergänzungsleistungen eine Hilflosenentschädigung der IV im Rahmen der Verjährungsvorschrift von Art. 48 Abs. 1 IVG nachzuzahlen ist oder wegen Verjährung erst im Alter beginnen kann.

Im Heim

8011.1 7/14 Bei der Ablösung einer Hilflosenentschädigung der IV leichten Grades, welche nach den Ansätzen für im Heim lebende Personen festgelegt wurde, wird die Hilflo- senentschädigung der AHV als Besitzstandsgarantie im bisherigen Betrag weiter- gewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG).

8011.2 Bei der Ablösung einer Hilflosenentschädigungen der IV mittleren und schweren Gra- des, welche nach den Ansätzen für im Heim lebende Personen 7/14 festgelegt wurde (siehe Rz 8119), wird die Hilflosenentschädigung der AHV auf den ent- sprechenden Betrag nach Art. 43bis Abs. 3 AHVG erhöht.

Dies gilt für alle mit Anspruchsbeginn ab 1. Juli 2014 verfügten Ablösungsfälle.

Die vor dem 1. Juli 2014 nach der bisherigen Praxis zugesprochenen und verfügten Hilflosenentschä- digungen der AHV leichten Grades mit dem doppelten Betrag (heute 234 Franken / vgl. AHV- Mitteilung Nr. 297 vom 22. Dezember 2011) werden unverändert mit der bisherigen LA 95 ausgerich- tet.

Sollte es nach dem 1. Juli 2014 zu rückwirkenden Ansprüchen auf eine Hilflosenentschädigung der IV leichten Grades im Heim kommen und liegt der Ablösungsfall IV - AHV vor dem 1. Juli 2014, so ist die Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades noch mit der bisherigen LA 95 im Betrag von 117 Franken (mit Sonderfall 91) zu verfügen und per 30. Juni 2014 zu befristen. Die Leistung ist an- schliessend ab 1. Juli 2014 mit LA 94 in Zuwachs zu nehmen.

1 Die Leistungskommission wurde an ihrer Sitzung vom 20. Januar 2014 über die Änderungen informiert.

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3. Revision in Besitzstandsfällen:

A) Bei Verschlimmerung der Hilflosigkeit, für Personen zu Hause

Beispiel: (vgl. Beispiel 1 in Rz 8127 KSIH)

Eine hilflose Person zu Hause bezog ab 1. Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung der IV mittleren Grades ohne lebenspraktische Begleitung (LA 82) von 1‘170 Franken. Ab 1. November 2013 erreichte die Person das Rentenalter und kann nun - aufgrund der Besitzstandsgarantie aus der IV gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG - eine Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades (LA 86) in der Höhe des bisherigen Ansatzes von 1‘170 Franken beanspruchen. Ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert sich ab 2014 und sie ist nun in allen alltäglichen Lebens- verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen und muss dauernd überwacht werden. Trotzdem lebt sie weiterhin zu Hause. Im Revisionsverfahren stellt die IV-Stelle fest, dass ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades besteht. Diese beträgt (ohne Besitzstandsga- rantie aus der IV) 936 Franken monatlich.

Welche Leistungsart und welcher monatliche Betrag ist ab 1. Juli 2014 zu verfügen?

Ab 1. Juli 2014 haben die Ausgleichskassen bei solchen Revisionsfällen der ZAS folgendes zu mel- den:

Abgang: LA 86 = Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades mit Besitzstandsgarantie aus IV, Fr. 1‘170

Zuwachs: - LA 97 = Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades von Fr. 1‘170, mit Besitzstandsga- rantie aus der IV (anstelle von Fr. 936 ohne Besitzstandsgarantie aus der IV) - Art des HE-Anspruches 4 = Hilflosenentschädigung der AHV, auf die der Anspruch nach dem Rentenalter entstand; - Neuer Sonderfall-Code 40: Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades für Fälle zu Hause, bei welchen ursprünglich mit Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV mittleren Grades durch eine solche der AHV abgelöst worden ist. Bei späterem Wech- sel zu einer Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades gilt der Besitzstand weiterhin, da der Betrag der Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades tiefer liegen würde. Ab diesem Zeitpunkt ist der Sonderfall-Code 40 zu verwenden.

Dadurch wird der Monatsbetrag der Leistungsart 97 von Fr. 936 „übersteuert“ bzw. ignoriert.

Die Fälle mit dem neuen Sonderfall-Code 40 werden im Rahmen der Rentenanpassungen durch die ZAS automatisch erhöht (es ist keine manuelle Umrechnung nötig).

B) Bei Verbesserung der Hilflosigkeit, für Personen zu Hause

Beispiel: (vgl. Beispiel 1 in Rz 8127.1 KSIH)

Ein Versicherter, der in der eigenen Wohnung lebt, bezieht aufgrund der Besitzstandsgarantie eine Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades in der Höhe des bisherigen vollen Ansatzes der IV von 1‘170 Franken im Monat (LA 86). Sein gesundheitlicher Zustand verbessert sich. Nach Ablauf von drei Monaten wird die Hilflosenentschädigung der AHV in eine solche leichten Grades umgewandelt

Welche Leistungsart und welcher monatliche Betrag ist ab 1. Juli 2014 zu verfügen?

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Neu erhält der Versicherte Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades (LA 95) nach dem ordent- lichen Ansatz der AHV von 234 Franken im Monat, ohne Besitzstandsgarantie aus der IV (BGE 137 V 162).

4. Auszüge aus der RWL, gültig ab 1. Juli 2014

Anhang IV Der Inhalt der einzelnen Meldungen

1. Der materielle Inhalt der einzelnen Felder

7/14 ordentliche ausseror- dentliche AHV-Rente

35 45* Kinderrente (zur Rente der Mutter)

IV-Renten

55 75 Kinderrente (zur Rente der Mutter)

AHV IV Hilflosenentschädigungen zu Hause

84 bei Hilflosigkeit leichten Grades und

lebenspraktischer Begleitung

89 Bei Hilflosigkeit leichten Grades und

Anspruchsbeginn im Rentenalter (aus- schliesslich bei Pflege zuhause)

88 bei Hilflosigkeit mittleren Grades und

lebenspraktischer Begleitung Hilflosenentschädigungen zu Hause und im Heim 94, 95 91 bei Hilflosigkeit leichten Grades

97 93 bei Hilflosigkeit schweren Grades

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Anhang V

Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle 7/14

Erhöhte Leistung (Monatsbetrag höher als Tabellenwert)

21 Ausserordentliche Rente von Geburts- und Kindheitsinvaliden mit Zuschlag so-

wie die sie ablösenden ordentlichen AHV-Renten

22 Ordentliche Rente von Frühinvaliden mit erhöhtem Mindestbetrag sowie die sie

ablösenden AHV-Renten

24 AHV-Kinderrenten im Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente sowie Voll-

waisenrente im Betrag der bisherigen Mutterwaisenrente 28 Besitzstandsgarantie ab 1. Januar 1964 (Teilrenten mit früherem durchschnittli- chem Jahresbeitrag „A“

29 Bisherige Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent (Besitz-

standsgarantie ab 1. Januar 2004) 30 Ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent. Besitzstandsgaran- tie für über 50-jährige Personen

31 Überführte Rente von Verwitweten nach ihrer Wiederheirat mit Garantie auf dem

Rentenbetrag gemäss 9. AHV-Revision

34 Bisherige Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent (Besitz-

standsgarantie ab 1. Januar 1988)

36 Waisenrente im Betrag der nach den Bestimmungen über die 9. AHV-Revision

festgesetzten Waisenrenten

40 Für Personen zu Hause: Beim Wechsel von der Hilflosenentschädigung

der AHV mittleren Grades mit Besitzstandsgarantie aus der IV zu einer Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades. Die Besitzstandsga- rantie für Leistungsart 97 im Betrage der bisherigen Hilflosenentschädi- gung mittleren Grades wird weiter gewährt (ab 1. Juli 2014)

78 Besitzstandsgarantie gemäss Zusatzabkommen mit dem Fürstentum Liechten-

stein 79 Altersrente mit Differenzbetrag bis zum Betreffnis der früheren, unter Anrech- nung von französischen Beitragszeiten ermittelten IV-Rente

92 Aus anderen Gründen erhöhte Leistungen

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