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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

24.11.2014

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 353

Keine Bescheinigungen der Ausgleichskassen über Haupt- und Ne- benerwerb mehr Die AHV kennt eine Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenerwerb nur im Zusammenhang mit Art. 19 AHVV. Diese Bestimmung besagt, dass vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, welches CHF 2‘300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen der Versicherten erhoben werden. Die Bezeichnung „nebenberuflich“ hat primär den Zweck klarzustellen, dass neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit auch eine unselbstständige vorliegen muss, damit aus dem Verzicht auf die Beitragserhebung kein Risiko einer Beitragslücke entstehen kann. Irrelevant ist dabei aber die Gewichtung dieser Tätigkeiten bzw. eine Abgrenzung bezüglich Haupt- und Nebenerwerb.

Anders sieht es bei der beruflichen Vorsorge aus. Dort hat die Abgrenzung zwischen Haupt- und Ne- benerwerb weitreichende Konsequenzen. So ist die Unterstellung unter die obligatorische Versiche- rung und die Barauszahlung der Austrittsleistung abhängig vom Entscheid, ob eine Haupt- oder Ne- benerwerbstätigkeit vorliegt. Dieser Entscheid muss in der beruflichen Vorsorge aufgrund von anderen Gesichtspunkten vorgenommen werden als in der AHV.

Für den für die berufliche Vorsorge wichtigen Abgrenzungsentscheid zwischen Haupt- und Nebener- werb sind also die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eigenständig zuständig. Die AHV muss für ihre eigenen Zwecke keine Bescheinigungen über Haupt- oder Nebenerwerb ausstellen und die AHV- Ausgleichskassen sind weder zuständig noch kompetent einen solchen Entscheid zuhanden der Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge zu treffen. Anders sieht es mit Bescheinigungen über das Bei- tragsstatut alleine aus, welche unter gewissen Umständen sinnvoll sein können und weiterhin zulässig sind.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137 Rz 904 vom 20. November 2014 dargelegt, wie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge den Ent- scheid über das Beitragsstatut und den Entscheid über Haupt- oder Nebenerwerb ohne Hilfe der AHV- Ausgleichskassen vornehmen können.

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