Lexipedia

Hinweise zu Fragen der Organisation in Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familie, Generationen und Gesellschaft

Hinweise zu Fragen der Organisation in Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

Allgemeines

  • Am 1. Januar 2009 wird das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft treten, das einige Änderungen in der Rechtslage bezüglich Familienzulagen bewirken wird.

  • Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist sich bewusst, dass die Umstellung für die Kantone, die Familienausgleichskassen (FAK) und die Arbeitgebenden Schwierigkeiten mit sich bringen kann und dass deshalb das Bedürfnis nach weiteren Erläuterungen besteht.

  • Die vorliegende Information soll Hinweise und Anregungen an die verschiedenen Akteure und an die Bezügerinnen und Bezüger von Familienzulagen geben. Es handelt sich dabei nicht um Weisungen.

In den Kantonen tätige Familienausgleichskassen (FAK) Das neue Gesetz kann nicht nur zu einem Mitgliederzuwachs bei den bestehenden FAK, sondern auch zur Gründung neuer FAK in den Kantonen führen. Das FamZG lässt neu alle FAK zu, die von AHV-Ausgleichskassen geführt sind (Art. 14 Bst. c FamZG). Aus Sicht des BSV scheint es deshalb sinnvoll, dass entsprechende Absichten der AHV- Ausgleichskassen, wonach sie FAK führen möchten, schon heute bei den Aufsichtsbehörden der Kan- tone und - direkt von den AHV-Ausgleichskassen oder weitergeleitet von den kantonalen Aufsichtsbe- hörden - auch bei den kantonalen Familienausgleichskassen gemeldet werden, auch wenn die Aus- führungsbestimmungen der Kantone betreffend Organisation und Finanzierung der Familienzulagen noch nicht überall beschlossen sind. Die Anerkennung weiterer beruflicher und zwischenberuflicher FAK (Art. 14 Bst. a FamZG) und der Anschluss daran wird von den Kantonen geregelt, wobei reine Betriebskassen nicht mehr anerkannt werden dürfen.

Anschlusspflicht für alle Arbeitgebenden Die Arbeitgebenden müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz haben oder Zweig- niederlassungen betreiben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, einer dort tätigen FAK anschliessen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn sie kein Personal mit Kindern be- schäftigen. Zweigstellen sind - in Abweichung von der AHV – der Familienzulagenordnung desjenigen Kantons unterstellt, in dem sie sich befinden, und nicht derjenigen des Kantons des Hauptsitzes. Die Kantone können aber von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen treffen.

Vorschriften für den Anschluss an eine FAK Es liegt in der Kompetenz der Kantone, die Voraussetzungen für den Anschluss an die FAK zu regeln. Das FamZG gibt jedoch Rahmenbedingungen vor, die überall gelten:

  • Alle Arbeitgebenden können sich der FAK, die ihre AHV-Ausgleichskasse im betreffenden Kan- ton führt, anschliessen, wenn sie das wünschen.

  • Einer FAK, die von einer AHV-Ausgleichskasse geführt wird, kann nicht verwehrt werden, die Mitglieder der AHV-Ausgleichskassen im Kanton aufzunehmen.

Ansprechstellen für die Arbeitgebenden Bisher befreite Arbeitgebende wenden sich am besten an die Ausgleichskasse, der sie für die AHV angeschlossen sind, und erkundigen sich, ob diese Ausgleichskasse bereits eine FAK führt oder eine solche zu errichten gedenkt und auf welche Kantone sich die Tätigkeit dieser FAK erstreckt. Der Ent- scheid, ob von der AHV-Ausgleichskasse eine FAK geführt wird, liegt bei den Gründerverbänden.

Beabsichtigen Arbeitgebende die FAK zu wechseln, ist es sinnvoll, dass sie die bisherige FAK mög- lichst früh darüber informieren. Wer weder der FAK seiner AHV-Ausgleichskasse noch einer anderen beruflichen oder zwischenberuf- lichen FAK angeschlossen ist, kann bzw. muss sich der kantonalen FAK anschliessen.

Änderungen in den Ansprüchen auf Familienzulagen Das FamZG bringt auch Änderungen bei der Anspruchsberechtigung und bei der Regelung der An- spruchskonkurrenz. Das ist zurückzuführen auf:

  • Anspruch auf volle Familienzulagen bei Teilzeitarbeit;

  • neue Regelung der Anspruchskonkurrenz;

  • Differenzzahlungen auch im Verhältnis zu Ansprüchen in anderen Kantonen;

  • Einschränkende Voraussetzungen auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Information der Bezügerinnen und Bezüger von Familienzulagen Es ist ein Merkblatt der Informationsstelle der AHV/IV in Vorbereitung

Juli 2008

information famzg organisation

Hinweise zu Fragen der Organisation in Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen | Lexipedia | Lexipedia