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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Tarifvertrag zwischen dem

Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

und dem

Berufsverband Hörgeschädigtenpädagogik (BHP)

sowie

der Association Romande des Enseignantes en Lecture Labiale (ARELL)

betreffend die individuelle Abgeltung von Lehrkräften für Hörtraining und Lippenlesen (Audioagogen und Audioagoginnen)

1 Geltungsbereich und gesetzliche Grundlagen

a) Der Tarifvertrag regelt die individuelle Abgeltung von Leistungen und Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von BHP- oder ARELL-Lehrkräften (Audioagogen und Audioagoginnen) für Hörtrainings für Erwachsene mit ganzem oder teilweisem Verlust des Hörvermögens. Vorliegende Tarifvertrag stützt sich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51).

Es handelt sich entweder um ein Hörtraining für Personen mit einem (erstmaligen) Cochlea- Implantat oder Hörgerät oder um ein Lippenlesetraining.

b) Der Tarifvertrag gilt für individuelle Einsätze der Lehrkräfte in Hörtrainings für Hörbehinderte und hochgradig Schwerhörige im Rahmen von Art. 21/21quater IVG (Hilfsmittel), beziehungsweise Art. 7 HVI (Gebrauchstraining für ein Hilfsmittel).

c) Leistungen gemäss diesem Vertrag können von Lehrkräften, welche sich nicht auf der Liste gemäss Punkt 2 e) befinden, nur dann erbracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Vertrags vollumfänglich erfüllen (Art. 24 Abs. 3 IVV). Die fachliche Prüfung hierfür erfolgt durch die Verbände gemäss den Vorgaben unter Ziffer 2.

2 Pflichten des BHP und der ARELL

a) Die Verbände BHP und ARELL sind dafür verantwortlich, dass die Leistungen nach diesem Vertrag ausschliesslich von entsprechend ausgebildetem, diplomiertem Fachpersonal erbracht werden.

BSV-D-97FF3401/272

b) Die Ausbildung für deutsch- und italienischsprechende Audioagoginnen und Audioagogen erfolgt durch Pro audito Schweiz1. Massgebend ist das entsprechende Ausbildungs- und Fortbildungsreglement. Die geforderten Weiterbildungen2 werden durch BHP überprüft.

c) Die Ausbildung für französischsprechende Audioagoginnen und Audioagogen erfolgt durch Forom écoute (an der Haute école de travail social et de la santé HETSL). Die entsprechenden Inhalte wurden dem BSV am 31.8.2025 zugestellt.

d) Fortbildungen bezüglich Hörtraining CI werden gemäss Statuten ARELL anerkannt.

e) BHP und ARELL führen zu Handen des BSV eine Liste mit den anerkannten Lehrkräften. Die Liste wird jeweils zu Beginn des Jahres dem BSV unaufgefordert zugestellt. Jede unterjährige Änderung derselben ist dem BSV ebenfalls für die Veröffentlichung und Weiterleitung an die IV-Stellen mitzuteilen.

3 Art und Umfang der Leistungen

a) Dauer und Umfang der Leistungen werden durch die Verfügung der zuständigen kantonalen IV-Stelle bestimmt. Diese bildet die Voraussetzung dafür, dass die Leistung von der IV vergütet werden kann.

b) Die von den Lehrkräften erbrachten Leistungen dienen ausschliesslich dem Hörtraining und dem Lippenlesen, auf das die versicherte Person angewiesen ist. c) Das Ziel des Hörtrainings im Rahmen einer Hilfsmittelversorgung ist entweder das Verstehenlernen von Sprache mit einem implantierten Hörsystem oder das Lippenlesen bei hochgradig Schwerhörigen, welche zusätzlich zu einem Hörgerät für die Verständigung darauf angewiesen sind. d) Sämtliche mit dem Hörtraining resp. dem Lippenlesen verbundenen Leistungen werden nach den im Anhang festgelegten Ansätzen vergütet. Die Leistungen sind in zwei Kategorien unterteilt. Die erste Kategorie umfasst den Ansatz für den Unterricht (einschliesslich Vor- und Nacharbeiten, Reise- und Wartzeiten). Die zweite beinhaltet die pauschale Abgeltung der Reisekosten.

4 Rechnungstellung

a) Die BHP- und ARELL-Lehrkräfte stellen die im Rahmen der Verfügung erbrachten Leistungen der zuständigen IV-Stelle in Rechnung. Die Rechnungstellung erfolgt in elektronischer Form (mittels Medical Invoice).

b) Rechnungen zuhanden der IV enthalten mindestens folgende Angaben: • Adresse der zuständigen IV-Stelle • Rechnungsdatum • Datum der Leistungserbringung • Vorname, Name, Adresse und Versicherungsnummer (AHV-Nummer) der versicherten Person • Name, Adresse und GLN-Nummer (UV/MV) des Leistungserbringers/der Leistungserbringerin • Angabe der Tarifziffer gemäss Anhang 1 und des entsprechenden Betrags

5 Statistiken / Controlling

a) Das BSV führt ein Monitoring gemäss Art. 27sexies IVG anhand der im Datawarehouse erfassten statistischen Daten (Tarifziffern auf Basis der elektronischen Rechnungstellung).

1 Audioagogik - Pro Audito - die führende Anlaufstelle für Menschen mit Schwerhörigkeit in der Schweiz 2 Fortbildungsreglement Audioagogik.pdf

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b) Auf Antrag des BSV können Statistiken eingefordert werden (z.B. Total Anzahl erbrachte Stunden Hörtraining, prozentualer Anteil online-Sitzungen). c) Bei Neuaufnahmen von Audioagoginnen und Audioagogen ist die entsprechende AHV- Abrechnungsnummer dem BSV unaufgefordert mitzuteilen.

6 Vergütung der Leistungen

a) Die Vergütung der Leistungen nach Punkt 3 dieses Vertrags erfolgt nach den im Anhang festgelegten Vergütungsansätzen.

b) Die Vergütungsansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

7 Datenschutz

a) Im Rahmen dieses Vertrags sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu berücksichtigen, insbesondere das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG), das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG), das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und den jeweils anwendbaren kantonalen Datenschutzgesetzen.

b) Insbesondere bestätigen die Vertragsparteien, dass die Bearbeitung von Personendaten bei der Abwicklung des vorliegenden Vertrags stets nach Treu und Glauben, verhältnismässig und dem Zweck entsprechend erfolgt. Sie stellen zudem durch adäquate Massnahmen sicher, dass nur die vereinbarten Datenbearbeitungen vorgenommen werden.

c) Die zu bearbeitenden Daten sind durch die Vertragsparteien mittels geeigneter technischer und organisatorischer Massnahmen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sobald Daten und Informationen nicht mehr benötigt werden, sind sie zurückzugeben bzw. zu löschen oder unwiderruflich zu vernichten.

8 Haftung bei Schäden

Für Schäden, welche im Rahmen der Ausübung der Unterrichtstätigkeit zulasten der Versicherung entstehen, wird jegliche Haftung seitens der Invalidenversicherung abgelehnt.

9 Tarifanpassung

a) Die Tarife basieren auf dem Jahres-Landesindex der Konsumentenpreise (Jahres-LIK) von

115.4 Punkten (Stand 2024).

b) Die Vertragsparteien können Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Tarifs aufnehmen, sofern sich der Wert des Jahres-LIK, im Vergleich zu dem in Punkt 9 a) genannten Stand um mindestens 5% verändert hat. Dies kann frühestens 36 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags erstmals erfolgen.

c) Im Rahmen der Verhandlungen sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: • die wirtschaftlichen, sozialpolitischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen • die Entwicklung von abgerechneten Leistungen basierend auf zu diesem Zweck erstellten Analysen.

10 Schlussbestimmungen

a) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. Januar 2004.

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b) Der vorliegende Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 30. Juni oder den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals nach Ablauf von

24 Monaten nach der Inkraftsetzung.

c) Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags.

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Ort und Datum:

BHP ARELL für den Vorstand Die Präsidentin

Doris Grünig Laure Chappuis

Ort und Datum:

Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Florian Steinbacher Serge Brélaz Vizedirektor Leiter Bereich Sach- und Geldleistungen

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Anhang zum Tarifvertrag betreffend die individuelle Abgeltung von Lehrkräften für Hörtraining und Lippenlesen

Die Vergütung gemäss Punkt 6 des Vertrags wird folgendermassen festgelegt:

Unterricht* (einschliesslich Kosten für Vor- und Fr. 141.- pro Std. (bzw. Fr. 35.25 je Nacharbeiten, Reise- und Wartezeiten) angebrochene Viertelstunde)

Reisekostenpauschale Fr. 28.-

* Vergütet wird nur die effektive Unterrichtszeit bei und mit der versicherten Person. Sämtliche weiteren Leistungen (Vor- und Nacharbeiten, Berichte, Reise- und Wartezeiten) sind mit diesem Ansatz abgegolten.

Folgende Tarifziffern sind zwingend auf der Rechnung anzugeben:

Hörtraining für Personen mit implantierbaren 914.059.1 Hörsystemen

Hörtraining für Personen mit Hörgeräten 914.057.1

Lippenlesen 914.057.2

Reisekostenpauschale 914.059.2

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