Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
25.06.2014
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 346
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit
Das Abkommen zwischen der Schweiz und den USA über soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979, welches am 1. November 1980 in Kraft getreten ist sowie das Zusatzabkom- men vom 1. Juni 1988, welches am 1. Oktober 1989 in Kraft getreten ist, wurde durch ein neues, revidiertes Abkommen ersetzt, das im Dezember 2012 unterzeichnet wurde.
Dieses revidierte Sozialversicherungsabkommen mit den USA wird am 1. August 2014 in Kraft treten (http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/3393.pdf).
Es handelt sich im Wesentlichen um eine Aktualisierung des bestehenden Abkommens.
Zwei Neuerungen haben indessen auch Einfluss auf den Rentenbereich:
Die Einführung einer dreijährigen Mindestbeitragsdauer (Totalisierung) in der In- validenversicherung mit der Anrechnung von US-amerikanischen Versicherungs- zeiten, vergleichbar mit der anwendbaren Mindestbeitragsdauer in der Invaliden- versicherung gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU (geregelt in Artikel 14 des revidierten Sozialversicherungsabkommens mit den USA)
sowie die Einführung der „Einmaligen Abfindung“ (geregelt in Artikel 17 des revidierten Sozialversicherungsabkommens mit den USA).
Massgebend für die Anwendung der neuen Bestimmungen ist das Inkrafttreten des re- vidierten Sozialversicherungsabkommens mit den USA, d.h.
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 346
a) die Anrechnung von US-amerikanischen Versicherungszeiten für die Mindestbei- tragsdauer gilt für Invalidenrenten, bei denen der Versicherungsfall (Eintritt der In- validität) ab dem 1. August 2014 eingetreten ist;
b) Anspruch auf eine „Einmalige Abfindung“ der AHV haben diejenigen Personen, bei denen der Versicherungsfall (Rentenalter/Tod) ab dem 1. August 2014 einge- treten ist.
Nachstehend die beiden Artikel des Abkommens mit den USA:
Art. 14 Zusammenrechnung
(1) Erfüllt eine Person die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvor- schriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den schweizerischen Versicherungszeiten überschneiden.
(2) Betragen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versi- cherungszeiten weniger als ein Jahr, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(3) Die Höhe der Leistungen wird ausschliesslich aufgrund der nach den schweizeri- schen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt. Die Berech- nung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 17 Einmalige Abfindung
(1) Haben Staatsangehörige der Vereinigten Staaten oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfin- dung in der Höhe des Barwertes der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Rente gewährt. Verlassen amerikanische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entspre- chende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise ent- spricht.
(2) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die amerikanischen Staatsangehöri- gen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die be- rechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
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(3) Bei einem Ehepaar, bei dem beide Ehepartner der schweizerischen Versicherung unterstellt waren, wird die Abfindung erst dann einem der Ehepartner ausgerichtet, wenn der zweite Ehepartner ebenfalls rentenberichtigt ist.
(4) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträ- gen mehr geltend gemacht werden.
(5) Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit a. die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, und b. die schweizerische Versicherung im Fall dieser Person keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht.
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